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Loi sur les services concernant certains aspects juridiques visés à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande Dienstenwet betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling
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26 MARS 2010. - Loi sur les services concernant certains aspects 26 MAART 2010. - Dienstenwet betreffende bepaalde juridische aspecten
juridiques visés à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het dienstenwet van
loi du 26 mars 2010 sur les services concernant certains aspects 26 maart 2010 betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in
juridiques visés à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 30 avril 2010). artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 april 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen in Bezug auf 26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen in Bezug auf
bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt teilweise um. im Binnenmarkt teilweise um.
Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21
und 24 bis 27 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen und 24 bis 27 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen
verstösst. verstösst.
Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine
Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder die Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder die
Unterlassung der Tätigkeit anordnen. Er kann die Aufhebung der Unterlassung der Tätigkeit anordnen. Er kann die Aufhebung der
Einstellung gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass dem Verstoss ein Einstellung gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass dem Verstoss ein
Ende gesetzt worden ist. Ende gesetzt worden ist.
Vorliegender Artikel ist nicht auf Freiberufler anwendbar. Vorliegender Artikel ist nicht auf Freiberufler anwendbar.
Art. 3 - § 1 - Die auf Artikel 2 gegründete Klage wird eingereicht auf Art. 3 - § 1 - Die auf Artikel 2 gegründete Klage wird eingereicht auf
Veranlassung: Veranlassung:
1.der Interessehabenden, 1.der Interessehabenden,
2. des für den Mittelstand zuständigen Ministers oder seines 2. des für den Mittelstand zuständigen Ministers oder seines
beauftragten Beamten, beauftragten Beamten,
3. des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines 3. des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines
beauftragten Beamten, beauftragten Beamten,
4. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit 4. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
5. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 5. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie die in Verbraucherinteressen, sofern sie die in
Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
festgelegten Bedingungen erfüllt. festgelegten Bedingungen erfüllt.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die in Nrn. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: § Gerichtsgesetzbuches können die in Nrn. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: §
1 Nrn. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung 1 Nrn. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung
ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich
vorgehen. vorgehen.
Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf
Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl
ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen
Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur
angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die
beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen
Einhalt geboten wird. Einhalt geboten wird.
Art. 5 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. Art. 5 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei
des Handelsgerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser des Handelsgerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser
Kanzlei per Einschreiben übermittelt. Kanzlei per Einschreiben übermittelt.
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per
Gerichtsbrief und fordert sie auf, zu einem bestimmten Zeitpunkt Gerichtsbrief und fordert sie auf, zu einem bestimmten Zeitpunkt
frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des
Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt
ist, zu erscheinen. ist, zu erscheinen.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers,
3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen 3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen
die der Antrag gerichtet ist, die der Antrag gerichtet ist,
4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, 4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe,
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund
derselben Taten durch ein Strafgericht. derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Jeder Beschluss infolge Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Jeder Beschluss infolge
einer auf Artikel 2 gegründeten Klage wird auf Veranlassung des einer auf Artikel 2 gegründeten Klage wird auf Veranlassung des
Greffiers des zuständigen Gerichts dem für die Wirtschaft zuständigen Greffiers des zuständigen Gerichts dem für die Wirtschaft zuständigen
Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss
infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde
gegen einen Beschluss, der in Anwendung des Artikels 2 ergangen ist, gegen einen Beschluss, der in Anwendung des Artikels 2 ergangen ist,
eingelegt wird, den für die Wirtschaft zuständigen Minister eingelegt wird, den für die Wirtschaft zuständigen Minister
unverzüglich darüber informieren. unverzüglich darüber informieren.
Art. 6 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Art. 6 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ergänzt: Bestimmung ergänzt:
« [18.] in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die « [18.] in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die
Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in
Artikel 77 der Verfassung. » Artikel 77 der Verfassung. »
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2010 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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