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Loi sur les services concernant certains aspects juridiques visés à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande | Dienstenwet betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MARS 2010. - Loi sur les services concernant certains aspects | 26 MAART 2010. - Dienstenwet betreffende bepaalde juridische aspecten |
juridiques visés à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande | bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het dienstenwet van |
loi du 26 mars 2010 sur les services concernant certains aspects | 26 maart 2010 betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in |
juridiques visés à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 30 avril 2010). | artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 april 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen in Bezug auf | 26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen in Bezug auf |
bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung | bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen | Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen | Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen |
im Binnenmarkt teilweise um. | im Binnenmarkt teilweise um. |
Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer |
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre | selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre |
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 | Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 |
und 24 bis 27 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen | und 24 bis 27 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen |
verstösst. | verstösst. |
Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine | Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine |
Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder die | Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder die |
Unterlassung der Tätigkeit anordnen. Er kann die Aufhebung der | Unterlassung der Tätigkeit anordnen. Er kann die Aufhebung der |
Einstellung gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass dem Verstoss ein | Einstellung gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass dem Verstoss ein |
Ende gesetzt worden ist. | Ende gesetzt worden ist. |
Vorliegender Artikel ist nicht auf Freiberufler anwendbar. | Vorliegender Artikel ist nicht auf Freiberufler anwendbar. |
Art. 3 - § 1 - Die auf Artikel 2 gegründete Klage wird eingereicht auf | Art. 3 - § 1 - Die auf Artikel 2 gegründete Klage wird eingereicht auf |
Veranlassung: | Veranlassung: |
1.der Interessehabenden, | 1.der Interessehabenden, |
2. des für den Mittelstand zuständigen Ministers oder seines | 2. des für den Mittelstand zuständigen Ministers oder seines |
beauftragten Beamten, | beauftragten Beamten, |
3. des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines | 3. des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines |
beauftragten Beamten, | beauftragten Beamten, |
4. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit | 4. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
5. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 5. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Verbraucherinteressen, sofern sie die in | Verbraucherinteressen, sofern sie die in |
Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
festgelegten Bedingungen erfüllt. | festgelegten Bedingungen erfüllt. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des |
Gerichtsgesetzbuches können die in Nrn. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: § | Gerichtsgesetzbuches können die in Nrn. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: § |
1 Nrn. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung | 1 Nrn. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung |
ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich | ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich |
vorgehen. | vorgehen. |
Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf | Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf |
Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte | Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte |
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl |
ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen |
Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie | Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur | Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur |
angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die | angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die |
beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen | beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen |
Einhalt geboten wird. | Einhalt geboten wird. |
Art. 5 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. | Art. 5 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. |
Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei | Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei |
des Handelsgerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser | des Handelsgerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser |
Kanzlei per Einschreiben übermittelt. | Kanzlei per Einschreiben übermittelt. |
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per | Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per |
Gerichtsbrief und fordert sie auf, zu einem bestimmten Zeitpunkt | Gerichtsbrief und fordert sie auf, zu einem bestimmten Zeitpunkt |
frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des | frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des |
Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt | Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt |
ist, zu erscheinen. | ist, zu erscheinen. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, | 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, |
3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen | 3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen |
die der Antrag gerichtet ist, | die der Antrag gerichtet ist, |
4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, | 4. Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, |
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund | Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund |
derselben Taten durch ein Strafgericht. | derselben Taten durch ein Strafgericht. |
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Jeder Beschluss infolge | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Jeder Beschluss infolge |
einer auf Artikel 2 gegründeten Klage wird auf Veranlassung des | einer auf Artikel 2 gegründeten Klage wird auf Veranlassung des |
Greffiers des zuständigen Gerichts dem für die Wirtschaft zuständigen | Greffiers des zuständigen Gerichts dem für die Wirtschaft zuständigen |
Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss | Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss |
infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. | infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. |
Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde | Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde |
gegen einen Beschluss, der in Anwendung des Artikels 2 ergangen ist, | gegen einen Beschluss, der in Anwendung des Artikels 2 ergangen ist, |
eingelegt wird, den für die Wirtschaft zuständigen Minister | eingelegt wird, den für die Wirtschaft zuständigen Minister |
unverzüglich darüber informieren. | unverzüglich darüber informieren. |
Art. 6 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende | Art. 6 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« [18.] in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die | « [18.] in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die |
Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in | Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in |
Artikel 77 der Verfassung. » | Artikel 77 der Verfassung. » |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |