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Loi portant mise en oeuvre du projet d'accord interprofessionnel 2019-2020. - Traduction allemande | Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 MAI 2019. - Loi portant mise en oeuvre du projet d'accord | 26 MEI 2019. - Wet tot uitvoering van het ontwerp van |
interprofessionnel 2019-2020. - Traduction allemande | interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei |
loi du 26 mai 2019 portant mise en oeuvre du projet d'accord | 2019 tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord |
interprofessionnel 2019-2020 (Moniteur belge du 17 juin 2019). | 2019-2020 (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des | 26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des |
berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020 | berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Beschäftigung | TITEL 2 - Beschäftigung |
KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit | KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit |
Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, |
wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der | "Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der |
paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein | paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein |
kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen | kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen |
Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den | Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von |
mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der | mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der |
laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von | laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von |
mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser | mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser |
Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, | Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, |
bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der | bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der |
Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei | Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei |
Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus | Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus |
Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem | Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem |
Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat | Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres | beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres |
Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 | Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 |
hinausgehen darf." | hinausgehen darf." |
Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird |
Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird | "Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird |
und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket | und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket |
zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel | zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel |
39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, | 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, |
das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine | das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine |
Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die | Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die |
noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der | noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der |
Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils | Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils |
der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des | der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des |
Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen | Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen |
überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der | überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der |
Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des | Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des |
Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten. | Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum |
vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch | vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch |
nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf." | nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf." |
KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien | KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien |
Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung | Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] |
KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den | KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den |
Risikogruppen gehörenden Personen | Risikogruppen gehörenden Personen |
Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden | verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden |
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die | " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die |
Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den | Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den |
Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis | Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis |
zum 31. Dezember 2020." | zum 31. Dezember 2020." |
Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. |
Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April | Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April |
2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem | 2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = | "10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = |
100)." | 100)." |
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per | Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per |
Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit | Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit |
Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und | Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per | "Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per |
Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner | Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner |
per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes | per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes |
vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen | vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen |
Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen | Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen |
und der Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte | und der Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte |
Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung der | Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung der |
beizutreibenden Beträge. | beizutreibenden Beträge. |
In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit darauf | In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit darauf |
hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn der Schuldner nicht innerhalb | hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn der Schuldner nicht innerhalb |
eines Monats ab Notifizierung der Inverzugsetzung per | eines Monats ab Notifizierung der Inverzugsetzung per |
Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder | Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder |
Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per | Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per |
Zwangsbefehl beitreiben kann. | Zwangsbefehl beitreiben kann. |
In der Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur | In der Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur |
Beanstandung der Schuldforderung und die Modalitäten für die | Beanstandung der Schuldforderung und die Modalitäten für die |
Beanstandung anzugeben. In der Inverzugsetzung ist auch die | Beanstandung anzugeben. In der Inverzugsetzung ist auch die |
Möglichkeit der Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben. | Möglichkeit der Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben. |
Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale | Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale |
Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und | Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und |
die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten | die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten |
Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden." | Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden." |
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort |
"können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind," | "können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind," |
eingefügt. | eingefügt. |
3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach der | 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach der |
Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für | Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für |
soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter | soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter |
"binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des | "binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des |
Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale | Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale |
Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer | Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer |
Antragschrift" ersetzt. | Antragschrift" ersetzt. |
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
TITEL 4 - Pensionen | TITEL 4 - Pensionen |
KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und der | KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und der |
garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der | garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der |
Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands | Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands |
Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte | Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte |
Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung | Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung |
einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 | Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 |
und vom 21. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit | und vom 21. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der | " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der |
Paragraphen 3 und 4 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten | Paragraphen 3 und 4 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten |
Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. | Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. |
§ 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der | § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der |
Paragraphen 3 bis 5 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten | Paragraphen 3 bis 5 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten |
Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." | Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." |
Abschnitt 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension für eine | Abschnitt 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension für eine |
unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger | unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger |
Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in | Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in |
Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch | Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter |
"13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter | "13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter |
"10.853,01 EUR" ersetzt. | "10.853,01 EUR" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." | Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." |
Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter |
"10.707,96 EUR" ersetzt. | "10.707,96 EUR" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." | Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die |
Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands | Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands |
Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung | Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung |
der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 | gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 |
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den | Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR" | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR" |
durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt. | durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 26. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen | über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen |
Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen | Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen |
Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert: | Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der |
Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn | Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn |
darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: | darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht." | entspricht." |
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn | " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn |
entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr | Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr |
nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf | nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf |
0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei | 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei |
oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, |
3. 0,691542." | 3. 0,691542." |
3. In § 2 Absatz 1, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr. | 3. In § 2 Absatz 1, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr. |
1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. | 1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. |
4. In § 2bis Absatz 1, der § 4 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 | 4. In § 2bis Absatz 1, der § 4 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 |
Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. | Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. |
5. Paragraph 3 Absatz 1, der § 5 Absatz 1 wird, wird wie folgt | 5. Paragraph 3 Absatz 1, der § 5 Absatz 1 wird, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter " § 1 Nr. 3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" | 1. Die Wörter " § 1 Nr. 3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Nr. 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr. | 2. In Nr. 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr. |
1" ersetzt. | 1" ersetzt. |
6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß | " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß |
den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." | den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." |
7. Paragraph 5 wird zu § 7. | 7. Paragraph 5 wird zu § 7. |
8. Paragraph 6 wird zu § 8. | 8. Paragraph 6 wird zu § 8. |
Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird |
der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des | der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: | verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht." | entspricht." |
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn | " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn |
entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner |
des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das | des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,691542." | 3. 0,691542." |
3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 |
Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch |
die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt. | die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt. |
4. Paragraph 2bis, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: | 4. Paragraph 2bis, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 |
Nr. 3" ersetzt. | Nr. 3" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" |
durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. |
5. Paragraph 3, der § 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 3, der § 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des | " § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. demselben wie dem in § 3 Nr. 1 erwähnten Bruch, | 1. demselben wie dem in § 3 Nr. 1 erwähnten Bruch, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch." | 3. dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch." |
6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß | " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß |
den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." | den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." |
7. Paragraph 5 wird zu § 7. | 7. Paragraph 5 wird zu § 7. |
Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird |
der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn | der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn |
des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: | des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht." | entspricht." |
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit | 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten | " § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten |
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die | Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die |
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner |
des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das | des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,691542." | 3. 0,691542." |
3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 |
Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch |
die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. | die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. |
4. Paragraph 3, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: | 4. Paragraph 3, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 |
Nr. 3" ersetzt. | Nr. 3" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" |
durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. |
5. Paragraph 4, der § 5 wird, wird wie folgt abgeändert: | 5. Paragraph 4, der § 5 wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die | 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die |
Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt. | Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt. |
2. In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter | 2. In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter |
"Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt. | "Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt. |
6. Paragraph 5, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 5, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird | "Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird |
gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." | gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." |
7. In § 6, der § 7 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 7. In § 6, der § 7 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." | "Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." |
8. Paragraph 7, der § 8 wird, wird wie folgt abgeändert: | 8. Paragraph 7, der § 8 wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
9. Paragraph 8 wird zu § 9. | 9. Paragraph 8 wird zu § 9. |
Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in | Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in |
Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel | Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel |
9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten | 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten |
Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die | Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die |
Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 | Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 |
erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im | erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im |
Sozialstatut der Selbständigen. | Sozialstatut der Selbständigen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 | Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 |
Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 | Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 |
Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den | Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den |
Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 | Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 |
Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. | Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. |
3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in | 3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in |
Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. | Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. |
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch |
keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre | keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre |
haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. | haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § | in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § |
3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz | 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz |
1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu | 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu |
bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem | bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem |
in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." | Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." |
Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14, der auf Pensionen anwendbar | Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14, der auf Pensionen anwendbar |
ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 | ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 |
einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8 der auf Pensionen anwendbar ist, | einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8 der auf Pensionen anwendbar ist, |
die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 | die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 |
einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die | einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die |
tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2020 einsetzen. | tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2020 einsetzen. |
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und | Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und |
Artikel 17 Nr. 8, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. | Artikel 17 Nr. 8, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. |
TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren | TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren |
Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006] | Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Brüssel, den 26. Mai 2019 | Brüssel, den 26. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft | Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |