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Vue multilingue de Loi du 26/05/2019
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Loi portant mise en oeuvre du projet d'accord interprofessionnel 2019-2020. - Traduction allemande Wet tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling
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26 MAI 2019. - Loi portant mise en oeuvre du projet d'accord 26 MEI 2019. - Wet tot uitvoering van het ontwerp van
interprofessionnel 2019-2020. - Traduction allemande interprofessioneel akkoord 2019-2020. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei
loi du 26 mai 2019 portant mise en oeuvre du projet d'accord 2019 tot uitvoering van het ontwerp van interprofessioneel akkoord
interprofessionnel 2019-2020 (Moniteur belge du 17 juin 2019). 2019-2020 (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des 26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des
berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020 berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Beschäftigung TITEL 2 - Beschäftigung
KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013,
wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der "Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der
paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein
kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von
mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der
laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von
mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser
Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat,
bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der
Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei
Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus
Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem
Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres
Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021
hinausgehen darf." hinausgehen darf."
Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird
Absatz 1 wie folgt ersetzt: Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird "Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird
und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket
zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel
39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt,
das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine
Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die
noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der
Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils
der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des
Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen
überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der
Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des
Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten. Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum
vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch
nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf." nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf."
KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien
Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung] verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung]
KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den
Risikogruppen gehörenden Personen Risikogruppen gehörenden Personen
Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die
Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den
Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2020." zum 31. Dezember 2020."
Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019.
TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.
Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April
2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem 2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = "10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 =
100)." 100)."
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per
Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit
Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per "Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per
Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner Zwangsbefehl sendet das Landesamt für soziale Sicherheit dem Schuldner
per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes per Einschreibesendung oder mittels einer in Artikel 4/2 des Gesetzes
vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen
Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen
und der Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte und der Föderalbehörde vorgesehenen elektronischen Technik eine letzte
Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung der Inverzugsetzung mit einer buchhalterischen Rechtfertigung der
beizutreibenden Beträge. beizutreibenden Beträge.
In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit darauf In dieser Inverzugsetzung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit darauf
hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn der Schuldner nicht innerhalb hinzuweisen, dass das Landesamt, wenn der Schuldner nicht innerhalb
eines Monats ab Notifizierung der Inverzugsetzung per eines Monats ab Notifizierung der Inverzugsetzung per
Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder Einschreibesendung die geschuldeten Beträge beanstandet oder
Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per Abzahlungsfristen beantragt und gewährt bekommt, die Beträge per
Zwangsbefehl beitreiben kann. Zwangsbefehl beitreiben kann.
In der Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur In der Inverzugsetzung sind die Möglichkeiten des Schuldners zur
Beanstandung der Schuldforderung und die Modalitäten für die Beanstandung der Schuldforderung und die Modalitäten für die
Beanstandung anzugeben. In der Inverzugsetzung ist auch die Beanstandung anzugeben. In der Inverzugsetzung ist auch die
Möglichkeit der Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben. Möglichkeit der Beantragung von Abzahlungsfristen anzugeben.
Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale Die Gewährung von Abzahlungsfristen durch das Landesamt für soziale
Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und Sicherheit setzt die Ausstellung eines eventuellen Zwangsbefehls und
die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten die Beitreibung auf dem Klageweg aus, sofern die gewährten
Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden." Abzahlungsfristen strikt eingehalten werden."
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Summen" und dem Wort
"können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind," "können" die Wörter ", die nicht Gegenstand einer Beanstandung sind,"
eingefügt. eingefügt.
3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach der 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach der
Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für
soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter
"binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des "binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des
Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Zwangsbefehls entweder durch eine Ladung an das Landesamt für soziale
Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde oder per kontradiktorischer
Antragschrift" ersetzt. Antragschrift" ersetzt.
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL 4 - Pensionen TITEL 4 - Pensionen
KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und der KAPITEL 1 - Anpassung des garantierten Einkommens für Betagte und der
garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der garantierten Mindestpension für eine unvollständige Laufbahn in der
Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands Regelung für Lohnempfänger an die Entwicklung des Wohlstands
Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte Abschnitt 1 - Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte
Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung Art. 10 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung
einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22. einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015
und vom 21. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit und vom 21. Juli 2017, wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der " § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der
Paragraphen 3 und 4 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten Paragraphen 3 und 4 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten
Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert. Einkommens ab dem 1. Juli 2019 mit 1,003 multipliziert.
§ 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der
Paragraphen 3 bis 5 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten Paragraphen 3 bis 5 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten
Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert." Einkommens ab dem 1. Januar 2020 mit 1,008973 multipliziert."
Abschnitt 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension für eine Abschnitt 2 - Erhöhung der garantierten Mindestpension für eine
unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger unvollständige Laufbahn in der Regelung für Lohnempfänger
Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Art. 11 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in
Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "13 242,67 EUR" durch die Wörter
"13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter "13.561,98 EUR" und die Wörter "10 597,48 EUR" durch die Wörter
"10.853,01 EUR" ersetzt. "10.853,01 EUR" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in
Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen."
Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 12 - Artikel 34 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "10.455,85 EUR" durch die Wörter
"10.707,96 EUR" ersetzt. "10.707,96 EUR" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in
Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen." Absatz 1 erwähnten Beträge erhöhen."
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Bezug auf die
Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands Anpassungen an die Entwicklung des Wohlstands
Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Art. 14 - In Artikel 5 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung
der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR" Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "8.133,63 EUR"
durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt. durch die Wörter "8.329,75 EUR" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 26. April 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen über die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen
Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen Bezug einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen
Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert: Ehepartners betrifft, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der
Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn
darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: darstellt, in sechs Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht." entspricht."
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn
entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr
nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf
0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei
oder drei Quartale berücksichtigt werden können, oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht,
3. 0,691542." 3. 0,691542."
3. In § 2 Absatz 1, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr. 3. In § 2 Absatz 1, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 Nr.
1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt. 1" durch die Wörter " § 1 Nr. 2" ersetzt.
4. In § 2bis Absatz 1, der § 4 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1 4. In § 2bis Absatz 1, der § 4 Absatz 1 wird, werden die Wörter " § 1
Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt. Nr. 2" durch die Wörter " § 1 Nr. 3" ersetzt.
5. Paragraph 3 Absatz 1, der § 5 Absatz 1 wird, wird wie folgt 5. Paragraph 3 Absatz 1, der § 5 Absatz 1 wird, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter " § 1 Nr. 3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4" 1. Die Wörter " § 1 Nr. 3" werden durch die Wörter " § 1 Nr. 4"
ersetzt. ersetzt.
2. In Nr. 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr. 2. In Nr. 1 werden die Wörter " § 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 3 Nr.
1" ersetzt. 1" ersetzt.
6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß
den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet."
7. Paragraph 5 wird zu § 7. 7. Paragraph 5 wird zu § 7.
8. Paragraph 6 wird zu § 8. 8. Paragraph 6 wird zu § 8.
Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird
der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht." entspricht."
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn " § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn
entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner
des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,691542." 3. 0,691542."
3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1
Nr. 2" ersetzt. Nr. 2" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 bis 4" durch
die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt. die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
4. Paragraph 2bis, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: 4. Paragraph 2bis, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1
Nr. 3" ersetzt. Nr. 3" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3"
durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt.
5. Paragraph 3, der § 5 wird, wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 3, der § 5 wird, wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des " § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet,
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. demselben wie dem in § 3 Nr. 1 erwähnten Bruch, 1. demselben wie dem in § 3 Nr. 1 erwähnten Bruch,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch." 3. dem in Artikel 6 § 5 Nr. 3 erwähnten Bruch."
6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 4, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß " § 6 - Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Pension wird gemäß
den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet."
7. Paragraph 5 wird zu § 7. 7. Paragraph 5 wird zu § 7.
Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 17 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird
der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn
des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt: des verstorbenen Ehepartners darstellt, in sechs Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2018 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 6. einen sechsten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht." entspricht."
2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit 2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 wird ein neuer Paragraph mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten " § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner
des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das des in Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,691542." 3. 0,691542."
3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1
Nr. 2" ersetzt. Nr. 2" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3" durch
die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. die Wörter "Artikel 6 § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.
4. Paragraph 3, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert: 4. Paragraph 3, der § 4 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1 1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 1
Nr. 3" ersetzt. Nr. 3" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3"
durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3" ersetzt.
5. Paragraph 4, der § 5 wird, wird wie folgt abgeändert: 5. Paragraph 4, der § 5 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter " § 1 Nr. 3" durch die
Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt. Wörter " § 1 Nr. 4" ersetzt.
2. In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter 2. In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter
"Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt. "Artikel 6 § 5 Nr. 3" ersetzt.
6. Paragraph 5, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 5, der § 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird "Der in § 1 Nr. 5 und 6 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird
gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet." gemäß den Bestimmungen von § 5 Nr. 1 und 2 berechnet."
7. In § 6, der § 7 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 7. In § 6, der § 7 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7." "Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 7."
8. Paragraph 7, der § 8 wird, wird wie folgt abgeändert: 8. Paragraph 7, der § 8 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
9. Paragraph 8 wird zu § 9. 9. Paragraph 8 wird zu § 9.
Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 18 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Erlass den in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in
Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel
9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten
Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die
Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14
erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im
Sozialstatut der Selbständigen. Sozialstatut der Selbständigen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3
Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 1
Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den
Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4
Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr.
3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in 3, in Artikel 9bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in
Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch
keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre
haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § in Artikel 6 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 §
3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz 3 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 3 Absatz
1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu
bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem
in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht."
Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14, der auf Pensionen anwendbar Art. 19 - Mit Ausnahme von Artikel 14, der auf Pensionen anwendbar
ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019 ist, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 2019
einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8 der auf Pensionen anwendbar ist, einsetzen, und von Artikel 17 Nr. 8 der auf Pensionen anwendbar ist,
die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015
einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die einsetzen, ist vorliegendes Kapitel auf Pensionen anwendbar, die
tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2020 einsetzen. tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2020 einsetzen.
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, und
Artikel 17 Nr. 8, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. Artikel 17 Nr. 8, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird.
TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren TITEL 5 - Föderale Gesundheitssektoren
Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006] Art. 21 - [Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Brüssel, den 26. Mai 2019 Brüssel, den 26. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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