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Loi visant à octroyer une allocation pour l'acquisition de gasoil ou de propane en vrac destinés au chauffage d'une habitation privée. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2022. - Loi visant à octroyer une allocation pour l'acquisition de gasoil ou de propane en vrac destinés au chauffage d'une habitation privée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2022. - Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 26 juin 2022 visant à octroyer une allocation | de wet van 26 juni 2022 houdende toekenning van een toelage voor het |
pour l'acquisition de gasoil ou de propane en vrac destinés au | aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de |
chauffage d'une habitation privée (Moniteur belge du 29 juin 2022), | verwarming van een privéwoning (Belgisch Staatsblad van 29 juni 2022), |
telle qu'elle a été modifiée par la loi du 30 octobre 2022 portant des | zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 30 oktober 2022 houdende |
mesures de soutien temporaires suite à la crise de l'énergie (Moniteur | tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de energiecrisis |
belge du 3 novembre 2022). | (Belgisch Staatsblad van 3 november 2022). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. JUNI 2022 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb von | 26. JUNI 2022 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb von |
Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen von Privatwohnungen | Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen von Privatwohnungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Wohnung": Gebäude oder Gebäudeteil, das/der sich in Belgien | 1. "Wohnung": Gebäude oder Gebäudeteil, das/der sich in Belgien |
befindet und ganz oder teilweise als individueller privater | befindet und ganz oder teilweise als individueller privater |
Hauptwohnort benutzt wird oder zu einer Immobilie in Miteigentum | Hauptwohnort benutzt wird oder zu einer Immobilie in Miteigentum |
gehört, | gehört, |
2. "Anspruchsberechtigtem": Person, die die Wohnung aufgrund eines | 2. "Anspruchsberechtigtem": Person, die die Wohnung aufgrund eines |
dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, | dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, |
das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis | das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis |
für die Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen | für die Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen |
dieser Wohnung begleicht, | dieser Wohnung begleicht, |
3. "Verwalter der Immobilie in Miteigentum": natürliche oder | 3. "Verwalter der Immobilie in Miteigentum": natürliche oder |
juristische Person, die die Immobilie in Miteigentum verwaltet, | juristische Person, die die Immobilie in Miteigentum verwaltet, |
4. "Haushalt": natürliche Person, die gewöhnlich alleine lebt, oder | 4. "Haushalt": natürliche Person, die gewöhnlich alleine lebt, oder |
Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort | Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort |
zusammenleben, wobei die Haushaltszusammensetzung auf der Grundlage | zusammenleben, wobei die Haushaltszusammensetzung auf der Grundlage |
der Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt | der Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt |
wird, | wird, |
5. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, | 5. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, |
das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines | das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen eingeführt worden ist, | Nationalregisters der natürlichen Personen eingeführt worden ist, |
6. "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, | 6. "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie, | KMB, Mittelstand und Energie, |
7. "Musterformular A": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten | 7. "Musterformular A": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten |
verwendet wird, der eine Einzelwohnung bewohnt, und auf der Webseite | verwendet wird, der eine Einzelwohnung bewohnt, und auf der Webseite |
des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, | des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, |
8. "Musterformular B": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten | 8. "Musterformular B": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten |
verwendet wird, der eine Wohnung in Miteigentum bewohnt, und auf der | verwendet wird, der eine Wohnung in Miteigentum bewohnt, und auf der |
Webseite des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, | Webseite des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, |
9. "Unternehmen": Unternehmen, das Heizöl oder Propangas als Massengut | 9. "Unternehmen": Unternehmen, das Heizöl oder Propangas als Massengut |
liefert. | liefert. |
Art. 3 - § 1 - Allen Anspruchsberechtigten, die zwischen dem 15. | Art. 3 - § 1 - Allen Anspruchsberechtigten, die zwischen dem 15. |
November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich von einem | November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich von einem |
Unternehmen beliefert werden, wird als Beteiligung an der Bezahlung | Unternehmen beliefert werden, wird als Beteiligung an der Bezahlung |
der Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen ihres | der Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen ihres |
Hauptwohnortes einmalig und pauschal eine Zulage in Höhe von [300] EUR | Hauptwohnortes einmalig und pauschal eine Zulage in Höhe von [300] EUR |
netto gewährt. | netto gewährt. |
Interessehabenden, die an derselben Adresse wohnen und demselben | Interessehabenden, die an derselben Adresse wohnen und demselben |
Haushalt angehören, wird eine einzige Heizkostenzulage gewährt. | Haushalt angehören, wird eine einzige Heizkostenzulage gewährt. |
Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom | Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom |
Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags | Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags |
gewährt. Der Anspruchsberechtigte fügt seinem Antrag Folgendes bei: | gewährt. Der Anspruchsberechtigte fügt seinem Antrag Folgendes bei: |
1. Kopie der Rechnung für eine Lieferung von Heizöl oder Propangas als | 1. Kopie der Rechnung für eine Lieferung von Heizöl oder Propangas als |
Massengut zum Heizen, | Massengut zum Heizen, |
2. [Nachweis für die Zahlung der Rechnung, Abrechnung des Unternehmens | 2. [Nachweis für die Zahlung der Rechnung, Abrechnung des Unternehmens |
- bei zeitlich gestreckten Zahlungen -, Bescheinigung des ÖSHZ oder | - bei zeitlich gestreckten Zahlungen -, Bescheinigung des ÖSHZ oder |
des Lieferanten beziehungsweise jegliche andere Unterlage, mit der | des Lieferanten beziehungsweise jegliche andere Unterlage, mit der |
nachgewiesen wird, dass der Anspruchsberechtigte die Zahlung | nachgewiesen wird, dass der Anspruchsberechtigte die Zahlung |
vorgenommen hat.] | vorgenommen hat.] |
Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: | Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: |
1. Name und Vorname des Beantragers, | 1. Name und Vorname des Beantragers, |
2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, | 2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, |
3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, | 3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, |
4. Nummer des Bankkontos, auf das der Betrag überwiesen werden kann | 4. Nummer des Bankkontos, auf das der Betrag überwiesen werden kann |
und das für die Zahlung der Rechnung verwendet wurde, | und das für die Zahlung der Rechnung verwendet wurde, |
5. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, | 5. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, |
6. Unternehmensnummer des Unternehmens, | 6. Unternehmensnummer des Unternehmens, |
7. Kundennummer, | 7. Kundennummer, |
8. Rechnungsdatum, | 8. Rechnungsdatum, |
9. Rechnungsnummer, | 9. Rechnungsnummer, |
10. Lieferdatum, | 10. Lieferdatum, |
11. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten | 11. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten |
Angaben korrekt sind. | Angaben korrekt sind. |
§ 2 - Die Heizkostenzulage wird ebenfalls Haushalten gewährt, die in | § 2 - Die Heizkostenzulage wird ebenfalls Haushalten gewährt, die in |
einem Appartementhaus wohnen, das zu einer Immobilie in Miteigentum | einem Appartementhaus wohnen, das zu einer Immobilie in Miteigentum |
gehört, die durch eine Gemeinschaftsanlage mit Heizöl oder Propangas | gehört, die durch eine Gemeinschaftsanlage mit Heizöl oder Propangas |
geheizt wird. | geheizt wird. |
Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom | Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom |
Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags | Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags |
gewährt. | gewährt. |
Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: | Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: |
1. Name und Vorname des Beantragers, | 1. Name und Vorname des Beantragers, |
2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, | 2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, |
3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, | 3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, |
4. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, | 4. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, |
5. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, | 5. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, |
6. Bankkontonummer des Beantragers, | 6. Bankkontonummer des Beantragers, |
7. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten | 7. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten |
Angaben korrekt sind. | Angaben korrekt sind. |
§ 3 - Anträge können bis zum [30. April 2023] einschließlich | § 3 - Anträge können bis zum [30. April 2023] einschließlich |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
§ 4 - Der Antrag wird online gestellt oder dem FÖD Wirtschaft per | § 4 - Der Antrag wird online gestellt oder dem FÖD Wirtschaft per |
Einschreibebrief an die auf der Website des FÖD Wirtschaft angegebene | Einschreibebrief an die auf der Website des FÖD Wirtschaft angegebene |
Adresse übermittelt. | Adresse übermittelt. |
§ 5 - Anträge wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, die nicht | § 5 - Anträge wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, die nicht |
vollständig oder ordnungsgemäß ausgefüllt sind, werden in keinem Fall | vollständig oder ordnungsgemäß ausgefüllt sind, werden in keinem Fall |
für die Heizkostenzulage berücksichtigt. In diesem Fall können Anträge | für die Heizkostenzulage berücksichtigt. In diesem Fall können Anträge |
spätestens bis zum [30. April 2023] einschließlich vervollständigt und | spätestens bis zum [30. April 2023] einschließlich vervollständigt und |
erneut eingereicht werden. | erneut eingereicht werden. |
§ 6 - Das Verfahren für die Verwaltung der Anträge ist auf der Website | § 6 - Das Verfahren für die Verwaltung der Anträge ist auf der Website |
des FÖD Wirtschaft verfügbar. | des FÖD Wirtschaft verfügbar. |
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 30. | [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 30. |
Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); § 1 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt | Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); § 1 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt |
durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November | durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November |
2022); §§ 3 und 5 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom 30. Oktober | 2022); §§ 3 und 5 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom 30. Oktober |
2022 (B.S. vom 3. November 2022)] | 2022 (B.S. vom 3. November 2022)] |
Art. 4 - Verwalter von Immobilien in Miteigentum übermitteln dem FÖD | Art. 4 - Verwalter von Immobilien in Miteigentum übermitteln dem FÖD |
Wirtschaft [vor dem 15. April 2023] über eine EDV-Plattform für die | Wirtschaft [vor dem 15. April 2023] über eine EDV-Plattform für die |
von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als | von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als |
Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem 15. | Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem 15. |
November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich stattgefunden | November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich stattgefunden |
hat: | hat: |
1. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, die sie verwalten und die | 1. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, die sie verwalten und die |
mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt wird, | mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt wird, |
2. Unternehmensnummer des Unternehmens, | 2. Unternehmensnummer des Unternehmens, |
3. Kundennummer, | 3. Kundennummer, |
4. Rechnungsnummer, | 4. Rechnungsnummer, |
5. Rechnungsdatum, | 5. Rechnungsdatum, |
6. Lieferdatum, | 6. Lieferdatum, |
7. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als | 7. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als |
Massengut zum Heizen [...], | Massengut zum Heizen [...], |
8. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, | 8. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, |
[9. Lieferadresse, | [9. Lieferadresse, |
10. Art der Energie.] | 10. Art der Energie.] |
[Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung | [Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung |
bestimmen.] | bestimmen.] |
[Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 | [Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 |
des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 1 Nr. 7 | des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 1 Nr. 7 |
abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. | abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. |
November 2022); Abs. 1 Nr. 9 und 10 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des | November 2022); Abs. 1 Nr. 9 und 10 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des |
G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 eingefügt | G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 eingefügt |
durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November | durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November |
2022)] | 2022)] |
[Art. 4/1 - Eigentümer einer oder mehrerer Anlageimmobilien | [Art. 4/1 - Eigentümer einer oder mehrerer Anlageimmobilien |
übermitteln dem FÖD Wirtschaft vor dem 15. April 2023 über eine | übermitteln dem FÖD Wirtschaft vor dem 15. April 2023 über eine |
EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl | EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl |
oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung | oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung |
zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. März 2023 einschließlich | zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. März 2023 einschließlich |
stattgefunden hat: | stattgefunden hat: |
1. Unternehmensnummer des Unternehmens, | 1. Unternehmensnummer des Unternehmens, |
2. Kundennummer, | 2. Kundennummer, |
3. Rechnungsnummer, | 3. Rechnungsnummer, |
4. Rechnungsdatum, | 4. Rechnungsdatum, |
5. Lieferdatum, | 5. Lieferdatum, |
6. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als | 6. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als |
Massengut zum Heizen, | Massengut zum Heizen, |
7. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, | 7. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, |
8. Lieferadresse, | 8. Lieferadresse, |
9. Art der Energie. | 9. Art der Energie. |
Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung | Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung |
bestimmen.] | bestimmen.] |
[Art. 4/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. | [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. |
vom 3. November 2022)] | vom 3. November 2022)] |
Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft hat als Auftrag, die Heizkostenzulage zu | Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft hat als Auftrag, die Heizkostenzulage zu |
gewähren. Er prüft, ob der Anspruchsberechtigte die Bedingungen für | gewähren. Er prüft, ob der Anspruchsberechtigte die Bedingungen für |
die Gewährung der Heizkostenzulage erfüllt. Er prüft insbesondere: | die Gewährung der Heizkostenzulage erfüllt. Er prüft insbesondere: |
1. ob der Beantrager Anspruch auf die in Artikel 3 erwähnte Zulage | 1. ob der Beantrager Anspruch auf die in Artikel 3 erwähnte Zulage |
hat, | hat, |
2. ob der Beantrager Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen | 2. ob der Beantrager Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen |
seiner Wohnung verwendet, | seiner Wohnung verwendet, |
3. ob die Lieferadresse mit der Adresse übereinstimmt, an der der | 3. ob die Lieferadresse mit der Adresse übereinstimmt, an der der |
Beantrager seinen Hauptwohnort hat. | Beantrager seinen Hauptwohnort hat. |
Im Hinblick auf die Ausführung des in Absatz 1 erwähnten Auftrags | Im Hinblick auf die Ausführung des in Absatz 1 erwähnten Auftrags |
übermitteln Unternehmen dem FÖD Wirtschaft über eine EDV-Plattform | übermitteln Unternehmen dem FÖD Wirtschaft über eine EDV-Plattform |
mindestens einmal pro Woche eine Liste ihrer Kunden, die folgende | mindestens einmal pro Woche eine Liste ihrer Kunden, die folgende |
Daten enthält: | Daten enthält: |
1. [...] Kundennummer, | 1. [...] Kundennummer, |
2. Rechnungsnummer, | 2. Rechnungsnummer, |
3. Lieferadresse, | 3. Lieferadresse, |
4. Lieferdatum, | 4. Lieferdatum, |
5. Nummer des Bankkontos, mit dem die Lieferung bezahlt wurde, | 5. Nummer des Bankkontos, mit dem die Lieferung bezahlt wurde, |
[6. ZDU-Nummer ihres Kunden, | [6. ZDU-Nummer ihres Kunden, |
7. Art der Energie, | 7. Art der Energie, |
8. Rechnungsdatum.] | 8. Rechnungsdatum.] |
In Absatz 2 erwähnte Daten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens | In Absatz 2 erwähnte Daten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens |
des vorliegenden Gesetzes datieren, werden ebenfalls rückwirkend ab | des vorliegenden Gesetzes datieren, werden ebenfalls rückwirkend ab |
dem 15. November 2021 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab | dem 15. November 2021 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereitgestellt. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereitgestellt. |
Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung | Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung |
bestimmen. | bestimmen. |
Das Verfahren für die Verwaltung der Kontrollen ist auf der Website | Das Verfahren für die Verwaltung der Kontrollen ist auf der Website |
des FÖD Wirtschaft verfügbar. | des FÖD Wirtschaft verfügbar. |
[Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 30. | [Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 30. |
Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 Nr. 6 bis 8 eingefügt | Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 Nr. 6 bis 8 eingefügt |
durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November | durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November |
2022)] | 2022)] |
Art. 6 - Der FÖD Wirtschaft entscheidet innerhalb von zwei Monaten | Art. 6 - Der FÖD Wirtschaft entscheidet innerhalb von zwei Monaten |
nach Erhalt des Antrags und spätestens am [30. Juni 2023] über die | nach Erhalt des Antrags und spätestens am [30. Juni 2023] über die |
Zulässigkeit des Antrags. | Zulässigkeit des Antrags. |
Die Heizkostenzulage wird innerhalb einer angemessenen Frist auf das | Die Heizkostenzulage wird innerhalb einer angemessenen Frist auf das |
auf dem Musterformular A oder B angegebene Bankkonto gezahlt. | auf dem Musterformular A oder B angegebene Bankkonto gezahlt. |
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 30. Oktober 2022 | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 30. Oktober 2022 |
(B.S. vom 3. November 2022)] | (B.S. vom 3. November 2022)] |
Art. 7 - Die Finanzierung der Heizkostenzulage wird durch den | Art. 7 - Die Finanzierung der Heizkostenzulage wird durch den |
Staatshaushalt getragen. | Staatshaushalt getragen. |
Art. 8 - Sofern dies für den in Artikel 5 erwähnten Auftrag des FÖD | Art. 8 - Sofern dies für den in Artikel 5 erwähnten Auftrag des FÖD |
Wirtschaft notwendig ist, kann der FÖD Wirtschaft das Nationalregister | Wirtschaft notwendig ist, kann der FÖD Wirtschaft das Nationalregister |
einsehen, und zwar gemäß der Ermächtigung, die aufgrund von Artikel 5 | einsehen, und zwar gemäß der Ermächtigung, die aufgrund von Artikel 5 |
§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen von dem für Inneres | Nationalregisters der natürlichen Personen von dem für Inneres |
zuständigen Minister erteilt wird. | zuständigen Minister erteilt wird. |
Das Nationalregister übermittelt folgende Daten: | Das Nationalregister übermittelt folgende Daten: |
1. Name und Vornamen, | 1. Name und Vornamen, |
2. Hauptwohnort, | 2. Hauptwohnort, |
3. Sterbedatum, | 3. Sterbedatum, |
4. Haushaltszusammensetzung, | 4. Haushaltszusammensetzung, |
5. Erkennungsnummer des Nationalregisters, | 5. Erkennungsnummer des Nationalregisters, |
6. Datum der letzten Fortschreibung. | 6. Datum der letzten Fortschreibung. |
Art. 9 - Der FÖD Wirtschaft kann die Daten des Anspruchsberechtigten | Art. 9 - Der FÖD Wirtschaft kann die Daten des Anspruchsberechtigten |
und des Unternehmens einschließlich der personenbezogenen Daten im | und des Unternehmens einschließlich der personenbezogenen Daten im |
Sinne des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher | Sinne des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher |
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser Daten für die Ausführung | verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser Daten für die Ausführung |
seines in Artikel 5 erwähnten Auftrags notwendig ist. | seines in Artikel 5 erwähnten Auftrags notwendig ist. |
Der FÖD Wirtschaft bewahrt die Daten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von | Der FÖD Wirtschaft bewahrt die Daten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von |
den Anspruchsberechtigten und dem Nationalregister mitgeteilt werden, | den Anspruchsberechtigten und dem Nationalregister mitgeteilt werden, |
höchstens zwei Jahre lang auf. | höchstens zwei Jahre lang auf. |
Der FÖD Wirtschaft ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was | Der FÖD Wirtschaft ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was |
die Verwaltung der Daten betrifft, die sich in seinem Besitz befinden | die Verwaltung der Daten betrifft, die sich in seinem Besitz befinden |
oder ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung gestellt | oder ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Art. 10 - Unbeschadet etwaiger festgestellter strafrechtlicher | Art. 10 - Unbeschadet etwaiger festgestellter strafrechtlicher |
Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße in Höhe von 500 bis | Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße in Höhe von 500 bis |
10.000 EUR diejenigen bestraft, die die in [Artikel 4 Absatz 1, | 10.000 EUR diejenigen bestraft, die die in [Artikel 4 Absatz 1, |
Artikel 4/1 Absatz 1 und] Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten nicht | Artikel 4/1 Absatz 1 und] Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten nicht |
übermitteln oder bewusst unvollständig oder nicht korrekt übermitteln. | übermitteln oder bewusst unvollständig oder nicht korrekt übermitteln. |
Der Generaldirektor der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft | Der Generaldirektor der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft |
oder der von ihm beauftragte Generalberater kann gemäß dem | oder der von ihm beauftragte Generalberater kann gemäß dem |
vorliegenden Gesetz den Betrag der administrativen Geldbuße festlegen. | vorliegenden Gesetz den Betrag der administrativen Geldbuße festlegen. |
Anspruchsberechtigte, die einen oder mehrere Anträge auf die | Anspruchsberechtigte, die einen oder mehrere Anträge auf die |
Heizkostenzulage gestellt haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf | Heizkostenzulage gestellt haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf |
hatten, und bei denen eine betrügerische Absicht festgestellt wird, | hatten, und bei denen eine betrügerische Absicht festgestellt wird, |
werden auf der Grundlage der Artikel 196, 197 und 210bis des | werden auf der Grundlage der Artikel 196, 197 und 210bis des |
Strafgesetzbuches verfolgt und bestraft. | Strafgesetzbuches verfolgt und bestraft. |
Verstöße sowohl von Anspruchsberechtigten als auch von Unternehmen | Verstöße sowohl von Anspruchsberechtigten als auch von Unternehmen |
werden von den vom König zu diesem Zweck bestellten Bediensteten des | werden von den vom König zu diesem Zweck bestellten Bediensteten des |
FÖD Wirtschaft verfolgt, nämlich den Bediensteten der Generaldirektion | FÖD Wirtschaft verfolgt, nämlich den Bediensteten der Generaldirektion |
Wirtschaftsinspektion, die gegebenenfalls die Eigenschaft eines | Wirtschaftsinspektion, die gegebenenfalls die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers haben, oder den Bediensteten der | Gerichtspolizeioffiziers haben, oder den Bediensteten der |
Generaldirektion Energie. | Generaldirektion Energie. |
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 30. Oktober 2022 | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 30. Oktober 2022 |
(B.S. vom 3. November 2022)] | (B.S. vom 3. November 2022)] |
Art. 11 - Der König kann die in Artikel 3 §§ 1, 3 und 5, Artikel 4 [, | Art. 11 - Der König kann die in Artikel 3 §§ 1, 3 und 5, Artikel 4 [, |
Artikel 4/1] und Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Fristen zu Lasten des | Artikel 4/1] und Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Fristen zu Lasten des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren |
Haushaltsmittel verlängern. Der König legt Modalitäten und Bedingungen | Haushaltsmittel verlängern. Der König legt Modalitäten und Bedingungen |
dieser Verlängerung fest. | dieser Verlängerung fest. |
[Art. 11 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. | [Art. 11 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. |
vom 3. November 2022)] | vom 3. November 2022)] |
[Art. 11/1 - Der König kann den Betrag der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 | [Art. 11/1 - Der König kann den Betrag der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Zulage zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und | erwähnten Zulage zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und |
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöhen. Der König legt | im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöhen. Der König legt |
Modalitäten und Bedingungen dieser Erhöhung fest.] | Modalitäten und Bedingungen dieser Erhöhung fest.] |
[Art. 11/1 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. | [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. |
vom 3. November 2022)] | vom 3. November 2022)] |
[Art. 11/2 - Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags können die | [Art. 11/2 - Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags können die |
Bediensteten des FÖD Wirtschaft Überprüfungen an der Adresse | Bediensteten des FÖD Wirtschaft Überprüfungen an der Adresse |
durchführen, an der der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnort hat.] | durchführen, an der der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnort hat.] |
[Art. 11/2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. | [Art. 11/2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. |
vom 3. November 2022)] | vom 3. November 2022)] |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |