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Loi visant à octroyer une allocation pour l'acquisition de gasoil ou de propane en vrac destinés au chauffage d'une habitation privée. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2022. - Loi visant à octroyer une allocation pour l'acquisition de gasoil ou de propane en vrac destinés au chauffage d'une habitation privée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2022. - Wet houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de verwarming van een privéwoning. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 26 juin 2022 visant à octroyer une allocation de wet van 26 juni 2022 houdende toekenning van een toelage voor het
pour l'acquisition de gasoil ou de propane en vrac destinés au aanschaffen van huisbrandolie of propaan in bulk bestemd voor de
chauffage d'une habitation privée (Moniteur belge du 29 juin 2022), verwarming van een privéwoning (Belgisch Staatsblad van 29 juni 2022),
telle qu'elle a été modifiée par la loi du 30 octobre 2022 portant des zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 30 oktober 2022 houdende
mesures de soutien temporaires suite à la crise de l'énergie (Moniteur tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de energiecrisis
belge du 3 novembre 2022). (Belgisch Staatsblad van 3 november 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. JUNI 2022 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb von 26. JUNI 2022 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb von
Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen von Privatwohnungen Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen von Privatwohnungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Wohnung": Gebäude oder Gebäudeteil, das/der sich in Belgien 1. "Wohnung": Gebäude oder Gebäudeteil, das/der sich in Belgien
befindet und ganz oder teilweise als individueller privater befindet und ganz oder teilweise als individueller privater
Hauptwohnort benutzt wird oder zu einer Immobilie in Miteigentum Hauptwohnort benutzt wird oder zu einer Immobilie in Miteigentum
gehört, gehört,
2. "Anspruchsberechtigtem": Person, die die Wohnung aufgrund eines 2. "Anspruchsberechtigtem": Person, die die Wohnung aufgrund eines
dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts,
das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis
für die Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen für die Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen
dieser Wohnung begleicht, dieser Wohnung begleicht,
3. "Verwalter der Immobilie in Miteigentum": natürliche oder 3. "Verwalter der Immobilie in Miteigentum": natürliche oder
juristische Person, die die Immobilie in Miteigentum verwaltet, juristische Person, die die Immobilie in Miteigentum verwaltet,
4. "Haushalt": natürliche Person, die gewöhnlich alleine lebt, oder 4. "Haushalt": natürliche Person, die gewöhnlich alleine lebt, oder
Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort
zusammenleben, wobei die Haushaltszusammensetzung auf der Grundlage zusammenleben, wobei die Haushaltszusammensetzung auf der Grundlage
der Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt der Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt
wird, wird,
5. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen, 5. "Nationalregister": das Nationalregister der natürlichen Personen,
das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen eingeführt worden ist, Nationalregisters der natürlichen Personen eingeführt worden ist,
6. "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 6. "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie, KMB, Mittelstand und Energie,
7. "Musterformular A": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten 7. "Musterformular A": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten
verwendet wird, der eine Einzelwohnung bewohnt, und auf der Webseite verwendet wird, der eine Einzelwohnung bewohnt, und auf der Webseite
des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, des FÖD Wirtschaft verfügbar ist,
8. "Musterformular B": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten 8. "Musterformular B": Formular, das von dem Anspruchsberechtigten
verwendet wird, der eine Wohnung in Miteigentum bewohnt, und auf der verwendet wird, der eine Wohnung in Miteigentum bewohnt, und auf der
Webseite des FÖD Wirtschaft verfügbar ist, Webseite des FÖD Wirtschaft verfügbar ist,
9. "Unternehmen": Unternehmen, das Heizöl oder Propangas als Massengut 9. "Unternehmen": Unternehmen, das Heizöl oder Propangas als Massengut
liefert. liefert.
Art. 3 - § 1 - Allen Anspruchsberechtigten, die zwischen dem 15. Art. 3 - § 1 - Allen Anspruchsberechtigten, die zwischen dem 15.
November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich von einem November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich von einem
Unternehmen beliefert werden, wird als Beteiligung an der Bezahlung Unternehmen beliefert werden, wird als Beteiligung an der Bezahlung
der Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen ihres der Lieferung von Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen ihres
Hauptwohnortes einmalig und pauschal eine Zulage in Höhe von [300] EUR Hauptwohnortes einmalig und pauschal eine Zulage in Höhe von [300] EUR
netto gewährt. netto gewährt.
Interessehabenden, die an derselben Adresse wohnen und demselben Interessehabenden, die an derselben Adresse wohnen und demselben
Haushalt angehören, wird eine einzige Heizkostenzulage gewährt. Haushalt angehören, wird eine einzige Heizkostenzulage gewährt.
Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom
Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags
gewährt. Der Anspruchsberechtigte fügt seinem Antrag Folgendes bei: gewährt. Der Anspruchsberechtigte fügt seinem Antrag Folgendes bei:
1. Kopie der Rechnung für eine Lieferung von Heizöl oder Propangas als 1. Kopie der Rechnung für eine Lieferung von Heizöl oder Propangas als
Massengut zum Heizen, Massengut zum Heizen,
2. [Nachweis für die Zahlung der Rechnung, Abrechnung des Unternehmens 2. [Nachweis für die Zahlung der Rechnung, Abrechnung des Unternehmens
- bei zeitlich gestreckten Zahlungen -, Bescheinigung des ÖSHZ oder - bei zeitlich gestreckten Zahlungen -, Bescheinigung des ÖSHZ oder
des Lieferanten beziehungsweise jegliche andere Unterlage, mit der des Lieferanten beziehungsweise jegliche andere Unterlage, mit der
nachgewiesen wird, dass der Anspruchsberechtigte die Zahlung nachgewiesen wird, dass der Anspruchsberechtigte die Zahlung
vorgenommen hat.] vorgenommen hat.]
Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen:
1. Name und Vorname des Beantragers, 1. Name und Vorname des Beantragers,
2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, 2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers,
3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, 3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers,
4. Nummer des Bankkontos, auf das der Betrag überwiesen werden kann 4. Nummer des Bankkontos, auf das der Betrag überwiesen werden kann
und das für die Zahlung der Rechnung verwendet wurde, und das für die Zahlung der Rechnung verwendet wurde,
5. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, 5. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers,
6. Unternehmensnummer des Unternehmens, 6. Unternehmensnummer des Unternehmens,
7. Kundennummer, 7. Kundennummer,
8. Rechnungsdatum, 8. Rechnungsdatum,
9. Rechnungsnummer, 9. Rechnungsnummer,
10. Lieferdatum, 10. Lieferdatum,
11. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten 11. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten
Angaben korrekt sind. Angaben korrekt sind.
§ 2 - Die Heizkostenzulage wird ebenfalls Haushalten gewährt, die in § 2 - Die Heizkostenzulage wird ebenfalls Haushalten gewährt, die in
einem Appartementhaus wohnen, das zu einer Immobilie in Miteigentum einem Appartementhaus wohnen, das zu einer Immobilie in Miteigentum
gehört, die durch eine Gemeinschaftsanlage mit Heizöl oder Propangas gehört, die durch eine Gemeinschaftsanlage mit Heizöl oder Propangas
geheizt wird. geheizt wird.
Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom Die Heizkostenzulage wird auf der Grundlage eines vom
Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags Anspruchsberechtigten über eine EDV-Plattform eingereichten Antrags
gewährt. gewährt.
Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen: Die für den Antrag erforderlichen Daten umfassen:
1. Name und Vorname des Beantragers, 1. Name und Vorname des Beantragers,
2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers, 2. Erkennungsnummer des Nationalregisters des Beantragers,
3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers, 3. Adresse des Hauptwohnortes des Beantragers,
4. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers, 4. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Beantragers,
5. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, 5. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum,
6. Bankkontonummer des Beantragers, 6. Bankkontonummer des Beantragers,
7. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten 7. ehrenwörtliche Erklärung mit der Bestätigung, dass die gemachten
Angaben korrekt sind. Angaben korrekt sind.
§ 3 - Anträge können bis zum [30. April 2023] einschließlich § 3 - Anträge können bis zum [30. April 2023] einschließlich
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 4 - Der Antrag wird online gestellt oder dem FÖD Wirtschaft per § 4 - Der Antrag wird online gestellt oder dem FÖD Wirtschaft per
Einschreibebrief an die auf der Website des FÖD Wirtschaft angegebene Einschreibebrief an die auf der Website des FÖD Wirtschaft angegebene
Adresse übermittelt. Adresse übermittelt.
§ 5 - Anträge wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, die nicht § 5 - Anträge wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, die nicht
vollständig oder ordnungsgemäß ausgefüllt sind, werden in keinem Fall vollständig oder ordnungsgemäß ausgefüllt sind, werden in keinem Fall
für die Heizkostenzulage berücksichtigt. In diesem Fall können Anträge für die Heizkostenzulage berücksichtigt. In diesem Fall können Anträge
spätestens bis zum [30. April 2023] einschließlich vervollständigt und spätestens bis zum [30. April 2023] einschließlich vervollständigt und
erneut eingereicht werden. erneut eingereicht werden.
§ 6 - Das Verfahren für die Verwaltung der Anträge ist auf der Website § 6 - Das Verfahren für die Verwaltung der Anträge ist auf der Website
des FÖD Wirtschaft verfügbar. des FÖD Wirtschaft verfügbar.
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 30. [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 30.
Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); § 1 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); § 1 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt
durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November
2022); §§ 3 und 5 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom 30. Oktober 2022); §§ 3 und 5 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom 30. Oktober
2022 (B.S. vom 3. November 2022)] 2022 (B.S. vom 3. November 2022)]
Art. 4 - Verwalter von Immobilien in Miteigentum übermitteln dem FÖD Art. 4 - Verwalter von Immobilien in Miteigentum übermitteln dem FÖD
Wirtschaft [vor dem 15. April 2023] über eine EDV-Plattform für die Wirtschaft [vor dem 15. April 2023] über eine EDV-Plattform für die
von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl oder Propangas als
Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem 15. Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung zwischen dem 15.
November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich stattgefunden November 2021 und dem [31. März 2023] einschließlich stattgefunden
hat: hat:
1. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, die sie verwalten und die 1. ZDU-Nummer der Immobilie in Miteigentum, die sie verwalten und die
mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt wird, mit Heizöl oder Propangas als Massengut beheizt wird,
2. Unternehmensnummer des Unternehmens, 2. Unternehmensnummer des Unternehmens,
3. Kundennummer, 3. Kundennummer,
4. Rechnungsnummer, 4. Rechnungsnummer,
5. Rechnungsdatum, 5. Rechnungsdatum,
6. Lieferdatum, 6. Lieferdatum,
7. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als 7. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als
Massengut zum Heizen [...], Massengut zum Heizen [...],
8. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, 8. Nachweis für die Zahlung der Rechnung,
[9. Lieferadresse, [9. Lieferadresse,
10. Art der Energie.] 10. Art der Energie.]
[Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung [Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung
bestimmen.] bestimmen.]
[Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 [Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 9 Nr. 1
des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 1 Nr. 7 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 1 Nr. 7
abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3.
November 2022); Abs. 1 Nr. 9 und 10 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des November 2022); Abs. 1 Nr. 9 und 10 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des
G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 eingefügt G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 eingefügt
durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November
2022)] 2022)]
[Art. 4/1 - Eigentümer einer oder mehrerer Anlageimmobilien [Art. 4/1 - Eigentümer einer oder mehrerer Anlageimmobilien
übermitteln dem FÖD Wirtschaft vor dem 15. April 2023 über eine übermitteln dem FÖD Wirtschaft vor dem 15. April 2023 über eine
EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl EDV-Plattform für die von ihnen verwalteten Wohnungen, die mit Heizöl
oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung oder Propangas als Massengut beheizt werden und für die eine Lieferung
zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. März 2023 einschließlich zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. März 2023 einschließlich
stattgefunden hat: stattgefunden hat:
1. Unternehmensnummer des Unternehmens, 1. Unternehmensnummer des Unternehmens,
2. Kundennummer, 2. Kundennummer,
3. Rechnungsnummer, 3. Rechnungsnummer,
4. Rechnungsdatum, 4. Rechnungsdatum,
5. Lieferdatum, 5. Lieferdatum,
6. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als 6. Kopie der Rechnung für die Bestellung von Heizöl oder Propangas als
Massengut zum Heizen, Massengut zum Heizen,
7. Nachweis für die Zahlung der Rechnung, 7. Nachweis für die Zahlung der Rechnung,
8. Lieferadresse, 8. Lieferadresse,
9. Art der Energie. 9. Art der Energie.
Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung
bestimmen.] bestimmen.]
[Art. 4/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S.
vom 3. November 2022)] vom 3. November 2022)]
Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft hat als Auftrag, die Heizkostenzulage zu Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft hat als Auftrag, die Heizkostenzulage zu
gewähren. Er prüft, ob der Anspruchsberechtigte die Bedingungen für gewähren. Er prüft, ob der Anspruchsberechtigte die Bedingungen für
die Gewährung der Heizkostenzulage erfüllt. Er prüft insbesondere: die Gewährung der Heizkostenzulage erfüllt. Er prüft insbesondere:
1. ob der Beantrager Anspruch auf die in Artikel 3 erwähnte Zulage 1. ob der Beantrager Anspruch auf die in Artikel 3 erwähnte Zulage
hat, hat,
2. ob der Beantrager Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen 2. ob der Beantrager Heizöl oder Propangas als Massengut zum Heizen
seiner Wohnung verwendet, seiner Wohnung verwendet,
3. ob die Lieferadresse mit der Adresse übereinstimmt, an der der 3. ob die Lieferadresse mit der Adresse übereinstimmt, an der der
Beantrager seinen Hauptwohnort hat. Beantrager seinen Hauptwohnort hat.
Im Hinblick auf die Ausführung des in Absatz 1 erwähnten Auftrags Im Hinblick auf die Ausführung des in Absatz 1 erwähnten Auftrags
übermitteln Unternehmen dem FÖD Wirtschaft über eine EDV-Plattform übermitteln Unternehmen dem FÖD Wirtschaft über eine EDV-Plattform
mindestens einmal pro Woche eine Liste ihrer Kunden, die folgende mindestens einmal pro Woche eine Liste ihrer Kunden, die folgende
Daten enthält: Daten enthält:
1. [...] Kundennummer, 1. [...] Kundennummer,
2. Rechnungsnummer, 2. Rechnungsnummer,
3. Lieferadresse, 3. Lieferadresse,
4. Lieferdatum, 4. Lieferdatum,
5. Nummer des Bankkontos, mit dem die Lieferung bezahlt wurde, 5. Nummer des Bankkontos, mit dem die Lieferung bezahlt wurde,
[6. ZDU-Nummer ihres Kunden, [6. ZDU-Nummer ihres Kunden,
7. Art der Energie, 7. Art der Energie,
8. Rechnungsdatum.] 8. Rechnungsdatum.]
In Absatz 2 erwähnte Daten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens In Absatz 2 erwähnte Daten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Gesetzes datieren, werden ebenfalls rückwirkend ab des vorliegenden Gesetzes datieren, werden ebenfalls rückwirkend ab
dem 15. November 2021 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab dem 15. November 2021 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereitgestellt. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereitgestellt.
Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bereitstellung
bestimmen. bestimmen.
Das Verfahren für die Verwaltung der Kontrollen ist auf der Website Das Verfahren für die Verwaltung der Kontrollen ist auf der Website
des FÖD Wirtschaft verfügbar. des FÖD Wirtschaft verfügbar.
[Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 30. [Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 30.
Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 Nr. 6 bis 8 eingefügt Oktober 2022 (B.S. vom 3. November 2022); Abs. 2 Nr. 6 bis 8 eingefügt
durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. vom 3. November
2022)] 2022)]
Art. 6 - Der FÖD Wirtschaft entscheidet innerhalb von zwei Monaten Art. 6 - Der FÖD Wirtschaft entscheidet innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt des Antrags und spätestens am [30. Juni 2023] über die nach Erhalt des Antrags und spätestens am [30. Juni 2023] über die
Zulässigkeit des Antrags. Zulässigkeit des Antrags.
Die Heizkostenzulage wird innerhalb einer angemessenen Frist auf das Die Heizkostenzulage wird innerhalb einer angemessenen Frist auf das
auf dem Musterformular A oder B angegebene Bankkonto gezahlt. auf dem Musterformular A oder B angegebene Bankkonto gezahlt.
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 30. Oktober 2022 [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 30. Oktober 2022
(B.S. vom 3. November 2022)] (B.S. vom 3. November 2022)]
Art. 7 - Die Finanzierung der Heizkostenzulage wird durch den Art. 7 - Die Finanzierung der Heizkostenzulage wird durch den
Staatshaushalt getragen. Staatshaushalt getragen.
Art. 8 - Sofern dies für den in Artikel 5 erwähnten Auftrag des FÖD Art. 8 - Sofern dies für den in Artikel 5 erwähnten Auftrag des FÖD
Wirtschaft notwendig ist, kann der FÖD Wirtschaft das Nationalregister Wirtschaft notwendig ist, kann der FÖD Wirtschaft das Nationalregister
einsehen, und zwar gemäß der Ermächtigung, die aufgrund von Artikel 5 einsehen, und zwar gemäß der Ermächtigung, die aufgrund von Artikel 5
§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen von dem für Inneres Nationalregisters der natürlichen Personen von dem für Inneres
zuständigen Minister erteilt wird. zuständigen Minister erteilt wird.
Das Nationalregister übermittelt folgende Daten: Das Nationalregister übermittelt folgende Daten:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Hauptwohnort, 2. Hauptwohnort,
3. Sterbedatum, 3. Sterbedatum,
4. Haushaltszusammensetzung, 4. Haushaltszusammensetzung,
5. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 5. Erkennungsnummer des Nationalregisters,
6. Datum der letzten Fortschreibung. 6. Datum der letzten Fortschreibung.
Art. 9 - Der FÖD Wirtschaft kann die Daten des Anspruchsberechtigten Art. 9 - Der FÖD Wirtschaft kann die Daten des Anspruchsberechtigten
und des Unternehmens einschließlich der personenbezogenen Daten im und des Unternehmens einschließlich der personenbezogenen Daten im
Sinne des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Sinne des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser Daten für die Ausführung verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser Daten für die Ausführung
seines in Artikel 5 erwähnten Auftrags notwendig ist. seines in Artikel 5 erwähnten Auftrags notwendig ist.
Der FÖD Wirtschaft bewahrt die Daten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von Der FÖD Wirtschaft bewahrt die Daten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von
den Anspruchsberechtigten und dem Nationalregister mitgeteilt werden, den Anspruchsberechtigten und dem Nationalregister mitgeteilt werden,
höchstens zwei Jahre lang auf. höchstens zwei Jahre lang auf.
Der FÖD Wirtschaft ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was Der FÖD Wirtschaft ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was
die Verwaltung der Daten betrifft, die sich in seinem Besitz befinden die Verwaltung der Daten betrifft, die sich in seinem Besitz befinden
oder ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung gestellt oder ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung gestellt
werden. werden.
Art. 10 - Unbeschadet etwaiger festgestellter strafrechtlicher Art. 10 - Unbeschadet etwaiger festgestellter strafrechtlicher
Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße in Höhe von 500 bis Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße in Höhe von 500 bis
10.000 EUR diejenigen bestraft, die die in [Artikel 4 Absatz 1, 10.000 EUR diejenigen bestraft, die die in [Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 4/1 Absatz 1 und] Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten nicht Artikel 4/1 Absatz 1 und] Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten nicht
übermitteln oder bewusst unvollständig oder nicht korrekt übermitteln. übermitteln oder bewusst unvollständig oder nicht korrekt übermitteln.
Der Generaldirektor der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft Der Generaldirektor der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft
oder der von ihm beauftragte Generalberater kann gemäß dem oder der von ihm beauftragte Generalberater kann gemäß dem
vorliegenden Gesetz den Betrag der administrativen Geldbuße festlegen. vorliegenden Gesetz den Betrag der administrativen Geldbuße festlegen.
Anspruchsberechtigte, die einen oder mehrere Anträge auf die Anspruchsberechtigte, die einen oder mehrere Anträge auf die
Heizkostenzulage gestellt haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf Heizkostenzulage gestellt haben, obwohl sie keinen Anspruch darauf
hatten, und bei denen eine betrügerische Absicht festgestellt wird, hatten, und bei denen eine betrügerische Absicht festgestellt wird,
werden auf der Grundlage der Artikel 196, 197 und 210bis des werden auf der Grundlage der Artikel 196, 197 und 210bis des
Strafgesetzbuches verfolgt und bestraft. Strafgesetzbuches verfolgt und bestraft.
Verstöße sowohl von Anspruchsberechtigten als auch von Unternehmen Verstöße sowohl von Anspruchsberechtigten als auch von Unternehmen
werden von den vom König zu diesem Zweck bestellten Bediensteten des werden von den vom König zu diesem Zweck bestellten Bediensteten des
FÖD Wirtschaft verfolgt, nämlich den Bediensteten der Generaldirektion FÖD Wirtschaft verfolgt, nämlich den Bediensteten der Generaldirektion
Wirtschaftsinspektion, die gegebenenfalls die Eigenschaft eines Wirtschaftsinspektion, die gegebenenfalls die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers haben, oder den Bediensteten der Gerichtspolizeioffiziers haben, oder den Bediensteten der
Generaldirektion Energie. Generaldirektion Energie.
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 30. Oktober 2022 [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 30. Oktober 2022
(B.S. vom 3. November 2022)] (B.S. vom 3. November 2022)]
Art. 11 - Der König kann die in Artikel 3 §§ 1, 3 und 5, Artikel 4 [, Art. 11 - Der König kann die in Artikel 3 §§ 1, 3 und 5, Artikel 4 [,
Artikel 4/1] und Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Fristen zu Lasten des Artikel 4/1] und Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Fristen zu Lasten des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel verlängern. Der König legt Modalitäten und Bedingungen Haushaltsmittel verlängern. Der König legt Modalitäten und Bedingungen
dieser Verlängerung fest. dieser Verlängerung fest.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. [Art. 11 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S.
vom 3. November 2022)] vom 3. November 2022)]
[Art. 11/1 - Der König kann den Betrag der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 [Art. 11/1 - Der König kann den Betrag der in Artikel 3 § 1 Absatz 1
erwähnten Zulage zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und erwähnten Zulage zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans und
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöhen. Der König legt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhöhen. Der König legt
Modalitäten und Bedingungen dieser Erhöhung fest.] Modalitäten und Bedingungen dieser Erhöhung fest.]
[Art. 11/1 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S.
vom 3. November 2022)] vom 3. November 2022)]
[Art. 11/2 - Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags können die [Art. 11/2 - Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags können die
Bediensteten des FÖD Wirtschaft Überprüfungen an der Adresse Bediensteten des FÖD Wirtschaft Überprüfungen an der Adresse
durchführen, an der der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnort hat.] durchführen, an der der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnort hat.]
[Art. 11/2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S. [Art. 11/2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 30. Oktober 2022 (B.S.
vom 3. November 2022)] vom 3. November 2022)]
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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