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Vue multilingue de Loi du 26/06/2013
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Loi modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, wat de arbeidsovereenkomst voor uitzendarbeid betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2013. - Loi modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 juin 2013 modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, wat de arbeidsovereenkomst voor uitzendarbeid betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2013 tot wijziging van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, wat de arbeidsovereenkomst voor
disposition d'utilisateurs (Moniteur belge du 16 juillet 2013). uitzendarbeid betreft (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1987 26. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1987
über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die
Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf Leiharbeitsverträge Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf Leiharbeitsverträge
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige
Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Bei zeitweiliger Arbeit handelt es sich ebenfalls um die " § 1bis - Bei zeitweiliger Arbeit handelt es sich ebenfalls um die
aufgrund eines Leiharbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der aufgrund eines Leiharbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der
bezweckt wird, einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle bezweckt wird, einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle
einen Leiharbeitnehmer zu überlassen, der nach Ablauf des einen Leiharbeitnehmer zu überlassen, der nach Ablauf des
Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest
eingestellt werden soll." eingestellt werden soll."
2. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5bis - Wird einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle " § 5bis - Wird einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle
ein Leiharbeitnehmer überlassen, der nach Ablauf des ein Leiharbeitnehmer überlassen, der nach Ablauf des
Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest
eingestellt werden soll, werden das zu befolgende Verfahren, die Dauer eingestellt werden soll, werden das zu befolgende Verfahren, die Dauer
der zeitweiligen Arbeit, die Höchstzahl verschiedener der zeitweiligen Arbeit, die Höchstzahl verschiedener
Leiharbeitnehmer, die einem Entleiher pro offene Stelle überlassen Leiharbeitnehmer, die einem Entleiher pro offene Stelle überlassen
werden dürfen, die Mindestdauer der Beschäftigung durch das werden dürfen, die Mindestdauer der Beschäftigung durch das
Leih-arbeitsunternehmen und die Mindestdauer jedes Leiharbeitsvertrags Leih-arbeitsunternehmen und die Mindestdauer jedes Leiharbeitsvertrags
durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und
vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives
Arbeitsabkommen geregelt." Arbeitsabkommen geregelt."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8bis - Aufeinander folgende Tagesverträge für Leiharbeit bei "Art. 8bis - Aufeinander folgende Tagesverträge für Leiharbeit bei
einem selben Entleiher sind zulässig, sofern der Entleiher im Hinblick einem selben Entleiher sind zulässig, sofern der Entleiher im Hinblick
auf die Nutzung solcher aufeinander folgender Tagesverträge einen auf die Nutzung solcher aufeinander folgender Tagesverträge einen
Bedarf an Flexibilität nachweisen kann. Die Modalitäten und Bedarf an Flexibilität nachweisen kann. Die Modalitäten und
Bedingungen, gemäß denen der Entleiher den Bedarf an Flexibilität Bedingungen, gemäß denen der Entleiher den Bedarf an Flexibilität
nachweisen kann, werden durch ein innerhalb des Nationalen nachweisen kann, werden durch ein innerhalb des Nationalen
Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich
erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt. erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt.
Kann der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nicht gemäß den Kann der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nicht gemäß den
Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens
nachweisen, ist das Leiharbeitsunternehmen verpflichtet, dem nachweisen, ist das Leiharbeitsunternehmen verpflichtet, dem
Leiharbeitnehmer, der auf der Grundlage von aufeinander folgenden Leiharbeitnehmer, der auf der Grundlage von aufeinander folgenden
Tagesverträgen für Leiharbeit beschäftigt gewesen ist, neben der Tagesverträgen für Leiharbeit beschäftigt gewesen ist, neben der
Entlohnung eine Entschädigung zu zahlen; diese entspricht der Entlohnung eine Entschädigung zu zahlen; diese entspricht der
Entlohnung, die hätte gezahlt werden müssen, wenn ein Entlohnung, die hätte gezahlt werden müssen, wenn ein
Leiharbeitsvertrag mit einer Dauer von zwei Wochen abgeschlossen Leiharbeitsvertrag mit einer Dauer von zwei Wochen abgeschlossen
worden wäre. worden wäre.
Unter aufeinander folgenden Tagesverträgen für Leiharbeit sind Unter aufeinander folgenden Tagesverträgen für Leiharbeit sind
Leiharbeitsverträge bei einem selben Entleiher zu verstehen, die Leiharbeitsverträge bei einem selben Entleiher zu verstehen, die
jeweils für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden abgeschlossen werden jeweils für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden abgeschlossen werden
und sofort aufeinander folgen beziehungsweise höchstens durch einen und sofort aufeinander folgen beziehungsweise höchstens durch einen
Feiertag oder durch normale Inaktivitätstage getrennt sind, die im Feiertag oder durch normale Inaktivitätstage getrennt sind, die im
Unternehmen des Entleihers für die Arbeitnehmerkategorie, der der Unternehmen des Entleihers für die Arbeitnehmerkategorie, der der
Leiharbeitnehmer angehört, gelten." Leiharbeitnehmer angehört, gelten."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 9bis - Wird der Leiharbeitsvertrag aus dem in Artikel 1 § 1bis "Art. 9bis - Wird der Leiharbeitsvertrag aus dem in Artikel 1 § 1bis
erwähnten Grund abgeschlossen, teilt der Entleiher dem erwähnten Grund abgeschlossen, teilt der Entleiher dem
Leiharbeitsunternehmen die Anzahl Leiharbeitnehmer mit - berechnet Leiharbeitsunternehmen die Anzahl Leiharbeitnehmer mit - berechnet
gemäß einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und gemäß einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und
vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven
Arbeitsabkommen -, die ihm vorher bereits für die Besetzung der Arbeitsabkommen -, die ihm vorher bereits für die Besetzung der
betreffenden offenen Stelle überlassen worden sind. Das betreffenden offenen Stelle überlassen worden sind. Das
Leiharbeitsunternehmen vermerkt diese Information im Leiharbeitsunternehmen vermerkt diese Information im
Leiharbeitsvertrag." Leiharbeitsvertrag."
Art. 5 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit Art. 5 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben zu "3. der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben zu
der Anzahl verschiedener Leiharbeitnehmer macht, die ihm in Anwendung der Anzahl verschiedener Leiharbeitnehmer macht, die ihm in Anwendung
von Artikel 1 § 1bis für die Besetzung einer selben offenen Stelle von Artikel 1 § 1bis für die Besetzung einer selben offenen Stelle
überlassen worden sind, wodurch die Höchstzahl verschiedener überlassen worden sind, wodurch die Höchstzahl verschiedener
Leiharbeitnehmer, die aufgrund von Artikel 1 § 5bis für diese offene Leiharbeitnehmer, die aufgrund von Artikel 1 § 5bis für diese offene
Stelle überlassen werden dürfen, überschritten wird." Stelle überlassen werden dürfen, überschritten wird."
Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel
20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20ter - Der Entleiher, der einen Leiharbeitnehmer, der ihm in "Art. 20ter - Der Entleiher, der einen Leiharbeitnehmer, der ihm in
Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt,
schließt mit diesem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten schließt mit diesem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten
Arbeitsvertrag ab. Davon kann in bestimmten Fällen abgewichen werden, Arbeitsvertrag ab. Davon kann in bestimmten Fällen abgewichen werden,
in denen dies üblich ist und sofern diese Praxis durch ein auf in denen dies üblich ist und sofern diese Praxis durch ein auf
sektorieller Ebene abgeschlossenes Abkommen bestätigt ist. sektorieller Ebene abgeschlossenes Abkommen bestätigt ist.
Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von
Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, werden für die Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, werden für die
Anwendung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen, die sich auf das Anwendung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen, die sich auf das
Dienstalter des Arbeitnehmers im Unternehmen stützen, alle Zeiträume Dienstalter des Arbeitnehmers im Unternehmen stützen, alle Zeiträume
aktiven Dienstes berücksichtigt, die der Leiharbeitnehmer in Anwendung aktiven Dienstes berücksichtigt, die der Leiharbeitnehmer in Anwendung
von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher geleistet hat. Die vorliegende von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher geleistet hat. Die vorliegende
Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen
in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschäftigung als in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschäftigung als
Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Kündigungsfrist, die in Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Kündigungsfrist, die in
anderen Gesetzen über Arbeitsverträge vorgesehen sind. anderen Gesetzen über Arbeitsverträge vorgesehen sind.
Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von
Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt und im Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt und im
Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer eine Probezeit Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer eine Probezeit
vereinbart worden ist, wird die Dauer dieser Probezeit um die vereinbart worden ist, wird die Dauer dieser Probezeit um die
Gesamtdauer aller Zeiträume aktiven Dienstes gekürzt, die der Gesamtdauer aller Zeiträume aktiven Dienstes gekürzt, die der
Leiharbeitnehmer in Anwendung von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher Leiharbeitnehmer in Anwendung von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher
geleistet hat." geleistet hat."
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2013. Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2013.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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