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Loi modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, wat de arbeidsovereenkomst voor uitzendarbeid betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2013. - Loi modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 juin 2013 modifiant, en ce qui concerne le contrat de travail intérimaire, la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, wat de arbeidsovereenkomst voor uitzendarbeid betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2013 tot wijziging van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, wat de arbeidsovereenkomst voor |
disposition d'utilisateurs (Moniteur belge du 16 juillet 2013). | uitzendarbeid betreft (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
26. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1987 | 26. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1987 |
über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die | über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die |
Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf Leiharbeitsverträge | Arbeitnehmerüberlassung in Bezug auf Leiharbeitsverträge |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige |
Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt | Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Bei zeitweiliger Arbeit handelt es sich ebenfalls um die | " § 1bis - Bei zeitweiliger Arbeit handelt es sich ebenfalls um die |
aufgrund eines Leiharbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der | aufgrund eines Leiharbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der |
bezweckt wird, einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle | bezweckt wird, einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle |
einen Leiharbeitnehmer zu überlassen, der nach Ablauf des | einen Leiharbeitnehmer zu überlassen, der nach Ablauf des |
Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest | Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest |
eingestellt werden soll." | eingestellt werden soll." |
2. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 5bis - Wird einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle | " § 5bis - Wird einem Entleiher für die Besetzung einer offenen Stelle |
ein Leiharbeitnehmer überlassen, der nach Ablauf des | ein Leiharbeitnehmer überlassen, der nach Ablauf des |
Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest | Uberlassungszeitraums vom Entleiher für dieselbe Stelle fest |
eingestellt werden soll, werden das zu befolgende Verfahren, die Dauer | eingestellt werden soll, werden das zu befolgende Verfahren, die Dauer |
der zeitweiligen Arbeit, die Höchstzahl verschiedener | der zeitweiligen Arbeit, die Höchstzahl verschiedener |
Leiharbeitnehmer, die einem Entleiher pro offene Stelle überlassen | Leiharbeitnehmer, die einem Entleiher pro offene Stelle überlassen |
werden dürfen, die Mindestdauer der Beschäftigung durch das | werden dürfen, die Mindestdauer der Beschäftigung durch das |
Leih-arbeitsunternehmen und die Mindestdauer jedes Leiharbeitsvertrags | Leih-arbeitsunternehmen und die Mindestdauer jedes Leiharbeitsvertrags |
durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und | durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und |
vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives | vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives |
Arbeitsabkommen geregelt." | Arbeitsabkommen geregelt." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8bis - Aufeinander folgende Tagesverträge für Leiharbeit bei | "Art. 8bis - Aufeinander folgende Tagesverträge für Leiharbeit bei |
einem selben Entleiher sind zulässig, sofern der Entleiher im Hinblick | einem selben Entleiher sind zulässig, sofern der Entleiher im Hinblick |
auf die Nutzung solcher aufeinander folgender Tagesverträge einen | auf die Nutzung solcher aufeinander folgender Tagesverträge einen |
Bedarf an Flexibilität nachweisen kann. Die Modalitäten und | Bedarf an Flexibilität nachweisen kann. Die Modalitäten und |
Bedingungen, gemäß denen der Entleiher den Bedarf an Flexibilität | Bedingungen, gemäß denen der Entleiher den Bedarf an Flexibilität |
nachweisen kann, werden durch ein innerhalb des Nationalen | nachweisen kann, werden durch ein innerhalb des Nationalen |
Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich | Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich |
erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt. | erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt. |
Kann der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nicht gemäß den | Kann der Entleiher den Bedarf an Flexibilität nicht gemäß den |
Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens | Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens |
nachweisen, ist das Leiharbeitsunternehmen verpflichtet, dem | nachweisen, ist das Leiharbeitsunternehmen verpflichtet, dem |
Leiharbeitnehmer, der auf der Grundlage von aufeinander folgenden | Leiharbeitnehmer, der auf der Grundlage von aufeinander folgenden |
Tagesverträgen für Leiharbeit beschäftigt gewesen ist, neben der | Tagesverträgen für Leiharbeit beschäftigt gewesen ist, neben der |
Entlohnung eine Entschädigung zu zahlen; diese entspricht der | Entlohnung eine Entschädigung zu zahlen; diese entspricht der |
Entlohnung, die hätte gezahlt werden müssen, wenn ein | Entlohnung, die hätte gezahlt werden müssen, wenn ein |
Leiharbeitsvertrag mit einer Dauer von zwei Wochen abgeschlossen | Leiharbeitsvertrag mit einer Dauer von zwei Wochen abgeschlossen |
worden wäre. | worden wäre. |
Unter aufeinander folgenden Tagesverträgen für Leiharbeit sind | Unter aufeinander folgenden Tagesverträgen für Leiharbeit sind |
Leiharbeitsverträge bei einem selben Entleiher zu verstehen, die | Leiharbeitsverträge bei einem selben Entleiher zu verstehen, die |
jeweils für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden abgeschlossen werden | jeweils für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden abgeschlossen werden |
und sofort aufeinander folgen beziehungsweise höchstens durch einen | und sofort aufeinander folgen beziehungsweise höchstens durch einen |
Feiertag oder durch normale Inaktivitätstage getrennt sind, die im | Feiertag oder durch normale Inaktivitätstage getrennt sind, die im |
Unternehmen des Entleihers für die Arbeitnehmerkategorie, der der | Unternehmen des Entleihers für die Arbeitnehmerkategorie, der der |
Leiharbeitnehmer angehört, gelten." | Leiharbeitnehmer angehört, gelten." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9bis - Wird der Leiharbeitsvertrag aus dem in Artikel 1 § 1bis | "Art. 9bis - Wird der Leiharbeitsvertrag aus dem in Artikel 1 § 1bis |
erwähnten Grund abgeschlossen, teilt der Entleiher dem | erwähnten Grund abgeschlossen, teilt der Entleiher dem |
Leiharbeitsunternehmen die Anzahl Leiharbeitnehmer mit - berechnet | Leiharbeitsunternehmen die Anzahl Leiharbeitnehmer mit - berechnet |
gemäß einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und | gemäß einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und |
vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven | vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven |
Arbeitsabkommen -, die ihm vorher bereits für die Besetzung der | Arbeitsabkommen -, die ihm vorher bereits für die Besetzung der |
betreffenden offenen Stelle überlassen worden sind. Das | betreffenden offenen Stelle überlassen worden sind. Das |
Leiharbeitsunternehmen vermerkt diese Information im | Leiharbeitsunternehmen vermerkt diese Information im |
Leiharbeitsvertrag." | Leiharbeitsvertrag." |
Art. 5 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit | Art. 5 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben zu | "3. der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben zu |
der Anzahl verschiedener Leiharbeitnehmer macht, die ihm in Anwendung | der Anzahl verschiedener Leiharbeitnehmer macht, die ihm in Anwendung |
von Artikel 1 § 1bis für die Besetzung einer selben offenen Stelle | von Artikel 1 § 1bis für die Besetzung einer selben offenen Stelle |
überlassen worden sind, wodurch die Höchstzahl verschiedener | überlassen worden sind, wodurch die Höchstzahl verschiedener |
Leiharbeitnehmer, die aufgrund von Artikel 1 § 5bis für diese offene | Leiharbeitnehmer, die aufgrund von Artikel 1 § 5bis für diese offene |
Stelle überlassen werden dürfen, überschritten wird." | Stelle überlassen werden dürfen, überschritten wird." |
Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 20ter - Der Entleiher, der einen Leiharbeitnehmer, der ihm in | "Art. 20ter - Der Entleiher, der einen Leiharbeitnehmer, der ihm in |
Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, | Anwendung von Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, |
schließt mit diesem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten | schließt mit diesem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten |
Arbeitsvertrag ab. Davon kann in bestimmten Fällen abgewichen werden, | Arbeitsvertrag ab. Davon kann in bestimmten Fällen abgewichen werden, |
in denen dies üblich ist und sofern diese Praxis durch ein auf | in denen dies üblich ist und sofern diese Praxis durch ein auf |
sektorieller Ebene abgeschlossenes Abkommen bestätigt ist. | sektorieller Ebene abgeschlossenes Abkommen bestätigt ist. |
Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von | Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von |
Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, werden für die | Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt, werden für die |
Anwendung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen, die sich auf das | Anwendung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen, die sich auf das |
Dienstalter des Arbeitnehmers im Unternehmen stützen, alle Zeiträume | Dienstalter des Arbeitnehmers im Unternehmen stützen, alle Zeiträume |
aktiven Dienstes berücksichtigt, die der Leiharbeitnehmer in Anwendung | aktiven Dienstes berücksichtigt, die der Leiharbeitnehmer in Anwendung |
von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher geleistet hat. Die vorliegende | von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher geleistet hat. Die vorliegende |
Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen | Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen |
in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschäftigung als | in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschäftigung als |
Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Kündigungsfrist, die in | Leiharbeitnehmer für die Berechnung der Kündigungsfrist, die in |
anderen Gesetzen über Arbeitsverträge vorgesehen sind. | anderen Gesetzen über Arbeitsverträge vorgesehen sind. |
Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von | Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer, der ihm in Anwendung von |
Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt und im | Artikel 1 § 1bis überlassen worden ist, fest einstellt und im |
Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer eine Probezeit | Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer eine Probezeit |
vereinbart worden ist, wird die Dauer dieser Probezeit um die | vereinbart worden ist, wird die Dauer dieser Probezeit um die |
Gesamtdauer aller Zeiträume aktiven Dienstes gekürzt, die der | Gesamtdauer aller Zeiträume aktiven Dienstes gekürzt, die der |
Leiharbeitnehmer in Anwendung von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher | Leiharbeitnehmer in Anwendung von Artikel 1 § 1bis beim Entleiher |
geleistet hat." | geleistet hat." |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2013. | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2013. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |