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              | Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande | Bijzondere wet tot uitvoering en aanvulling van de bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 26 JUIN 2004. - Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale | 26 JUNI 2004. - Bijzondere wet tot uitvoering en aanvulling van de | 
| du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, | bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst | 
| fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - | van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te | 
| Coordination officieuse en langue allemande | dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande de la loi spéciale du 26 juin 2004 exécutant et complétant | de bijzondere wet van 26 juni 2004 tot uitvoering en aanvulling van de | 
| la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une | bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst | 
| liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de | van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te | 
| patrimoine (Moniteur belge du 30 juin 2004), telle qu'elle a été | dienen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2004), zoals ze | 
| modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 
| - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la | - de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse | 
| nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la | bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams Parlement, het Waals | 
| Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, | Parlement, het Parlement van de Franse Gemeenschap, het Brussels | 
| du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone | Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige | 
| (Moniteur belge du 11 avril 2006); | Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006); | 
| - la loi spéciale du 3 juin 2007 modifiant la législation relative à | - de bijzondere wet van 3 juni 2007 tot wijziging van de wetgeving | 
| l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions | inzake de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, | 
| alsmede een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de | |
| et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne les mandataires | mandatarissen van de ondergeschikte besturen (Belgisch Staatsblad van | 
| des pouvoirs subordonnés (Moniteur belge du 27 juin 2007); | 27 juni 2007); | 
| - la loi spéciale du 12 mars 2009 modifiant la législation relative à | - de bijzondere wet van 12 maart 2009 tot wijziging van de wetgeving | 
| l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions | inzake de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, | 
| et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la | alsmede een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de indiening | 
| déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 31 mars 2009). | van de vermogensaangifte (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2009). | 
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 26. JUNI 2004 - Sondergesetz zur Ausführung und Ergänzung des | 26. JUNI 2004 - Sondergesetz zur Ausführung und Ergänzung des | 
| Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | 
| über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen | über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen | 
| und eine Vermögenserklärung einzureichen | und eine Vermögenserklärung einzureichen | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über | Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über | 
| die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und | die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und | 
| eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst | eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst | 
| ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: | ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: | 
| Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die | Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die | 
| durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder | durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder | 
| Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter | Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter | 
| oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die | oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die | 
| Erklärung bezieht. | Erklärung bezieht. | 
| Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | 
| Art. 3 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 3 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | 
| erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten | erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten | 
| Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, | Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, | 
| Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den | Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den | 
| Erklärenden besagtem Sondergesetz unterwerfen. | Erklärenden besagtem Sondergesetz unterwerfen. | 
| Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | 
| [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | 
| vom 31. März 2009)] | vom 31. März 2009)] | 
| Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai | 
| 1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder | 1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder | 
| per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. | per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. | 
| § 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die | § 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die | 
| ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen | ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen | 
| und der Einschreibesendungen zu bestätigen. | und der Einschreibesendungen zu bestätigen. | 
| § 3 - Die Übergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich | § 3 - Die Übergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich | 
| oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte | oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte | 
| Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und | Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und | 
| unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe | unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe | 
| der Identität des Bevollmächtigten. | der Identität des Bevollmächtigten. | 
| Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und | Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und | 
| Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine | Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine | 
| Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein. | Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein. | 
| Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die | Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die | 
| Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Überbringer auf, | Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Überbringer auf, | 
| den Umschlag zu schliessen. | den Umschlag zu schliessen. | 
| § 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, | § 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, | 
| muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser | muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser | 
| Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des | Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des | 
| Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung | Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung | 
| handelt, umfasst. | handelt, umfasst. | 
| Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, | Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, | 
| dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht | dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht | 
| geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf | geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf | 
| der Rückseite des Einschreibens. | der Rückseite des Einschreibens. | 
| Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom | Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom | 
| Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierung | Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierung | 
| eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der | eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der | 
| Interkommunalen, der Interprovinzialen und der Einrichtungen | Interkommunalen, der Interprovinzialen und der Einrichtungen | 
| öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft | öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft | 
| oder Region stehen, zu. Der Präsident setzt den Rechnungshof von | oder Region stehen, zu. Der Präsident setzt den Rechnungshof von | 
| dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung dieser Liste wird | dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung dieser Liste wird | 
| der Situation des Vorjahres Rechnung getragen. | der Situation des Vorjahres Rechnung getragen. | 
| Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in | Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in | 
| vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser | vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser | 
| Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von | Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von | 
| 100 bis zu 1.000 EUR. | 100 bis zu 1.000 EUR. | 
| Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem | Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem | 
| Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt | Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt | 
| der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie | der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie | 
| das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs | das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs | 
| eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Sondergesetzes | eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Sondergesetzes | 
| erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen | erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen | 
| mitgeteilt: | mitgeteilt: | 
| 1. durch den Sekretär jeder der in Artikel 1 Punkt 1 des | 1. durch den Sekretär jeder der in Artikel 1 Punkt 1 des | 
| Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Regierungen für die | Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Regierungen für die | 
| Mitglieder und die Regierungskommissare dieser Regierungen, für die | Mitglieder und die Regierungskommissare dieser Regierungen, für die | 
| Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie für | Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie für | 
| die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen | die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen | 
| Kabinette dieser Regierungen und der Regierungskommissare[, und für | Kabinette dieser Regierungen und der Regierungskommissare[, und für | 
| den Gouverneur und den Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks | den Gouverneur und den Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks | 
| Brüssel-Hauptstadt], | Brüssel-Hauptstadt], | 
| 2. durch den Greffier jedes der in Artikel 1 Punkt 2 des | 2. durch den Greffier jedes der in Artikel 1 Punkt 2 des | 
| Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten [Parlamente] für die | Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten [Parlamente] für die | 
| Mitglieder dieser [Parlamente], | Mitglieder dieser [Parlamente], | 
| 3. durch den Generalsekretär beziehungsweise die Generalsekretäre der | 3. durch den Generalsekretär beziehungsweise die Generalsekretäre der | 
| Ministerien der Gemeinschaften und Regionen - jeder für sein | Ministerien der Gemeinschaften und Regionen - jeder für sein | 
| Ministerium - für die Generalbeamten dieser Ministerien, | Ministerium - für die Generalbeamten dieser Ministerien, | 
| 4. durch den Generalverwalter der Einrichtung für die Einrichtungen | 4. durch den Generalverwalter der Einrichtung für die Einrichtungen | 
| öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften | öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften | 
| oder Regionen stehen, | oder Regionen stehen, | 
| 5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen | 5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen | 
| und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des | und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des | 
| Direktionsausschusses, | Direktionsausschusses, | 
| [6. durch den Provinzgreffier für den Gouverneur, den beigeordneten | [6. durch den Provinzgreffier für den Gouverneur, den beigeordneten | 
| Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant und die Mitglieder des | Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant und die Mitglieder des | 
| ständigen Ausschusses, | ständigen Ausschusses, | 
| 7. durch den Gemeindesekretär für den Bürgermeister, die Schöffen und | 7. durch den Gemeindesekretär für den Bürgermeister, die Schöffen und | 
| den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums.] | den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums.] | 
| Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in | Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in | 
| vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser | vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser | 
| Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von | Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von | 
| 100 bis zu 1.000 EUR. | 100 bis zu 1.000 EUR. | 
| Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof | 
| den Tod von Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen | den Tod von Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen | 
| und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt | und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt | 
| haben. | haben. | 
| [Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. | [Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. | 
| vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert | vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert | 
| durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); | durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); | 
| Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. | Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. | 
| vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 | vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 | 
| des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] | des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] | 
| Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die | Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die | 
| vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 | vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 | 
| unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste | unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste | 
| oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht | oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht | 
| übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per | übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per | 
| Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass | Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass | 
| sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den | sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den | 
| Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | 
| Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem | Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem | 
| Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt | Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt | 
| darüber mit, ob er dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder | darüber mit, ob er dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder | 
| nicht. | nicht. | 
| Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss | Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss | 
| Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen | Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen | 
| Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine | Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine | 
| Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig | Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig | 
| oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per | oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per | 
| Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie | Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie | 
| zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den | zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den | 
| Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | 
| Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen | Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen | 
| Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste | Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste | 
| mit. | mit. | 
| § 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem | § 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem | 
| Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige | Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige | 
| oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis | oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis | 
| spätestens 15. Juni per Einschreiben an [das Parlament] der | spätestens 15. Juni per Einschreiben an [das Parlament] der | 
| betroffenen Gemeinschaft oder Region wenden, um zu hören, dass sie | betroffenen Gemeinschaft oder Region wenden, um zu hören, dass sie | 
| entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass | entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass | 
| ihre Erklärung vollständig und richtig ist. | ihre Erklärung vollständig und richtig ist. | 
| Die Sache wird von einer Überwachungskommission untersucht, die vom | Die Sache wird von einer Überwachungskommission untersucht, die vom | 
| betroffenen [Parlament] aus dessen Mitte bestimmt wird. Die Kommission | betroffenen [Parlament] aus dessen Mitte bestimmt wird. Die Kommission | 
| befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere | befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere | 
| Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer | Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer | 
| Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person | Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person | 
| durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] bis spätestens 30. Juni | durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] bis spätestens 30. Juni | 
| mitgeteilt. | mitgeteilt. | 
| Wenn eine Person Mitglied von mehr als einer gesetzgebenden | Wenn eine Person Mitglied von mehr als einer gesetzgebenden | 
| Versammlung ist, wird die Sache von der Überwachungskommission der | Versammlung ist, wird die Sache von der Überwachungskommission der | 
| Versammlung untersucht, der die Person als direkt gewähltes Mitglied | Versammlung untersucht, der die Person als direkt gewähltes Mitglied | 
| angehört. | angehört. | 
| § 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die | § 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die | 
| definitive Liste der Personen, die die in Absatz 2 des Sondergesetzes | definitive Liste der Personen, die die in Absatz 2 des Sondergesetzes | 
| vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben | vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben | 
| Sondergesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden | Sondergesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden | 
| bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort | bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort | 
| den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide | den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide | 
| Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. | Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. | 
| [Art. 7 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März | [Art. 7 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März | 
| 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 
| Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 | Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 | 
| unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, | unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, | 
| Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die | Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die | 
| Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied | Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied | 
| zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem | zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem | 
| Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche | Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche | 
| Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die | Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die | 
| Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | 
| § 2 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person | § 2 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person | 
| nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im | nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im | 
| Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem | Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem | 
| Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet | Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet | 
| sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof. | sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof. | 
| Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm | Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm | 
| gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher | gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher | 
| anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem | anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem | 
| Interessehabenden dies per Einschreiben mit. | Interessehabenden dies per Einschreiben mit. | 
| Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, | Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, | 
| kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des | kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des | 
| Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene | Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene | 
| Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung | Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung | 
| befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem | befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem | 
| Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des | Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des | 
| betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des | betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des | 
| Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen | Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen | 
| werden während der Parlamentsferien ausgesetzt. | werden während der Parlamentsferien ausgesetzt. | 
| Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | 
| erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | 
| Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. | 
| § 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und | § 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und | 
| Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof | Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof | 
| gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit | gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit | 
| einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die | einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die | 
| dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im | dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im | 
| Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, | Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, | 
| untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese | untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese | 
| Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden | Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden | 
| Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der | Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der | 
| Listen zu veröffentlichen. | Listen zu veröffentlichen. | 
| Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte | Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte | 
| Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem | Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem | 
| Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per | Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per | 
| Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des | Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des | 
| Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu | Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu | 
| hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht | hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht | 
| unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine | unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine | 
| Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der | Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der | 
| Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen | Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen | 
| [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der | [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der | 
| Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der | Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der | 
| Parlamentsferien ausgesetzt. | Parlamentsferien ausgesetzt. | 
| Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | 
| erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | 
| Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. | 
| [Art. 8 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006 | [Art. 8 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006 | 
| (B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G. | (B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G. | 
| vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 
| Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. Mai | Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. Mai | 
| 1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in | 1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in | 
| Artikel 1 dieses Sondergesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § | Artikel 1 dieses Sondergesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § | 
| 1] des besagten Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per | 1] des besagten Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per | 
| Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück. | Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück. | 
| In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr | In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr | 
| nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe | nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe | 
| durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von | durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von | 
| Artikel 3 § 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen | Artikel 3 § 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen | 
| Vermögenserklärungen. | Vermögenserklärungen. | 
| [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | 
| vom 31. März 2009)] | vom 31. März 2009)] | 
| Art. 10 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 10 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | 
| vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 | vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 | 
| desselben Sondergesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung | desselben Sondergesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung | 
| benutzt werden. | benutzt werden. | 
| [Art. 10 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom | 
| 31. März 2009)] | 31. März 2009)] | 
| Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | 
| erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren | erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren | 
| ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der | ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der | 
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof | 
| aufbewahrt. | aufbewahrt. | 
| Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof | Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof | 
| vernichtet. | vernichtet. | 
| Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 15 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am ersten Tag des siebten | Art. 15 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am ersten Tag des siebten | 
| Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | 
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |