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Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Officieuzecoördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUILLET 1996. - Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JULI 1996. - Wet tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Officieuzecoördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 26 juillet 1996 relative à la promotion de | de wet van 26 juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot |
l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité (Moniteur | preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen (Belgisch |
belge du 1er août 1996, err. du 27 février 1997), telle qu'elle a été | Staatsblad van 1 augustus 1996, err. van 27 februari 1997), zoals ze |
modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 6 décembre 1996 modifiant la loi du 26 juillet 1996 | - de wet van 6 december 1996 tot wijziging van de wet van 26 juli 1996 |
relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de | tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventie vrijwaring van |
het concurrentievermogen, tot wijziging van het koninklijk besluit van | |
la compétitivité, modifiant l'arrêté royal du 24 décembre 1993 portant | 24 december 1993 tot uitvoering van de wet van 6 januari 1989 tot |
exécution de la loi du 6 janvier 1989 de sauvegarde de la | vrijwaring van 's lands concurrentievermogen en tot wijziging van de |
compétitivité du pays et modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant | wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale |
les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés (Moniteur belge du 24 décembre 1996); | zekerheid voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 24 december 1996); |
- la loi du 26 juin 1997 portant confirmation des arrêtés royaux pris | - de wet van 26 juni 1997 tot bekrachtiging van koninklijke besluiten |
en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les | genomen met toepassing van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot |
conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union | realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan |
économique et monétaire européenne, de la loi du 26 juillet 1996 | de Europese Economische en Monetaire Unie, van de wet van 26 juli 1996 |
portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité | tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de |
des régimes légaux des pensions, et de la loi du 26 juillet 1996 | leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, en van de wet van 26 |
relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de | juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve |
la compétitivité (Moniteur belge du 28 juin 1997); | vrijwaring van het concurrentievermogen (Belgisch Staatsblad van 28 juni 1997); |
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de | - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van |
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); | de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); |
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales | - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 3 mars 1998); | Staatsblad van 3 maart 1998); |
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); |
- la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi | - de wet van 26 maart 1999 betreffende het Belgisch actieplan voor de |
1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er avril | werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen (Belgisch |
1999, err. du 10 novembre 1999); | Staatsblad van 1 april 1999, err. van 10 november 1999); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi du 22 mai 2001 relative aux régimes de participation des | - de wet van 22 mei 2001 betreffende de werknemersparticipatie in het |
travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés (Moniteur belge | kapitaal en in de winst van de vennootschappen (Belgisch Staatsblad |
du 9 juin 2001); | van 9 juni 2001); |
- la loi du 10 août 2001 relative à la conciliation entre l'emploi et | - de wet van 10 augustus 2001 betreffende de verzoening van |
la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001, err. du 9 | werkgelegenheid en kwaliteit van het leven (Belgisch Staatsblad van 15 |
octobre 2001); | september 2001, err. van 9 oktober 2001); |
- l'arrêté royal du 30 novembre 2001 modifiant diverses lois afin de | - het koninklijk besluit van 30 november 2001 tot wijziging van |
les adapter aux dispositions du Chapitre VIII du Titre II de la loi du | diverse wetten om ze aan te passen aan de bepalingen van Hoofdstuk |
24 décembre 1999 en vue de la promotion de l'emploi (Moniteur belge du | VIII van Titel II van de wet van 24 december 1999 ter bevordering van |
29 janvier 2002); | de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2002); |
- la loi du 28 avril 2003 relative aux pensions complémentaires et au | - de wet van 28 april 2003 betreffende de aanvullende pensioenen en |
régime fiscal de celles-ci et de certains avantages complémentaires en | het belastingstelsel van die pensioenen en van sommige aanvullende |
matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 15 mai 2003, err. du 26 | voordelen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 15 mei |
mai 2003); | 2003, err. van 26 mei 2003); |
- la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions diverses relatives | - de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het |
à la concertation sociale (Moniteur belge du 19 juillet 2005, err. du | sociaal overleg (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2005, err. van 7 |
7 septembre 2005); | september 2005); |
- la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) |
(Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 | (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en |
février 2007). | 12 februari 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
26. JULI 1996 - Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die | 26. JULI 1996 - Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die |
vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit | vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit | TITEL II - Vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: |
- "Referenzmitgliedstaaten": die folgenden Mitgliedstaaten der | - "Referenzmitgliedstaaten": die folgenden Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union: Deutschland, Frankreich und die Niederlande, | Europäischen Union: Deutschland, Frankreich und die Niederlande, |
- "Lohnkostenentwicklung": die nominale Erhöhung der | - "Lohnkostenentwicklung": die nominale Erhöhung der |
durchschnittlichen Lohnkosten pro Arbeitnehmer im Privatsektor, in | durchschnittlichen Lohnkosten pro Arbeitnehmer im Privatsektor, in |
Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, und gegebenenfalls berichtigt | Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, und gegebenenfalls berichtigt |
aufgrund von Änderungen der vertraglichen durchschnittlichen | aufgrund von Änderungen der vertraglichen durchschnittlichen |
Jahresarbeitszeit, in Landeswährung ausgedrückt, in Belgien und in den | Jahresarbeitszeit, in Landeswährung ausgedrückt, in Belgien und in den |
Referenzmitgliedstaaten. Die Lohnerhöhung in Belgien und in den | Referenzmitgliedstaaten. Die Lohnerhöhung in Belgien und in den |
Referenzmitgliedstaaten basiert auf den Daten und Prognosen der OECD, | Referenzmitgliedstaaten basiert auf den Daten und Prognosen der OECD, |
- "Inflation": die Erhöhung des Gesundheitsindex der | - "Inflation": die Erhöhung des Gesundheitsindex der |
Verbraucherpreise, in Prozenten ausgedrückt. Die erwartete Inflation | Verbraucherpreise, in Prozenten ausgedrückt. Die erwartete Inflation |
basiert auf den Daten des Instituts für die nationalen Konten und der | basiert auf den Daten des Instituts für die nationalen Konten und der |
OECD, | OECD, |
- "Indexierung": die Erhöhung der Löhne infolge der Anwendung der | - "Indexierung": die Erhöhung der Löhne infolge der Anwendung der |
Indexierungsmechanismen, so wie sie in den bestehenden kollektiven | Indexierungsmechanismen, so wie sie in den bestehenden kollektiven |
Arbeitsabkommen in Bezug auf die Bindung der Löhne an den | Arbeitsabkommen in Bezug auf die Bindung der Löhne an den |
Gesundheitsindex beschrieben sind, | Gesundheitsindex beschrieben sind, |
- "tabellenmässiger Erhöhung": die bestehende Lohnerhöhung | - "tabellenmässiger Erhöhung": die bestehende Lohnerhöhung |
entsprechend dem Dienstalter, dem Alter, den normalen Beförderungen | entsprechend dem Dienstalter, dem Alter, den normalen Beförderungen |
oder den individuellen Kategoriewechseln, so wie durch kollektive | oder den individuellen Kategoriewechseln, so wie durch kollektive |
Arbeitsabkommen vorgesehen, | Arbeitsabkommen vorgesehen, |
- "Beschäftigung": die Anzahl im Privatsektor beschäftigter Personen, | - "Beschäftigung": die Anzahl im Privatsektor beschäftigter Personen, |
und zwar insgesamt und pro Sektor, in Belgien und in den | und zwar insgesamt und pro Sektor, in Belgien und in den |
Referenzmitgliedstaaten, und die Anzahl in Vollzeitgleichwerten, | Referenzmitgliedstaaten, und die Anzahl in Vollzeitgleichwerten, |
- "Sozialpartnern": die repräsentativen Arbeitnehmer- und | - "Sozialpartnern": die repräsentativen Arbeitnehmer- und |
Arbeitgeberorganisationen im Nationalen Arbeitsrat. | Arbeitgeberorganisationen im Nationalen Arbeitsrat. |
Art. 3 - § 1 - Die Entwicklung der Beschäftigung und die | Art. 3 - § 1 - Die Entwicklung der Beschäftigung und die |
Lohnkostenentwicklung werden als prozentuale Wachstumsraten | Lohnkostenentwicklung werden als prozentuale Wachstumsraten |
ausgedrückt im Vergleich zu den zwei vorherigen Jahren und zu den | ausgedrückt im Vergleich zu den zwei vorherigen Jahren und zu den |
Prognosen für die folgenden zwei Jahre, sowie im Vergleich zur Lage in | Prognosen für die folgenden zwei Jahre, sowie im Vergleich zur Lage in |
den Referenzmitgliedstaaten. | den Referenzmitgliedstaaten. |
§ 2 - Das relative Gewicht jedes der Referenzmitgliedstaaten wird für | § 2 - Das relative Gewicht jedes der Referenzmitgliedstaaten wird für |
jedes Jahr durch das Gewicht bestimmt, das das Bruttoinlandsprodukt | jedes Jahr durch das Gewicht bestimmt, das das Bruttoinlandsprodukt |
dieses Landes im globalen Bruttoinlandsprodukt aller | dieses Landes im globalen Bruttoinlandsprodukt aller |
Referenzmitgliedstaaten wertmässig darstellt, in gemeinsamer Währung | Referenzmitgliedstaaten wertmässig darstellt, in gemeinsamer Währung |
ausgedrückt. | ausgedrückt. |
§ 3 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates kann der König | § 3 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates kann der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen |
Modalitäten für die Berechnung der in § 1 erwähnten Faktoren | Modalitäten für die Berechnung der in § 1 erwähnten Faktoren |
festlegen. | festlegen. |
KAPITEL II - Berichte über die Entwicklung der Beschäftigung und der | KAPITEL II - Berichte über die Entwicklung der Beschäftigung und der |
Konkurrenzfähigkeit | Konkurrenzfähigkeit |
Art. 4 - § 1 - Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, | Art. 4 - § 1 - Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, |
erstatten der Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat | erstatten der Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat |
einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und | einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und |
der Lohnkosten in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser | der Lohnkosten in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser |
Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der Lohn- und | Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der Lohn- und |
Beschäftigungspolitik der Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur | Beschäftigungspolitik der Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur |
Erklärung einer unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. | Erklärung einer unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. |
Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der | Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der |
Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in | Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in |
Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen | Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen |
Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die | Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die |
Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die | Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die |
Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der | Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der |
Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die | Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die |
Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen, die Änderungen in der | Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen, die Änderungen in der |
Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im | Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im |
Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert. | Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert. |
Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
und der Regierung übermittelt. | und der Regierung übermittelt. |
§ 2 - Die Regierung kann den in § 1 erwähnten Bericht den | § 2 - Die Regierung kann den in § 1 erwähnten Bericht den |
Sozialpartnern zur Konzertierung vorlegen. | Sozialpartnern zur Konzertierung vorlegen. |
Art. 5 - Jedes Jahr erstattet der Zentrale Wirtschaftsrat vor dem 30. | Art. 5 - Jedes Jahr erstattet der Zentrale Wirtschaftsrat vor dem 30. |
September einen Fachbericht über die verfügbaren Höchstmargen für die | September einen Fachbericht über die verfügbaren Höchstmargen für die |
Lohnkostenentwicklung auf der Grundlage der Entwicklung in den letzten | Lohnkostenentwicklung auf der Grundlage der Entwicklung in den letzten |
zwei Jahren und der erwarteten Lohnkostenentwicklung in den | zwei Jahren und der erwarteten Lohnkostenentwicklung in den |
Referenzmitgliedstaaten. Es wird zwischen der erwarteten Inflation | Referenzmitgliedstaaten. Es wird zwischen der erwarteten Inflation |
einerseits und der Marge für reale Lohnerhöhungen andererseits | einerseits und der Marge für reale Lohnerhöhungen andererseits |
unterschieden. | unterschieden. |
Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
und der Regierung sowie den Sozialpartnern übermittelt. | und der Regierung sowie den Sozialpartnern übermittelt. |
KAPITEL III - Kollektive Lohnverhandlungen | KAPITEL III - Kollektive Lohnverhandlungen |
Art. 6 - § 1 - Alle zwei Jahre bestimmt das überberufliche Abkommen | Art. 6 - § 1 - Alle zwei Jahre bestimmt das überberufliche Abkommen |
der Sozialpartner vor dem 31. Oktober auf der Grundlage der in den | der Sozialpartner vor dem 31. Oktober auf der Grundlage der in den |
Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte unter anderem | Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte unter anderem |
Beschäftigungsmassnahmen und die Höchstmarge für die | Beschäftigungsmassnahmen und die Höchstmarge für die |
Lohnkostenentwicklung. | Lohnkostenentwicklung. |
§ 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung berücksichtigt die | § 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung berücksichtigt die |
Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten, so wie sie für | Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten, so wie sie für |
die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens vorgesehen ist, | die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens vorgesehen ist, |
entspricht jedoch mindestens der Indexierung und den tabellenmässigen | entspricht jedoch mindestens der Indexierung und den tabellenmässigen |
Erhöhungen. | Erhöhungen. |
Die Marge kann entsprechend den Unterschieden in den Lohnkosten | Die Marge kann entsprechend den Unterschieden in den Lohnkosten |
gekürzt werden, die aus einer Lohnerhöhung, die über der | gekürzt werden, die aus einer Lohnerhöhung, die über der |
Lohnkostenentwicklung während der zwei vorhergehenden Jahre in den | Lohnkostenentwicklung während der zwei vorhergehenden Jahre in den |
Referenzmitgliedstaaten liegt, hervorgehen. | Referenzmitgliedstaaten liegt, hervorgehen. |
Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichtigung enthält | Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichtigung enthält |
die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen | die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen |
Erhöhungen. | Erhöhungen. |
§ 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern | § 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern |
innerhalb zweier Monate ab dem in Artikel 5 erwähnten Fachbericht | innerhalb zweier Monate ab dem in Artikel 5 erwähnten Fachbericht |
beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer Konzertierung ein und | beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer Konzertierung ein und |
formuliert auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen Daten | formuliert auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen Daten |
einen Vermittlungsvorschlag. | einen Vermittlungsvorschlag. |
§ 4 - Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern | § 4 - Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern |
wird die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im | wird die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im |
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 7 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der | Art. 7 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der |
Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der | Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der |
Einberufung der Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in | Einberufung der Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in |
Artikel 6 § 3 erwähnt, kann der König durch einen im Ministerrat | Artikel 6 § 3 erwähnt, kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass und gemäss den in Artikel 6 §§ 1 und 2 vorgesehenen | beratenen Erlass und gemäss den in Artikel 6 §§ 1 und 2 vorgesehenen |
Bedingungen die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festlegen, | Bedingungen die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festlegen, |
wobei diese mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen | wobei diese mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen |
Erhöhungen enthalten muss. | Erhöhungen enthalten muss. |
§ 2 - In Ermangelung eines überberuflichen Abkommens über die | § 2 - In Ermangelung eines überberuflichen Abkommens über die |
Beschäftigung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen | Beschäftigung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass für die vorgesehene Dauer des überberuflichen Abkommens | Erlass für die vorgesehene Dauer des überberuflichen Abkommens |
zusätzliche Beschäftigungsmassnahmen treffen, insbesondere in Bezug | zusätzliche Beschäftigungsmassnahmen treffen, insbesondere in Bezug |
auf: | auf: |
1. die Neuverteilung der Arbeit, einschliesslich der Möglichkeiten zur | 1. die Neuverteilung der Arbeit, einschliesslich der Möglichkeiten zur |
Arbeitszeitverkürzung, der Teilzeitarbeit, der Erhöhung der Chancen | Arbeitszeitverkürzung, der Teilzeitarbeit, der Erhöhung der Chancen |
auf Beschäftigung für Jugendliche und der Laufbahnunterbrechung, | auf Beschäftigung für Jugendliche und der Laufbahnunterbrechung, |
2. eine grössere Flexibilität in der Organisation des Arbeitsmarkts. | 2. eine grössere Flexibilität in der Organisation des Arbeitsmarkts. |
Art. 8 - § 1 - Auf sektorieller Ebene werden [vor dem 15. Mai] | Art. 8 - § 1 - Auf sektorieller Ebene werden [vor dem 15. Mai] |
beziehungsweise auf Ebene der Unternehmen [vor dem 30. Juni] des | beziehungsweise auf Ebene der Unternehmen [vor dem 30. Juni] des |
ersten Jahres der Dauer des überberuflichen Abkommens kollektive | ersten Jahres der Dauer des überberuflichen Abkommens kollektive |
Arbeitsabkommen über die Entwicklung der Beschäftigung und die | Arbeitsabkommen über die Entwicklung der Beschäftigung und die |
Lohnkostenentwicklung abgeschlossen. Die Lohnkostenentwicklung muss | Lohnkostenentwicklung abgeschlossen. Die Lohnkostenentwicklung muss |
innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Höchstmarge liegen und | innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Höchstmarge liegen und |
mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen | mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen |
enthalten. Dabei werden der im Sektor geltende | enthalten. Dabei werden der im Sektor geltende |
Lohnindexierungsmechanismus und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des | Lohnindexierungsmechanismus und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des |
Sektors berücksichtigt. | Sektors berücksichtigt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen können sowohl | § 2 - Die in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen können sowohl |
die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen als auch die Entwicklung der | die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen als auch die Entwicklung der |
Beschäftigung betreffen, sofern die daraus hervorgehende | Beschäftigung betreffen, sofern die daraus hervorgehende |
Lohnkostenentwicklung innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten | Lohnkostenentwicklung innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten |
Marge liegt. | Marge liegt. |
[Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Juni 1997 (B.S. vom | [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Juni 1997 (B.S. vom |
28. Juni 1997)] | 28. Juni 1997)] |
Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Marge der | Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Marge der |
Lohnkostenentwicklung darf durch die Arbeitsabkommen auf | Lohnkostenentwicklung darf durch die Arbeitsabkommen auf |
intersektorieller, sektorieller, Unternehmens- oder individueller | intersektorieller, sektorieller, Unternehmens- oder individueller |
Ebene nicht überschritten werden. | Ebene nicht überschritten werden. |
[Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in | [Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in |
Absatz 1 erwähnten Verpflichtung.] | Absatz 1 erwähnten Verpflichtung.] |
[Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung wird | [Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung wird |
durch ein Protokoll festgestellt, das bis zum Beweis des Gegenteils | durch ein Protokoll festgestellt, das bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft hat, sofern dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von | Beweiskraft hat, sofern dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von |
vierzehn Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Ermittlung beim Arbeitgeber | vierzehn Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Ermittlung beim Arbeitgeber |
eine Abschrift davon übermittelt wird.] | eine Abschrift davon übermittelt wird.] |
[Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des | [Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des |
vorhergehenden Absatzes und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom | vorhergehenden Absatzes und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom |
16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
[Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht | [Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht |
einhält, kann eine administrative Geldbusse von [250 bis 5.000 EUR] | einhält, kann eine administrative Geldbusse von [250 bis 5.000 EUR] |
auferlegt werden.] | auferlegt werden.] |
[Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem | [Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem |
Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel | Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel |
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen | geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen |
Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung aufzuerlegen | Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung aufzuerlegen |
ist.] | ist.] |
[Diese Geldbusse wird auferlegt unter denselben Bedingungen und sofern | [Diese Geldbusse wird auferlegt unter denselben Bedingungen und sofern |
dieselben Regeln eingehalten werden wie die, die in den Artikeln 2, 3, | dieselben Regeln eingehalten werden wie die, die in den Artikeln 2, 3, |
6, 8 und 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die | 6, 8 und 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die |
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte | administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte |
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnt sind.] | Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnt sind.] |
§ 2 - Die Bestimmungen von Kapitel V des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 | § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel V des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen sind auf [Arbeitgeber] anwendbar, die die in Ausführung | Kommissionen sind auf [Arbeitgeber] anwendbar, die die in Ausführung |
von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse nicht einhalten. | von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse nicht einhalten. |
§ 3 - Vor dem 30. November jeden Jahres formuliert der Hohe Rat für | § 3 - Vor dem 30. November jeden Jahres formuliert der Hohe Rat für |
Beschäftigung Empfehlungen zu den kollektiven Arbeitsabkommen auf | Beschäftigung Empfehlungen zu den kollektiven Arbeitsabkommen auf |
intersektorieller oder sektorieller Ebene, die keine ausreichenden | intersektorieller oder sektorieller Ebene, die keine ausreichenden |
Beschäftigungsmassnahmen enthalten. Auf der Grundlage dieser | Beschäftigungsmassnahmen enthalten. Auf der Grundlage dieser |
Empfehlungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen | Empfehlungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die notwendigen angemessenen Massnahmen ergreifen. | Erlass die notwendigen angemessenen Massnahmen ergreifen. |
Diese Empfehlungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung | Diese Empfehlungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung |
auf diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit | auf diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit |
zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. | zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. |
[Art. 9 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar | [Art. 9 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar |
1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 56 | 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 56 |
Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 | Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 |
Abs. 4 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. | Abs. 4 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. |
vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. | vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. |
vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998) und abgeändert durch | vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998) und abgeändert durch |
Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 6 | Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 6 |
eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom |
19. Februar 1998); § 1 Abs. 7 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom | 19. Februar 1998); § 1 Abs. 7 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom |
13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 abgeändert durch | 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 abgeändert durch |
Art. 56 Nr. 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] | Art. 56 Nr. 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] |
Art. 10 - Für die Berechnung der Lohnkostenentwicklung wird Folgendes | Art. 10 - Für die Berechnung der Lohnkostenentwicklung wird Folgendes |
nicht berücksichtigt: | nicht berücksichtigt: |
1. die Gewinnbeteiligungen, so wie durch das Gesetz definiert, | 1. die Gewinnbeteiligungen, so wie durch das Gesetz definiert, |
2. die Erhöhungen der Lohnsumme, die aus der Zunahme der Anzahl der | 2. die Erhöhungen der Lohnsumme, die aus der Zunahme der Anzahl der |
beschäftigten Personen in Vollzeitgleichwerten hervorgehen, | beschäftigten Personen in Vollzeitgleichwerten hervorgehen, |
[3. die Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der | [3. die Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der |
Arbeitnehmer gemäss der Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über | Arbeitnehmer gemäss der Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über |
die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der | die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der |
Gesellschaften,] | Gesellschaften,] |
[3. die Beiträge, die im Rahmen der Altersversorgungsregelungen | [3. die Beiträge, die im Rahmen der Altersversorgungsregelungen |
gezahlt werden, die die Bedingungen erfüllen, die in Titel II Kapitel | gezahlt werden, die die Bedingungen erfüllen, die in Titel II Kapitel |
II Abschnitt II des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende | II Abschnitt II des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende |
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für | Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für |
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt | bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt |
sind,] | sind,] |
[4. die in Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung | [4. die in Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung |
erwähnten einmaligen Innovationsprämien.] | erwähnten einmaligen Innovationsprämien.] |
[Art. 10 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 22. | [Art. 10 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 22. |
Mai 2001 (B.S. vom 9. Juni 2001); einziger Absatz zweite Nummer 3 | Mai 2001 (B.S. vom 9. Juni 2001); einziger Absatz zweite Nummer 3 |
eingefügt durch Art. 71 des G. vom 28. April 2003 (B.S. vom 15. Mai | eingefügt durch Art. 71 des G. vom 28. April 2003 (B.S. vom 15. Mai |
2003); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 3. | 2003); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 3. |
Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)] | Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)] |
KAPITEL IV - Korrekturmechanismen | KAPITEL IV - Korrekturmechanismen |
Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten zweijährlichen | Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten zweijährlichen |
intersektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen | intersektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen |
Korrekturmechanismus vor, der angewandt wird, wenn sich am Ende des | Korrekturmechanismus vor, der angewandt wird, wenn sich am Ende des |
ersten Jahres herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien | ersten Jahres herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien |
höher liegt als die Lohnkostenentwicklung in den | höher liegt als die Lohnkostenentwicklung in den |
Referenzmitgliedstaaten. | Referenzmitgliedstaaten. |
§ 2 - Die sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen | § 2 - Die sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen |
Korrekturmechanismus vor, der mit dem in § 1 erwähnten | Korrekturmechanismus vor, der mit dem in § 1 erwähnten |
intersektoriellen Korrekturmechanismus im Zusammenhang steht und die | intersektoriellen Korrekturmechanismus im Zusammenhang steht und die |
dem betreffenden Sektor eigenen Merkmale berücksichtigt. | dem betreffenden Sektor eigenen Merkmale berücksichtigt. |
§ 3 - In Ermangelung eines in § 2 erwähnten Korrekturmechanismus auf | § 3 - In Ermangelung eines in § 2 erwähnten Korrekturmechanismus auf |
sektorieller Ebene oder wenn dieser ineffizient ist, ist der in § 1 | sektorieller Ebene oder wenn dieser ineffizient ist, ist der in § 1 |
erwähnte intersektorielle Korrekturmechanismus anwendbar. | erwähnte intersektorielle Korrekturmechanismus anwendbar. |
Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Uberschreitung der | Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Uberschreitung der |
Lohnkostenentwicklung wird auf der Grundlage des in Artikel 5 | Lohnkostenentwicklung wird auf der Grundlage des in Artikel 5 |
erwähnten Fachberichts von den Sozialpartnern festgestellt. | erwähnten Fachberichts von den Sozialpartnern festgestellt. |
§ 2 - Die Sozialpartner stellen die eventuelle Uberschreitung | § 2 - Die Sozialpartner stellen die eventuelle Uberschreitung |
spätestens am 30. November des ersten Jahres fest und wenden den in | spätestens am 30. November des ersten Jahres fest und wenden den in |
Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten Korrekturmechanismus | Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten Korrekturmechanismus |
an. | an. |
In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern beruft die | In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern beruft die |
Regierung diese vor dem 31. Dezember des ersten Jahres zu einer | Regierung diese vor dem 31. Dezember des ersten Jahres zu einer |
Konzertierung ein und formuliert einen Vermittlungsvorschlag. | Konzertierung ein und formuliert einen Vermittlungsvorschlag. |
Art. 13 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der | Art. 13 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der |
Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der in | Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der in |
Artikel 12 § 2 Absatz 2 erwähnten Einberufung der Sozialpartner kann | Artikel 12 § 2 Absatz 2 erwähnten Einberufung der Sozialpartner kann |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung |
des in Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten | des in Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten |
Korrekturmechanismus auferlegen, wobei die Lohnkostenentwicklung | Korrekturmechanismus auferlegen, wobei die Lohnkostenentwicklung |
mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen | mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen |
enthalten muss. | enthalten muss. |
§ 2 - In Ermangelung eines in Artikel 11 § 1 oder § 2 erwähnten | § 2 - In Ermangelung eines in Artikel 11 § 1 oder § 2 erwähnten |
Korrekturmechanismus oder wenn dieser ineffizient ist, kann der König | Korrekturmechanismus oder wenn dieser ineffizient ist, kann der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des in | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des in |
Artikel 5 erwähnten Fachberichts eine Korrektur der | Artikel 5 erwähnten Fachberichts eine Korrektur der |
Lohnkostenentwicklung auferlegen, wenn sich am Ende des ersten Jahres | Lohnkostenentwicklung auferlegen, wenn sich am Ende des ersten Jahres |
herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien höher liegt | herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien höher liegt |
als die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten. | als die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten. |
Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Korrektur enthält | Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Korrektur enthält |
die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen | die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen |
Erhöhungen. | Erhöhungen. |
§ 3 - Wenn die festgestellte Beschäftigungsentwicklung unter | § 3 - Wenn die festgestellte Beschäftigungsentwicklung unter |
derjenigen der Referenzmitgliedstaaten liegt, nehmen die Regierung und | derjenigen der Referenzmitgliedstaaten liegt, nehmen die Regierung und |
die Sozialpartner in gegenseitiger Absprache Folgendes vor: | die Sozialpartner in gegenseitiger Absprache Folgendes vor: |
1. Sie untersuchen die Ursachen für diese Entwicklung und | 1. Sie untersuchen die Ursachen für diese Entwicklung und |
2. ergreifen gegebenenfalls, jeweils für ihren Bereich, zusätzliche | 2. ergreifen gegebenenfalls, jeweils für ihren Bereich, zusätzliche |
Massnahmen. | Massnahmen. |
Diese Absprache zielt darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung auf | Diese Absprache zielt darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung auf |
diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit | diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit |
zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. | zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. |
KAPITEL V - Ergänzende Bestimmungen | KAPITEL V - Ergänzende Bestimmungen |
Art. 14 - § 1 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 4 erwähnten | Art. 14 - § 1 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 4 erwähnten |
Berichts kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates für | Berichts kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates für |
Beschäftigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen | Beschäftigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen |
zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der Selbständigen zugunsten | zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der Selbständigen zugunsten |
der Investitionen in ihrem Unternehmen und zugunsten der Beschäftigung | der Investitionen in ihrem Unternehmen und zugunsten der Beschäftigung |
sowie Massnahmen zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der freien | sowie Massnahmen zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der freien |
Berufe, der Dividenden, der Tantiemen, der Sozialleistungen, der | Berufe, der Dividenden, der Tantiemen, der Sozialleistungen, der |
Mietpreise und der anderen Einkommen ergreifen. | Mietpreise und der anderen Einkommen ergreifen. |
§ 2 - Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels | § 2 - Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels |
festgelegten Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbusse | festgelegten Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbusse |
geahndet, die die im Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen | geahndet, die die im Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen |
Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur | Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur |
Anwendung kommen, vorgesehenen Beträge nicht überschreiten darf. Der | Anwendung kommen, vorgesehenen Beträge nicht überschreiten darf. Der |
König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Festlegung und die Eintreibung dieser Geldbusse. | Modalitäten für die Festlegung und die Eintreibung dieser Geldbusse. |
KAPITEL VI - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Ubergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die | Art. 15 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die |
Bestimmungen des überberuflichen Abkommens 1995-1996. | Bestimmungen des überberuflichen Abkommens 1995-1996. |
Art. 16 - § 1 - Für das erste in Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Art. 16 - § 1 - Für das erste in Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
abgeschlossene überberufliche Abkommen versteht man unter | abgeschlossene überberufliche Abkommen versteht man unter |
"tabellenmässigen Erhöhungen" diejenigen, die vorgesehen sind in den | "tabellenmässigen Erhöhungen" diejenigen, die vorgesehen sind in den |
vor dem 1. Mai 1996 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, die | vor dem 1. Mai 1996 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, die |
bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des |
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt worden sind. | Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt worden sind. |
§ 2 - Die Ausführung von Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes kann | § 2 - Die Ausführung von Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes kann |
nicht zur Zahlung der in Artikel 9 § 1 erwähnten administrativen | nicht zur Zahlung der in Artikel 9 § 1 erwähnten administrativen |
Geldbusse führen. | Geldbusse führen. |
Art. 17 - § 1 - Durch die in Anwendung der Artikel 7 § 2, 9 § 3 und 14 | Art. 17 - § 1 - Durch die in Anwendung der Artikel 7 § 2, 9 § 3 und 14 |
§ 1 ergangenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen | § 1 ergangenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen |
aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden. | aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Erlasse hören am Ende des siebten Monats | § 2 - Die in § 1 erwähnten Erlasse hören am Ende des siebten Monats |
nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu sein, wenn sie nicht vor | nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu sein, wenn sie nicht vor |
diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden sind. | diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden sind. |
§ 3 - Die im Sinne von § 2 durch Gesetz bestätigten Erlasse können nur | § 3 - Die im Sinne von § 2 durch Gesetz bestätigten Erlasse können nur |
durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden. | durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden. |
Art. 18 - 21 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] | Art. 18 - 21 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] |
Art. 22 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 22 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels fest. | das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels fest. |
TITEL III - Beschäftigungsförderung | TITEL III - Beschäftigungsförderung |
KAPITEL I - Vollzeitfrühpension | KAPITEL I - Vollzeitfrühpension |
Art. 23 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen | Art. 23 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen |
können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die | können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die |
Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im | Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von |
Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für | Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für |
entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die im Zeitraum vom 1. Januar | entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die im Zeitraum vom 1. Januar |
1997 bis zum 31. Dezember 1997 fünfundfünfzig Jahre oder älter sind | 1997 bis zum 31. Dezember 1997 fünfundfünfzig Jahre oder älter sind |
beziehungsweise die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. | beziehungsweise die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. |
Dezember 1998 sechsundfünfzig Jahre oder älter sind. Darüber hinaus | Dezember 1998 sechsundfünfzig Jahre oder älter sind. Darüber hinaus |
müssen diese Arbeitnehmer während der Laufzeit dieser kollektiven | müssen diese Arbeitnehmer während der Laufzeit dieser kollektiven |
Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags | Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags |
fünfundfünfzig beziehungsweise sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie | fünfundfünfzig beziehungsweise sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie |
müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags | müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags |
dreiunddreissig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im | dreiunddreissig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im |
Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. | 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. |
Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum | Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum |
Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens | Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens |
zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am | zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am |
23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai | 23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai |
1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens | 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens |
Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der | Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der |
Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber | Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber |
beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte | beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte |
Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der | Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der |
Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin | Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin |
auszuüben. | auszuüben. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die |
Berechnung der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: | Berechnung der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: |
- der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als | - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als |
Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen | Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen |
Rechtsvorschriften, | Rechtsvorschriften, |
- die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des | - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der |
Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um | Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um |
ein Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese | ein Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese |
Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre | Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
- die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als | - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als |
Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind zu | Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind zu |
erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können | erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können |
insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, | insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, |
- die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. | - die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. |
§ 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung | § 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung |
des vorliegenden Artikels bestimmen. | des vorliegenden Artikels bestimmen. |
Art. 24 - [...] | Art. 24 - [...] |
[Art. 24 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 7 des G. vom 27. Dezember 2006 | [Art. 24 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 7 des G. vom 27. Dezember 2006 |
(B.S. vom 28. Dezember 2006)] | (B.S. vom 28. Dezember 2006)] |
KAPITEL II - Halbzeitfrühpension | KAPITEL II - Halbzeitfrühpension |
Art. 25 - In Abweichung von den Artikeln 59 und 82 des Gesetzes vom 3. | Art. 25 - In Abweichung von den Artikeln 59 und 82 des Gesetzes vom 3. |
Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der König für die in Artikel | Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der König für die in Artikel |
46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
erwähnten älteren Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, die | erwähnten älteren Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, die |
Kündigungsfrist oder den Zeitraum, der durch die | Kündigungsfrist oder den Zeitraum, der durch die |
Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, zu verkürzen, und dies in | Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, zu verkürzen, und dies in |
Abweichung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Abweichung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit mit Aufrechterhaltung des | 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit mit Aufrechterhaltung des |
Anrechts auf Arbeitslosengeld. Von dieser Möglichkeit der Verkürzung | Anrechts auf Arbeitslosengeld. Von dieser Möglichkeit der Verkürzung |
der Kündigungsfrist oder des Zeitraums, der durch die | der Kündigungsfrist oder des Zeitraums, der durch die |
Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, können Arbeitnehmer Gebrauch | Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, können Arbeitnehmer Gebrauch |
machen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind und sich in Anwendung | machen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind und sich in Anwendung |
des am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und | des am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und |
durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein | durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein |
verbindlich erklärten KAA Nr. 55 oder in Anwendung eines im Nationalen | verbindlich erklärten KAA Nr. 55 oder in Anwendung eines im Nationalen |
Arbeitsrat abgeschlossenen KAA zur Änderung oder Ergänzung dieses KAA | Arbeitsrat abgeschlossenen KAA zur Änderung oder Ergänzung dieses KAA |
Nr. 55 in Halbzeitfrühpension befinden und zu einer | Nr. 55 in Halbzeitfrühpension befinden und zu einer |
Vollzeitfrühpension übergehen, so wie in einem KAA vorgesehen, das | Vollzeitfrühpension übergehen, so wie in einem KAA vorgesehen, das |
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. | gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. |
Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei | Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei |
vertraglicher Frühpension abgeschlossen worden ist. | vertraglicher Frühpension abgeschlossen worden ist. |
Art. 26 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember | Art. 26 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember |
1998 können in Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder | 1998 können in Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder |
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, | Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, |
durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so | durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so |
wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen |
und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein | und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für |
die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter | sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter |
von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird, sofern das | von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird, sofern das |
Unternehmen oder die paritätische Kommission oder Unterkommission für | Unternehmen oder die paritätische Kommission oder Unterkommission für |
den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 durch ein in | den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 durch ein in |
Anwendung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur | Anwendung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur |
Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen abgeschlossenes | Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen abgeschlossenes |
kollektives Arbeitsabkommen gebunden ist. | kollektives Arbeitsabkommen gebunden ist. |
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des | Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des |
vorliegenden Artikels bestimmen. | vorliegenden Artikels bestimmen. |
KAPITEL III - Einstellungsplan zur Förderung der Beschäftigung von | KAPITEL III - Einstellungsplan zur Förderung der Beschäftigung von |
Arbeitssuchenden | Arbeitssuchenden |
Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL IV - Beschäftigungsabkommen | KAPITEL IV - Beschäftigungsabkommen |
Art. 29 - § 1 - [Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die | Art. 29 - § 1 - [Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen anwendbar ist, sofern diese Arbeitgeber während jedes der | Kommissionen anwendbar ist, sofern diese Arbeitgeber während jedes der |
vier Quartale des Jahres 1996 Arbeitnehmer beschäftigt haben, die | vier Quartale des Jahres 1996 Arbeitnehmer beschäftigt haben, die |
keine Arbeitnehmer, die hauptsächlich Haushaltsleistungen für ihren | keine Arbeitnehmer, die hauptsächlich Haushaltsleistungen für ihren |
Arbeitgeber oder für seine Familie verrichten, und keine in Artikel 4 | Arbeitgeber oder für seine Familie verrichten, und keine in Artikel 4 |
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
Personen sind. | Personen sind. |
Gemäss vorliegendem Artikel versteht man unter "Personal beschäftigt | Gemäss vorliegendem Artikel versteht man unter "Personal beschäftigt |
haben": verpflichtet gewesen sein, für jedes der vier Quartale des | haben": verpflichtet gewesen sein, für jedes der vier Quartale des |
Jahres 1996 dem LASS mindestens einen Arbeitstag zu melden, so wie in | Jahres 1996 dem LASS mindestens einen Arbeitstag zu melden, so wie in |
Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnt, mit Ausnahme der Tage, die durch die in Artikel | Arbeitnehmer erwähnt, mit Ausnahme der Tage, die durch die in Artikel |
19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), b), d) und e) dieses Erlasses erwähnten | 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), b), d) und e) dieses Erlasses erwähnten |
Entschädigungen abgedeckt sind.] | Entschädigungen abgedeckt sind.] |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung des vorliegenden Kapitels auf die Behörden und die | Anwendung des vorliegenden Kapitels auf die Behörden und die |
Arbeitgeber ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur | Arbeitgeber ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der | Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der |
Anwendung des vorliegenden Kapitels die in Artikel 30 erwähnten | Anwendung des vorliegenden Kapitels die in Artikel 30 erwähnten |
Vorteile den im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt | Vorteile den im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt |
werden. Er kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln. | werden. Er kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln. |
[Art. 29 § 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. | [Art. 29 § 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. |
vom 19. Februar 1998)] | vom 19. Februar 1998)] |
Art. 30 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 haben die | Art. 30 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 haben die |
Arbeitgeber, die in Ausführung eines Beschäftigungsabkommens, das | Arbeitgeber, die in Ausführung eines Beschäftigungsabkommens, das |
gemäss den Bestimmungen eines zu diesem Zweck im Nationalen Arbeitsrat | gemäss den Bestimmungen eines zu diesem Zweck im Nationalen Arbeitsrat |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens abgeschlossen worden ist, | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens abgeschlossen worden ist, |
im Vergleich zu dem entsprechenden Quartal von 1996, wenn sie dem | im Vergleich zu dem entsprechenden Quartal von 1996, wenn sie dem |
Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen sind, beziehungsweise | Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen sind, beziehungsweise |
im Vergleich zu dem entsprechenden Monat von 1996, wenn sie dem | im Vergleich zu dem entsprechenden Monat von 1996, wenn sie dem |
Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind, einen | Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind, einen |
Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und darüber hinaus ein mindestens | Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und darüber hinaus ein mindestens |
gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, für jeden nach dem 31. | gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, für jeden nach dem 31. |
Dezember 1996 neu eingestellten Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung | Dezember 1996 neu eingestellten Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung |
der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro | der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro |
Quartal, wenn sie dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen | Quartal, wenn sie dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen |
sind, und um 12.500 Franken pro Monat, wenn sie dem Nationalen | sind, und um 12.500 Franken pro Monat, wenn sie dem Nationalen |
Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind. Wenn die Senkung um | Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind. Wenn die Senkung um |
37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 §§ 3 Nrn. 1 | 37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 §§ 3 Nrn. 1 |
bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, oder wenn die | erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, oder wenn die |
Senkung um 12.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 2 §§ | Senkung um 12.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 2 §§ |
3 Nrn. 1 bis 5 und 7 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 | 3 Nrn. 1 bis 5 und 7 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 |
über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen | über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen |
gleichgestellten Personen, in Artikel 56 Nrn. 1 und 2 der am 3. Juni | gleichgestellten Personen, in Artikel 56 Nrn. 1 und 2 der am 3. Juni |
1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für | 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für |
Berufskrankheiten und in Artikel 59 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April | Berufskrankheiten und in Artikel 59 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur | 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur |
sozialen Sicherheit, die für den zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet | sozialen Sicherheit, die für den zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet |
werden, wird der Betrag der Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer | werden, wird der Betrag der Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer |
vollständigen Befreiung von den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen | vollständigen Befreiung von den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen |
entspricht, die für diesen Arbeitnehmer geschuldet werden.] | entspricht, die für diesen Arbeitnehmer geschuldet werden.] |
§ 2 - Falls kein kollektives Arbeitsabkommen, wie in § 1 erwähnt, im | § 2 - Falls kein kollektives Arbeitsabkommen, wie in § 1 erwähnt, im |
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird, kann der König durch einen | Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird, kann der König durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, die die in | im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, die die in |
§ 1 erwähnten Beschäftigungsabkommen erfüllen müssen. | § 1 erwähnten Beschäftigungsabkommen erfüllen müssen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Vorteile können nur während der | § 3 - Die in § 1 erwähnten Vorteile können nur während der |
Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum | Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum |
31. Dezember 1998 gewährt werden. | 31. Dezember 1998 gewährt werden. |
[Der Vorteil der in § 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur | [Der Vorteil der in § 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur |
sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1999 bei der mit der | sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1999 bei der mit der |
Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung | Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung |
beantragt werden.] | beantragt werden.] |
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
was unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der | was unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der |
Anzahl Arbeitnehmer, so wie in § 1 erwähnt, zu verstehen ist. | Anzahl Arbeitnehmer, so wie in § 1 erwähnt, zu verstehen ist. |
Als neu eingestellter Arbeitnehmer wird jedoch nicht angesehen: | Als neu eingestellter Arbeitnehmer wird jedoch nicht angesehen: |
- der Arbeitnehmer, der im Rahmen des im vorerwähnten Gesetz vom 21. | - der Arbeitnehmer, der im Rahmen des im vorerwähnten Gesetz vom 21. |
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
erwähnten Einstellungsplans eingestellt worden ist, während des | erwähnten Einstellungsplans eingestellt worden ist, während des |
Zeitraums der Senkung der Beiträge, | Zeitraums der Senkung der Beiträge, |
- der Arbeitnehmer, der im Rahmen der Bestimmungen von Titel III | - der Arbeitnehmer, der im Rahmen der Bestimmungen von Titel III |
Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt | Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt |
worden ist, während des Zeitraums der Befreiung von den | worden ist, während des Zeitraums der Befreiung von den |
Arbeitgeberbeiträgen, | Arbeitgeberbeiträgen, |
- [der Arbeitnehmer, der aufgrund der Bestimmungen von Titel II | - [der Arbeitnehmer, der aufgrund der Bestimmungen von Titel II |
Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens eingestellt | Beschäftigung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens eingestellt |
worden ist.] | worden ist.] |
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei |
des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der | des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der |
Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. | Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. |
Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den | Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den |
vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit | vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit |
und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis | und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis |
erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die | erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die |
festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. | festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. |
[Art. 30 § 1 ersetzt durch Art. 183 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | [Art. 30 § 1 ersetzt durch Art. 183 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. |
vom 3. März 1998); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 13. | vom 3. März 1998); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 13. |
Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 4 Abs. 2 dritter | Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 4 Abs. 2 dritter |
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 30. November 2001 | Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 30. November 2001 |
(B.S. vom 29. Januar 2002)] | (B.S. vom 29. Januar 2002)] |
Art. 31 - Die in Artikel 30 § 1 erwähnten Arbeitgeber können die in | Art. 31 - Die in Artikel 30 § 1 erwähnten Arbeitgeber können die in |
Artikel 30 § 1 vorgesehenen Vorteile nur in Anspruch nehmen, sofern | Artikel 30 § 1 vorgesehenen Vorteile nur in Anspruch nehmen, sofern |
sie - entweder auf Ebene der paritätischen Kommission oder der | sie - entweder auf Ebene der paritätischen Kommission oder der |
paritätischen Unterkommission oder auf Ebene des Unternehmens - durch | paritätischen Unterkommission oder auf Ebene des Unternehmens - durch |
ein in Ausführung der und gemäss den Bestimmungen von Titel II des | ein in Ausführung der und gemäss den Bestimmungen von Titel II des |
vorliegenden Gesetzes abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen | vorliegenden Gesetzes abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen |
gebunden sind. | gebunden sind. |
Art. 32 - [...] | Art. 32 - [...] |
[Art. 32 aufgehoben durch Art. 77 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom | [Art. 32 aufgehoben durch Art. 77 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom |
6. Februar 1999)] | 6. Februar 1999)] |
Art. 33 - Der König kann die Befugnisse der Kommission | Art. 33 - Der König kann die Befugnisse der Kommission |
Unternehmenspläne, eingerichtet in Anwendung von Artikel 34 des | Unternehmenspläne, eingerichtet in Anwendung von Artikel 34 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so | vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so |
wie er durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | wie er durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen bestätigt worden ist, erweitern. | Bestimmungen bestätigt worden ist, erweitern. |
Art. 34 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 34 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom | vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom |
König bestimmten Beamten durchgeführt. | König bestimmten Beamten durchgeführt. |
Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 35 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden | Art. 35 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden |
Kapitels abgeschlossene Beschäftigungsabkommen nicht eingehalten | Kapitels abgeschlossene Beschäftigungsabkommen nicht eingehalten |
werden oder dass der Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge | werden oder dass der Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge |
der Ubernahme oder der Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der | der Ubernahme oder der Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der |
Ubertragung von Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu | Ubertragung von Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu |
einer Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das | einer Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das |
der Ubertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber | der Ubertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber |
verpflichtet sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig | verpflichtet sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig |
erhaltenen Vorteile zurückzuzahlen. | erhaltenen Vorteile zurückzuzahlen. |
[...] | [...] |
[Art. 35 abgeändert durch Art. 29 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 | [Art. 35 abgeändert durch Art. 29 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 |
(B.S. vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. | (B.S. vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. |
29 § 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] | 29 § 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] |
Art. 36 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 | Art. 36 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 |
erwähnten Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während | erwähnten Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während |
desselben Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des | desselben Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit | des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit |
des Landes erwähnten Senkung oder der in Artikel 61 des vorerwähnten | des Landes erwähnten Senkung oder der in Artikel 61 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger | Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen erwähnten Befreiung kommen. | Bestimmungen erwähnten Befreiung kommen. |
Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 erwähnten | Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 erwähnten |
Senkung kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und | Senkung kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und |
während desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die | während desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die |
vorgesehen ist durch: | vorgesehen ist durch: |
1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | 1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, | Lohnempfänger, |
2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember | 2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember |
1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei | 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei |
der Einstellung von Hausangestellten, | der Einstellung von Hausangestellten, |
3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember | 3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember |
1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und | 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und |
Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur | Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur |
zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten | zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, |
4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember | 4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember |
1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter | 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter |
Jugendlicher, | Jugendlicher, |
5. [...], | 5. [...], |
6. die Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 | 6. die Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 |
zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für | zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für |
Arbeitsbeschaffung. | Arbeitsbeschaffung. |
Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur | Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur |
Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das | Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das |
betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der | betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der |
Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der | Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. |
1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, | 1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, |
abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer | abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, erwähnt sind. | Bestimmungen, erwähnt sind. |
[Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom 26. März | [Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom 26. März |
1999 (B.S. vom 1. April 1999)] | 1999 (B.S. vom 1. April 1999)] |
KAPITEL V - Berechnung auf Jahresbasis | KAPITEL V - Berechnung auf Jahresbasis |
Art. 37 - 42 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 37 - 42 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL VI - Teilzeitarbeit | KAPITEL VI - Teilzeitarbeit |
Art. 43 - 45 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 43 - 45 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL VII - Leiharbeit | KAPITEL VII - Leiharbeit |
Art. 46 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 46 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL VIII - Arbeitszeitverkürzung | KAPITEL VIII - Arbeitszeitverkürzung |
Art. 48 - [...] | Art. 48 - [...] |
[Art. 48 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom | [Art. 48 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom |
15. September 2001)] | 15. September 2001)] |
KAPITEL IX - Massnahmen in Bezug auf den nichtkommerziellen Sektor | KAPITEL IX - Massnahmen in Bezug auf den nichtkommerziellen Sektor |
Art. 49 - [...] | Art. 49 - [...] |
[Art. 49 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 6. Dezember 1996 (B.S. vom | [Art. 49 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 6. Dezember 1996 (B.S. vom |
24. Dezember 1996)] | 24. Dezember 1996)] |
Art. 50 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 50 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 51 - Die Kapitel V bis VII treten an dem vom König festzulegenden | Art. 51 - Die Kapitel V bis VII treten an dem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am 1. Mai 1997 in Kraft. | Datum und spätestens am 1. Mai 1997 in Kraft. |