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Vue multilingue de Loi du 26/07/1996
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Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Officieuzecoördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUILLET 1996. - Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JULI 1996. - Wet tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen. - Officieuzecoördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 26 juillet 1996 relative à la promotion de de wet van 26 juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot
l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité (Moniteur preventieve vrijwaring van het concurrentievermogen (Belgisch
belge du 1er août 1996, err. du 27 février 1997), telle qu'elle a été Staatsblad van 1 augustus 1996, err. van 27 februari 1997), zoals ze
modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 6 décembre 1996 modifiant la loi du 26 juillet 1996 - de wet van 6 december 1996 tot wijziging van de wet van 26 juli 1996
relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventie vrijwaring van
het concurrentievermogen, tot wijziging van het koninklijk besluit van
la compétitivité, modifiant l'arrêté royal du 24 décembre 1993 portant 24 december 1993 tot uitvoering van de wet van 6 januari 1989 tot
exécution de la loi du 6 janvier 1989 de sauvegarde de la vrijwaring van 's lands concurrentievermogen en tot wijziging van de
compétitivité du pays et modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale
les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés (Moniteur belge du 24 décembre 1996); zekerheid voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 24 december 1996);
- la loi du 26 juin 1997 portant confirmation des arrêtés royaux pris - de wet van 26 juni 1997 tot bekrachtiging van koninklijke besluiten
en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les genomen met toepassing van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot
conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan
économique et monétaire européenne, de la loi du 26 juillet 1996 de Europese Economische en Monetaire Unie, van de wet van 26 juli 1996
portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de
des régimes légaux des pensions, et de la loi du 26 juillet 1996 leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, en van de wet van 26
relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de juli 1996 tot bevordering van de werkgelegenheid en tot preventieve
la compétitivité (Moniteur belge du 28 juin 1997); vrijwaring van het concurrentievermogen (Belgisch Staatsblad van 28 juni 1997);
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998);
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 3 mars 1998); Staatsblad van 3 maart 1998);
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 février 1999); Staatsblad van 6 februari 1999);
- la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi - de wet van 26 maart 1999 betreffende het Belgisch actieplan voor de
1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er avril werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen (Belgisch
1999, err. du 10 novembre 1999); Staatsblad van 1 april 1999, err. van 10 november 1999);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 22 mai 2001 relative aux régimes de participation des - de wet van 22 mei 2001 betreffende de werknemersparticipatie in het
travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés (Moniteur belge kapitaal en in de winst van de vennootschappen (Belgisch Staatsblad
du 9 juin 2001); van 9 juni 2001);
- la loi du 10 août 2001 relative à la conciliation entre l'emploi et - de wet van 10 augustus 2001 betreffende de verzoening van
la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001, err. du 9 werkgelegenheid en kwaliteit van het leven (Belgisch Staatsblad van 15
octobre 2001); september 2001, err. van 9 oktober 2001);
- l'arrêté royal du 30 novembre 2001 modifiant diverses lois afin de - het koninklijk besluit van 30 november 2001 tot wijziging van
les adapter aux dispositions du Chapitre VIII du Titre II de la loi du diverse wetten om ze aan te passen aan de bepalingen van Hoofdstuk
24 décembre 1999 en vue de la promotion de l'emploi (Moniteur belge du VIII van Titel II van de wet van 24 december 1999 ter bevordering van
29 janvier 2002); de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2002);
- la loi du 28 avril 2003 relative aux pensions complémentaires et au - de wet van 28 april 2003 betreffende de aanvullende pensioenen en
régime fiscal de celles-ci et de certains avantages complémentaires en het belastingstelsel van die pensioenen en van sommige aanvullende
matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 15 mai 2003, err. du 26 voordelen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 15 mei
mai 2003); 2003, err. van 26 mei 2003);
- la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions diverses relatives - de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het
à la concertation sociale (Moniteur belge du 19 juillet 2005, err. du sociaal overleg (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2005, err. van 7
7 septembre 2005); september 2005);
- la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I)
(Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en
février 2007). 12 februari 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
26. JULI 1996 - Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die 26. JULI 1996 - Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die
vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit TITEL II - Vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter:
- "Referenzmitgliedstaaten": die folgenden Mitgliedstaaten der - "Referenzmitgliedstaaten": die folgenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union: Deutschland, Frankreich und die Niederlande, Europäischen Union: Deutschland, Frankreich und die Niederlande,
- "Lohnkostenentwicklung": die nominale Erhöhung der - "Lohnkostenentwicklung": die nominale Erhöhung der
durchschnittlichen Lohnkosten pro Arbeitnehmer im Privatsektor, in durchschnittlichen Lohnkosten pro Arbeitnehmer im Privatsektor, in
Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, und gegebenenfalls berichtigt Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, und gegebenenfalls berichtigt
aufgrund von Änderungen der vertraglichen durchschnittlichen aufgrund von Änderungen der vertraglichen durchschnittlichen
Jahresarbeitszeit, in Landeswährung ausgedrückt, in Belgien und in den Jahresarbeitszeit, in Landeswährung ausgedrückt, in Belgien und in den
Referenzmitgliedstaaten. Die Lohnerhöhung in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Die Lohnerhöhung in Belgien und in den
Referenzmitgliedstaaten basiert auf den Daten und Prognosen der OECD, Referenzmitgliedstaaten basiert auf den Daten und Prognosen der OECD,
- "Inflation": die Erhöhung des Gesundheitsindex der - "Inflation": die Erhöhung des Gesundheitsindex der
Verbraucherpreise, in Prozenten ausgedrückt. Die erwartete Inflation Verbraucherpreise, in Prozenten ausgedrückt. Die erwartete Inflation
basiert auf den Daten des Instituts für die nationalen Konten und der basiert auf den Daten des Instituts für die nationalen Konten und der
OECD, OECD,
- "Indexierung": die Erhöhung der Löhne infolge der Anwendung der - "Indexierung": die Erhöhung der Löhne infolge der Anwendung der
Indexierungsmechanismen, so wie sie in den bestehenden kollektiven Indexierungsmechanismen, so wie sie in den bestehenden kollektiven
Arbeitsabkommen in Bezug auf die Bindung der Löhne an den Arbeitsabkommen in Bezug auf die Bindung der Löhne an den
Gesundheitsindex beschrieben sind, Gesundheitsindex beschrieben sind,
- "tabellenmässiger Erhöhung": die bestehende Lohnerhöhung - "tabellenmässiger Erhöhung": die bestehende Lohnerhöhung
entsprechend dem Dienstalter, dem Alter, den normalen Beförderungen entsprechend dem Dienstalter, dem Alter, den normalen Beförderungen
oder den individuellen Kategoriewechseln, so wie durch kollektive oder den individuellen Kategoriewechseln, so wie durch kollektive
Arbeitsabkommen vorgesehen, Arbeitsabkommen vorgesehen,
- "Beschäftigung": die Anzahl im Privatsektor beschäftigter Personen, - "Beschäftigung": die Anzahl im Privatsektor beschäftigter Personen,
und zwar insgesamt und pro Sektor, in Belgien und in den und zwar insgesamt und pro Sektor, in Belgien und in den
Referenzmitgliedstaaten, und die Anzahl in Vollzeitgleichwerten, Referenzmitgliedstaaten, und die Anzahl in Vollzeitgleichwerten,
- "Sozialpartnern": die repräsentativen Arbeitnehmer- und - "Sozialpartnern": die repräsentativen Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberorganisationen im Nationalen Arbeitsrat. Arbeitgeberorganisationen im Nationalen Arbeitsrat.
Art. 3 - § 1 - Die Entwicklung der Beschäftigung und die Art. 3 - § 1 - Die Entwicklung der Beschäftigung und die
Lohnkostenentwicklung werden als prozentuale Wachstumsraten Lohnkostenentwicklung werden als prozentuale Wachstumsraten
ausgedrückt im Vergleich zu den zwei vorherigen Jahren und zu den ausgedrückt im Vergleich zu den zwei vorherigen Jahren und zu den
Prognosen für die folgenden zwei Jahre, sowie im Vergleich zur Lage in Prognosen für die folgenden zwei Jahre, sowie im Vergleich zur Lage in
den Referenzmitgliedstaaten. den Referenzmitgliedstaaten.
§ 2 - Das relative Gewicht jedes der Referenzmitgliedstaaten wird für § 2 - Das relative Gewicht jedes der Referenzmitgliedstaaten wird für
jedes Jahr durch das Gewicht bestimmt, das das Bruttoinlandsprodukt jedes Jahr durch das Gewicht bestimmt, das das Bruttoinlandsprodukt
dieses Landes im globalen Bruttoinlandsprodukt aller dieses Landes im globalen Bruttoinlandsprodukt aller
Referenzmitgliedstaaten wertmässig darstellt, in gemeinsamer Währung Referenzmitgliedstaaten wertmässig darstellt, in gemeinsamer Währung
ausgedrückt. ausgedrückt.
§ 3 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates kann der König § 3 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates kann der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen
Modalitäten für die Berechnung der in § 1 erwähnten Faktoren Modalitäten für die Berechnung der in § 1 erwähnten Faktoren
festlegen. festlegen.
KAPITEL II - Berichte über die Entwicklung der Beschäftigung und der KAPITEL II - Berichte über die Entwicklung der Beschäftigung und der
Konkurrenzfähigkeit Konkurrenzfähigkeit
Art. 4 - § 1 - Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, Art. 4 - § 1 - Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli,
erstatten der Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat erstatten der Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat
einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und
der Lohnkosten in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser der Lohnkosten in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser
Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der Lohn- und Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der Lohn- und
Beschäftigungspolitik der Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Beschäftigungspolitik der Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur
Erklärung einer unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. Erklärung einer unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien.
Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der
Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in
Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen
Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die
Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die
Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der
Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die
Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen, die Änderungen in der Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen, die Änderungen in der
Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im
Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert. Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert.
Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern
und der Regierung übermittelt. und der Regierung übermittelt.
§ 2 - Die Regierung kann den in § 1 erwähnten Bericht den § 2 - Die Regierung kann den in § 1 erwähnten Bericht den
Sozialpartnern zur Konzertierung vorlegen. Sozialpartnern zur Konzertierung vorlegen.
Art. 5 - Jedes Jahr erstattet der Zentrale Wirtschaftsrat vor dem 30. Art. 5 - Jedes Jahr erstattet der Zentrale Wirtschaftsrat vor dem 30.
September einen Fachbericht über die verfügbaren Höchstmargen für die September einen Fachbericht über die verfügbaren Höchstmargen für die
Lohnkostenentwicklung auf der Grundlage der Entwicklung in den letzten Lohnkostenentwicklung auf der Grundlage der Entwicklung in den letzten
zwei Jahren und der erwarteten Lohnkostenentwicklung in den zwei Jahren und der erwarteten Lohnkostenentwicklung in den
Referenzmitgliedstaaten. Es wird zwischen der erwarteten Inflation Referenzmitgliedstaaten. Es wird zwischen der erwarteten Inflation
einerseits und der Marge für reale Lohnerhöhungen andererseits einerseits und der Marge für reale Lohnerhöhungen andererseits
unterschieden. unterschieden.
Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern Dieser Bericht wird unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern
und der Regierung sowie den Sozialpartnern übermittelt. und der Regierung sowie den Sozialpartnern übermittelt.
KAPITEL III - Kollektive Lohnverhandlungen KAPITEL III - Kollektive Lohnverhandlungen
Art. 6 - § 1 - Alle zwei Jahre bestimmt das überberufliche Abkommen Art. 6 - § 1 - Alle zwei Jahre bestimmt das überberufliche Abkommen
der Sozialpartner vor dem 31. Oktober auf der Grundlage der in den der Sozialpartner vor dem 31. Oktober auf der Grundlage der in den
Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte unter anderem Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte unter anderem
Beschäftigungsmassnahmen und die Höchstmarge für die Beschäftigungsmassnahmen und die Höchstmarge für die
Lohnkostenentwicklung. Lohnkostenentwicklung.
§ 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung berücksichtigt die § 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung berücksichtigt die
Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten, so wie sie für Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten, so wie sie für
die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens vorgesehen ist, die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens vorgesehen ist,
entspricht jedoch mindestens der Indexierung und den tabellenmässigen entspricht jedoch mindestens der Indexierung und den tabellenmässigen
Erhöhungen. Erhöhungen.
Die Marge kann entsprechend den Unterschieden in den Lohnkosten Die Marge kann entsprechend den Unterschieden in den Lohnkosten
gekürzt werden, die aus einer Lohnerhöhung, die über der gekürzt werden, die aus einer Lohnerhöhung, die über der
Lohnkostenentwicklung während der zwei vorhergehenden Jahre in den Lohnkostenentwicklung während der zwei vorhergehenden Jahre in den
Referenzmitgliedstaaten liegt, hervorgehen. Referenzmitgliedstaaten liegt, hervorgehen.
Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichtigung enthält Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Berichtigung enthält
die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen
Erhöhungen. Erhöhungen.
§ 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern § 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern
innerhalb zweier Monate ab dem in Artikel 5 erwähnten Fachbericht innerhalb zweier Monate ab dem in Artikel 5 erwähnten Fachbericht
beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer Konzertierung ein und beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer Konzertierung ein und
formuliert auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen Daten formuliert auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen Daten
einen Vermittlungsvorschlag. einen Vermittlungsvorschlag.
§ 4 - Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern § 4 - Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern
wird die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im wird die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen
festgelegt. festgelegt.
Art. 7 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Art. 7 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der
Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der
Einberufung der Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in Einberufung der Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in
Artikel 6 § 3 erwähnt, kann der König durch einen im Ministerrat Artikel 6 § 3 erwähnt, kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass und gemäss den in Artikel 6 §§ 1 und 2 vorgesehenen beratenen Erlass und gemäss den in Artikel 6 §§ 1 und 2 vorgesehenen
Bedingungen die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festlegen, Bedingungen die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung festlegen,
wobei diese mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen wobei diese mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen
Erhöhungen enthalten muss. Erhöhungen enthalten muss.
§ 2 - In Ermangelung eines überberuflichen Abkommens über die § 2 - In Ermangelung eines überberuflichen Abkommens über die
Beschäftigung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Beschäftigung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass für die vorgesehene Dauer des überberuflichen Abkommens Erlass für die vorgesehene Dauer des überberuflichen Abkommens
zusätzliche Beschäftigungsmassnahmen treffen, insbesondere in Bezug zusätzliche Beschäftigungsmassnahmen treffen, insbesondere in Bezug
auf: auf:
1. die Neuverteilung der Arbeit, einschliesslich der Möglichkeiten zur 1. die Neuverteilung der Arbeit, einschliesslich der Möglichkeiten zur
Arbeitszeitverkürzung, der Teilzeitarbeit, der Erhöhung der Chancen Arbeitszeitverkürzung, der Teilzeitarbeit, der Erhöhung der Chancen
auf Beschäftigung für Jugendliche und der Laufbahnunterbrechung, auf Beschäftigung für Jugendliche und der Laufbahnunterbrechung,
2. eine grössere Flexibilität in der Organisation des Arbeitsmarkts. 2. eine grössere Flexibilität in der Organisation des Arbeitsmarkts.
Art. 8 - § 1 - Auf sektorieller Ebene werden [vor dem 15. Mai] Art. 8 - § 1 - Auf sektorieller Ebene werden [vor dem 15. Mai]
beziehungsweise auf Ebene der Unternehmen [vor dem 30. Juni] des beziehungsweise auf Ebene der Unternehmen [vor dem 30. Juni] des
ersten Jahres der Dauer des überberuflichen Abkommens kollektive ersten Jahres der Dauer des überberuflichen Abkommens kollektive
Arbeitsabkommen über die Entwicklung der Beschäftigung und die Arbeitsabkommen über die Entwicklung der Beschäftigung und die
Lohnkostenentwicklung abgeschlossen. Die Lohnkostenentwicklung muss Lohnkostenentwicklung abgeschlossen. Die Lohnkostenentwicklung muss
innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Höchstmarge liegen und innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Höchstmarge liegen und
mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen
enthalten. Dabei werden der im Sektor geltende enthalten. Dabei werden der im Sektor geltende
Lohnindexierungsmechanismus und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lohnindexierungsmechanismus und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Sektors berücksichtigt. Sektors berücksichtigt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen können sowohl § 2 - Die in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen können sowohl
die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen als auch die Entwicklung der die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen als auch die Entwicklung der
Beschäftigung betreffen, sofern die daraus hervorgehende Beschäftigung betreffen, sofern die daraus hervorgehende
Lohnkostenentwicklung innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Lohnkostenentwicklung innerhalb der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten
Marge liegt. Marge liegt.
[Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Juni 1997 (B.S. vom [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Juni 1997 (B.S. vom
28. Juni 1997)] 28. Juni 1997)]
Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Marge der Art. 9 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Marge der
Lohnkostenentwicklung darf durch die Arbeitsabkommen auf Lohnkostenentwicklung darf durch die Arbeitsabkommen auf
intersektorieller, sektorieller, Unternehmens- oder individueller intersektorieller, sektorieller, Unternehmens- oder individueller
Ebene nicht überschritten werden. Ebene nicht überschritten werden.
[Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in [Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in
Absatz 1 erwähnten Verpflichtung.] Absatz 1 erwähnten Verpflichtung.]
[Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung wird [Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung wird
durch ein Protokoll festgestellt, das bis zum Beweis des Gegenteils durch ein Protokoll festgestellt, das bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft hat, sofern dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von Beweiskraft hat, sofern dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von
vierzehn Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Ermittlung beim Arbeitgeber vierzehn Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Ermittlung beim Arbeitgeber
eine Abschrift davon übermittelt wird.] eine Abschrift davon übermittelt wird.]
[Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des [Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des
vorhergehenden Absatzes und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom vorhergehenden Absatzes und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht [Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht
einhält, kann eine administrative Geldbusse von [250 bis 5.000 EUR] einhält, kann eine administrative Geldbusse von [250 bis 5.000 EUR]
auferlegt werden.] auferlegt werden.]
[Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem [Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem
Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen
Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung aufzuerlegen Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung aufzuerlegen
ist.] ist.]
[Diese Geldbusse wird auferlegt unter denselben Bedingungen und sofern [Diese Geldbusse wird auferlegt unter denselben Bedingungen und sofern
dieselben Regeln eingehalten werden wie die, die in den Artikeln 2, 3, dieselben Regeln eingehalten werden wie die, die in den Artikeln 2, 3,
6, 8 und 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die 6, 8 und 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnt sind.] Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnt sind.]
§ 2 - Die Bestimmungen von Kapitel V des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel V des Gesetzes vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen sind auf [Arbeitgeber] anwendbar, die die in Ausführung Kommissionen sind auf [Arbeitgeber] anwendbar, die die in Ausführung
von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse nicht einhalten. von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse nicht einhalten.
§ 3 - Vor dem 30. November jeden Jahres formuliert der Hohe Rat für § 3 - Vor dem 30. November jeden Jahres formuliert der Hohe Rat für
Beschäftigung Empfehlungen zu den kollektiven Arbeitsabkommen auf Beschäftigung Empfehlungen zu den kollektiven Arbeitsabkommen auf
intersektorieller oder sektorieller Ebene, die keine ausreichenden intersektorieller oder sektorieller Ebene, die keine ausreichenden
Beschäftigungsmassnahmen enthalten. Auf der Grundlage dieser Beschäftigungsmassnahmen enthalten. Auf der Grundlage dieser
Empfehlungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Empfehlungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die notwendigen angemessenen Massnahmen ergreifen. Erlass die notwendigen angemessenen Massnahmen ergreifen.
Diese Empfehlungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung Diese Empfehlungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung
auf diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit auf diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit
zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt.
[Art. 9 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar [Art. 9 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar
1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 56 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 56
Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1
Abs. 4 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. Abs. 4 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S.
vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G.
vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998) und abgeändert durch vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998) und abgeändert durch
Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 6 Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 6
eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom
19. Februar 1998); § 1 Abs. 7 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 7 eingefügt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom
13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 abgeändert durch 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 2 abgeändert durch
Art. 56 Nr. 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] Art. 56 Nr. 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 10 - Für die Berechnung der Lohnkostenentwicklung wird Folgendes Art. 10 - Für die Berechnung der Lohnkostenentwicklung wird Folgendes
nicht berücksichtigt: nicht berücksichtigt:
1. die Gewinnbeteiligungen, so wie durch das Gesetz definiert, 1. die Gewinnbeteiligungen, so wie durch das Gesetz definiert,
2. die Erhöhungen der Lohnsumme, die aus der Zunahme der Anzahl der 2. die Erhöhungen der Lohnsumme, die aus der Zunahme der Anzahl der
beschäftigten Personen in Vollzeitgleichwerten hervorgehen, beschäftigten Personen in Vollzeitgleichwerten hervorgehen,
[3. die Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der [3. die Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der
Arbeitnehmer gemäss der Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über Arbeitnehmer gemäss der Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über
die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der
Gesellschaften,] Gesellschaften,]
[3. die Beiträge, die im Rahmen der Altersversorgungsregelungen [3. die Beiträge, die im Rahmen der Altersversorgungsregelungen
gezahlt werden, die die Bedingungen erfüllen, die in Titel II Kapitel gezahlt werden, die die Bedingungen erfüllen, die in Titel II Kapitel
II Abschnitt II des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende II Abschnitt II des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt
sind,] sind,]
[4. die in Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung [4. die in Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung
erwähnten einmaligen Innovationsprämien.] erwähnten einmaligen Innovationsprämien.]
[Art. 10 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 22. [Art. 10 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 22.
Mai 2001 (B.S. vom 9. Juni 2001); einziger Absatz zweite Nummer 3 Mai 2001 (B.S. vom 9. Juni 2001); einziger Absatz zweite Nummer 3
eingefügt durch Art. 71 des G. vom 28. April 2003 (B.S. vom 15. Mai eingefügt durch Art. 71 des G. vom 28. April 2003 (B.S. vom 15. Mai
2003); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 3. 2003); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 3.
Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)] Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)]
KAPITEL IV - Korrekturmechanismen KAPITEL IV - Korrekturmechanismen
Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten zweijährlichen Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten zweijährlichen
intersektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen intersektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen
Korrekturmechanismus vor, der angewandt wird, wenn sich am Ende des Korrekturmechanismus vor, der angewandt wird, wenn sich am Ende des
ersten Jahres herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien ersten Jahres herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien
höher liegt als die Lohnkostenentwicklung in den höher liegt als die Lohnkostenentwicklung in den
Referenzmitgliedstaaten. Referenzmitgliedstaaten.
§ 2 - Die sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen § 2 - Die sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen sehen einen
Korrekturmechanismus vor, der mit dem in § 1 erwähnten Korrekturmechanismus vor, der mit dem in § 1 erwähnten
intersektoriellen Korrekturmechanismus im Zusammenhang steht und die intersektoriellen Korrekturmechanismus im Zusammenhang steht und die
dem betreffenden Sektor eigenen Merkmale berücksichtigt. dem betreffenden Sektor eigenen Merkmale berücksichtigt.
§ 3 - In Ermangelung eines in § 2 erwähnten Korrekturmechanismus auf § 3 - In Ermangelung eines in § 2 erwähnten Korrekturmechanismus auf
sektorieller Ebene oder wenn dieser ineffizient ist, ist der in § 1 sektorieller Ebene oder wenn dieser ineffizient ist, ist der in § 1
erwähnte intersektorielle Korrekturmechanismus anwendbar. erwähnte intersektorielle Korrekturmechanismus anwendbar.
Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Uberschreitung der Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Uberschreitung der
Lohnkostenentwicklung wird auf der Grundlage des in Artikel 5 Lohnkostenentwicklung wird auf der Grundlage des in Artikel 5
erwähnten Fachberichts von den Sozialpartnern festgestellt. erwähnten Fachberichts von den Sozialpartnern festgestellt.
§ 2 - Die Sozialpartner stellen die eventuelle Uberschreitung § 2 - Die Sozialpartner stellen die eventuelle Uberschreitung
spätestens am 30. November des ersten Jahres fest und wenden den in spätestens am 30. November des ersten Jahres fest und wenden den in
Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten Korrekturmechanismus Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten Korrekturmechanismus
an. an.
In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern beruft die In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern beruft die
Regierung diese vor dem 31. Dezember des ersten Jahres zu einer Regierung diese vor dem 31. Dezember des ersten Jahres zu einer
Konzertierung ein und formuliert einen Vermittlungsvorschlag. Konzertierung ein und formuliert einen Vermittlungsvorschlag.
Art. 13 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Art. 13 - § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der
Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der in Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der in
Artikel 12 § 2 Absatz 2 erwähnten Einberufung der Sozialpartner kann Artikel 12 § 2 Absatz 2 erwähnten Einberufung der Sozialpartner kann
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung
des in Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten des in Artikel 11 § 2 oder gegebenenfalls § 1 erwähnten
Korrekturmechanismus auferlegen, wobei die Lohnkostenentwicklung Korrekturmechanismus auferlegen, wobei die Lohnkostenentwicklung
mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen Erhöhungen
enthalten muss. enthalten muss.
§ 2 - In Ermangelung eines in Artikel 11 § 1 oder § 2 erwähnten § 2 - In Ermangelung eines in Artikel 11 § 1 oder § 2 erwähnten
Korrekturmechanismus oder wenn dieser ineffizient ist, kann der König Korrekturmechanismus oder wenn dieser ineffizient ist, kann der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des in durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des in
Artikel 5 erwähnten Fachberichts eine Korrektur der Artikel 5 erwähnten Fachberichts eine Korrektur der
Lohnkostenentwicklung auferlegen, wenn sich am Ende des ersten Jahres Lohnkostenentwicklung auferlegen, wenn sich am Ende des ersten Jahres
herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien höher liegt herausstellt, dass die Lohnkostenentwicklung in Belgien höher liegt
als die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten. als die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten.
Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Korrektur enthält Ungeachtet der im vorhergehenden Absatz erwähnten Korrektur enthält
die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen die Marge immer mindestens die Indexierung und die tabellenmässigen
Erhöhungen. Erhöhungen.
§ 3 - Wenn die festgestellte Beschäftigungsentwicklung unter § 3 - Wenn die festgestellte Beschäftigungsentwicklung unter
derjenigen der Referenzmitgliedstaaten liegt, nehmen die Regierung und derjenigen der Referenzmitgliedstaaten liegt, nehmen die Regierung und
die Sozialpartner in gegenseitiger Absprache Folgendes vor: die Sozialpartner in gegenseitiger Absprache Folgendes vor:
1. Sie untersuchen die Ursachen für diese Entwicklung und 1. Sie untersuchen die Ursachen für diese Entwicklung und
2. ergreifen gegebenenfalls, jeweils für ihren Bereich, zusätzliche 2. ergreifen gegebenenfalls, jeweils für ihren Bereich, zusätzliche
Massnahmen. Massnahmen.
Diese Absprache zielt darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung auf Diese Absprache zielt darauf ab, die Entwicklung der Beschäftigung auf
diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit diejenige der drei Referenzmitgliedstaaten abzustimmen, damit
zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt. zumindest die globale intersektorielle Beschäftigung erhalten bleibt.
KAPITEL V - Ergänzende Bestimmungen KAPITEL V - Ergänzende Bestimmungen
Art. 14 - § 1 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 4 erwähnten Art. 14 - § 1 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 4 erwähnten
Berichts kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates für Berichts kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates für
Beschäftigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen Beschäftigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen
zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der Selbständigen zugunsten zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der Selbständigen zugunsten
der Investitionen in ihrem Unternehmen und zugunsten der Beschäftigung der Investitionen in ihrem Unternehmen und zugunsten der Beschäftigung
sowie Massnahmen zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der freien sowie Massnahmen zur gleichwertigen Mässigung der Einkommen der freien
Berufe, der Dividenden, der Tantiemen, der Sozialleistungen, der Berufe, der Dividenden, der Tantiemen, der Sozialleistungen, der
Mietpreise und der anderen Einkommen ergreifen. Mietpreise und der anderen Einkommen ergreifen.
§ 2 - Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels § 2 - Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels
festgelegten Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbusse festgelegten Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbusse
geahndet, die die im Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen geahndet, die die im Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen
Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur
Anwendung kommen, vorgesehenen Beträge nicht überschreiten darf. Der Anwendung kommen, vorgesehenen Beträge nicht überschreiten darf. Der
König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Festlegung und die Eintreibung dieser Geldbusse. Modalitäten für die Festlegung und die Eintreibung dieser Geldbusse.
KAPITEL VI - Ubergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die Art. 15 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die
Bestimmungen des überberuflichen Abkommens 1995-1996. Bestimmungen des überberuflichen Abkommens 1995-1996.
Art. 16 - § 1 - Für das erste in Anwendung des vorliegenden Gesetzes Art. 16 - § 1 - Für das erste in Anwendung des vorliegenden Gesetzes
abgeschlossene überberufliche Abkommen versteht man unter abgeschlossene überberufliche Abkommen versteht man unter
"tabellenmässigen Erhöhungen" diejenigen, die vorgesehen sind in den "tabellenmässigen Erhöhungen" diejenigen, die vorgesehen sind in den
vor dem 1. Mai 1996 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, die vor dem 1. Mai 1996 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, die
bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt worden sind. Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt worden sind.
§ 2 - Die Ausführung von Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes kann § 2 - Die Ausführung von Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes kann
nicht zur Zahlung der in Artikel 9 § 1 erwähnten administrativen nicht zur Zahlung der in Artikel 9 § 1 erwähnten administrativen
Geldbusse führen. Geldbusse führen.
Art. 17 - § 1 - Durch die in Anwendung der Artikel 7 § 2, 9 § 3 und 14 Art. 17 - § 1 - Durch die in Anwendung der Artikel 7 § 2, 9 § 3 und 14
§ 1 ergangenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen § 1 ergangenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen
aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden. aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Erlasse hören am Ende des siebten Monats § 2 - Die in § 1 erwähnten Erlasse hören am Ende des siebten Monats
nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu sein, wenn sie nicht vor nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu sein, wenn sie nicht vor
diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden sind. diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden sind.
§ 3 - Die im Sinne von § 2 durch Gesetz bestätigten Erlasse können nur § 3 - Die im Sinne von § 2 durch Gesetz bestätigten Erlasse können nur
durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden. durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden.
Art. 18 - 21 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 18 - 21 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen]
Art. 22 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 22 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels fest. das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels fest.
TITEL III - Beschäftigungsförderung TITEL III - Beschäftigungsförderung
KAPITEL I - Vollzeitfrühpension KAPITEL I - Vollzeitfrühpension
Art. 23 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen Art. 23 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen
können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die
Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von
Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für
entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die im Zeitraum vom 1. Januar entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die im Zeitraum vom 1. Januar
1997 bis zum 31. Dezember 1997 fünfundfünfzig Jahre oder älter sind 1997 bis zum 31. Dezember 1997 fünfundfünfzig Jahre oder älter sind
beziehungsweise die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. beziehungsweise die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31.
Dezember 1998 sechsundfünfzig Jahre oder älter sind. Darüber hinaus Dezember 1998 sechsundfünfzig Jahre oder älter sind. Darüber hinaus
müssen diese Arbeitnehmer während der Laufzeit dieser kollektiven müssen diese Arbeitnehmer während der Laufzeit dieser kollektiven
Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags
fünfundfünfzig beziehungsweise sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie fünfundfünfzig beziehungsweise sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie
müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags
dreiunddreissig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im dreiunddreissig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im
Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können.
Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum
Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens
zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am
23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai 23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai
1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens
Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der
Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber
beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte
Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der
Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin
auszuüben. auszuüben.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die
Berechnung der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt: Berechnung der beruflichen Vergangenheit Arbeitstagen gleichgesetzt:
- der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als
Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen
Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften,
- die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäss den Bestimmungen des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der
Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um
ein Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese ein Kind zu erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese
Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
- die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als
Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind zu Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind zu
erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können erziehen, das jünger als sechs Jahre ist. Diese Gleichsetzungen können
insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden,
- die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. - die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre.
§ 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung § 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung
des vorliegenden Artikels bestimmen. des vorliegenden Artikels bestimmen.
Art. 24 - [...] Art. 24 - [...]
[Art. 24 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 7 des G. vom 27. Dezember 2006 [Art. 24 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 7 des G. vom 27. Dezember 2006
(B.S. vom 28. Dezember 2006)] (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
KAPITEL II - Halbzeitfrühpension KAPITEL II - Halbzeitfrühpension
Art. 25 - In Abweichung von den Artikeln 59 und 82 des Gesetzes vom 3. Art. 25 - In Abweichung von den Artikeln 59 und 82 des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der König für die in Artikel Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der König für die in Artikel
46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
erwähnten älteren Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, die erwähnten älteren Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, die
Kündigungsfrist oder den Zeitraum, der durch die Kündigungsfrist oder den Zeitraum, der durch die
Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, zu verkürzen, und dies in Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, zu verkürzen, und dies in
Abweichung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November Abweichung von Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit mit Aufrechterhaltung des 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit mit Aufrechterhaltung des
Anrechts auf Arbeitslosengeld. Von dieser Möglichkeit der Verkürzung Anrechts auf Arbeitslosengeld. Von dieser Möglichkeit der Verkürzung
der Kündigungsfrist oder des Zeitraums, der durch die der Kündigungsfrist oder des Zeitraums, der durch die
Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, können Arbeitnehmer Gebrauch Entlassungsentschädigung abgedeckt ist, können Arbeitnehmer Gebrauch
machen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind und sich in Anwendung machen, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind und sich in Anwendung
des am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und des am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und
durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein
verbindlich erklärten KAA Nr. 55 oder in Anwendung eines im Nationalen verbindlich erklärten KAA Nr. 55 oder in Anwendung eines im Nationalen
Arbeitsrat abgeschlossenen KAA zur Änderung oder Ergänzung dieses KAA Arbeitsrat abgeschlossenen KAA zur Änderung oder Ergänzung dieses KAA
Nr. 55 in Halbzeitfrühpension befinden und zu einer Nr. 55 in Halbzeitfrühpension befinden und zu einer
Vollzeitfrühpension übergehen, so wie in einem KAA vorgesehen, das Vollzeitfrühpension übergehen, so wie in einem KAA vorgesehen, das
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7.
Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei
vertraglicher Frühpension abgeschlossen worden ist. vertraglicher Frühpension abgeschlossen worden ist.
Art. 26 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember Art. 26 - Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember
1998 können in Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder 1998 können in Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden,
durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so
wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen
und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für
die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter
von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird, sofern das von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird, sofern das
Unternehmen oder die paritätische Kommission oder Unterkommission für Unternehmen oder die paritätische Kommission oder Unterkommission für
den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 durch ein in den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 durch ein in
Anwendung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Anwendung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur
Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen abgeschlossenes Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen abgeschlossenes
kollektives Arbeitsabkommen gebunden ist. kollektives Arbeitsabkommen gebunden ist.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des
vorliegenden Artikels bestimmen. vorliegenden Artikels bestimmen.
KAPITEL III - Einstellungsplan zur Förderung der Beschäftigung von KAPITEL III - Einstellungsplan zur Förderung der Beschäftigung von
Arbeitssuchenden Arbeitssuchenden
Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL IV - Beschäftigungsabkommen KAPITEL IV - Beschäftigungsabkommen
Art. 29 - § 1 - [Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Art. 29 - § 1 - [Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen anwendbar ist, sofern diese Arbeitgeber während jedes der Kommissionen anwendbar ist, sofern diese Arbeitgeber während jedes der
vier Quartale des Jahres 1996 Arbeitnehmer beschäftigt haben, die vier Quartale des Jahres 1996 Arbeitnehmer beschäftigt haben, die
keine Arbeitnehmer, die hauptsächlich Haushaltsleistungen für ihren keine Arbeitnehmer, die hauptsächlich Haushaltsleistungen für ihren
Arbeitgeber oder für seine Familie verrichten, und keine in Artikel 4 Arbeitgeber oder für seine Familie verrichten, und keine in Artikel 4
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
Personen sind. Personen sind.
Gemäss vorliegendem Artikel versteht man unter "Personal beschäftigt Gemäss vorliegendem Artikel versteht man unter "Personal beschäftigt
haben": verpflichtet gewesen sein, für jedes der vier Quartale des haben": verpflichtet gewesen sein, für jedes der vier Quartale des
Jahres 1996 dem LASS mindestens einen Arbeitstag zu melden, so wie in Jahres 1996 dem LASS mindestens einen Arbeitstag zu melden, so wie in
Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnt, mit Ausnahme der Tage, die durch die in Artikel Arbeitnehmer erwähnt, mit Ausnahme der Tage, die durch die in Artikel
19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), b), d) und e) dieses Erlasses erwähnten 19 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), b), d) und e) dieses Erlasses erwähnten
Entschädigungen abgedeckt sind.] Entschädigungen abgedeckt sind.]
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung des vorliegenden Kapitels auf die Behörden und die Anwendung des vorliegenden Kapitels auf die Behörden und die
Arbeitgeber ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur Arbeitgeber ausdehnen, auf die das Gesetz vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
anwendbar ist. anwendbar ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der Bedingungen und die Modalitäten bestimmen, gemäss denen im Rahmen der
Anwendung des vorliegenden Kapitels die in Artikel 30 erwähnten Anwendung des vorliegenden Kapitels die in Artikel 30 erwähnten
Vorteile den im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt Vorteile den im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitgebern gewährt
werden. Er kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln. werden. Er kann auch die Kontrolle dieser Gewährung regeln.
[Art. 29 § 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. [Art. 29 § 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S.
vom 19. Februar 1998)] vom 19. Februar 1998)]
Art. 30 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 haben die Art. 30 - § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 haben die
Arbeitgeber, die in Ausführung eines Beschäftigungsabkommens, das Arbeitgeber, die in Ausführung eines Beschäftigungsabkommens, das
gemäss den Bestimmungen eines zu diesem Zweck im Nationalen Arbeitsrat gemäss den Bestimmungen eines zu diesem Zweck im Nationalen Arbeitsrat
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens abgeschlossen worden ist, abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens abgeschlossen worden ist,
im Vergleich zu dem entsprechenden Quartal von 1996, wenn sie dem im Vergleich zu dem entsprechenden Quartal von 1996, wenn sie dem
Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen sind, beziehungsweise Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen sind, beziehungsweise
im Vergleich zu dem entsprechenden Monat von 1996, wenn sie dem im Vergleich zu dem entsprechenden Monat von 1996, wenn sie dem
Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind, einen Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind, einen
Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und darüber hinaus ein mindestens Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer und darüber hinaus ein mindestens
gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, für jeden nach dem 31. gleichwertiges Arbeitsvolumen aufweisen, für jeden nach dem 31.
Dezember 1996 neu eingestellten Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung Dezember 1996 neu eingestellten Arbeitnehmer Anrecht auf eine Senkung
der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit um 37.500 Franken pro
Quartal, wenn sie dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen Quartal, wenn sie dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen
sind, und um 12.500 Franken pro Monat, wenn sie dem Nationalen sind, und um 12.500 Franken pro Monat, wenn sie dem Nationalen
Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind. Wenn die Senkung um Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen sind. Wenn die Senkung um
37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 §§ 3 Nrn. 1 37.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 38 §§ 3 Nrn. 1
bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, oder wenn die erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, oder wenn die
Senkung um 12.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 2 §§ Senkung um 12.500 Franken höher ist als der Betrag der in Artikel 2 §§
3 Nrn. 1 bis 5 und 7 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 3 Nrn. 1 bis 5 und 7 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945
über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen
gleichgestellten Personen, in Artikel 56 Nrn. 1 und 2 der am 3. Juni gleichgestellten Personen, in Artikel 56 Nrn. 1 und 2 der am 3. Juni
1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für
Berufskrankheiten und in Artikel 59 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April Berufskrankheiten und in Artikel 59 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur
sozialen Sicherheit, die für den zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet sozialen Sicherheit, die für den zusätzlichen Arbeitnehmer geschuldet
werden, wird der Betrag der Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer werden, wird der Betrag der Senkung auf den Betrag begrenzt, der einer
vollständigen Befreiung von den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen vollständigen Befreiung von den vorerwähnten Arbeitgeberbeiträgen
entspricht, die für diesen Arbeitnehmer geschuldet werden.] entspricht, die für diesen Arbeitnehmer geschuldet werden.]
§ 2 - Falls kein kollektives Arbeitsabkommen, wie in § 1 erwähnt, im § 2 - Falls kein kollektives Arbeitsabkommen, wie in § 1 erwähnt, im
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird, kann der König durch einen Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird, kann der König durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, die die in im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, die die in
§ 1 erwähnten Beschäftigungsabkommen erfüllen müssen. § 1 erwähnten Beschäftigungsabkommen erfüllen müssen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Vorteile können nur während der § 3 - Die in § 1 erwähnten Vorteile können nur während der
Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum Gültigkeitsdauer des Beschäftigungsabkommens und spätestens bis zum
31. Dezember 1998 gewährt werden. 31. Dezember 1998 gewährt werden.
[Der Vorteil der in § 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur [Der Vorteil der in § 1 erwähnten Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur
sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1999 bei der mit der sozialen Sicherheit muss spätestens am 30. Juni 1999 bei der mit der
Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung
beantragt werden.] beantragt werden.]
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
was unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der was unter gleichwertigem Arbeitsvolumen und unter Nettozuwachs der
Anzahl Arbeitnehmer, so wie in § 1 erwähnt, zu verstehen ist. Anzahl Arbeitnehmer, so wie in § 1 erwähnt, zu verstehen ist.
Als neu eingestellter Arbeitnehmer wird jedoch nicht angesehen: Als neu eingestellter Arbeitnehmer wird jedoch nicht angesehen:
- der Arbeitnehmer, der im Rahmen des im vorerwähnten Gesetz vom 21. - der Arbeitnehmer, der im Rahmen des im vorerwähnten Gesetz vom 21.
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
erwähnten Einstellungsplans eingestellt worden ist, während des erwähnten Einstellungsplans eingestellt worden ist, während des
Zeitraums der Senkung der Beiträge, Zeitraums der Senkung der Beiträge,
- der Arbeitnehmer, der im Rahmen der Bestimmungen von Titel III - der Arbeitnehmer, der im Rahmen der Bestimmungen von Titel III
Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eingestellt
worden ist, während des Zeitraums der Befreiung von den worden ist, während des Zeitraums der Befreiung von den
Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitgeberbeiträgen,
- [der Arbeitnehmer, der aufgrund der Bestimmungen von Titel II - [der Arbeitnehmer, der aufgrund der Bestimmungen von Titel II
Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens eingestellt Beschäftigung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens eingestellt
worden ist.] worden ist.]
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abkommen müssen bei der Kanzlei
des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der
Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.
Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den Die Senkung der Arbeitgeberbeiträge wird gewährt, sofern gemäss den
vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit vom König auf Vorschlag der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis und der sozialen Angelegenheiten festgelegten Modalitäten der Nachweis
erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die erbracht wird, dass seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers die
festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind. festgelegten Gewährungsbedingungen erfüllt sind.
[Art. 30 § 1 ersetzt durch Art. 183 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. [Art. 30 § 1 ersetzt durch Art. 183 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S.
vom 3. März 1998); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 13. vom 3. März 1998); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 13.
Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 4 Abs. 2 dritter Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 4 Abs. 2 dritter
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 30. November 2001 Gedankenstrich ersetzt durch Art. 10 des G. vom 30. November 2001
(B.S. vom 29. Januar 2002)] (B.S. vom 29. Januar 2002)]
Art. 31 - Die in Artikel 30 § 1 erwähnten Arbeitgeber können die in Art. 31 - Die in Artikel 30 § 1 erwähnten Arbeitgeber können die in
Artikel 30 § 1 vorgesehenen Vorteile nur in Anspruch nehmen, sofern Artikel 30 § 1 vorgesehenen Vorteile nur in Anspruch nehmen, sofern
sie - entweder auf Ebene der paritätischen Kommission oder der sie - entweder auf Ebene der paritätischen Kommission oder der
paritätischen Unterkommission oder auf Ebene des Unternehmens - durch paritätischen Unterkommission oder auf Ebene des Unternehmens - durch
ein in Ausführung der und gemäss den Bestimmungen von Titel II des ein in Ausführung der und gemäss den Bestimmungen von Titel II des
vorliegenden Gesetzes abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen vorliegenden Gesetzes abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen
gebunden sind. gebunden sind.
Art. 32 - [...] Art. 32 - [...]
[Art. 32 aufgehoben durch Art. 77 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom [Art. 32 aufgehoben durch Art. 77 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom
6. Februar 1999)] 6. Februar 1999)]
Art. 33 - Der König kann die Befugnisse der Kommission Art. 33 - Der König kann die Befugnisse der Kommission
Unternehmenspläne, eingerichtet in Anwendung von Artikel 34 des Unternehmenspläne, eingerichtet in Anwendung von Artikel 34 des
Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes
vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, so
wie er durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer wie er durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen bestätigt worden ist, erweitern. Bestimmungen bestätigt worden ist, erweitern.
Art. 34 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 34 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse wird von den vom
König bestimmten Beamten durchgeführt. König bestimmten Beamten durchgeführt.
Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 35 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden Art. 35 - Wenn festgestellt wird, dass in Anwendung des vorliegenden
Kapitels abgeschlossene Beschäftigungsabkommen nicht eingehalten Kapitels abgeschlossene Beschäftigungsabkommen nicht eingehalten
werden oder dass der Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge werden oder dass der Nettozuwachs der Anzahl Arbeitnehmer [die Folge
der Ubernahme oder der Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der der Ubernahme oder der Fusion eines oder mehrerer Arbeitgeber oder der
Ubertragung von Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu Ubertragung von Personal ist, die für den übertragenden Arbeitgeber zu
einer Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das einer Verringerung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Quartal, das
der Ubertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber der Ubertragung vorangeht, geführt hat,] wird der Arbeitgeber
verpflichtet sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig verpflichtet sein, die Gesamtheit oder einen Teil der unrechtmässig
erhaltenen Vorteile zurückzuzahlen. erhaltenen Vorteile zurückzuzahlen.
[...] [...]
[Art. 35 abgeändert durch Art. 29 § 1 des G. vom 13. Februar 1998 [Art. 35 abgeändert durch Art. 29 § 1 des G. vom 13. Februar 1998
(B.S. vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art. (B.S. vom 19. Februar 1998); früherer Absatz 2 widerrufen durch Art.
29 § 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] 29 § 2 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 36 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 Art. 36 - Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1
erwähnten Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während erwähnten Senkung kommt, kann für denselben Arbeitnehmer und während
desselben Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des desselben Zeitraums nicht in den Genuss der in Artikel 36 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung
des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit
des Landes erwähnten Senkung oder der in Artikel 61 des vorerwähnten des Landes erwähnten Senkung oder der in Artikel 61 des vorerwähnten
Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen erwähnten Befreiung kommen. Bestimmungen erwähnten Befreiung kommen.
Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 erwähnten Ein Arbeitgeber, der in den Genuss der in Artikel 30 § 1 erwähnten
Senkung kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und Senkung kommt, kann gegebenenfalls für denselben Arbeitnehmer und
während desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die während desselben Zeitraums in den Genuss der Senkung kommen, die
vorgesehen ist durch: vorgesehen ist durch:
1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur 1. die Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, Lohnempfänger,
2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember 2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember
1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei
der Einstellung von Hausangestellten, der Einstellung von Hausangestellten,
3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 3. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember
1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und
Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur
zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember 4. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember
1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter
Jugendlicher, Jugendlicher,
5. [...], 5. [...],
6. die Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 6. die Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 22. Dezember 1995
zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für
Arbeitsbeschaffung. Arbeitsbeschaffung.
Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur Die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen Senkungen kann nie zur
Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das Folge haben, dass ein Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer für das
betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der betreffende Quartal in den Genuss einer Senkung der
Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der Arbeitgeberbeiträge kommt, die höher ist als der Betrag der
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr.
1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, 1 bis 7 und 9 und § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981,
abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, erwähnt sind. Bestimmungen, erwähnt sind.
[Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom 26. März [Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom 26. März
1999 (B.S. vom 1. April 1999)] 1999 (B.S. vom 1. April 1999)]
KAPITEL V - Berechnung auf Jahresbasis KAPITEL V - Berechnung auf Jahresbasis
Art. 37 - 42 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 37 - 42 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL VI - Teilzeitarbeit KAPITEL VI - Teilzeitarbeit
Art. 43 - 45 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 43 - 45 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL VII - Leiharbeit KAPITEL VII - Leiharbeit
Art. 46 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 46 - 47 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL VIII - Arbeitszeitverkürzung KAPITEL VIII - Arbeitszeitverkürzung
Art. 48 - [...] Art. 48 - [...]
[Art. 48 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom [Art. 48 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom
15. September 2001)] 15. September 2001)]
KAPITEL IX - Massnahmen in Bezug auf den nichtkommerziellen Sektor KAPITEL IX - Massnahmen in Bezug auf den nichtkommerziellen Sektor
Art. 49 - [...] Art. 49 - [...]
[Art. 49 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 6. Dezember 1996 (B.S. vom [Art. 49 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 6. Dezember 1996 (B.S. vom
24. Dezember 1996)] 24. Dezember 1996)]
Art. 50 - [Abänderungsbestimmung] Art. 50 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 - Die Kapitel V bis VII treten an dem vom König festzulegenden Art. 51 - Die Kapitel V bis VII treten an dem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am 1. Mai 1997 in Kraft. Datum und spätestens am 1. Mai 1997 in Kraft.
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