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Loi relative à l'interdiction de la production commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des produits dérivés. - Traduction allemande | Wet betreffende het verbod op de commerciële productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 JANVIER 2007. - Loi relative à l'interdiction de la production | 26 JANUARI 2007. - Wet betreffende het verbod op de commerciële |
commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des | productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide |
produits dérivés. - Traduction allemande | producten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 |
loi du 26 janvier 2007 relative à l'interdiction de la production | januari 2007 betreffende het verbod op de commerciële productie van en |
commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des | handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten |
produits dérivés (Moniteur belge du 15 mars 2007, erratum Moniteur | (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2007, erratum Belgisch Staatsblad |
belge du 28 mars 2007). | van 28 maart 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. JANUAR 2007 - Gesetz über das Verbot der kommerziellen Gewinnung | 26. JANUAR 2007 - Gesetz über das Verbot der kommerziellen Gewinnung |
von Hunde- und Katzenfellen sowie Nebenprodukten und des Handels damit | von Hunde- und Katzenfellen sowie Nebenprodukten und des Handels damit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. kommerzieller Gewinnung: Zucht, Haltung und Schlachtung von Hunden | 1. kommerzieller Gewinnung: Zucht, Haltung und Schlachtung von Hunden |
und Katzen mit dem Ziel, Felle und Nebenprodukte zu kommerziellen | und Katzen mit dem Ziel, Felle und Nebenprodukte zu kommerziellen |
Zwecken zu gewinnen. | Zwecken zu gewinnen. |
2. Handel: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, | 2. Handel: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, |
Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, | Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, |
entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. | entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. |
Art. 3 - Es ist verboten: | Art. 3 - Es ist verboten: |
1. Hunde (Canis familiaris) und Katzen (Felis catus) für die | 1. Hunde (Canis familiaris) und Katzen (Felis catus) für die |
kommerzielle Gewinnung zu benutzen, | kommerzielle Gewinnung zu benutzen, |
2. mit Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten zu handeln. | 2. mit Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten zu handeln. |
Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und | seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und |
festgestellt: | festgestellt: |
1. den Beamten, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind, | 1. den Beamten, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind, |
2. den statutarischen und Vertragsbeamten, die hierzu von dem für die | 2. den statutarischen und Vertragsbeamten, die hierzu von dem für die |
Wirtschaft zuständigen Minister bestellt worden sind. | Wirtschaft zuständigen Minister bestellt worden sind. |
Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnten Beamten, die im Besitz der | Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnten Beamten, die im Besitz der |
erforderlichen Legitimationen sind, dürfen bei der Erfüllung ihres | erforderlichen Legitimationen sind, dürfen bei der Erfüllung ihres |
Auftrags: | Auftrags: |
1. sich alle Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihres | 1. sich alle Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihres |
Auftrags als erforderlich erachten, zur Verfügung stellen lassen und | Auftrags als erforderlich erachten, zur Verfügung stellen lassen und |
alle zweckdienlichen Feststellungen machen, | alle zweckdienlichen Feststellungen machen, |
2. zu jeder Zeit Beförderungsmittel, die nicht zu Wohnzwecken dienen, | 2. zu jeder Zeit Beförderungsmittel, die nicht zu Wohnzwecken dienen, |
sowie Gelände und Räume von Betrieben, wo Hunde- und Katzenfelle und | sowie Gelände und Räume von Betrieben, wo Hunde- und Katzenfelle und |
Nebenprodukte kommerziell gewonnen werden oder Handel damit getrieben | Nebenprodukte kommerziell gewonnen werden oder Handel damit getrieben |
wird im Sinne des vorliegenden Gesetzes, betreten. Vor acht Uhr | wird im Sinne des vorliegenden Gesetzes, betreten. Vor acht Uhr |
morgens und nach sechs Uhr abends dürfen sie nicht öffentlich | morgens und nach sechs Uhr abends dürfen sie nicht öffentlich |
zugängliche Betriebsräume nur mit Erlaubnis des Richters am | zugängliche Betriebsräume nur mit Erlaubnis des Richters am |
Polizeigericht betreten. | Polizeigericht betreten. |
3. eine Haussuchung in einer Privatwohnung mit Erlaubnis des Richters | 3. eine Haussuchung in einer Privatwohnung mit Erlaubnis des Richters |
am Polizeigericht zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends oder | am Polizeigericht zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends oder |
mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in | mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in |
der betreffenden Wohnung wohnt, zu jedem Zeitpunkt durchführen, | der betreffenden Wohnung wohnt, zu jedem Zeitpunkt durchführen, |
4. wenn ein Verstoß festgestellt wird, die Hunde beziehungsweise | 4. wenn ein Verstoß festgestellt wird, die Hunde beziehungsweise |
Katzen oder Nebenprodukte, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie | Katzen oder Nebenprodukte, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie |
das Material, das zum Begehen dieses Verstoßes gedient hat oder dazu | das Material, das zum Begehen dieses Verstoßes gedient hat oder dazu |
bestimmt war, die durch den Verstoß hervorgebrachten Sachen | bestimmt war, die durch den Verstoß hervorgebrachten Sachen |
beziehungsweise die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoß | beziehungsweise die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoß |
gezogen wurden, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, | gezogen wurden, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, |
und die Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen | und die Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen |
beschlagnahmen. | beschlagnahmen. |
Art. 6 - Protokolle, die von den in Artikel 4 erwähnten Beamten | Art. 6 - Protokolle, die von den in Artikel 4 erwähnten Beamten |
aufgenommen werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | aufgenommen werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
Eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach | Eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach |
Feststellung der Taten per Einschreiben zugeschickt. | Feststellung der Taten per Einschreiben zugeschickt. |
Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im | Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im |
Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden diejenigen, die gegen Artikel | Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden diejenigen, die gegen Artikel |
3, der die Benutzung von Hunden und Katzen für die kommerzielle | 3, der die Benutzung von Hunden und Katzen für die kommerzielle |
Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten | Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten |
verbietet, verstoßen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei | verbietet, verstoßen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei |
Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft. | Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft. |
Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht | Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht |
eine einmonatige bis dreijährige Schließung einer Einrichtung | eine einmonatige bis dreijährige Schließung einer Einrichtung |
anordnen, in der Straftaten begangen wurden. | anordnen, in der Straftaten begangen wurden. |
Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in |
Artikel 3 erwähnten Verstöße. | Artikel 3 erwähnten Verstöße. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |