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Loi relative à l'interdiction de la production commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des produits dérivés. - Traduction allemande Wet betreffende het verbod op de commerciële productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten. - Duitse vertaling
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26 JANVIER 2007. - Loi relative à l'interdiction de la production 26 JANUARI 2007. - Wet betreffende het verbod op de commerciële
commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide
produits dérivés. - Traduction allemande producten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26
loi du 26 janvier 2007 relative à l'interdiction de la production januari 2007 betreffende het verbod op de commerciële productie van en
commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten
produits dérivés (Moniteur belge du 15 mars 2007, erratum Moniteur (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2007, erratum Belgisch Staatsblad
belge du 28 mars 2007). van 28 maart 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. JANUAR 2007 - Gesetz über das Verbot der kommerziellen Gewinnung 26. JANUAR 2007 - Gesetz über das Verbot der kommerziellen Gewinnung
von Hunde- und Katzenfellen sowie Nebenprodukten und des Handels damit von Hunde- und Katzenfellen sowie Nebenprodukten und des Handels damit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. kommerzieller Gewinnung: Zucht, Haltung und Schlachtung von Hunden 1. kommerzieller Gewinnung: Zucht, Haltung und Schlachtung von Hunden
und Katzen mit dem Ziel, Felle und Nebenprodukte zu kommerziellen und Katzen mit dem Ziel, Felle und Nebenprodukte zu kommerziellen
Zwecken zu gewinnen. Zwecken zu gewinnen.
2. Handel: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, 2. Handel: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung,
Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb,
entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten.
Art. 3 - Es ist verboten: Art. 3 - Es ist verboten:
1. Hunde (Canis familiaris) und Katzen (Felis catus) für die 1. Hunde (Canis familiaris) und Katzen (Felis catus) für die
kommerzielle Gewinnung zu benutzen, kommerzielle Gewinnung zu benutzen,
2. mit Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten zu handeln. 2. mit Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten zu handeln.
Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und
festgestellt: festgestellt:
1. den Beamten, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind, 1. den Beamten, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind,
2. den statutarischen und Vertragsbeamten, die hierzu von dem für die 2. den statutarischen und Vertragsbeamten, die hierzu von dem für die
Wirtschaft zuständigen Minister bestellt worden sind. Wirtschaft zuständigen Minister bestellt worden sind.
Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnten Beamten, die im Besitz der Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnten Beamten, die im Besitz der
erforderlichen Legitimationen sind, dürfen bei der Erfüllung ihres erforderlichen Legitimationen sind, dürfen bei der Erfüllung ihres
Auftrags: Auftrags:
1. sich alle Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihres 1. sich alle Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihres
Auftrags als erforderlich erachten, zur Verfügung stellen lassen und Auftrags als erforderlich erachten, zur Verfügung stellen lassen und
alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle zweckdienlichen Feststellungen machen,
2. zu jeder Zeit Beförderungsmittel, die nicht zu Wohnzwecken dienen, 2. zu jeder Zeit Beförderungsmittel, die nicht zu Wohnzwecken dienen,
sowie Gelände und Räume von Betrieben, wo Hunde- und Katzenfelle und sowie Gelände und Räume von Betrieben, wo Hunde- und Katzenfelle und
Nebenprodukte kommerziell gewonnen werden oder Handel damit getrieben Nebenprodukte kommerziell gewonnen werden oder Handel damit getrieben
wird im Sinne des vorliegenden Gesetzes, betreten. Vor acht Uhr wird im Sinne des vorliegenden Gesetzes, betreten. Vor acht Uhr
morgens und nach sechs Uhr abends dürfen sie nicht öffentlich morgens und nach sechs Uhr abends dürfen sie nicht öffentlich
zugängliche Betriebsräume nur mit Erlaubnis des Richters am zugängliche Betriebsräume nur mit Erlaubnis des Richters am
Polizeigericht betreten. Polizeigericht betreten.
3. eine Haussuchung in einer Privatwohnung mit Erlaubnis des Richters 3. eine Haussuchung in einer Privatwohnung mit Erlaubnis des Richters
am Polizeigericht zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends oder am Polizeigericht zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends oder
mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in
der betreffenden Wohnung wohnt, zu jedem Zeitpunkt durchführen, der betreffenden Wohnung wohnt, zu jedem Zeitpunkt durchführen,
4. wenn ein Verstoß festgestellt wird, die Hunde beziehungsweise 4. wenn ein Verstoß festgestellt wird, die Hunde beziehungsweise
Katzen oder Nebenprodukte, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Katzen oder Nebenprodukte, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie
das Material, das zum Begehen dieses Verstoßes gedient hat oder dazu das Material, das zum Begehen dieses Verstoßes gedient hat oder dazu
bestimmt war, die durch den Verstoß hervorgebrachten Sachen bestimmt war, die durch den Verstoß hervorgebrachten Sachen
beziehungsweise die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoß beziehungsweise die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoß
gezogen wurden, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, gezogen wurden, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind,
und die Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen und die Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen
beschlagnahmen. beschlagnahmen.
Art. 6 - Protokolle, die von den in Artikel 4 erwähnten Beamten Art. 6 - Protokolle, die von den in Artikel 4 erwähnten Beamten
aufgenommen werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. aufgenommen werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach
Feststellung der Taten per Einschreiben zugeschickt. Feststellung der Taten per Einschreiben zugeschickt.
Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im
Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden diejenigen, die gegen Artikel Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden diejenigen, die gegen Artikel
3, der die Benutzung von Hunden und Katzen für die kommerzielle 3, der die Benutzung von Hunden und Katzen für die kommerzielle
Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten
verbietet, verstoßen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei verbietet, verstoßen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei
Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft. Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft.
Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht
eine einmonatige bis dreijährige Schließung einer Einrichtung eine einmonatige bis dreijährige Schließung einer Einrichtung
anordnen, in der Straftaten begangen wurden. anordnen, in der Straftaten begangen wurden.
Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in
Artikel 3 erwähnten Verstöße. Artikel 3 erwähnten Verstöße.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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