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| Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 26 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative | 26 DECEMBER 2015. - Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 |
| aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent | houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de |
| être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis | volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden |
| annuellement à la consommation. - Traduction allemande | uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 |
| loi du 26 décembre 2015 modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative | december 2015 houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende |
| aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent | de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes |
| être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis | fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden |
| annuellement à la consommation (Moniteur belge du 30 décembre 2015). | uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 30 december |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli | 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli |
| 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den | 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den |
| jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen | jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen |
| fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen | fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die | Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die |
| Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in | Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in |
| den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler | den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler |
| Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie | Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder | "1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder |
| belgische Normen bestehen, | belgische Normen bestehen, |
| 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen | 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen |
| oder belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der | oder belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der |
| vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der | vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der |
| Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht | Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht |
| wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie | wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie |
| den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte | den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte |
| vom Minister gebilligt wird". | vom Minister gebilligt wird". |
| Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt | Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt |
| durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie | durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff | "Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff |
| und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr | und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des | überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des |
| Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
| Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe | Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe |
| enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. | enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. |
| § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
| Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den | Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein |
| Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der | Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der |
| Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) | Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) |
| Einheit entspricht. | Einheit entspricht. |
| § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens | § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens |
| ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in | ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in |
| der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) | der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) |
| Einheiten entspricht. | Einheiten entspricht. |
| § 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise | § 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise |
| oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder | oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder |
| B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen | B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen |
| mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen | mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen |
| des ersetzten FAME. | des ersetzten FAME. |
| § 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen | § 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen |
| Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4 | Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4 |
| auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses | auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses |
| nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der | nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der |
| gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten FAME. | gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten FAME. |
| § 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
| Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich | Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich |
| freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, | freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, |
| pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe | pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe |
| des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 | des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 |
| (einer) Einheit entspricht. | (einer) Einheit entspricht. |
| § 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss | § 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss |
| mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol | mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol |
| in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes | in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes |
| minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. | minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. |
| § 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann | § 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann |
| teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der | teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der |
| Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das | Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das |
| ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig | ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig |
| ist mit dem Volumen des ersetzten Bioethanols. | ist mit dem Volumen des ersetzten Bioethanols. |
| § 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen | § 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen |
| nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss | nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss |
| das in § 8 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen | das in § 8 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen |
| dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, | dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, |
| der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten Bioethanols. | der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten Bioethanols. |
| § 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschiedenen Arten von | § 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschiedenen Arten von |
| Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschiedenen | Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschiedenen |
| Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise | Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise |
| durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der | durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der |
| Kategorie C ersetzt werden, die nach Anwendung des | Kategorie C ersetzt werden, die nach Anwendung des |
| Verdoppelungsfaktors gleichwertig sind mit 1,5 % eines nachhaltigen | Verdoppelungsfaktors gleichwertig sind mit 1,5 % eines nachhaltigen |
| Biokraftstoffs der Kategorie A oder B, ausgedrückt in Energiewert. | Biokraftstoffs der Kategorie A oder B, ausgedrückt in Energiewert. |
| § 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer | § 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer |
| Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der | Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der |
| Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind. | Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind. |
| § 12 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer | § 12 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer |
| verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische | verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische |
| Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der | Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der |
| Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie | Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie |
| verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das | verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das |
| Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im | Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im |
| Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu | Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu |
| beschaffen. | beschaffen. |
| § 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem | § 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem |
| Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der | Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der |
| Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des | Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des |
| Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in | Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in |
| den steuerrechtlich freien Verkehr überführt." | den steuerrechtlich freien Verkehr überführt." |
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen | Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen |
| Entwicklung | Entwicklung |
| Frau M.C. MARGHEM | Frau M.C. MARGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, |
| der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
| K. PEETERS | K. PEETERS |