Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 26/12/2015
← Retour vers "Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative 26 DECEMBER 2015. - Wet houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013
aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de
être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis volumes fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden
annuellement à la consommation. - Traduction allemande uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26
loi du 26 décembre 2015 modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative december 2015 houdende wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende
aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes
être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis fossiele motorbrandstoffen die jaarlijks tot verbruik worden
annuellement à la consommation (Moniteur belge du 30 décembre 2015). uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 30 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli
2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den
jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen
fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die
Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler
Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder "1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder
belgische Normen bestehen, belgische Normen bestehen,
2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen
oder belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der oder belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der
vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der
Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht
wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie
den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte
vom Minister gebilligt wird". vom Minister gebilligt wird".
Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt
durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff "Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff
und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des
Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe
enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt.
§ 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das
Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein
Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der
Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer)
Einheit entspricht. Einheit entspricht.
§ 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens
ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in
der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei)
Einheiten entspricht. Einheiten entspricht.
§ 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise § 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise
oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder
B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen
mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ist mit dem Volumen
des ersetzten FAME. des ersetzten FAME.
§ 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen § 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen
Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4 Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4
auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses
nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, der
gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten FAME. gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten FAME.
§ 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das § 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das
Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol,
pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das einem Prozentsatz in Höhe
des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1
(einer) Einheit entspricht. (einer) Einheit entspricht.
§ 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss § 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss
mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol
in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes
minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. minus 2 (zwei) Einheiten entspricht.
§ 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann § 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann
teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der
Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das
ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, der gleichwertig
ist mit dem Volumen des ersetzten Bioethanols. ist mit dem Volumen des ersetzten Bioethanols.
§ 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen § 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen
nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss
das in § 8 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen das in § 8 auferlegte jährliche Nennvolumen mindestens ein Realvolumen
dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten, dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert enthalten,
der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten Bioethanols. der gleichwertig ist mit dem Realvolumen des ersetzten Bioethanols.
§ 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschiedenen Arten von § 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschiedenen Arten von
Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschiedenen Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschiedenen
Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise
durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der
Kategorie C ersetzt werden, die nach Anwendung des Kategorie C ersetzt werden, die nach Anwendung des
Verdoppelungsfaktors gleichwertig sind mit 1,5 % eines nachhaltigen Verdoppelungsfaktors gleichwertig sind mit 1,5 % eines nachhaltigen
Biokraftstoffs der Kategorie A oder B, ausgedrückt in Energiewert. Biokraftstoffs der Kategorie A oder B, ausgedrückt in Energiewert.
§ 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer § 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer
Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der
Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind. Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind.
§ 12 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer § 12 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer
verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische
Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der
Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie
verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das
Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im
Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu
beschaffen. beschaffen.
§ 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem § 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem
Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der
Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des
Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt." den steuerrechtlich freien Verkehr überführt."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
Frau M.C. MARGHEM Frau M.C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung,
der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
^