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              | Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 26 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion des dispositions réglant des | 26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een | 
| matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII | aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in | 
| "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit | boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch | 
| économique. - Traduction allemande | recht. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | 
| loi du 26 décembre 2013 portant insertion des dispositions réglant des | december 2013 houdende invoeging van de bepalingen die een | 
| matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XVII | aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in | 
| "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit | boek XVII "Bijzondere rechtsprocedures" van het Wetboek van economisch | 
| économique (Moniteur belge du 28 janvier 2014). | recht (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2014). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung | 
| von Angelegenheiten | von Angelegenheiten | 
| erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XVII "Besondere | erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XVII "Besondere | 
| Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches | Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | 
| Art. 2 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 2 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | 
| wird ein Artikel XVII.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel XVII.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen | "Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen | 
| Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden | Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden | 
| Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Handelsgerichts das | Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Handelsgerichts das | 
| Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und | Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und | 
| ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des | ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des | 
| vorliegenden Gesetzbuches verstößt." | vorliegenden Gesetzbuches verstößt." | 
| Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das | "Art. XVII.2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das | 
| Bestehen der weiter unten erwähnten Verstöße fest und ordnet ebenfalls | Bestehen der weiter unten erwähnten Verstöße fest und ordnet ebenfalls | 
| ihre Unterlassung an: | ihre Unterlassung an: | 
| 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung der Bestimmungen von Buch | 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung der Bestimmungen von Buch | 
| III des vorliegenden Gesetzbuches, | III des vorliegenden Gesetzbuches, | 
| 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die | 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die | 
| Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, | Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, | 
| 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale | 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale | 
| Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen | Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen | 
| eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder | eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder | 
| Aufschubzinsen zu zahlen, | Aufschubzinsen zu zahlen, | 
| 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter | 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter | 
| Verstoß gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und | Verstoß gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und | 
| Arbeitnehmerüberlassung, | Arbeitnehmerüberlassung, | 
| 5. Nichteinhaltung der für allgemein verbindlich erklärten kollektiven | 5. Nichteinhaltung der für allgemein verbindlich erklärten kollektiven | 
| Arbeitsabkommen, | Arbeitsabkommen, | 
| 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund der Bestimmungen von Buch | 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund der Bestimmungen von Buch | 
| III des vorliegenden Gesetzbuches und aufgrund der Gesetze über die | III des vorliegenden Gesetzbuches und aufgrund der Gesetze über die | 
| Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, | Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, | 
| 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen | 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen | 
| in Sachen Werbung mit Ausnahme der in Buch VI des vorliegenden | in Sachen Werbung mit Ausnahme der in Buch VI des vorliegenden | 
| Gesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen | Gesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen | 
| Bestimmungen, | Bestimmungen, | 
| 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines | 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines | 
| in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über | in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über | 
| die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstoßes | die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstoßes | 
| schuldig macht, | schuldig macht, | 
| 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen | 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen | 
| Umweltzeichen, | Umweltzeichen, | 
| 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung | 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung | 
| des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des | des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des | 
| selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen, | selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen, | 
| 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November | 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November | 
| 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im | 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im | 
| Dienstleistungsbereich, | Dienstleistungsbereich, | 
| 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder | 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder | 
| Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen | Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen | 
| Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, | Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, | 
| 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 
| Ruhezeiten der Fahrzeugführer, | Ruhezeiten der Fahrzeugführer, | 
| 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 
| über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | 
| Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste, | Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste, | 
| 15. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen | 15. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen | 
| Union, die in Buch VI erwähnte Angelegenheiten betreffen, | Union, die in Buch VI erwähnte Angelegenheiten betreffen, | 
| 16. Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 §§ 2/1 bis 2/3 des | 16. Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 §§ 2/1 bis 2/3 des | 
| Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | 
| Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012, | Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012, | 
| und von Artikel 15/5bis §§ 11/1 bis 11/3 des Gesetzes vom 12. April | und von Artikel 15/5bis §§ 11/1 bis 11/3 des Gesetzes vom 12. April | 
| 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch | 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch | 
| Leitungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012." | Leitungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012." | 
| Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.3 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem | "Art. XVII.3 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem | 
| Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoß ein | Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoß ein | 
| Ende setzt, wenn die Art des Verstoßes dies erforderlich macht. Er | Ende setzt, wenn die Art des Verstoßes dies erforderlich macht. Er | 
| kann die Aufhebung der Einstellungsanordnung gewähren, wenn dem | kann die Aufhebung der Einstellungsanordnung gewähren, wenn dem | 
| Verstoß ein Ende gesetzt worden ist." | Verstoß ein Ende gesetzt worden ist." | 
| Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass | "Art. XVII.4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann erlauben, dass | 
| auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm | auf Kosten des Zuwiderhandelnden seine Entscheidung oder die von ihm | 
| erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums | erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums | 
| sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | 
| Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und sein Urteil oder dessen | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und sein Urteil oder dessen | 
| Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | 
| Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur | Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur | 
| erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete | erlaubt werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete | 
| Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt | Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt | 
| geboten wird. | geboten wird. | 
| Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die | Der Präsident des Handelsgerichts legt den Betrag fest, den die | 
| Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen | Partei, der gemäß Absatz 1 eine Maßnahme der öffentlichen | 
| Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Maßnahme trotz einer | Bekanntmachung erlaubt worden ist und die die Maßnahme trotz einer | 
| rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das Urteil ausgeführt hat, | rechtzeitig eingereichten Beschwerde gegen das Urteil ausgeführt hat, | 
| der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Maßnahme der | der Partei zahlen muss, zu deren Nachteil die Maßnahme der | 
| öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Maßnahme | öffentlichen Bekanntmachung ausgesprochen wurde, wenn diese Maßnahme | 
| in der Berufung aufgehoben wird." | in der Berufung aufgehoben wird." | 
| [Art. XVII.5] | [Art. XVII.5] | 
| [Art. XVII.6] | [Art. XVII.6] | 
| [KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage | [KAPITEL 2 - Berechtigte zur Erhebung der Unterlassungsklage | 
| Art. XVII.7 | Art. XVII.7 | 
| Art. XVII.8] | Art. XVII.8] | 
| Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird | Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.9 - Der Präsident des Handelsgerichts kann die in den | "Art. XVII.9 - Der Präsident des Handelsgerichts kann die in den | 
| Artikeln VI.92 bis VI.109 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten | Artikeln VI.92 bis VI.109 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten | 
| Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber | Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber | 
| unmittelbar bevorstehen." | unmittelbar bevorstehen." | 
| [Art. XVII.10] | [Art. XVII.10] | 
| [Art. XVII.11] | [Art. XVII.11] | 
| [Art. XVII.12] | [Art. XVII.12] | 
| [Art. XVII.13] | [Art. XVII.13] | 
| [KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI | [KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen Buch XI | 
| Art. XVII.14 bis XVII.21] | Art. XVII.14 bis XVII.21] | 
| Art. 7 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | Art. 7 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden keine | "Art. XVII.22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden keine | 
| Anwendung auf die Bestimmungen von Buch XII Titel 2." | Anwendung auf die Bestimmungen von Buch XII Titel 2." | 
| Art. 8 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | Art. 8 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.23 §§ 1 bis 3 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.23 §§ 1 bis 3 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.23 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des | "Art. XVII.23 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des | 
| vorliegenden Titels finden nur die folgenden Paragraphen auf einen | vorliegenden Titels finden nur die folgenden Paragraphen auf einen | 
| Verstoß gegen Artikel XII.22 Anwendung. | Verstoß gegen Artikel XII.22 Anwendung. | 
| § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls | § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder gegebenenfalls | 
| der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | 
| Registrierung eines Domainnamens durch eine Person, die in Belgien | Registrierung eines Domainnamens durch eine Person, die in Belgien | 
| ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, und einer Registrierung | ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, und einer Registrierung | 
| eines unter der BE-Domain registrierten Domainnamens, die einen | eines unter der BE-Domain registrierten Domainnamens, die einen | 
| Verstoß gegen Artikel XII.22 darstellen, fest und ordnet ihre | Verstoß gegen Artikel XII.22 darstellen, fest und ordnet ihre | 
| Einstellung an. | Einstellung an. | 
| § 3 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des | § 3 - Der Gerichtspräsident kann anordnen, dass der Inhaber des | 
| betreffenden Domainnamens diesen Namen streicht oder streichen lässt | betreffenden Domainnamens diesen Namen streicht oder streichen lässt | 
| oder den Domainnamen der von ihm bestimmten Person überträgt oder | oder den Domainnamen der von ihm bestimmten Person überträgt oder | 
| übertragen lässt. | übertragen lässt. | 
| [ § 4 - ...] | [ § 4 - ...] | 
| § 5 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten | § 5 - Der Gerichtspräsident kann ebenfalls anordnen, dass auf Kosten | 
| des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domainnamens das Urteil | des in der Sache unterliegenden Inhabers des Domainnamens das Urteil | 
| ganz oder auszugsweise in Zeitungen oder sonst irgendwie | ganz oder auszugsweise in Zeitungen oder sonst irgendwie | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur | Diese Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur | 
| angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die | angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die | 
| Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt | Registrierung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt | 
| geboten wird. | geboten wird. | 
| [ § 6 - ...]" | [ § 6 - ...]" | 
| Art. 9 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | Art. 9 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.24 - Der Präsident des Handelsgerichts kann das Verbot der | "Art. XVII.24 - Der Präsident des Handelsgerichts kann das Verbot der | 
| in Artikel XII.21 Nr. 3 erwähnten Werbung anordnen, sofern sie noch | in Artikel XII.21 Nr. 3 erwähnten Werbung anordnen, sofern sie noch | 
| nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht." | nicht veröffentlicht ist, die Veröffentlichung aber bevorsteht." | 
| [Art. XVII.25] | [Art. XVII.25] | 
| [KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der | [KAPITEL 6 - Innergemeinschaftliche Unterlassungsklage zum Schutz der | 
| Verbraucherinteressen | Verbraucherinteressen | 
| Art. XVII.26 | Art. XVII.26 | 
| Art. XVII.27 | Art. XVII.27 | 
| Art. XVII.28] | Art. XVII.28] | 
| Art. 10 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | Art. 10 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.29 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt | "Art. XVII.29 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt | 
| das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß darstellt, fest und | das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoß darstellt, fest und | 
| ordnet ihre Unterlassung an." | ordnet ihre Unterlassung an." | 
| Art. 11 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | Art. 11 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.30 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel | "Art. XVII.30 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel | 
| akzeptiert das in Artikel XVII.27 erwähnte Verzeichnis der | akzeptiert das in Artikel XVII.27 erwähnte Verzeichnis der | 
| qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der | qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der | 
| qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet seines Rechts | qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet seines Rechts | 
| zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren | zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren | 
| Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt. | Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt. | 
| In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | 
| können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in | können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in | 
| Bezug auf einen Verstoß erheben zur Verteidigung der | Bezug auf einen Verstoß erheben zur Verteidigung der | 
| Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel XVII.27 | Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel XVII.27 | 
| erwähnten Bedingungen erfüllt sind." | erwähnten Bedingungen erfüllt sind." | 
| [Art. XVII.31] | [Art. XVII.31] | 
| [Art. XVII.32] | [Art. XVII.32] | 
| Art. 12 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | Art. 12 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Artikel XVII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XVII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. XVII.33 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann | "Art. XVII.33 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann | 
| anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Urteil oder die | anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Urteil oder die | 
| von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder | von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder | 
| sonst irgendwie veröffentlicht wird. | sonst irgendwie veröffentlicht wird. | 
| Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung | Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung | 
| einer Berichtigung anordnen." | einer Berichtigung anordnen." | 
| [Art. XVII.34] | [Art. XVII.34] | 
| KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen | 
| Art. 13 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 13 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | 
| abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. Nummer 11 wird aufgehoben. | 1. Nummer 11 wird aufgehoben. | 
| 2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 
| "12. über Anträge, die gemäß Artikel XVII.23 des | "12. über Anträge, die gemäß Artikel XVII.23 des | 
| Wirtschaftsgesetzbuches eingereicht werden,". | Wirtschaftsgesetzbuches eingereicht werden,". | 
| Art. 14 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 14 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Nummer 9 wird aufgehoben. | 1. Nummer 9 wird aufgehoben. | 
| 2. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: | 
| "10. in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches,". | "10. in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches,". | 
| 3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | 
| "12. in Artikel XVII.23 des Wirtschaftsgesetzbuches,". | "12. in Artikel XVII.23 des Wirtschaftsgesetzbuches,". | 
| 4. Nummer 13 wird aufgehoben. | 4. Nummer 13 wird aufgehoben. | 
| Art. 15 - In Artikel 627 Nr. 16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 627 Nr. 16 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 26. Mai 2002, werden die Wörter "in Artikel 4 des | durch das Gesetz vom 26. Mai 2002, werden die Wörter "in Artikel 4 des | 
| Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über innergemeinschaftliche | 
| Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" durch die | Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" durch die | 
| Wörter "in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "in Artikel XVII.27 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | 
| Art. 16 - Das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter | Art. 16 - Das Gesetz vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter | 
| Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die | Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die | 
| Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz | Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 25. August 2012, wird aufgehoben, insofern das Gesetz auf | vom 25. August 2012, wird aufgehoben, insofern das Gesetz auf | 
| Angelegenheiten Anwendung findet, die durch die entsprechenden | Angelegenheiten Anwendung findet, die durch die entsprechenden | 
| Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes | Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes | 
| Gesetz eingefügt geregelt werden. | Gesetz eingefügt geregelt werden. | 
| KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | 
| Art. 17 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf | Art. 17 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf | 
| die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, | die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, | 
| gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des | gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des | 
| Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | 
| verweisen. | verweisen. | 
| Art. 18 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 18 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | 
| Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten | Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 13 bis 16 erwähnten | 
| Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | 
| Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | 
| ersetzen. | ersetzen. | 
| Art. 19 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 19 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | 
| so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | 
| sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | 
| abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. | 
| Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: | 
| 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 
| der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | 
| 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 
| sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | 
| 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 
| Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | 
| zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | 
| Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. | 
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten | 
| Art. 20 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der | Art. 20 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der | 
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch | 
| vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | 
| Bestimmungen. | Bestimmungen. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | 
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE | 
| Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |