Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 26/04/2019
← Retour vers "Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants, en ce qui concerne le cumul entre une pension au taux ménage et une pension dans le chef de l'autre conjoint. - Traduction allemande d'extraits "
Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants, en ce qui concerne le cumul entre une pension au taux ménage et une pension dans le chef de l'autre conjoint. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake het pensioen-stelsel van de zelfstandigen, wat de cumulatie van een gezinspensioen met een pensioen in hoofde van de andere echtgenoot betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 AVRIL 2019. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au 26 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake het
régime de pension des travailleurs indépendants, en ce qui concerne le pensioen-stelsel van de zelfstandigen, wat de cumulatie van een
cumul entre une pension au taux ménage et une pension dans le chef de gezinspensioen met een pensioen in hoofde van de andere echtgenoot
l'autre conjoint. - Traduction allemande d'extraits betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 2 van de
l'article 2 de la loi du 26 avril 2019 modifiant diverses dispositions wet van 26 april 2019 tot wijziging van diverse bepalingen inzake het
relatives au régime de pension des travailleurs indépendants, en ce pensioenstelsel van de zelfstandigen, wat de cumulatie van een
qui concerne le cumul entre une pension au taux ménage et une pension gezinspensioen met een pensioen in hoofde van de andere echtgenoot
dans le chef de l'autre conjoint (Moniteur belge du 30 juillet 2019). betreft (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über 26. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über
die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen Bezug die Pensionsregelung für Selbständige, was den gleichzeitigen Bezug
einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen einer Pension zum Haushaltssatz und einer Pension des anderen
Ehepartners betrifft Ehepartners betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige Selbständige
Art. 2 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November Art. 2 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Selbständige, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.
Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: Juli 2001, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 beläuft "Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 beläuft
sich der jährliche Basisbetrag der Ruhestandspension auf: sich der jährliche Basisbetrag der Ruhestandspension auf:
1. 6.100,24 EUR, wenn der Empfänger verheiratet ist und sein 1. 6.100,24 EUR, wenn der Empfänger verheiratet ist und sein
Ehepartner jegliche Berufstätigkeit, außer die vom König erlaubte, Ehepartner jegliche Berufstätigkeit, außer die vom König erlaubte,
beendet hat und keine der folgenden Leistungen bezieht: beendet hat und keine der folgenden Leistungen bezieht:
a) eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund der a) eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund der
Pensionsregelung für Selbständige, Pensionsregelung für Selbständige,
b) eine in Artikel 37 erwähnte bedingungslose Pension, b) eine in Artikel 37 erwähnte bedingungslose Pension,
c) eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer anderen c) eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer anderen
Pensionsregelung oder eine vom König gleichgesetzte Leistung, Pensionsregelung oder eine vom König gleichgesetzte Leistung,
d) eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität, unfreiwilliger d) eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität, unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit, eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit Arbeitslosigkeit, eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit
oder Reduzierung der Arbeitsleistungen oder eine im Rahmen der oder Reduzierung der Arbeitsleistungen oder eine im Rahmen der
Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte
Entschädigung in Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Entschädigung in Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale
Sicherheit. Sicherheit.
Die in den Buchstaben a), c) und d) erwähnten Vorteile werden Die in den Buchstaben a), c) und d) erwähnten Vorteile werden
ebenfalls berücksichtigt, wenn sie aufgrund ausländischer ebenfalls berücksichtigt, wenn sie aufgrund ausländischer
Rechtsvorschriften oder aufgrund des Statuts, das auf das Personal Rechtsvorschriften oder aufgrund des Statuts, das auf das Personal
einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, gewährt werden, einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, gewährt werden,
2. 4.880,21 EUR für die anderen Empfänger. 2. 4.880,21 EUR für die anderen Empfänger.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man
unter: unter:
1. Pension zum Haushaltssatz: die Pension, die berechnet wird entweder 1. Pension zum Haushaltssatz: die Pension, die berechnet wird entweder
in Anwendung von § 1 Nr. 1 oder auf der Grundlage von 75 Prozent der in Anwendung von § 1 Nr. 1 oder auf der Grundlage von 75 Prozent der
Berufseinkünfte in Anwendung von Artikel 127 des Gesetzes vom 15. Mai Berufseinkünfte in Anwendung von Artikel 127 des Gesetzes vom 15. Mai
1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen oder von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. Pensionsregelungen oder von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung
der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion, wenn die in § 1 Nr. 1 vorgesehenen Wirtschafts- und Währungsunion, wenn die in § 1 Nr. 1 vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind, oder auf der Grundlage von 75 Prozent der Bedingungen erfüllt sind, oder auf der Grundlage von 75 Prozent der
tatsächlichen, fiktiven oder pauschalen Bruttolöhne in Anwendung von tatsächlichen, fiktiven oder pauschalen Bruttolöhne in Anwendung von
Artikel 10 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 50 Artikel 10 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 50
vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension
für Lohnempfänger oder von Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des für Lohnempfänger oder von Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen
Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der
Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands oder von Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands oder von
Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 23. Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes
vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
2. Pension als Alleinstehender: die Pension, die berechnet wird 2. Pension als Alleinstehender: die Pension, die berechnet wird
entweder in Anwendung von § 1 Nr. 2 oder auf der Grundlage von 60 entweder in Anwendung von § 1 Nr. 2 oder auf der Grundlage von 60
Prozent der Berufseinkünfte in Anwendung von Artikel 127 des Prozent der Berufseinkünfte in Anwendung von Artikel 127 des
vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 oder von Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 oder von Artikel 6 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997, wenn die in § 1 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997, wenn die in § 1
Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind, oder auf der Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind, oder auf der
Grundlage von 60 Prozent der tatsächlichen, fiktiven oder pauschalen Grundlage von 60 Prozent der tatsächlichen, fiktiven oder pauschalen
Bruttolöhne in Anwendung von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Bruttolöhne in Anwendung von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 oder von vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 oder von
Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes vom 20.
Juli 1990 oder von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Juli 1990 oder von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996. vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996.
Wenn der Ehepartner des Empfängers Anspruch auf eine in § 1 Nr. 1 Wenn der Ehepartner des Empfängers Anspruch auf eine in § 1 Nr. 1
Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension hat, hat der Empfänger in Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension hat, hat der Empfänger in
Abweichung von § 1 Anspruch auf eine Pension zum Haushaltssatz, sofern Abweichung von § 1 Anspruch auf eine Pension zum Haushaltssatz, sofern
der Betrag dieser Pension größer ist als die Summe der Pensionen als der Betrag dieser Pension größer ist als die Summe der Pensionen als
Alleinstehender, auf die der Empfänger und sein Ehepartner Anspruch Alleinstehender, auf die der Empfänger und sein Ehepartner Anspruch
haben. Die Auszahlung der Pension des Ehepartners wird jedoch haben. Die Auszahlung der Pension des Ehepartners wird jedoch
ausgesetzt. Der Aussetzungsbeschluss wird wirksam mit dem Datum, an ausgesetzt. Der Aussetzungsbeschluss wird wirksam mit dem Datum, an
dem die Pension des Empfängers beziehungsweise seines Ehepartners dem die Pension des Empfängers beziehungsweise seines Ehepartners
einsetzt. einsetzt.
Wenn der Ehepartner Anspruch auf eine in § 1 Nr. 1 Buchstabe c) Wenn der Ehepartner Anspruch auf eine in § 1 Nr. 1 Buchstabe c)
erwähnte Pension hat, hat der Empfänger in Abweichung von § 1 Anspruch erwähnte Pension hat, hat der Empfänger in Abweichung von § 1 Anspruch
auf eine Pension zum Haushaltssatz, sofern der Betrag dieser Pension auf eine Pension zum Haushaltssatz, sofern der Betrag dieser Pension
größer ist als die Summe der Pensionen als Alleinstehender, auf die größer ist als die Summe der Pensionen als Alleinstehender, auf die
der Empfänger und sein Ehepartner Anspruch haben. Der Betrag der der Empfänger und sein Ehepartner Anspruch haben. Der Betrag der
Pension des Ehepartners wird jedoch von der Pension zum Haushaltssatz Pension des Ehepartners wird jedoch von der Pension zum Haushaltssatz
des Empfängers abgezogen. des Empfängers abgezogen.
Wenn der Empfänger in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Wenn der Empfänger in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses
Nr. 50, des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 oder des Nr. 50, des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 oder des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 auch Anspruch vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 auch Anspruch
auf eine Ruhestandspension hat, wird die Ruhestandspension als auf eine Ruhestandspension hat, wird die Ruhestandspension als
Alleinstehender, auf die der Ehepartner in der Regelung für Alleinstehender, auf die der Ehepartner in der Regelung für
Lohnempfänger Anspruch hat und deren Auszahlung in Anwendung von Lohnempfänger Anspruch hat und deren Auszahlung in Anwendung von
Artikel 21ter Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Artikel 21ter Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger ausgesetzt wird, nicht Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger ausgesetzt wird, nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
Der König bestimmt, wie Absatz 3 angewendet wird, wenn Artikel 3 § 8 Der König bestimmt, wie Absatz 3 angewendet wird, wenn Artikel 3 § 8
des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 oder Artikel 5 § 8 des des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 oder Artikel 5 § 8 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Anwendung vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Anwendung
findet. findet.
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen der in § 1 § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen der in § 1
erwähnten Basisruhestandspension ein Pauschalbetrag hinzugefügt werden erwähnten Basisruhestandspension ein Pauschalbetrag hinzugefügt werden
kann, wenn diese tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. kann, wenn diese tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 1976 eingesetzt hat und der Betreffende am 31. Dezember 1975 Januar 1976 eingesetzt hat und der Betreffende am 31. Dezember 1975
mindestens 66 beziehungsweise 61 Jahre alt war, je nachdem, ob es sich mindestens 66 beziehungsweise 61 Jahre alt war, je nachdem, ob es sich
um einen Mann oder eine Frau handelt." um einen Mann oder eine Frau handelt."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^