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Vue multilingue de Loi du 26/04/2009
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Loi modifiant diverses lois relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels
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26 AVRIL 2009. - Loi modifiant diverses lois relatives au statut des 26 APRIL 2009. - Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het
militaires. - Traduction allemande d'extraits statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 10 de la loi du 26 avril 2009 modifiant diverses lois 10 van de wet van 26 april 2009 tot wijziging van diverse wetten
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 25 mai 2009). betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 25
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction mei 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
26. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze über das 26. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze über das
Statut der Militärpersonen Statut der Militärpersonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee Sprachengebrauch in der Armee
Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee wird wie folgt abgeändert: Sprachengebrauch in der Armee wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 2001 und 1. In § 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 2001 und
abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, werden die Wörter « b) abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, werden die Wörter « b)
Königliche Hochschule für Verteidigung » aufgehoben. Königliche Hochschule für Verteidigung » aufgehoben.
2. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird 2. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« § 4 - Offiziere, die an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der « § 4 - Offiziere, die an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der
Hochschulausbildung des Generalstabswesens oder an dem Hochschulausbildung des Generalstabswesens oder an dem
Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung der Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung der
Militärverwalter in der anderen Landessprache teilgenommen und das Militärverwalter in der anderen Landessprache teilgenommen und das
Hochschulbrevet des Generalstabswesens oder das Hochschulbrevet eines Hochschulbrevet des Generalstabswesens oder das Hochschulbrevet eines
Militärverwalters erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. Militärverwalters erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr.
3 geltend machen. » 3 geltend machen. »
Art. 3 - Im französischen Text von Artikel 7ter Absatz 3 desselben Art. 3 - Im französischen Text von Artikel 7ter Absatz 3 desselben
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird das Wort « candidat » durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird das Wort « candidat »
durch das Wort « candidats » ersetzt. durch das Wort « candidats » ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit folgender Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
« Kapitel IIter - Besondere Bestimmungen ». « Kapitel IIter - Besondere Bestimmungen ».
Art. 5 - In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 5 - In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 9ter - Der König kann sowohl die Niveaus der erforderlichen « Art. 9ter - Der König kann sowohl die Niveaus der erforderlichen
Kenntnisse einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch, Kenntnisse einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch,
die Anwärter oder Militärpersonen im Hinblick auf ihre Anwerbung die Anwärter oder Militärpersonen im Hinblick auf ihre Anwerbung
beziehungsweise während ihrer Laufbahn besitzen müssen, als auch die beziehungsweise während ihrer Laufbahn besitzen müssen, als auch die
Modalitäten des Erwerbs dieser Sprachkenntnisse festlegen. » Modalitäten des Erwerbs dieser Sprachkenntnisse festlegen. »
Art. 6 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März vom 28. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März
2003 und 16. Juli 2005, wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz 2003 und 16. Juli 2005, wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Mitglieder des Lehrpersonals müssen ausserdem bei einem Englischtest « Mitglieder des Lehrpersonals müssen ausserdem bei einem Englischtest
vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung
mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kurse oder mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kurse oder
Teile von Kursen in Englisch unterrichten dürfen. Die sprachliche Teile von Kursen in Englisch unterrichten dürfen. Die sprachliche
Leistung, die mindestens Stufe 3333 der im "Standardisierungsabkommen Leistung, die mindestens Stufe 3333 der im "Standardisierungsabkommen
(STANAG) 6001" der NATO erwähnten erforderlichen sprachlichen (STANAG) 6001" der NATO erwähnten erforderlichen sprachlichen
Fertigkeiten erreichen muss, wird in der Anlage zu vorliegendem Gesetz Fertigkeiten erreichen muss, wird in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
festgelegt. » festgelegt. »
Art. 7 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. August 2002, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. vom 2. August 2002, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 16. Juli 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 16. Juli 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 12, « Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 12,
13 und 15 können Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres 13 und 15 können Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres
beruflichen Gebrauchs innerhalb der Streitkräfte Kenntnisse oder beruflichen Gebrauchs innerhalb der Streitkräfte Kenntnisse oder
Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, den Militärpersonen in Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, den Militärpersonen in
dieser Sprache unterrichtet werden. Klassenarbeiten und Prüfungen dieser Sprache unterrichtet werden. Klassenarbeiten und Prüfungen
können in dieser Sprache erfolgen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf können in dieser Sprache erfolgen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf
multinationale militärische Unterrichts- und Ausbildungsanstalten multinationale militärische Unterrichts- und Ausbildungsanstalten
anwendbar. anwendbar.
Der Minister der Landesverteidigung bestimmt die im ersten Absatz Der Minister der Landesverteidigung bestimmt die im ersten Absatz
erwähnten Lehrstoffe. erwähnten Lehrstoffe.
Wird ganz oder zum Teil an einer Ausbildung in einer anderen als den Wird ganz oder zum Teil an einer Ausbildung in einer anderen als den
in Absatz 1 erwähnten ausländischen militärischen Ausbildungsanstalten in Absatz 1 erwähnten ausländischen militärischen Ausbildungsanstalten
oder in einer zivilen Lehranstalt in Belgien oder im Ausland oder in einer zivilen Lehranstalt in Belgien oder im Ausland
teilgenommen, wird für diese Ausbildung beziehungsweise diesen Teil teilgenommen, wird für diese Ausbildung beziehungsweise diesen Teil
der Ausbildung der in dieser Ausbildungs- beziehungsweise Lehranstalt der Ausbildung der in dieser Ausbildungs- beziehungsweise Lehranstalt
anwendbaren Sprachenregelung Rechnung getragen. » anwendbaren Sprachenregelung Rechnung getragen. »
Art. 9 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 13. November 1974, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 13. November 1974, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Prüfer müssen jedoch bei einem Englischtest vor einer vom « Prüfer müssen jedoch bei einem Englischtest vor einer vom
Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens
fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kandidaten in Englisch fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kandidaten in Englisch
prüfen dürfen. Die sprachliche Leistung muss die in Artikel 11 Absatz prüfen dürfen. Die sprachliche Leistung muss die in Artikel 11 Absatz
3 erwähnte Stufe erreichen. » 3 erwähnte Stufe erreichen. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die dem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die dem
vorliegenden Gesetz als Anlage A beigefügt ist. vorliegenden Gesetz als Anlage A beigefügt ist.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2009 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage A zum Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener Anlage A zum Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener
Gesetze über das Statut der Militärpersonen Gesetze über das Statut der Militärpersonen
Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der
Armee Armee
NIVEAU DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM ENGLISCHEN, UM IN ENGLISCH NIVEAU DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM ENGLISCHEN, UM IN ENGLISCH
UNTERRICHTEN ZU DÜRFEN UNTERRICHTEN ZU DÜRFEN
HÖRVERSTEHEN « Hören » HÖRVERSTEHEN « Hören »
Die meisten Äusserungen werden verstanden bei formellen und Die meisten Äusserungen werden verstanden bei formellen und
informellen Gesprächen über praktische, soziale und berufliche Themen, informellen Gesprächen über praktische, soziale und berufliche Themen,
einschliesslich über Themen in besonderen Interessen- und einschliesslich über Themen in besonderen Interessen- und
Fachbereichen. Verbal wird interaktiv gezeigt, dass er/sie in der Lage Fachbereichen. Verbal wird interaktiv gezeigt, dass er/sie in der Lage
ist, einem Gespräch mit Einzelpersonen wirksam zu folgen, das in ist, einem Gespräch mit Einzelpersonen wirksam zu folgen, das in
normalem Tempo in geläufiger und klarer Umgangssprache geführt wird. normalem Tempo in geläufiger und klarer Umgangssprache geführt wird.
Deutlich wird die Sprache verstanden, die bei interaktiven Deutlich wird die Sprache verstanden, die bei interaktiven
Versammlungen, Besprechungen und anderen Formen des ausführlichen Versammlungen, Besprechungen und anderen Formen des ausführlichen
Austauschs angewendet wird, auch über nicht vertraute Themen und Austauschs angewendet wird, auch über nicht vertraute Themen und
Situationen. Er/sie kann leicht den Hauptaussagen bei Gesprächen Situationen. Er/sie kann leicht den Hauptaussagen bei Gesprächen
zwischen gebildeten Muttersprachlern folgen, ebenso bei Vorträgen zu zwischen gebildeten Muttersprachlern folgen, ebenso bei Vorträgen zu
allgemeinen und fachlichen Themenbereichen, bei Äusserungen klar allgemeinen und fachlichen Themenbereichen, bei Äusserungen klar
geführter Telefongespräche und bei Rundfunk- und Fernsehsendungen. geführter Telefongespräche und bei Rundfunk- und Fernsehsendungen.
Leicht verstanden werden verschiedene Sprachfunktionen wie Vermutungen Leicht verstanden werden verschiedene Sprachfunktionen wie Vermutungen
äussern, Ansichten vertreten, Meinungen äussern und verteidigen, äussern, Ansichten vertreten, Meinungen äussern und verteidigen,
Argumente, Widersprüche und andere Überlegungen vorbringen. Er/sie Argumente, Widersprüche und andere Überlegungen vorbringen. Er/sie
zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte in Gesprächen über komplexe zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte in Gesprächen über komplexe
Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und
Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes
versteht. Äusserungen werden verstanden, die explizite und implizite versteht. Äusserungen werden verstanden, die explizite und implizite
Informationen enthalten. Er/sie kann im Allgemeinen zwischen Informationen enthalten. Er/sie kann im Allgemeinen zwischen
verschiedenen Stilebenen unterscheiden und auch Humor, verschiedenen Stilebenen unterscheiden und auch Humor,
Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten oft erkennen. Um Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten oft erkennen. Um
Wiederholung, Umschreibung oder Erklärung muss nur selten gebeten Wiederholung, Umschreibung oder Erklärung muss nur selten gebeten
werden. Jedoch werden Muttersprachler nicht unbedingt verstanden, wenn werden. Jedoch werden Muttersprachler nicht unbedingt verstanden, wenn
sie sehr schnell sprechen oder einen Jargon, eine Regionalsprache oder sie sehr schnell sprechen oder einen Jargon, eine Regionalsprache oder
einen Dialekt verwenden. einen Dialekt verwenden.
MÜNDLICHER GEBRAUCH « Sprechen » MÜNDLICHER GEBRAUCH « Sprechen »
Er/sie kann wirksam an den meisten formellen und informellen Er/sie kann wirksam an den meisten formellen und informellen
Unterhaltungen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen Unterhaltungen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen
teilnehmen. Er/sie kann leicht über Themen in besonderen Interessen- teilnehmen. Er/sie kann leicht über Themen in besonderen Interessen-
und Fachbereichen diskutieren. Er/sie verfügt über ausreichende und Fachbereichen diskutieren. Er/sie verfügt über ausreichende
Sprachkenntnisse für die Erfüllung der täglichen beruflichen Aufgaben, Sprachkenntnisse für die Erfüllung der täglichen beruflichen Aufgaben,
so zum Beispiel: auf Einwände eingehen, Aspekte klären, Entscheidungen so zum Beispiel: auf Einwände eingehen, Aspekte klären, Entscheidungen
rechtfertigen, Herausforderungen annehmen, Ansichten vertreten und rechtfertigen, Herausforderungen annehmen, Ansichten vertreten und
Meinungen äussern und verteidigen. Er/sie stellt sprachliche Kompetenz Meinungen äussern und verteidigen. Er/sie stellt sprachliche Kompetenz
unter Beweis, wenn er/sie Versammlungen leitet, Besprechungen führt, unter Beweis, wenn er/sie Versammlungen leitet, Besprechungen führt,
umfangreiche und ausführliche Darlegungen vorbringt, Vermutungen umfangreiche und ausführliche Darlegungen vorbringt, Vermutungen
äussert und nicht vertraute Themen und Situationen behandelt. Er/sie äussert und nicht vertraute Themen und Situationen behandelt. Er/sie
kann leicht Informationen und klare Meinungen von Muttersprachlern kann leicht Informationen und klare Meinungen von Muttersprachlern
erhalten. In Gesprächen kann er/sie abstrakte Konzepte über komplexe erhalten. In Gesprächen kann er/sie abstrakte Konzepte über komplexe
Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und
Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes
vermitteln. Er/sie kann umfangreiche Reden halten und die Botschaft vermitteln. Er/sie kann umfangreiche Reden halten und die Botschaft
korrekt und wirksam mitteilen. Der Gebrauch verschiedener Strukturen korrekt und wirksam mitteilen. Der Gebrauch verschiedener Strukturen
ist flexibel und ausgearbeitet. Er/sie kann sich fliessend und der ist flexibel und ausgearbeitet. Er/sie kann sich fliessend und der
Situation entsprechend ausdrücken. Er/sie sucht nicht nach Wörtern Situation entsprechend ausdrücken. Er/sie sucht nicht nach Wörtern
oder Ausdrücken, kann die Sprache richtig und relativ natürlich oder Ausdrücken, kann die Sprache richtig und relativ natürlich
gebrauchen, kann Konzepte frei entwickeln und seine/ihre Ideen gebrauchen, kann Konzepte frei entwickeln und seine/ihre Ideen
Muttersprachlern leicht verständlich machen. Es ist möglich, dass Muttersprachlern leicht verständlich machen. Es ist möglich, dass
er/sie einige kulturelle Referenzen, Sprichwörter und Anspielungen er/sie einige kulturelle Referenzen, Sprichwörter und Anspielungen
nicht ganz versteht, ebenso den Sinn von Feinheiten und Idiomen, nicht ganz versteht, ebenso den Sinn von Feinheiten und Idiomen,
er/sie kann aber leicht das Gespräch fortsetzen. Die Aussprache ist er/sie kann aber leicht das Gespräch fortsetzen. Die Aussprache ist
möglicherweise nicht akzentfrei. Es können Fehler vorkommen bei möglicherweise nicht akzentfrei. Es können Fehler vorkommen bei
Gebrauch von seltenen oder komplexen Strukturen, die der förmlichen Gebrauch von seltenen oder komplexen Strukturen, die der förmlichen
Sprache angehören. Trotzdem sind die gelegentlichen Aussprache-, Sprache angehören. Trotzdem sind die gelegentlichen Aussprache-,
Grammatik- und Wortschatzfehler nicht so schlimm, dass sie Grammatik- und Wortschatzfehler nicht so schlimm, dass sie
sinnentstellend sind, und sie stören den Muttersprachler nur selten. sinnentstellend sind, und sie stören den Muttersprachler nur selten.
LESEVERSTEHEN « Lesen » LESEVERSTEHEN « Lesen »
Er/sie kann eine Auswahl authentisch geschriebener Texte zu Er/sie kann eine Auswahl authentisch geschriebener Texte zu
allgemeinen und beruflichen Themenbereichen einschliesslich nicht allgemeinen und beruflichen Themenbereichen einschliesslich nicht
vertrauter Themen lesen und sie fast vollständig verstehen. Er/sie ist vertrauter Themen lesen und sie fast vollständig verstehen. Er/sie ist
fähig, durch Lesen zu lernen. Das Verstehen des Textes ist nicht fähig, durch Lesen zu lernen. Das Verstehen des Textes ist nicht
themenabhängig. Er/sie kann verschiedene Arten von Texten lesen, themenabhängig. Er/sie kann verschiedene Arten von Texten lesen,
insbesondere Mitteilungen, Nachrichten und Leitartikel aus der lokalen insbesondere Mitteilungen, Nachrichten und Leitartikel aus der lokalen
Presse, die an ein gebildetes Publikum gerichtet sind, persönlicher Presse, die an ein gebildetes Publikum gerichtet sind, persönlicher
und beruflicher Briefwechsel, Berichte und Facharbeiten. Er/sie kann und beruflicher Briefwechsel, Berichte und Facharbeiten. Er/sie kann
sehr leicht Sprachfunktionen verstehen wie zum Beispiel Äussern von sehr leicht Sprachfunktionen verstehen wie zum Beispiel Äussern von
Vermutungen, Vertreten von Ansichten und Argumenten, Vorbringen von Vermutungen, Vertreten von Ansichten und Argumenten, Vorbringen von
Klarstellungen und verschiedene andere Arten von Darlegungen. Er/sie Klarstellungen und verschiedene andere Arten von Darlegungen. Er/sie
zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus
Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie)
einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Er/sie kann einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Er/sie kann
Unterlagen fast immer richtig interpretieren, Ideen verbinden und « Unterlagen fast immer richtig interpretieren, Ideen verbinden und «
zwischen den Zeilen lesen » oder implizite Informationen verstehen. zwischen den Zeilen lesen » oder implizite Informationen verstehen.
Er/sie kann im Allgemeinen verschiedene Stilebenen unterscheiden und Er/sie kann im Allgemeinen verschiedene Stilebenen unterscheiden und
auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten des auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten des
geschriebenen Textes oft erkennen. Unverständnis eines geschriebenen Textes oft erkennen. Unverständnis eines
handgeschriebenen Textes ist sehr selten. Er/sie kann das Wesentliche handgeschriebenen Textes ist sehr selten. Er/sie kann das Wesentliche
aus komplizierten Texten einer sehr hohen Stufe verstehen, ohne aus komplizierten Texten einer sehr hohen Stufe verstehen, ohne
notwendigerweise alle Feinheiten zu erkennen. Er/sie kann nicht immer notwendigerweise alle Feinheiten zu erkennen. Er/sie kann nicht immer
Texte in allen Einzelheiten verstehen, die eine sehr komplizierte und Texte in allen Einzelheiten verstehen, die eine sehr komplizierte und
ungewöhnliche Struktur oder selten gebrauchte Ausdrücke aufweisen oder ungewöhnliche Struktur oder selten gebrauchte Ausdrücke aufweisen oder
in einer Sprache verfasst sind, die einen hohen Grad an kulturellen in einer Sprache verfasst sind, die einen hohen Grad an kulturellen
Allgemeinkenntnissen abverlangt. Die Lesegeschwindigkeit kann Allgemeinkenntnissen abverlangt. Die Lesegeschwindigkeit kann
langsamer sein als beim Muttersprachler. langsamer sein als beim Muttersprachler.
SCHRIFTLICHER GEBRAUCH « Schreiben » SCHRIFTLICHER GEBRAUCH « Schreiben »
Er/sie kann wirksam formellen und informellen Briefwechsel führen zu Er/sie kann wirksam formellen und informellen Briefwechsel führen zu
praktischen, sozialen und beruflichen Themen. Er/sie kann leicht praktischen, sozialen und beruflichen Themen. Er/sie kann leicht
Schriftstücke in besonderen Kompetenzbereichen verfassen. Er/sie kann Schriftstücke in besonderen Kompetenzbereichen verfassen. Er/sie kann
die Schriftsprache dazu verwenden, um Abhandlungen, Analysen, die Schriftsprache dazu verwenden, um Abhandlungen, Analysen,
Vermutungen und ausführliche Erklärungen, Erzählungen und ausführliche Vermutungen und ausführliche Erklärungen, Erzählungen und ausführliche
Beschreibungen zu erstellen. Er/sie kann schriftlich abstrakte Beschreibungen zu erstellen. Er/sie kann schriftlich abstrakte
Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur,
Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen
Arbeitsfeldes vermitteln. Die Technik für die Erstellung umfangreicher Arbeitsfeldes vermitteln. Die Technik für die Erstellung umfangreicher
Texte kann dem Muttersprachler einigermassen fremd scheinen, aber dem Texte kann dem Muttersprachler einigermassen fremd scheinen, aber dem
Sinn nach ist es richtig. Die Verbindung zwischen den Ideen und deren Sinn nach ist es richtig. Die Verbindung zwischen den Ideen und deren
Ausführung ist deutlich und die Hauptideen sind kohärent geordnet Ausführung ist deutlich und die Hauptideen sind kohärent geordnet
unter Berücksichtigung des Zwecks des Textes. Die Übergänge sind unter Berücksichtigung des Zwecks des Textes. Die Übergänge sind
meistens gelungen. Er/sie beherrscht Strukturen, Wortschatz, meistens gelungen. Er/sie beherrscht Strukturen, Wortschatz,
Rechtschreibung und Satzzeichensetzung in ausreichendem Masse, um die Rechtschreibung und Satzzeichensetzung in ausreichendem Masse, um die
Schreibabsichten klar erkennbar zu machen. Fehler sind selten, nicht Schreibabsichten klar erkennbar zu machen. Fehler sind selten, nicht
sinnentstellend und stören den Muttersprachler nur selten. Auch wenn sinnentstellend und stören den Muttersprachler nur selten. Auch wenn
die Schreibweise manchmal fremd scheint, ist sie dem Kontext die Schreibweise manchmal fremd scheint, ist sie dem Kontext
angepasst. Wenn ein Schriftstück gänzlich den Anforderungen eines angepasst. Wenn ein Schriftstück gänzlich den Anforderungen eines
Muttersprachlers entsprechen soll, ist eine Überarbeitung nötig. Muttersprachlers entsprechen soll, ist eine Überarbeitung nötig.
Gesehen, um dem Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener Gesehen, um dem Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener
Gesetze über das Statut der Militärpersonen beigefügt zu werden Gesetze über das Statut der Militärpersonen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
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