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Loi modifiant diverses lois relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 AVRIL 2009. - Loi modifiant diverses lois relatives au statut des | 26 APRIL 2009. - Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het |
militaires. - Traduction allemande d'extraits | statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 10 de la loi du 26 avril 2009 modifiant diverses lois | 10 van de wet van 26 april 2009 tot wijziging van diverse wetten |
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 25 mai 2009). | betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 25 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | mei 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
26. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze über das | 26. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze über das |
Statut der Militärpersonen | Statut der Militärpersonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee wird wie folgt abgeändert: | Sprachengebrauch in der Armee wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 2001 und | 1. In § 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 2001 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, werden die Wörter « b) | abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, werden die Wörter « b) |
Königliche Hochschule für Verteidigung » aufgehoben. | Königliche Hochschule für Verteidigung » aufgehoben. |
2. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird | 2. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« § 4 - Offiziere, die an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der | « § 4 - Offiziere, die an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der |
Hochschulausbildung des Generalstabswesens oder an dem | Hochschulausbildung des Generalstabswesens oder an dem |
Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung der | Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung der |
Militärverwalter in der anderen Landessprache teilgenommen und das | Militärverwalter in der anderen Landessprache teilgenommen und das |
Hochschulbrevet des Generalstabswesens oder das Hochschulbrevet eines | Hochschulbrevet des Generalstabswesens oder das Hochschulbrevet eines |
Militärverwalters erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. | Militärverwalters erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. |
3 geltend machen. » | 3 geltend machen. » |
Art. 3 - Im französischen Text von Artikel 7ter Absatz 3 desselben | Art. 3 - Im französischen Text von Artikel 7ter Absatz 3 desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird das Wort « candidat » | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird das Wort « candidat » |
durch das Wort « candidats » ersetzt. | durch das Wort « candidats » ersetzt. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit folgender | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
« Kapitel IIter - Besondere Bestimmungen ». | « Kapitel IIter - Besondere Bestimmungen ». |
Art. 5 - In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 5 - In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 9ter - Der König kann sowohl die Niveaus der erforderlichen | « Art. 9ter - Der König kann sowohl die Niveaus der erforderlichen |
Kenntnisse einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch, | Kenntnisse einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch, |
die Anwärter oder Militärpersonen im Hinblick auf ihre Anwerbung | die Anwärter oder Militärpersonen im Hinblick auf ihre Anwerbung |
beziehungsweise während ihrer Laufbahn besitzen müssen, als auch die | beziehungsweise während ihrer Laufbahn besitzen müssen, als auch die |
Modalitäten des Erwerbs dieser Sprachkenntnisse festlegen. » | Modalitäten des Erwerbs dieser Sprachkenntnisse festlegen. » |
Art. 6 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März | vom 28. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März |
2003 und 16. Juli 2005, wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz | 2003 und 16. Juli 2005, wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Mitglieder des Lehrpersonals müssen ausserdem bei einem Englischtest | « Mitglieder des Lehrpersonals müssen ausserdem bei einem Englischtest |
vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung | vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung |
mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kurse oder | mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kurse oder |
Teile von Kursen in Englisch unterrichten dürfen. Die sprachliche | Teile von Kursen in Englisch unterrichten dürfen. Die sprachliche |
Leistung, die mindestens Stufe 3333 der im "Standardisierungsabkommen | Leistung, die mindestens Stufe 3333 der im "Standardisierungsabkommen |
(STANAG) 6001" der NATO erwähnten erforderlichen sprachlichen | (STANAG) 6001" der NATO erwähnten erforderlichen sprachlichen |
Fertigkeiten erreichen muss, wird in der Anlage zu vorliegendem Gesetz | Fertigkeiten erreichen muss, wird in der Anlage zu vorliegendem Gesetz |
festgelegt. » | festgelegt. » |
Art. 7 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. August 2002, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | vom 2. August 2002, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 16. Juli 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 16. Juli 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 12, | « Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 12, |
13 und 15 können Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres | 13 und 15 können Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres |
beruflichen Gebrauchs innerhalb der Streitkräfte Kenntnisse oder | beruflichen Gebrauchs innerhalb der Streitkräfte Kenntnisse oder |
Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, den Militärpersonen in | Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, den Militärpersonen in |
dieser Sprache unterrichtet werden. Klassenarbeiten und Prüfungen | dieser Sprache unterrichtet werden. Klassenarbeiten und Prüfungen |
können in dieser Sprache erfolgen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf | können in dieser Sprache erfolgen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf |
multinationale militärische Unterrichts- und Ausbildungsanstalten | multinationale militärische Unterrichts- und Ausbildungsanstalten |
anwendbar. | anwendbar. |
Der Minister der Landesverteidigung bestimmt die im ersten Absatz | Der Minister der Landesverteidigung bestimmt die im ersten Absatz |
erwähnten Lehrstoffe. | erwähnten Lehrstoffe. |
Wird ganz oder zum Teil an einer Ausbildung in einer anderen als den | Wird ganz oder zum Teil an einer Ausbildung in einer anderen als den |
in Absatz 1 erwähnten ausländischen militärischen Ausbildungsanstalten | in Absatz 1 erwähnten ausländischen militärischen Ausbildungsanstalten |
oder in einer zivilen Lehranstalt in Belgien oder im Ausland | oder in einer zivilen Lehranstalt in Belgien oder im Ausland |
teilgenommen, wird für diese Ausbildung beziehungsweise diesen Teil | teilgenommen, wird für diese Ausbildung beziehungsweise diesen Teil |
der Ausbildung der in dieser Ausbildungs- beziehungsweise Lehranstalt | der Ausbildung der in dieser Ausbildungs- beziehungsweise Lehranstalt |
anwendbaren Sprachenregelung Rechnung getragen. » | anwendbaren Sprachenregelung Rechnung getragen. » |
Art. 9 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. November 1974, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 13. November 1974, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Prüfer müssen jedoch bei einem Englischtest vor einer vom | « Prüfer müssen jedoch bei einem Englischtest vor einer vom |
Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens | Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens |
fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kandidaten in Englisch | fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kandidaten in Englisch |
prüfen dürfen. Die sprachliche Leistung muss die in Artikel 11 Absatz | prüfen dürfen. Die sprachliche Leistung muss die in Artikel 11 Absatz |
3 erwähnte Stufe erreichen. » | 3 erwähnte Stufe erreichen. » |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die dem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die dem |
vorliegenden Gesetz als Anlage A beigefügt ist. | vorliegenden Gesetz als Anlage A beigefügt ist. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage A zum Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener | Anlage A zum Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener |
Gesetze über das Statut der Militärpersonen | Gesetze über das Statut der Militärpersonen |
Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der | Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der |
Armee | Armee |
NIVEAU DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM ENGLISCHEN, UM IN ENGLISCH | NIVEAU DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM ENGLISCHEN, UM IN ENGLISCH |
UNTERRICHTEN ZU DÜRFEN | UNTERRICHTEN ZU DÜRFEN |
HÖRVERSTEHEN « Hören » | HÖRVERSTEHEN « Hören » |
Die meisten Äusserungen werden verstanden bei formellen und | Die meisten Äusserungen werden verstanden bei formellen und |
informellen Gesprächen über praktische, soziale und berufliche Themen, | informellen Gesprächen über praktische, soziale und berufliche Themen, |
einschliesslich über Themen in besonderen Interessen- und | einschliesslich über Themen in besonderen Interessen- und |
Fachbereichen. Verbal wird interaktiv gezeigt, dass er/sie in der Lage | Fachbereichen. Verbal wird interaktiv gezeigt, dass er/sie in der Lage |
ist, einem Gespräch mit Einzelpersonen wirksam zu folgen, das in | ist, einem Gespräch mit Einzelpersonen wirksam zu folgen, das in |
normalem Tempo in geläufiger und klarer Umgangssprache geführt wird. | normalem Tempo in geläufiger und klarer Umgangssprache geführt wird. |
Deutlich wird die Sprache verstanden, die bei interaktiven | Deutlich wird die Sprache verstanden, die bei interaktiven |
Versammlungen, Besprechungen und anderen Formen des ausführlichen | Versammlungen, Besprechungen und anderen Formen des ausführlichen |
Austauschs angewendet wird, auch über nicht vertraute Themen und | Austauschs angewendet wird, auch über nicht vertraute Themen und |
Situationen. Er/sie kann leicht den Hauptaussagen bei Gesprächen | Situationen. Er/sie kann leicht den Hauptaussagen bei Gesprächen |
zwischen gebildeten Muttersprachlern folgen, ebenso bei Vorträgen zu | zwischen gebildeten Muttersprachlern folgen, ebenso bei Vorträgen zu |
allgemeinen und fachlichen Themenbereichen, bei Äusserungen klar | allgemeinen und fachlichen Themenbereichen, bei Äusserungen klar |
geführter Telefongespräche und bei Rundfunk- und Fernsehsendungen. | geführter Telefongespräche und bei Rundfunk- und Fernsehsendungen. |
Leicht verstanden werden verschiedene Sprachfunktionen wie Vermutungen | Leicht verstanden werden verschiedene Sprachfunktionen wie Vermutungen |
äussern, Ansichten vertreten, Meinungen äussern und verteidigen, | äussern, Ansichten vertreten, Meinungen äussern und verteidigen, |
Argumente, Widersprüche und andere Überlegungen vorbringen. Er/sie | Argumente, Widersprüche und andere Überlegungen vorbringen. Er/sie |
zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte in Gesprächen über komplexe | zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte in Gesprächen über komplexe |
Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und | Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und |
Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes | Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes |
versteht. Äusserungen werden verstanden, die explizite und implizite | versteht. Äusserungen werden verstanden, die explizite und implizite |
Informationen enthalten. Er/sie kann im Allgemeinen zwischen | Informationen enthalten. Er/sie kann im Allgemeinen zwischen |
verschiedenen Stilebenen unterscheiden und auch Humor, | verschiedenen Stilebenen unterscheiden und auch Humor, |
Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten oft erkennen. Um | Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten oft erkennen. Um |
Wiederholung, Umschreibung oder Erklärung muss nur selten gebeten | Wiederholung, Umschreibung oder Erklärung muss nur selten gebeten |
werden. Jedoch werden Muttersprachler nicht unbedingt verstanden, wenn | werden. Jedoch werden Muttersprachler nicht unbedingt verstanden, wenn |
sie sehr schnell sprechen oder einen Jargon, eine Regionalsprache oder | sie sehr schnell sprechen oder einen Jargon, eine Regionalsprache oder |
einen Dialekt verwenden. | einen Dialekt verwenden. |
MÜNDLICHER GEBRAUCH « Sprechen » | MÜNDLICHER GEBRAUCH « Sprechen » |
Er/sie kann wirksam an den meisten formellen und informellen | Er/sie kann wirksam an den meisten formellen und informellen |
Unterhaltungen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen | Unterhaltungen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen |
teilnehmen. Er/sie kann leicht über Themen in besonderen Interessen- | teilnehmen. Er/sie kann leicht über Themen in besonderen Interessen- |
und Fachbereichen diskutieren. Er/sie verfügt über ausreichende | und Fachbereichen diskutieren. Er/sie verfügt über ausreichende |
Sprachkenntnisse für die Erfüllung der täglichen beruflichen Aufgaben, | Sprachkenntnisse für die Erfüllung der täglichen beruflichen Aufgaben, |
so zum Beispiel: auf Einwände eingehen, Aspekte klären, Entscheidungen | so zum Beispiel: auf Einwände eingehen, Aspekte klären, Entscheidungen |
rechtfertigen, Herausforderungen annehmen, Ansichten vertreten und | rechtfertigen, Herausforderungen annehmen, Ansichten vertreten und |
Meinungen äussern und verteidigen. Er/sie stellt sprachliche Kompetenz | Meinungen äussern und verteidigen. Er/sie stellt sprachliche Kompetenz |
unter Beweis, wenn er/sie Versammlungen leitet, Besprechungen führt, | unter Beweis, wenn er/sie Versammlungen leitet, Besprechungen führt, |
umfangreiche und ausführliche Darlegungen vorbringt, Vermutungen | umfangreiche und ausführliche Darlegungen vorbringt, Vermutungen |
äussert und nicht vertraute Themen und Situationen behandelt. Er/sie | äussert und nicht vertraute Themen und Situationen behandelt. Er/sie |
kann leicht Informationen und klare Meinungen von Muttersprachlern | kann leicht Informationen und klare Meinungen von Muttersprachlern |
erhalten. In Gesprächen kann er/sie abstrakte Konzepte über komplexe | erhalten. In Gesprächen kann er/sie abstrakte Konzepte über komplexe |
Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und | Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und |
Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes | Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes |
vermitteln. Er/sie kann umfangreiche Reden halten und die Botschaft | vermitteln. Er/sie kann umfangreiche Reden halten und die Botschaft |
korrekt und wirksam mitteilen. Der Gebrauch verschiedener Strukturen | korrekt und wirksam mitteilen. Der Gebrauch verschiedener Strukturen |
ist flexibel und ausgearbeitet. Er/sie kann sich fliessend und der | ist flexibel und ausgearbeitet. Er/sie kann sich fliessend und der |
Situation entsprechend ausdrücken. Er/sie sucht nicht nach Wörtern | Situation entsprechend ausdrücken. Er/sie sucht nicht nach Wörtern |
oder Ausdrücken, kann die Sprache richtig und relativ natürlich | oder Ausdrücken, kann die Sprache richtig und relativ natürlich |
gebrauchen, kann Konzepte frei entwickeln und seine/ihre Ideen | gebrauchen, kann Konzepte frei entwickeln und seine/ihre Ideen |
Muttersprachlern leicht verständlich machen. Es ist möglich, dass | Muttersprachlern leicht verständlich machen. Es ist möglich, dass |
er/sie einige kulturelle Referenzen, Sprichwörter und Anspielungen | er/sie einige kulturelle Referenzen, Sprichwörter und Anspielungen |
nicht ganz versteht, ebenso den Sinn von Feinheiten und Idiomen, | nicht ganz versteht, ebenso den Sinn von Feinheiten und Idiomen, |
er/sie kann aber leicht das Gespräch fortsetzen. Die Aussprache ist | er/sie kann aber leicht das Gespräch fortsetzen. Die Aussprache ist |
möglicherweise nicht akzentfrei. Es können Fehler vorkommen bei | möglicherweise nicht akzentfrei. Es können Fehler vorkommen bei |
Gebrauch von seltenen oder komplexen Strukturen, die der förmlichen | Gebrauch von seltenen oder komplexen Strukturen, die der förmlichen |
Sprache angehören. Trotzdem sind die gelegentlichen Aussprache-, | Sprache angehören. Trotzdem sind die gelegentlichen Aussprache-, |
Grammatik- und Wortschatzfehler nicht so schlimm, dass sie | Grammatik- und Wortschatzfehler nicht so schlimm, dass sie |
sinnentstellend sind, und sie stören den Muttersprachler nur selten. | sinnentstellend sind, und sie stören den Muttersprachler nur selten. |
LESEVERSTEHEN « Lesen » | LESEVERSTEHEN « Lesen » |
Er/sie kann eine Auswahl authentisch geschriebener Texte zu | Er/sie kann eine Auswahl authentisch geschriebener Texte zu |
allgemeinen und beruflichen Themenbereichen einschliesslich nicht | allgemeinen und beruflichen Themenbereichen einschliesslich nicht |
vertrauter Themen lesen und sie fast vollständig verstehen. Er/sie ist | vertrauter Themen lesen und sie fast vollständig verstehen. Er/sie ist |
fähig, durch Lesen zu lernen. Das Verstehen des Textes ist nicht | fähig, durch Lesen zu lernen. Das Verstehen des Textes ist nicht |
themenabhängig. Er/sie kann verschiedene Arten von Texten lesen, | themenabhängig. Er/sie kann verschiedene Arten von Texten lesen, |
insbesondere Mitteilungen, Nachrichten und Leitartikel aus der lokalen | insbesondere Mitteilungen, Nachrichten und Leitartikel aus der lokalen |
Presse, die an ein gebildetes Publikum gerichtet sind, persönlicher | Presse, die an ein gebildetes Publikum gerichtet sind, persönlicher |
und beruflicher Briefwechsel, Berichte und Facharbeiten. Er/sie kann | und beruflicher Briefwechsel, Berichte und Facharbeiten. Er/sie kann |
sehr leicht Sprachfunktionen verstehen wie zum Beispiel Äussern von | sehr leicht Sprachfunktionen verstehen wie zum Beispiel Äussern von |
Vermutungen, Vertreten von Ansichten und Argumenten, Vorbringen von | Vermutungen, Vertreten von Ansichten und Argumenten, Vorbringen von |
Klarstellungen und verschiedene andere Arten von Darlegungen. Er/sie | Klarstellungen und verschiedene andere Arten von Darlegungen. Er/sie |
zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus | zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus |
Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) | Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) |
einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Er/sie kann | einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Er/sie kann |
Unterlagen fast immer richtig interpretieren, Ideen verbinden und « | Unterlagen fast immer richtig interpretieren, Ideen verbinden und « |
zwischen den Zeilen lesen » oder implizite Informationen verstehen. | zwischen den Zeilen lesen » oder implizite Informationen verstehen. |
Er/sie kann im Allgemeinen verschiedene Stilebenen unterscheiden und | Er/sie kann im Allgemeinen verschiedene Stilebenen unterscheiden und |
auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten des | auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten des |
geschriebenen Textes oft erkennen. Unverständnis eines | geschriebenen Textes oft erkennen. Unverständnis eines |
handgeschriebenen Textes ist sehr selten. Er/sie kann das Wesentliche | handgeschriebenen Textes ist sehr selten. Er/sie kann das Wesentliche |
aus komplizierten Texten einer sehr hohen Stufe verstehen, ohne | aus komplizierten Texten einer sehr hohen Stufe verstehen, ohne |
notwendigerweise alle Feinheiten zu erkennen. Er/sie kann nicht immer | notwendigerweise alle Feinheiten zu erkennen. Er/sie kann nicht immer |
Texte in allen Einzelheiten verstehen, die eine sehr komplizierte und | Texte in allen Einzelheiten verstehen, die eine sehr komplizierte und |
ungewöhnliche Struktur oder selten gebrauchte Ausdrücke aufweisen oder | ungewöhnliche Struktur oder selten gebrauchte Ausdrücke aufweisen oder |
in einer Sprache verfasst sind, die einen hohen Grad an kulturellen | in einer Sprache verfasst sind, die einen hohen Grad an kulturellen |
Allgemeinkenntnissen abverlangt. Die Lesegeschwindigkeit kann | Allgemeinkenntnissen abverlangt. Die Lesegeschwindigkeit kann |
langsamer sein als beim Muttersprachler. | langsamer sein als beim Muttersprachler. |
SCHRIFTLICHER GEBRAUCH « Schreiben » | SCHRIFTLICHER GEBRAUCH « Schreiben » |
Er/sie kann wirksam formellen und informellen Briefwechsel führen zu | Er/sie kann wirksam formellen und informellen Briefwechsel führen zu |
praktischen, sozialen und beruflichen Themen. Er/sie kann leicht | praktischen, sozialen und beruflichen Themen. Er/sie kann leicht |
Schriftstücke in besonderen Kompetenzbereichen verfassen. Er/sie kann | Schriftstücke in besonderen Kompetenzbereichen verfassen. Er/sie kann |
die Schriftsprache dazu verwenden, um Abhandlungen, Analysen, | die Schriftsprache dazu verwenden, um Abhandlungen, Analysen, |
Vermutungen und ausführliche Erklärungen, Erzählungen und ausführliche | Vermutungen und ausführliche Erklärungen, Erzählungen und ausführliche |
Beschreibungen zu erstellen. Er/sie kann schriftlich abstrakte | Beschreibungen zu erstellen. Er/sie kann schriftlich abstrakte |
Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, | Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, |
Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen | Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen |
Arbeitsfeldes vermitteln. Die Technik für die Erstellung umfangreicher | Arbeitsfeldes vermitteln. Die Technik für die Erstellung umfangreicher |
Texte kann dem Muttersprachler einigermassen fremd scheinen, aber dem | Texte kann dem Muttersprachler einigermassen fremd scheinen, aber dem |
Sinn nach ist es richtig. Die Verbindung zwischen den Ideen und deren | Sinn nach ist es richtig. Die Verbindung zwischen den Ideen und deren |
Ausführung ist deutlich und die Hauptideen sind kohärent geordnet | Ausführung ist deutlich und die Hauptideen sind kohärent geordnet |
unter Berücksichtigung des Zwecks des Textes. Die Übergänge sind | unter Berücksichtigung des Zwecks des Textes. Die Übergänge sind |
meistens gelungen. Er/sie beherrscht Strukturen, Wortschatz, | meistens gelungen. Er/sie beherrscht Strukturen, Wortschatz, |
Rechtschreibung und Satzzeichensetzung in ausreichendem Masse, um die | Rechtschreibung und Satzzeichensetzung in ausreichendem Masse, um die |
Schreibabsichten klar erkennbar zu machen. Fehler sind selten, nicht | Schreibabsichten klar erkennbar zu machen. Fehler sind selten, nicht |
sinnentstellend und stören den Muttersprachler nur selten. Auch wenn | sinnentstellend und stören den Muttersprachler nur selten. Auch wenn |
die Schreibweise manchmal fremd scheint, ist sie dem Kontext | die Schreibweise manchmal fremd scheint, ist sie dem Kontext |
angepasst. Wenn ein Schriftstück gänzlich den Anforderungen eines | angepasst. Wenn ein Schriftstück gänzlich den Anforderungen eines |
Muttersprachlers entsprechen soll, ist eine Überarbeitung nötig. | Muttersprachlers entsprechen soll, ist eine Überarbeitung nötig. |
Gesehen, um dem Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener | Gesehen, um dem Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener |
Gesetze über das Statut der Militärpersonen beigefügt zu werden | Gesetze über das Statut der Militärpersonen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |