← Retour vers "Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits"
Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant dispositions diverses en matière | 25 SEPTEMBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. |
d'économie. - Traduction allemande d'extraits | - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 54 |
articles 54 à 56, 58 et 74 de la loi du 25 septembre 2022 portant | tot 56, 58 en 74 van de wet van 25 september 2022 houdende diverse |
dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 16 janvier 2023). | bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Wirtschaft | im Bereich Wirtschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 |
über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
Art. 54 - Artikel 19bis-6 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Art. 54 - Artikel 19bis-6 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, eingefügt durch | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom |
31. Mai 2017 und 2. Februar 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit | 31. Mai 2017 und 2. Februar 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Der Fonds ist der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 | " § 4 - Der Fonds ist der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 |
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG für die Verarbeitung | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG für die Verarbeitung |
personenbezogener Daten, die für die Erfüllung der ihm aufgrund des | personenbezogener Daten, die für die Erfüllung der ihm aufgrund des |
Gesetzes obliegenden Aufträge und Verpflichtungen notwendig ist." | Gesetzes obliegenden Aufträge und Verpflichtungen notwendig ist." |
Art. 55 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 55 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. | Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Folgende Personen haben auf der Grundlage des Registers Zugang | " § 3 - Folgende Personen haben auf der Grundlage des Registers Zugang |
zu der Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis | zu der Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis |
der Existenz des Versicherungsvertrags für ein Fahrzeug des belgischen | der Existenz des Versicherungsvertrags für ein Fahrzeug des belgischen |
Fahrzeugverzeichnisses ist oder nicht ist: | Fahrzeugverzeichnisses ist oder nicht ist: |
1. der Geschädigte und die Personen, die in seinem Namen handeln | 1. der Geschädigte und die Personen, die in seinem Namen handeln |
können, um Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, | können, um Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, |
2. der Eigentümer, der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs und | 2. der Eigentümer, der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs und |
die Personen, die in ihrem Namen handeln können, um festzustellen, ob | die Personen, die in ihrem Namen handeln können, um festzustellen, ob |
das Fahrzeug gemäß dem geltenden Recht ordnungsgemäß versichert ist, | das Fahrzeug gemäß dem geltenden Recht ordnungsgemäß versichert ist, |
3. mit Ausnahme der in § 2 erwähnten Personen, jede natürliche oder | 3. mit Ausnahme der in § 2 erwähnten Personen, jede natürliche oder |
juristische Person, die aufgrund einer belgischen Gesetzesbestimmung | juristische Person, die aufgrund einer belgischen Gesetzesbestimmung |
und im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck die | und im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck die |
Einsichtnahme in eine internationale Versicherungskarte für | Einsichtnahme in eine internationale Versicherungskarte für |
Kraftverkehr verlangen kann. | Kraftverkehr verlangen kann. |
Die Einsichtnahme ist in Echtzeit, fortlaufend, aus der Ferne und auf | Die Einsichtnahme ist in Echtzeit, fortlaufend, aus der Ferne und auf |
elektronischem Wege zulässig. Sie ist beschränkt auf die Erlangung der | elektronischem Wege zulässig. Sie ist beschränkt auf die Erlangung der |
Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis der | Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis der |
Existenz des Versicherungsvertrags ist oder nicht ist. | Existenz des Versicherungsvertrags ist oder nicht ist. |
Der König bestimmt Form und Inhalt des Auskunftsersuchens." | Der König bestimmt Form und Inhalt des Auskunftsersuchens." |
Art. 56 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 56 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 7. Februar 2003 und 2. Februar 2021, wird aufgehoben. | vom 7. Februar 2003 und 2. Februar 2021, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 58 - In Artikel 321 § 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Art. 58 - In Artikel 321 § 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen werden in Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 6. | Versicherungen werden in Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 6. |
Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je | Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je |
zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen | zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen |
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter | Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter |
"werden von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagen" | "werden von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagen" |
ersetzt, werden in Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass | ersetzt, werden in Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 13. Dezember 2017, das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und das Gesetz | vom 13. Dezember 2017, das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und das Gesetz |
vom 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je zwei vom | vom 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je zwei vom |
Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" vorgeschlagenen | Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" vorgeschlagenen |
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter | Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter |
"werden vom Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" | "werden vom Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" |
vorgeschlagen" ersetzt und werden in Absatz 4, abgeändert durch die | vorgeschlagen" ersetzt und werden in Absatz 4, abgeändert durch die |
Gesetze vom 6. Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "auf einer | Gesetze vom 6. Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "auf einer |
Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden | Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden |
vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind" | vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind" |
durch die Wörter "von den repräsentativsten Berufsverbänden | durch die Wörter "von den repräsentativsten Berufsverbänden |
vorgeschlagen werden" ersetzt. | vorgeschlagen werden" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die | KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die |
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von | obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von |
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für | Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für |
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar | Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar |
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs | 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs |
Art. 74 - Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die | Art. 74 - Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die |
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von | obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von |
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für | Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für |
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar | Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar |
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird durch | 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbüros sowie die | "Der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbüros sowie die |
Personen, die für das Tarifierungsbüro Aufgaben ausführen, sind außer | Personen, die für das Tarifierungsbüro Aufgaben ausführen, sind außer |
bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden nicht haftbar für | bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden nicht haftbar für |
ihre Beschlüsse, ihre Handlungen oder ihr Verhalten in der Ausübung | ihre Beschlüsse, ihre Handlungen oder ihr Verhalten in der Ausübung |
ihrer gesetzlichen Aufträge." | ihrer gesetzlichen Aufträge." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen | Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen |
Unternehmen | Unternehmen |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |