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Vue multilingue de Loi du 25/09/2022
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Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels
25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant dispositions diverses en matière 25 SEPTEMBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie.
d'économie. - Traduction allemande d'extraits - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 54
articles 54 à 56, 58 et 74 de la loi du 25 septembre 2022 portant tot 56, 58 en 74 van de wet van 25 september 2022 houdende diverse
dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 16 janvier 2023). bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Wirtschaft im Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989
über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
Art. 54 - Artikel 19bis-6 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Art. 54 - Artikel 19bis-6 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, eingefügt durch Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom
31. Mai 2017 und 2. Februar 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit 31. Mai 2017 und 2. Februar 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Der Fonds ist der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 " § 4 - Der Fonds ist der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG für die Verarbeitung Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG für die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die für die Erfüllung der ihm aufgrund des personenbezogener Daten, die für die Erfüllung der ihm aufgrund des
Gesetzes obliegenden Aufträge und Verpflichtungen notwendig ist." Gesetzes obliegenden Aufträge und Verpflichtungen notwendig ist."
Art. 55 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 55 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: Februar 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Folgende Personen haben auf der Grundlage des Registers Zugang " § 3 - Folgende Personen haben auf der Grundlage des Registers Zugang
zu der Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis zu der Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis
der Existenz des Versicherungsvertrags für ein Fahrzeug des belgischen der Existenz des Versicherungsvertrags für ein Fahrzeug des belgischen
Fahrzeugverzeichnisses ist oder nicht ist: Fahrzeugverzeichnisses ist oder nicht ist:
1. der Geschädigte und die Personen, die in seinem Namen handeln 1. der Geschädigte und die Personen, die in seinem Namen handeln
können, um Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, können, um Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten,
2. der Eigentümer, der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs und 2. der Eigentümer, der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs und
die Personen, die in ihrem Namen handeln können, um festzustellen, ob die Personen, die in ihrem Namen handeln können, um festzustellen, ob
das Fahrzeug gemäß dem geltenden Recht ordnungsgemäß versichert ist, das Fahrzeug gemäß dem geltenden Recht ordnungsgemäß versichert ist,
3. mit Ausnahme der in § 2 erwähnten Personen, jede natürliche oder 3. mit Ausnahme der in § 2 erwähnten Personen, jede natürliche oder
juristische Person, die aufgrund einer belgischen Gesetzesbestimmung juristische Person, die aufgrund einer belgischen Gesetzesbestimmung
und im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck die und im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck die
Einsichtnahme in eine internationale Versicherungskarte für Einsichtnahme in eine internationale Versicherungskarte für
Kraftverkehr verlangen kann. Kraftverkehr verlangen kann.
Die Einsichtnahme ist in Echtzeit, fortlaufend, aus der Ferne und auf Die Einsichtnahme ist in Echtzeit, fortlaufend, aus der Ferne und auf
elektronischem Wege zulässig. Sie ist beschränkt auf die Erlangung der elektronischem Wege zulässig. Sie ist beschränkt auf die Erlangung der
Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis der Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis der
Existenz des Versicherungsvertrags ist oder nicht ist. Existenz des Versicherungsvertrags ist oder nicht ist.
Der König bestimmt Form und Inhalt des Auskunftsersuchens." Der König bestimmt Form und Inhalt des Auskunftsersuchens."
Art. 56 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 56 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 7. Februar 2003 und 2. Februar 2021, wird aufgehoben. vom 7. Februar 2003 und 2. Februar 2021, wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen
Art. 58 - In Artikel 321 § 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Art. 58 - In Artikel 321 § 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen werden in Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Versicherungen werden in Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 6.
Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je
zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter
"werden von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagen" "werden von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagen"
ersetzt, werden in Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass ersetzt, werden in Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 13. Dezember 2017, das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und das Gesetz vom 13. Dezember 2017, das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und das Gesetz
vom 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je zwei vom vom 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je zwei vom
Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" vorgeschlagenen Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" vorgeschlagenen
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter
"werden vom Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" "werden vom Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz"
vorgeschlagen" ersetzt und werden in Absatz 4, abgeändert durch die vorgeschlagen" ersetzt und werden in Absatz 4, abgeändert durch die
Gesetze vom 6. Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "auf einer Gesetze vom 6. Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "auf einer
Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden
vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind" vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind"
durch die Wörter "von den repräsentativsten Berufsverbänden durch die Wörter "von den repräsentativsten Berufsverbänden
vorgeschlagen werden" ersetzt. vorgeschlagen werden" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
Art. 74 - Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die Art. 74 - Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird durch 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbüros sowie die "Der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbüros sowie die
Personen, die für das Tarifierungsbüro Aufgaben ausführen, sind außer Personen, die für das Tarifierungsbüro Aufgaben ausführen, sind außer
bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden nicht haftbar für bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden nicht haftbar für
ihre Beschlüsse, ihre Handlungen oder ihr Verhalten in der Ausübung ihre Beschlüsse, ihre Handlungen oder ihr Verhalten in der Ausübung
ihrer gesetzlichen Aufträge." ihrer gesetzlichen Aufträge."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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