← Retour vers "Loi portant création de l'Agence fédérale de la Dette et suppression du Fonds des Rentes. - Traduction allemande "
Loi portant création de l'Agence fédérale de la Dette et suppression du Fonds des Rentes. - Traduction allemande | Wet houdende oprichting van het Federaal Agentschap van de Schuld en opheffing van het Rentenfonds. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 OCTOBRE 2016. - Loi portant création de l'Agence fédérale de la | 25 OKTOBER 2016. - Wet houdende oprichting van het Federaal Agentschap |
Dette et suppression du Fonds des Rentes. - Traduction allemande | van de Schuld en opheffing van het Rentenfonds. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 octobre 2016 portant création de l'Agence fédérale de la | oktober 2016 houdende oprichting van het Federaal Agentschap van de |
Dette et suppression du Fonds des Rentes (Moniteur belge du 16 | Schuld en opheffing van het Rentenfonds (Belgisch Staatsblad van 16 |
novembre 2016). | november 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. OKTOBER 2016 - Gesetz zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur | 25. OKTOBER 2016 - Gesetz zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur |
und zur Abschaffung des Rentenfonds | und zur Abschaffung des Rentenfonds |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Föderale Schuldenagentur | KAPITEL 2 - Föderale Schuldenagentur |
Abschnitt 1 - Schaffung der Föderalen Schuldenagentur | Abschnitt 1 - Schaffung der Föderalen Schuldenagentur |
Art. 2 - Es wird eine Föderale Schuldenagentur, in Englisch "Belgian | Art. 2 - Es wird eine Föderale Schuldenagentur, in Englisch "Belgian |
Debt Agency", geschaffen, hiernach "Agentur" genannt. | Debt Agency", geschaffen, hiernach "Agentur" genannt. |
Die Agentur ist eine öffentliche Einrichtung der Kategorie A im Sinne | Die Agentur ist eine öffentliche Einrichtung der Kategorie A im Sinne |
des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom Minister der Finanzen | Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom Minister der Finanzen |
abhängt. | abhängt. |
Art. 3 - Die Agentur gewährleistet unter der Amtsgewalt des Ministers | Art. 3 - Die Agentur gewährleistet unter der Amtsgewalt des Ministers |
der Finanzen die operative Verwaltung der föderalen Staatsschuld gemäß | der Finanzen die operative Verwaltung der föderalen Staatsschuld gemäß |
den allgemeinen Richtlinien des Ministers. Diese Verwaltung umfasst | den allgemeinen Richtlinien des Ministers. Diese Verwaltung umfasst |
die finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Schuld. | die finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Schuld. |
Im Hinblick auf die Erfüllung dieses Auftrags ist die Agentur unter | Im Hinblick auf die Erfüllung dieses Auftrags ist die Agentur unter |
anderem damit beauftragt: | anderem damit beauftragt: |
-dem Minister der Finanzen die Finanzierungsstrategie vorzuschlagen | -dem Minister der Finanzen die Finanzierungsstrategie vorzuschlagen |
und finanzielle Transaktionen, die mit der Emission aller Arten von | und finanzielle Transaktionen, die mit der Emission aller Arten von |
Anleihen verbunden sind, gemäß den dafür geeigneten Emissionsverfahren | Anleihen verbunden sind, gemäß den dafür geeigneten Emissionsverfahren |
auszuführen, | auszuführen, |
- auf dem Derivatemarkt tätig zu werden, | - auf dem Derivatemarkt tätig zu werden, |
- alle mit der Schuldenverwaltung verbundenen finanziellen | - alle mit der Schuldenverwaltung verbundenen finanziellen |
Transaktionen zu registrieren, um die tägliche Liquiditätslage zu | Transaktionen zu registrieren, um die tägliche Liquiditätslage zu |
bestimmen, Kredit- und Marktrisiken zu berechnen und Statistiken und | bestimmen, Kredit- und Marktrisiken zu berechnen und Statistiken und |
Berichte zu erstellen, | Berichte zu erstellen, |
- dem Minister der Finanzen eine Strategie für die Schuldenverwaltung | - dem Minister der Finanzen eine Strategie für die Schuldenverwaltung |
vorzuschlagen, bei der insbesondere die Struktur des | vorzuschlagen, bei der insbesondere die Struktur des |
Schuldenportfolios und die Bewertung der Kredit- und Marktrisiken | Schuldenportfolios und die Bewertung der Kredit- und Marktrisiken |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
- in Bezug auf die Schuldenverwaltung Kontakte mit Marktteilnehmern | - in Bezug auf die Schuldenverwaltung Kontakte mit Marktteilnehmern |
und nationalen und internationalen Einrichtungen zu unterhalten, | und nationalen und internationalen Einrichtungen zu unterhalten, |
- den Haushaltsplan der Staatsschuld zu erstellen und die | - den Haushaltsplan der Staatsschuld zu erstellen und die |
Schuldenverwaltung auf den Haushaltsplan abzustimmen, | Schuldenverwaltung auf den Haushaltsplan abzustimmen, |
- sowohl in Belgien als auch im Ausland für die Finanzierung der | - sowohl in Belgien als auch im Ausland für die Finanzierung der |
föderalen Staatsschuld zu werben, | föderalen Staatsschuld zu werben, |
- neue Finanzprodukte zu entwickeln, | - neue Finanzprodukte zu entwickeln, |
- dem Minister der Finanzen jegliche Vorschläge zu unterbreiten, die | - dem Minister der Finanzen jegliche Vorschläge zu unterbreiten, die |
die Schuldenverwaltung begünstigen können, | die Schuldenverwaltung begünstigen können, |
- Berichte zu erstellen und auf Antrag des Ministers der Finanzen oder | - Berichte zu erstellen und auf Antrag des Ministers der Finanzen oder |
von supranationalen Einrichtungen Informationen zu erteilen, | von supranationalen Einrichtungen Informationen zu erteilen, |
- allgemeine Informationen zur föderalen Staatsschuld zu verbreiten. | - allgemeine Informationen zur föderalen Staatsschuld zu verbreiten. |
Abschnitt 2 -- Organisation der Föderalen Schuldenagentur | Abschnitt 2 -- Organisation der Föderalen Schuldenagentur |
Art. 4 - § 1 - Bei der Agentur wird ein strategischer Ausschuss | Art. 4 - § 1 - Bei der Agentur wird ein strategischer Ausschuss |
eingesetzt. | eingesetzt. |
Unter der Amtsgewalt des Ministers der Finanzen gewährleistet der | Unter der Amtsgewalt des Ministers der Finanzen gewährleistet der |
strategische Ausschuss die allgemeine Verwaltung der Agentur und die | strategische Ausschuss die allgemeine Verwaltung der Agentur und die |
Aufsicht über den Exekutivausschuss. Der strategische Ausschuss sorgt | Aufsicht über den Exekutivausschuss. Der strategische Ausschuss sorgt |
für die Einhaltung der Richtlinien des Ministers der Finanzen. | für die Einhaltung der Richtlinien des Ministers der Finanzen. |
Der strategische Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung und die des | Der strategische Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung und die des |
Exekutivausschusses und legt sie dem Minister der Finanzen zur | Exekutivausschusses und legt sie dem Minister der Finanzen zur |
Billigung vor. | Billigung vor. |
§ 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Schatzamt ist von | § 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Schatzamt ist von |
Rechts wegen Mitglied des strategischen Ausschusses und ist Präsident | Rechts wegen Mitglied des strategischen Ausschusses und ist Präsident |
dieses Ausschusses. | dieses Ausschusses. |
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Der Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte und die | Der Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte und die |
Direktoren der Agentur sind von Rechts wegen Mitglieder des | Direktoren der Agentur sind von Rechts wegen Mitglieder des |
strategischen Ausschusses. | strategischen Ausschusses. |
Der Minister der Finanzen bestimmt ein Mitglied des strategischen | Der Minister der Finanzen bestimmt ein Mitglied des strategischen |
Ausschusses als seinen Vertreter. Dieses Mitglied verfügt über ein | Ausschusses als seinen Vertreter. Dieses Mitglied verfügt über ein |
Vetorecht gegen jeden Beschluss des strategischen Ausschusses, das | Vetorecht gegen jeden Beschluss des strategischen Ausschusses, das |
während der Sitzung oder, wenn es dies während der Sitzung | während der Sitzung oder, wenn es dies während der Sitzung |
ausdrücklich beantragt, spätestens zwei Werktage nach der Sitzung | ausdrücklich beantragt, spätestens zwei Werktage nach der Sitzung |
ausgeübt werden muss. | ausgeübt werden muss. |
Der Auditor der Agentur wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme | Der Auditor der Agentur wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme |
bei. | bei. |
§ 3 - Der Präsident des strategischen Ausschusses lädt | § 3 - Der Präsident des strategischen Ausschusses lädt |
Personalmitglieder der Agentur und/oder der Generalverwaltung | Personalmitglieder der Agentur und/oder der Generalverwaltung |
Schatzamt ein, wenn er dies für die Behandlung der Tagesordnung für | Schatzamt ein, wenn er dies für die Behandlung der Tagesordnung für |
erforderlich hält. | erforderlich hält. |
Aus demselben Grund kann er ebenfalls Personen, die keine | Aus demselben Grund kann er ebenfalls Personen, die keine |
Personalmitglieder der Agentur oder der Generalverwaltung Schatzamt | Personalmitglieder der Agentur oder der Generalverwaltung Schatzamt |
sind, einladen, einer Versammlung beizuwohnen. | sind, einladen, einer Versammlung beizuwohnen. |
Art. 5 - § 1 - Unter der Aufsicht des strategischen Ausschusses | Art. 5 - § 1 - Unter der Aufsicht des strategischen Ausschusses |
gewährleistet der Exekutivausschuss die tägliche Geschäftsführung der | gewährleistet der Exekutivausschuss die tägliche Geschäftsführung der |
Agentur gemäß den Richtlinien des Ministers der Finanzen. | Agentur gemäß den Richtlinien des Ministers der Finanzen. |
Der Exekutivausschuss trifft kollegiale Entscheidungen. Bei | Der Exekutivausschuss trifft kollegiale Entscheidungen. Bei |
Uneinigkeit wird der Tagesordnungspunkt dem strategischen Ausschuss | Uneinigkeit wird der Tagesordnungspunkt dem strategischen Ausschuss |
vorgelegt. | vorgelegt. |
§ 2 - Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Verwalter | § 2 - Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Verwalter |
Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, der Präsident dieses | Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, der Präsident dieses |
Ausschusses ist, und den Direktoren der Agentur oder ihrem | Ausschusses ist, und den Direktoren der Agentur oder ihrem |
Stellvertreter. | Stellvertreter. |
Der Auditor der Agentur wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme | Der Auditor der Agentur wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme |
bei. | bei. |
Direktoren werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten | Direktoren werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten |
bestellt und entlohnt. | bestellt und entlohnt. |
§ 3 - Der Präsident des Exekutivausschusses lädt Personalmitglieder | § 3 - Der Präsident des Exekutivausschusses lädt Personalmitglieder |
der Agentur ein, wenn er dies für die Behandlung der Tagesordnung für | der Agentur ein, wenn er dies für die Behandlung der Tagesordnung für |
erforderlich hält. Der Präsident kann ebenfalls Personalmitglieder der | erforderlich hält. Der Präsident kann ebenfalls Personalmitglieder der |
Verwaltung Finanzierung des Staates und Finanzmärkte einladen. | Verwaltung Finanzierung des Staates und Finanzmärkte einladen. |
Art. 6 - Personalmitglieder der Agentur und Personen, die in den | Art. 6 - Personalmitglieder der Agentur und Personen, die in den |
Leitungsorganen der Agentur sitzen, geben die Interessen an, die sie | Leitungsorganen der Agentur sitzen, geben die Interessen an, die sie |
in anderen Einrichtungen haben. Der König kann hinsichtlich ihrer | in anderen Einrichtungen haben. Der König kann hinsichtlich ihrer |
Funktion Unvereinbarkeiten bestimmen. | Funktion Unvereinbarkeiten bestimmen. |
Der König kann den Personalmitgliedern der Agentur besondere Regeln im | Der König kann den Personalmitgliedern der Agentur besondere Regeln im |
Bereich der Berufspflichten auferlegen. | Bereich der Berufspflichten auferlegen. |
Art. 7 - Der König ist damit beauftragt, Art und Organisation der | Art. 7 - Der König ist damit beauftragt, Art und Organisation der |
internen Kontrolle und des internen Audits der Agentur zu regeln. | internen Kontrolle und des internen Audits der Agentur zu regeln. |
Vor dem 30. Juni jeden Jahres erstellt die Agentur einen Jahresbericht | Vor dem 30. Juni jeden Jahres erstellt die Agentur einen Jahresbericht |
über das vorangehende Haushaltsjahr. Dieser Jahresbericht wird der | über das vorangehende Haushaltsjahr. Dieser Jahresbericht wird der |
Regierung und der Abgeordnetenkammer übermittelt. | Regierung und der Abgeordnetenkammer übermittelt. |
Abschnitt 3 -- Arbeitsweise der Föderalen Schuldenagentur | Abschnitt 3 -- Arbeitsweise der Föderalen Schuldenagentur |
Art. 8 - Die Agentur verfügt in Bezug auf Personalausgaben, Kosten der | Art. 8 - Die Agentur verfügt in Bezug auf Personalausgaben, Kosten der |
Personalverwaltung einbegriffen, über eine Dotation zu Lasten des | Personalverwaltung einbegriffen, über eine Dotation zu Lasten des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates. | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates. |
Die Gebäuderegie ist damit beauftragt, der Agentur unentgeltlich | Die Gebäuderegie ist damit beauftragt, der Agentur unentgeltlich |
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. | Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen stellt der Agentur | Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen stellt der Agentur |
unentgeltlich IKT-Ausrüstung zur Verfügung und trägt die übrigen | unentgeltlich IKT-Ausrüstung zur Verfügung und trägt die übrigen |
Betriebskosten der Agentur wie unter anderem Ausgaben, die mit | Betriebskosten der Agentur wie unter anderem Ausgaben, die mit |
veranstalteten Roadshows, Aufträgen und Abonnementkosten verbunden | veranstalteten Roadshows, Aufträgen und Abonnementkosten verbunden |
sind. | sind. |
Der strategische Ausschuss überprüft, ob die vom Föderalen | Der strategische Ausschuss überprüft, ob die vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen zur Verfügung gestellten Mittel | Öffentlichen Dienst Finanzen zur Verfügung gestellten Mittel |
ausreichen, damit die Agentur die ihr anvertrauten Aufträge angemessen | ausreichen, damit die Agentur die ihr anvertrauten Aufträge angemessen |
ausführen kann, und unterbreitet dem Minister der Finanzen Vorschläge, | ausführen kann, und unterbreitet dem Minister der Finanzen Vorschläge, |
wenn dies nicht der Fall ist. | wenn dies nicht der Fall ist. |
Art. 9 - Personalmitglieder der Agentur werden von der Agentur | Art. 9 - Personalmitglieder der Agentur werden von der Agentur |
ausgewählt und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten unter | ausgewählt und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten unter |
Arbeitsvertrag eingestellt. | Arbeitsvertrag eingestellt. |
Der König bestimmt ebenfalls die Einstellungsregeln und legt die | Der König bestimmt ebenfalls die Einstellungsregeln und legt die |
Entlohnung fest, auf die diese Vertragsbediensteten Anrecht haben. | Entlohnung fest, auf die diese Vertragsbediensteten Anrecht haben. |
Personalmitglieder des Rentenfonds, die zum Zeitpunkt der Abschaffung | Personalmitglieder des Rentenfonds, die zum Zeitpunkt der Abschaffung |
des Rentenfonds unter Arbeitsvertrag angestellt sind, werden der | des Rentenfonds unter Arbeitsvertrag angestellt sind, werden der |
Agentur unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft und ihrer Rechte, ihres | Agentur unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft und ihrer Rechte, ihres |
Dienstalters, ihres Lohns, ihrer Entschädigungen und Zulagen und | Dienstalters, ihres Lohns, ihrer Entschädigungen und Zulagen und |
anderen Vorteile, die ihnen gemäß den Vorschriften oder dem | anderen Vorteile, die ihnen gemäß den Vorschriften oder dem |
Arbeitsvertrag gewährt wurden, übertragen. | Arbeitsvertrag gewährt wurden, übertragen. |
Statutarische Personalmitglieder, die im Ministeriellen Erlass vom 13. | Statutarische Personalmitglieder, die im Ministeriellen Erlass vom 13. |
Mai 2016 zur Gewährung eines besoldeten Urlaubs, der einem Zeitraum | Mai 2016 zur Gewährung eines besoldeten Urlaubs, der einem Zeitraum |
aktiven Dienstes gleichgesetzt ist, an bestimmte Staatsbedienstete, | aktiven Dienstes gleichgesetzt ist, an bestimmte Staatsbedienstete, |
die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehören, genannt | die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehören, genannt |
sind, werden der Agentur am Datum der Abschaffung des Rentenfonds | sind, werden der Agentur am Datum der Abschaffung des Rentenfonds |
unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft und ihrer Rechte, ihres | unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft und ihrer Rechte, ihres |
Dienstalters, ihres Lohns, ihrer Entschädigungen und Zulagen und | Dienstalters, ihres Lohns, ihrer Entschädigungen und Zulagen und |
anderen Vorteile, die ihnen gemäß den Vorschriften zuerkannt sind, | anderen Vorteile, die ihnen gemäß den Vorschriften zuerkannt sind, |
übertragen. | übertragen. |
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 10 - Das Erlassgesetz vom 18. Mai 1945 zur Schaffung eines | Art. 10 - Das Erlassgesetz vom 18. Mai 1945 zur Schaffung eines |
Rentenfonds, wie abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar, 21. März | Rentenfonds, wie abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar, 21. März |
und 22. Juli 1991, 23. Dezember 1994, 30. Oktober 1998, 2. August | und 22. Juli 1991, 23. Dezember 1994, 30. Oktober 1998, 2. August |
2002, 23. Dezember 2005 und 3. März 2011 und die Königlichen Erlasse | 2002, 23. Dezember 2005 und 3. März 2011 und die Königlichen Erlasse |
vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011, wird aufgehoben. | vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011, wird aufgehoben. |
Die Rechte und Pflichten des Rentenfonds werden von Rechts wegen ohne | Die Rechte und Pflichten des Rentenfonds werden von Rechts wegen ohne |
jeden Ausgleich vom Belgischen Staat oder von der Agentur übernommen. | jeden Ausgleich vom Belgischen Staat oder von der Agentur übernommen. |
Diese Übernahme ist ohne weitere Formalitäten Dritten gegenüber | Diese Übernahme ist ohne weitere Formalitäten Dritten gegenüber |
wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt. Der König legt die | wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt. Der König legt die |
hierfür notwendigen Modalitäten fest. | hierfür notwendigen Modalitäten fest. |
Art. 11 - In Artikel 1 Buchstabe A des Gesetzes vom 16. März 1954 über | Art. 11 - In Artikel 1 Buchstabe A des Gesetzes vom 16. März 1954 über |
die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden | die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden |
die Wörter "Föderale Schuldenagentur - Belgian Debt Agency" in die | die Wörter "Föderale Schuldenagentur - Belgian Debt Agency" in die |
alphabetische Aufzählung eingefügt. | alphabetische Aufzählung eingefügt. |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |