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Loi modifiant le livre I « Définitions » et le livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique concernant le secteur audiovisuel. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht betreffende de audiovisuele sector. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 NOVEMBRE 2018. - Loi modifiant le livre I « Définitions » et le livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique concernant le secteur audiovisuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 NOVEMBER 2018. - Wet tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht betreffende de audiovisuele sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 novembre 2018 modifiant le livre I « Définitions » et le | november 2018 tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI |
livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique | "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht |
concernant le secteur audiovisuel (Moniteur belge du 12 décembre | betreffende de audiovisuele sector (Belgisch Staatsblad van 12 |
2018). | december 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung von Buch I | 25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung von Buch I |
"Begriffsbestimmungen" und Buch XI "Geistiges Eigentum" des | "Begriffsbestimmungen" und Buch XI "Geistiges Eigentum" des |
Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den audiovisuellen Sektor | Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den audiovisuellen Sektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" | KAPITEL 2 - Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" |
Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
Juni 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Juni 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. Direkteinspeisung: technisches Verfahren, bei dem ein | "7. Direkteinspeisung: technisches Verfahren, bei dem ein |
Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale ausschließlich einem | Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale ausschließlich einem |
Signalverteiler übermittelt, ohne dass sie der Öffentlichkeit während | Signalverteiler übermittelt, ohne dass sie der Öffentlichkeit während |
und anlässlich dieser Übertragung zugänglich sind; diese Verteiler | und anlässlich dieser Übertragung zugänglich sind; diese Verteiler |
senden die Signale dann an ihre jeweiligen Abonnenten, damit diese die | senden die Signale dann an ihre jeweiligen Abonnenten, damit diese die |
Programme empfangen können." | Programme empfangen können." |
KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf | KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf |
angemessene Vergütung | angemessene Vergütung |
Art. 3 - Artikel XI.212 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel XI.212 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.212 - Wenn die auf einem Tonträger aufgezeichnete Leistung | "Art. XI.212 - Wenn die auf einem Tonträger aufgezeichnete Leistung |
eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet | eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet |
wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent von Tonträgern | wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent von Tonträgern |
sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen: | sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen: |
1. öffentliche Wiedergabe der Leistung, vorausgesetzt, dass diese | 1. öffentliche Wiedergabe der Leistung, vorausgesetzt, dass diese |
Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die | Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die |
Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt | Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt |
wird, | wird, |
2. Sendung der Leistung über Rundfunk." | 2. Sendung der Leistung über Rundfunk." |
Art. 4 - In Artikel XI.213 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel XI.213 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden | "Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden |
Künstlern und Produzenten von Tonträgern Anrecht auf eine angemessene | Künstlern und Produzenten von Tonträgern Anrecht auf eine angemessene |
Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung." | Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung." |
Art. 5 - Artikel XI.214 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel XI.214 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter "von Tonträgern" | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter "von Tonträgern" |
ergänzt. | ergänzt. |
2. In Absatz 3 wird die Zahl "5," gestrichen. | 2. In Absatz 3 wird die Zahl "5," gestrichen. |
KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf | KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf |
Direkteinspeisung | Direkteinspeisung |
Art. 6 - Artikel XI.225 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 6 - Artikel XI.225 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
2. In § 5 werden die Wörter "die in § 4 vorgesehene | 2. In § 5 werden die Wörter "die in § 4 vorgesehene |
Gemeinschaftsplattform" durch die Wörter "die in Artikel XI.228/1 | Gemeinschaftsplattform" durch die Wörter "die in Artikel XI.228/1 |
vorgesehene Gemeinschaftsplattform" ersetzt. | vorgesehene Gemeinschaftsplattform" ersetzt. |
Art. 7 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie | das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, | "KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, |
Kabelweiterverbreitung und öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung und öffentliche Wiedergabe durch |
Direkteinspeisung". | Direkteinspeisung". |
Art. 8 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Juni 2017, wird nach Artikel XI.225 ein Abschnitt 3 mit | Gesetz vom 8. Juni 2017, wird nach Artikel XI.225 ein Abschnitt 3 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 3 - Öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung". | "Abschnitt 3 - Öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung". |
Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird Artikel | Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird Artikel |
XI.226, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem | XI.226, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. XI.226 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter | "Art. XI.226 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter |
Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen | Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen |
der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das | der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das |
ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe durch | ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe durch |
Direkteinspeisung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben." | Direkteinspeisung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben." |
Art. 10 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.226/1 mit | Art. 10 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.226/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.226/1 - Bei öffentlicher Wiedergabe durch Direkteinspeisung | "Art. XI.226/1 - Bei öffentlicher Wiedergabe durch Direkteinspeisung |
nehmen das Sendeunternehmen und der Signalverteiler gemeinsam eine | nehmen das Sendeunternehmen und der Signalverteiler gemeinsam eine |
einzige öffentliche Wiedergabe vor. | einzige öffentliche Wiedergabe vor. |
Ungeachtet des gemeinsamen Charakters der öffentlichen Wiedergabe | Ungeachtet des gemeinsamen Charakters der öffentlichen Wiedergabe |
durch Direkteinspeisung sind das Sendeunternehmen und der | durch Direkteinspeisung sind das Sendeunternehmen und der |
Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser | Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser |
öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des | öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des |
Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden | Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden |
Signale an einen Signalverteiler, ohne dass diese Signale während oder | Signale an einen Signalverteiler, ohne dass diese Signale während oder |
anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind. Der Beitrag | anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind. Der Beitrag |
des Signalverteilers besteht in der anschließenden Übersendung dieser | des Signalverteilers besteht in der anschließenden Übersendung dieser |
Signale an seine Abonnenten, damit diese die Programme empfangen | Signale an seine Abonnenten, damit diese die Programme empfangen |
können. | können. |
Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des | Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des |
Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen | Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen |
Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden." | Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden." |
Art. 11 - Im selben Abschnitt 3 wird Artikel XI.227, aufgehoben durch | Art. 11 - Im selben Abschnitt 3 wird Artikel XI.227, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. XI.227 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber verwandter | "Art. XI.227 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber verwandter |
Schutzrechte, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu | Schutzrechte, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu |
erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften | erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften |
und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt | und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt |
werden, die in Belgien das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch | werden, die in Belgien das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch |
Direkteinspeisung verwalten. | Direkteinspeisung verwalten. |
§ 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die | § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die |
Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder | Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder |
Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt | Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt |
die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive | die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive |
Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als | Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als |
bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. | bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. |
Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die | Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die |
kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem | kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem |
Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen | Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen |
Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive | Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive |
Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung | Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung |
seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der | seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der |
Vereinbarung zwischen dem Signalverteiler, dem Sendeunternehmen und | Vereinbarung zwischen dem Signalverteiler, dem Sendeunternehmen und |
der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive | der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive |
Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für | Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für |
Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für | Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für |
die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese | die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese |
Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der | Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der |
öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung seines Werkes oder | öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung seines Werkes oder |
seiner Leistung geltend machen. | seiner Leistung geltend machen. |
§ 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die | § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die |
ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend | ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend |
macht, oder auf Rechte, die ein Produzent gegenüber Sendeunternehmen | macht, oder auf Rechte, die ein Produzent gegenüber Sendeunternehmen |
hat." | hat." |
Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.227/1 mit | Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.227/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.227/1 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler | "Art. XI.227/1 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler |
sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu | sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu |
erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen | erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen |
Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene | Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene |
Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung. | Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung. |
§ 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch | § 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch |
Direkteinspeisung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und | Direkteinspeisung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und |
Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht | Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht |
verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich. | verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich. |
§ 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § | § 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § |
1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die | 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die |
Urheber vertreten. | Urheber vertreten. |
Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung | Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung |
wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt | wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt |
werden, die ausübende Künstler vertreten. | werden, die ausübende Künstler vertreten. |
§ 4 - Solange die in Artikel XI.228/1 vorgesehene | § 4 - Solange die in Artikel XI.228/1 vorgesehene |
Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte | Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte |
Vergütungsanspruch von den Verwertungsgesellschaften unmittelbar bei | Vergütungsanspruch von den Verwertungsgesellschaften unmittelbar bei |
den Sendeunternehmen und Signalverteilern geltend gemacht werden." | den Sendeunternehmen und Signalverteilern geltend gemacht werden." |
Art. 13 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel |
XI.227/1, eingefügt durch Artikel 12, ein Abschnitt 4 mit folgender | XI.227/1, eingefügt durch Artikel 12, ein Abschnitt 4 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3". | "Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3". |
Art. 14 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 14 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
XI.227/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.227/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.227/2 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | "Art. XI.227/2 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, |
Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive | Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive |
Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, | Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, |
Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Signalverteiler rechtzeitig | Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Signalverteiler rechtzeitig |
geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus: | geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus: |
1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa | 1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa |
Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit, | Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit, |
Kabelweiterverbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe durch |
Direkteinspeisung, | Direkteinspeisung, |
2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die | 2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die |
Berechnung der Vergütungen, | Berechnung der Vergütungen, |
3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden | 3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden |
Vergütungen für diese öffentlichen Wiedergaben, um Anomalien bei der | Vergütungen für diese öffentlichen Wiedergaben, um Anomalien bei der |
Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und | Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und |
Signalverteiler zu vermeiden. | Signalverteiler zu vermeiden. |
§ 2 - Nach Konzertierung mit den in Artikel XI.282 § 3 erwähnten | § 2 - Nach Konzertierung mit den in Artikel XI.282 § 3 erwähnten |
Mitgliedern des Konzertierungsausschusses kann der König Folgendes | Mitgliedern des Konzertierungsausschusses kann der König Folgendes |
festlegen: | festlegen: |
1. Bedingungen und Modalitäten für den Austausch der in § 1 erwähnten | 1. Bedingungen und Modalitäten für den Austausch der in § 1 erwähnten |
Informationen, einschließlich Art der ausgetauschten Informationen, | Informationen, einschließlich Art der ausgetauschten Informationen, |
Personen, die die Informationen bereitstellen, und Personen, die sie | Personen, die die Informationen bereitstellen, und Personen, die sie |
erhalten. Der König kann festlegen, dass der in § 1 erwähnte | erhalten. Der König kann festlegen, dass der in § 1 erwähnte |
Informationsaustausch über den FÖD Wirtschaft erfolgen kann, | Informationsaustausch über den FÖD Wirtschaft erfolgen kann, |
2. Empfehlungen für die Parameter der Tarifierung und Einnahme der | 2. Empfehlungen für die Parameter der Tarifierung und Einnahme der |
Vergütungen für die in § 1 erwähnten Verwertungshandlungen." | Vergütungen für die in § 1 erwähnten Verwertungshandlungen." |
Art. 15 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der | "Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der |
öffentlichen Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und/oder | öffentlichen Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und/oder |
öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung erzielt werden, können | öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung erzielt werden, können |
die Parteien einvernehmlich drei Vermittler heranziehen. | die Parteien einvernehmlich drei Vermittler heranziehen. |
§ 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des | § 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des |
Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt. | Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt. |
Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie | Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie |
müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können | müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können |
nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten. | nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten. |
Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert. | Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert. |
§ 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den | § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den |
drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei | drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei |
Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form | Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form |
anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen | anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen |
widersetzt." | widersetzt." |
Art. 16 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 16 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
XI.228/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.228/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das | "Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das |
in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht verwalten, | in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht verwalten, |
Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch |
Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in | Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in |
den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, | den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, |
Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch | Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch |
Direkteinspeisung zu erlauben, und Verwertungsgesellschaften, die das | Direkteinspeisung zu erlauben, und Verwertungsgesellschaften, die das |
in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf | in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf |
Vergütung für Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche | Vergütung für Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche |
Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet von | Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet von |
Absatz 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine | Absatz 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine |
Gemeinschaftsplattform ein. | Gemeinschaftsplattform ein. |
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König | Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König |
die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage | die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage |
objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der | objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der |
Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte | Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte |
Kategorien von Rechtsinhabern betrifft. | Kategorien von Rechtsinhabern betrifft. |
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König | Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König |
das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform." | das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform." |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Art. 17 - Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von | beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von |
Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem | Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem |
Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten. | Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten. |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft mit | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft mit |
Ausnahme der Artikel 3 bis 5, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten. | Ausnahme der Artikel 3 bis 5, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |