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Loi modifiant le livre I « Définitions » et le livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique concernant le secteur audiovisuel. - Traduction allemande Wet tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht betreffende de audiovisuele sector. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 NOVEMBRE 2018. - Loi modifiant le livre I « Définitions » et le livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique concernant le secteur audiovisuel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 NOVEMBER 2018. - Wet tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht betreffende de audiovisuele sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
loi du 25 novembre 2018 modifiant le livre I « Définitions » et le november 2018 tot wijziging van Boek I "Definities" en Boek XI
livre XI « Propriété intellectuelle » du Code de droit économique "Intellectuele Eigendom" van het Wetboek van economisch recht
concernant le secteur audiovisuel (Moniteur belge du 12 décembre betreffende de audiovisuele sector (Belgisch Staatsblad van 12
2018). december 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung von Buch I 25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung von Buch I
"Begriffsbestimmungen" und Buch XI "Geistiges Eigentum" des "Begriffsbestimmungen" und Buch XI "Geistiges Eigentum" des
Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den audiovisuellen Sektor Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den audiovisuellen Sektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen" KAPITEL 2 - Abänderung von Buch I "Begriffsbestimmungen"
Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel I.16 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Juni 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Juni 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. Direkteinspeisung: technisches Verfahren, bei dem ein "7. Direkteinspeisung: technisches Verfahren, bei dem ein
Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale ausschließlich einem Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale ausschließlich einem
Signalverteiler übermittelt, ohne dass sie der Öffentlichkeit während Signalverteiler übermittelt, ohne dass sie der Öffentlichkeit während
und anlässlich dieser Übertragung zugänglich sind; diese Verteiler und anlässlich dieser Übertragung zugänglich sind; diese Verteiler
senden die Signale dann an ihre jeweiligen Abonnenten, damit diese die senden die Signale dann an ihre jeweiligen Abonnenten, damit diese die
Programme empfangen können." Programme empfangen können."
KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf
angemessene Vergütung angemessene Vergütung
Art. 3 - Artikel XI.212 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - Artikel XI.212 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.212 - Wenn die auf einem Tonträger aufgezeichnete Leistung "Art. XI.212 - Wenn die auf einem Tonträger aufgezeichnete Leistung
eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet eines ausübenden Künstlers erlaubterweise vervielfältigt oder gesendet
wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent von Tonträgern wird, dürfen der ausübende Künstler und der Produzent von Tonträgern
sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen: sich unbeschadet des Urheberrechts nicht widersetzen gegen:
1. öffentliche Wiedergabe der Leistung, vorausgesetzt, dass diese 1. öffentliche Wiedergabe der Leistung, vorausgesetzt, dass diese
Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die Leistung nicht für eine Vorstellung verwendet und vom Publikum für die
Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt Wiedergabe kein Eintritt beziehungsweise keine Vergütung verlangt
wird, wird,
2. Sendung der Leistung über Rundfunk." 2. Sendung der Leistung über Rundfunk."
Art. 4 - In Artikel XI.213 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel XI.213 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden "Die Verwendung von Leistungen gemäß Artikel XI.212 gibt ausübenden
Künstlern und Produzenten von Tonträgern Anrecht auf eine angemessene Künstlern und Produzenten von Tonträgern Anrecht auf eine angemessene
Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung." Vergütung, unabhängig vom Ort der Aufzeichnung."
Art. 5 - Artikel XI.214 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel XI.214 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter "von Tonträgern" 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter "von Tonträgern"
ergänzt. ergänzt.
2. In Absatz 3 wird die Zahl "5," gestrichen. 2. In Absatz 3 wird die Zahl "5," gestrichen.
KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum" in Bezug auf
Direkteinspeisung Direkteinspeisung
Art. 6 - Artikel XI.225 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - Artikel XI.225 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 wird aufgehoben. 1. Paragraph 4 wird aufgehoben.
2. In § 5 werden die Wörter "die in § 4 vorgesehene 2. In § 5 werden die Wörter "die in § 4 vorgesehene
Gemeinschaftsplattform" durch die Wörter "die in Artikel XI.228/1 Gemeinschaftsplattform" durch die Wörter "die in Artikel XI.228/1
vorgesehene Gemeinschaftsplattform" ersetzt. vorgesehene Gemeinschaftsplattform" ersetzt.
Art. 7 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Überschrift von Kapitel 4 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit, "KAPITEL 4 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit,
Kabelweiterverbreitung und öffentliche Wiedergabe durch Kabelweiterverbreitung und öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung". Direkteinspeisung".
Art. 8 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Juni 2017, wird nach Artikel XI.225 ein Abschnitt 3 mit Gesetz vom 8. Juni 2017, wird nach Artikel XI.225 ein Abschnitt 3 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3 - Öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung". "Abschnitt 3 - Öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung".
Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird Artikel Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird Artikel
XI.226, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem XI.226, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. XI.226 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter "Art. XI.226 - Gemäß den vorhergehenden Kapiteln und unter
Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen Berücksichtigung der weiter unten festgelegten Modalitäten verfügen
der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte über das
ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe durch ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben." Direkteinspeisung ihrer Werke beziehungsweise Leistungen zu erlauben."
Art. 10 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.226/1 mit Art. 10 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.226/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.226/1 - Bei öffentlicher Wiedergabe durch Direkteinspeisung "Art. XI.226/1 - Bei öffentlicher Wiedergabe durch Direkteinspeisung
nehmen das Sendeunternehmen und der Signalverteiler gemeinsam eine nehmen das Sendeunternehmen und der Signalverteiler gemeinsam eine
einzige öffentliche Wiedergabe vor. einzige öffentliche Wiedergabe vor.
Ungeachtet des gemeinsamen Charakters der öffentlichen Wiedergabe Ungeachtet des gemeinsamen Charakters der öffentlichen Wiedergabe
durch Direkteinspeisung sind das Sendeunternehmen und der durch Direkteinspeisung sind das Sendeunternehmen und der
Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser Signalverteiler nur für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser
öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des öffentlichen Wiedergabe verantwortlich. Der Beitrag des
Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden Sendeunternehmens besteht in der Übertragung seiner programmtragenden
Signale an einen Signalverteiler, ohne dass diese Signale während oder Signale an einen Signalverteiler, ohne dass diese Signale während oder
anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind. Der Beitrag anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind. Der Beitrag
des Signalverteilers besteht in der anschließenden Übersendung dieser des Signalverteilers besteht in der anschließenden Übersendung dieser
Signale an seine Abonnenten, damit diese die Programme empfangen Signale an seine Abonnenten, damit diese die Programme empfangen
können. können.
Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss für die jeweiligen Beiträge des
Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen Sendeunternehmens und des Signalverteilers zu der öffentlichen
Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden." Wiedergabe durch Direkteinspeisung eingeholt werden."
Art. 11 - Im selben Abschnitt 3 wird Artikel XI.227, aufgehoben durch Art. 11 - Im selben Abschnitt 3 wird Artikel XI.227, aufgehoben durch
das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. XI.227 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber verwandter "Art. XI.227 - § 1 - Das Recht des Urhebers und der Inhaber verwandter
Schutzrechte, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu Schutzrechte, öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu
erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften erlauben oder zu verbieten, kann nur von Verwertungsgesellschaften
und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt
werden, die in Belgien das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch werden, die in Belgien das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch
Direkteinspeisung verwalten. Direkteinspeisung verwalten.
§ 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die
Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder
Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt
die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive
Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als
bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen.
Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die
kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem
Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen
Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive
Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung
seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der
Vereinbarung zwischen dem Signalverteiler, dem Sendeunternehmen und Vereinbarung zwischen dem Signalverteiler, dem Sendeunternehmen und
der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive
Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für
Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für
die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese
Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der
öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung seines Werkes oder öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung seines Werkes oder
seiner Leistung geltend machen. seiner Leistung geltend machen.
§ 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechte, die
ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend
macht, oder auf Rechte, die ein Produzent gegenüber Sendeunternehmen macht, oder auf Rechte, die ein Produzent gegenüber Sendeunternehmen
hat." hat."
Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.227/1 mit Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel XI.227/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.227/1 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler "Art. XI.227/1 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler
sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung zu
erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten eines audiovisuellen
Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Werkes abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene
Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung. Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch Direkteinspeisung.
§ 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch § 2 - Der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und Direkteinspeisung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und
Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht
verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich. verzichten. Diese Bestimmung ist verbindlich.
§ 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § § 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in §
1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden, die
Urheber vertreten. Urheber vertreten.
Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung
wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt
werden, die ausübende Künstler vertreten. werden, die ausübende Künstler vertreten.
§ 4 - Solange die in Artikel XI.228/1 vorgesehene § 4 - Solange die in Artikel XI.228/1 vorgesehene
Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform nicht eingesetzt ist, kann der in § 1 erwähnte
Vergütungsanspruch von den Verwertungsgesellschaften unmittelbar bei Vergütungsanspruch von den Verwertungsgesellschaften unmittelbar bei
den Sendeunternehmen und Signalverteilern geltend gemacht werden." den Sendeunternehmen und Signalverteilern geltend gemacht werden."
Art. 13 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird nach Artikel
XI.227/1, eingefügt durch Artikel 12, ein Abschnitt 4 mit folgender XI.227/1, eingefügt durch Artikel 12, ein Abschnitt 4 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3". "Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 3".
Art. 14 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel Art. 14 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel
XI.227/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.227/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.227/2 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und "Art. XI.227/2 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten, verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen tauschen Produzenten,
Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive
Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen, Rechtewahrnehmung, Betreiber von Erd-Satelliten-Sendestationen,
Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Signalverteiler rechtzeitig Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Signalverteiler rechtzeitig
geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus: geeignete und ausreichende Informationen zu folgenden Zwecken aus:
1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa 1. Bestimmung der Art der betreffenden Verwertungshandlung, wie etwa
Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit, Sendung über Rundfunk, öffentliche Wiedergabe über Satellit,
Kabelweiterverbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe durch Kabelweiterverbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung, Direkteinspeisung,
2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die 2. Bestimmung der relevanten wirtschaftlichen Grundlagen für die
Berechnung der Vergütungen, Berechnung der Vergütungen,
3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden 3. Bestimmung der Höhe der bereits erhaltenen und noch zu erhaltenden
Vergütungen für diese öffentlichen Wiedergaben, um Anomalien bei der Vergütungen für diese öffentlichen Wiedergaben, um Anomalien bei der
Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und Zahlung von Vergütungen durch Sendeunternehmen, Kabelnetzbetreiber und
Signalverteiler zu vermeiden. Signalverteiler zu vermeiden.
§ 2 - Nach Konzertierung mit den in Artikel XI.282 § 3 erwähnten § 2 - Nach Konzertierung mit den in Artikel XI.282 § 3 erwähnten
Mitgliedern des Konzertierungsausschusses kann der König Folgendes Mitgliedern des Konzertierungsausschusses kann der König Folgendes
festlegen: festlegen:
1. Bedingungen und Modalitäten für den Austausch der in § 1 erwähnten 1. Bedingungen und Modalitäten für den Austausch der in § 1 erwähnten
Informationen, einschließlich Art der ausgetauschten Informationen, Informationen, einschließlich Art der ausgetauschten Informationen,
Personen, die die Informationen bereitstellen, und Personen, die sie Personen, die die Informationen bereitstellen, und Personen, die sie
erhalten. Der König kann festlegen, dass der in § 1 erwähnte erhalten. Der König kann festlegen, dass der in § 1 erwähnte
Informationsaustausch über den FÖD Wirtschaft erfolgen kann, Informationsaustausch über den FÖD Wirtschaft erfolgen kann,
2. Empfehlungen für die Parameter der Tarifierung und Einnahme der 2. Empfehlungen für die Parameter der Tarifierung und Einnahme der
Vergütungen für die in § 1 erwähnten Verwertungshandlungen." Vergütungen für die in § 1 erwähnten Verwertungshandlungen."
Art. 15 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel XI.228 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der "Art. XI.228 - § 1 - Kann keine Vereinbarung über die Erlaubnis der
öffentlichen Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und/oder öffentlichen Wiedergabe über Satellit, Kabelweiterverbreitung und/oder
öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung erzielt werden, können öffentlichen Wiedergabe durch Direkteinspeisung erzielt werden, können
die Parteien einvernehmlich drei Vermittler heranziehen. die Parteien einvernehmlich drei Vermittler heranziehen.
§ 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des § 2 - Die drei Vermittler werden gemäß den Regeln von Teil VI des
Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt. Gerichtsgesetzbuches über die Bestimmung der Schiedsrichter bestimmt.
Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie Sie müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Sie
müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können müssen Beistand bei der Führung der Verhandlungen leisten und können
nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten. nach Anhörung der betroffenen Parteien Vorschläge unterbreiten.
Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert. Vorschläge werden per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert.
§ 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien die ihnen von den
drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei drei Vermittlern übermittelten Vorschläge annehmen, wenn binnen drei
Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form Monaten ab der Notifizierung keine der Parteien sich in derselben Form
anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen anhand einer Notifizierung an die anderen Parteien den Vorschlägen
widersetzt." widersetzt."
Art. 16 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel Art. 16 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel
XI.228/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.228/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das "Art. XI.228/1 - Sendeunternehmen, die für ihre eigenen Sendungen das
in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht verwalten, in den Artikeln XI.223 und XI.226 erwähnte Recht verwalten,
Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in Direkteinspeisung zu erlauben, Verwertungsgesellschaften, die das in
den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten, den Artikeln XI.224 § 1 und XI.227 § 1 erwähnte Recht verwalten,
Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Wiedergabe durch
Direkteinspeisung zu erlauben, und Verwertungsgesellschaften, die das Direkteinspeisung zu erlauben, und Verwertungsgesellschaften, die das
in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf in den Artikeln XI.225 § 1 und XI.227/1 § 1 erwähnte Recht auf
Vergütung für Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche Vergütung für Kabelweiterverbreitung beziehungsweise öffentliche
Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet von Wiedergabe durch Direkteinspeisung verwalten, richten unbeschadet von
Absatz 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine Absatz 2 für die Einnahme der vorerwähnten Vergütungen eine
Gemeinschaftsplattform ein. Gemeinschaftsplattform ein.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König
die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage die Bedingungen, denen diese Plattform genügen muss. Auf der Grundlage
objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der objektiver Kriterien kann Er Zusammensetzung und Tragweite der
Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte Gemeinschaftsplattform begrenzen, insbesondere was bestimmte
Kategorien von Rechtsinhabern betrifft. Kategorien von Rechtsinhabern betrifft.
Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König Nach Stellungnahme des Konzertierungsausschusses bestimmt der König
das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform." das Datum der Einsetzung der Gemeinschaftsplattform."
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Art. 17 - Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von
Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor dem
Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten. Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft mit Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft mit
Ausnahme der Artikel 3 bis 5, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Ausnahme der Artikel 3 bis 5, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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