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Vue multilingue de Loi du 25/05/2018
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Loi visant à réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande d'extraits Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 MAI 2018. - Loi visant à réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 2018. - Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 61, 72 à 74 et 80 à 84 de la loi du 25 mai 2018 visant à 61, 72 tot 74 en 80 tot 84 van de wet van 25 mei 2018 tot vermindering
réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde (Belgisch
judiciaire (Moniteur belge du 30 mai 2018). Staatsblad van 30 mei 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der 25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der
Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni
2017, wird wie folgt abgeändert: 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister" 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister"
und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der
Gerichte Erster Instanz," eingefügt. Gerichte Erster Instanz," eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts
erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt," erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt,"
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben. das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei
des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben. des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das
Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des
Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung
der Nichtigkeit vorgeschrieben." der Nichtigkeit vorgeschrieben."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz
zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die
Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten
Verfahren berichtigt" eingefügt. Verfahren berichtigt" eingefügt.
Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben. das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben
Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss
die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die
Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt. Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben. "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der "Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der
Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die
Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39 Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39
vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde,
unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die
Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form
kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden. kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden.
Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese
Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall
eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen
Anwendung vermerkt." Anwendung vermerkt."
2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der 2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der
Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die
Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und
werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der
Nachricht vermerkten Ort" ersetzt. Nachricht vermerkten Ort" ersetzt.
3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis 3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis
5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt. 5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt.
4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der 4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der
Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt. Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt.
5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen 5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen
Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt. Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt.
6. Paragraph 4 wird zu § 3. 6. Paragraph 4 wird zu § 3.
Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln
728, 729 oder 729/1" aufgehoben. 728, 729 oder 729/1" aufgehoben.
Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur "Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur
Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben. Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben.
Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist, Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist,
setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein." setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein."
Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern
"Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht "Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht
verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des
mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen
Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen
vorzunehmen," eingefügt. vorzunehmen," eingefügt.
Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen
den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter
"wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die "wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die
Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise
dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf
die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den
Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der
Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu
ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer
damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt. damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt.
Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das
Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308,"
und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt. und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt.
Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die
einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen". einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen".
Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein
Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach "Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat
als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen. als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen.
Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum
Zeitpunkt seiner Bestimmung: Zeitpunkt seiner Bestimmung:
1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein,
2. während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt 2. während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt
haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat, haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat,
3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache
als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters
der Rechte nachgewiesen wird. der Rechte nachgewiesen wird.
Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des
Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der
Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen
werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die § 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die
Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der
Generalprokuratoren einmal erneuert werden. Generalprokuratoren einmal erneuert werden.
Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen
Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für
einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert werden. einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert werden.
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Verbindungsmagistrat behält seine § 3 - Der in § 1 erwähnte Verbindungsmagistrat behält seine
Eigenschaft als Magistrat. Eigenschaft als Magistrat.
Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind anwendbar. Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind anwendbar.
§ 4 - Der Verbindungsmagistrat vertritt im Rahmen der Ausführung § 4 - Der Verbindungsmagistrat vertritt im Rahmen der Ausführung
seiner Aufträge je nach Fall den für Justiz zuständigen Minister oder seiner Aufträge je nach Fall den für Justiz zuständigen Minister oder
die zuständige belgische Gerichtsbehörde. die zuständige belgische Gerichtsbehörde.
Der Verbindungsmagistrat übt, was seine gerichtlichen Aufträge Der Verbindungsmagistrat übt, was seine gerichtlichen Aufträge
betrifft, seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und betrifft, seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und
Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren aus. Für jede neue Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren aus. Für jede neue
Akte übermittelt er dem Generalprokurator, zu dessen Akte übermittelt er dem Generalprokurator, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, einen Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, einen
Bericht. Bericht.
Was seine Aufträge betrifft, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten Was seine Aufträge betrifft, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verbunden sind, übt er des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verbunden sind, übt er
seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des für seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des für
Justiz zuständigen Ministers aus. Justiz zuständigen Ministers aus.
§ 5 - Der Verbindungsmagistrat wird einer diplomatischen Vertretung § 5 - Der Verbindungsmagistrat wird einer diplomatischen Vertretung
beigeordnet. beigeordnet.
Für die Dauer seines Auftrags verfügen der Verbindungsmagistrat und Für die Dauer seines Auftrags verfügen der Verbindungsmagistrat und
die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm leben, zu seinen Lasten die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm leben, zu seinen Lasten
sind und die belgische Staatsangehörigkeit haben, über den sind und die belgische Staatsangehörigkeit haben, über den
Diplomatenstatus. Diplomatenstatus.
Der Verbindungsmagistrat unterliegt den diplomatischen Gepflogenheiten Der Verbindungsmagistrat unterliegt den diplomatischen Gepflogenheiten
und Regeln sowie der diplomatischen Autorität des Leiters der und Regeln sowie der diplomatischen Autorität des Leiters der
diplomatischen Mission. diplomatischen Mission.
§ 6 - Der Verbindungsmagistrat übermittelt dem für Justiz zuständigen § 6 - Der Verbindungsmagistrat übermittelt dem für Justiz zuständigen
Minister, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem Minister, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem
Föderalprokurator einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht Föderalprokurator einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht
über seine Tätigkeiten. über seine Tätigkeiten.
Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet den Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet den
Verbindungsmagistrat jährlich, unter anderem auf der Grundlage von Verbindungsmagistrat jährlich, unter anderem auf der Grundlage von
dessen Tätigkeitsbericht und nach dessen Anhörung, in Bezug auf die dessen Tätigkeitsbericht und nach dessen Anhörung, in Bezug auf die
Art und Weise, wie er seinen Auftrag und seine Befugnisse ausübt. Art und Weise, wie er seinen Auftrag und seine Befugnisse ausübt.
Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht
aufgenommen. aufgenommen.
Werden die Leistungen als unzureichend erachtet, kann der für Justiz Werden die Leistungen als unzureichend erachtet, kann der für Justiz
zuständige Minister die Bestimmung des Verbindungsmagistrats auf einen zuständige Minister die Bestimmung des Verbindungsmagistrats auf einen
mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der
Generalprokuratoren und nach Anhörung des Verbindungsmagistrats Generalprokuratoren und nach Anhörung des Verbindungsmagistrats
beenden. beenden.
§ 7 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des § 7 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des
Kollegiums der Generalprokuratoren der Bestimmung des Kollegiums der Generalprokuratoren der Bestimmung des
Verbindungsmagistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein Verbindungsmagistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein
Ende setzen. Ende setzen.
Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in Absatz 1 erwähnte Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in Absatz 1 erwähnte
Stellungnahme erst abgeben, nachdem der Verbindungsmagistrat angehört Stellungnahme erst abgeben, nachdem der Verbindungsmagistrat angehört
oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen worden ist." oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen worden ist."
Art. 21 - In Artikel 309septies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 21 - In Artikel 309septies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen dem Wort durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen dem Wort
"Korpschefs," und dem Wort "Chefgreffiers" das Wort "Direktors," "Korpschefs," und dem Wort "Chefgreffiers" das Wort "Direktors,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 22 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches Art. 22 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 309novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 309novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 309novies - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf "Art. 309novies - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf
Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme
des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder
Chefsekretärs ein Mitglied des Gerichtspersonals zum Mitarbeiter des Chefsekretärs ein Mitglied des Gerichtspersonals zum Mitarbeiter des
Verbindungsmagistrats im Ausland bestimmen oder diesen Mitarbeiter auf Verbindungsmagistrats im Ausland bestimmen oder diesen Mitarbeiter auf
der Grundlage eines Arbeitsvertrags anwerben. der Grundlage eines Arbeitsvertrags anwerben.
Der Mitarbeiter bezieht weiterhin das an sein Amt gebundene Gehalt mit Der Mitarbeiter bezieht weiterhin das an sein Amt gebundene Gehalt mit
den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen. den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.
Der Mitarbeiter unterliegt den gesetzlichen Regeln, die auf das Der Mitarbeiter unterliegt den gesetzlichen Regeln, die auf das
Gerichtspersonal anwendbar sind. Gerichtspersonal anwendbar sind.
§ 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen,
unter denen diese Bestimmung ausgeübt werden kann, festlegen. unter denen diese Bestimmung ausgeübt werden kann, festlegen.
§ 3 - Der Verbindungsmagistrat übt die funktionelle Amtsgewalt über § 3 - Der Verbindungsmagistrat übt die funktionelle Amtsgewalt über
den Mitarbeiter aus. den Mitarbeiter aus.
§ 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf einen mit Gründen § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf einen mit Gründen
versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach
Anhörung des Mitarbeiters dessen Bestimmung wegen Nichteinhaltung Anhörung des Mitarbeiters dessen Bestimmung wegen Nichteinhaltung
seiner Verpflichtungen ein Ende setzen." seiner Verpflichtungen ein Ende setzen."
Art. 23 - In Artikel 363bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 23 - In Artikel 363bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August das Gesetz vom 10. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August
2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird
zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309bis" das Wort "309/1," zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309bis" das Wort "309/1,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 24 - Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 24 - Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309ter" wird das Wort 1. Zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309ter" wird das Wort
"309/1," eingefügt. "309/1," eingefügt.
2. Die Wörter "in den Artikeln 309sexies und 309septies" werden durch 2. Die Wörter "in den Artikeln 309sexies und 309septies" werden durch
die Wörter "in den Artikeln 309sexies, 309septies und 309novies" die Wörter "in den Artikeln 309sexies, 309septies und 309novies"
ersetzt. ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 25 - In Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, wird die Bestimmung abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, wird die Bestimmung
unter Nr. 2 durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: unter Nr. 2 durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"f) der Generalprokurator, der im Bereich des Appellationshofes "f) der Generalprokurator, der im Bereich des Appellationshofes
bestimmt ist, in dem der in Artikel 309/1 erwähnte bestimmt ist, in dem der in Artikel 309/1 erwähnte
Verbindungsmagistrat ernannt ist.". Verbindungsmagistrat ernannt ist.".
Art. 26 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 26 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Er kann beschließen, dass einer oder mehrere der Sitze im Vorstand "Er kann beschließen, dass einer oder mehrere der Sitze im Vorstand
nach den Invorschlagbringungs- und Abstimmungsregeln zugewiesen nach den Invorschlagbringungs- und Abstimmungsregeln zugewiesen
werden, die für die Wahl des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer werden, die für die Wahl des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer
vorgesehen sind, und sofern die Bewerber Sonderbedingungen einhalten." vorgesehen sind, und sofern die Bewerber Sonderbedingungen einhalten."
2. In Absatz 3 werden die Wörter "diesem Sitz" durch die Wörter 2. In Absatz 3 werden die Wörter "diesem Sitz" durch die Wörter
"diesen Sitzen" ersetzt. "diesen Sitzen" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 27 - In Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden die Wörter
"2.500 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt. "2.500 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 617 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 28 - In Artikel 617 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter
"1.860 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. "1.860 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 628 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 29 - Artikel 628 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 30. Juli 2013, abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 30. Juli 2013,
wird wie folgt ergänzt: "und, vorbehaltlich einer Einigung der wird wie folgt ergänzt: "und, vorbehaltlich einer Einigung der
Parteien über die Wahl des Gerichts eines ihrer derzeitigen Wohnsitze, Parteien über die Wahl des Gerichts eines ihrer derzeitigen Wohnsitze,
der Richter des letzten ehelichen Wohnorts, wenn es sich um eine der Richter des letzten ehelichen Wohnorts, wenn es sich um eine
Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett im Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett im
gegenseitigen Einverständnis handelt." gegenseitigen Einverständnis handelt."
Art. 30 - In Artikel 717 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 30 - In Artikel 717 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "ist die durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "ist die
Ladung unwirksam" durch die Wörter "wird das Verfahren von Amts wegen Ladung unwirksam" durch die Wörter "wird das Verfahren von Amts wegen
ausgesetzt" ersetzt. ausgesetzt" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 743 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 31 - In Artikel 743 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die
Schriftsätze" und den Wörtern "werden von den Parteien" die Wörter ", Schriftsätze" und den Wörtern "werden von den Parteien" die Wörter ",
die nicht anhand des in Artikel 32ter erwähnten die nicht anhand des in Artikel 32ter erwähnten
Datenverarbeitungssystems hinterlegt werden," eingefügt. Datenverarbeitungssystems hinterlegt werden," eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 32 - In Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der "Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der
Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien
oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete
Abschrift der Entscheidung per gewöhnlichen Brief. Mit dieser Abschrift der Entscheidung per gewöhnlichen Brief. Mit dieser
Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein." Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein."
Art. 33 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches Art. 33 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches
werden in der Überschrift von Abschnitt 9, ersetzt durch das Gesetz werden in der Überschrift von Abschnitt 9, ersetzt durch das Gesetz
vom 24. Oktober 2013, die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen vom 24. Oktober 2013, die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen
Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu
befinden" ersetzt. befinden" ersetzt.
Art. 34 - Artikel 794 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 34 - Artikel 794 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 794 - Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, das "Art. 794 - Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, das
Gericht, an das diese Entscheidung verwiesen worden ist, oder der Gericht, an das diese Entscheidung verwiesen worden ist, oder der
Pfändungsrichter können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Pfändungsrichter können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer
Partei offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler oder andere Partei offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler oder andere
offensichtliche Lücken, als das in Artikel 794/1 erwähnte Versäumnis, offensichtliche Lücken, als das in Artikel 794/1 erwähnte Versäumnis,
über einen Klagepunkt zu befinden, einschließlich eines Verstoßes über einen Klagepunkt zu befinden, einschließlich eines Verstoßes
gegen Artikel 780, ausgenommen Artikel 780 Absatz 1 Nr. 3, oder gegen gegen Artikel 780, ausgenommen Artikel 780 Absatz 1 Nr. 3, oder gegen
Artikel 782 und einschließlich der rein formellen Verkennung des Artikel 782 und einschließlich der rein formellen Verkennung des
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten, jederzeit berichtigen, ohne jedoch die in der Gerichtsangelegenheiten, jederzeit berichtigen, ohne jedoch die in der
Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder
abzuändern. abzuändern.
Die Berichtigung wird durch das Gesetz, die Verfahrensakte oder die Die Berichtigung wird durch das Gesetz, die Verfahrensakte oder die
Begründungsunterlagen untermauert, die dem Richter, der die zu Begründungsunterlagen untermauert, die dem Richter, der die zu
berichtigende Entscheidung getroffen hat, vorgelegt werden." berichtigende Entscheidung getroffen hat, vorgelegt werden."
Art. 35 - Artikel 794/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 35 - Artikel 794/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden, "Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden,
kann unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln kann unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln
dieses Versäumnis wiedergutmachen, ohne die verkündeten Entscheidungen dieses Versäumnis wiedergutmachen, ohne die verkündeten Entscheidungen
zu bereits entschiedenen Streitpunkten zu beeinträchtigen." zu bereits entschiedenen Streitpunkten zu beeinträchtigen."
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Antrag muss" und den 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Antrag muss" und den
Wörtern "spätestens ein Jahr" die Wörter "zur Vermeidung des Verfalls" Wörtern "spätestens ein Jahr" die Wörter "zur Vermeidung des Verfalls"
eingefügt. eingefügt.
Art. 36 - In Artikel 795 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 36 - In Artikel 795 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnisses in Bezug Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnisses in Bezug
auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen
Klagepunkt zu befinden," ersetzt. Klagepunkt zu befinden," ersetzt.
Art. 37 - Artikel 797 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 37 - Artikel 797 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Ein in Teil 4 Buch 3 erwähntes Rechtsmittel kann nicht angewendet "Ein in Teil 4 Buch 3 erwähntes Rechtsmittel kann nicht angewendet
werden, wenn ausschließlich die Auslegung oder Berichtigung der werden, wenn ausschließlich die Auslegung oder Berichtigung der
betreffenden Entscheidung oder die Wiedergutmachung des in dieser betreffenden Entscheidung oder die Wiedergutmachung des in dieser
Entscheidung vorkommenden Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu Entscheidung vorkommenden Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu
befinden, beabsichtigt wird." befinden, beabsichtigt wird."
Art. 38 - In Artikel 799 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 38 - In Artikel 799 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug
auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnis, über einen auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnis, über einen
Klagepunkt zu befinden," ersetzt. Klagepunkt zu befinden," ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 800 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 39 - In Artikel 800 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug
auf einen Klagepunkt" jeweils durch die Wörter "Versäumnis, über einen auf einen Klagepunkt" jeweils durch die Wörter "Versäumnis, über einen
Klagepunkt zu befinden," ersetzt. Klagepunkt zu befinden," ersetzt.
Art. 40 - Artikel 861 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 40 - Artikel 861 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Wenn der Richter feststellt, dass die nachgewiesene "Wenn der Richter feststellt, dass die nachgewiesene
Interessensschädigung wiedergutgemacht werden kann, macht er auf Interessensschädigung wiedergutgemacht werden kann, macht er auf
Kosten des Urhebers der widerrechtlichen Handlung die Abweisung der Kosten des Urhebers der widerrechtlichen Handlung die Abweisung der
Einrede der Nichtigkeit von der Durchführung von Maßnahmen abhängig, Einrede der Nichtigkeit von der Durchführung von Maßnahmen abhängig,
deren Inhalt sowie die Frist, nach deren die Nichtigkeit erlangt wird, deren Inhalt sowie die Frist, nach deren die Nichtigkeit erlangt wird,
er bestimmt." er bestimmt."
Art. 41 - In Artikel 1051 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 41 - In Artikel 1051 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 12. Januar 1993 und 12. Mai 2014, wird zwischen Absatz 2 Gesetze vom 12. Januar 1993 und 12. Mai 2014, wird zwischen Absatz 2
und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn die Berufung jedoch nur gegen bestimmte Parteien gerichtet ist, "Wenn die Berufung jedoch nur gegen bestimmte Parteien gerichtet ist,
verfügen diese über eine neue Frist gleicher Dauer, um Berufung gegen verfügen diese über eine neue Frist gleicher Dauer, um Berufung gegen
die anderen Parteien einzulegen. Diese neue Frist läuft ab dem Tag der die anderen Parteien einzulegen. Diese neue Frist läuft ab dem Tag der
Zustellung oder gegebenenfalls der Notifizierung der ersten Zustellung oder gegebenenfalls der Notifizierung der ersten
Berufungsurkunde." Berufungsurkunde."
Art. 42 - In Artikel 1053 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 42 - In Artikel 1053 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "binnen den üblichen Berufungsfristen und" aufgehoben. Wörter "binnen den üblichen Berufungsfristen und" aufgehoben.
Art. 43 - Artikel 1054 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 43 - Artikel 1054 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "jederzeit" aufgehoben. 1. In Absatz 1 wird das Wort "jederzeit" aufgehoben.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Anschlussberufung wird nur zugelassen, wenn sie in den ersten "Die Anschlussberufung wird nur zugelassen, wenn sie in den ersten
Schriftsätzen des Berufungsbeklagten nach der gegen ihn eingelegten Schriftsätzen des Berufungsbeklagten nach der gegen ihn eingelegten
Hauptberufung oder Anschlussberufung eingelegt wird." Hauptberufung oder Anschlussberufung eingelegt wird."
Art. 44 - Artikel 1060 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 44 - Artikel 1060 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1060 - Ist die Sache nicht vor dem in der Urkunde angegebenen "Art. 1060 - Ist die Sache nicht vor dem in der Urkunde angegebenen
Datum des Erscheinens in die Liste eingetragen worden, wird das Datum des Erscheinens in die Liste eingetragen worden, wird das
Verfahren von Amts wegen ausgesetzt." Verfahren von Amts wegen ausgesetzt."
Art. 45 - Artikel 1070 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 45 - Artikel 1070 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Juni 1970, wird aufgehoben. Gesetz vom 24. Juni 1970, wird aufgehoben.
Art. 46 - In Artikel 1138 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 durch die Art. 46 - In Artikel 1138 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 durch die
Wörter ", unbeschadet von Artikel 797 Absatz 2" ergänzt. Wörter ", unbeschadet von Artikel 797 Absatz 2" ergänzt.
Art. 47 - Artikel 1287 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 47 - Artikel 1287 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "jedoch" aufgehoben. 1. In Absatz 1 wird das Wort "jedoch" aufgehoben.
2. In Absatz 3 werden die Wörter ", wo einer von ihnen vor dem Urteil 2. In Absatz 3 werden die Wörter ", wo einer von ihnen vor dem Urteil
oder Entscheid, durch das/den die Ehescheidung endgültig ausgesprochen oder Entscheid, durch das/den die Ehescheidung endgültig ausgesprochen
wird, stirbt, feststellen" durch die Wörter "feststellen, bevor das wird, stirbt, feststellen" durch die Wörter "feststellen, bevor das
Urteil oder der Entscheid, durch das/den die Ehescheidung Urteil oder der Entscheid, durch das/den die Ehescheidung
ausgesprochen wird, formell rechtskräftig wird" ersetzt. ausgesprochen wird, formell rechtskräftig wird" ersetzt.
Art. 48 - Artikel 1288 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 48 - Artikel 1288 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 1. Juni 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 1. Juni 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben. a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die b) In Nr. 2 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die
Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. Wörter "während des Verfahrens" ersetzt.
c) In Nr. 4 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die c) In Nr. 4 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die
Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. Wörter "während des Verfahrens" ersetzt.
d) In Nr. 4 werden nach den Wörtern "und diesbezügliche Modalitäten" d) In Nr. 4 werden nach den Wörtern "und diesbezügliche Modalitäten"
die Wörter "beziehungsweise die Tatsache, dass auf diesen Unterhalt die Wörter "beziehungsweise die Tatsache, dass auf diesen Unterhalt
verzichtet wird" eingefügt. verzichtet wird" eingefügt.
Art. 49 - In Artikel 1288bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 49 - In Artikel 1288bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das
Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "von den Ehegatten Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "von den Ehegatten
ausgewählten" aufgehoben. ausgewählten" aufgehoben.
Art. 50 - Artikel 1289 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 50 - Artikel 1289 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai
2014, wird wie folgt ersetzt: 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1289 - § 1 - Wird das in § 2 erwähnte persönliche Erscheinen "Art. 1289 - § 1 - Wird das in § 2 erwähnte persönliche Erscheinen
nicht angeordnet, verläuft das Verfahren schriftlich. nicht angeordnet, verläuft das Verfahren schriftlich.
§ 2 - Das Familiengericht kann jederzeit entweder auf Antrag des § 2 - Das Familiengericht kann jederzeit entweder auf Antrag des
Prokurators des Königs oder einer der Parteien oder von Amts wegen das Prokurators des Königs oder einer der Parteien oder von Amts wegen das
persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. In diesem Fall müssen persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. In diesem Fall müssen
die Ehegatten binnen einem Monat ab dem Tag der Hinterlegung der die Ehegatten binnen einem Monat ab dem Tag der Hinterlegung der
Antragschrift zusammen und persönlich vor dem Familiengericht Antragschrift zusammen und persönlich vor dem Familiengericht
erscheinen. Sie geben vor Gericht ihre Willenserklärung ab. erscheinen. Sie geben vor Gericht ihre Willenserklärung ab.
Das Gericht kann den Ehegatten unter außergewöhnlichen Umständen Das Gericht kann den Ehegatten unter außergewöhnlichen Umständen
erlauben, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vertreten zu erlauben, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vertreten zu
lassen. lassen.
§ 3 - Wenn die Parteien oder eine von ihnen nicht persönlich oder, bei § 3 - Wenn die Parteien oder eine von ihnen nicht persönlich oder, bei
Anwendung von § 2 Absatz 2, durch ihren Vertreter an dem vom Anwendung von § 2 Absatz 2, durch ihren Vertreter an dem vom
Familiengericht festgelegten Datum erscheinen, verweist das Gericht Familiengericht festgelegten Datum erscheinen, verweist das Gericht
die Sache an die allgemeine Liste. die Sache an die allgemeine Liste.
§ 4 - Verläuft das Verfahren ausschließlich schriftlich, beginnt die § 4 - Verläuft das Verfahren ausschließlich schriftlich, beginnt die
Frist für die Verkündung des in Artikel 770 § 1 erwähnten Urteils ab: Frist für die Verkündung des in Artikel 770 § 1 erwähnten Urteils ab:
- dem Datum der Hinterlegung der Stellungnahme des Prokurators des - dem Datum der Hinterlegung der Stellungnahme des Prokurators des
Königs oder Königs oder
- dem Datum, an dem er angibt, keine Stellungnahme abzugeben, oder - dem Datum, an dem er angibt, keine Stellungnahme abzugeben, oder
- Ablauf der vorgesehenen Frist für die Hinterlegung der - Ablauf der vorgesehenen Frist für die Hinterlegung der
Stellungnahme." Stellungnahme."
Art. 51 - Artikel 1289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 51 - Artikel 1289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "gibt eine schriftliche Stellungnahme 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gibt eine schriftliche Stellungnahme
über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den
Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder
getroffenen Vereinbarungen ab" durch die Wörter "kann binnen einer getroffenen Vereinbarungen ab" durch die Wörter "kann binnen einer
Frist von dreißig Tagen ab der Eintragung der Sache in die Liste eine Frist von dreißig Tagen ab der Eintragung der Sache in die Liste eine
schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit
der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich
der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen bei der Kanzlei der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen bei der Kanzlei
hinterlegen." ersetzt. hinterlegen." ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Im Falle der Anwendung des Artikels 1289 §§ 2 und 3 wird die "Im Falle der Anwendung des Artikels 1289 §§ 2 und 3 wird die
Stellungnahme, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abgegeben Stellungnahme, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abgegeben
wird, spätestens am Vortag des Erscheinens der Ehegatten bei der wird, spätestens am Vortag des Erscheinens der Ehegatten bei der
Kanzlei hinterlegt, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der Kanzlei hinterlegt, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der
Sache sofort schriftlich oder mündlich auf der Sitzung für das Sache sofort schriftlich oder mündlich auf der Sitzung für das
Erscheinen der Ehegatten abgegeben. In diesem Fall wird dies auf dem Erscheinen der Ehegatten abgegeben. In diesem Fall wird dies auf dem
Sitzungsblatt vermerkt." Sitzungsblatt vermerkt."
3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Prokurator des Königs teilt dem Gericht mit, dass er keine "Der Prokurator des Königs teilt dem Gericht mit, dass er keine
Stellungnahme abgeben wird. Stellungnahme abgeben wird.
Wird die schriftliche Stellungnahme nicht binnen der in Absatz 1 Wird die schriftliche Stellungnahme nicht binnen der in Absatz 1
erwähnten Frist abgegeben, gilt sie als günstig." erwähnten Frist abgegeben, gilt sie als günstig."
Art. 52 - Artikel 1290 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 52 - Artikel 1290 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Richter äußert" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Richter äußert" durch die Wörter
"In dem in Artikel 1289 § 2 erwähnten Fall äußert der Richter" "In dem in Artikel 1289 § 2 erwähnten Fall äußert der Richter"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Bei diesem Erscheinen" durch die 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Bei diesem Erscheinen" durch die
Wörter "Bei jedem Erscheinen" ersetzt. Wörter "Bei jedem Erscheinen" ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 1292 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 53 - In Artikel 1292 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 3 und 4" durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 3 und 4"
durch die Wörter "und 3" ersetzt. durch die Wörter "und 3" ersetzt.
Art. 54 - In Artikel 1297 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 54 - In Artikel 1297 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Wenn der Prokurator des Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Wenn der Prokurator des
Königs feststellt" durch die Wörter "Gibt der Prokurator des Königs Königs feststellt" durch die Wörter "Gibt der Prokurator des Königs
eine Stellungnahme ab, wenn er feststellt" ersetzt. eine Stellungnahme ab, wenn er feststellt" ersetzt.
Art. 55 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 55 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober Gesetz vom 30. Juli 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober
2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 1397 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel 1. Die Wörter "Artikel 1397 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel
1397 Absatz 2" ersetzt. 1397 Absatz 2" ersetzt.
2. Die Wörter "wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am 2. Die Wörter "wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am
Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht
ausgesetzt" werden durch die Wörter "wird durch den Einspruch oder die ausgesetzt" werden durch die Wörter "wird durch den Einspruch oder die
Berufung, die von der säumigen Partei gegen ein vom Richter am Berufung, die von der säumigen Partei gegen ein vom Richter am
Familiengericht erlassenes Endurteil eingelegt wird, dessen Familiengericht erlassenes Endurteil eingelegt wird, dessen
Vollstreckung nicht ausgesetzt" ersetzt. Vollstreckung nicht ausgesetzt" ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 56 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gegen die durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gegen die
noch Einspruch eingelegt werden kann" durch die Wörter "gegen die eine noch Einspruch eingelegt werden kann" durch die Wörter "gegen die eine
säumige Partei noch Einspruch oder Berufung einlegen kann" ersetzt. säumige Partei noch Einspruch oder Berufung einlegen kann" ersetzt.
Art. 57 - Artikel 1675/22 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 57 - Artikel 1675/22 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die "Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die
Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des
Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest." Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest."
Art. 58 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/27 mit Art. 58 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/27 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1675/27 - Die Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des "Art. 1675/27 - Die Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des
Registers werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz finanziert. Registers werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz finanziert.
Der König bestimmt den Betrag der Kosten für den Aufbau und die Der König bestimmt den Betrag der Kosten für den Aufbau und die
Verwaltung. Verwaltung.
Der Verwalter des Registers erstattet den für Justiz und für Der Verwalter des Registers erstattet den für Justiz und für
Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Juni Bericht über Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Juni Bericht über
die Einnahmen und Ausgaben des Registers." die Einnahmen und Ausgaben des Registers."
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 59 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 59 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017,
wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. eine qualifizierte elektronische Signatur: die in Artikel 3.12 der "8. eine qualifizierte elektronische Signatur: die in Artikel 3.12 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Signatur, zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Signatur,
9. ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel: das in Artikel 3.26 9. ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel: das in Artikel 3.26
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Siegel." zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Siegel."
Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 40 - § 1 - Klagen und Anzeigen, die bei Mitgliedern des "Art. 40 - § 1 - Klagen und Anzeigen, die bei Mitgliedern des
Einsatzkaders eingehen, Auskünfte, die Letztere erhalten haben, und Einsatzkaders eingehen, Auskünfte, die Letztere erhalten haben, und
Feststellungen, die sie in Bezug auf Straftaten gemacht haben, sowie Feststellungen, die sie in Bezug auf Straftaten gemacht haben, sowie
Feststellungen, die die in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember Feststellungen, die die in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders gemacht haben, wenn sie ermächtigt sind, Protokolle zu Logistikkaders gemacht haben, wenn sie ermächtigt sind, Protokolle zu
erstellen, werden in Protokollen festgehalten, die an die zuständige erstellen, werden in Protokollen festgehalten, die an die zuständige
Gerichtsbehörde weitergeleitet werden. Gerichtsbehörde weitergeleitet werden.
Die Protokolle werden in materialisierter oder in entmaterialisierter Die Protokolle werden in materialisierter oder in entmaterialisierter
Form erstellt. Form erstellt.
§ 2 - Der Protokollant unterzeichnet das entmaterialisierte Protokoll § 2 - Der Protokollant unterzeichnet das entmaterialisierte Protokoll
anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur. anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur.
§ 3 - In Abweichung von § 2 wird ein fortgeschrittenes elektronisches § 3 - In Abweichung von § 2 wird ein fortgeschrittenes elektronisches
Siegel als elektronische Signatur verwendet: Siegel als elektronische Signatur verwendet:
1. wenn der Protokollant gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich 1. wenn der Protokollant gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich
namentlich im Protokoll zu identifizieren, namentlich im Protokoll zu identifizieren,
2. für die Protokolle über Feststellungen, die im Rahmen der Artikel 2. für die Protokolle über Feststellungen, die im Rahmen der Artikel
62 und 65 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die 62 und 65 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei gemacht werden, Straßenverkehrspolizei gemacht werden,
3. für bestimmte Kategorien von Protokollen über bestimmte Straftaten, 3. für bestimmte Kategorien von Protokollen über bestimmte Straftaten,
die, je nach Art der Taten und Umständen der Sache, noch oder noch die, je nach Art der Taten und Umständen der Sache, noch oder noch
nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.
Das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmt diese Kategorien in Das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmt diese Kategorien in
einer Richtlinie. einer Richtlinie.
Die anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels Die anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels
unterzeichneten Protokolle werden den mit einer handschriftlichen unterzeichneten Protokolle werden den mit einer handschriftlichen
Unterschrift unterzeichneten Protokollen gleichgesetzt. Unterschrift unterzeichneten Protokollen gleichgesetzt.
Der König bestimmt die Sicherheitsmaßnahmen und die technischen Der König bestimmt die Sicherheitsmaßnahmen und die technischen
Mindestsicherheitsnormen, denen die polizeilichen Mindestsicherheitsnormen, denen die polizeilichen
Datenverarbeitungssysteme, die das fortgeschrittene elektronische Datenverarbeitungssysteme, die das fortgeschrittene elektronische
Siegel erstellen, genügen müssen, sowie die Vermerke, die in dem Siegel erstellen, genügen müssen, sowie die Vermerke, die in dem
fortgeschrittenen elektronischen Siegel und in der qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Siegel und in der qualifizierten
elektronischen Signatur vorkommen. elektronischen Signatur vorkommen.
§ 4 - Ein System zur Verwaltung des Zugriffs auf die § 4 - Ein System zur Verwaltung des Zugriffs auf die
Protokollverarbeitungssysteme wird eingeführt, damit gewährleistet Protokollverarbeitungssysteme wird eingeführt, damit gewährleistet
wird, dass nur befugte Personen, nach Authentifizierung, über einen wird, dass nur befugte Personen, nach Authentifizierung, über einen
Zugriff auf diese Systeme oder über Schreibrechte darin verfügen. Zugriff auf diese Systeme oder über Schreibrechte darin verfügen.
Die Protokollverarbeitungssysteme unterliegen Sicherheitsmaßnahmen, Die Protokollverarbeitungssysteme unterliegen Sicherheitsmaßnahmen,
die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und
Integrität dieser Systeme und der Daten der Protokolle gewährleisten. Integrität dieser Systeme und der Daten der Protokolle gewährleisten.
Die elektronische oder manuelle Übermittlung der Protokolle muss Die elektronische oder manuelle Übermittlung der Protokolle muss
fachgerecht gesichert sein. fachgerecht gesichert sein.
§ 5 - Die elektronische Übermittlung entmaterialisierter Protokolle an § 5 - Die elektronische Übermittlung entmaterialisierter Protokolle an
die zuständige Gerichtsbehörde wird bevorzugt. die zuständige Gerichtsbehörde wird bevorzugt.
Der Minister der Justiz und das Kollegium der Generalprokuratoren Der Minister der Justiz und das Kollegium der Generalprokuratoren
bestimmen durch eine gemeinsame Richtlinie die Modalitäten dieser bestimmen durch eine gemeinsame Richtlinie die Modalitäten dieser
elektronischen Übermittlung und das Datum, ab dem die elektronische elektronischen Übermittlung und das Datum, ab dem die elektronische
Übermittlung der elektronisch unterzeichneten Protokolle beginnt." Übermittlung der elektronisch unterzeichneten Protokolle beginnt."
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter
Art. 61 - In Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die Art. 61 - In Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird die Bestimmung unter Nr. 5 Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird die Bestimmung unter Nr. 5
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
Art. 72 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung Art. 72 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Absatz 2 durch die Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Absatz 2 durch die
folgenden Absätze ersetzt: folgenden Absätze ersetzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten "Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten
Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm
anvertrauten Auftrag. anvertrauten Auftrag.
Der somit bestimmte Dolmetscher leistet folgenden Eid: Der somit bestimmte Dolmetscher leistet folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen
genau und ehrlich erfüllen werde." oder genau und ehrlich erfüllen werde." oder
"Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité." oder exactitude et probité." oder
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk
zal vervullen." zal vervullen."
Der bestimmte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnet zur Der bestimmte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnet zur
Vermeidung der Nichtigkeit seine Übersetzung und bringt vor seiner Vermeidung der Nichtigkeit seine Übersetzung und bringt vor seiner
Unterschrift folgenden Eid an: Unterschrift folgenden Eid an:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder
"Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité." oder exactitude et probité." oder
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk
vervuld heb." vervuld heb."
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur
Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich der Justiz Bestimmungen im Bereich der Justiz
Art. 73 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 Art. 73 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015
zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes" aufgehoben. Gesetzes" aufgehoben.
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur
Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz
Art. 74 - In Artikel 219 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 Art. 74 - In Artikel 219 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016
zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die
Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben. des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben.
(...) (...)
TITEL 3 - Übergangsbestimmungen TITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 80 - Die Artikel 2, 28, 41, 42, 46 bis 53 sind nur auf Klagen Art. 80 - Die Artikel 2, 28, 41, 42, 46 bis 53 sind nur auf Klagen
anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden. anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden.
Art. 81 - Der Verbindungsmagistrat, der für einen ersten Zeitraum Art. 81 - Der Verbindungsmagistrat, der für einen ersten Zeitraum
gemäß den Gesetzesbestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden gemäß den Gesetzesbestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes anwendbar waren, bestimmt war, beendet diese Bestimmung. Gesetzes anwendbar waren, bestimmt war, beendet diese Bestimmung.
Seine Bestimmung kann gemäß den Bestimmungen des heutigen Gesetzes Seine Bestimmung kann gemäß den Bestimmungen des heutigen Gesetzes
erneuert werden. erneuert werden.
TITEL 4 - Inkrafttreten TITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 82 - Artikel 26 tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 82 - Artikel 26 tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 27 bis 29 und 49 bis 53 treten am 1. September 2018 in Die Artikel 27 bis 29 und 49 bis 53 treten am 1. September 2018 in
Kraft. Kraft.
Die Artikel 11 und 32 treten an dem vom König festgelegten Datum und Die Artikel 11 und 32 treten an dem vom König festgelegten Datum und
spätestens am 31. Dezember 2019 in Kraft. spätestens am 31. Dezember 2019 in Kraft.
Art. 83 - Die Artikel 18 bis 25 treten am ersten Tag des Monats nach Art. 83 - Die Artikel 18 bis 25 treten am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 84 - Die Artikel 62 und 63 werden wirksam mit 18. Dezember 2017 Art. 84 - Die Artikel 62 und 63 werden wirksam mit 18. Dezember 2017
und die Artikel 64 bis 71 werden wirksam mit 31. Dezember 2017. und die Artikel 64 bis 71 werden wirksam mit 31. Dezember 2017.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2018 Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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