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| Loi visant à réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 MAI 2018. - Loi visant à réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 2018. - Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 61, 72 à 74 et 80 à 84 de la loi du 25 mai 2018 visant à | 61, 72 tot 74 en 80 tot 84 van de wet van 25 mei 2018 tot vermindering |
| réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre | en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde (Belgisch |
| judiciaire (Moniteur belge du 30 mai 2018). | Staatsblad van 30 mei 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der | 25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der |
| Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes | Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
| KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni | vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni |
| 2017, wird wie folgt abgeändert: | 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister" | 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister" |
| und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der | und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der |
| Gerichte Erster Instanz," eingefügt. | Gerichte Erster Instanz," eingefügt. |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts |
| erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt," | erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt," |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben. | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben. |
| Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei |
| des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben. | des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
| Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
| Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
| Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
| "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des | "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des |
| Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung | Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung |
| der Nichtigkeit vorgeschrieben." | der Nichtigkeit vorgeschrieben." |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz | Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz |
| zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die | zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die |
| Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten | Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten |
| Verfahren berichtigt" eingefügt. | Verfahren berichtigt" eingefügt. |
| Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben | Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben |
| Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss | Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss |
| die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die | die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die |
| Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt. | Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt. |
| Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
| "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben. | "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben. |
| Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
| "Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der | "Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der |
| Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die | Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die |
| Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39 | Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39 |
| vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, | vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, |
| unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die | unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die |
| Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form | Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form |
| kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden. | kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden. |
| Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese | Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese |
| Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall | Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall |
| eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen | eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen |
| Anwendung vermerkt." | Anwendung vermerkt." |
| 2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der | 2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der |
| Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die | Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die |
| Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und | Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und |
| werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der | werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der |
| Nachricht vermerkten Ort" ersetzt. | Nachricht vermerkten Ort" ersetzt. |
| 3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis | 3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis |
| 5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt. | 5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt. |
| 4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der | 4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der |
| Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt. | Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt. |
| 5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen | 5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen |
| Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt. | Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt. |
| 6. Paragraph 4 wird zu § 3. | 6. Paragraph 4 wird zu § 3. |
| Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln | Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln |
| 728, 729 oder 729/1" aufgehoben. | 728, 729 oder 729/1" aufgehoben. |
| Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
| 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur | "Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur |
| Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben. | Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben. |
| Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist, | Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist, |
| setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein." | setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein." |
| Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern | das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern |
| "Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht | "Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht |
| verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des | verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des |
| mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen | mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen |
| Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen | Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen |
| vorzunehmen," eingefügt. | vorzunehmen," eingefügt. |
| Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen | Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen |
| den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter | den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter |
| "wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die | "wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die |
| Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise | Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise |
| dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf | dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf |
| die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den | die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den |
| Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der | Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der |
| Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu | Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu |
| ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer | ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer |
| damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt. | damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt. |
| Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," | Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," |
| und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt. | und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt. |
| Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
| Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die | Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die |
| einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen". | einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen". |
| Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein | Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein |
| Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach | "Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach |
| Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat |
| als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen. | als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen. |
| Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum | Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum |
| Zeitpunkt seiner Bestimmung: | Zeitpunkt seiner Bestimmung: |
| 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, | 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, |
| 2. während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt | 2. während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt |
| haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat, | haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat, |
| 3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | 3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
| 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
| erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache | erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache |
| als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters | als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters |
| der Rechte nachgewiesen wird. | der Rechte nachgewiesen wird. |
| Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des | Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des |
| Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der | Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der |
| Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen | Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen |
| werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| § 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die | § 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die |
| Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der | Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren einmal erneuert werden. | Generalprokuratoren einmal erneuert werden. |
| Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen | Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen |
| Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für | Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für |
| einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert werden. | einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert werden. |
| § 3 - Der in § 1 erwähnte Verbindungsmagistrat behält seine | § 3 - Der in § 1 erwähnte Verbindungsmagistrat behält seine |
| Eigenschaft als Magistrat. | Eigenschaft als Magistrat. |
| Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind anwendbar. | Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind anwendbar. |
| § 4 - Der Verbindungsmagistrat vertritt im Rahmen der Ausführung | § 4 - Der Verbindungsmagistrat vertritt im Rahmen der Ausführung |
| seiner Aufträge je nach Fall den für Justiz zuständigen Minister oder | seiner Aufträge je nach Fall den für Justiz zuständigen Minister oder |
| die zuständige belgische Gerichtsbehörde. | die zuständige belgische Gerichtsbehörde. |
| Der Verbindungsmagistrat übt, was seine gerichtlichen Aufträge | Der Verbindungsmagistrat übt, was seine gerichtlichen Aufträge |
| betrifft, seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und | betrifft, seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und |
| Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren aus. Für jede neue | Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren aus. Für jede neue |
| Akte übermittelt er dem Generalprokurator, zu dessen | Akte übermittelt er dem Generalprokurator, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, einen | Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, einen |
| Bericht. | Bericht. |
| Was seine Aufträge betrifft, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten | Was seine Aufträge betrifft, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verbunden sind, übt er | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verbunden sind, übt er |
| seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des für | seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des für |
| Justiz zuständigen Ministers aus. | Justiz zuständigen Ministers aus. |
| § 5 - Der Verbindungsmagistrat wird einer diplomatischen Vertretung | § 5 - Der Verbindungsmagistrat wird einer diplomatischen Vertretung |
| beigeordnet. | beigeordnet. |
| Für die Dauer seines Auftrags verfügen der Verbindungsmagistrat und | Für die Dauer seines Auftrags verfügen der Verbindungsmagistrat und |
| die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm leben, zu seinen Lasten | die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm leben, zu seinen Lasten |
| sind und die belgische Staatsangehörigkeit haben, über den | sind und die belgische Staatsangehörigkeit haben, über den |
| Diplomatenstatus. | Diplomatenstatus. |
| Der Verbindungsmagistrat unterliegt den diplomatischen Gepflogenheiten | Der Verbindungsmagistrat unterliegt den diplomatischen Gepflogenheiten |
| und Regeln sowie der diplomatischen Autorität des Leiters der | und Regeln sowie der diplomatischen Autorität des Leiters der |
| diplomatischen Mission. | diplomatischen Mission. |
| § 6 - Der Verbindungsmagistrat übermittelt dem für Justiz zuständigen | § 6 - Der Verbindungsmagistrat übermittelt dem für Justiz zuständigen |
| Minister, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem | Minister, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem |
| Föderalprokurator einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht | Föderalprokurator einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht |
| über seine Tätigkeiten. | über seine Tätigkeiten. |
| Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet den | Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet den |
| Verbindungsmagistrat jährlich, unter anderem auf der Grundlage von | Verbindungsmagistrat jährlich, unter anderem auf der Grundlage von |
| dessen Tätigkeitsbericht und nach dessen Anhörung, in Bezug auf die | dessen Tätigkeitsbericht und nach dessen Anhörung, in Bezug auf die |
| Art und Weise, wie er seinen Auftrag und seine Befugnisse ausübt. | Art und Weise, wie er seinen Auftrag und seine Befugnisse ausübt. |
| Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht | Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht |
| aufgenommen. | aufgenommen. |
| Werden die Leistungen als unzureichend erachtet, kann der für Justiz | Werden die Leistungen als unzureichend erachtet, kann der für Justiz |
| zuständige Minister die Bestimmung des Verbindungsmagistrats auf einen | zuständige Minister die Bestimmung des Verbindungsmagistrats auf einen |
| mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der | mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren und nach Anhörung des Verbindungsmagistrats | Generalprokuratoren und nach Anhörung des Verbindungsmagistrats |
| beenden. | beenden. |
| § 7 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des | § 7 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des |
| Kollegiums der Generalprokuratoren der Bestimmung des | Kollegiums der Generalprokuratoren der Bestimmung des |
| Verbindungsmagistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein | Verbindungsmagistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein |
| Ende setzen. | Ende setzen. |
| Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in Absatz 1 erwähnte | Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in Absatz 1 erwähnte |
| Stellungnahme erst abgeben, nachdem der Verbindungsmagistrat angehört | Stellungnahme erst abgeben, nachdem der Verbindungsmagistrat angehört |
| oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen worden ist." | oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen worden ist." |
| Art. 21 - In Artikel 309septies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 21 - In Artikel 309septies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen dem Wort |
| "Korpschefs," und dem Wort "Chefgreffiers" das Wort "Direktors," | "Korpschefs," und dem Wort "Chefgreffiers" das Wort "Direktors," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 22 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches | Art. 22 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches |
| wird ein Artikel 309novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 309novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 309novies - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf | "Art. 309novies - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf |
| Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme | Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme |
| des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder | des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder |
| Chefsekretärs ein Mitglied des Gerichtspersonals zum Mitarbeiter des | Chefsekretärs ein Mitglied des Gerichtspersonals zum Mitarbeiter des |
| Verbindungsmagistrats im Ausland bestimmen oder diesen Mitarbeiter auf | Verbindungsmagistrats im Ausland bestimmen oder diesen Mitarbeiter auf |
| der Grundlage eines Arbeitsvertrags anwerben. | der Grundlage eines Arbeitsvertrags anwerben. |
| Der Mitarbeiter bezieht weiterhin das an sein Amt gebundene Gehalt mit | Der Mitarbeiter bezieht weiterhin das an sein Amt gebundene Gehalt mit |
| den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen. | den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen. |
| Der Mitarbeiter unterliegt den gesetzlichen Regeln, die auf das | Der Mitarbeiter unterliegt den gesetzlichen Regeln, die auf das |
| Gerichtspersonal anwendbar sind. | Gerichtspersonal anwendbar sind. |
| § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, | § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, |
| unter denen diese Bestimmung ausgeübt werden kann, festlegen. | unter denen diese Bestimmung ausgeübt werden kann, festlegen. |
| § 3 - Der Verbindungsmagistrat übt die funktionelle Amtsgewalt über | § 3 - Der Verbindungsmagistrat übt die funktionelle Amtsgewalt über |
| den Mitarbeiter aus. | den Mitarbeiter aus. |
| § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf einen mit Gründen | § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf einen mit Gründen |
| versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach | versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach |
| Anhörung des Mitarbeiters dessen Bestimmung wegen Nichteinhaltung | Anhörung des Mitarbeiters dessen Bestimmung wegen Nichteinhaltung |
| seiner Verpflichtungen ein Ende setzen." | seiner Verpflichtungen ein Ende setzen." |
| Art. 23 - In Artikel 363bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 23 - In Artikel 363bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August | das Gesetz vom 10. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August |
| 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird | 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird |
| zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309bis" das Wort "309/1," | zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309bis" das Wort "309/1," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 24 - Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 24 - Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309ter" wird das Wort | 1. Zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309ter" wird das Wort |
| "309/1," eingefügt. | "309/1," eingefügt. |
| 2. Die Wörter "in den Artikeln 309sexies und 309septies" werden durch | 2. Die Wörter "in den Artikeln 309sexies und 309septies" werden durch |
| die Wörter "in den Artikeln 309sexies, 309septies und 309novies" | die Wörter "in den Artikeln 309sexies, 309septies und 309novies" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 25 - In Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 25 - In Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, wird die Bestimmung | abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, wird die Bestimmung |
| unter Nr. 2 durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | unter Nr. 2 durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "f) der Generalprokurator, der im Bereich des Appellationshofes | "f) der Generalprokurator, der im Bereich des Appellationshofes |
| bestimmt ist, in dem der in Artikel 309/1 erwähnte | bestimmt ist, in dem der in Artikel 309/1 erwähnte |
| Verbindungsmagistrat ernannt ist.". | Verbindungsmagistrat ernannt ist.". |
| Art. 26 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 26 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 4. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Er kann beschließen, dass einer oder mehrere der Sitze im Vorstand | "Er kann beschließen, dass einer oder mehrere der Sitze im Vorstand |
| nach den Invorschlagbringungs- und Abstimmungsregeln zugewiesen | nach den Invorschlagbringungs- und Abstimmungsregeln zugewiesen |
| werden, die für die Wahl des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer | werden, die für die Wahl des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer |
| vorgesehen sind, und sofern die Bewerber Sonderbedingungen einhalten." | vorgesehen sind, und sofern die Bewerber Sonderbedingungen einhalten." |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "diesem Sitz" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "diesem Sitz" durch die Wörter |
| "diesen Sitzen" ersetzt. | "diesen Sitzen" ersetzt. |
| Art. 27 - In Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 27 - In Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden die Wörter |
| "2.500 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt. | "2.500 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt. |
| Art. 28 - In Artikel 617 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 28 - In Artikel 617 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter |
| "1.860 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. | "1.860 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. |
| Art. 29 - Artikel 628 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 29 - Artikel 628 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 30. Juli 2013, | abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 30. Juli 2013, |
| wird wie folgt ergänzt: "und, vorbehaltlich einer Einigung der | wird wie folgt ergänzt: "und, vorbehaltlich einer Einigung der |
| Parteien über die Wahl des Gerichts eines ihrer derzeitigen Wohnsitze, | Parteien über die Wahl des Gerichts eines ihrer derzeitigen Wohnsitze, |
| der Richter des letzten ehelichen Wohnorts, wenn es sich um eine | der Richter des letzten ehelichen Wohnorts, wenn es sich um eine |
| Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett im | Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett im |
| gegenseitigen Einverständnis handelt." | gegenseitigen Einverständnis handelt." |
| Art. 30 - In Artikel 717 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - In Artikel 717 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "ist die | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "ist die |
| Ladung unwirksam" durch die Wörter "wird das Verfahren von Amts wegen | Ladung unwirksam" durch die Wörter "wird das Verfahren von Amts wegen |
| ausgesetzt" ersetzt. | ausgesetzt" ersetzt. |
| Art. 31 - In Artikel 743 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 31 - In Artikel 743 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die | durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die |
| Schriftsätze" und den Wörtern "werden von den Parteien" die Wörter ", | Schriftsätze" und den Wörtern "werden von den Parteien" die Wörter ", |
| die nicht anhand des in Artikel 32ter erwähnten | die nicht anhand des in Artikel 32ter erwähnten |
| Datenverarbeitungssystems hinterlegt werden," eingefügt. | Datenverarbeitungssystems hinterlegt werden," eingefügt. |
| Art. 32 - In Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 32 - In Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der | "Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der |
| Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien | Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien |
| oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete | oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete |
| Abschrift der Entscheidung per gewöhnlichen Brief. Mit dieser | Abschrift der Entscheidung per gewöhnlichen Brief. Mit dieser |
| Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein." | Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein." |
| Art. 33 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches | Art. 33 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches |
| werden in der Überschrift von Abschnitt 9, ersetzt durch das Gesetz | werden in der Überschrift von Abschnitt 9, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 24. Oktober 2013, die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen | vom 24. Oktober 2013, die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen |
| Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu | Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu |
| befinden" ersetzt. | befinden" ersetzt. |
| Art. 34 - Artikel 794 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 34 - Artikel 794 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: | vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 794 - Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, das | "Art. 794 - Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, das |
| Gericht, an das diese Entscheidung verwiesen worden ist, oder der | Gericht, an das diese Entscheidung verwiesen worden ist, oder der |
| Pfändungsrichter können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer | Pfändungsrichter können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer |
| Partei offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler oder andere | Partei offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler oder andere |
| offensichtliche Lücken, als das in Artikel 794/1 erwähnte Versäumnis, | offensichtliche Lücken, als das in Artikel 794/1 erwähnte Versäumnis, |
| über einen Klagepunkt zu befinden, einschließlich eines Verstoßes | über einen Klagepunkt zu befinden, einschließlich eines Verstoßes |
| gegen Artikel 780, ausgenommen Artikel 780 Absatz 1 Nr. 3, oder gegen | gegen Artikel 780, ausgenommen Artikel 780 Absatz 1 Nr. 3, oder gegen |
| Artikel 782 und einschließlich der rein formellen Verkennung des | Artikel 782 und einschließlich der rein formellen Verkennung des |
| Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
| Gerichtsangelegenheiten, jederzeit berichtigen, ohne jedoch die in der | Gerichtsangelegenheiten, jederzeit berichtigen, ohne jedoch die in der |
| Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder | Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder |
| abzuändern. | abzuändern. |
| Die Berichtigung wird durch das Gesetz, die Verfahrensakte oder die | Die Berichtigung wird durch das Gesetz, die Verfahrensakte oder die |
| Begründungsunterlagen untermauert, die dem Richter, der die zu | Begründungsunterlagen untermauert, die dem Richter, der die zu |
| berichtigende Entscheidung getroffen hat, vorgelegt werden." | berichtigende Entscheidung getroffen hat, vorgelegt werden." |
| Art. 35 - Artikel 794/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 35 - Artikel 794/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden, | "Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden, |
| kann unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln | kann unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln |
| dieses Versäumnis wiedergutmachen, ohne die verkündeten Entscheidungen | dieses Versäumnis wiedergutmachen, ohne die verkündeten Entscheidungen |
| zu bereits entschiedenen Streitpunkten zu beeinträchtigen." | zu bereits entschiedenen Streitpunkten zu beeinträchtigen." |
| 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Antrag muss" und den | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Antrag muss" und den |
| Wörtern "spätestens ein Jahr" die Wörter "zur Vermeidung des Verfalls" | Wörtern "spätestens ein Jahr" die Wörter "zur Vermeidung des Verfalls" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 36 - In Artikel 795 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 36 - In Artikel 795 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnisses in Bezug | Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnisses in Bezug |
| auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen | auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen |
| Klagepunkt zu befinden," ersetzt. | Klagepunkt zu befinden," ersetzt. |
| Art. 37 - Artikel 797 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 37 - Artikel 797 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Ein in Teil 4 Buch 3 erwähntes Rechtsmittel kann nicht angewendet | "Ein in Teil 4 Buch 3 erwähntes Rechtsmittel kann nicht angewendet |
| werden, wenn ausschließlich die Auslegung oder Berichtigung der | werden, wenn ausschließlich die Auslegung oder Berichtigung der |
| betreffenden Entscheidung oder die Wiedergutmachung des in dieser | betreffenden Entscheidung oder die Wiedergutmachung des in dieser |
| Entscheidung vorkommenden Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu | Entscheidung vorkommenden Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu |
| befinden, beabsichtigt wird." | befinden, beabsichtigt wird." |
| Art. 38 - In Artikel 799 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 38 - In Artikel 799 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug | Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug |
| auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnis, über einen | auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnis, über einen |
| Klagepunkt zu befinden," ersetzt. | Klagepunkt zu befinden," ersetzt. |
| Art. 39 - In Artikel 800 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 39 - In Artikel 800 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug | Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug |
| auf einen Klagepunkt" jeweils durch die Wörter "Versäumnis, über einen | auf einen Klagepunkt" jeweils durch die Wörter "Versäumnis, über einen |
| Klagepunkt zu befinden," ersetzt. | Klagepunkt zu befinden," ersetzt. |
| Art. 40 - Artikel 861 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 40 - Artikel 861 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Wenn der Richter feststellt, dass die nachgewiesene | "Wenn der Richter feststellt, dass die nachgewiesene |
| Interessensschädigung wiedergutgemacht werden kann, macht er auf | Interessensschädigung wiedergutgemacht werden kann, macht er auf |
| Kosten des Urhebers der widerrechtlichen Handlung die Abweisung der | Kosten des Urhebers der widerrechtlichen Handlung die Abweisung der |
| Einrede der Nichtigkeit von der Durchführung von Maßnahmen abhängig, | Einrede der Nichtigkeit von der Durchführung von Maßnahmen abhängig, |
| deren Inhalt sowie die Frist, nach deren die Nichtigkeit erlangt wird, | deren Inhalt sowie die Frist, nach deren die Nichtigkeit erlangt wird, |
| er bestimmt." | er bestimmt." |
| Art. 41 - In Artikel 1051 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 41 - In Artikel 1051 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 12. Januar 1993 und 12. Mai 2014, wird zwischen Absatz 2 | Gesetze vom 12. Januar 1993 und 12. Mai 2014, wird zwischen Absatz 2 |
| und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Wenn die Berufung jedoch nur gegen bestimmte Parteien gerichtet ist, | "Wenn die Berufung jedoch nur gegen bestimmte Parteien gerichtet ist, |
| verfügen diese über eine neue Frist gleicher Dauer, um Berufung gegen | verfügen diese über eine neue Frist gleicher Dauer, um Berufung gegen |
| die anderen Parteien einzulegen. Diese neue Frist läuft ab dem Tag der | die anderen Parteien einzulegen. Diese neue Frist läuft ab dem Tag der |
| Zustellung oder gegebenenfalls der Notifizierung der ersten | Zustellung oder gegebenenfalls der Notifizierung der ersten |
| Berufungsurkunde." | Berufungsurkunde." |
| Art. 42 - In Artikel 1053 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 42 - In Artikel 1053 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
| Wörter "binnen den üblichen Berufungsfristen und" aufgehoben. | Wörter "binnen den üblichen Berufungsfristen und" aufgehoben. |
| Art. 43 - Artikel 1054 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 43 - Artikel 1054 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "jederzeit" aufgehoben. | 1. In Absatz 1 wird das Wort "jederzeit" aufgehoben. |
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die Anschlussberufung wird nur zugelassen, wenn sie in den ersten | "Die Anschlussberufung wird nur zugelassen, wenn sie in den ersten |
| Schriftsätzen des Berufungsbeklagten nach der gegen ihn eingelegten | Schriftsätzen des Berufungsbeklagten nach der gegen ihn eingelegten |
| Hauptberufung oder Anschlussberufung eingelegt wird." | Hauptberufung oder Anschlussberufung eingelegt wird." |
| Art. 44 - Artikel 1060 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 44 - Artikel 1060 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 1060 - Ist die Sache nicht vor dem in der Urkunde angegebenen | "Art. 1060 - Ist die Sache nicht vor dem in der Urkunde angegebenen |
| Datum des Erscheinens in die Liste eingetragen worden, wird das | Datum des Erscheinens in die Liste eingetragen worden, wird das |
| Verfahren von Amts wegen ausgesetzt." | Verfahren von Amts wegen ausgesetzt." |
| Art. 45 - Artikel 1070 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 45 - Artikel 1070 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Juni 1970, wird aufgehoben. | Gesetz vom 24. Juni 1970, wird aufgehoben. |
| Art. 46 - In Artikel 1138 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 durch die | Art. 46 - In Artikel 1138 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 durch die |
| Wörter ", unbeschadet von Artikel 797 Absatz 2" ergänzt. | Wörter ", unbeschadet von Artikel 797 Absatz 2" ergänzt. |
| Art. 47 - Artikel 1287 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 47 - Artikel 1287 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "jedoch" aufgehoben. | 1. In Absatz 1 wird das Wort "jedoch" aufgehoben. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter ", wo einer von ihnen vor dem Urteil | 2. In Absatz 3 werden die Wörter ", wo einer von ihnen vor dem Urteil |
| oder Entscheid, durch das/den die Ehescheidung endgültig ausgesprochen | oder Entscheid, durch das/den die Ehescheidung endgültig ausgesprochen |
| wird, stirbt, feststellen" durch die Wörter "feststellen, bevor das | wird, stirbt, feststellen" durch die Wörter "feststellen, bevor das |
| Urteil oder der Entscheid, durch das/den die Ehescheidung | Urteil oder der Entscheid, durch das/den die Ehescheidung |
| ausgesprochen wird, formell rechtskräftig wird" ersetzt. | ausgesprochen wird, formell rechtskräftig wird" ersetzt. |
| Art. 48 - Artikel 1288 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 48 - Artikel 1288 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 1. Juni 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 1. Juni 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird aufgehoben. | a) Nummer 1 wird aufgehoben. |
| b) In Nr. 2 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die | b) In Nr. 2 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die |
| Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. | Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. |
| c) In Nr. 4 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die | c) In Nr. 4 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die |
| Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. | Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. |
| d) In Nr. 4 werden nach den Wörtern "und diesbezügliche Modalitäten" | d) In Nr. 4 werden nach den Wörtern "und diesbezügliche Modalitäten" |
| die Wörter "beziehungsweise die Tatsache, dass auf diesen Unterhalt | die Wörter "beziehungsweise die Tatsache, dass auf diesen Unterhalt |
| verzichtet wird" eingefügt. | verzichtet wird" eingefügt. |
| Art. 49 - In Artikel 1288bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 49 - In Artikel 1288bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "von den Ehegatten | Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "von den Ehegatten |
| ausgewählten" aufgehoben. | ausgewählten" aufgehoben. |
| Art. 50 - Artikel 1289 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 50 - Artikel 1289 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai | Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai |
| 2014, wird wie folgt ersetzt: | 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 1289 - § 1 - Wird das in § 2 erwähnte persönliche Erscheinen | "Art. 1289 - § 1 - Wird das in § 2 erwähnte persönliche Erscheinen |
| nicht angeordnet, verläuft das Verfahren schriftlich. | nicht angeordnet, verläuft das Verfahren schriftlich. |
| § 2 - Das Familiengericht kann jederzeit entweder auf Antrag des | § 2 - Das Familiengericht kann jederzeit entweder auf Antrag des |
| Prokurators des Königs oder einer der Parteien oder von Amts wegen das | Prokurators des Königs oder einer der Parteien oder von Amts wegen das |
| persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. In diesem Fall müssen | persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. In diesem Fall müssen |
| die Ehegatten binnen einem Monat ab dem Tag der Hinterlegung der | die Ehegatten binnen einem Monat ab dem Tag der Hinterlegung der |
| Antragschrift zusammen und persönlich vor dem Familiengericht | Antragschrift zusammen und persönlich vor dem Familiengericht |
| erscheinen. Sie geben vor Gericht ihre Willenserklärung ab. | erscheinen. Sie geben vor Gericht ihre Willenserklärung ab. |
| Das Gericht kann den Ehegatten unter außergewöhnlichen Umständen | Das Gericht kann den Ehegatten unter außergewöhnlichen Umständen |
| erlauben, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vertreten zu | erlauben, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vertreten zu |
| lassen. | lassen. |
| § 3 - Wenn die Parteien oder eine von ihnen nicht persönlich oder, bei | § 3 - Wenn die Parteien oder eine von ihnen nicht persönlich oder, bei |
| Anwendung von § 2 Absatz 2, durch ihren Vertreter an dem vom | Anwendung von § 2 Absatz 2, durch ihren Vertreter an dem vom |
| Familiengericht festgelegten Datum erscheinen, verweist das Gericht | Familiengericht festgelegten Datum erscheinen, verweist das Gericht |
| die Sache an die allgemeine Liste. | die Sache an die allgemeine Liste. |
| § 4 - Verläuft das Verfahren ausschließlich schriftlich, beginnt die | § 4 - Verläuft das Verfahren ausschließlich schriftlich, beginnt die |
| Frist für die Verkündung des in Artikel 770 § 1 erwähnten Urteils ab: | Frist für die Verkündung des in Artikel 770 § 1 erwähnten Urteils ab: |
| - dem Datum der Hinterlegung der Stellungnahme des Prokurators des | - dem Datum der Hinterlegung der Stellungnahme des Prokurators des |
| Königs oder | Königs oder |
| - dem Datum, an dem er angibt, keine Stellungnahme abzugeben, oder | - dem Datum, an dem er angibt, keine Stellungnahme abzugeben, oder |
| - Ablauf der vorgesehenen Frist für die Hinterlegung der | - Ablauf der vorgesehenen Frist für die Hinterlegung der |
| Stellungnahme." | Stellungnahme." |
| Art. 51 - Artikel 1289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 51 - Artikel 1289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gibt eine schriftliche Stellungnahme | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gibt eine schriftliche Stellungnahme |
| über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den | über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den |
| Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder | Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder |
| getroffenen Vereinbarungen ab" durch die Wörter "kann binnen einer | getroffenen Vereinbarungen ab" durch die Wörter "kann binnen einer |
| Frist von dreißig Tagen ab der Eintragung der Sache in die Liste eine | Frist von dreißig Tagen ab der Eintragung der Sache in die Liste eine |
| schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit | schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit |
| der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich | der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich |
| der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen bei der Kanzlei | der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen bei der Kanzlei |
| hinterlegen." ersetzt. | hinterlegen." ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Im Falle der Anwendung des Artikels 1289 §§ 2 und 3 wird die | "Im Falle der Anwendung des Artikels 1289 §§ 2 und 3 wird die |
| Stellungnahme, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abgegeben | Stellungnahme, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abgegeben |
| wird, spätestens am Vortag des Erscheinens der Ehegatten bei der | wird, spätestens am Vortag des Erscheinens der Ehegatten bei der |
| Kanzlei hinterlegt, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der | Kanzlei hinterlegt, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der |
| Sache sofort schriftlich oder mündlich auf der Sitzung für das | Sache sofort schriftlich oder mündlich auf der Sitzung für das |
| Erscheinen der Ehegatten abgegeben. In diesem Fall wird dies auf dem | Erscheinen der Ehegatten abgegeben. In diesem Fall wird dies auf dem |
| Sitzungsblatt vermerkt." | Sitzungsblatt vermerkt." |
| 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Prokurator des Königs teilt dem Gericht mit, dass er keine | "Der Prokurator des Königs teilt dem Gericht mit, dass er keine |
| Stellungnahme abgeben wird. | Stellungnahme abgeben wird. |
| Wird die schriftliche Stellungnahme nicht binnen der in Absatz 1 | Wird die schriftliche Stellungnahme nicht binnen der in Absatz 1 |
| erwähnten Frist abgegeben, gilt sie als günstig." | erwähnten Frist abgegeben, gilt sie als günstig." |
| Art. 52 - Artikel 1290 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 52 - Artikel 1290 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Richter äußert" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Richter äußert" durch die Wörter |
| "In dem in Artikel 1289 § 2 erwähnten Fall äußert der Richter" | "In dem in Artikel 1289 § 2 erwähnten Fall äußert der Richter" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Bei diesem Erscheinen" durch die | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Bei diesem Erscheinen" durch die |
| Wörter "Bei jedem Erscheinen" ersetzt. | Wörter "Bei jedem Erscheinen" ersetzt. |
| Art. 53 - In Artikel 1292 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 53 - In Artikel 1292 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 3 und 4" | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 3 und 4" |
| durch die Wörter "und 3" ersetzt. | durch die Wörter "und 3" ersetzt. |
| Art. 54 - In Artikel 1297 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 54 - In Artikel 1297 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Wenn der Prokurator des | Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Wenn der Prokurator des |
| Königs feststellt" durch die Wörter "Gibt der Prokurator des Königs | Königs feststellt" durch die Wörter "Gibt der Prokurator des Königs |
| eine Stellungnahme ab, wenn er feststellt" ersetzt. | eine Stellungnahme ab, wenn er feststellt" ersetzt. |
| Art. 55 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 55 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 30. Juli 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober | Gesetz vom 30. Juli 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober |
| 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt | 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Wörter "Artikel 1397 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel | 1. Die Wörter "Artikel 1397 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel |
| 1397 Absatz 2" ersetzt. | 1397 Absatz 2" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am | 2. Die Wörter "wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am |
| Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht | Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht |
| ausgesetzt" werden durch die Wörter "wird durch den Einspruch oder die | ausgesetzt" werden durch die Wörter "wird durch den Einspruch oder die |
| Berufung, die von der säumigen Partei gegen ein vom Richter am | Berufung, die von der säumigen Partei gegen ein vom Richter am |
| Familiengericht erlassenes Endurteil eingelegt wird, dessen | Familiengericht erlassenes Endurteil eingelegt wird, dessen |
| Vollstreckung nicht ausgesetzt" ersetzt. | Vollstreckung nicht ausgesetzt" ersetzt. |
| Art. 56 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 56 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gegen die | durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gegen die |
| noch Einspruch eingelegt werden kann" durch die Wörter "gegen die eine | noch Einspruch eingelegt werden kann" durch die Wörter "gegen die eine |
| säumige Partei noch Einspruch oder Berufung einlegen kann" ersetzt. | säumige Partei noch Einspruch oder Berufung einlegen kann" ersetzt. |
| Art. 57 - Artikel 1675/22 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 57 - Artikel 1675/22 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit | das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die | "Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die |
| Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des | Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des | Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des |
| Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest." | Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest." |
| Art. 58 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/27 mit | Art. 58 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/27 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 1675/27 - Die Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des | "Art. 1675/27 - Die Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des |
| Registers werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz finanziert. | Registers werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz finanziert. |
| Der König bestimmt den Betrag der Kosten für den Aufbau und die | Der König bestimmt den Betrag der Kosten für den Aufbau und die |
| Verwaltung. | Verwaltung. |
| Der Verwalter des Registers erstattet den für Justiz und für | Der Verwalter des Registers erstattet den für Justiz und für |
| Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Juni Bericht über | Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Juni Bericht über |
| die Einnahmen und Ausgaben des Registers." | die Einnahmen und Ausgaben des Registers." |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt | Polizeiamt |
| Art. 59 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 59 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, | Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, |
| wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "8. eine qualifizierte elektronische Signatur: die in Artikel 3.12 der | "8. eine qualifizierte elektronische Signatur: die in Artikel 3.12 der |
| Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
| Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Signatur, | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Signatur, |
| 9. ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel: das in Artikel 3.26 | 9. ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel: das in Artikel 3.26 |
| der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
| Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Siegel." | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Siegel." |
| Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 40 - § 1 - Klagen und Anzeigen, die bei Mitgliedern des | "Art. 40 - § 1 - Klagen und Anzeigen, die bei Mitgliedern des |
| Einsatzkaders eingehen, Auskünfte, die Letztere erhalten haben, und | Einsatzkaders eingehen, Auskünfte, die Letztere erhalten haben, und |
| Feststellungen, die sie in Bezug auf Straftaten gemacht haben, sowie | Feststellungen, die sie in Bezug auf Straftaten gemacht haben, sowie |
| Feststellungen, die die in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember | Feststellungen, die die in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember |
| 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und | integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und |
| Logistikkaders gemacht haben, wenn sie ermächtigt sind, Protokolle zu | Logistikkaders gemacht haben, wenn sie ermächtigt sind, Protokolle zu |
| erstellen, werden in Protokollen festgehalten, die an die zuständige | erstellen, werden in Protokollen festgehalten, die an die zuständige |
| Gerichtsbehörde weitergeleitet werden. | Gerichtsbehörde weitergeleitet werden. |
| Die Protokolle werden in materialisierter oder in entmaterialisierter | Die Protokolle werden in materialisierter oder in entmaterialisierter |
| Form erstellt. | Form erstellt. |
| § 2 - Der Protokollant unterzeichnet das entmaterialisierte Protokoll | § 2 - Der Protokollant unterzeichnet das entmaterialisierte Protokoll |
| anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur. | anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur. |
| § 3 - In Abweichung von § 2 wird ein fortgeschrittenes elektronisches | § 3 - In Abweichung von § 2 wird ein fortgeschrittenes elektronisches |
| Siegel als elektronische Signatur verwendet: | Siegel als elektronische Signatur verwendet: |
| 1. wenn der Protokollant gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich | 1. wenn der Protokollant gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich |
| namentlich im Protokoll zu identifizieren, | namentlich im Protokoll zu identifizieren, |
| 2. für die Protokolle über Feststellungen, die im Rahmen der Artikel | 2. für die Protokolle über Feststellungen, die im Rahmen der Artikel |
| 62 und 65 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | 62 und 65 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
| Straßenverkehrspolizei gemacht werden, | Straßenverkehrspolizei gemacht werden, |
| 3. für bestimmte Kategorien von Protokollen über bestimmte Straftaten, | 3. für bestimmte Kategorien von Protokollen über bestimmte Straftaten, |
| die, je nach Art der Taten und Umständen der Sache, noch oder noch | die, je nach Art der Taten und Umständen der Sache, noch oder noch |
| nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. | nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. |
| Das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmt diese Kategorien in | Das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmt diese Kategorien in |
| einer Richtlinie. | einer Richtlinie. |
| Die anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels | Die anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels |
| unterzeichneten Protokolle werden den mit einer handschriftlichen | unterzeichneten Protokolle werden den mit einer handschriftlichen |
| Unterschrift unterzeichneten Protokollen gleichgesetzt. | Unterschrift unterzeichneten Protokollen gleichgesetzt. |
| Der König bestimmt die Sicherheitsmaßnahmen und die technischen | Der König bestimmt die Sicherheitsmaßnahmen und die technischen |
| Mindestsicherheitsnormen, denen die polizeilichen | Mindestsicherheitsnormen, denen die polizeilichen |
| Datenverarbeitungssysteme, die das fortgeschrittene elektronische | Datenverarbeitungssysteme, die das fortgeschrittene elektronische |
| Siegel erstellen, genügen müssen, sowie die Vermerke, die in dem | Siegel erstellen, genügen müssen, sowie die Vermerke, die in dem |
| fortgeschrittenen elektronischen Siegel und in der qualifizierten | fortgeschrittenen elektronischen Siegel und in der qualifizierten |
| elektronischen Signatur vorkommen. | elektronischen Signatur vorkommen. |
| § 4 - Ein System zur Verwaltung des Zugriffs auf die | § 4 - Ein System zur Verwaltung des Zugriffs auf die |
| Protokollverarbeitungssysteme wird eingeführt, damit gewährleistet | Protokollverarbeitungssysteme wird eingeführt, damit gewährleistet |
| wird, dass nur befugte Personen, nach Authentifizierung, über einen | wird, dass nur befugte Personen, nach Authentifizierung, über einen |
| Zugriff auf diese Systeme oder über Schreibrechte darin verfügen. | Zugriff auf diese Systeme oder über Schreibrechte darin verfügen. |
| Die Protokollverarbeitungssysteme unterliegen Sicherheitsmaßnahmen, | Die Protokollverarbeitungssysteme unterliegen Sicherheitsmaßnahmen, |
| die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und | die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und |
| Integrität dieser Systeme und der Daten der Protokolle gewährleisten. | Integrität dieser Systeme und der Daten der Protokolle gewährleisten. |
| Die elektronische oder manuelle Übermittlung der Protokolle muss | Die elektronische oder manuelle Übermittlung der Protokolle muss |
| fachgerecht gesichert sein. | fachgerecht gesichert sein. |
| § 5 - Die elektronische Übermittlung entmaterialisierter Protokolle an | § 5 - Die elektronische Übermittlung entmaterialisierter Protokolle an |
| die zuständige Gerichtsbehörde wird bevorzugt. | die zuständige Gerichtsbehörde wird bevorzugt. |
| Der Minister der Justiz und das Kollegium der Generalprokuratoren | Der Minister der Justiz und das Kollegium der Generalprokuratoren |
| bestimmen durch eine gemeinsame Richtlinie die Modalitäten dieser | bestimmen durch eine gemeinsame Richtlinie die Modalitäten dieser |
| elektronischen Übermittlung und das Datum, ab dem die elektronische | elektronischen Übermittlung und das Datum, ab dem die elektronische |
| Übermittlung der elektronisch unterzeichneten Protokolle beginnt." | Übermittlung der elektronisch unterzeichneten Protokolle beginnt." |
| KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
| kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
| Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter |
| Art. 61 - In Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | Art. 61 - In Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
| kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
| Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird die Bestimmung unter Nr. 5 | Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird die Bestimmung unter Nr. 5 |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung |
| verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines | verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines |
| nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
| Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
| Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
| Art. 72 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung | Art. 72 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung |
| verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines | verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines |
| nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
| Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
| Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Absatz 2 durch die | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Absatz 2 durch die |
| folgenden Absätze ersetzt: | folgenden Absätze ersetzt: |
| "Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten | "Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten |
| Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm | Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm |
| anvertrauten Auftrag. | anvertrauten Auftrag. |
| Der somit bestimmte Dolmetscher leistet folgenden Eid: | Der somit bestimmte Dolmetscher leistet folgenden Eid: |
| "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen |
| genau und ehrlich erfüllen werde." oder | genau und ehrlich erfüllen werde." oder |
| "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec |
| exactitude et probité." oder | exactitude et probité." oder |
| "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
| zal vervullen." | zal vervullen." |
| Der bestimmte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnet zur | Der bestimmte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnet zur |
| Vermeidung der Nichtigkeit seine Übersetzung und bringt vor seiner | Vermeidung der Nichtigkeit seine Übersetzung und bringt vor seiner |
| Unterschrift folgenden Eid an: | Unterschrift folgenden Eid an: |
| "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und |
| Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder | Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder |
| "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
| exactitude et probité." oder | exactitude et probité." oder |
| "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
| vervuld heb." | vervuld heb." |
| KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur | KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur |
| Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen im Bereich der Justiz | Bestimmungen im Bereich der Justiz |
| Art. 73 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 | Art. 73 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 |
| zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer | Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer |
| Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden | Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes" aufgehoben. | Gesetzes" aufgehoben. |
| KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur |
| Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur | Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz |
| Art. 74 - In Artikel 219 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 | Art. 74 - In Artikel 219 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 |
| zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur | zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die |
| Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten | Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten |
| des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben. | des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Übergangsbestimmungen | TITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 80 - Die Artikel 2, 28, 41, 42, 46 bis 53 sind nur auf Klagen | Art. 80 - Die Artikel 2, 28, 41, 42, 46 bis 53 sind nur auf Klagen |
| anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden. | anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden. |
| Art. 81 - Der Verbindungsmagistrat, der für einen ersten Zeitraum | Art. 81 - Der Verbindungsmagistrat, der für einen ersten Zeitraum |
| gemäß den Gesetzesbestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | gemäß den Gesetzesbestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes anwendbar waren, bestimmt war, beendet diese Bestimmung. | Gesetzes anwendbar waren, bestimmt war, beendet diese Bestimmung. |
| Seine Bestimmung kann gemäß den Bestimmungen des heutigen Gesetzes | Seine Bestimmung kann gemäß den Bestimmungen des heutigen Gesetzes |
| erneuert werden. | erneuert werden. |
| TITEL 4 - Inkrafttreten | TITEL 4 - Inkrafttreten |
| Art. 82 - Artikel 26 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 82 - Artikel 26 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Die Artikel 27 bis 29 und 49 bis 53 treten am 1. September 2018 in | Die Artikel 27 bis 29 und 49 bis 53 treten am 1. September 2018 in |
| Kraft. | Kraft. |
| Die Artikel 11 und 32 treten an dem vom König festgelegten Datum und | Die Artikel 11 und 32 treten an dem vom König festgelegten Datum und |
| spätestens am 31. Dezember 2019 in Kraft. | spätestens am 31. Dezember 2019 in Kraft. |
| Art. 83 - Die Artikel 18 bis 25 treten am ersten Tag des Monats nach | Art. 83 - Die Artikel 18 bis 25 treten am ersten Tag des Monats nach |
| Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung |
| des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
| Art. 84 - Die Artikel 62 und 63 werden wirksam mit 18. Dezember 2017 | Art. 84 - Die Artikel 62 und 63 werden wirksam mit 18. Dezember 2017 |
| und die Artikel 64 bis 71 werden wirksam mit 31. Dezember 2017. | und die Artikel 64 bis 71 werden wirksam mit 31. Dezember 2017. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |