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Loi visant à réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 MAI 2018. - Loi visant à réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre judiciaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 2018. - Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 61, 72 à 74 et 80 à 84 de la loi du 25 mai 2018 visant à | 61, 72 tot 74 en 80 tot 84 van de wet van 25 mei 2018 tot vermindering |
réduire et redistribuer la charge de travail au sein de l'ordre | en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde (Belgisch |
judiciaire (Moniteur belge du 30 mai 2018). | Staatsblad van 30 mei 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der | 25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der |
Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes | Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni | vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni |
2017, wird wie folgt abgeändert: | 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister" | 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister" |
und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der | und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der |
Gerichte Erster Instanz," eingefügt. | Gerichte Erster Instanz," eingefügt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts |
erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt," | erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben. | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei |
des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben. | des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des | "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des |
Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung | Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung |
der Nichtigkeit vorgeschrieben." | der Nichtigkeit vorgeschrieben." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz | Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz |
zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die | zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die |
Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten | Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten |
Verfahren berichtigt" eingefügt. | Verfahren berichtigt" eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben | Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben |
Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss | Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss |
die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die | die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die |
Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt. | Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben. | "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der | "Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der |
Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die | Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die |
Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39 | Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39 |
vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, | vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, |
unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die | unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die |
Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form | Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form |
kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden. | kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden. |
Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese | Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese |
Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall | Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall |
eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen | eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen |
Anwendung vermerkt." | Anwendung vermerkt." |
2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der | 2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der |
Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die | Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die |
Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und | Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und |
werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der | werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der |
Nachricht vermerkten Ort" ersetzt. | Nachricht vermerkten Ort" ersetzt. |
3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis | 3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis |
5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt. | 5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt. |
4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der | 4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der |
Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt. | Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt. |
5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen | 5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen |
Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt. | Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt. |
6. Paragraph 4 wird zu § 3. | 6. Paragraph 4 wird zu § 3. |
Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln | Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln |
728, 729 oder 729/1" aufgehoben. | 728, 729 oder 729/1" aufgehoben. |
Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur | "Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur |
Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben. | Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben. |
Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist, | Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist, |
setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein." | setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein." |
Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern | das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern |
"Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht | "Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht |
verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des | verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des |
mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen | mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen |
Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen | Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen |
vorzunehmen," eingefügt. | vorzunehmen," eingefügt. |
Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen | Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen |
den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter | den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter |
"wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die | "wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die |
Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise | Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise |
dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf | dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf |
die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den | die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den |
Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der | Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der |
Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu | Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu |
ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer | ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer |
damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt. | damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," | Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," |
und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt. | und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt. |
Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die | Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die |
einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen". | einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen". |
Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein | Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein |
Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach | "Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach |
Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat |
als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen. | als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen. |
Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum | Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum |
Zeitpunkt seiner Bestimmung: | Zeitpunkt seiner Bestimmung: |
1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, | 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, |
2. während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt | 2. während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt |
haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat, | haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat, |
3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | 3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache | erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache |
als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters | als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters |
der Rechte nachgewiesen wird. | der Rechte nachgewiesen wird. |
Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des | Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des |
Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der | Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der |
Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen | Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen |
werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
§ 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die | § 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die |
Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der | Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der |
Generalprokuratoren einmal erneuert werden. | Generalprokuratoren einmal erneuert werden. |
Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen | Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen |
Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für | Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für |
einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert werden. | einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert werden. |
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Verbindungsmagistrat behält seine | § 3 - Der in § 1 erwähnte Verbindungsmagistrat behält seine |
Eigenschaft als Magistrat. | Eigenschaft als Magistrat. |
Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind anwendbar. | Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind anwendbar. |
§ 4 - Der Verbindungsmagistrat vertritt im Rahmen der Ausführung | § 4 - Der Verbindungsmagistrat vertritt im Rahmen der Ausführung |
seiner Aufträge je nach Fall den für Justiz zuständigen Minister oder | seiner Aufträge je nach Fall den für Justiz zuständigen Minister oder |
die zuständige belgische Gerichtsbehörde. | die zuständige belgische Gerichtsbehörde. |
Der Verbindungsmagistrat übt, was seine gerichtlichen Aufträge | Der Verbindungsmagistrat übt, was seine gerichtlichen Aufträge |
betrifft, seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und | betrifft, seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und |
Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren aus. Für jede neue | Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren aus. Für jede neue |
Akte übermittelt er dem Generalprokurator, zu dessen | Akte übermittelt er dem Generalprokurator, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, einen | Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, einen |
Bericht. | Bericht. |
Was seine Aufträge betrifft, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten | Was seine Aufträge betrifft, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verbunden sind, übt er | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verbunden sind, übt er |
seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des für | seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des für |
Justiz zuständigen Ministers aus. | Justiz zuständigen Ministers aus. |
§ 5 - Der Verbindungsmagistrat wird einer diplomatischen Vertretung | § 5 - Der Verbindungsmagistrat wird einer diplomatischen Vertretung |
beigeordnet. | beigeordnet. |
Für die Dauer seines Auftrags verfügen der Verbindungsmagistrat und | Für die Dauer seines Auftrags verfügen der Verbindungsmagistrat und |
die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm leben, zu seinen Lasten | die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm leben, zu seinen Lasten |
sind und die belgische Staatsangehörigkeit haben, über den | sind und die belgische Staatsangehörigkeit haben, über den |
Diplomatenstatus. | Diplomatenstatus. |
Der Verbindungsmagistrat unterliegt den diplomatischen Gepflogenheiten | Der Verbindungsmagistrat unterliegt den diplomatischen Gepflogenheiten |
und Regeln sowie der diplomatischen Autorität des Leiters der | und Regeln sowie der diplomatischen Autorität des Leiters der |
diplomatischen Mission. | diplomatischen Mission. |
§ 6 - Der Verbindungsmagistrat übermittelt dem für Justiz zuständigen | § 6 - Der Verbindungsmagistrat übermittelt dem für Justiz zuständigen |
Minister, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem | Minister, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem |
Föderalprokurator einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht | Föderalprokurator einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht |
über seine Tätigkeiten. | über seine Tätigkeiten. |
Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet den | Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet den |
Verbindungsmagistrat jährlich, unter anderem auf der Grundlage von | Verbindungsmagistrat jährlich, unter anderem auf der Grundlage von |
dessen Tätigkeitsbericht und nach dessen Anhörung, in Bezug auf die | dessen Tätigkeitsbericht und nach dessen Anhörung, in Bezug auf die |
Art und Weise, wie er seinen Auftrag und seine Befugnisse ausübt. | Art und Weise, wie er seinen Auftrag und seine Befugnisse ausübt. |
Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht | Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Werden die Leistungen als unzureichend erachtet, kann der für Justiz | Werden die Leistungen als unzureichend erachtet, kann der für Justiz |
zuständige Minister die Bestimmung des Verbindungsmagistrats auf einen | zuständige Minister die Bestimmung des Verbindungsmagistrats auf einen |
mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der | mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der |
Generalprokuratoren und nach Anhörung des Verbindungsmagistrats | Generalprokuratoren und nach Anhörung des Verbindungsmagistrats |
beenden. | beenden. |
§ 7 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des | § 7 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des |
Kollegiums der Generalprokuratoren der Bestimmung des | Kollegiums der Generalprokuratoren der Bestimmung des |
Verbindungsmagistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein | Verbindungsmagistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein |
Ende setzen. | Ende setzen. |
Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in Absatz 1 erwähnte | Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in Absatz 1 erwähnte |
Stellungnahme erst abgeben, nachdem der Verbindungsmagistrat angehört | Stellungnahme erst abgeben, nachdem der Verbindungsmagistrat angehört |
oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen worden ist." | oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen worden ist." |
Art. 21 - In Artikel 309septies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 21 - In Artikel 309septies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen dem Wort |
"Korpschefs," und dem Wort "Chefgreffiers" das Wort "Direktors," | "Korpschefs," und dem Wort "Chefgreffiers" das Wort "Direktors," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 22 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches | Art. 22 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 309novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 309novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 309novies - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf | "Art. 309novies - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf |
Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme | Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme |
des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder | des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder |
Chefsekretärs ein Mitglied des Gerichtspersonals zum Mitarbeiter des | Chefsekretärs ein Mitglied des Gerichtspersonals zum Mitarbeiter des |
Verbindungsmagistrats im Ausland bestimmen oder diesen Mitarbeiter auf | Verbindungsmagistrats im Ausland bestimmen oder diesen Mitarbeiter auf |
der Grundlage eines Arbeitsvertrags anwerben. | der Grundlage eines Arbeitsvertrags anwerben. |
Der Mitarbeiter bezieht weiterhin das an sein Amt gebundene Gehalt mit | Der Mitarbeiter bezieht weiterhin das an sein Amt gebundene Gehalt mit |
den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen. | den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen. |
Der Mitarbeiter unterliegt den gesetzlichen Regeln, die auf das | Der Mitarbeiter unterliegt den gesetzlichen Regeln, die auf das |
Gerichtspersonal anwendbar sind. | Gerichtspersonal anwendbar sind. |
§ 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, | § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, |
unter denen diese Bestimmung ausgeübt werden kann, festlegen. | unter denen diese Bestimmung ausgeübt werden kann, festlegen. |
§ 3 - Der Verbindungsmagistrat übt die funktionelle Amtsgewalt über | § 3 - Der Verbindungsmagistrat übt die funktionelle Amtsgewalt über |
den Mitarbeiter aus. | den Mitarbeiter aus. |
§ 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf einen mit Gründen | § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf einen mit Gründen |
versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach | versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach |
Anhörung des Mitarbeiters dessen Bestimmung wegen Nichteinhaltung | Anhörung des Mitarbeiters dessen Bestimmung wegen Nichteinhaltung |
seiner Verpflichtungen ein Ende setzen." | seiner Verpflichtungen ein Ende setzen." |
Art. 23 - In Artikel 363bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 23 - In Artikel 363bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August | das Gesetz vom 10. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August |
2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird | 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird |
zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309bis" das Wort "309/1," | zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309bis" das Wort "309/1," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 24 - Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 24 - Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309ter" wird das Wort | 1. Zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309ter" wird das Wort |
"309/1," eingefügt. | "309/1," eingefügt. |
2. Die Wörter "in den Artikeln 309sexies und 309septies" werden durch | 2. Die Wörter "in den Artikeln 309sexies und 309septies" werden durch |
die Wörter "in den Artikeln 309sexies, 309septies und 309novies" | die Wörter "in den Artikeln 309sexies, 309septies und 309novies" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 25 - In Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 25 - In Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, wird die Bestimmung | abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, wird die Bestimmung |
unter Nr. 2 durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | unter Nr. 2 durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"f) der Generalprokurator, der im Bereich des Appellationshofes | "f) der Generalprokurator, der im Bereich des Appellationshofes |
bestimmt ist, in dem der in Artikel 309/1 erwähnte | bestimmt ist, in dem der in Artikel 309/1 erwähnte |
Verbindungsmagistrat ernannt ist.". | Verbindungsmagistrat ernannt ist.". |
Art. 26 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 26 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Er kann beschließen, dass einer oder mehrere der Sitze im Vorstand | "Er kann beschließen, dass einer oder mehrere der Sitze im Vorstand |
nach den Invorschlagbringungs- und Abstimmungsregeln zugewiesen | nach den Invorschlagbringungs- und Abstimmungsregeln zugewiesen |
werden, die für die Wahl des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer | werden, die für die Wahl des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer |
vorgesehen sind, und sofern die Bewerber Sonderbedingungen einhalten." | vorgesehen sind, und sofern die Bewerber Sonderbedingungen einhalten." |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "diesem Sitz" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "diesem Sitz" durch die Wörter |
"diesen Sitzen" ersetzt. | "diesen Sitzen" ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 27 - In Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden die Wörter |
"2.500 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt. | "2.500 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 617 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 28 - In Artikel 617 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter |
"1.860 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. | "1.860 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. |
Art. 29 - Artikel 628 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 29 - Artikel 628 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 30. Juli 2013, | abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 30. Juli 2013, |
wird wie folgt ergänzt: "und, vorbehaltlich einer Einigung der | wird wie folgt ergänzt: "und, vorbehaltlich einer Einigung der |
Parteien über die Wahl des Gerichts eines ihrer derzeitigen Wohnsitze, | Parteien über die Wahl des Gerichts eines ihrer derzeitigen Wohnsitze, |
der Richter des letzten ehelichen Wohnorts, wenn es sich um eine | der Richter des letzten ehelichen Wohnorts, wenn es sich um eine |
Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett im | Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett im |
gegenseitigen Einverständnis handelt." | gegenseitigen Einverständnis handelt." |
Art. 30 - In Artikel 717 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - In Artikel 717 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "ist die | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "ist die |
Ladung unwirksam" durch die Wörter "wird das Verfahren von Amts wegen | Ladung unwirksam" durch die Wörter "wird das Verfahren von Amts wegen |
ausgesetzt" ersetzt. | ausgesetzt" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 743 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 31 - In Artikel 743 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die | durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die |
Schriftsätze" und den Wörtern "werden von den Parteien" die Wörter ", | Schriftsätze" und den Wörtern "werden von den Parteien" die Wörter ", |
die nicht anhand des in Artikel 32ter erwähnten | die nicht anhand des in Artikel 32ter erwähnten |
Datenverarbeitungssystems hinterlegt werden," eingefügt. | Datenverarbeitungssystems hinterlegt werden," eingefügt. |
Art. 32 - In Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 32 - In Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der | "Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der |
Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien | Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien |
oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete | oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete |
Abschrift der Entscheidung per gewöhnlichen Brief. Mit dieser | Abschrift der Entscheidung per gewöhnlichen Brief. Mit dieser |
Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein." | Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein." |
Art. 33 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches | Art. 33 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches |
werden in der Überschrift von Abschnitt 9, ersetzt durch das Gesetz | werden in der Überschrift von Abschnitt 9, ersetzt durch das Gesetz |
vom 24. Oktober 2013, die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen | vom 24. Oktober 2013, die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen |
Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu | Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu |
befinden" ersetzt. | befinden" ersetzt. |
Art. 34 - Artikel 794 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 34 - Artikel 794 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: | vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 794 - Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, das | "Art. 794 - Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, das |
Gericht, an das diese Entscheidung verwiesen worden ist, oder der | Gericht, an das diese Entscheidung verwiesen worden ist, oder der |
Pfändungsrichter können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer | Pfändungsrichter können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer |
Partei offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler oder andere | Partei offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler oder andere |
offensichtliche Lücken, als das in Artikel 794/1 erwähnte Versäumnis, | offensichtliche Lücken, als das in Artikel 794/1 erwähnte Versäumnis, |
über einen Klagepunkt zu befinden, einschließlich eines Verstoßes | über einen Klagepunkt zu befinden, einschließlich eines Verstoßes |
gegen Artikel 780, ausgenommen Artikel 780 Absatz 1 Nr. 3, oder gegen | gegen Artikel 780, ausgenommen Artikel 780 Absatz 1 Nr. 3, oder gegen |
Artikel 782 und einschließlich der rein formellen Verkennung des | Artikel 782 und einschließlich der rein formellen Verkennung des |
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten, jederzeit berichtigen, ohne jedoch die in der | Gerichtsangelegenheiten, jederzeit berichtigen, ohne jedoch die in der |
Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder | Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder |
abzuändern. | abzuändern. |
Die Berichtigung wird durch das Gesetz, die Verfahrensakte oder die | Die Berichtigung wird durch das Gesetz, die Verfahrensakte oder die |
Begründungsunterlagen untermauert, die dem Richter, der die zu | Begründungsunterlagen untermauert, die dem Richter, der die zu |
berichtigende Entscheidung getroffen hat, vorgelegt werden." | berichtigende Entscheidung getroffen hat, vorgelegt werden." |
Art. 35 - Artikel 794/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 35 - Artikel 794/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden, | "Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden, |
kann unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln | kann unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln |
dieses Versäumnis wiedergutmachen, ohne die verkündeten Entscheidungen | dieses Versäumnis wiedergutmachen, ohne die verkündeten Entscheidungen |
zu bereits entschiedenen Streitpunkten zu beeinträchtigen." | zu bereits entschiedenen Streitpunkten zu beeinträchtigen." |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Antrag muss" und den | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Antrag muss" und den |
Wörtern "spätestens ein Jahr" die Wörter "zur Vermeidung des Verfalls" | Wörtern "spätestens ein Jahr" die Wörter "zur Vermeidung des Verfalls" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 36 - In Artikel 795 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 36 - In Artikel 795 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnisses in Bezug | Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnisses in Bezug |
auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen | auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen |
Klagepunkt zu befinden," ersetzt. | Klagepunkt zu befinden," ersetzt. |
Art. 37 - Artikel 797 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 37 - Artikel 797 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Ein in Teil 4 Buch 3 erwähntes Rechtsmittel kann nicht angewendet | "Ein in Teil 4 Buch 3 erwähntes Rechtsmittel kann nicht angewendet |
werden, wenn ausschließlich die Auslegung oder Berichtigung der | werden, wenn ausschließlich die Auslegung oder Berichtigung der |
betreffenden Entscheidung oder die Wiedergutmachung des in dieser | betreffenden Entscheidung oder die Wiedergutmachung des in dieser |
Entscheidung vorkommenden Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu | Entscheidung vorkommenden Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu |
befinden, beabsichtigt wird." | befinden, beabsichtigt wird." |
Art. 38 - In Artikel 799 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 38 - In Artikel 799 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug | Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug |
auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnis, über einen | auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnis, über einen |
Klagepunkt zu befinden," ersetzt. | Klagepunkt zu befinden," ersetzt. |
Art. 39 - In Artikel 800 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 39 - In Artikel 800 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug | Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug |
auf einen Klagepunkt" jeweils durch die Wörter "Versäumnis, über einen | auf einen Klagepunkt" jeweils durch die Wörter "Versäumnis, über einen |
Klagepunkt zu befinden," ersetzt. | Klagepunkt zu befinden," ersetzt. |
Art. 40 - Artikel 861 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 40 - Artikel 861 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wenn der Richter feststellt, dass die nachgewiesene | "Wenn der Richter feststellt, dass die nachgewiesene |
Interessensschädigung wiedergutgemacht werden kann, macht er auf | Interessensschädigung wiedergutgemacht werden kann, macht er auf |
Kosten des Urhebers der widerrechtlichen Handlung die Abweisung der | Kosten des Urhebers der widerrechtlichen Handlung die Abweisung der |
Einrede der Nichtigkeit von der Durchführung von Maßnahmen abhängig, | Einrede der Nichtigkeit von der Durchführung von Maßnahmen abhängig, |
deren Inhalt sowie die Frist, nach deren die Nichtigkeit erlangt wird, | deren Inhalt sowie die Frist, nach deren die Nichtigkeit erlangt wird, |
er bestimmt." | er bestimmt." |
Art. 41 - In Artikel 1051 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 41 - In Artikel 1051 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 12. Januar 1993 und 12. Mai 2014, wird zwischen Absatz 2 | Gesetze vom 12. Januar 1993 und 12. Mai 2014, wird zwischen Absatz 2 |
und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn die Berufung jedoch nur gegen bestimmte Parteien gerichtet ist, | "Wenn die Berufung jedoch nur gegen bestimmte Parteien gerichtet ist, |
verfügen diese über eine neue Frist gleicher Dauer, um Berufung gegen | verfügen diese über eine neue Frist gleicher Dauer, um Berufung gegen |
die anderen Parteien einzulegen. Diese neue Frist läuft ab dem Tag der | die anderen Parteien einzulegen. Diese neue Frist läuft ab dem Tag der |
Zustellung oder gegebenenfalls der Notifizierung der ersten | Zustellung oder gegebenenfalls der Notifizierung der ersten |
Berufungsurkunde." | Berufungsurkunde." |
Art. 42 - In Artikel 1053 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 42 - In Artikel 1053 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "binnen den üblichen Berufungsfristen und" aufgehoben. | Wörter "binnen den üblichen Berufungsfristen und" aufgehoben. |
Art. 43 - Artikel 1054 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 43 - Artikel 1054 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "jederzeit" aufgehoben. | 1. In Absatz 1 wird das Wort "jederzeit" aufgehoben. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Anschlussberufung wird nur zugelassen, wenn sie in den ersten | "Die Anschlussberufung wird nur zugelassen, wenn sie in den ersten |
Schriftsätzen des Berufungsbeklagten nach der gegen ihn eingelegten | Schriftsätzen des Berufungsbeklagten nach der gegen ihn eingelegten |
Hauptberufung oder Anschlussberufung eingelegt wird." | Hauptberufung oder Anschlussberufung eingelegt wird." |
Art. 44 - Artikel 1060 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 44 - Artikel 1060 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1060 - Ist die Sache nicht vor dem in der Urkunde angegebenen | "Art. 1060 - Ist die Sache nicht vor dem in der Urkunde angegebenen |
Datum des Erscheinens in die Liste eingetragen worden, wird das | Datum des Erscheinens in die Liste eingetragen worden, wird das |
Verfahren von Amts wegen ausgesetzt." | Verfahren von Amts wegen ausgesetzt." |
Art. 45 - Artikel 1070 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 45 - Artikel 1070 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Juni 1970, wird aufgehoben. | Gesetz vom 24. Juni 1970, wird aufgehoben. |
Art. 46 - In Artikel 1138 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 durch die | Art. 46 - In Artikel 1138 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 durch die |
Wörter ", unbeschadet von Artikel 797 Absatz 2" ergänzt. | Wörter ", unbeschadet von Artikel 797 Absatz 2" ergänzt. |
Art. 47 - Artikel 1287 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 47 - Artikel 1287 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "jedoch" aufgehoben. | 1. In Absatz 1 wird das Wort "jedoch" aufgehoben. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter ", wo einer von ihnen vor dem Urteil | 2. In Absatz 3 werden die Wörter ", wo einer von ihnen vor dem Urteil |
oder Entscheid, durch das/den die Ehescheidung endgültig ausgesprochen | oder Entscheid, durch das/den die Ehescheidung endgültig ausgesprochen |
wird, stirbt, feststellen" durch die Wörter "feststellen, bevor das | wird, stirbt, feststellen" durch die Wörter "feststellen, bevor das |
Urteil oder der Entscheid, durch das/den die Ehescheidung | Urteil oder der Entscheid, durch das/den die Ehescheidung |
ausgesprochen wird, formell rechtskräftig wird" ersetzt. | ausgesprochen wird, formell rechtskräftig wird" ersetzt. |
Art. 48 - Artikel 1288 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 48 - Artikel 1288 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 1. Juni 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 1. Juni 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird aufgehoben. | a) Nummer 1 wird aufgehoben. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die | b) In Nr. 2 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die |
Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. | Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. |
c) In Nr. 4 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die | c) In Nr. 4 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die |
Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. | Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. |
d) In Nr. 4 werden nach den Wörtern "und diesbezügliche Modalitäten" | d) In Nr. 4 werden nach den Wörtern "und diesbezügliche Modalitäten" |
die Wörter "beziehungsweise die Tatsache, dass auf diesen Unterhalt | die Wörter "beziehungsweise die Tatsache, dass auf diesen Unterhalt |
verzichtet wird" eingefügt. | verzichtet wird" eingefügt. |
Art. 49 - In Artikel 1288bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 49 - In Artikel 1288bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "von den Ehegatten | Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "von den Ehegatten |
ausgewählten" aufgehoben. | ausgewählten" aufgehoben. |
Art. 50 - Artikel 1289 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 50 - Artikel 1289 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai | Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai |
2014, wird wie folgt ersetzt: | 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1289 - § 1 - Wird das in § 2 erwähnte persönliche Erscheinen | "Art. 1289 - § 1 - Wird das in § 2 erwähnte persönliche Erscheinen |
nicht angeordnet, verläuft das Verfahren schriftlich. | nicht angeordnet, verläuft das Verfahren schriftlich. |
§ 2 - Das Familiengericht kann jederzeit entweder auf Antrag des | § 2 - Das Familiengericht kann jederzeit entweder auf Antrag des |
Prokurators des Königs oder einer der Parteien oder von Amts wegen das | Prokurators des Königs oder einer der Parteien oder von Amts wegen das |
persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. In diesem Fall müssen | persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. In diesem Fall müssen |
die Ehegatten binnen einem Monat ab dem Tag der Hinterlegung der | die Ehegatten binnen einem Monat ab dem Tag der Hinterlegung der |
Antragschrift zusammen und persönlich vor dem Familiengericht | Antragschrift zusammen und persönlich vor dem Familiengericht |
erscheinen. Sie geben vor Gericht ihre Willenserklärung ab. | erscheinen. Sie geben vor Gericht ihre Willenserklärung ab. |
Das Gericht kann den Ehegatten unter außergewöhnlichen Umständen | Das Gericht kann den Ehegatten unter außergewöhnlichen Umständen |
erlauben, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vertreten zu | erlauben, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vertreten zu |
lassen. | lassen. |
§ 3 - Wenn die Parteien oder eine von ihnen nicht persönlich oder, bei | § 3 - Wenn die Parteien oder eine von ihnen nicht persönlich oder, bei |
Anwendung von § 2 Absatz 2, durch ihren Vertreter an dem vom | Anwendung von § 2 Absatz 2, durch ihren Vertreter an dem vom |
Familiengericht festgelegten Datum erscheinen, verweist das Gericht | Familiengericht festgelegten Datum erscheinen, verweist das Gericht |
die Sache an die allgemeine Liste. | die Sache an die allgemeine Liste. |
§ 4 - Verläuft das Verfahren ausschließlich schriftlich, beginnt die | § 4 - Verläuft das Verfahren ausschließlich schriftlich, beginnt die |
Frist für die Verkündung des in Artikel 770 § 1 erwähnten Urteils ab: | Frist für die Verkündung des in Artikel 770 § 1 erwähnten Urteils ab: |
- dem Datum der Hinterlegung der Stellungnahme des Prokurators des | - dem Datum der Hinterlegung der Stellungnahme des Prokurators des |
Königs oder | Königs oder |
- dem Datum, an dem er angibt, keine Stellungnahme abzugeben, oder | - dem Datum, an dem er angibt, keine Stellungnahme abzugeben, oder |
- Ablauf der vorgesehenen Frist für die Hinterlegung der | - Ablauf der vorgesehenen Frist für die Hinterlegung der |
Stellungnahme." | Stellungnahme." |
Art. 51 - Artikel 1289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 51 - Artikel 1289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "gibt eine schriftliche Stellungnahme | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gibt eine schriftliche Stellungnahme |
über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den | über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den |
Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder | Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder |
getroffenen Vereinbarungen ab" durch die Wörter "kann binnen einer | getroffenen Vereinbarungen ab" durch die Wörter "kann binnen einer |
Frist von dreißig Tagen ab der Eintragung der Sache in die Liste eine | Frist von dreißig Tagen ab der Eintragung der Sache in die Liste eine |
schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit | schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit |
der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich | der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich |
der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen bei der Kanzlei | der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen bei der Kanzlei |
hinterlegen." ersetzt. | hinterlegen." ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Im Falle der Anwendung des Artikels 1289 §§ 2 und 3 wird die | "Im Falle der Anwendung des Artikels 1289 §§ 2 und 3 wird die |
Stellungnahme, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abgegeben | Stellungnahme, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abgegeben |
wird, spätestens am Vortag des Erscheinens der Ehegatten bei der | wird, spätestens am Vortag des Erscheinens der Ehegatten bei der |
Kanzlei hinterlegt, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der | Kanzlei hinterlegt, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der |
Sache sofort schriftlich oder mündlich auf der Sitzung für das | Sache sofort schriftlich oder mündlich auf der Sitzung für das |
Erscheinen der Ehegatten abgegeben. In diesem Fall wird dies auf dem | Erscheinen der Ehegatten abgegeben. In diesem Fall wird dies auf dem |
Sitzungsblatt vermerkt." | Sitzungsblatt vermerkt." |
3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Prokurator des Königs teilt dem Gericht mit, dass er keine | "Der Prokurator des Königs teilt dem Gericht mit, dass er keine |
Stellungnahme abgeben wird. | Stellungnahme abgeben wird. |
Wird die schriftliche Stellungnahme nicht binnen der in Absatz 1 | Wird die schriftliche Stellungnahme nicht binnen der in Absatz 1 |
erwähnten Frist abgegeben, gilt sie als günstig." | erwähnten Frist abgegeben, gilt sie als günstig." |
Art. 52 - Artikel 1290 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 52 - Artikel 1290 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Richter äußert" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Richter äußert" durch die Wörter |
"In dem in Artikel 1289 § 2 erwähnten Fall äußert der Richter" | "In dem in Artikel 1289 § 2 erwähnten Fall äußert der Richter" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Bei diesem Erscheinen" durch die | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Bei diesem Erscheinen" durch die |
Wörter "Bei jedem Erscheinen" ersetzt. | Wörter "Bei jedem Erscheinen" ersetzt. |
Art. 53 - In Artikel 1292 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 53 - In Artikel 1292 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 3 und 4" | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 3 und 4" |
durch die Wörter "und 3" ersetzt. | durch die Wörter "und 3" ersetzt. |
Art. 54 - In Artikel 1297 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 54 - In Artikel 1297 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Wenn der Prokurator des | Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Wenn der Prokurator des |
Königs feststellt" durch die Wörter "Gibt der Prokurator des Königs | Königs feststellt" durch die Wörter "Gibt der Prokurator des Königs |
eine Stellungnahme ab, wenn er feststellt" ersetzt. | eine Stellungnahme ab, wenn er feststellt" ersetzt. |
Art. 55 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 55 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober | Gesetz vom 30. Juli 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober |
2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt | 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel 1397 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel | 1. Die Wörter "Artikel 1397 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel |
1397 Absatz 2" ersetzt. | 1397 Absatz 2" ersetzt. |
2. Die Wörter "wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am | 2. Die Wörter "wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am |
Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht | Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht |
ausgesetzt" werden durch die Wörter "wird durch den Einspruch oder die | ausgesetzt" werden durch die Wörter "wird durch den Einspruch oder die |
Berufung, die von der säumigen Partei gegen ein vom Richter am | Berufung, die von der säumigen Partei gegen ein vom Richter am |
Familiengericht erlassenes Endurteil eingelegt wird, dessen | Familiengericht erlassenes Endurteil eingelegt wird, dessen |
Vollstreckung nicht ausgesetzt" ersetzt. | Vollstreckung nicht ausgesetzt" ersetzt. |
Art. 56 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 56 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gegen die | durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gegen die |
noch Einspruch eingelegt werden kann" durch die Wörter "gegen die eine | noch Einspruch eingelegt werden kann" durch die Wörter "gegen die eine |
säumige Partei noch Einspruch oder Berufung einlegen kann" ersetzt. | säumige Partei noch Einspruch oder Berufung einlegen kann" ersetzt. |
Art. 57 - Artikel 1675/22 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 57 - Artikel 1675/22 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit | das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die | "Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die |
Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des | Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des | Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des |
Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest." | Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest." |
Art. 58 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/27 mit | Art. 58 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/27 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1675/27 - Die Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des | "Art. 1675/27 - Die Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des |
Registers werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz finanziert. | Registers werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz finanziert. |
Der König bestimmt den Betrag der Kosten für den Aufbau und die | Der König bestimmt den Betrag der Kosten für den Aufbau und die |
Verwaltung. | Verwaltung. |
Der Verwalter des Registers erstattet den für Justiz und für | Der Verwalter des Registers erstattet den für Justiz und für |
Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Juni Bericht über | Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Juni Bericht über |
die Einnahmen und Ausgaben des Registers." | die Einnahmen und Ausgaben des Registers." |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 59 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 59 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, | Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, |
wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. eine qualifizierte elektronische Signatur: die in Artikel 3.12 der | "8. eine qualifizierte elektronische Signatur: die in Artikel 3.12 der |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Signatur, | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Signatur, |
9. ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel: das in Artikel 3.26 | 9. ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel: das in Artikel 3.26 |
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Siegel." | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Siegel." |
Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 40 - § 1 - Klagen und Anzeigen, die bei Mitgliedern des | "Art. 40 - § 1 - Klagen und Anzeigen, die bei Mitgliedern des |
Einsatzkaders eingehen, Auskünfte, die Letztere erhalten haben, und | Einsatzkaders eingehen, Auskünfte, die Letztere erhalten haben, und |
Feststellungen, die sie in Bezug auf Straftaten gemacht haben, sowie | Feststellungen, die sie in Bezug auf Straftaten gemacht haben, sowie |
Feststellungen, die die in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember | Feststellungen, die die in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und | integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders gemacht haben, wenn sie ermächtigt sind, Protokolle zu | Logistikkaders gemacht haben, wenn sie ermächtigt sind, Protokolle zu |
erstellen, werden in Protokollen festgehalten, die an die zuständige | erstellen, werden in Protokollen festgehalten, die an die zuständige |
Gerichtsbehörde weitergeleitet werden. | Gerichtsbehörde weitergeleitet werden. |
Die Protokolle werden in materialisierter oder in entmaterialisierter | Die Protokolle werden in materialisierter oder in entmaterialisierter |
Form erstellt. | Form erstellt. |
§ 2 - Der Protokollant unterzeichnet das entmaterialisierte Protokoll | § 2 - Der Protokollant unterzeichnet das entmaterialisierte Protokoll |
anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur. | anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 wird ein fortgeschrittenes elektronisches | § 3 - In Abweichung von § 2 wird ein fortgeschrittenes elektronisches |
Siegel als elektronische Signatur verwendet: | Siegel als elektronische Signatur verwendet: |
1. wenn der Protokollant gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich | 1. wenn der Protokollant gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich |
namentlich im Protokoll zu identifizieren, | namentlich im Protokoll zu identifizieren, |
2. für die Protokolle über Feststellungen, die im Rahmen der Artikel | 2. für die Protokolle über Feststellungen, die im Rahmen der Artikel |
62 und 65 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | 62 und 65 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei gemacht werden, | Straßenverkehrspolizei gemacht werden, |
3. für bestimmte Kategorien von Protokollen über bestimmte Straftaten, | 3. für bestimmte Kategorien von Protokollen über bestimmte Straftaten, |
die, je nach Art der Taten und Umständen der Sache, noch oder noch | die, je nach Art der Taten und Umständen der Sache, noch oder noch |
nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. | nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. |
Das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmt diese Kategorien in | Das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmt diese Kategorien in |
einer Richtlinie. | einer Richtlinie. |
Die anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels | Die anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels |
unterzeichneten Protokolle werden den mit einer handschriftlichen | unterzeichneten Protokolle werden den mit einer handschriftlichen |
Unterschrift unterzeichneten Protokollen gleichgesetzt. | Unterschrift unterzeichneten Protokollen gleichgesetzt. |
Der König bestimmt die Sicherheitsmaßnahmen und die technischen | Der König bestimmt die Sicherheitsmaßnahmen und die technischen |
Mindestsicherheitsnormen, denen die polizeilichen | Mindestsicherheitsnormen, denen die polizeilichen |
Datenverarbeitungssysteme, die das fortgeschrittene elektronische | Datenverarbeitungssysteme, die das fortgeschrittene elektronische |
Siegel erstellen, genügen müssen, sowie die Vermerke, die in dem | Siegel erstellen, genügen müssen, sowie die Vermerke, die in dem |
fortgeschrittenen elektronischen Siegel und in der qualifizierten | fortgeschrittenen elektronischen Siegel und in der qualifizierten |
elektronischen Signatur vorkommen. | elektronischen Signatur vorkommen. |
§ 4 - Ein System zur Verwaltung des Zugriffs auf die | § 4 - Ein System zur Verwaltung des Zugriffs auf die |
Protokollverarbeitungssysteme wird eingeführt, damit gewährleistet | Protokollverarbeitungssysteme wird eingeführt, damit gewährleistet |
wird, dass nur befugte Personen, nach Authentifizierung, über einen | wird, dass nur befugte Personen, nach Authentifizierung, über einen |
Zugriff auf diese Systeme oder über Schreibrechte darin verfügen. | Zugriff auf diese Systeme oder über Schreibrechte darin verfügen. |
Die Protokollverarbeitungssysteme unterliegen Sicherheitsmaßnahmen, | Die Protokollverarbeitungssysteme unterliegen Sicherheitsmaßnahmen, |
die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und | die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und |
Integrität dieser Systeme und der Daten der Protokolle gewährleisten. | Integrität dieser Systeme und der Daten der Protokolle gewährleisten. |
Die elektronische oder manuelle Übermittlung der Protokolle muss | Die elektronische oder manuelle Übermittlung der Protokolle muss |
fachgerecht gesichert sein. | fachgerecht gesichert sein. |
§ 5 - Die elektronische Übermittlung entmaterialisierter Protokolle an | § 5 - Die elektronische Übermittlung entmaterialisierter Protokolle an |
die zuständige Gerichtsbehörde wird bevorzugt. | die zuständige Gerichtsbehörde wird bevorzugt. |
Der Minister der Justiz und das Kollegium der Generalprokuratoren | Der Minister der Justiz und das Kollegium der Generalprokuratoren |
bestimmen durch eine gemeinsame Richtlinie die Modalitäten dieser | bestimmen durch eine gemeinsame Richtlinie die Modalitäten dieser |
elektronischen Übermittlung und das Datum, ab dem die elektronische | elektronischen Übermittlung und das Datum, ab dem die elektronische |
Übermittlung der elektronisch unterzeichneten Protokolle beginnt." | Übermittlung der elektronisch unterzeichneten Protokolle beginnt." |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter |
Art. 61 - In Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | Art. 61 - In Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird die Bestimmung unter Nr. 5 | Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird die Bestimmung unter Nr. 5 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines | verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines |
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
Art. 72 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung | Art. 72 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines | verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines |
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Absatz 2 durch die | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Absatz 2 durch die |
folgenden Absätze ersetzt: | folgenden Absätze ersetzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten | "Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten |
Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm | Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm |
anvertrauten Auftrag. | anvertrauten Auftrag. |
Der somit bestimmte Dolmetscher leistet folgenden Eid: | Der somit bestimmte Dolmetscher leistet folgenden Eid: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen |
genau und ehrlich erfüllen werde." oder | genau und ehrlich erfüllen werde." oder |
"Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité." oder | exactitude et probité." oder |
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
zal vervullen." | zal vervullen." |
Der bestimmte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnet zur | Der bestimmte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnet zur |
Vermeidung der Nichtigkeit seine Übersetzung und bringt vor seiner | Vermeidung der Nichtigkeit seine Übersetzung und bringt vor seiner |
Unterschrift folgenden Eid an: | Unterschrift folgenden Eid an: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und |
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder | Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder |
"Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité." oder | exactitude et probité." oder |
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
vervuld heb." | vervuld heb." |
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur | KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur |
Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich der Justiz | Bestimmungen im Bereich der Justiz |
Art. 73 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 | Art. 73 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 |
zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener | zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer | Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer |
Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden | Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes" aufgehoben. | Gesetzes" aufgehoben. |
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur |
Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur | Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz |
Art. 74 - In Artikel 219 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 | Art. 74 - In Artikel 219 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 |
zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur | zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die |
Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten | Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben. | des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Übergangsbestimmungen | TITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
Art. 80 - Die Artikel 2, 28, 41, 42, 46 bis 53 sind nur auf Klagen | Art. 80 - Die Artikel 2, 28, 41, 42, 46 bis 53 sind nur auf Klagen |
anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden. | anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden. |
Art. 81 - Der Verbindungsmagistrat, der für einen ersten Zeitraum | Art. 81 - Der Verbindungsmagistrat, der für einen ersten Zeitraum |
gemäß den Gesetzesbestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | gemäß den Gesetzesbestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes anwendbar waren, bestimmt war, beendet diese Bestimmung. | Gesetzes anwendbar waren, bestimmt war, beendet diese Bestimmung. |
Seine Bestimmung kann gemäß den Bestimmungen des heutigen Gesetzes | Seine Bestimmung kann gemäß den Bestimmungen des heutigen Gesetzes |
erneuert werden. | erneuert werden. |
TITEL 4 - Inkrafttreten | TITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 82 - Artikel 26 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 82 - Artikel 26 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 27 bis 29 und 49 bis 53 treten am 1. September 2018 in | Die Artikel 27 bis 29 und 49 bis 53 treten am 1. September 2018 in |
Kraft. | Kraft. |
Die Artikel 11 und 32 treten an dem vom König festgelegten Datum und | Die Artikel 11 und 32 treten an dem vom König festgelegten Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2019 in Kraft. | spätestens am 31. Dezember 2019 in Kraft. |
Art. 83 - Die Artikel 18 bis 25 treten am ersten Tag des Monats nach | Art. 83 - Die Artikel 18 bis 25 treten am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Art. 84 - Die Artikel 62 und 63 werden wirksam mit 18. Dezember 2017 | Art. 84 - Die Artikel 62 und 63 werden wirksam mit 18. Dezember 2017 |
und die Artikel 64 bis 71 werden wirksam mit 31. Dezember 2017. | und die Artikel 64 bis 71 werden wirksam mit 31. Dezember 2017. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |