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Loi relative au financement du fonds amiante. - Traduction allemande Wet met betrekking tot de financiering van het asbestfonds. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 MAI 2017. - Loi relative au financement du fonds amiante. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 mai 2017 relative au financement du fonds amiante (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 2017. - Wet met betrekking tot de financiering van het asbestfonds. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 mei 2017 met betrekking tot de financiering van het asbestfonds (Belgisch
belge du 21 juin 2017). Staatsblad van 21 juni 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. MAI 2017 - Gesetz über die Finanzierung des Asbestfonds 25. MAI 2017 - Gesetz über die Finanzierung des Asbestfonds
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds KAPITEL 2 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds
Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Asbestfonds kann zudem auf Vorschlag des Geschäftsführenden "Der Asbestfonds kann zudem auf Vorschlag des Geschäftsführenden
Ausschusses für Berufskrankheiten Projekte zur Vorbeugung und Projekte Ausschusses für Berufskrankheiten Projekte zur Vorbeugung und Projekte
zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik in zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik in
den in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grenzen finanzieren. den in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grenzen finanzieren.
Ein Pauschalbetrag von höchstens 650.000 EUR, der auf die in Artikel Ein Pauschalbetrag von höchstens 650.000 EUR, der auf die in Artikel
116 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, kann 116 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, kann
diesen Projekten jährlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden diesen Projekten jährlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden
Ausschusses für Berufskrankheiten durch einen im Ministerrat beratenen Ausschusses für Berufskrankheiten durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass zuerkannt werden. Erlass zuerkannt werden.
Der Betrag, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mittel Der Betrag, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mittel
einbehalten wird, entspricht 5 Prozent des in Absatz 4 erwähnten einbehalten wird, entspricht 5 Prozent des in Absatz 4 erwähnten
Pauschalbetrags und darf 50.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Pauschalbetrags und darf 50.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dieser
Betrag wird bis einschließlich 2025 aus den Finanzierungsüberschüssen Betrag wird bis einschließlich 2025 aus den Finanzierungsüberschüssen
finanziert, die aus den Rückstellungen des Asbestfonds stammen, die finanziert, die aus den Rückstellungen des Asbestfonds stammen, die
von der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen von der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen
gebildet worden sind, die in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen gebildet worden sind, die in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen
Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen
Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung
von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt wird. gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt wird.
Am 1. Januar 2019 wird der in Absatz 4 erwähnte Pauschalbetrag von Am 1. Januar 2019 wird der in Absatz 4 erwähnte Pauschalbetrag von
650.000 EUR an den Schwellenindex gebunden, der im Monat Dezember 2018 650.000 EUR an den Schwellenindex gebunden, der im Monat Dezember 2018
gültig ist. gültig ist.
Ab 2020 wird er jährlich am 1. Januar indexiert gemäß den Bestimmungen Ab 2020 wird er jährlich am 1. Januar indexiert gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden."
KAPITEL 3 - Reform 2015-2016 der Finanzierung des Asbestfonds KAPITEL 3 - Reform 2015-2016 der Finanzierung des Asbestfonds
Art. 3 - Artikel 116 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 116 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Für die Jahre 2015 und 2016 wird der in Nr. 1 erwähnte Betrag jedoch "Für die Jahre 2015 und 2016 wird der in Nr. 1 erwähnte Betrag jedoch
nicht geschuldet." nicht geschuldet."
KAPITEL 4 - Übergangsreform 2017-2019 der Finanzierung des Asbestfonds KAPITEL 4 - Übergangsreform 2017-2019 der Finanzierung des Asbestfonds
Art. 4 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 4 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21. vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21.
Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: "Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus:
1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem 1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem
Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig
oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom
7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der
Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in
Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnt sind. Arbeitnehmer erwähnt sind.
Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden,
festgelegt. Der Beitrag wird für das erste und das zweite Quartal festgelegt. Der Beitrag wird für das erste und das zweite Quartal
jeden Jahres geschuldet. jeden Jahres geschuldet.
Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen
Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger
vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt. Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt.
Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds
zugeführt. zugeführt.
Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall
zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und
die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung
der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind
anwendbar. anwendbar.
Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und
der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er
eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder
einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine
Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge
zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds
zugeführt wird, zugeführt wird,
2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1 2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1
erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken,
mit Ausnahme des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der für Projekte mit Ausnahme des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der für Projekte
zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang
mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen einbehalten wird, die mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen einbehalten wird, die
am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im Asbestfonds gebildet worden am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im Asbestfonds gebildet worden
sind. sind.
Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit
eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen
Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals
zugeführt, zugeführt,
3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die 3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die
Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die
Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegt werden kann, beratenen Erlass festgelegt werden kann,
4. Schenkungen und Legaten, 4. Schenkungen und Legaten,
5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines 5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines
Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris)
gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt. gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt.
Wenn sich bei der Vorbereitung der Haushaltspläne 2017, 2018 und 2019 Wenn sich bei der Vorbereitung der Haushaltspläne 2017, 2018 und 2019
erweist, dass die Dotation, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 berechnet wird, erweist, dass die Dotation, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 berechnet wird,
einen Betrag von 10 Millionen Euro überschreitet, kann der König durch einen Betrag von 10 Millionen Euro überschreitet, kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des
Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten den Betrag und Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten den Betrag und
die Fälligkeit der Zahlung des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beitrags die Fälligkeit der Zahlung des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beitrags
ändern." ändern."
KAPITEL 5 - Strukturelle Reform der Finanzierung des Asbestfonds ab KAPITEL 5 - Strukturelle Reform der Finanzierung des Asbestfonds ab
2020 2020
Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21. vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21.
Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: "Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus:
1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem 1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem
Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig
oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom
7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der
Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in
Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnt sind. Arbeitnehmer erwähnt sind.
Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden,
festgelegt. Der König bestimmt jährlich durch einen im Ministerrat festgelegt. Der König bestimmt jährlich durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass spätestens im Dezember des vorhergehenden Jahres auf beratenen Erlass spätestens im Dezember des vorhergehenden Jahres auf
Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten auf
der Grundlage von Haushaltsvoranschlägen die Anzahl Quartale, für die der Grundlage von Haushaltsvoranschlägen die Anzahl Quartale, für die
der Beitrag geschuldet wird. In Ermangelung eines Erlasses binnen der der Beitrag geschuldet wird. In Ermangelung eines Erlasses binnen der
vorerwähnten Frist wird der Beitrag für das erste und das zweite vorerwähnten Frist wird der Beitrag für das erste und das zweite
Quartal geschuldet. Quartal geschuldet.
Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen
Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger
vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt. Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt.
Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds
zugeführt. zugeführt.
Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall
zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und
die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung
der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind
anwendbar. anwendbar.
Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und
der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er
eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder
einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine
Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge
zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds
zugeführt wird, zugeführt wird,
2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1 2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1
erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken,
mit Ausnahme, bis 2025, des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der mit Ausnahme, bis 2025, des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der
für Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in für Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in
Zusammenhang mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen Zusammenhang mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen
einbehalten wird, die am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im einbehalten wird, die am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im
Asbestfonds gebildet worden sind. Asbestfonds gebildet worden sind.
Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit
eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen
Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals
zugeführt. zugeführt.
Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim
Kontenabschluss des Asbestfonds festgestellt wird, wird ausgeglichen: Kontenabschluss des Asbestfonds festgestellt wird, wird ausgeglichen:
Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des darauf folgenden Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des darauf folgenden
Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu hoher Finanzierung Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu hoher Finanzierung
tätigt der Asbestfonds eine Rückzahlung an den Staat, tätigt der Asbestfonds eine Rückzahlung an den Staat,
3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die 3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die
Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die
Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegt werden kann, beratenen Erlass festgelegt werden kann,
4. Schenkungen und Legaten, 4. Schenkungen und Legaten,
5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines 5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines
Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris)
gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt." gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt."
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 6 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2007 zur Art. 6 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2007 zur
Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds
für Asbestopfer wird aufgehoben. für Asbestopfer wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017, mit Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017, mit
Ausnahme von Kapitel 3, das wirksam wird mit 1. Januar 2015, und von Ausnahme von Kapitel 3, das wirksam wird mit 1. Januar 2015, und von
Kapitel 5, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Kapitel 5, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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