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Loi relative au financement du fonds amiante. - Traduction allemande | Wet met betrekking tot de financiering van het asbestfonds. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 MAI 2017. - Loi relative au financement du fonds amiante. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 mai 2017 relative au financement du fonds amiante (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 2017. - Wet met betrekking tot de financiering van het asbestfonds. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 mei 2017 met betrekking tot de financiering van het asbestfonds (Belgisch |
belge du 21 juin 2017). | Staatsblad van 21 juni 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
25. MAI 2017 - Gesetz über die Finanzierung des Asbestfonds | 25. MAI 2017 - Gesetz über die Finanzierung des Asbestfonds |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds | KAPITEL 2 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds |
Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Asbestfonds kann zudem auf Vorschlag des Geschäftsführenden | "Der Asbestfonds kann zudem auf Vorschlag des Geschäftsführenden |
Ausschusses für Berufskrankheiten Projekte zur Vorbeugung und Projekte | Ausschusses für Berufskrankheiten Projekte zur Vorbeugung und Projekte |
zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik in | zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik in |
den in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grenzen finanzieren. | den in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grenzen finanzieren. |
Ein Pauschalbetrag von höchstens 650.000 EUR, der auf die in Artikel | Ein Pauschalbetrag von höchstens 650.000 EUR, der auf die in Artikel |
116 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, kann | 116 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, kann |
diesen Projekten jährlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden | diesen Projekten jährlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden |
Ausschusses für Berufskrankheiten durch einen im Ministerrat beratenen | Ausschusses für Berufskrankheiten durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass zuerkannt werden. | Erlass zuerkannt werden. |
Der Betrag, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mittel | Der Betrag, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mittel |
einbehalten wird, entspricht 5 Prozent des in Absatz 4 erwähnten | einbehalten wird, entspricht 5 Prozent des in Absatz 4 erwähnten |
Pauschalbetrags und darf 50.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dieser | Pauschalbetrags und darf 50.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dieser |
Betrag wird bis einschließlich 2025 aus den Finanzierungsüberschüssen | Betrag wird bis einschließlich 2025 aus den Finanzierungsüberschüssen |
finanziert, die aus den Rückstellungen des Asbestfonds stammen, die | finanziert, die aus den Rückstellungen des Asbestfonds stammen, die |
von der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen | von der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen |
gebildet worden sind, die in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen | gebildet worden sind, die in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen |
Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen | Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen |
Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung | Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung |
von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt wird. | gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt wird. |
Am 1. Januar 2019 wird der in Absatz 4 erwähnte Pauschalbetrag von | Am 1. Januar 2019 wird der in Absatz 4 erwähnte Pauschalbetrag von |
650.000 EUR an den Schwellenindex gebunden, der im Monat Dezember 2018 | 650.000 EUR an den Schwellenindex gebunden, der im Monat Dezember 2018 |
gültig ist. | gültig ist. |
Ab 2020 wird er jährlich am 1. Januar indexiert gemäß den Bestimmungen | Ab 2020 wird er jährlich am 1. Januar indexiert gemäß den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der | des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der |
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der | Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der |
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter | Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter |
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." |
KAPITEL 3 - Reform 2015-2016 der Finanzierung des Asbestfonds | KAPITEL 3 - Reform 2015-2016 der Finanzierung des Asbestfonds |
Art. 3 - Artikel 116 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 116 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Für die Jahre 2015 und 2016 wird der in Nr. 1 erwähnte Betrag jedoch | "Für die Jahre 2015 und 2016 wird der in Nr. 1 erwähnte Betrag jedoch |
nicht geschuldet." | nicht geschuldet." |
KAPITEL 4 - Übergangsreform 2017-2019 der Finanzierung des Asbestfonds | KAPITEL 4 - Übergangsreform 2017-2019 der Finanzierung des Asbestfonds |
Art. 4 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 4 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21. | vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21. |
Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: | "Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: |
1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem | 1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem |
Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig |
oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom | oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom |
7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der | 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der |
Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in | Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in |
Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnt sind. | Arbeitnehmer erwähnt sind. |
Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die | Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die |
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, | Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, |
festgelegt. Der Beitrag wird für das erste und das zweite Quartal | festgelegt. Der Beitrag wird für das erste und das zweite Quartal |
jeden Jahres geschuldet. | jeden Jahres geschuldet. |
Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen | Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen |
Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger | Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger |
vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der | vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt. | Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt. |
Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der | Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds | Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds |
zugeführt. | zugeführt. |
Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für | Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis | Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall |
zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und | zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und |
die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung | die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung |
der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind | der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind |
anwendbar. | anwendbar. |
Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und | Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und |
der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er | der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er |
eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder | eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder |
einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine | einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine |
Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge | Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge |
zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der | zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds | Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds |
zugeführt wird, | zugeführt wird, |
2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1 | 2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1 |
erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, | erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, |
mit Ausnahme des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der für Projekte | mit Ausnahme des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der für Projekte |
zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang | zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang |
mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen einbehalten wird, die | mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen einbehalten wird, die |
am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im Asbestfonds gebildet worden | am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im Asbestfonds gebildet worden |
sind. | sind. |
Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit | Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit |
eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen | eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen |
Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals | Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals |
zugeführt, | zugeführt, |
3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die | 3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die |
Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die | Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die |
Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat | Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegt werden kann, | beratenen Erlass festgelegt werden kann, |
4. Schenkungen und Legaten, | 4. Schenkungen und Legaten, |
5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines | 5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines |
Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) | Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) |
gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt. | gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt. |
Wenn sich bei der Vorbereitung der Haushaltspläne 2017, 2018 und 2019 | Wenn sich bei der Vorbereitung der Haushaltspläne 2017, 2018 und 2019 |
erweist, dass die Dotation, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 berechnet wird, | erweist, dass die Dotation, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 berechnet wird, |
einen Betrag von 10 Millionen Euro überschreitet, kann der König durch | einen Betrag von 10 Millionen Euro überschreitet, kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des | einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des |
Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten den Betrag und | Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten den Betrag und |
die Fälligkeit der Zahlung des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beitrags | die Fälligkeit der Zahlung des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beitrags |
ändern." | ändern." |
KAPITEL 5 - Strukturelle Reform der Finanzierung des Asbestfonds ab | KAPITEL 5 - Strukturelle Reform der Finanzierung des Asbestfonds ab |
2020 | 2020 |
Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21. | vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 21. |
Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: | "Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus: |
1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem | 1. dem Aufkommen der Beiträge zu Lasten der Arbeitgeber, die dem |
Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vollständig |
oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom | oder teilweise unterliegen, der Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom |
7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der | 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der |
Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in | Handelsmarine unterliegen, und der Arbeitgeber von Studenten, die in |
Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnt sind. | Arbeitnehmer erwähnt sind. |
Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die | Der Beitragssatz wird auf 0,01 Prozent der Entlohnungen, die für die |
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, | Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, |
festgelegt. Der König bestimmt jährlich durch einen im Ministerrat | festgelegt. Der König bestimmt jährlich durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass spätestens im Dezember des vorhergehenden Jahres auf | beratenen Erlass spätestens im Dezember des vorhergehenden Jahres auf |
Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten auf | Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten auf |
der Grundlage von Haushaltsvoranschlägen die Anzahl Quartale, für die | der Grundlage von Haushaltsvoranschlägen die Anzahl Quartale, für die |
der Beitrag geschuldet wird. In Ermangelung eines Erlasses binnen der | der Beitrag geschuldet wird. In Ermangelung eines Erlasses binnen der |
vorerwähnten Frist wird der Beitrag für das erste und das zweite | vorerwähnten Frist wird der Beitrag für das erste und das zweite |
Quartal geschuldet. | Quartal geschuldet. |
Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen | Der Beitrag wird innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen |
Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger | Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger |
vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der | vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt. | Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung gezahlt. |
Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der | Das Beitragsaufkommen wird von der für die Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds | Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds |
zugeführt. | zugeführt. |
Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für | Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis | Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, den im Streitfall |
zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und | zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und |
die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung | die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung |
der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind | der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung, sind |
anwendbar. | anwendbar. |
Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und | Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und |
der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er | der Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er |
eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder | eine oder mehrere falsche Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder |
einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine | einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat, eine |
Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge | Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge |
zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der | zahlen, deren Aufkommen von der für die Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds | Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Asbestfonds |
zugeführt wird, | zugeführt wird, |
2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1 | 2. einer Dotation des Föderalstaates, die zusammen mit dem in Nr. 1 |
erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, | erwähnten Beitrag ermöglicht, die Ausgaben des Asbestfonds zu decken, |
mit Ausnahme, bis 2025, des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der | mit Ausnahme, bis 2025, des in Nr. 3 bestimmten Pauschalbetrags, der |
für Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in | für Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in |
Zusammenhang mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen | Zusammenhang mit der Asbestproblematik auf die Rückstellungen |
einbehalten wird, die am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im | einbehalten wird, die am 1. Januar 2017 von den Selbständigen im |
Asbestfonds gebildet worden sind. | Asbestfonds gebildet worden sind. |
Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit | Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit |
eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen | eingetragen. Die Dotation wird dem Asbestfonds in vierteljährlichen |
Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals | Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals |
zugeführt. | zugeführt. |
Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim | Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim |
Kontenabschluss des Asbestfonds festgestellt wird, wird ausgeglichen: | Kontenabschluss des Asbestfonds festgestellt wird, wird ausgeglichen: |
Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des darauf folgenden | Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des darauf folgenden |
Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu hoher Finanzierung | Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu hoher Finanzierung |
tätigt der Asbestfonds eine Rückzahlung an den Staat, | tätigt der Asbestfonds eine Rückzahlung an den Staat, |
3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die | 3. einer Finanzierung über das Sozialstatut der Selbständigen für die |
Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die | Beteiligungen des Asbestfonds zugunsten der Selbständigen, die |
Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat | Asbestoseopfer sind, die vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegt werden kann, | beratenen Erlass festgelegt werden kann, |
4. Schenkungen und Legaten, | 4. Schenkungen und Legaten, |
5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines | 5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines |
Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) | Subrogationsrechts, das die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) |
gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt." | gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 § 3 ausübt." |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 6 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2007 zur | Art. 6 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2007 zur |
Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. | Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. |
Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds | Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds |
für Asbestopfer wird aufgehoben. | für Asbestopfer wird aufgehoben. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017, mit | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017, mit |
Ausnahme von Kapitel 3, das wirksam wird mit 1. Januar 2015, und von | Ausnahme von Kapitel 3, das wirksam wird mit 1. Januar 2015, und von |
Kapitel 5, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. | Kapitel 5, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |