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Loi réformant des régimes relatifs aux personnes transgenres en ce qui concerne la mention d'une modification de l'enregistrement du sexe dans les actes de l'état civil et ses effets. - Traduction allemande | Wet tot hervorming van regelingen inzake transgenders wat de vermelding van een aanpassing van de registratie van het geslacht in de akten van de burgerlijke stand en de gevolgen hiervan betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 JUIN 2017. - Loi réformant des régimes relatifs aux personnes | 25 JUNI 2017. - Wet tot hervorming van regelingen inzake transgenders |
transgenres en ce qui concerne la mention d'une modification de | wat de vermelding van een aanpassing van de registratie van het |
l'enregistrement du sexe dans les actes de l'état civil et ses effets. | geslacht in de akten van de burgerlijke stand en de gevolgen hiervan |
- Traduction allemande | betreft. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 juni |
loi du 25 juin 2017 réformant des régimes relatifs aux personnes | 2017 tot hervorming van regelingen inzake transgenders wat de |
transgenres en ce qui concerne la mention d'une modification de | vermelding van een aanpassing van de registratie van het geslacht in |
l'enregistrement du sexe dans les actes de l'état civil et ses effets | de akten van de burgerlijke stand en de gevolgen hiervan betreft |
(Moniteur belge du 10 juillet 2017). | (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. JUNI 2017 - Gesetz zur Reform von Regelungen in Bezug auf | 25. JUNI 2017 - Gesetz zur Reform von Regelungen in Bezug auf |
Transgender hinsichtlich des Vermerks einer Änderung der Registrierung | Transgender hinsichtlich des Vermerks einer Änderung der Registrierung |
des Geschlechts in den Personenstandsurkunden und der Folgen daraus | des Geschlechts in den Personenstandsurkunden und der Folgen daraus |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai | vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai |
2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen aus Urkunden, die in Anwendung | " § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen aus Urkunden, die in Anwendung |
von Artikel 62bis oder von Artikel 1385quaterdecies § 3 des | von Artikel 62bis oder von Artikel 1385quaterdecies § 3 des |
Gerichtsgesetzbuches geändert werden, keine Auszüge ausgestellt | Gerichtsgesetzbuches geändert werden, keine Auszüge ausgestellt |
werden, in denen die Änderung der Registrierung des Geschlechts | werden, in denen die Änderung der Registrierung des Geschlechts |
vermerkt ist. | vermerkt ist. |
Beglaubigte Abschriften dieser Urkunden können ausschließlich der | Beglaubigte Abschriften dieser Urkunden können ausschließlich der |
Person, auf die sich die Urkunde bezieht, ihrem gesetzlichen | Person, auf die sich die Urkunde bezieht, ihrem gesetzlichen |
Vertreter, ihren Erben, ihrem Notar und ihrem Rechtsanwalt ausgestellt | Vertreter, ihren Erben, ihrem Notar und ihrem Rechtsanwalt ausgestellt |
werden. Die öffentlichen Behörden können eine beglaubigte Abschrift | werden. Die öffentlichen Behörden können eine beglaubigte Abschrift |
erhalten, sofern nachgewiesen ist, dass dies durch Gründe in | erhalten, sofern nachgewiesen ist, dass dies durch Gründe in |
Zusammenhang mit dem Personenstand gerechtfertigt ist." | Zusammenhang mit dem Personenstand gerechtfertigt ist." |
Art. 3 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 62bis - § 1 - Jeder volljährige oder für mündig erklärte | "Art. 62bis - § 1 - Jeder volljährige oder für mündig erklärte |
minderjährige Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern | minderjährige Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern |
eingetragene Ausländer, der davon überzeugt ist, dass das in seiner | eingetragene Ausländer, der davon überzeugt ist, dass das in seiner |
Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten | Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten |
Geschlechtsidentität nicht entspricht, kann dem Standesbeamten eine | Geschlechtsidentität nicht entspricht, kann dem Standesbeamten eine |
Meldung von dieser Überzeugung machen. | Meldung von dieser Überzeugung machen. |
§ 2 - Die Meldung wird beim Standesbeamten der Gemeinde gemacht, in | § 2 - Die Meldung wird beim Standesbeamten der Gemeinde gemacht, in |
der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. | der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. |
Ein Belgier, der nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, | Ein Belgier, der nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, |
macht diese Meldung beim Standesbeamten seines Geburtsortes. Ist er | macht diese Meldung beim Standesbeamten seines Geburtsortes. Ist er |
nicht in Belgien geboren, macht er diese Meldung beim Standesbeamten | nicht in Belgien geboren, macht er diese Meldung beim Standesbeamten |
von Brüssel. | von Brüssel. |
Bei der Meldung gibt ein Belgier, der nicht in den | Bei der Meldung gibt ein Belgier, der nicht in den |
Bevölkerungsregistern eingetragen ist, dem Standesbeamten die Adresse | Bevölkerungsregistern eingetragen ist, dem Standesbeamten die Adresse |
an, an die ihm die Weigerung, die Urkunde über die Änderung der | an, an die ihm die Weigerung, die Urkunde über die Änderung der |
Registrierung des Geschlechts zu erstellen, übermittelt werden kann. | Registrierung des Geschlechts zu erstellen, übermittelt werden kann. |
§ 3 - Bei der Meldung händigt der Betreffende dem Standesbeamten eine | § 3 - Bei der Meldung händigt der Betreffende dem Standesbeamten eine |
von ihm unterzeichnete Erklärung aus, in der er angibt, dass er | von ihm unterzeichnete Erklärung aus, in der er angibt, dass er |
bereits seit langem davon überzeugt ist, dass das in seiner | bereits seit langem davon überzeugt ist, dass das in seiner |
Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten | Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten |
Geschlechtsidentität nicht entspricht und dass er die administrativen | Geschlechtsidentität nicht entspricht und dass er die administrativen |
und juristischen Folgen einer Änderung der Registrierung des | und juristischen Folgen einer Änderung der Registrierung des |
Geschlechts in seiner Geburtsurkunde wünscht. | Geschlechts in seiner Geburtsurkunde wünscht. |
Der Standesbeamte weist den Betreffenden auf die - im Prinzip - | Der Standesbeamte weist den Betreffenden auf die - im Prinzip - |
Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des Geschlechts in | Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des Geschlechts in |
der Geburtsurkunde hin, informiert ihn über den weiteren Verlauf des | der Geburtsurkunde hin, informiert ihn über den weiteren Verlauf des |
Verfahrens und dessen administrative und juristische Folgen und stellt | Verfahrens und dessen administrative und juristische Folgen und stellt |
ihm die in Absatz 5 erwähnte Informationsbroschüre sowie | ihm die in Absatz 5 erwähnte Informationsbroschüre sowie |
Kontaktinformationen von Organisationen für Transgender zur Verfügung. | Kontaktinformationen von Organisationen für Transgender zur Verfügung. |
Der Standesbeamte nimmt diese Erklärung zur Kenntnis und stellt dem | Der Standesbeamte nimmt diese Erklärung zur Kenntnis und stellt dem |
Betreffenden eine Empfangsbestätigung aus. | Betreffenden eine Empfangsbestätigung aus. |
Der Standesbeamte, der die Erklärung zur Kenntnis nimmt, setzt den | Der Standesbeamte, der die Erklärung zur Kenntnis nimmt, setzt den |
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz binnen drei Tagen | Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz binnen drei Tagen |
davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine | davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine |
Empfangsbestätigung aus. | Empfangsbestätigung aus. |
Der König erstellt eine Informationsbroschüre. | Der König erstellt eine Informationsbroschüre. |
§ 4 - Der Prokurator des Königs kann binnen drei Monaten ab dem Datum | § 4 - Der Prokurator des Königs kann binnen drei Monaten ab dem Datum |
der Empfangsbestätigung eine negative Stellungnahme aufgrund eines | der Empfangsbestätigung eine negative Stellungnahme aufgrund eines |
Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung abgeben. | Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung abgeben. |
In Ermangelung einer negativen Stellungnahme oder bei Übermittlung | In Ermangelung einer negativen Stellungnahme oder bei Übermittlung |
einer Bescheinigung, dass keine negative Stellungnahme vor Ablauf der | einer Bescheinigung, dass keine negative Stellungnahme vor Ablauf der |
Frist von drei Monaten abgegeben worden ist, gilt die Stellungnahme | Frist von drei Monaten abgegeben worden ist, gilt die Stellungnahme |
als günstig. | als günstig. |
§ 5 - Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach | § 5 - Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach |
Ausstellung der Empfangsbestätigung wird der Betreffende ein zweites | Ausstellung der Empfangsbestätigung wird der Betreffende ein zweites |
Mal bei dem Standesbeamten, bei dem die Meldung gemacht worden ist, | Mal bei dem Standesbeamten, bei dem die Meldung gemacht worden ist, |
vorstellig. | vorstellig. |
Der Betreffende übergibt dem Standesbeamten eine unterzeichnete | Der Betreffende übergibt dem Standesbeamten eine unterzeichnete |
Erklärung, in der er angibt: | Erklärung, in der er angibt: |
1. dass er noch immer davon überzeugt ist, dass das in seiner | 1. dass er noch immer davon überzeugt ist, dass das in seiner |
Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten | Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten |
Geschlechtsidentität nicht entspricht, | Geschlechtsidentität nicht entspricht, |
2. dass er sich der administrativen und juristischen Folgen bewusst | 2. dass er sich der administrativen und juristischen Folgen bewusst |
ist, die eine Änderung der Registrierung des Geschlechts in der | ist, die eine Änderung der Registrierung des Geschlechts in der |
Geburtsurkunde mit sich bringt, | Geburtsurkunde mit sich bringt, |
3. dass er sich der - im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der | 3. dass er sich der - im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der |
Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde bewusst ist. | Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde bewusst ist. |
In Ermangelung einer negativen Stellungnahme des Prokurators des | In Ermangelung einer negativen Stellungnahme des Prokurators des |
Königs kann der Standesbeamte die Urkunde über die Änderung der | Königs kann der Standesbeamte die Urkunde über die Änderung der |
Registrierung des Geschlechts erstellen und in die | Registrierung des Geschlechts erstellen und in die |
Personenstandsregister eintragen. | Personenstandsregister eintragen. |
Bei einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs weigert | Bei einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs weigert |
der Standesbeamte sich, die Urkunde über die Änderung der | der Standesbeamte sich, die Urkunde über die Änderung der |
Registrierung des Geschlechts zu erstellen. | Registrierung des Geschlechts zu erstellen. |
§ 6 - Der Standesbeamte vermerkt die Änderung der Registrierung des | § 6 - Der Standesbeamte vermerkt die Änderung der Registrierung des |
Geschlechts am Rand der Personenstandsurkunden, die sich auf den | Geschlechts am Rand der Personenstandsurkunden, die sich auf den |
Betreffenden und dessen Verwandte ersten Grades in absteigender Linie | Betreffenden und dessen Verwandte ersten Grades in absteigender Linie |
beziehen. Wenn ein anderer Standesbeamte einen Randvermerk vornehmen | beziehen. Wenn ein anderer Standesbeamte einen Randvermerk vornehmen |
muss, notifiziert der erste Standesbeamte dem zuständigen | muss, notifiziert der erste Standesbeamte dem zuständigen |
Standesbeamten die Urkunde über die Änderung der Registrierung des | Standesbeamten die Urkunde über die Änderung der Registrierung des |
Geschlechts. | Geschlechts. |
§ 7 - Der Standesbeamte, der sich weigert, eine Urkunde über die | § 7 - Der Standesbeamte, der sich weigert, eine Urkunde über die |
Änderung der Registrierung des Geschlechts zu erstellen, notifiziert | Änderung der Registrierung des Geschlechts zu erstellen, notifiziert |
dem Betreffenden unverzüglich seinen mit Gründen versehenen Beschluss | dem Betreffenden unverzüglich seinen mit Gründen versehenen Beschluss |
und gegebenenfalls die negative Stellungnahme des Prokurators des | und gegebenenfalls die negative Stellungnahme des Prokurators des |
Königs. | Königs. |
§ 8 - Der Betreffende kann gegen die Weigerung des Standesbeamten | § 8 - Der Betreffende kann gegen die Weigerung des Standesbeamten |
gemäß Artikel 1385duodecies des Gerichtsgesetzbuches Beschwerde | gemäß Artikel 1385duodecies des Gerichtsgesetzbuches Beschwerde |
einreichen. | einreichen. |
§ 9 - Der Prokurator des Königs klagt die Nichtigkeit einer Änderung | § 9 - Der Prokurator des Königs klagt die Nichtigkeit einer Änderung |
der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde aufgrund eines | der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde aufgrund eines |
Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ein. | Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ein. |
§ 10 - Die Abänderung der Registrierung des Geschlechts in der | § 10 - Die Abänderung der Registrierung des Geschlechts in der |
Geburtsurkunde ist im Prinzip unwiderruflich. | Geburtsurkunde ist im Prinzip unwiderruflich. |
Das Familiengericht kann eine erneute Änderung der Registrierung des | Das Familiengericht kann eine erneute Änderung der Registrierung des |
Geschlechts in der Geburtsurkunde erlauben, wenn außergewöhnliche | Geschlechts in der Geburtsurkunde erlauben, wenn außergewöhnliche |
Umstände nachgewiesen werden. | Umstände nachgewiesen werden. |
Wird der in Absatz 2 erwähnte Nachweis erbracht, erklärt das | Wird der in Absatz 2 erwähnte Nachweis erbracht, erklärt das |
Familiengericht, dass die Änderung der Registrierung des Geschlechts | Familiengericht, dass die Änderung der Registrierung des Geschlechts |
in der Geburtsurkunde ab der Übertragung des Tenors der Entscheidung | in der Geburtsurkunde ab der Übertragung des Tenors der Entscheidung |
über die erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts in den | über die erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts in den |
Personenstandsregister aufhört, wirksam zu sein. | Personenstandsregister aufhört, wirksam zu sein. |
Ab diesem Zeitpunkt gehört der Betreffende wieder dem ursprünglich in | Ab diesem Zeitpunkt gehört der Betreffende wieder dem ursprünglich in |
seiner Geburtsurkunde registrierten Geschlecht an. Die auf das | seiner Geburtsurkunde registrierten Geschlecht an. Die auf das |
ursprünglich registrierte Geschlecht anwendbaren Bestimmungen über die | ursprünglich registrierte Geschlecht anwendbaren Bestimmungen über die |
Feststellung der Abstammung finden erneut Anwendung auf die nach der | Feststellung der Abstammung finden erneut Anwendung auf die nach der |
in Absatz 3 erwähnten Übertragung geborenen Kinder. | in Absatz 3 erwähnten Übertragung geborenen Kinder. |
§ 11 - Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, der über | § 11 - Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, der über |
Urteilsvermögen verfügt, kann ab dem Alter von sechzehn Jahren die im | Urteilsvermögen verfügt, kann ab dem Alter von sechzehn Jahren die im |
vorliegenden Artikel vorgesehene Meldung machen, indem er eine | vorliegenden Artikel vorgesehene Meldung machen, indem er eine |
schriftliche Erklärung eines Kinder- und Jugendpsychiaters übergibt, | schriftliche Erklärung eines Kinder- und Jugendpsychiaters übergibt, |
der bestätigt, dass der Betreffende über ausreichendes Urteilsvermögen | der bestätigt, dass der Betreffende über ausreichendes Urteilsvermögen |
verfügt, um dauerhaft überzeugt zu sein, dass das in seiner | verfügt, um dauerhaft überzeugt zu sein, dass das in seiner |
Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten | Geburtsurkunde angegebene Geschlecht seiner innerlich erlebten |
Geschlechtsidentität nicht entspricht. Dem Betreffenden stehen bei | Geschlechtsidentität nicht entspricht. Dem Betreffenden stehen bei |
seiner Meldung seine Eltern oder sein gesetzlicher Vertreter bei. | seiner Meldung seine Eltern oder sein gesetzlicher Vertreter bei. |
Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten | Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten |
Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht um die | Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht um die |
Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines | Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines |
Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen." | Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 62bis/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 62bis/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 62bis/1 - § 1 - Die Urkunde über die Änderung der Registrierung | "Art. 62bis/1 - § 1 - Die Urkunde über die Änderung der Registrierung |
des Geschlechts lässt das Abstammungsverhältnis gegenüber bereits | des Geschlechts lässt das Abstammungsverhältnis gegenüber bereits |
geborenen Kindern und die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und | geborenen Kindern und die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und |
Verpflichtungen unverändert. | Verpflichtungen unverändert. |
Alle Klagen in Bezug auf dieses Abstammungsverhältnis und in Bezug auf | Alle Klagen in Bezug auf dieses Abstammungsverhältnis und in Bezug auf |
die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen | die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen |
können noch nach Erstellen der Urkunde über die Änderung der | können noch nach Erstellen der Urkunde über die Änderung der |
Registrierung des Geschlechts eingereicht werden. | Registrierung des Geschlechts eingereicht werden. |
§ 2 - Bringt die betreffende Person nach der Änderung der | § 2 - Bringt die betreffende Person nach der Änderung der |
Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde, und zwar vom | Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde, und zwar vom |
weiblichen zum männlichen Geschlecht, ein Kind zur Welt, sind Buch I | weiblichen zum männlichen Geschlecht, ein Kind zur Welt, sind Buch I |
Titel VII Kapitel I entsprechend anwendbar sowie die Kapitel 3, 4 und | Titel VII Kapitel I entsprechend anwendbar sowie die Kapitel 3, 4 und |
5. | 5. |
Wenn der Betreffende ein Kind zeugt oder der Zeugung des Kindes gemäß | Wenn der Betreffende ein Kind zeugt oder der Zeugung des Kindes gemäß |
dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte | dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte |
Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und | Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und |
Gameten zugestimmt hat und das Kind nach der Änderung der | Gameten zugestimmt hat und das Kind nach der Änderung der |
Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde, und zwar vom | Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde, und zwar vom |
männlichen zum weiblichen Geschlecht, geboren wird, sind Buch I Titel | männlichen zum weiblichen Geschlecht, geboren wird, sind Buch I Titel |
VII Kapitel 2 entsprechend anwendbar sowie die Kapitel 3, 4 und 5. | VII Kapitel 2 entsprechend anwendbar sowie die Kapitel 3, 4 und 5. |
Die Person, deren Abstammung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 | Die Person, deren Abstammung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 |
festgestellt wird, wird in der Geburtsurkunde als Mitmutter vermerkt. | festgestellt wird, wird in der Geburtsurkunde als Mitmutter vermerkt. |
In allen anderen Fällen wird für die Anwendung von Buch I Titel VII | In allen anderen Fällen wird für die Anwendung von Buch I Titel VII |
des Zivilgesetzbuches vom neuen Geschlecht ausgegangen." | des Zivilgesetzbuches vom neuen Geschlecht ausgegangen." |
Art. 5 - Artikel 62ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 62ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai | Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai |
2014, wird wie folgt ersetzt: | 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 62ter - In der Urkunde über die Änderung der Registrierung des | "Art. 62ter - In der Urkunde über die Änderung der Registrierung des |
Geschlechts werden der Name, die Vornamen, der Geburtsort und das | Geschlechts werden der Name, die Vornamen, der Geburtsort und das |
Geburtsdatum sowie das neue Geschlecht des Betreffenden vermerkt." | Geburtsdatum sowie das neue Geschlecht des Betreffenden vermerkt." |
Art. 6 - Artikel 329 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - Artikel 329 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: | das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Bestimmung gilt ebenfalls nicht für die Anerkennung durch den | "Diese Bestimmung gilt ebenfalls nicht für die Anerkennung durch den |
Vater eines Kindes, das von der Mutter gemäß Artikel 62bis/1 § 2 | Vater eines Kindes, das von der Mutter gemäß Artikel 62bis/1 § 2 |
Absatz 1 anerkannt worden ist." | Absatz 1 anerkannt worden ist." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 7 - In Artikel 628 Nr. 24 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - In Artikel 628 Nr. 24 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "Urkunde, in der | durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "Urkunde, in der |
das neue Geschlecht vermerkt ist," durch die Wörter "Urkunde über die | das neue Geschlecht vermerkt ist," durch die Wörter "Urkunde über die |
Änderung der Registrierung des Geschlechts" ersetzt. | Änderung der Registrierung des Geschlechts" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. | vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 wird Nr. 12, so wie sie durch das Gesetz vom 9. Mai | a) In Absatz 1 wird Nr. 12, so wie sie durch das Gesetz vom 9. Mai |
2007 eingefügt worden ist, aufgehoben. | 2007 eingefügt worden ist, aufgehoben. |
b) Absatz 1 wird durch eine Nr. 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Absatz 1 wird durch eine Nr. 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"17. Klagen mit Bezug auf die Änderung der Registrierung des | "17. Klagen mit Bezug auf die Änderung der Registrierung des |
Geschlechts einer Person in ihrer Geburtsurkunde." | Geschlechts einer Person in ihrer Geburtsurkunde." |
Art. 9 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: | Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1385duodecies - § 1 - Die Person, die gemäß Artikel 62bis § 1 | "Art. 1385duodecies - § 1 - Die Person, die gemäß Artikel 62bis § 1 |
des Zivilgesetzbuches eine Meldung macht, kann durch eine an das | des Zivilgesetzbuches eine Meldung macht, kann durch eine an das |
Familiengericht gerichtete Antragschrift, Beschwerde gegen eine | Familiengericht gerichtete Antragschrift, Beschwerde gegen eine |
Weigerung des Standesbeamten einreichen. | Weigerung des Standesbeamten einreichen. |
§ 2 - Die Beschwerde muss binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht | § 2 - Die Beschwerde muss binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht |
werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu | werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu |
erstellen, notifiziert hat. | erstellen, notifiziert hat. |
Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem | Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem |
Beschwerdeverfahren in Kenntnis. | Beschwerdeverfahren in Kenntnis. |
§ 3 - Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder von seinem | § 3 - Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder von seinem |
Rechtsanwalt unterzeichnet." | Rechtsanwalt unterzeichnet." |
Art. 10 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Änderung der | " § 3 - Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Änderung der |
Registrierung des Geschlechts festgestellt, erstellt der Standesbeamte | Registrierung des Geschlechts festgestellt, erstellt der Standesbeamte |
unverzüglich die Urkunde über die Änderung der Registrierung des | unverzüglich die Urkunde über die Änderung der Registrierung des |
Geschlechts. Er überträgt den Tenor des Urteils oder Entscheids in | Geschlechts. Er überträgt den Tenor des Urteils oder Entscheids in |
seine Register ein und vermerkt den Tenor am Rand der Urkunde über die | seine Register ein und vermerkt den Tenor am Rand der Urkunde über die |
Änderung der Registrierung des Geschlechts. | Änderung der Registrierung des Geschlechts. |
Der Standesbeamte vermerkt die Änderung der Registrierung des | Der Standesbeamte vermerkt die Änderung der Registrierung des |
Geschlechts am Rand der Personenstandsurkunden, die sich auf den | Geschlechts am Rand der Personenstandsurkunden, die sich auf den |
Betreffenden und dessen Verwandte ersten Grades in absteigender Linie | Betreffenden und dessen Verwandte ersten Grades in absteigender Linie |
beziehen. Wenn ein anderer Standesbeamte einen Randvermerk vornehmen | beziehen. Wenn ein anderer Standesbeamte einen Randvermerk vornehmen |
muss, notifiziert der erste Standesbeamte hierfür dem zuständigen | muss, notifiziert der erste Standesbeamte hierfür dem zuständigen |
Standesbeamten die Urkunde über die Änderung der Registrierung des | Standesbeamten die Urkunde über die Änderung der Registrierung des |
Geschlechts." | Geschlechts." |
2. [Abänderungsbestimmung] | 2. [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen |
und Vornamen | und Vornamen |
Art. 11 - [Deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen | Art. 11 - [Deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen |
Staatsblatt vom 7. Dezember 2017, S. 108022] | Staatsblatt vom 7. Dezember 2017, S. 108022] |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 12 - Artikel 62bis/1 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf | Art. 12 - Artikel 62bis/1 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf |
das Abstammungsverhältnis gegenüber Kindern, die nach Inkrafttreten | das Abstammungsverhältnis gegenüber Kindern, die nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes geboren werden. | des vorliegenden Gesetzes geboren werden. |
Unbeschadet des Absatzes 1 findet Artikel 62bis/1 des | Unbeschadet des Absatzes 1 findet Artikel 62bis/1 des |
Zivilgesetzbuches ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Zivilgesetzbuches ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes Anwendung auf Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Gesetzes Anwendung auf Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes geboren sind, sofern zwischen der Person, die das Kind | Gesetzes geboren sind, sofern zwischen der Person, die das Kind |
gezeugt hat oder die seiner Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 | gezeugt hat oder die seiner Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 |
über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, und dem Kind noch | überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, und dem Kind noch |
kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht. | kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht. |
Art. 13 - Jeder Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern | Art. 13 - Jeder Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern |
eingetragene Ausländer, der vor Inkrafttreten des vorliegenden | eingetragene Ausländer, der vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes eine Meldung im Hinblick auf die Änderung des Geschlechts | Gesetzes eine Meldung im Hinblick auf die Änderung des Geschlechts |
abgegeben hat, kann gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches erneut | abgegeben hat, kann gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches erneut |
eine Meldung beim Standesbeamten machen. Dies gilt auch, wenn der | eine Meldung beim Standesbeamten machen. Dies gilt auch, wenn der |
Standesbeamte dem Betreffenden die Änderung verweigert hat, wenn der | Standesbeamte dem Betreffenden die Änderung verweigert hat, wenn der |
Betreffende vor dem zuständigen Gericht ein Gerichtsverfahren gegen | Betreffende vor dem zuständigen Gericht ein Gerichtsverfahren gegen |
diese Weigerung eingeleitet hatte oder wenn ein Dritter Beschwerde | diese Weigerung eingeleitet hatte oder wenn ein Dritter Beschwerde |
gegen die Geschlechtsänderung eingereicht hat. | gegen die Geschlechtsänderung eingereicht hat. |
Art. 14 - Personen, die die Bedingungen des früheren Artikels 62bis | Art. 14 - Personen, die die Bedingungen des früheren Artikels 62bis |
des Zivilgesetzbuches erfüllen, können die Anwendung dieses früheren | des Zivilgesetzbuches erfüllen, können die Anwendung dieses früheren |
Artikels auf die Änderung des Geschlechts in der Geburtsurkunde noch | Artikels auf die Änderung des Geschlechts in der Geburtsurkunde noch |
bis einschließlich zum sechsten Monat nach Inkrafttreten des | bis einschließlich zum sechsten Monat nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes beantragen. | vorliegenden Gesetzes beantragen. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat | Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Staatssekretärin für Chancengleichheit | Die Staatssekretärin für Chancengleichheit |
Z. DEMIR | Z. DEMIR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |