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Loi relative à la responsabilité du fait des produits défectueux. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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25 FEVRIER 1991. - Loi relative à la responsabilité du fait des | 25 FEBRUARI 1991. - Wet betreffende de aansprakelijkheid voor |
produits défectueux. - Coordination officieuse en langue allemande | producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 25 février 1991 relative à la responsabilité du | de wet van 25 februari 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor |
fait des produits défectueux (Moniteur belge du 22 mars 1991), telle | producten met gebreken (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1991), zoals |
qu'elle a été modifiée successivement par : | ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de | - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake |
justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro | justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de |
euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als | |
dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de | bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 |
la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); | augustus 2000, err. van 8 maart 2001); |
- la loi du 12 décembre 2000 modifiant la loi du 25 février 1991 | - de wet van 12 december 2000 tot wijziging van de wet van 25 februari |
relative à la responsabilité du fait des produits défectueux (Moniteur | 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken |
belge du 19 décembre 2000); | (Belgisch Staatsblad van 19 december 2000); |
- la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) | - de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch |
(Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007). | Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 october 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
25. FEBRUAR 1991 - Gesetz über die Haftung für mangelhafte Produkte | 25. FEBRUAR 1991 - Gesetz über die Haftung für mangelhafte Produkte |
Artikel 1 - Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der | Artikel 1 - Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der |
durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. | durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Produkt" | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Produkt" |
bewegliche Sachgüter, auch wenn sie einen Teil eines anderen | bewegliche Sachgüter, auch wenn sie einen Teil eines anderen |
beweglichen oder unbeweglichen Guts bilden, und durch ihre Bestimmung | beweglichen oder unbeweglichen Guts bilden, und durch ihre Bestimmung |
unbeweglich gewordene Güter. | unbeweglich gewordene Güter. |
Unter "Produkt" im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist auch | Unter "Produkt" im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist auch |
Elektrizität zu verstehen. | Elektrizität zu verstehen. |
[...] | [...] |
[Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 12. Dezember 2000 | [Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 12. Dezember 2000 |
(B.S. vom 19. Dezember 2000)] | (B.S. vom 19. Dezember 2000)] |
Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Hersteller" | Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Hersteller" |
der Hersteller des Endprodukts, eines in das Endprodukt | der Hersteller des Endprodukts, eines in das Endprodukt |
eingearbeiteten Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie Personen, | eingearbeiteten Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie Personen, |
die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr | die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr |
Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt | Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt |
anbringen. | anbringen. |
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten | Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten |
Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung | Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung |
seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in | seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in |
die Europäische Gemeinschaft einführen, im Sinne des vorliegenden | die Europäische Gemeinschaft einführen, im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller. | Gesetzes als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller. |
§ 2 - Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat, | § 2 - Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat, |
werden als dessen Hersteller behandelt: | werden als dessen Hersteller behandelt: |
1. wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der | 1. wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Gemeinschaft hergestellten Produkte der Hersteller nicht | Europäischen Gemeinschaft hergestellten Produkte der Hersteller nicht |
festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant benennt dem | festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant benennt dem |
Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die | Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die |
Person, die ihm das Produkt geliefert hat, | Person, die ihm das Produkt geliefert hat, |
2. wenn sich für ein in die Europäische Gemeinschaft eingeführtes | 2. wenn sich für ein in die Europäische Gemeinschaft eingeführtes |
Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name | Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name |
des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant benennt dem | des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant benennt dem |
Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die | Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die |
Person, die ihm das Produkt geliefert hat. | Person, die ihm das Produkt geliefert hat. |
Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein Produkt | Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein Produkt |
fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten | fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten |
berechtigt ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere: | berechtigt ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere: |
a) der Darbietung des Produkts, | a) der Darbietung des Produkts, |
b) des normalen oder billigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des | b) des normalen oder billigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des |
Produkts, | Produkts, |
c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. | c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. |
Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, | Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, |
weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. | weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. |
Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
"Inverkehrbringung" die erste Handlung, die der Absicht des | "Inverkehrbringung" die erste Handlung, die der Absicht des |
Herstellers Ausdruck verleiht, das Produkt durch Übertragung an Dritte | Herstellers Ausdruck verleiht, das Produkt durch Übertragung an Dritte |
oder Gebrauch für deren Zwecke der ihm zugedachten Bestimmung | oder Gebrauch für deren Zwecke der ihm zugedachten Bestimmung |
zuzuführen. | zuzuführen. |
Art. 7 - Der Beweis der Fehlerhaftigkeit, des Schadens und des | Art. 7 - Der Beweis der Fehlerhaftigkeit, des Schadens und des |
ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem | ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem |
Geschädigten. | Geschädigten. |
Art. 8 - Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden | Art. 8 - Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes, wenn er beweist: | Gesetzes, wenn er beweist: |
a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, | a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, |
b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass | b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass |
der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das | der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das |
Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler | Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler |
später entstanden ist, | später entstanden ist, |
c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des | c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des |
Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner | Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner |
beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, | beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, |
d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt | d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt |
verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht, | verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht, |
e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und | e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und |
Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den | Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den |
Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, | Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, |
f) sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines | f) sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines |
Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des | Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des |
Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff | Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff |
eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des | eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des |
Produkts verursacht worden ist. | Produkts verursacht worden ist. |
Art. 9 - Haften aufgrund des vorliegenden Gesetzes mehrere Personen | Art. 9 - Haften aufgrund des vorliegenden Gesetzes mehrere Personen |
für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Rückgriffsrechts | für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Rückgriffsrechts |
gesamtschuldnerisch. | gesamtschuldnerisch. |
Art. 10 - § 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem | Art. 10 - § 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem |
Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der | Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der |
Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. | Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. |
§ 2 - Sie kann begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden | § 2 - Sie kann begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden |
durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des | durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des |
Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, | Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, |
verursacht worden ist. | verursacht worden ist. |
Unbeschadet des Rückgriffsrechts wird die Haftung gegenüber dem | Unbeschadet des Rückgriffsrechts wird die Haftung gegenüber dem |
Geschädigten weder begrenzt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden | Geschädigten weder begrenzt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden |
durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines | durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines |
Dritten verursacht worden ist. | Dritten verursacht worden ist. |
Art. 11 - § 1 - Auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes gewährte | Art. 11 - § 1 - Auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes gewährte |
Schadenersatzleistungen decken Personenschäden einschliesslich | Schadenersatzleistungen decken Personenschäden einschliesslich |
moralischer Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen | moralischer Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen |
auch Sachschäden. | auch Sachschäden. |
§ 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie | § 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie |
Güter betreffen, die von einer Art sind, wie sie gewöhnlich für den | Güter betreffen, die von einer Art sind, wie sie gewöhnlich für den |
privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, und die vom Geschädigten | privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, und die vom Geschädigten |
hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden sind. | hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden sind. |
Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen | Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen |
Anspruch auf Schadenersatz. | Anspruch auf Schadenersatz. |
Ersatzleistungen für Sachschäden werden erst nach Abzug einer | Ersatzleistungen für Sachschäden werden erst nach Abzug einer |
Selbstbeteiligung von [500 EUR] ausgezahlt. | Selbstbeteiligung von [500 EUR] ausgezahlt. |
§ 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit | § 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit |
den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung | den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung |
von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 | von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 |
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft. | Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft. |
[Art. 11 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli | [Art. 11 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli |
2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] |
Art. 12 - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches | Art. 12 - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches |
erlischt der aus vorliegendem Gesetz erwachsende Anspruch des | erlischt der aus vorliegendem Gesetz erwachsende Anspruch des |
Geschädigten auf Schadenersatz seitens des Herstellers nach Ablauf | Geschädigten auf Schadenersatz seitens des Herstellers nach Ablauf |
einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller | einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller |
das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte | das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte |
hat in der Zwischenzeit ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des | hat in der Zwischenzeit ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des |
vorliegenden Gesetzes eingeleitet.] | vorliegenden Gesetzes eingeleitet.] |
§ 2 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren | § 2 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren |
Schadenersatzklagen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes nach | Schadenersatzklagen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes nach |
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem er billigerweise | Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem er billigerweise |
unterrichtet hätte sein müssen.] | unterrichtet hätte sein müssen.] |
Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die | Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die |
Aussetzung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung. | Aussetzung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung. |
[Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 | [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 2 des G. |
vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] | vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] |
Artikel 1. Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der | Artikel 1.Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der |
vertraglichen beziehungsweise ausservertraglichen Haftung geltend | vertraglichen beziehungsweise ausservertraglichen Haftung geltend |
machen kann, werden durch vorliegendes Gesetz nicht berührt. | machen kann, werden durch vorliegendes Gesetz nicht berührt. |
Art. 2 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der | Art. 2 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der |
sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der | sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der |
Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die | Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die |
Ersetzung eines durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schadens weiterhin | Ersetzung eines durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schadens weiterhin |
den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung. | den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung. |
Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1 | Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1 |
erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten | erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten |
eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie | eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie |
Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern. | Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern. |
Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten |
Regelungen Personen, die einen durch vorliegendes Gesetz gedeckten | Regelungen Personen, die einen durch vorliegendes Gesetz gedeckten |
Schaden erlitten haben, oder deren Berechtigten | Schaden erlitten haben, oder deren Berechtigten |
Schadenersatzleistungen gewährt haben, können gemäss vorliegendem | Schadenersatzleistungen gewährt haben, können gemäss vorliegendem |
Gesetz gegen den Hersteller das Rückgriffsrecht geltend machen, über | Gesetz gegen den Hersteller das Rückgriffsrecht geltend machen, über |
das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. | das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Ersetzung | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Ersetzung |
von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die | von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die |
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die | zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die |
Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind. | Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz regelt die Ersetzung von Schäden, die | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz regelt die Ersetzung von Schäden, die |
durch Fehler von Produkten verursacht worden sind, die nach seinem | durch Fehler von Produkten verursacht worden sind, die nach seinem |
Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. | Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. |