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Loi relative à la responsabilité du fait des produits défectueux. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits
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25 FEVRIER 1991. - Loi relative à la responsabilité du fait des 25 FEBRUARI 1991. - Wet betreffende de aansprakelijkheid voor
produits défectueux. - Coordination officieuse en langue allemande producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 25 février 1991 relative à la responsabilité du de wet van 25 februari 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor
fait des produits défectueux (Moniteur belge du 22 mars 1991), telle producten met gebreken (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1991), zoals
qu'elle a été modifiée successivement par : ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake
justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de
euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als
dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30
la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); augustus 2000, err. van 8 maart 2001);
- la loi du 12 décembre 2000 modifiant la loi du 25 février 1991 - de wet van 12 december 2000 tot wijziging van de wet van 25 februari
relative à la responsabilité du fait des produits défectueux (Moniteur 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken
belge du 19 décembre 2000); (Belgisch Staatsblad van 19 december 2000);
- la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) - de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch
(Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007). Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 october 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
25. FEBRUAR 1991 - Gesetz über die Haftung für mangelhafte Produkte 25. FEBRUAR 1991 - Gesetz über die Haftung für mangelhafte Produkte
Artikel 1 - Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der Artikel 1 - Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der
durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Produkt" Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Produkt"
bewegliche Sachgüter, auch wenn sie einen Teil eines anderen bewegliche Sachgüter, auch wenn sie einen Teil eines anderen
beweglichen oder unbeweglichen Guts bilden, und durch ihre Bestimmung beweglichen oder unbeweglichen Guts bilden, und durch ihre Bestimmung
unbeweglich gewordene Güter. unbeweglich gewordene Güter.
Unter "Produkt" im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist auch Unter "Produkt" im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist auch
Elektrizität zu verstehen. Elektrizität zu verstehen.
[...] [...]
[Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 12. Dezember 2000 [Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 12. Dezember 2000
(B.S. vom 19. Dezember 2000)] (B.S. vom 19. Dezember 2000)]
Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Hersteller" Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Hersteller"
der Hersteller des Endprodukts, eines in das Endprodukt der Hersteller des Endprodukts, eines in das Endprodukt
eingearbeiteten Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie Personen, eingearbeiteten Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie Personen,
die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr
Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt
anbringen. anbringen.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten
Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung
seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in
die Europäische Gemeinschaft einführen, im Sinne des vorliegenden die Europäische Gemeinschaft einführen, im Sinne des vorliegenden
Gesetzes als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller. Gesetzes als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller.
§ 2 - Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat, § 2 - Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat,
werden als dessen Hersteller behandelt: werden als dessen Hersteller behandelt:
1. wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der 1. wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft hergestellten Produkte der Hersteller nicht Europäischen Gemeinschaft hergestellten Produkte der Hersteller nicht
festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant benennt dem festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant benennt dem
Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die
Person, die ihm das Produkt geliefert hat, Person, die ihm das Produkt geliefert hat,
2. wenn sich für ein in die Europäische Gemeinschaft eingeführtes 2. wenn sich für ein in die Europäische Gemeinschaft eingeführtes
Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name
des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant benennt dem des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant benennt dem
Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die
Person, die ihm das Produkt geliefert hat. Person, die ihm das Produkt geliefert hat.
Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein Produkt Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein Produkt
fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten
berechtigt ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere: berechtigt ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere:
a) der Darbietung des Produkts, a) der Darbietung des Produkts,
b) des normalen oder billigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des b) des normalen oder billigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des
Produkts, Produkts,
c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden,
weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
"Inverkehrbringung" die erste Handlung, die der Absicht des "Inverkehrbringung" die erste Handlung, die der Absicht des
Herstellers Ausdruck verleiht, das Produkt durch Übertragung an Dritte Herstellers Ausdruck verleiht, das Produkt durch Übertragung an Dritte
oder Gebrauch für deren Zwecke der ihm zugedachten Bestimmung oder Gebrauch für deren Zwecke der ihm zugedachten Bestimmung
zuzuführen. zuzuführen.
Art. 7 - Der Beweis der Fehlerhaftigkeit, des Schadens und des Art. 7 - Der Beweis der Fehlerhaftigkeit, des Schadens und des
ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem
Geschädigten. Geschädigten.
Art. 8 - Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden Art. 8 - Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden
Gesetzes, wenn er beweist: Gesetzes, wenn er beweist:
a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass
der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das
Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler
später entstanden ist, später entstanden ist,
c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des
Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt
verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht, verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht,
e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den
Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte,
f) sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines f) sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines
Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des
Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff
eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des
Produkts verursacht worden ist. Produkts verursacht worden ist.
Art. 9 - Haften aufgrund des vorliegenden Gesetzes mehrere Personen Art. 9 - Haften aufgrund des vorliegenden Gesetzes mehrere Personen
für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Rückgriffsrechts für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Rückgriffsrechts
gesamtschuldnerisch. gesamtschuldnerisch.
Art. 10 - § 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem Art. 10 - § 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem
Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der
Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden.
§ 2 - Sie kann begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden § 2 - Sie kann begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden
durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des
Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet,
verursacht worden ist. verursacht worden ist.
Unbeschadet des Rückgriffsrechts wird die Haftung gegenüber dem Unbeschadet des Rückgriffsrechts wird die Haftung gegenüber dem
Geschädigten weder begrenzt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden Geschädigten weder begrenzt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden
durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines
Dritten verursacht worden ist. Dritten verursacht worden ist.
Art. 11 - § 1 - Auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes gewährte Art. 11 - § 1 - Auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes gewährte
Schadenersatzleistungen decken Personenschäden einschliesslich Schadenersatzleistungen decken Personenschäden einschliesslich
moralischer Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen moralischer Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
auch Sachschäden. auch Sachschäden.
§ 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie § 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie
Güter betreffen, die von einer Art sind, wie sie gewöhnlich für den Güter betreffen, die von einer Art sind, wie sie gewöhnlich für den
privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, und die vom Geschädigten privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, und die vom Geschädigten
hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden sind. hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden sind.
Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen
Anspruch auf Schadenersatz. Anspruch auf Schadenersatz.
Ersatzleistungen für Sachschäden werden erst nach Abzug einer Ersatzleistungen für Sachschäden werden erst nach Abzug einer
Selbstbeteiligung von [500 EUR] ausgezahlt. Selbstbeteiligung von [500 EUR] ausgezahlt.
§ 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit § 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit
den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung
von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft. Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft.
[Art. 11 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli [Art. 11 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli
2000 (B.S. vom 30. August 2000)] 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]
Art. 12 - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches Art. 12 - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches
erlischt der aus vorliegendem Gesetz erwachsende Anspruch des erlischt der aus vorliegendem Gesetz erwachsende Anspruch des
Geschädigten auf Schadenersatz seitens des Herstellers nach Ablauf Geschädigten auf Schadenersatz seitens des Herstellers nach Ablauf
einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller
das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte
hat in der Zwischenzeit ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des hat in der Zwischenzeit ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des
vorliegenden Gesetzes eingeleitet.] vorliegenden Gesetzes eingeleitet.]
§ 2 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren § 2 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren
Schadenersatzklagen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes nach Schadenersatzklagen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes nach
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem er billigerweise Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem er billigerweise
unterrichtet hätte sein müssen.] unterrichtet hätte sein müssen.]
Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die
Aussetzung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung. Aussetzung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung.
[Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007
(B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 2 des G. (B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 2 des G.
vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)]
Artikel 1. Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der

Artikel 1.Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der

vertraglichen beziehungsweise ausservertraglichen Haftung geltend vertraglichen beziehungsweise ausservertraglichen Haftung geltend
machen kann, werden durch vorliegendes Gesetz nicht berührt. machen kann, werden durch vorliegendes Gesetz nicht berührt.
Art. 2 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der Art. 2 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der
sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der
Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die
Ersetzung eines durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schadens weiterhin Ersetzung eines durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schadens weiterhin
den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung. den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung.
Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1 Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1
erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten
eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie
Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern. Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern.
Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten
Regelungen Personen, die einen durch vorliegendes Gesetz gedeckten Regelungen Personen, die einen durch vorliegendes Gesetz gedeckten
Schaden erlitten haben, oder deren Berechtigten Schaden erlitten haben, oder deren Berechtigten
Schadenersatzleistungen gewährt haben, können gemäss vorliegendem Schadenersatzleistungen gewährt haben, können gemäss vorliegendem
Gesetz gegen den Hersteller das Rückgriffsrecht geltend machen, über Gesetz gegen den Hersteller das Rückgriffsrecht geltend machen, über
das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Ersetzung Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Ersetzung
von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die
Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind. Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz regelt die Ersetzung von Schäden, die Art. 4 - Vorliegendes Gesetz regelt die Ersetzung von Schäden, die
durch Fehler von Produkten verursacht worden sind, die nach seinem durch Fehler von Produkten verursacht worden sind, die nach seinem
Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.
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