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              | Loi relative à la responsabilité du fait des produits défectueux. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 25 FEVRIER 1991. - Loi relative à la responsabilité du fait des | 25 FEBRUARI 1991. - Wet betreffende de aansprakelijkheid voor | 
| produits défectueux. - Coordination officieuse en langue allemande | producten met gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande de la loi du 25 février 1991 relative à la responsabilité du | de wet van 25 februari 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor | 
| fait des produits défectueux (Moniteur belge du 22 mars 1991), telle | producten met gebreken (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1991), zoals | 
| qu'elle a été modifiée successivement par : | ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 
| - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de | - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake | 
| justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro | justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de | 
| euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als | |
| dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de | bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 | 
| la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); | augustus 2000, err. van 8 maart 2001); | 
| - la loi du 12 décembre 2000 modifiant la loi du 25 février 1991 | - de wet van 12 december 2000 tot wijziging van de wet van 25 februari | 
| relative à la responsabilité du fait des produits défectueux (Moniteur | 1991 betreffende de aansprakelijkheid voor producten met gebreken | 
| belge du 19 décembre 2000); | (Belgisch Staatsblad van 19 december 2000); | 
| - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) | - de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007). | Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 october 2007). | 
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ | 
| 25. FEBRUAR 1991 - Gesetz über die Haftung für mangelhafte Produkte | 25. FEBRUAR 1991 - Gesetz über die Haftung für mangelhafte Produkte | 
| Artikel 1 - Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der | Artikel 1 - Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der | 
| durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. | durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. | 
| Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Produkt" | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Produkt" | 
| bewegliche Sachgüter, auch wenn sie einen Teil eines anderen | bewegliche Sachgüter, auch wenn sie einen Teil eines anderen | 
| beweglichen oder unbeweglichen Guts bilden, und durch ihre Bestimmung | beweglichen oder unbeweglichen Guts bilden, und durch ihre Bestimmung | 
| unbeweglich gewordene Güter. | unbeweglich gewordene Güter. | 
| Unter "Produkt" im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist auch | Unter "Produkt" im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist auch | 
| Elektrizität zu verstehen. | Elektrizität zu verstehen. | 
| [...] | [...] | 
| [Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 12. Dezember 2000 | [Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 12. Dezember 2000 | 
| (B.S. vom 19. Dezember 2000)] | (B.S. vom 19. Dezember 2000)] | 
| Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Hersteller" | Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten als "Hersteller" | 
| der Hersteller des Endprodukts, eines in das Endprodukt | der Hersteller des Endprodukts, eines in das Endprodukt | 
| eingearbeiteten Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie Personen, | eingearbeiteten Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie Personen, | 
| die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr | die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr | 
| Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt | Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt | 
| anbringen. | anbringen. | 
| Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten | Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten | 
| Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung | Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung | 
| seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in | seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in | 
| die Europäische Gemeinschaft einführen, im Sinne des vorliegenden | die Europäische Gemeinschaft einführen, im Sinne des vorliegenden | 
| Gesetzes als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller. | Gesetzes als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller. | 
| § 2 - Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat, | § 2 - Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat, | 
| werden als dessen Hersteller behandelt: | werden als dessen Hersteller behandelt: | 
| 1. wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der | 1. wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der | 
| Europäischen Gemeinschaft hergestellten Produkte der Hersteller nicht | Europäischen Gemeinschaft hergestellten Produkte der Hersteller nicht | 
| festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant benennt dem | festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant benennt dem | 
| Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die | Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die | 
| Person, die ihm das Produkt geliefert hat, | Person, die ihm das Produkt geliefert hat, | 
| 2. wenn sich für ein in die Europäische Gemeinschaft eingeführtes | 2. wenn sich für ein in die Europäische Gemeinschaft eingeführtes | 
| Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name | Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name | 
| des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant benennt dem | des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant benennt dem | 
| Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die | Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die | 
| Person, die ihm das Produkt geliefert hat. | Person, die ihm das Produkt geliefert hat. | 
| Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein Produkt | Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein Produkt | 
| fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten | fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten | 
| berechtigt ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere: | berechtigt ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere: | 
| a) der Darbietung des Produkts, | a) der Darbietung des Produkts, | 
| b) des normalen oder billigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des | b) des normalen oder billigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des | 
| Produkts, | Produkts, | 
| c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. | c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. | 
| Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, | Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, | 
| weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. | weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. | 
| Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Art. 6 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | 
| "Inverkehrbringung" die erste Handlung, die der Absicht des | "Inverkehrbringung" die erste Handlung, die der Absicht des | 
| Herstellers Ausdruck verleiht, das Produkt durch Übertragung an Dritte | Herstellers Ausdruck verleiht, das Produkt durch Übertragung an Dritte | 
| oder Gebrauch für deren Zwecke der ihm zugedachten Bestimmung | oder Gebrauch für deren Zwecke der ihm zugedachten Bestimmung | 
| zuzuführen. | zuzuführen. | 
| Art. 7 - Der Beweis der Fehlerhaftigkeit, des Schadens und des | Art. 7 - Der Beweis der Fehlerhaftigkeit, des Schadens und des | 
| ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem | ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem | 
| Geschädigten. | Geschädigten. | 
| Art. 8 - Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden | Art. 8 - Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden | 
| Gesetzes, wenn er beweist: | Gesetzes, wenn er beweist: | 
| a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, | a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, | 
| b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass | b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass | 
| der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das | der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das | 
| Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler | Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler | 
| später entstanden ist, | später entstanden ist, | 
| c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des | c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des | 
| Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner | Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner | 
| beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, | beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, | 
| d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt | d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt | 
| verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht, | verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht, | 
| e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und | e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und | 
| Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den | Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den | 
| Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, | Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, | 
| f) sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines | f) sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines | 
| Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des | Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des | 
| Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff | Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff | 
| eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des | eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des | 
| Produkts verursacht worden ist. | Produkts verursacht worden ist. | 
| Art. 9 - Haften aufgrund des vorliegenden Gesetzes mehrere Personen | Art. 9 - Haften aufgrund des vorliegenden Gesetzes mehrere Personen | 
| für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Rückgriffsrechts | für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Rückgriffsrechts | 
| gesamtschuldnerisch. | gesamtschuldnerisch. | 
| Art. 10 - § 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem | Art. 10 - § 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem | 
| Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der | Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der | 
| Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. | Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. | 
| § 2 - Sie kann begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden | § 2 - Sie kann begrenzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden | 
| durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des | durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des | 
| Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, | Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, | 
| verursacht worden ist. | verursacht worden ist. | 
| Unbeschadet des Rückgriffsrechts wird die Haftung gegenüber dem | Unbeschadet des Rückgriffsrechts wird die Haftung gegenüber dem | 
| Geschädigten weder begrenzt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden | Geschädigten weder begrenzt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden | 
| durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines | durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines | 
| Dritten verursacht worden ist. | Dritten verursacht worden ist. | 
| Art. 11 - § 1 - Auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes gewährte | Art. 11 - § 1 - Auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes gewährte | 
| Schadenersatzleistungen decken Personenschäden einschliesslich | Schadenersatzleistungen decken Personenschäden einschliesslich | 
| moralischer Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen | moralischer Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen | 
| auch Sachschäden. | auch Sachschäden. | 
| § 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie | § 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie | 
| Güter betreffen, die von einer Art sind, wie sie gewöhnlich für den | Güter betreffen, die von einer Art sind, wie sie gewöhnlich für den | 
| privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, und die vom Geschädigten | privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, und die vom Geschädigten | 
| hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden sind. | hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden sind. | 
| Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen | Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen | 
| Anspruch auf Schadenersatz. | Anspruch auf Schadenersatz. | 
| Ersatzleistungen für Sachschäden werden erst nach Abzug einer | Ersatzleistungen für Sachschäden werden erst nach Abzug einer | 
| Selbstbeteiligung von [500 EUR] ausgezahlt. | Selbstbeteiligung von [500 EUR] ausgezahlt. | 
| § 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit | § 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit | 
| den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung | den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung | 
| von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 | von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 | 
| zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | 
| Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft. | Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft. | 
| [Art. 11 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli | [Art. 11 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 20. Juli | 
| 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | 
| Art. 12 - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches | Art. 12 - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches | 
| erlischt der aus vorliegendem Gesetz erwachsende Anspruch des | erlischt der aus vorliegendem Gesetz erwachsende Anspruch des | 
| Geschädigten auf Schadenersatz seitens des Herstellers nach Ablauf | Geschädigten auf Schadenersatz seitens des Herstellers nach Ablauf | 
| einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller | einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller | 
| das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte | das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte | 
| hat in der Zwischenzeit ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des | hat in der Zwischenzeit ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des | 
| vorliegenden Gesetzes eingeleitet.] | vorliegenden Gesetzes eingeleitet.] | 
| § 2 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren | § 2 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren | 
| Schadenersatzklagen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes nach | Schadenersatzklagen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes nach | 
| Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem er billigerweise | Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem er billigerweise | 
| unterrichtet hätte sein müssen.] | unterrichtet hätte sein müssen.] | 
| Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die | Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die | 
| Aussetzung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung. | Aussetzung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung. | 
| [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 | [Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 | 
| (B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 218 Nr. 2 des G. | 
| vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] | vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] | 
| Artikel 1. Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der | Artikel 1.Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der  | 
| vertraglichen beziehungsweise ausservertraglichen Haftung geltend | vertraglichen beziehungsweise ausservertraglichen Haftung geltend | 
| machen kann, werden durch vorliegendes Gesetz nicht berührt. | machen kann, werden durch vorliegendes Gesetz nicht berührt. | 
| Art. 2 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der | Art. 2 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der | 
| sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der | sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der | 
| Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die | Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die | 
| Ersetzung eines durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schadens weiterhin | Ersetzung eines durch vorliegendes Gesetz gedeckten Schadens weiterhin | 
| den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung. | den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung. | 
| Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1 | Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1 | 
| erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten | erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten | 
| eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie | eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie | 
| Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern. | Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern. | 
| Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | 
| Regelungen Personen, die einen durch vorliegendes Gesetz gedeckten | Regelungen Personen, die einen durch vorliegendes Gesetz gedeckten | 
| Schaden erlitten haben, oder deren Berechtigten | Schaden erlitten haben, oder deren Berechtigten | 
| Schadenersatzleistungen gewährt haben, können gemäss vorliegendem | Schadenersatzleistungen gewährt haben, können gemäss vorliegendem | 
| Gesetz gegen den Hersteller das Rückgriffsrecht geltend machen, über | Gesetz gegen den Hersteller das Rückgriffsrecht geltend machen, über | 
| das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. | das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. | 
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Ersetzung | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Ersetzung | 
| von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die | von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die | 
| zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die | zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die | 
| Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind. | Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind. | 
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz regelt die Ersetzung von Schäden, die | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz regelt die Ersetzung von Schäden, die | 
| durch Fehler von Produkten verursacht worden sind, die nach seinem | durch Fehler von Produkten verursacht worden sind, die nach seinem | 
| Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. | Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. |