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Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder voorafgaande inschrijvingsplicht. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2023 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder voorafgaande inschrijvingsplicht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2023 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder |
belge du 12 janvier 2024). | voorafgaande inschrijvingsplicht (Belgisch Staatsblad van 12 januari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März | 25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März |
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des | 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des |
früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu | früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu |
ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des | ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des |
Europäischen Parlaments teilzunehmen | Europäischen Parlaments teilzunehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments | des Europäischen Parlaments |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. | Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. | März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. |
116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: | 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: | a) Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: | " § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, | 2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, |
3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den | 3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den |
Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen | Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen |
Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der | Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der |
Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in | Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in |
einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der | einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das | Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das |
Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein, | Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein, |
4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches | 4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches |
vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. | vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. |
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen | Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen |
müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit | müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit |
Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am | Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am |
Wahltag erfüllt sein müssen. | Wahltag erfüllt sein müssen. |
§ 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische | § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische |
Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf | Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf |
belgischen Listen ausüben: | belgischen Listen ausüben: |
1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in | 1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in |
einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der | einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische | Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische |
Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten | Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 |
des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie | des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie |
zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die | zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die |
nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat | nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat |
auszuüben, in dem sie wohnen, | auszuüben, in dem sie wohnen, |
2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 | Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 |
erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert | erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert |
haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. | haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. |
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den | Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den |
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer | in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer |
gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses | gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses |
- sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt | - sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt |
werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden | werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden |
ist. | ist. |
Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag | Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag |
nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben." | nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben." |
b) Paragraph 3/1 wird aufgehoben. | b) Paragraph 3/1 wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des | "Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des |
Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und | Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1 | Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1 |
erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser | erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser |
Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 | Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das | erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst | Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz | Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz |
erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die | erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern |
eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung | eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung |
der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." | der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." |
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des | " § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des |
Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen | Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen |
Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 | eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Wähler anwendbar." | erwähnten Wähler anwendbar." |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. | "Art. 5 - § 1 - Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. |
3 erwähnt sind und die in Artikel 1 § 1 erwähnten | 3 erwähnt sind und die in Artikel 1 § 1 erwähnten |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, reichen ein Formular für den | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, reichen ein Formular für den |
Antrag auf Eintragung als Wähler ein, dessen Muster vom König | Antrag auf Eintragung als Wähler ein, dessen Muster vom König |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, | Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, |
können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars, | können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars, |
dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen. | dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1 | § 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1 |
Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen | Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen |
Gemeinde als Wähler angegliedert. | Gemeinde als Wähler angegliedert. |
Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in | Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in |
einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder | einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder |
per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie | per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie |
eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der | eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der |
Stimmabgabe darf sich jedoch und nur in Bezug auf volljährige Wähler | Stimmabgabe darf sich jedoch und nur in Bezug auf volljährige Wähler |
nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von | nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von |
Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der | Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer gewählt worden ist. | Abgeordnetenkammer gewählt worden ist. |
Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 | Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 |
aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." | aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." |
Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Lässt ein in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Belgier | " § 1 - Lässt ein in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Belgier |
sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den belgischen | sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den belgischen |
berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, händigt | berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, händigt |
die belgische berufskonsularische Vertretung dem Belgier, der bei der | die belgische berufskonsularische Vertretung dem Belgier, der bei der |
nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte | nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte |
Lebensjahr vollendet hat, ein in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähntes | Lebensjahr vollendet hat, ein in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähntes |
Formular für den Antrag auf Eintragung aus. Sie übermittelt Belgiern, | Formular für den Antrag auf Eintragung aus. Sie übermittelt Belgiern, |
die bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das | die bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das |
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und im konsularischen | sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und im konsularischen |
Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls | Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls |
dieses Formular. | dieses Formular. |
Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der | Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des in Artikel 1 § | Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des in Artikel 1 § |
2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Belgiers, der mindestens das vierzehnte | 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Belgiers, der mindestens das vierzehnte |
Lebensjahr vollendet hat, das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte | Lebensjahr vollendet hat, das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte |
Formular für den Antrag auf Eintragung. | Formular für den Antrag auf Eintragung. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anträge auf Eintragung gelten | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anträge auf Eintragung gelten |
für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen | für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen |
Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung | Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung |
des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister | des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister |
derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im | derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im |
Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der | Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung | Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung |
beantragen. | beantragen. |
Die in Absatz 2 erwähnten Anträge auf Eintragung, die von | Die in Absatz 2 erwähnten Anträge auf Eintragung, die von |
Minderjährigen eingereicht werden, gelten bis zum Tag, an dem der | Minderjährigen eingereicht werden, gelten bis zum Tag, an dem der |
Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder bis zum | Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder bis zum |
Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, diesem | Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, diesem |
minderjährigen Antragsteller erlaubt, für das Europäische Parlament zu | minderjährigen Antragsteller erlaubt, für das Europäische Parlament zu |
wählen. Die berufskonsularische Vertretung, in der der Antragsteller | wählen. Die berufskonsularische Vertretung, in der der Antragsteller |
eingetragen ist, setzt den minderjährigen Antragsteller davon in | eingetragen ist, setzt den minderjährigen Antragsteller davon in |
Kenntnis, wenn der Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ihm erlaubt, für | Kenntnis, wenn der Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ihm erlaubt, für |
das Europäische Parlament zu wählen." | das Europäische Parlament zu wählen." |
Art. 7 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 2 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6 | " § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6 |
und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der | und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der |
konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen: | konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen: |
1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle | 1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle |
der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter | der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter |
"Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen. | "Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen. |
2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende | 2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende |
Absätze zu ergänzen: | Absätze zu ergänzen: |
"Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 | "Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im | erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im |
Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den | Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den |
Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem | Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem |
sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat | sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet | Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet |
wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden | wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden |
Absatz erwähnten volljährigen Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die | Absatz erwähnten volljährigen Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben."" | Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben."" |
Art. 8 - In Artikel 12 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 8 - In Artikel 12 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
dem Wort "müssen" und den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit | dem Wort "müssen" und den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzen" die Wörter "am Wahltag volljährig sein und" eingefügt. | besitzen" die Wörter "am Wahltag volljährig sein und" eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die Bestimmungen der Artikel 107 und 107bis des Wahlgesetzbuches | "Die Bestimmungen der Artikel 107 und 107bis des Wahlgesetzbuches |
finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 erwähnten | finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 erwähnten |
belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen | belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen |
Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 | Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Wähler." | erwähnten Wähler." |
Art. 10 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 10 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 5 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 5 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Ausschließlich die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler, | "Ausschließlich die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler, |
die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen | die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen |
oder vermerkt sind, können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des | oder vermerkt sind, können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen." | Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen." |
Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches | "Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches |
finden Anwendung auf die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten | finden Anwendung auf die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten |
Wähler." | Wähler." |
Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt | Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt |
durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie | durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn | "Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn |
gerichteten Umschläge dem Greffier der Abgeordnetenkammer, der sie bis | gerichteten Umschläge dem Greffier der Abgeordnetenkammer, der sie bis |
nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt. | nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt. |
Der Präsident des Europäischen Parlaments kann sich bestimmte | Der Präsident des Europäischen Parlaments kann sich bestimmte |
Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet." | Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet." |
Art. 13 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 13 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch | das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie | Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: | "Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: |
1. für volljährige Belgier, die im Bevölkerungsregister einer | 1. für volljährige Belgier, die im Bevölkerungsregister einer |
belgischen Gemeinde eingetragen sind, | belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
2. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates, | 2. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates, |
der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnen und die in den | der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnen und die in den |
Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen | Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen |
geführt werden, eingetragen sind, | geführt werden, eingetragen sind, |
3. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines anderen | 3. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnen und die in der in | Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnen und die in der in |
Artikel 7 erwähnten Wählerliste eingetragen sind, | Artikel 7 erwähnten Wählerliste eingetragen sind, |
4. für volljährige Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der | 4. für volljährige Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, die in Ausführung von Artikel 3 in der Wählerliste | Europäischen Union, die in Ausführung von Artikel 3 in der Wählerliste |
der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind." | der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind." |
Art. 14 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 14 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. März 2023, werden die Wörter "In den sechs Monaten vor der | vom 28. März 2023, werden die Wörter "In den sechs Monaten vor der |
Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der | Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der |
Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen | Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen |
Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und | Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und |
Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und" durch | Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und" durch |
die Wörter "In den sechs Monaten vor der Wahl des Europäischen | die Wörter "In den sechs Monaten vor der Wahl des Europäischen |
Parlaments übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 1 | Parlaments übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 1 |
erwähnten belgischen Minderjährigen, die in den Bevölkerungsregistern | erwähnten belgischen Minderjährigen, die in den Bevölkerungsregistern |
einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ein Schreiben, in dem | einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ein Schreiben, in dem |
diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des | diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des |
Stimmrechts, das heißt des aktiven Wahlrechts, informiert werden, und | Stimmrechts, das heißt des aktiven Wahlrechts, informiert werden, und |
in den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten | in den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten |
Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern" ersetzt. | Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches |
Art. 15 - In Titel 10 des früheren Zivilgesetzbuches wird anstelle von | Art. 15 - In Titel 10 des früheren Zivilgesetzbuches wird anstelle von |
Kapitel 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, ein neues | Kapitel 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, ein neues |
Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: | Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 4 - Aussetzung des Stimmrechts von Minderjährigen, die älter | "KAPITEL 4 - Aussetzung des Stimmrechts von Minderjährigen, die älter |
als sechzehn Jahre sind, für die Wahl des Europäischen Parlaments". | als sechzehn Jahre sind, für die Wahl des Europäischen Parlaments". |
Art. 16 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 487bis, aufgehoben durch | Art. 16 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 487bis, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 17. März 2013, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 487bis - In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als | "Art. 487bis - In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als |
sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und | sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und |
Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter | Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter |
des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf | des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf |
Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des | Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des |
Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März | das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März |
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner | 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner |
Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen | Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen |
Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen." | Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen." |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten, der Europäischen | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten, der Europäischen |
Angelegenheiten und des Außenhandels und der Föderalen Kulturellen | Angelegenheiten und des Außenhandels und der Föderalen Kulturellen |
Institutionen | Institutionen |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETERGHEM | V. VAN PETERGHEM |