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Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder voorafgaande inschrijvingsplicht. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2023 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et modifiant l'ancien code civil, afin de permettre aux jeunes âgés de seize et dix-sept ans de prendre part à cette élection sans formalité préalable d'inscription (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder voorafgaande inschrijvingsplicht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2023 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en tot wijziging van het oudburgerlijk wetboek, teneinde de deelname van 16- en 17-jarigen aan de verkiezing van het Europees Parlement mogelijk te maken zonder
belge du 12 janvier 2024). voorafgaande inschrijvingsplicht (Belgisch Staatsblad van 12 januari
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des
früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu
ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des
Europäischen Parlaments teilzunehmen Europäischen Parlaments teilzunehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.
März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.
116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: a) Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
" § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: " § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den 3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den
Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen
Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in
einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das
Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein, Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein,
4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches 4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches
vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen
müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit
Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am
Wahltag erfüllt sein müssen. Wahltag erfüllt sein müssen.
§ 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische
Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf
belgischen Listen ausüben: belgischen Listen ausüben:
1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in 1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in
einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische
Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2
des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie
zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die
nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat
auszuüben, in dem sie wohnen, auszuüben, in dem sie wohnen,
2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1
erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert
haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben.
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer
gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses
- sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt - sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt
werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden werden kann - ihr Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden
ist. ist.
Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag Minderjährige können einen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Antrag
nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben." nur einreichen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben."
b) Paragraph 3/1 wird aufgehoben. b) Paragraph 3/1 wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des "Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des
Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1 Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste, die die in Artikel 1 § 1
erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser
Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das erwähnten Wähler umfasst. Für diese Verrichtung beauftragt das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst
Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz
erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern
eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung
der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." der Gültigkeit der Wahlen vernichtet."
Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 4 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des " § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des
Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen
Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Wähler anwendbar." erwähnten Wähler anwendbar."
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. "Art. 5 - § 1 - Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.
3 erwähnt sind und die in Artikel 1 § 1 erwähnten 3 erwähnt sind und die in Artikel 1 § 1 erwähnten
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, reichen ein Formular für den Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, reichen ein Formular für den
Antrag auf Eintragung als Wähler ein, dessen Muster vom König Antrag auf Eintragung als Wähler ein, dessen Muster vom König
festgelegt wird. festgelegt wird.
Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind,
können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars, können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars,
dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen. dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen.
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1 § 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1
Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen
Gemeinde als Wähler angegliedert. Gemeinde als Wähler angegliedert.
Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in
einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder
per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie
eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der
Stimmabgabe darf sich jedoch und nur in Bezug auf volljährige Wähler Stimmabgabe darf sich jedoch und nur in Bezug auf volljährige Wähler
nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von
Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der
Abgeordnetenkammer gewählt worden ist. Abgeordnetenkammer gewählt worden ist.
Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1
aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen."
Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 1 - Lässt ein in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Belgier " § 1 - Lässt ein in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Belgier
sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den belgischen sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den belgischen
berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, händigt berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, händigt
die belgische berufskonsularische Vertretung dem Belgier, der bei der die belgische berufskonsularische Vertretung dem Belgier, der bei der
nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat, ein in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähntes Lebensjahr vollendet hat, ein in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähntes
Formular für den Antrag auf Eintragung aus. Sie übermittelt Belgiern, Formular für den Antrag auf Eintragung aus. Sie übermittelt Belgiern,
die bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das die bei der nächsten Wahl des Europäischen Parlaments mindestens das
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und im konsularischen sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und im konsularischen
Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls
dieses Formular. dieses Formular.
Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des in Artikel 1 § Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des in Artikel 1 §
2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Belgiers, der mindestens das vierzehnte 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Belgiers, der mindestens das vierzehnte
Lebensjahr vollendet hat, das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte Lebensjahr vollendet hat, das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte
Formular für den Antrag auf Eintragung. Formular für den Antrag auf Eintragung.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anträge auf Eintragung gelten Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anträge auf Eintragung gelten
für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen
Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung
des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister
derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im
Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung
beantragen. beantragen.
Die in Absatz 2 erwähnten Anträge auf Eintragung, die von Die in Absatz 2 erwähnten Anträge auf Eintragung, die von
Minderjährigen eingereicht werden, gelten bis zum Tag, an dem der Minderjährigen eingereicht werden, gelten bis zum Tag, an dem der
Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder bis zum Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder bis zum
Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, diesem Tag, an dem der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, diesem
minderjährigen Antragsteller erlaubt, für das Europäische Parlament zu minderjährigen Antragsteller erlaubt, für das Europäische Parlament zu
wählen. Die berufskonsularische Vertretung, in der der Antragsteller wählen. Die berufskonsularische Vertretung, in der der Antragsteller
eingetragen ist, setzt den minderjährigen Antragsteller davon in eingetragen ist, setzt den minderjährigen Antragsteller davon in
Kenntnis, wenn der Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ihm erlaubt, für Kenntnis, wenn der Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ihm erlaubt, für
das Europäische Parlament zu wählen." das Europäische Parlament zu wählen."
Art. 7 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 7 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 2 wie Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird § 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6 " § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6
und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der
konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen: konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen:
1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle 1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle
der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter
"Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen. "Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen.
2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende 2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende
Absätze zu ergänzen: Absätze zu ergänzen:
"Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 "Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im
Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den
Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem
sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat
eingetragen sind. eingetragen sind.
Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet
wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden
Absatz erwähnten volljährigen Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die Absatz erwähnten volljährigen Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die
Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben."" Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben.""
Art. 8 - In Artikel 12 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 8 - In Artikel 12 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen
dem Wort "müssen" und den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit dem Wort "müssen" und den Wörtern "die belgische Staatsangehörigkeit
besitzen" die Wörter "am Wahltag volljährig sein und" eingefügt. besitzen" die Wörter "am Wahltag volljährig sein und" eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 9 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Die Bestimmungen der Artikel 107 und 107bis des Wahlgesetzbuches "Die Bestimmungen der Artikel 107 und 107bis des Wahlgesetzbuches
finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 erwähnten finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 erwähnten
belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen
Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Wähler." erwähnten Wähler."
Art. 10 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 10 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 5 wie Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 5 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Ausschließlich die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler, "Ausschließlich die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Wähler,
die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen
oder vermerkt sind, können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des oder vermerkt sind, können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des
Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen." Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen."
Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches "Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches
finden Anwendung auf die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten finden Anwendung auf die in Artikel 1 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten
Wähler." Wähler."
Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt
durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn "Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn
gerichteten Umschläge dem Greffier der Abgeordnetenkammer, der sie bis gerichteten Umschläge dem Greffier der Abgeordnetenkammer, der sie bis
nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt. nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt.
Der Präsident des Europäischen Parlaments kann sich bestimmte Der Präsident des Europäischen Parlaments kann sich bestimmte
Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet." Unterlagen vorlegen lassen, falls er es für notwendig erachtet."
Art. 13 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 13 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: "Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht:
1. für volljährige Belgier, die im Bevölkerungsregister einer 1. für volljährige Belgier, die im Bevölkerungsregister einer
belgischen Gemeinde eingetragen sind, belgischen Gemeinde eingetragen sind,
2. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates, 2. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates,
der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnen und die in den der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnen und die in den
Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen
geführt werden, eingetragen sind, geführt werden, eingetragen sind,
3. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines anderen 3. für volljährige Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnen und die in der in Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnen und die in der in
Artikel 7 erwähnten Wählerliste eingetragen sind, Artikel 7 erwähnten Wählerliste eingetragen sind,
4. für volljährige Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der 4. für volljährige Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die in Ausführung von Artikel 3 in der Wählerliste Europäischen Union, die in Ausführung von Artikel 3 in der Wählerliste
der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind." der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind."
Art. 14 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 14 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. März 2023, werden die Wörter "In den sechs Monaten vor der vom 28. März 2023, werden die Wörter "In den sechs Monaten vor der
Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der
Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen
Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und
Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und" durch Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und" durch
die Wörter "In den sechs Monaten vor der Wahl des Europäischen die Wörter "In den sechs Monaten vor der Wahl des Europäischen
Parlaments übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 1 Parlaments übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 1
erwähnten belgischen Minderjährigen, die in den Bevölkerungsregistern erwähnten belgischen Minderjährigen, die in den Bevölkerungsregistern
einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ein Schreiben, in dem einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, ein Schreiben, in dem
diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des
Stimmrechts, das heißt des aktiven Wahlrechts, informiert werden, und Stimmrechts, das heißt des aktiven Wahlrechts, informiert werden, und
in den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten in den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten
Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern" ersetzt. Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 15 - In Titel 10 des früheren Zivilgesetzbuches wird anstelle von Art. 15 - In Titel 10 des früheren Zivilgesetzbuches wird anstelle von
Kapitel 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, ein neues Kapitel 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, ein neues
Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 4 - Aussetzung des Stimmrechts von Minderjährigen, die älter "KAPITEL 4 - Aussetzung des Stimmrechts von Minderjährigen, die älter
als sechzehn Jahre sind, für die Wahl des Europäischen Parlaments". als sechzehn Jahre sind, für die Wahl des Europäischen Parlaments".
Art. 16 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 487bis, aufgehoben durch Art. 16 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 487bis, aufgehoben durch
das Gesetz vom 17. März 2013, mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 17. März 2013, mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 487bis - In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als "Art. 487bis - In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als
sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und
Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter
des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf
Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des
Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März
1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner
Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen
Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen." Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten, der Europäischen Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten, der Europäischen
Angelegenheiten und des Außenhandels und der Föderalen Kulturellen Angelegenheiten und des Außenhandels und der Föderalen Kulturellen
Institutionen Institutionen
H. LAHBIB H. LAHBIB
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETERGHEM V. VAN PETERGHEM
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