Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 25/12/2017
← Retour vers "Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 8 et 17 de la loi du 25 décembre 2017 portant 8 en 17 van de wet van 25 december 2017 houdende diverse bepalingen
dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen (Belgisch Staatsblad van
budgétaires (Moniteur belge du 29 décembre 2017). 29 december 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt Umwelt
Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016 Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu
entrichtenden Abgaben und Beiträge entrichtenden Abgaben und Beiträge
Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben
und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt. und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die
Ausübung der Veterinärmedizin Ausübung der Veterinärmedizin
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung
der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember
2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird 2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der " § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der
Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte
bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz
oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren
Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als
Belgien erhalten haben. Belgien erhalten haben.
Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine
zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien
anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage
eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich
der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt. der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt.
Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf
eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine
außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen. außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen.
Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor
Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012,
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017,
wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von "8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von
Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten
Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50 den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50
Prozent verringert und wie folgt ersetzt: Prozent verringert und wie folgt ersetzt:
- Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro - Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro
Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von
3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs
auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.
Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in
dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der
Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann,
mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb.
- Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro - Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro
Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von
3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs
auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder
nicht. nicht.
Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen,
wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro
Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von
3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr 3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr
als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht." als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht."
Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017. Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017.
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung
Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die
für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für
Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten "Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind:
- in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die - in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit
Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32 aufgeführten Begriffsbestimmung, Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32 aufgeführten Begriffsbestimmung,
- im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den - im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den
Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den
Handel mit diesen Tieren. Handel mit diesen Tieren.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Schlachthof: Einrichtung, in der Geflügel gemäß den Bestimmungen 1. Schlachthof: Einrichtung, in der Geflügel gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel,
Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des
Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel
mit Fleisch geschlachtet wird, mit Fleisch geschlachtet wird,
2. Verantwortlicher: Besitzer oder der Halter, der gewöhnlich die 2. Verantwortlicher: Besitzer oder der Halter, der gewöhnlich die
direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für
Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, der Verantwortliche Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, der Verantwortliche
dieses Unternehmens, dieses Unternehmens,
3. Konsumeier: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um 3. Konsumeier: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um
unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet
zu werden, zu werden,
4. Eiprodukte: Konsumeier ohne Schale, das heißt Eigelb und Ovalbumin, 4. Eiprodukte: Konsumeier ohne Schale, das heißt Eigelb und Ovalbumin,
5. FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 5. FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,
6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit 6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette, der Nahrungsmittelkette,
7. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und 7. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, tierischen Erzeugnisse,
8. Laufvögel (Ratites): die Arten Strauß (Struthio camelus), Emu 8. Laufvögel (Ratites): die Arten Strauß (Struthio camelus), Emu
(Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar (Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar
(Casuarius), (Casuarius),
9. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im 9. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im
Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird,
den er zu leisten hat." den er zu leisten hat."
Art. 7 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze Art. 7 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze
vom 5. Oktober 2001, 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird wie vom 5. Oktober 2001, 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Die von der FASNK zugelassenen Geflügelhändler zahlen einen "4. Die von der FASNK zugelassenen Geflügelhändler zahlen einen
Jahresbeitrag von 131,00 EUR." Jahresbeitrag von 131,00 EUR."
b) Paragraph 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen "7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen
Auslesebetriebe, Vermehrungsbetriebe und Zuchtbetriebe für Auslesebetriebe, Vermehrungsbetriebe und Zuchtbetriebe für
Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2.500 Tieren, - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2.500 Tieren,
- 395,00 EUR für einen Betrieb mit 2.500 bis zu 4.999 Tieren, - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 2.500 bis zu 4.999 Tieren,
- 469,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 7.499 Tieren, - 469,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 7.499 Tieren,
- 576,00 EUR für einen Betrieb mit 7.500 bis zu 9.999 Tieren, - 576,00 EUR für einen Betrieb mit 7.500 bis zu 9.999 Tieren,
- 720,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 12.499 Tieren, - 720,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 12.499 Tieren,
- 864,00 EUR für einen Betrieb mit 12.500 bis zu 14.999 Tieren, - 864,00 EUR für einen Betrieb mit 12.500 bis zu 14.999 Tieren,
- 1.008,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 17.499 Tieren, - 1.008,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 17.499 Tieren,
- 1.115,00 EUR für einen Betrieb mit 17.500 bis zu 19.999 Tieren, - 1.115,00 EUR für einen Betrieb mit 17.500 bis zu 19.999 Tieren,
- 1.296,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 1.296,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 1.584,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.584,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 1.872,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.872,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 2.333,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 2.333,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 3.240,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 74.999 Tieren, - 3.240,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 74.999 Tieren,
- 4.536,00 EUR für einen Betrieb mit 75.000 bis zu 99.999 Tieren, - 4.536,00 EUR für einen Betrieb mit 75.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 5.184,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100.000 Tieren." - 5.184,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100.000 Tieren."
c) In § 1 werden die Nummern 9 und 10 wie folgt ersetzt: c) In § 1 werden die Nummern 9 und 10 wie folgt ersetzt:
"9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern "9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 177,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 177,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 243,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 243,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 308,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 308,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 375,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 440,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 440,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 538,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 538,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 669,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 669,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 801,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 801,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 932,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 932,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 1.063,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.063,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 1.194,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 1.194,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 1.733,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 1.733,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 2.426,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 2.426,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 3.119,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 3.119,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 3.812,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 3.812,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 4.158,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. - 4.158,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren.
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen,
zahlen einen Jahresbeitrag von: zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 191,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 191,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 258,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 258,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 327,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 327,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 394,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 462,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 462,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 563,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 563,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 698,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 698,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 834,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 834,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 969,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 969,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 1.105,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.105,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 1.240,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 1.240,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 1.376,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 1.376,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 1.781,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 1.781,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 2.494,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 2.494,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 3.206,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 3.206,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 3.919,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 3.919,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 4.275 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." - 4.275 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren."
d) In § 1 werden die Nummern 13 bis 18 wie folgt ersetzt: d) In § 1 werden die Nummern 13 bis 18 wie folgt ersetzt:
"13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner "13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner
Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 369,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 369,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 470,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 470,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 636,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 636,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 804,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 804,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 970,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 970,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 1.136,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.136,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 1.386,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.386,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 1.718,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.718,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 2.052,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 2.052,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 2.384,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.384,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 2.718,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.718,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 3.050,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 3.050,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 3.384,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 3.384,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 4.382,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 4.382,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 6.135,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 6.135,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 7.887,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 7.887,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 9.640,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 9.640,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 10.517,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. - 10.517,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren.
14. Die Verantwortlichen für Bio-Masthähnchen, Eintagsküken 14. Die Verantwortlichen für Bio-Masthähnchen, Eintagsküken
ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 395,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 503,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 503,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 681,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 681,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 861,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 861,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 1.039,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 1.039,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 1.217,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 1.217,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 1.484,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.484,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 1.840,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.840,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 2.198,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 2.198,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 2.553,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.553,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 2.911,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.911,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 3.267,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 3.267,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 3.625,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 3.625,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 4.694,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 4.694,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 6.571,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 6.571,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 8.448,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 8.448,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 10.326,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 10.326,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 11.265,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. - 11.265,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren.
15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen 15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen
63 und 80 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen 63 und 80 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen
einen Jahresbeitrag von: einen Jahresbeitrag von:
- 295,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 295,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 375,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 508,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 508,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 642,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 642,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 775,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 775,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 907,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 907,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 1.107,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.107,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 1.372,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.372,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 1.639,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.639,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 1.904,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.904,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 2.171,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.171,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 2.436,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 2.436,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 2.703,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 2.703,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 3.500,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 3.500,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 4.900,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 4.900,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 6.300,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 6.300,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 7.700,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 7.700,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 8.400,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. - 8.400,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren.
16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von 16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von
mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen
einen Jahresbeitrag von: einen Jahresbeitrag von:
- 316,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 316,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 402,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 402,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 544,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 544,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 688,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 688,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 830,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 830,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 972,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 972,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 1.186,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.186,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 1.756,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.756,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 2.040,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 2.040,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 2.326,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.326,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 2.610,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 2.610,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 2.896,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 2.896,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 3.750,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 3.750,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 5.249,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 5.249,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 6.749,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 6.749,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 8.249,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 8.249,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 8.999,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. - 8.999,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren.
17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung zahlen, ungeachtet der bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung zahlen, ungeachtet der
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von:
- 167,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 197,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 197,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 269,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 269,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 342,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 342,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 416,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 416,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 489,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 598,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 598,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 743,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 743,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 889,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 889,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 1.034,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.034,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 1.179,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.179,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 1.923,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 1.923,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 2.692,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 2.692,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 3.462,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 3.462,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 4.231,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 4.231,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 4.615,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. - 4.615,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren.
18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel in ökologischer Haltung zahlen, ungeachtet der bestimmte Nutzgeflügel in ökologischer Haltung zahlen, ungeachtet der
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von:
- 285,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 285,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 337,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 337,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 461,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 461,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 586,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 586,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 712,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 712,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 836,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 836,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 1.023,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 1.023,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 1.272,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.272,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 1.521,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.521,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 1.770,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.770,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 2.019,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 2.019,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 2.268,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 2.268,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 2.517,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 2.517,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 3.292,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 3.292,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 4.608,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 4.608,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 5.925,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 5.925,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 7.242,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 7.242,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 7 900,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300 000 Tieren." - 7 900,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300 000 Tieren."
e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"21. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern "21. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel in Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der bestimmte Nutzgeflügel in Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von:
- 240,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, - 240,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren,
- 284,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, - 284,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren,
- 388,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, - 388,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren,
- 493,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, - 493,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren,
- 599,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, - 599,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren,
- 704,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, - 704,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren,
- 862,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, - 862,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren,
- 1.071,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, - 1.071,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren,
- 1.281,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, - 1.281,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren,
- 1.490,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, - 1.490,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren,
- 1.700,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, - 1.700,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren,
- 1.910,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, - 1.910,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren,
- 2.119,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, - 2.119,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren,
- 2.772,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, - 2.772,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren,
- 3.881,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, - 3.881,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren,
- 4.990,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, - 4.990,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren,
- 6.098,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, - 6.098,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren,
- 6 653,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." - 6 653,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren."
f) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: f) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die in § 1 Nr. 13 bis 18 und 21 erwähnten Pflichtbeiträge sind " § 4 - Die in § 1 Nr. 13 bis 18 und 21 erwähnten Pflichtbeiträge sind
nur dann zu entrichten, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel nur dann zu entrichten, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel
schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten
Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der
Beitrag gemäß der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden Beitrag gemäß der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden
Klasse berechnet." Klasse berechnet."
Art. 8 - Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 8 - Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002 2002
(...) (...)
Art. 17 - Die Artikel 14 bis 16 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, mit Art. 17 - Die Artikel 14 bis 16 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 15 Buchstabe d), der am Tag seiner Ausnahme von Artikel 15 Buchstabe d), der am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
M. C. MARGHEM M. C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^