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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds budgétaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 8 et 17 de la loi du 25 décembre 2017 portant | 8 en 17 van de wet van 25 december 2017 houdende diverse bepalingen |
dispositions diverses en matière d'agriculture et de certains fonds | inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen (Belgisch Staatsblad van |
budgétaires (Moniteur belge du 29 décembre 2017). | 29 december 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds | in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016 | Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016 |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur |
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
entrichtenden Abgaben und Beiträge | entrichtenden Abgaben und Beiträge |
Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des | Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den | Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den |
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben | Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben |
und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt. | und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die |
Ausübung der Veterinärmedizin | Ausübung der Veterinärmedizin |
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung | Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung |
der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember | der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember |
2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird | 2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der | " § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der |
Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte | Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte |
bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz | bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz |
oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren | oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren |
Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als | Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als |
Belgien erhalten haben. | Belgien erhalten haben. |
Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine | Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine |
zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender | zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender |
Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien | Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien |
anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage | anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage |
eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich | eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich |
der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt. | der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt. |
Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf | Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf |
eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine | eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine |
außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen. | außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen. |
Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und | Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und |
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor |
Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, | Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, |
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017, | abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017, |
wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von | "8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von |
Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten | Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten |
Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom | Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom |
23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit | 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für |
den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50 | den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50 |
Prozent verringert und wie folgt ersetzt: | Prozent verringert und wie folgt ersetzt: |
- Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro | - Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro |
Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von | Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von |
3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs | 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs |
auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. | auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht. |
Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in | Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in |
dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der | dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der |
Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, | Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, |
mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. | mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. |
- Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro | - Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro |
Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von | Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von |
3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs | 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs |
auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder | auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder |
nicht. | nicht. |
Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, | Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, |
wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro | wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro |
Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von | Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von |
3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr | 3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr |
als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht." | als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht." |
Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017. | Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017. |
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 | Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 |
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den | über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den |
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung | Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung |
Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die | Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die |
für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für | für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für |
Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das | Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | "Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: | die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: |
- in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die | - in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen |
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern | Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern |
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, | und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit |
Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32 aufgeführten Begriffsbestimmung, | Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32 aufgeführten Begriffsbestimmung, |
- im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den | - im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den |
Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den | Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den |
Handel mit diesen Tieren. | Handel mit diesen Tieren. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Schlachthof: Einrichtung, in der Geflügel gemäß den Bestimmungen | 1. Schlachthof: Einrichtung, in der Geflügel gemäß den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, | des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, |
Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des | Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel | Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel |
mit Fleisch geschlachtet wird, | mit Fleisch geschlachtet wird, |
2. Verantwortlicher: Besitzer oder der Halter, der gewöhnlich die | 2. Verantwortlicher: Besitzer oder der Halter, der gewöhnlich die |
direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für | direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für |
Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, der Verantwortliche | Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, der Verantwortliche |
dieses Unternehmens, | dieses Unternehmens, |
3. Konsumeier: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um | 3. Konsumeier: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um |
unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet | unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet |
zu werden, | zu werden, |
4. Eiprodukte: Konsumeier ohne Schale, das heißt Eigelb und Ovalbumin, | 4. Eiprodukte: Konsumeier ohne Schale, das heißt Eigelb und Ovalbumin, |
5. FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 5. FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit | 6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette, | der Nahrungsmittelkette, |
7. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | 7. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse, | tierischen Erzeugnisse, |
8. Laufvögel (Ratites): die Arten Strauß (Struthio camelus), Emu | 8. Laufvögel (Ratites): die Arten Strauß (Struthio camelus), Emu |
(Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar | (Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar |
(Casuarius), | (Casuarius), |
9. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im | 9. Beitragbescheid: Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im |
Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, | Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, |
den er zu leisten hat." | den er zu leisten hat." |
Art. 7 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze |
vom 5. Oktober 2001, 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird wie | vom 5. Oktober 2001, 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Die von der FASNK zugelassenen Geflügelhändler zahlen einen | "4. Die von der FASNK zugelassenen Geflügelhändler zahlen einen |
Jahresbeitrag von 131,00 EUR." | Jahresbeitrag von 131,00 EUR." |
b) Paragraph 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen | "7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen |
Auslesebetriebe, Vermehrungsbetriebe und Zuchtbetriebe für | Auslesebetriebe, Vermehrungsbetriebe und Zuchtbetriebe für |
Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: | Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2.500 Tieren, | - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2.500 Tieren, |
- 395,00 EUR für einen Betrieb mit 2.500 bis zu 4.999 Tieren, | - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 2.500 bis zu 4.999 Tieren, |
- 469,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 7.499 Tieren, | - 469,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 7.499 Tieren, |
- 576,00 EUR für einen Betrieb mit 7.500 bis zu 9.999 Tieren, | - 576,00 EUR für einen Betrieb mit 7.500 bis zu 9.999 Tieren, |
- 720,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 12.499 Tieren, | - 720,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 12.499 Tieren, |
- 864,00 EUR für einen Betrieb mit 12.500 bis zu 14.999 Tieren, | - 864,00 EUR für einen Betrieb mit 12.500 bis zu 14.999 Tieren, |
- 1.008,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 17.499 Tieren, | - 1.008,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 17.499 Tieren, |
- 1.115,00 EUR für einen Betrieb mit 17.500 bis zu 19.999 Tieren, | - 1.115,00 EUR für einen Betrieb mit 17.500 bis zu 19.999 Tieren, |
- 1.296,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 1.296,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 1.584,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 1.584,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 1.872,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.872,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 2.333,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 2.333,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 3.240,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 74.999 Tieren, | - 3.240,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 74.999 Tieren, |
- 4.536,00 EUR für einen Betrieb mit 75.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 4.536,00 EUR für einen Betrieb mit 75.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 5.184,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100.000 Tieren." | - 5.184,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100.000 Tieren." |
c) In § 1 werden die Nummern 9 und 10 wie folgt ersetzt: | c) In § 1 werden die Nummern 9 und 10 wie folgt ersetzt: |
"9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | "9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das | bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das |
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen | Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen |
Jahresbeitrag von: | Jahresbeitrag von: |
- 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 177,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 177,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 243,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 243,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 308,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 308,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 375,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 440,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 440,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 538,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 538,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 669,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 669,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 801,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 801,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 932,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 932,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 1.063,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.063,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 1.194,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.194,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 1.733,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 1.733,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 2.426,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 2.426,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 3.119,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 3.119,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 3.812,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 3.812,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 4.158,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 4.158,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, | 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, |
zahlen einen Jahresbeitrag von: | zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 150,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 191,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 191,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 258,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 258,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 327,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 327,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 394,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 462,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 462,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 563,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 563,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 698,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 698,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 834,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 834,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 969,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 969,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 1.105,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.105,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 1.240,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.240,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 1.376,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 1.376,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 1.781,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 1.781,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 2.494,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 2.494,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 3.206,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 3.206,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 3.919,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 3.919,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 4.275 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." | - 4.275 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." |
d) In § 1 werden die Nummern 13 bis 18 wie folgt ersetzt: | d) In § 1 werden die Nummern 13 bis 18 wie folgt ersetzt: |
"13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner | "13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner |
Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: | Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 369,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 369,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 470,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 470,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 636,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 636,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 804,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 804,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 970,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 970,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 1.136,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 1.136,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 1.386,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.386,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 1.718,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.718,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 2.052,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 2.052,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 2.384,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 2.384,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 2.718,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.718,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 3.050,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 3.050,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 3.384,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 3.384,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 4.382,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 4.382,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 6.135,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 6.135,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 7.887,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 7.887,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 9.640,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 9.640,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 10.517,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 10.517,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
14. Die Verantwortlichen für Bio-Masthähnchen, Eintagsküken | 14. Die Verantwortlichen für Bio-Masthähnchen, Eintagsküken |
ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: | ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: |
- 395,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 395,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 503,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 503,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 681,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 681,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 861,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 861,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 1.039,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 1.039,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 1.217,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 1.217,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 1.484,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.484,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 1.840,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.840,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 2.198,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 2.198,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 2.553,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 2.553,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 2.911,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.911,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 3.267,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 3.267,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 3.625,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 3.625,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 4.694,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 4.694,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 6.571,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 6.571,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 8.448,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 8.448,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 10.326,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 10.326,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 11.265,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 11.265,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen | 15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen |
63 und 80 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen | 63 und 80 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen |
einen Jahresbeitrag von: | einen Jahresbeitrag von: |
- 295,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 295,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 375,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 375,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 508,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 508,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 642,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 642,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 775,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 775,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 907,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 907,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 1.107,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.107,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 1.372,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.372,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 1.639,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.639,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 1.904,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.904,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 2.171,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.171,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 2.436,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 2.436,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 2.703,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.703,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 3.500,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 3.500,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 4.900,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 4.900,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 6.300,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 6.300,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 7.700,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 7.700,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 8.400,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 8.400,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von | 16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von |
mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen | mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen |
einen Jahresbeitrag von: | einen Jahresbeitrag von: |
- 316,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 316,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 402,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 402,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 544,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 544,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 688,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 688,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 830,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 830,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 972,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 972,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 1.186,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.186,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 1.756,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.756,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 2.040,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 2.040,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 2.326,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.326,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 2.610,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 2.610,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 2.896,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.896,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 3.750,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 3.750,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 5.249,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 5.249,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 6.749,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 6.749,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 8.249,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 8.249,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 8.999,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 8.999,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung zahlen, ungeachtet der | bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung zahlen, ungeachtet der |
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es | Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es |
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
- 167,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 197,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 197,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 269,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 269,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 342,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 342,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 416,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 416,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 489,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 598,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 598,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 743,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 743,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 889,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 889,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 1.034,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.034,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 1.179,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.179,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.325,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 1.470,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 1.923,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 1.923,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 2.692,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 2.692,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 3.462,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 3.462,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 4.231,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 4.231,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 4.615,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. | - 4.615,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren. |
18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | 18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel in ökologischer Haltung zahlen, ungeachtet der | bestimmte Nutzgeflügel in ökologischer Haltung zahlen, ungeachtet der |
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es | Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es |
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
- 285,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 285,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 337,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 337,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 461,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 461,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 586,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 586,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 712,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 712,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 836,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 836,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 1.023,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 1.023,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 1.272,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.272,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 1.521,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.521,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 1.770,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.770,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 2.019,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 2.019,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 2.268,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 2.268,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 2.517,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.517,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 3.292,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 3.292,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 4.608,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 4.608,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 5.925,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 5.925,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 7.242,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 7.242,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 7 900,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300 000 Tieren." | - 7 900,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300 000 Tieren." |
e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut | e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"21. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern | "21. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern |
bestimmte Nutzgeflügel in Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der | bestimmte Nutzgeflügel in Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der |
Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es | Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es |
auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: | auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: |
- 240,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, | - 240,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4.999 Tieren, |
- 284,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, | - 284,00 EUR für einen Betrieb mit 5.000 bis zu 9.999 Tieren, |
- 388,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, | - 388,00 EUR für einen Betrieb mit 10.000 bis zu 14.999 Tieren, |
- 493,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, | - 493,00 EUR für einen Betrieb mit 15.000 bis zu 19.999 Tieren, |
- 599,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, | - 599,00 EUR für einen Betrieb mit 20.000 bis zu 24.999 Tieren, |
- 704,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, | - 704,00 EUR für einen Betrieb mit 25.000 bis zu 29.999 Tieren, |
- 862,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, | - 862,00 EUR für einen Betrieb mit 30.000 bis zu 39.999 Tieren, |
- 1.071,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, | - 1.071,00 EUR für einen Betrieb mit 40.000 bis zu 49.999 Tieren, |
- 1.281,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, | - 1.281,00 EUR für einen Betrieb mit 50.000 bis zu 59.999 Tieren, |
- 1.490,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, | - 1.490,00 EUR für einen Betrieb mit 60.000 bis zu 69.999 Tieren, |
- 1.700,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, | - 1.700,00 EUR für einen Betrieb mit 70.000 bis zu 79.999 Tieren, |
- 1.910,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, | - 1.910,00 EUR für einen Betrieb mit 80.000 bis zu 89.999 Tieren, |
- 2.119,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, | - 2.119,00 EUR für einen Betrieb mit 90.000 bis zu 99.999 Tieren, |
- 2.772,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, | - 2.772,00 EUR für einen Betrieb mit 100.000 bis zu 149.999 Tieren, |
- 3.881,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, | - 3.881,00 EUR für einen Betrieb mit 150.000 bis zu 199.999 Tieren, |
- 4.990,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, | - 4.990,00 EUR für einen Betrieb mit 200.000 bis zu 249.999 Tieren, |
- 6.098,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, | - 6.098,00 EUR für einen Betrieb mit 250.000 bis zu 299.999 Tieren, |
- 6 653,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." | - 6 653,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 300.000 Tieren." |
f) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | f) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die in § 1 Nr. 13 bis 18 und 21 erwähnten Pflichtbeiträge sind | " § 4 - Die in § 1 Nr. 13 bis 18 und 21 erwähnten Pflichtbeiträge sind |
nur dann zu entrichten, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel | nur dann zu entrichten, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel |
schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten | schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten |
Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der | Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der |
Beitrag gemäß der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden | Beitrag gemäß der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden |
Klasse berechnet." | Klasse berechnet." |
Art. 8 - Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 8 - Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002 | 2002 |
(...) | (...) |
Art. 17 - Die Artikel 14 bis 16 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, mit | Art. 17 - Die Artikel 14 bis 16 treten am 1. Januar 2018 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 15 Buchstabe d), der am Tag seiner | Ausnahme von Artikel 15 Buchstabe d), der am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |