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Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 DECEMBRE 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière | 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale |
sociale. - Traduction allemande | zaken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 décembre 2016 portant des dispositions diverses en matière | december 2016 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken |
sociale (Moniteur belge du 29 décembre 2016, err. du 16 janvier 2017). | (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016, err. van 16 januari 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Soziales | im Bereich Soziales |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer | der Arbeitnehmer |
Abschnitt 1 - Aufträge des Landesamtes für soziale Sicherheit | Abschnitt 1 - Aufträge des Landesamtes für soziale Sicherheit |
Art. 2 - Artikel 5/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 2 - Artikel 5/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird durch | Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die | "In diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die |
Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und | Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und |
Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes | Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes |
Gesetz vorgesehen sind." | Gesetz vorgesehen sind." |
Art. 3 - Artikel 5/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 5/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2016, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut | vom 10. Juli 2016, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für | " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für |
die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die | die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die |
Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die | Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die |
durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." | durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." |
Art. 4 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2016, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", gemäß den in | vom 10. Juli 2016, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", gemäß den in |
diesem Gesetz festgelegten Regeln." | diesem Gesetz festgelegten Regeln." |
Art. 5 - Die Artikel 8/3 bis 8/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - Die Artikel 8/3 bis 8/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben | das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben |
an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Integrierung bestimmter | an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Integrierung bestimmter |
Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die | Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die |
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Landesamt für soziale | Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Landesamt für soziale |
Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten in Bezug auf | Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten in Bezug auf |
Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, die am 1. Januar 2017 in | Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, die am 1. Januar 2017 in |
Kraft treten, werden aufgehoben. | Kraft treten, werden aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch | Art. 6 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "in Artikel 20 | das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "in Artikel 20 |
erwähnten" aufgehoben. | erwähnten" aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 20 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das | Art. 7 - Artikel 20 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das |
Gesetz vom 10. Juli 2016, wird aufgehoben. | Gesetz vom 10. Juli 2016, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 42 Absatz 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 8 - Artikel 42 Absatz 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer | durch das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer |
Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur | Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur |
Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des | Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des |
Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das | Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das |
Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter | Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter |
Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, | Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, |
das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wird wie folgt ersetzt: | das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit in Bezug | "Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit in Bezug |
auf unrechtmäßig gezahlte Beteiligungen, die in Artikel 8/2 erwähnt | auf unrechtmäßig gezahlte Beteiligungen, die in Artikel 8/2 erwähnt |
sind, verjähren in fünf Jahren nach dem Tag der Zahlung. Die gegen das | sind, verjähren in fünf Jahren nach dem Tag der Zahlung. Die gegen das |
Landesamt erhobenen Klagen auf Zahlung der vorerwähnten zu | Landesamt erhobenen Klagen auf Zahlung der vorerwähnten zu |
entrichtenden Beteiligungen verjähren in fünf Jahren nach dem Tag | entrichtenden Beteiligungen verjähren in fünf Jahren nach dem Tag |
ihrer Fälligkeit." | ihrer Fälligkeit." |
Abschnitt 2 - Verjährung | Abschnitt 2 - Verjährung |
Art. 9 - In Artikel 42 Absatz 6 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 9 - In Artikel 42 Absatz 6 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "in Artikel 30bis" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln | Wörter "in Artikel 30bis" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln |
30bis und 30ter" ersetzt. | 30bis und 30ter" ersetzt. |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 10 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit | Art. 10 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
Art. 11 - In Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 11 - In Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird ein § 2bis | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird ein § 2bis |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2bis - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil | " § 2bis - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil |
der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten | der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten |
finanziellen Mittel dem Föderalen Pensionsdienst für die Finanzierung | finanziellen Mittel dem Föderalen Pensionsdienst für die Finanzierung |
der Pensionen der statutarischen Personalmitglieder zugewiesen, die | der Pensionen der statutarischen Personalmitglieder zugewiesen, die |
dem Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen | dem Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen angeschlossen sind. | Verwaltungen angeschlossen sind. |
Dieser Betrag in Höhe von 47.000.000 EUR auf Jahresbasis (Basis 2015 = | Dieser Betrag in Höhe von 47.000.000 EUR auf Jahresbasis (Basis 2015 = |
100) wird jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen | 100) wird jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen |
Verbraucherpreisindexes angeglichen." | Verbraucherpreisindexes angeglichen." |
Art. 12 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung | Art. 12 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird | verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen | sozialer Bestimmungen |
Art. 14 - In das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Art. 14 - In das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Bestimmungen wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist mit der Zahlung der in | "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist mit der Zahlung der in |
Artikel 69 Nr. 1 und 3 erster Gedankenstrich erwähnten jährlichen oder | Artikel 69 Nr. 1 und 3 erster Gedankenstrich erwähnten jährlichen oder |
mehrjährigen Beihilfen für die Umsetzung eines Programms in Bezug auf | mehrjährigen Beihilfen für die Umsetzung eines Programms in Bezug auf |
die gesellschaftlichen Probleme im Bereich Sicherheit und für die | die gesellschaftlichen Probleme im Bereich Sicherheit und für die |
Verwirklichung von Initiativen in Sachen Verbrechensverhütung an die | Verwirklichung von Initiativen in Sachen Verbrechensverhütung an die |
vom Minister des Innern bestimmten lokalen Behörden beauftragt. | vom Minister des Innern bestimmten lokalen Behörden beauftragt. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist mit der Zahlung der in | Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist mit der Zahlung der in |
Artikel 69 Nr. 4 erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen an | Artikel 69 Nr. 4 erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen an |
die lokalen Behörden oder an die anderen in Artikel 69 Absatz 6 | die lokalen Behörden oder an die anderen in Artikel 69 Absatz 6 |
desselben Gesetzes erwähnten Empfänger beauftragt, die vom Minister | desselben Gesetzes erwähnten Empfänger beauftragt, die vom Minister |
des Innern und dem Minister der Justiz bestimmt werden. | des Innern und dem Minister der Justiz bestimmt werden. |
Diese Beihilfen gehen zu Lasten eines spezifischen | Diese Beihilfen gehen zu Lasten eines spezifischen |
Haushaltsplanartikels, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan | Haushaltsplanartikels, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan |
eingetragen ist." | eingetragen ist." |
Art. 15 - Im Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Art. 15 - Im Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen wird Artikel 69 Absatz 1 Nr. 4 wie folgt ersetzt: | Bestimmungen wird Artikel 69 Absatz 1 Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. einer Zulage für die Ausführung eines Auftrags oder einer Zulage | "4. einer Zulage für die Ausführung eines Auftrags oder einer Zulage |
für Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche Anwerbungen sowie | für Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche Anwerbungen sowie |
Funktionskosten für die Begleitung einer gemeinnützigen Arbeit, einer | Funktionskosten für die Begleitung einer gemeinnützigen Arbeit, einer |
Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer Behandlung im Rahmen einer | Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer Behandlung im Rahmen einer |
gerichtlichen Maßnahme, wenn die lokale Behörde hierzu eine | gerichtlichen Maßnahme, wenn die lokale Behörde hierzu eine |
Vereinbarung mit dem für Justiz zuständigen Minister schließt." | Vereinbarung mit dem für Justiz zuständigen Minister schließt." |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. November 2011 zur | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. November 2011 zur |
Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der | Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der |
endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen | endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes | Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes |
vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten | vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten |
Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale | Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale |
Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen | Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen |
Art. 16 - 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 24. | Art. 16 - 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 24. |
November 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der | November 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der |
Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen | Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen |
und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung | und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung |
des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der | des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der |
integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in | integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in |
Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener | Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener |
Abänderungsbestimmungen] | Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor |
Art. 20 - In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | Art. 20 - In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "klassiert | das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "klassiert |
sind," und den Wörtern "jedoch nur in Bezug auf" die Wörter "und der | sind," und den Wörtern "jedoch nur in Bezug auf" die Wörter "und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften 'Brussels South Charleroi | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften 'Brussels South Charleroi |
Airport Security', 'Liège Airport Security' und 'le circuit de | Airport Security', 'Liège Airport Security' und 'le circuit de |
Spa-Francorchamps'," eingefügt. | Spa-Francorchamps'," eingefügt. |
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf | "Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf |
Personalmitglieder von HR Rail, die der NGBE oder Infrabel zur | Personalmitglieder von HR Rail, die der NGBE oder Infrabel zur |
Verfügung gestellt werden oder auch nicht, unabhängig davon, ob sie an | Verfügung gestellt werden oder auch nicht, unabhängig davon, ob sie an |
HR Rail statutarisch gebunden sind oder im Rahmen eines | HR Rail statutarisch gebunden sind oder im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags eingestellt sind." | Arbeitsvertrags eingestellt sind." |
Art. 22- Artikel 20 wird wirksam mit 1. April 2016. Artikel 21 wird | Art. 22- Artikel 20 wird wirksam mit 1. April 2016. Artikel 21 wird |
wirksam mit 1. Januar 2014. | wirksam mit 1. Januar 2014. |
KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 | KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 |
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung | zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung |
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen | Pensionsregelungen |
Art. 23 - In Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 5. | Art. 23 - In Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 5. |
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung | November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung |
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen | gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 27. März 2003 und 3. Juli 2005, wird das Wort "17," | Erlasse vom 27. März 2003 und 3. Juli 2005, wird das Wort "17," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
KAPITEL 8 - Abänderung des Programmgesetzes vom 10. August 2015 | KAPITEL 8 - Abänderung des Programmgesetzes vom 10. August 2015 |
Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
KAPITEL 9 - Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf einer Gesamtheit | KAPITEL 9 - Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf einer Gesamtheit |
von unbeweglichen Gütern durch die Föderalagentur für | von unbeweglichen Gütern durch die Föderalagentur für |
Familienbeihilfen an die LASS-Globalverwaltung | Familienbeihilfen an die LASS-Globalverwaltung |
Art. 27 - Die Föderalagentur für Familienbeihilfen überträgt der | Art. 27 - Die Föderalagentur für Familienbeihilfen überträgt der |
LASS-Globalverwaltung einen Betrag von 501.124 EUR, das heißt den | LASS-Globalverwaltung einen Betrag von 501.124 EUR, das heißt den |
Nettoerlös aus dem Verkauf der Gesamtheit der unbeweglichen Güter | Nettoerlös aus dem Verkauf der Gesamtheit der unbeweglichen Güter |
gelegen in 2000 Antwerpen, Van Eycklei 48-50 und 51 sowie Jacob | gelegen in 2000 Antwerpen, Van Eycklei 48-50 und 51 sowie Jacob |
Jordaenstraat 16-18, Eigentum der Agentur. | Jordaenstraat 16-18, Eigentum der Agentur. |
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 29 - In Artikel 11bis § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über | Art. 29 - In Artikel 11bis § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über |
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird | Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird |
zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit | zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Zentrale Datenbank kann zu diesem Zweck nach Ermächtigung seitens | "Die Zentrale Datenbank kann zu diesem Zweck nach Ermächtigung seitens |
des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der | des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der |
Gesundheit die erforderlichen personenbezogenen Sozialdaten während | Gesundheit die erforderlichen personenbezogenen Sozialdaten während |
eines bestimmten Zeitraums einholen und speichern und sie den | eines bestimmten Zeitraums einholen und speichern und sie den |
gewährenden Instanzen mitteilen." | gewährenden Instanzen mitteilen." |
Art. 30 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2016. | Art. 30 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2016. |
KAPITEL 11 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | KAPITEL 11 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
Art. 31 - Artikel 49 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | Art. 31 - Artikel 49 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1978 und 10. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1978 und 10. |
Juni 2001 und durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 13. Juli 2006, | Juni 2001 und durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 13. Juli 2006, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung von Absatz 1 wird Artikel 34 Absatz 1 von Kapitel | "Für die Anwendung von Absatz 1 wird Artikel 34 Absatz 1 von Kapitel |
II Abschnitt 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | II Abschnitt 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
'Unter 'Grundentlohnung' versteht man die Entlohnung, auf die der | 'Unter 'Grundentlohnung' versteht man die Entlohnung, auf die der |
Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier | Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier |
vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion | vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion |
Anrecht hat'; in Artikel 36 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Abschnitts | Anrecht hat'; in Artikel 36 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Abschnitts |
sind die Wörter 'des Unfalls' durch die Wörter 'des Antrags' zu | sind die Wörter 'des Unfalls' durch die Wörter 'des Antrags' zu |
ersetzen; in Artikel 38 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter | ersetzen; in Artikel 38 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter |
'der Unfall' durch die Wörter 'die Berufskrankheit' zu ersetzen; in | 'der Unfall' durch die Wörter 'die Berufskrankheit' zu ersetzen; in |
Artikel 39 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'am Datum des | Artikel 39 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'am Datum des |
Unfalls' durch die Wörter 'am Datum des Beginns der Entschädigung für | Unfalls' durch die Wörter 'am Datum des Beginns der Entschädigung für |
Arbeitsunfähigkeit' zu ersetzen.'" | Arbeitsunfähigkeit' zu ersetzen.'" |
2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. |
3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz, der Absatz 4 wird, | 3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz, der Absatz 4 wird, |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn ein neuer Zeitraum zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder eine | "Wenn ein neuer Zeitraum zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder eine |
bleibende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Revision von Amts wegen | bleibende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Revision von Amts wegen |
anerkannt wird, entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die | anerkannt wird, entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die |
der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vier vollständigen Quartale | der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vier vollständigen Quartale |
Anrecht hatte, die dem Datum der im Rahmen dieser Revision von Amts | Anrecht hatte, die dem Datum der im Rahmen dieser Revision von Amts |
wegen durchgeführten ärztlichen Untersuchung vorausgehen." | wegen durchgeführten ärztlichen Untersuchung vorausgehen." |
4. Die Absätze 6 und 7 werden durch einen Absatz, der Absatz 5 wird, | 4. Die Absätze 6 und 7 werden durch einen Absatz, der Absatz 5 wird, |
mit folgendem Wortlaut ersetzt: | mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"Wenn das Opfer während des Zeitraums der dem Antrag vorausgehenden | "Wenn das Opfer während des Zeitraums der dem Antrag vorausgehenden |
vier vollständigen Quartale keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hat, | vier vollständigen Quartale keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hat, |
entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die der | entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die der |
Arbeitnehmer für den Zeitraum der letzten vier vollständigen Quartale | Arbeitnehmer für den Zeitraum der letzten vier vollständigen Quartale |
Anrecht hat, in denen das Opfer eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, | Anrecht hat, in denen das Opfer eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, |
indexiert bis zum Datum des Beginns der Entschädigung für | indexiert bis zum Datum des Beginns der Entschädigung für |
Arbeitsunfähigkeit." | Arbeitsunfähigkeit." |
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 32 - Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 32 - Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird | Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist" werden | 1. Die Wörter "mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist" werden |
durch die Wörter "mindestens neunzehn Jahre alt ist" ersetzt. | durch die Wörter "mindestens neunzehn Jahre alt ist" ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
KAPITEL 13 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | KAPITEL 13 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
Art. 34 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, | Art. 34 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Summen, die einer Person vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen | "Summen, die einer Person vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen |
oder vom Landesamt für soziale Sicherheit erstattet oder gezahlt | oder vom Landesamt für soziale Sicherheit erstattet oder gezahlt |
werden müssen, können ohne weitere Formalitäten und nach Wahl des | werden müssen, können ohne weitere Formalitäten und nach Wahl des |
zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der Summen, die | zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der Summen, die |
von dieser Person zu entrichten sind und für deren Einnahme und | von dieser Person zu entrichten sind und für deren Einnahme und |
Beitreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der | Beitreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der |
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen oder das Landesamt für soziale | Föderale Öffentliche Dienst Finanzen oder das Landesamt für soziale |
Sicherheit zuständig ist. | Sicherheit zuständig ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Verwendung ohne weitere Formalitäten betrifft | Die in Absatz 1 erwähnte Verwendung ohne weitere Formalitäten betrifft |
Summen gleich welcher Art, die erstattet oder gezahlt werden müssen: | Summen gleich welcher Art, die erstattet oder gezahlt werden müssen: |
1. im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die in den | 1. im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die in den |
Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
fallen, beziehungsweise der Anwendung der Gesetze, die Steuergesetze | fallen, beziehungsweise der Anwendung der Gesetze, die Steuergesetze |
sind oder nicht, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit | sind oder nicht, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit |
dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes unterliegen, | dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes unterliegen, |
2. oder im Rahmen der Anwendung der Sozialversicherungsgesetze, die in | 2. oder im Rahmen der Anwendung der Sozialversicherungsgesetze, die in |
den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für soziale Sicherheit | den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für soziale Sicherheit |
fallen, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieser | fallen, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieser |
Einrichtung unterliegen, | Einrichtung unterliegen, |
3. oder aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts mit Bezug auf | 3. oder aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts mit Bezug auf |
unrechtmäßig gezahlte Beträge, | unrechtmäßig gezahlte Beträge, |
4. oder aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, die | 4. oder aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, die |
im Rahmen der direkt oder indirekt an die Anwendung der vorerwähnten | im Rahmen der direkt oder indirekt an die Anwendung der vorerwähnten |
Gesetze gebundenen Klagen ergangen ist. | Gesetze gebundenen Klagen ergangen ist. |
Die Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen | Die Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen |
gegenüber dieser Person begrenzt. | gegenüber dieser Person begrenzt. |
Vorliegender Artikel bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, | Vorliegender Artikel bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, |
eines Zusammentreffens oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." | eines Zusammentreffens oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." |
Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 14 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember | KAPITEL 14 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember |
2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur | 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur |
Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des | gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des |
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger | "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger |
Gesetzesbestimmungen | Gesetzesbestimmungen |
Art. 36 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2016 zur Abänderung | Art. 36 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2016 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung | des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung |
von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen | Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen |
Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen wird | Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen wird |
bestätigt. | bestätigt. |
Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2016 in Kraft. | Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2016 in Kraft. |
KAPITEL 15 - Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der | KAPITEL 15 - Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der |
Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971 | Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971 |
Art. 38 - In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, | Art. 38 - In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, |
koordiniert am 28. Juni 1971, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | koordiniert am 28. Juni 1971, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
16. November 2015, wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut | 16. November 2015, wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Das Landesamt übermittelt der mit der Einnahme und Beitreibung | "Das Landesamt übermittelt der mit der Einnahme und Beitreibung |
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen die Akten säumiger Schuldner im | Öffentlichen Dienstes Finanzen die Akten säumiger Schuldner im |
Hinblick auf die Beitreibung unrechtmäßig getätigter Zahlungen gemäß | Hinblick auf die Beitreibung unrechtmäßig getätigter Zahlungen gemäß |
Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949. | Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949. |
Verfolgungs- und Gerichtskosten, Entschädigungen und andere | Verfolgungs- und Gerichtskosten, Entschädigungen und andere |
Aufwendungen, zu denen vorerwähnte Verwaltung verurteilt wird, bleiben | Aufwendungen, zu denen vorerwähnte Verwaltung verurteilt wird, bleiben |
zu Lasten des Landesamtes und können von dieser Verwaltung auf den | zu Lasten des Landesamtes und können von dieser Verwaltung auf den |
zurückgeforderten Betrag einbehalten werden." | zurückgeforderten Betrag einbehalten werden." |
KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. August 2016 über die | KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. August 2016 über die |
Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für | Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für |
Berufskrankheiten | Berufskrankheiten |
Art. 39 - 42 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. | Art. 39 - 42 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. |
August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds | August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds |
für Berufskrankheiten] | für Berufskrankheiten] |
KAPITEL 17 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 17 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 43 - Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 43 - Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 1. Juli 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 1. Juli 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen | "In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen |
erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am | erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am |
31. Dezember 2016 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des | 31. Dezember 2016 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung leitet, diese Funktion bis zum 1. Juli 2017 weiter aus." | Konzertierung leitet, diese Funktion bis zum 1. Juli 2017 weiter aus." |
Art. 44 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 44 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
Art. 45- Artikel 48 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung | Art. 45- Artikel 48 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie folgt ersetzt: | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit | "Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 47 Nr. 2, der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 47 Nr. 2, der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. |
Der König kann für Artikel 47 Nr. 2 das Inkrafttreten auf ein früheres | Der König kann für Artikel 47 Nr. 2 das Inkrafttreten auf ein früheres |
Datum als den 1. Januar 2018 festlegen." | Datum als den 1. Januar 2018 festlegen." |
Art. 46- Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 46- Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
KAPITEL 19 - Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des | KAPITEL 19 - Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des |
Gesetzes vom 30. März 1994 | Gesetzes vom 30. März 1994 |
zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen | zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen |
Art. 47 - Ab dem 1. Januar 2017 wird die Zuständigkeit in Sachen | Art. 47 - Ab dem 1. Januar 2017 wird die Zuständigkeit in Sachen |
Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des Gesetzes vom 30. | Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des Gesetzes vom 30. |
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und | März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und |
Zulagen, die derzeit dem ASRSS, das ab dem 31. Dezember 2016 nicht | Zulagen, die derzeit dem ASRSS, das ab dem 31. Dezember 2016 nicht |
mehr fortbesteht, auf der Grundlage von Artikel 21 des Gesetzes vom | mehr fortbesteht, auf der Grundlage von Artikel 21 des Gesetzes vom |
12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der | 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der |
sozialen Sicherheit anvertraut ist, den jeweiligen Zuständigkeiten | sozialen Sicherheit anvertraut ist, den jeweiligen Zuständigkeiten |
entsprechend dem FÖD Inneres beziehungsweise dem FÖD Justiz | entsprechend dem FÖD Inneres beziehungsweise dem FÖD Justiz |
übertragen. | übertragen. |
Diese Zuständigkeit betrifft ebenfalls die Auszahlung und | Diese Zuständigkeit betrifft ebenfalls die Auszahlung und |
Rückforderung der Rechte und Forderungen vor 2017. | Rückforderung der Rechte und Forderungen vor 2017. |
Der Restbetrag dieser Beihilfen und Zulagen zu Lasten eines | Der Restbetrag dieser Beihilfen und Zulagen zu Lasten eines |
spezifischen Haushaltsplanartikels, der im Haushaltsplan des ASRSS | spezifischen Haushaltsplanartikels, der im Haushaltsplan des ASRSS |
eingetragen ist, wird am 31. Dezember 2016 der Staatskasse zugeführt. | eingetragen ist, wird am 31. Dezember 2016 der Staatskasse zugeführt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |