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Vue multilingue de Loi du 25/12/2016
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Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBRE 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale
sociale. - Traduction allemande zaken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
loi du 25 décembre 2016 portant des dispositions diverses en matière december 2016 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken
sociale (Moniteur belge du 29 décembre 2016, err. du 16 janvier 2017). (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016, err. van 16 januari 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Soziales im Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer
Abschnitt 1 - Aufträge des Landesamtes für soziale Sicherheit Abschnitt 1 - Aufträge des Landesamtes für soziale Sicherheit
Art. 2 - Artikel 5/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 2 - Artikel 5/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird durch Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die "In diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die
Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und
Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes
Gesetz vorgesehen sind." Gesetz vorgesehen sind."
Art. 3 - Artikel 5/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 5/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Juli 2016, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut vom 10. Juli 2016, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für
die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die
Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die
durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind."
Art. 4 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Juli 2016, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", gemäß den in vom 10. Juli 2016, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", gemäß den in
diesem Gesetz festgelegten Regeln." diesem Gesetz festgelegten Regeln."
Art. 5 - Die Artikel 8/3 bis 8/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - Die Artikel 8/3 bis 8/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben
an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Integrierung bestimmter an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Integrierung bestimmter
Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Landesamt für soziale Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Landesamt für soziale
Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten in Bezug auf Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten in Bezug auf
Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, die am 1. Januar 2017 in Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, die am 1. Januar 2017 in
Kraft treten, werden aufgehoben. Kraft treten, werden aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Art. 6 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "in Artikel 20 das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "in Artikel 20
erwähnten" aufgehoben. erwähnten" aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 20 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Art. 7 - Artikel 20 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das
Gesetz vom 10. Juli 2016, wird aufgehoben. Gesetz vom 10. Juli 2016, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 42 Absatz 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 8 - Artikel 42 Absatz 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer durch das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer
Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur
Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des
Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das
Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter
Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst,
das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wird wie folgt ersetzt: das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wird wie folgt ersetzt:
"Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit in Bezug "Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit in Bezug
auf unrechtmäßig gezahlte Beteiligungen, die in Artikel 8/2 erwähnt auf unrechtmäßig gezahlte Beteiligungen, die in Artikel 8/2 erwähnt
sind, verjähren in fünf Jahren nach dem Tag der Zahlung. Die gegen das sind, verjähren in fünf Jahren nach dem Tag der Zahlung. Die gegen das
Landesamt erhobenen Klagen auf Zahlung der vorerwähnten zu Landesamt erhobenen Klagen auf Zahlung der vorerwähnten zu
entrichtenden Beteiligungen verjähren in fünf Jahren nach dem Tag entrichtenden Beteiligungen verjähren in fünf Jahren nach dem Tag
ihrer Fälligkeit." ihrer Fälligkeit."
Abschnitt 2 - Verjährung Abschnitt 2 - Verjährung
Art. 9 - In Artikel 42 Absatz 6 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Art. 9 - In Artikel 42 Absatz 6 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "in Artikel 30bis" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln Wörter "in Artikel 30bis" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln
30bis und 30ter" ersetzt. 30bis und 30ter" ersetzt.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 10 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit Art. 10 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 11 - In Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 11 - In Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird ein § 2bis zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird ein § 2bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2bis - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil " § 2bis - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil
der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten
finanziellen Mittel dem Föderalen Pensionsdienst für die Finanzierung finanziellen Mittel dem Föderalen Pensionsdienst für die Finanzierung
der Pensionen der statutarischen Personalmitglieder zugewiesen, die der Pensionen der statutarischen Personalmitglieder zugewiesen, die
dem Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen dem Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen
Verwaltungen angeschlossen sind. Verwaltungen angeschlossen sind.
Dieser Betrag in Höhe von 47.000.000 EUR auf Jahresbasis (Basis 2015 = Dieser Betrag in Höhe von 47.000.000 EUR auf Jahresbasis (Basis 2015 =
100) wird jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen 100) wird jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen
Verbraucherpreisindexes angeglichen." Verbraucherpreisindexes angeglichen."
Art. 12 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung Art. 12 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen sozialer Bestimmungen
Art. 14 - In das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Art. 14 - In das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Bestimmungen wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist mit der Zahlung der in "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist mit der Zahlung der in
Artikel 69 Nr. 1 und 3 erster Gedankenstrich erwähnten jährlichen oder Artikel 69 Nr. 1 und 3 erster Gedankenstrich erwähnten jährlichen oder
mehrjährigen Beihilfen für die Umsetzung eines Programms in Bezug auf mehrjährigen Beihilfen für die Umsetzung eines Programms in Bezug auf
die gesellschaftlichen Probleme im Bereich Sicherheit und für die die gesellschaftlichen Probleme im Bereich Sicherheit und für die
Verwirklichung von Initiativen in Sachen Verbrechensverhütung an die Verwirklichung von Initiativen in Sachen Verbrechensverhütung an die
vom Minister des Innern bestimmten lokalen Behörden beauftragt. vom Minister des Innern bestimmten lokalen Behörden beauftragt.
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist mit der Zahlung der in Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist mit der Zahlung der in
Artikel 69 Nr. 4 erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen an Artikel 69 Nr. 4 erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen an
die lokalen Behörden oder an die anderen in Artikel 69 Absatz 6 die lokalen Behörden oder an die anderen in Artikel 69 Absatz 6
desselben Gesetzes erwähnten Empfänger beauftragt, die vom Minister desselben Gesetzes erwähnten Empfänger beauftragt, die vom Minister
des Innern und dem Minister der Justiz bestimmt werden. des Innern und dem Minister der Justiz bestimmt werden.
Diese Beihilfen gehen zu Lasten eines spezifischen Diese Beihilfen gehen zu Lasten eines spezifischen
Haushaltsplanartikels, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan Haushaltsplanartikels, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan
eingetragen ist." eingetragen ist."
Art. 15 - Im Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Art. 15 - Im Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen wird Artikel 69 Absatz 1 Nr. 4 wie folgt ersetzt: Bestimmungen wird Artikel 69 Absatz 1 Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. einer Zulage für die Ausführung eines Auftrags oder einer Zulage "4. einer Zulage für die Ausführung eines Auftrags oder einer Zulage
für Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche Anwerbungen sowie für Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche Anwerbungen sowie
Funktionskosten für die Begleitung einer gemeinnützigen Arbeit, einer Funktionskosten für die Begleitung einer gemeinnützigen Arbeit, einer
Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer Behandlung im Rahmen einer Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer Behandlung im Rahmen einer
gerichtlichen Maßnahme, wenn die lokale Behörde hierzu eine gerichtlichen Maßnahme, wenn die lokale Behörde hierzu eine
Vereinbarung mit dem für Justiz zuständigen Minister schließt." Vereinbarung mit dem für Justiz zuständigen Minister schließt."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. November 2011 zur KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. November 2011 zur
Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der
endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen
Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes
vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten
Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale
Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen
Art. 16 - 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Art. 16 - 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 24.
November 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der November 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der
Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen
und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung
des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der
integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in
Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener
Abänderungsbestimmungen] Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Art. 20 - In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Art. 20 - In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "klassiert das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "klassiert
sind," und den Wörtern "jedoch nur in Bezug auf" die Wörter "und der sind," und den Wörtern "jedoch nur in Bezug auf" die Wörter "und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften 'Brussels South Charleroi öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften 'Brussels South Charleroi
Airport Security', 'Liège Airport Security' und 'le circuit de Airport Security', 'Liège Airport Security' und 'le circuit de
Spa-Francorchamps'," eingefügt. Spa-Francorchamps'," eingefügt.
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf "Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf
Personalmitglieder von HR Rail, die der NGBE oder Infrabel zur Personalmitglieder von HR Rail, die der NGBE oder Infrabel zur
Verfügung gestellt werden oder auch nicht, unabhängig davon, ob sie an Verfügung gestellt werden oder auch nicht, unabhängig davon, ob sie an
HR Rail statutarisch gebunden sind oder im Rahmen eines HR Rail statutarisch gebunden sind oder im Rahmen eines
Arbeitsvertrags eingestellt sind." Arbeitsvertrags eingestellt sind."
Art. 22- Artikel 20 wird wirksam mit 1. April 2016. Artikel 21 wird Art. 22- Artikel 20 wird wirksam mit 1. April 2016. Artikel 21 wird
wirksam mit 1. Januar 2014. wirksam mit 1. Januar 2014.
KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen Pensionsregelungen
Art. 23 - In Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Art. 23 - In Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 5.
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 27. März 2003 und 3. Juli 2005, wird das Wort "17," Erlasse vom 27. März 2003 und 3. Juli 2005, wird das Wort "17,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
KAPITEL 8 - Abänderung des Programmgesetzes vom 10. August 2015 KAPITEL 8 - Abänderung des Programmgesetzes vom 10. August 2015
Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
KAPITEL 9 - Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf einer Gesamtheit KAPITEL 9 - Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf einer Gesamtheit
von unbeweglichen Gütern durch die Föderalagentur für von unbeweglichen Gütern durch die Föderalagentur für
Familienbeihilfen an die LASS-Globalverwaltung Familienbeihilfen an die LASS-Globalverwaltung
Art. 27 - Die Föderalagentur für Familienbeihilfen überträgt der Art. 27 - Die Föderalagentur für Familienbeihilfen überträgt der
LASS-Globalverwaltung einen Betrag von 501.124 EUR, das heißt den LASS-Globalverwaltung einen Betrag von 501.124 EUR, das heißt den
Nettoerlös aus dem Verkauf der Gesamtheit der unbeweglichen Güter Nettoerlös aus dem Verkauf der Gesamtheit der unbeweglichen Güter
gelegen in 2000 Antwerpen, Van Eycklei 48-50 und 51 sowie Jacob gelegen in 2000 Antwerpen, Van Eycklei 48-50 und 51 sowie Jacob
Jordaenstraat 16-18, Eigentum der Agentur. Jordaenstraat 16-18, Eigentum der Agentur.
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit Sicherheit
Art. 29 - In Artikel 11bis § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über Art. 29 - In Artikel 11bis § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird
zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Zentrale Datenbank kann zu diesem Zweck nach Ermächtigung seitens "Die Zentrale Datenbank kann zu diesem Zweck nach Ermächtigung seitens
des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der
Gesundheit die erforderlichen personenbezogenen Sozialdaten während Gesundheit die erforderlichen personenbezogenen Sozialdaten während
eines bestimmten Zeitraums einholen und speichern und sie den eines bestimmten Zeitraums einholen und speichern und sie den
gewährenden Instanzen mitteilen." gewährenden Instanzen mitteilen."
Art. 30 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2016. Art. 30 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2016.
KAPITEL 11 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über KAPITEL 11 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
Art. 31 - Artikel 49 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über Art. 31 - Artikel 49 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1978 und 10. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1978 und 10.
Juni 2001 und durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 13. Juli 2006, Juni 2001 und durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 13. Juli 2006,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung von Absatz 1 wird Artikel 34 Absatz 1 von Kapitel "Für die Anwendung von Absatz 1 wird Artikel 34 Absatz 1 von Kapitel
II Abschnitt 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle II Abschnitt 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
'Unter 'Grundentlohnung' versteht man die Entlohnung, auf die der 'Unter 'Grundentlohnung' versteht man die Entlohnung, auf die der
Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier
vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion
Anrecht hat'; in Artikel 36 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Abschnitts Anrecht hat'; in Artikel 36 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Abschnitts
sind die Wörter 'des Unfalls' durch die Wörter 'des Antrags' zu sind die Wörter 'des Unfalls' durch die Wörter 'des Antrags' zu
ersetzen; in Artikel 38 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter ersetzen; in Artikel 38 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter
'der Unfall' durch die Wörter 'die Berufskrankheit' zu ersetzen; in 'der Unfall' durch die Wörter 'die Berufskrankheit' zu ersetzen; in
Artikel 39 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'am Datum des Artikel 39 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'am Datum des
Unfalls' durch die Wörter 'am Datum des Beginns der Entschädigung für Unfalls' durch die Wörter 'am Datum des Beginns der Entschädigung für
Arbeitsunfähigkeit' zu ersetzen.'" Arbeitsunfähigkeit' zu ersetzen.'"
2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz, der Absatz 4 wird, 3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz, der Absatz 4 wird,
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn ein neuer Zeitraum zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder eine "Wenn ein neuer Zeitraum zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder eine
bleibende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Revision von Amts wegen bleibende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Revision von Amts wegen
anerkannt wird, entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die anerkannt wird, entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die
der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vier vollständigen Quartale der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vier vollständigen Quartale
Anrecht hatte, die dem Datum der im Rahmen dieser Revision von Amts Anrecht hatte, die dem Datum der im Rahmen dieser Revision von Amts
wegen durchgeführten ärztlichen Untersuchung vorausgehen." wegen durchgeführten ärztlichen Untersuchung vorausgehen."
4. Die Absätze 6 und 7 werden durch einen Absatz, der Absatz 5 wird, 4. Die Absätze 6 und 7 werden durch einen Absatz, der Absatz 5 wird,
mit folgendem Wortlaut ersetzt: mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Wenn das Opfer während des Zeitraums der dem Antrag vorausgehenden "Wenn das Opfer während des Zeitraums der dem Antrag vorausgehenden
vier vollständigen Quartale keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hat, vier vollständigen Quartale keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hat,
entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die der entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die der
Arbeitnehmer für den Zeitraum der letzten vier vollständigen Quartale Arbeitnehmer für den Zeitraum der letzten vier vollständigen Quartale
Anrecht hat, in denen das Opfer eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, Anrecht hat, in denen das Opfer eine Berufstätigkeit ausgeübt hat,
indexiert bis zum Datum des Beginns der Entschädigung für indexiert bis zum Datum des Beginns der Entschädigung für
Arbeitsunfähigkeit." Arbeitsunfähigkeit."
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 32 - Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 32 - Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist" werden 1. Die Wörter "mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist" werden
durch die Wörter "mindestens neunzehn Jahre alt ist" ersetzt. durch die Wörter "mindestens neunzehn Jahre alt ist" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes]
KAPITEL 13 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 KAPITEL 13 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
Art. 34 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Art. 34 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Summen, die einer Person vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen "Summen, die einer Person vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen
oder vom Landesamt für soziale Sicherheit erstattet oder gezahlt oder vom Landesamt für soziale Sicherheit erstattet oder gezahlt
werden müssen, können ohne weitere Formalitäten und nach Wahl des werden müssen, können ohne weitere Formalitäten und nach Wahl des
zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der Summen, die zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der Summen, die
von dieser Person zu entrichten sind und für deren Einnahme und von dieser Person zu entrichten sind und für deren Einnahme und
Beitreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der Beitreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen oder das Landesamt für soziale Föderale Öffentliche Dienst Finanzen oder das Landesamt für soziale
Sicherheit zuständig ist. Sicherheit zuständig ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Verwendung ohne weitere Formalitäten betrifft Die in Absatz 1 erwähnte Verwendung ohne weitere Formalitäten betrifft
Summen gleich welcher Art, die erstattet oder gezahlt werden müssen: Summen gleich welcher Art, die erstattet oder gezahlt werden müssen:
1. im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die in den 1. im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die in den
Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
fallen, beziehungsweise der Anwendung der Gesetze, die Steuergesetze fallen, beziehungsweise der Anwendung der Gesetze, die Steuergesetze
sind oder nicht, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit sind oder nicht, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit
dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes unterliegen, dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes unterliegen,
2. oder im Rahmen der Anwendung der Sozialversicherungsgesetze, die in 2. oder im Rahmen der Anwendung der Sozialversicherungsgesetze, die in
den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für soziale Sicherheit den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für soziale Sicherheit
fallen, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieser fallen, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieser
Einrichtung unterliegen, Einrichtung unterliegen,
3. oder aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts mit Bezug auf 3. oder aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts mit Bezug auf
unrechtmäßig gezahlte Beträge, unrechtmäßig gezahlte Beträge,
4. oder aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, die 4. oder aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, die
im Rahmen der direkt oder indirekt an die Anwendung der vorerwähnten im Rahmen der direkt oder indirekt an die Anwendung der vorerwähnten
Gesetze gebundenen Klagen ergangen ist. Gesetze gebundenen Klagen ergangen ist.
Die Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen Die Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen
gegenüber dieser Person begrenzt. gegenüber dieser Person begrenzt.
Vorliegender Artikel bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, Vorliegender Artikel bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung,
eines Zusammentreffens oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." eines Zusammentreffens oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar."
Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 14 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember KAPITEL 14 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember
2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur
Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger
Gesetzesbestimmungen Gesetzesbestimmungen
Art. 36 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2016 zur Abänderung Art. 36 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2016 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung
von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen
Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen wird Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen wird
bestätigt. bestätigt.
Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2016 in Kraft. Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2016 in Kraft.
KAPITEL 15 - Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der KAPITEL 15 - Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der
Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971 Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971
Art. 38 - In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, Art. 38 - In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger,
koordiniert am 28. Juni 1971, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom koordiniert am 28. Juni 1971, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
16. November 2015, wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut 16. November 2015, wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Das Landesamt übermittelt der mit der Einnahme und Beitreibung "Das Landesamt übermittelt der mit der Einnahme und Beitreibung
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen die Akten säumiger Schuldner im Öffentlichen Dienstes Finanzen die Akten säumiger Schuldner im
Hinblick auf die Beitreibung unrechtmäßig getätigter Zahlungen gemäß Hinblick auf die Beitreibung unrechtmäßig getätigter Zahlungen gemäß
Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949. Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949.
Verfolgungs- und Gerichtskosten, Entschädigungen und andere Verfolgungs- und Gerichtskosten, Entschädigungen und andere
Aufwendungen, zu denen vorerwähnte Verwaltung verurteilt wird, bleiben Aufwendungen, zu denen vorerwähnte Verwaltung verurteilt wird, bleiben
zu Lasten des Landesamtes und können von dieser Verwaltung auf den zu Lasten des Landesamtes und können von dieser Verwaltung auf den
zurückgeforderten Betrag einbehalten werden." zurückgeforderten Betrag einbehalten werden."
KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. August 2016 über die KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. August 2016 über die
Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für
Berufskrankheiten Berufskrankheiten
Art. 39 - 42 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Art. 39 - 42 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16.
August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds
für Berufskrankheiten] für Berufskrankheiten]
KAPITEL 17 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 17 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 43 - Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 43 - Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 1. Juli 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 1. Juli 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen "In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen
erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am
31. Dezember 2016 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des 31. Dezember 2016 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung leitet, diese Funktion bis zum 1. Juli 2017 weiter aus." Konzertierung leitet, diese Funktion bis zum 1. Juli 2017 weiter aus."
Art. 44 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 44 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales
Art. 45- Artikel 48 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung Art. 45- Artikel 48 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie folgt ersetzt: verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie folgt ersetzt:
"Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit "Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 47 Nr. 2, der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 47 Nr. 2, der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Der König kann für Artikel 47 Nr. 2 das Inkrafttreten auf ein früheres Der König kann für Artikel 47 Nr. 2 das Inkrafttreten auf ein früheres
Datum als den 1. Januar 2018 festlegen." Datum als den 1. Januar 2018 festlegen."
Art. 46- Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 46- Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
KAPITEL 19 - Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des KAPITEL 19 - Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des
Gesetzes vom 30. März 1994 Gesetzes vom 30. März 1994
zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen
Art. 47 - Ab dem 1. Januar 2017 wird die Zuständigkeit in Sachen Art. 47 - Ab dem 1. Januar 2017 wird die Zuständigkeit in Sachen
Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des Gesetzes vom 30. Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des Gesetzes vom 30.
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und
Zulagen, die derzeit dem ASRSS, das ab dem 31. Dezember 2016 nicht Zulagen, die derzeit dem ASRSS, das ab dem 31. Dezember 2016 nicht
mehr fortbesteht, auf der Grundlage von Artikel 21 des Gesetzes vom mehr fortbesteht, auf der Grundlage von Artikel 21 des Gesetzes vom
12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der
sozialen Sicherheit anvertraut ist, den jeweiligen Zuständigkeiten sozialen Sicherheit anvertraut ist, den jeweiligen Zuständigkeiten
entsprechend dem FÖD Inneres beziehungsweise dem FÖD Justiz entsprechend dem FÖD Inneres beziehungsweise dem FÖD Justiz
übertragen. übertragen.
Diese Zuständigkeit betrifft ebenfalls die Auszahlung und Diese Zuständigkeit betrifft ebenfalls die Auszahlung und
Rückforderung der Rechte und Forderungen vor 2017. Rückforderung der Rechte und Forderungen vor 2017.
Der Restbetrag dieser Beihilfen und Zulagen zu Lasten eines Der Restbetrag dieser Beihilfen und Zulagen zu Lasten eines
spezifischen Haushaltsplanartikels, der im Haushaltsplan des ASRSS spezifischen Haushaltsplanartikels, der im Haushaltsplan des ASRSS
eingetragen ist, wird am 31. Dezember 2016 der Staatskasse zugeführt. eingetragen ist, wird am 31. Dezember 2016 der Staatskasse zugeführt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
W. BORSUS W. BORSUS
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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