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Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. |
Justice. - Traduction allemande d'extraits | - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 223 |
articles 223 à 230 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions | tot 230 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen |
diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014). | betreffende Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Justiz | Bereich der Justiz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 29 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur | KAPITEL 29 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur |
Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher | Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher |
Art. 223 - Artikel 509 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 223 - Artikel 509 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | Gerichtsvollzieher, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Der Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für die Fehler, | " § 3 - Der Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für die Fehler, |
die er bei der Ausübung seines Amtes begeht, ungeachtet dessen, ob er | die er bei der Ausübung seines Amtes begeht, ungeachtet dessen, ob er |
sein Amt in einer Gesellschaft ausübt oder nicht. Er ist dazu | sein Amt in einer Gesellschaft ausübt oder nicht. Er ist dazu |
verpflichtet, diese Haftung in Höhe von 5 Millionen EUR versichern zu | verpflichtet, diese Haftung in Höhe von 5 Millionen EUR versichern zu |
lassen. Er kann jedoch nur haftbar gemacht werden in Höhe von maximal | lassen. Er kann jedoch nur haftbar gemacht werden in Höhe von maximal |
5 Millionen EUR pro Schadensfall." | 5 Millionen EUR pro Schadensfall." |
Art. 224 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 224 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in | "Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in |
welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird | welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird |
und seine Amtsstube einrichten muss. | und seine Amtsstube einrichten muss. |
Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der | Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der |
Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf | Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf |
Antrag des Betreffenden geändert werden. Bei einem Verstoß gilt der | Antrag des Betreffenden geändert werden. Bei einem Verstoß gilt der |
Gerichtsvollzieher als zurückgetreten; infolgedessen kann der Minister | Gerichtsvollzieher als zurückgetreten; infolgedessen kann der Minister |
der Justiz dem König nach Stellungnahme des Gerichts vorschlagen, den | der Justiz dem König nach Stellungnahme des Gerichts vorschlagen, den |
Gerichtsvollzieher zu ersetzen. | Gerichtsvollzieher zu ersetzen. |
Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen | Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen |
Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben. | Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben. |
Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die | Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die |
örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend | örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend |
anwendbar. | anwendbar. |
Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, | Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, |
Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im | Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im |
Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten | Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten |
alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die | alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die |
ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, | ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, |
Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen | Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen |
ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 | ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der |
Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für | Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für |
Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre | Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre |
Kenntnis der deutschen Sprache erbringen." | Kenntnis der deutschen Sprache erbringen." |
Art. 225 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 225 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro | "Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro |
Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des | Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des |
Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs | Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs |
und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat. | und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat. |
Die Verteilung der Amtssitze wird vom König je nach Zugänglichkeit des | Die Verteilung der Amtssitze wird vom König je nach Zugänglichkeit des |
Gerichtsvollziehers für den Rechtsuchenden bestimmt. | Gerichtsvollziehers für den Rechtsuchenden bestimmt. |
Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die | Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die |
Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben. | Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben. |
Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König | Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König |
bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere | bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere |
lediglich durch Tod, Rücktritt oder Absetzung." | lediglich durch Tod, Rücktritt oder Absetzung." |
Art. 226 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 226 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 535 - Der Direktionsausschuss der Nationalen | "Art. 535 - Der Direktionsausschuss der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf | Gerichtsvollzieherkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf |
Betreiben des Berichterstatters, entweder von Amts wegen oder auf eine | Betreiben des Berichterstatters, entweder von Amts wegen oder auf eine |
Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs | Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs |
oder des Berichterstatters einer Bezirkskammer hin." | oder des Berichterstatters einer Bezirkskammer hin." |
Art. 227 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 227 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen | "Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen |
einem Monat, nachdem der Berichterstatter von der Tat Kenntnis | einem Monat, nachdem der Berichterstatter von der Tat Kenntnis |
genommen hat, vom Berichterstatter der Nationalen | genommen hat, vom Berichterstatter der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibebrief über die Sache | Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibebrief über die Sache |
unterrichtet. | unterrichtet. |
Dieser Brief wird vom Berichterstatter unterzeichnet und vom Sekretär, | Dieser Brief wird vom Berichterstatter unterzeichnet und vom Sekretär, |
der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat | der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat |
beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der | beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der |
Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte | Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte |
Kenntnis nehmen kann. | Kenntnis nehmen kann. |
Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich | Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich |
formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der | formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der |
Berichterstatter kann vermitteln und versuchen, die Parteien | Berichterstatter kann vermitteln und versuchen, die Parteien |
miteinander zu versöhnen. Der Berichterstatter untersucht die Akte und | miteinander zu versöhnen. Der Berichterstatter untersucht die Akte und |
erstellt einen Bericht." | erstellt einen Bericht." |
Art. 228 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 228 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 537 - § 1 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass | "Art. 537 - § 1 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass |
die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der | die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der |
Disziplinarkommission die Akte. | Disziplinarkommission die Akte. |
§ 2 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat | § 2 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat |
keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit | keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit |
Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der | Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der |
Direktionsausschuss übermittelt seine Entscheidung per | Direktionsausschuss übermittelt seine Entscheidung per |
Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des | Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des |
Direktionsausschusses die Folge einer Klage war, an den Betreffenden | Direktionsausschusses die Folge einer Klage war, an den Betreffenden |
sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den | sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den |
Berichterstatter der Bezirkskammer, wenn die Befassung des | Berichterstatter der Bezirkskammer, wenn die Befassung des |
Direktionsausschusses die Folge einer Anzeige war. Der zuständige | Direktionsausschusses die Folge einer Anzeige war. Der zuständige |
Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in | Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in |
dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. | dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. |
Wenn der Kläger oder der Kammerverwalter der Bezirkskammer der in | Wenn der Kläger oder der Kammerverwalter der Bezirkskammer der in |
Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen | Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen |
kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung | kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung |
per Einschreiben den Berichterstatter darum ersuchen, die Akte im | per Einschreiben den Berichterstatter darum ersuchen, die Akte im |
Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission | Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Der Prokurator des Königs kann binnen fünfzehn Tagen nach Versendung | Der Prokurator des Königs kann binnen fünfzehn Tagen nach Versendung |
der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission | der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission |
beantragen." | beantragen." |
Art. 229 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 229 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer | "Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer |
Verkündung dem Kläger, dem belasteten Mitglied und dem zuständigen | Verkündung dem Kläger, dem belasteten Mitglied und dem zuständigen |
Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert. | Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert. |
In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird | In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird |
angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit | angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit |
gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt | gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt |
werden kann. | werden kann. |
Dem Berichterstatter der Nationalen Kammer, die die Sache an die | Dem Berichterstatter der Nationalen Kammer, die die Sache an die |
Disziplinarkommission verwiesen hat, und dem Kammerverwalter der | Disziplinarkommission verwiesen hat, und dem Kammerverwalter der |
Bezirkskammer des Mitglieds, dem eine Tat angelastet wird, wird eine | Bezirkskammer des Mitglieds, dem eine Tat angelastet wird, wird eine |
Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt. | Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt. |
Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer | Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer |
aufbewahrt." | aufbewahrt." |
Art. 230 - Die Artikel 223 bis 229 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, | Art. 230 - Die Artikel 223 bis 229 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, |
zu dem das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | zu dem das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
Gerichtsvollzieher in Kraft tritt. | Gerichtsvollzieher in Kraft tritt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen | Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen |
beigeordnet | beigeordnet |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |