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| Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale |
| sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits | zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 |
| articles 12 à 17, 20, 21, 27 à 36, 44 à 58, 61, 73, 74, 75, 79 et 80 | tot 17, 20, 21, 27 tot 36, 44 tot 58, 61, 73, 74, 75, 79 en 80 van de |
| de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en | wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake sociale |
| matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014). | zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich der sozialen Sicherheit | Bereich der sozialen Sicherheit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
| Arbeit | Arbeit |
| Art. 12 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Art. 12 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2011, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 wird der Satz "Der König kann bestimmte Perioden der | 1. In Absatz 3 wird der Satz "Der König kann bestimmte Perioden der |
| Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte |
| Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als | Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als |
| aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen | aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen |
| Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen" | Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen" |
| durch folgenden Satz ersetzt: | durch folgenden Satz ersetzt: |
| "Der König kann die Perioden bestimmen, die für die Verlängerung der | "Der König kann die Perioden bestimmen, die für die Verlängerung der |
| Arbeitsunterbrechung mit Arbeitsperioden gleichgesetzt werden können." | Arbeitsunterbrechung mit Arbeitsperioden gleichgesetzt werden können." |
| 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König bestimmt, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und | "Der König bestimmt, für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und |
| nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter | nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter |
| die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die | die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die |
| Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen | Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen |
| Urlaub für den Arbeitnehmer, der der Vater ist oder der die in Artikel | Urlaub für den Arbeitnehmer, der der Vater ist oder der die in Artikel |
| 30 § 2 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 30 § 2 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Bei | Arbeitsverträge erwähnten Bedingungen erfüllt, umgewandelt werden. Bei |
| Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs kann der König dem Arbeitnehmer, | Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs kann der König dem Arbeitnehmer, |
| der der Vater ist, einen anderen Arbeitnehmer gleichstellen." | der der Vater ist, einen anderen Arbeitnehmer gleichstellen." |
| 3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: |
| "Ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von der | "Ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber von der |
| Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Kenntnis setzt, bis nach Ablauf | Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Kenntnis setzt, bis nach Ablauf |
| einer einmonatigen Frist ab Ende des Urlaubs darf der Arbeitgeber den | einer einmonatigen Frist ab Ende des Urlaubs darf der Arbeitgeber den |
| Arbeitnehmer nicht entlassen, außer aus Gründen, die nicht mit diesem | Arbeitnehmer nicht entlassen, außer aus Gründen, die nicht mit diesem |
| Urlaub zusammenhängen." | Urlaub zusammenhängen." |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
| Art. 13 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 | Art. 13 - Artikel 8 § 1 Absatz 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 |
| über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli | über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli |
| 2006, wird wie folgt ersetzt: | 2006, wird wie folgt ersetzt: |
| "4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorstellig wird | "4. er beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt vorstellig wird |
| a)zu einer spontanen Konsultation in Anwendung der Rechtsvorschriften | a)zu einer spontanen Konsultation in Anwendung der Rechtsvorschriften |
| über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, | über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, |
| b)zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der | b)zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen der |
| Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer; dieser Besuch kann vor der | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer; dieser Besuch kann vor der |
| effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des | effektiven Wiederaufnahme der Arbeit während des |
| Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden." | Arbeitsunfähigkeitszeitraums stattfinden." |
| Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für | "Art. 32bis - Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Kosten für |
| die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das | die berufliche Rehabilitation und die Umschulung, für die es und das |
| Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es | Opfer die Notwendigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls anerkennen. Es |
| übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem | übernimmt die Kosten, wenn die Anerkennung an einem Datum, das dem |
| Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne | Datum der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Erklärung der Genesung ohne |
| bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die | bleibende Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, oder an dem Datum, an dem die |
| Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter | Unfähigkeit den in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten bleibenden Charakter |
| aufweist, erfolgt. | aufweist, erfolgt. |
| Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und | Der König bestimmt die Kosten für berufliche Rehabilitation und |
| Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen, | Umschulung, die für die Übernahme in Betracht kommen, die Bedingungen, |
| unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr | unter denen das Versicherungsunternehmen und das Opfer ihr |
| Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten | Einverständnis geben, sowie die Tarife, auf deren Grundlage die Kosten |
| übernommen werden." | übernommen werden." |
| Art. 15 - In Artikel 58 § 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 15 - In Artikel 58 § 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter "zur Regelung der | das Gesetz vom 21. Dezember 2007, werden die Wörter "zur Regelung der |
| vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den | vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den |
| Generationen" durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der | Generationen" durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der |
| Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. |
| KAPITEL 5 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für | KAPITEL 5 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für |
| Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit | Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit |
| Art. 16 - In Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung | Art. 16 - In Kapitel III des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und | verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und |
| Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess | Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess |
| wird ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Abschnitt 4/1 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für | "Abschnitt 4/1 - Schaffung eines Nationalen Kollegiums für |
| Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit". | Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit". |
| Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 89/1 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 89/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 89/1 - Ein Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin | "Art. 89/1 - Ein Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin |
| im Bereich Arbeitsunfähigkeit wird geschaffen, das mit folgenden | im Bereich Arbeitsunfähigkeit wird geschaffen, das mit folgenden |
| Aufträgen betraut ist: | Aufträgen betraut ist: |
| 1.standardisierte Methoden zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit | 1.standardisierte Methoden zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit |
| vorschlagen mit dem Ziel, die Evaluationen in den verschiedenen | vorschlagen mit dem Ziel, die Evaluationen in den verschiedenen |
| Bereichen der sozialen Sicherheit zu harmonisieren, | Bereichen der sozialen Sicherheit zu harmonisieren, |
| 2.Best-Practice-Empfehlungen für die Sozialversicherungsmedizin im | 2.Best-Practice-Empfehlungen für die Sozialversicherungsmedizin im |
| Bereich medizinische Expertise entwickeln und bei ihrer Aktualisierung | Bereich medizinische Expertise entwickeln und bei ihrer Aktualisierung |
| mitwirken, | mitwirken, |
| 3.Standards für die medizinische Kommunikation - mit der Zustimmung | 3.Standards für die medizinische Kommunikation - mit der Zustimmung |
| des Patienten - zwischen den verschiedenen Bereichen der sozialen | des Patienten - zwischen den verschiedenen Bereichen der sozialen |
| Sicherheit vorschlagen, | Sicherheit vorschlagen, |
| 4.zu einer besseren Kenntnis der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit | 4.zu einer besseren Kenntnis der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit |
| beitragen, | beitragen, |
| 5.Empfehlungen in Bezug auf einheitliche Verfahren zur | 5.Empfehlungen in Bezug auf einheitliche Verfahren zur |
| Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in den verschiedenen | Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in den verschiedenen |
| Bereichen der sozialen Sicherheit entwickeln. | Bereichen der sozialen Sicherheit entwickeln. |
| Diese Vorschläge und Empfehlungen werden den geschäftsführenden | Diese Vorschläge und Empfehlungen werden den geschäftsführenden |
| Ausschüssen der verschiedenen betroffenen Bereiche der sozialen | Ausschüssen der verschiedenen betroffenen Bereiche der sozialen |
| Sicherheit unterbreitet. Zu Vorschlägen und Empfehlungen des | Sicherheit unterbreitet. Zu Vorschlägen und Empfehlungen des |
| Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Arbeitsrat betreffen, wird | Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Arbeitsrat betreffen, wird |
| dieser Rat konsultiert. | dieser Rat konsultiert. |
| Der König kann die in Absatz 1 bestimmten Aufträge des Kollegiums | Der König kann die in Absatz 1 bestimmten Aufträge des Kollegiums |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. |
| Sitz, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kollegiums werden vom König | Sitz, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kollegiums werden vom König |
| festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt." | festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 7 - Durchgehende Arbeit in den flämischen Hafenregien | KAPITEL 7 - Durchgehende Arbeit in den flämischen Hafenregien |
| Art. 20 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Arbeitgeber |
| der flämischen Hafenregien von Antwerpen, Zeebrugge, Ostende und Gent | der flämischen Hafenregien von Antwerpen, Zeebrugge, Ostende und Gent |
| und auf folgende Arbeitnehmer, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt | und auf folgende Arbeitnehmer, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt |
| sind: | sind: |
| a)Arbeitnehmer, die im Hafen Schiffe begleiten und/oder den Verkehr im | a)Arbeitnehmer, die im Hafen Schiffe begleiten und/oder den Verkehr im |
| Hafen sowie den Binnenschiffsverkehr koordinieren, | Hafen sowie den Binnenschiffsverkehr koordinieren, |
| b)Arbeitnehmer, die bei der Begleitung von Schiffen im Hafen | b)Arbeitnehmer, die bei der Begleitung von Schiffen im Hafen |
| unterstützende Tätigkeiten verrichten oder die Teams beim An- oder | unterstützende Tätigkeiten verrichten oder die Teams beim An- oder |
| Ablegen der Schiffe in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen | Ablegen der Schiffe in Schleusen und/oder entlang von Kais und Stegen |
| begleiten, | begleiten, |
| c)Arbeitnehmer, die den Zugang zu den und die Belegung der Schleusen | c)Arbeitnehmer, die den Zugang zu den und die Belegung der Schleusen |
| regeln, den Schleusenvorgang planen und/oder die Arbeit der | regeln, den Schleusenvorgang planen und/oder die Arbeit der |
| verschiedenen Akteure im Hafenbetrieb aufeinander abstimmen, | verschiedenen Akteure im Hafenbetrieb aufeinander abstimmen, |
| d)Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer leiten und begleiten, die für die | d)Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer leiten und begleiten, die für die |
| Zuweisung von Liegeplätzen und/oder den Ablauf der | Zuweisung von Liegeplätzen und/oder den Ablauf der |
| Liegeplatzverwaltung zuständig sind, | Liegeplatzverwaltung zuständig sind, |
| e)Arbeitnehmer, die die Zuweisung von Liegeplätzen an Schiffe und die | e)Arbeitnehmer, die die Zuweisung von Liegeplätzen an Schiffe und die |
| Einhaltung der Hafenpolizeiverordnungen beaufsichtigen, | Einhaltung der Hafenpolizeiverordnungen beaufsichtigen, |
| f)Arbeitnehmer, die für die Bedienung der Brücken und Schleusen im | f)Arbeitnehmer, die für die Bedienung der Brücken und Schleusen im |
| Hafengebiet zuständig sind, | Hafengebiet zuständig sind, |
| g)Arbeitnehmer, die für das An- und Ablegen von Schiffen in Schleusen | g)Arbeitnehmer, die für das An- und Ablegen von Schiffen in Schleusen |
| und/oder entlang von Kais und Stegen zuständig sind, | und/oder entlang von Kais und Stegen zuständig sind, |
| h)Arbeitnehmer, die die Schiffe vor Ort beim An-/Ablegen unterstützen | h)Arbeitnehmer, die die Schiffe vor Ort beim An-/Ablegen unterstützen |
| und dieses Manöver in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des | und dieses Manöver in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des |
| Hafenbetriebs koordinieren und die ebenfalls die Hafeninfrastruktur | Hafenbetriebs koordinieren und die ebenfalls die Hafeninfrastruktur |
| auf eventuelle durch das betreffende Schiff verursachte Schäden hin | auf eventuelle durch das betreffende Schiff verursachte Schäden hin |
| überprüfen, | überprüfen, |
| i)die Besatzung der Schlepper der flämischen Hafenregien und ihre | i)die Besatzung der Schlepper der flämischen Hafenregien und ihre |
| Vorarbeiter beziehungsweise Vorgesetzten, | Vorarbeiter beziehungsweise Vorgesetzten, |
| j)Arbeitnehmer, die für die Planung und/oder Aufteilung der | j)Arbeitnehmer, die für die Planung und/oder Aufteilung der |
| Schlepparbeiten zuständig sind, | Schlepparbeiten zuständig sind, |
| k)Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten | k)Arbeitnehmer, die für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten |
| und/oder spezifischen technischen Arbeiten an den Schleppern der | und/oder spezifischen technischen Arbeiten an den Schleppern der |
| flämischen Hafenregien zuständig sind und gegebenenfalls Teams leiten, | flämischen Hafenregien zuständig sind und gegebenenfalls Teams leiten, |
| l)Arbeitnehmer, die über die Aktivitäten im Hafen, den Verkehr im | l)Arbeitnehmer, die über die Aktivitäten im Hafen, den Verkehr im |
| Hafen, den Binnenschiffsverkehr und/oder die effektive Raumausnutzung | Hafen, den Binnenschiffsverkehr und/oder die effektive Raumausnutzung |
| im Hafen hinsichtlich der dort bestehenden Vorschriften die Aufsicht | im Hafen hinsichtlich der dort bestehenden Vorschriften die Aufsicht |
| führen. | führen. |
| Art. 21 - Wenn Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des | Art. 21 - Wenn Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des |
| vorliegenden Kapitels fallen, Schichtarbeit verrichten, dann gilt für | vorliegenden Kapitels fallen, Schichtarbeit verrichten, dann gilt für |
| sie dieselbe Regelung wie die in Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. | sie dieselbe Regelung wie die in Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. |
| März 1971 über die Arbeit bestimmte Regelung. | März 1971 über die Arbeit bestimmte Regelung. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
| Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
| Sicherheit | Sicherheit |
| Art. 27 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar | Art. 27 - In Artikel 17bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar |
| 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. | der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
| August 2008, wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | August 2008, wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "9. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des | "9. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die aufgrund des |
| Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet wurden und sich | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet wurden und sich |
| zusammensetzen aus öffentlichen Diensten der Gemeinschaften und | zusammensetzen aus öffentlichen Diensten der Gemeinschaften und |
| Regionen und/oder öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, | Regionen und/oder öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, |
| die den Gemeinschaften und Regionen unterstehen, sofern ihr Zweck der | die den Gemeinschaften und Regionen unterstehen, sofern ihr Zweck der |
| Unterstützung ihrer Mitglieder und dem Anbieten gemeinsamer Mittel in | Unterstützung ihrer Mitglieder und dem Anbieten gemeinsamer Mittel in |
| Sachen Informations- und Kommunikationstechnologie dient." | Sachen Informations- und Kommunikationstechnologie dient." |
| Art. 28 - In Artikel 17bis § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 28 - In Artikel 17bis § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "in § 1 Nr. 1, | durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "in § 1 Nr. 1, |
| 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7 oder 8 erwähnte" durch die Wörter "in | 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7 oder 8 erwähnte" durch die Wörter "in |
| § 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erwähnte" | § 1 Nr. 1, 1bis, 2ter, 3, 3bis, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erwähnte" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2013. | Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2013. |
| KAPITEL 11 - Abänderung verschiedener Bestimmungen über den | KAPITEL 11 - Abänderung verschiedener Bestimmungen über den |
| Jahresurlaub der Lohnempfänger | Jahresurlaub der Lohnempfänger |
| Art. 30 - Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze | Art. 30 - Artikel 17bis der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze |
| über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz | über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1.Im ersten Satz werden die Wörter "in dem Kalenderjahr des Beginns | 1.Im ersten Satz werden die Wörter "in dem Kalenderjahr des Beginns |
| oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" durch die Wörter "in dem | oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" durch die Wörter "in dem |
| Zeitraum des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" ersetzt. | Zeitraum des Beginns oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Er bestimmt, was unter "Beginn der Tätigkeit" und "Wiederaufnahme der | "Er bestimmt, was unter "Beginn der Tätigkeit" und "Wiederaufnahme der |
| Tätigkeit" zu verstehen ist." | Tätigkeit" zu verstehen ist." |
| Art. 31 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur | Art. 31 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur |
| einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im | einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im |
| Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des | Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des |
| Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
| und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die |
| Wörter "in den Artikeln 3 und 5" durch die Wörter "in den Artikeln 3, | Wörter "in den Artikeln 3 und 5" durch die Wörter "in den Artikeln 3, |
| 5 und 17bis" ersetzt. | 5 und 17bis" ersetzt. |
| Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19quater mit folgendem | Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 19quater - Unter "ergänzendem Urlaub" versteht man das | "Art. 19quater - Unter "ergänzendem Urlaub" versteht man das |
| Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des | Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des |
| Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 17bis der am | Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 17bis der am |
| 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der | 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der |
| Lohnempfänger erwähnt ist." | Lohnempfänger erwähnt ist." |
| Art. 33 - In Artikel 9 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über | Art. 33 - In Artikel 9 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über |
| den Jahresurlaub der Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom | den Jahresurlaub der Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom |
| 22. Februar 1998 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5. | 22. Februar 1998 und 22. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom 5. |
| November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger | November 2002 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger |
| Wortlaut Paragraph 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem | Wortlaut Paragraph 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| " § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Urlaubsgeld der in Artikel | " § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Urlaubsgeld der in Artikel |
| 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur |
| Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer von Arbeitgebern, die | Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer von Arbeitgebern, die |
| der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der | der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der |
| Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der | Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der |
| Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht | Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht |
| -, gemäß Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | -, gemäß Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
| November 1969 berechnet." | November 1969 berechnet." |
| Art. 34 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2012, mit | Art. 34 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2012, mit |
| Ausnahme von Artikel 33, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 33, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird. |
| KAPITEL 12 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | KAPITEL 12 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, was die Grundsätze der | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, was die Grundsätze der |
| Arbeitslosenversicherung betrifft | Arbeitslosenversicherung betrifft |
| Art. 35 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | Art. 35 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch die Paragraphen 1septies und | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch die Paragraphen 1septies und |
| 1octies mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1octies mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 1septies - Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 Buchstabe i) haben | " § 1septies - Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 Buchstabe i) haben |
| Arbeitslose nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie gleichzeitig | Arbeitslose nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie gleichzeitig |
| folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1.die Zulassungsbedingungen, das heißt die Bedingungen in Bezug auf | 1.die Zulassungsbedingungen, das heißt die Bedingungen in Bezug auf |
| die Wartezeit, die Arbeitslose erfüllen müssen, um die | die Wartezeit, die Arbeitslose erfüllen müssen, um die |
| Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere | Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere |
| durch den Nachweis einer Anzahl Arbeitstage beziehungsweise | durch den Nachweis einer Anzahl Arbeitstage beziehungsweise |
| gleichgesetzter Tage vor ihrer Arbeitslosigkeit, | gleichgesetzter Tage vor ihrer Arbeitslosigkeit, |
| 2.die Gewährungsbedingungen, das heißt die Bedingungen, die zulässige | 2.die Gewährungsbedingungen, das heißt die Bedingungen, die zulässige |
| Arbeitslose erfüllen müssen, um tatsächlich Entschädigungen beziehen | Arbeitslose erfüllen müssen, um tatsächlich Entschädigungen beziehen |
| zu können, insbesondere unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung zu | zu können, insbesondere unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung zu |
| sein, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, als Arbeitssuchender | sein, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, als Arbeitssuchender |
| eingetragen zu sein und aktiv Arbeit zu suchen, arbeitsfähig zu sein, | eingetragen zu sein und aktiv Arbeit zu suchen, arbeitsfähig zu sein, |
| in Belgien zu wohnen, die Bedingungen in Bezug auf das Alter zu | in Belgien zu wohnen, die Bedingungen in Bezug auf das Alter zu |
| erfüllen und die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der | erfüllen und die Vorschriften in Bezug auf Angabe und Kontrolle der |
| Arbeitslosigkeitszeiträume einzuhalten. | Arbeitslosigkeitszeiträume einzuhalten. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bestimmt der König: | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bestimmt der König: |
| 1.die erforderliche Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter | 1.die erforderliche Anzahl Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzter |
| Tage, den Referenzzeitraum, in dem diese Tage liegen müssen, die | Tage, den Referenzzeitraum, in dem diese Tage liegen müssen, die |
| Bedingungen, denen diese Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzten | Bedingungen, denen diese Arbeitstage beziehungsweise gleichgesetzten |
| Tage genügen müssen, sowie die Art und Weise der Berechnung dieser | Tage genügen müssen, sowie die Art und Weise der Berechnung dieser |
| Arbeitstage und gleichgesetzten Tage, wobei eine Modulation möglich | Arbeitstage und gleichgesetzten Tage, wobei eine Modulation möglich |
| ist je nach: | ist je nach: |
| a)Alter des Arbeitslosen, | a)Alter des Arbeitslosen, |
| b)Arbeitsregelung des Arbeitnehmers vor der Arbeitslosigkeit, wobei | b)Arbeitsregelung des Arbeitnehmers vor der Arbeitslosigkeit, wobei |
| insbesondere zwischen Vollzeitarbeitnehmern, Teilzeitarbeitnehmern mit | insbesondere zwischen Vollzeitarbeitnehmern, Teilzeitarbeitnehmern mit |
| Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig in Teilzeit beschäftigten | Aufrechterhaltung der Rechte und freiwillig in Teilzeit beschäftigten |
| Arbeitnehmern unterschieden werden kann. Der König bestimmt, was unter | Arbeitnehmern unterschieden werden kann. Der König bestimmt, was unter |
| "Vollzeitarbeitnehmern", "Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung | "Vollzeitarbeitnehmern", "Teilzeitarbeitnehmern mit Aufrechterhaltung |
| der Rechte" und "freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern" | der Rechte" und "freiwillig in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern" |
| zu verstehen ist, | zu verstehen ist, |
| c)besonderen Merkmalen der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Arbeit, | c)besonderen Merkmalen der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Arbeit, |
| wie eine Beschäftigung als Hafenarbeiter, Seefischer oder Künstler, | wie eine Beschäftigung als Hafenarbeiter, Seefischer oder Künstler, |
| 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten davon ausgegangen wird, | 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten davon ausgegangen wird, |
| dass Jugendliche, die die in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen | dass Jugendliche, die die in Buchstabe a) festgelegten Bedingungen |
| nicht erfüllen, die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit aufgrund | nicht erfüllen, die Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit aufgrund |
| des von ihnen abgeschlossenen Studiums erfüllen. Der König bestimmt, | des von ihnen abgeschlossenen Studiums erfüllen. Der König bestimmt, |
| was unter "Jugendlichen", "Studium" und "abgeschlossen" zu verstehen | was unter "Jugendlichen", "Studium" und "abgeschlossen" zu verstehen |
| ist, | ist, |
| 3.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig Arbeitslose, | 3.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig Arbeitslose, |
| die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, dessen Erfüllung ganz | die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, dessen Erfüllung ganz |
| oder teilweise zeitweilig ausgesetzt ist, und Vollarbeitslose, die die | oder teilweise zeitweilig ausgesetzt ist, und Vollarbeitslose, die die |
| Zulassungsbedingungen bereits vorher erfüllten, von der Erfüllung der | Zulassungsbedingungen bereits vorher erfüllten, von der Erfüllung der |
| Zulassungsbedingungen befreit werden können. Der König bestimmt, was | Zulassungsbedingungen befreit werden können. Der König bestimmt, was |
| unter "Vollarbeitslosen", "zeitweilig Arbeitslosen" und "Arbeitslosen, | unter "Vollarbeitslosen", "zeitweilig Arbeitslosen" und "Arbeitslosen, |
| die bereits vorher die Zulassungsbedingungen erfüllten" zu verstehen | die bereits vorher die Zulassungsbedingungen erfüllten" zu verstehen |
| ist. | ist. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 bestimmt der König: | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 bestimmt der König: |
| 1.was unter "unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung sein", "für den | 1.was unter "unfreiwillig ohne Arbeit und Entlohnung sein", "für den |
| Arbeitsmarkt verfügbar sein", "als Arbeitssuchender eingetragen sein", | Arbeitsmarkt verfügbar sein", "als Arbeitssuchender eingetragen sein", |
| "arbeitsfähig sein", "in Belgien wohnen", "die Bedingungen in Bezug | "arbeitsfähig sein", "in Belgien wohnen", "die Bedingungen in Bezug |
| auf das Alter erfüllen" und "die Vorschriften in Bezug auf Angabe und | auf das Alter erfüllen" und "die Vorschriften in Bezug auf Angabe und |
| Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einhalten" zu verstehen ist, | Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume einhalten" zu verstehen ist, |
| 2.in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten | 2.in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten |
| Arbeitslose von der Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen befreit | Arbeitslose von der Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen befreit |
| werden können insbesondere aufgrund ihres Alters, weil sie studieren | werden können insbesondere aufgrund ihres Alters, weil sie studieren |
| oder eine Ausbildung machen, wegen sozialer und familiärer | oder eine Ausbildung machen, wegen sozialer und familiärer |
| Schwierigkeiten, aufgrund des Abschlusses eines Abkommens als | Schwierigkeiten, aufgrund des Abschlusses eines Abkommens als |
| Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft oder aufgrund | Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft oder aufgrund |
| eines freiwilligen Militärdienstes. Der König bestimmt, was unter | eines freiwilligen Militärdienstes. Der König bestimmt, was unter |
| "studieren oder eine Ausbildung machen", "soziale und familiäre | "studieren oder eine Ausbildung machen", "soziale und familiäre |
| Schwierigkeiten", "Abschluss eines Abkommens als Unternehmerkandidat | Schwierigkeiten", "Abschluss eines Abkommens als Unternehmerkandidat |
| mit einer Aktivitätsgenossenschaft" und "freiwilligem Militärdienst" | mit einer Aktivitätsgenossenschaft" und "freiwilligem Militärdienst" |
| zu verstehen ist. | zu verstehen ist. |
| § 1octies - Der Betrag der in § 1 Absatz 3 Buchstabe i) erwähnten, für | § 1octies - Der Betrag der in § 1 Absatz 3 Buchstabe i) erwähnten, für |
| jeden Kalendermonat geschuldeten Entschädigung wird entsprechend der | jeden Kalendermonat geschuldeten Entschädigung wird entsprechend der |
| Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise | Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise |
| halben Entschädigungstage und des Tagesbetrags für jeden | halben Entschädigungstage und des Tagesbetrags für jeden |
| Entschädigungstag festgelegt. | Entschädigungstag festgelegt. |
| Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung |
| der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise | der Anzahl der erstattungsfähigen Entschädigungstage beziehungsweise |
| halben Entschädigungstage für jeden Kalendermonat, wobei insbesondere | halben Entschädigungstage für jeden Kalendermonat, wobei insbesondere |
| folgende Aspekte berücksichtigt werden: | folgende Aspekte berücksichtigt werden: |
| 1.die in § 1septies erwähnten Zulassungs- und Gewährungsbedingungen, | 1.die in § 1septies erwähnten Zulassungs- und Gewährungsbedingungen, |
| 2.die Art der Arbeitslosigkeit, wobei unterschieden werden kann, ob | 2.die Art der Arbeitslosigkeit, wobei unterschieden werden kann, ob |
| der Arbeitslose noch durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber | der Arbeitslose noch durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber |
| gebunden ist oder nicht, | gebunden ist oder nicht, |
| 3.die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner | 3.die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner |
| Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der | Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der |
| Referenzperson, die Stunden und Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie | Referenzperson, die Stunden und Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie |
| die Stunden und Tage, für die Anspruch auf Entlohnung besteht, | die Stunden und Tage, für die Anspruch auf Entlohnung besteht, |
| 4.die Auswirkungen der Tätigkeiten und das Einkommen aus diesen | 4.die Auswirkungen der Tätigkeiten und das Einkommen aus diesen |
| Tätigkeiten, die der Arbeitslose an Arbeitslosigkeitstagen oder in | Tätigkeiten, die der Arbeitslose an Arbeitslosigkeitstagen oder in |
| einem Arbeitslosigkeitszeitraum verrichtet. | einem Arbeitslosigkeitszeitraum verrichtet. |
| Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, um den Tagesbetrag | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, um den Tagesbetrag |
| der Entschädigung beziehungsweise den Betrag für halbe | der Entschädigung beziehungsweise den Betrag für halbe |
| Entschädigungstage festzulegen, wobei insbesondere folgende Aspekte | Entschädigungstage festzulegen, wobei insbesondere folgende Aspekte |
| berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
| 1.die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitslose vor seiner | 1.die Höhe der Entlohnung, die der Arbeitslose vor seiner |
| Arbeitslosigkeit bezog, und, für Arbeitslose, die noch durch einen | Arbeitslosigkeit bezog, und, für Arbeitslose, die noch durch einen |
| Arbeitsvertrag gebunden sind, die Höhe der Entlohnung während der | Arbeitsvertrag gebunden sind, die Höhe der Entlohnung während der |
| Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, | Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, |
| 2.die Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit | 2.die Wochenarbeitszeit des Arbeitslosen vor seiner Arbeitslosigkeit |
| und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden | und, für Arbeitslose, die noch durch einen Arbeitsvertrag gebunden |
| sind, die Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, | sind, die Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Arbeitsvertrags, |
| 3.die Haushaltszusammensetzung des Arbeitslosen, wobei unterschieden | 3.die Haushaltszusammensetzung des Arbeitslosen, wobei unterschieden |
| werden kann, ob der Arbeitslose alleine lebt oder nicht und Personen | werden kann, ob der Arbeitslose alleine lebt oder nicht und Personen |
| zu seinen Lasten hat oder nicht; dabei können der Verwandtschafts- | zu seinen Lasten hat oder nicht; dabei können der Verwandtschafts- |
| oder Verschwägerungsgrad, die Höhe des Einkommens der Personen, mit | oder Verschwägerungsgrad, die Höhe des Einkommens der Personen, mit |
| denen der Arbeitslose unter einem Dach wohnt, und die Kosten, die der | denen der Arbeitslose unter einem Dach wohnt, und die Kosten, die der |
| Arbeitslose für Verwandte oder Verschwägerte hat, mit denen er nicht | Arbeitslose für Verwandte oder Verschwägerte hat, mit denen er nicht |
| mehr unter einem Dach wohnt, berücksichtigt werden, | mehr unter einem Dach wohnt, berücksichtigt werden, |
| 4.die Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei die Möglichkeit besteht, dass | 4.die Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei die Möglichkeit besteht, dass |
| die Entschädigung im Verhältnis zur Arbeitslosigkeitsdauer verringert | die Entschädigung im Verhältnis zur Arbeitslosigkeitsdauer verringert |
| wird und im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr an die | wird und im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr an die |
| frühere Entlohnung gekoppelt ist, | frühere Entlohnung gekoppelt ist, |
| 5.die berufliche Vergangenheit des Arbeitslosen, der Grad seiner | 5.die berufliche Vergangenheit des Arbeitslosen, der Grad seiner |
| verminderten Arbeitsfähigkeit und sein Alter, | verminderten Arbeitsfähigkeit und sein Alter, |
| 6.die Tatsache, dass der Arbeitslose bei der zuständigen Dienststelle | 6.die Tatsache, dass der Arbeitslose bei der zuständigen Dienststelle |
| für Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender eingetragen ist oder | für Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender eingetragen ist oder |
| nicht, | nicht, |
| 7.die Art, der Umfang, das Einkommen und der Zeitpunkt der vom | 7.die Art, der Umfang, das Einkommen und der Zeitpunkt der vom |
| Arbeitslosen ausgeübten Tätigkeiten. | Arbeitslosen ausgeübten Tätigkeiten. |
| Was die gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Entschädigungen | Was die gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Entschädigungen |
| betrifft, kann der König einen Höchst- und einen Mindestbetrag | betrifft, kann der König einen Höchst- und einen Mindestbetrag |
| bestimmen, die je nach den im vorhergehenden Absatz aufgezählten | bestimmen, die je nach den im vorhergehenden Absatz aufgezählten |
| Kriterien variieren können. | Kriterien variieren können. |
| Der Basisbetrag der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegten | Der Basisbetrag der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegten |
| Entschädigung kann um einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn | Entschädigung kann um einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn |
| es sich um einen älteren Arbeitslosen handelt. Der König bestimmt die | es sich um einen älteren Arbeitslosen handelt. Der König bestimmt die |
| Art und Weise der Berechnung sowie die Bedingungen und Modalitäten | Art und Weise der Berechnung sowie die Bedingungen und Modalitäten |
| dieses Zuschlags." | dieses Zuschlags." |
| Art. 36 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2012. | Art. 36 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2012. |
| KAPITEL 13 - Sozialstatut der Selbständigen | KAPITEL 13 - Sozialstatut der Selbständigen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige | Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige |
| Art. 44 - Artikel 44 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Art. 44 - Artikel 44 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
| 2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, | 2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der | " § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der |
| ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem | ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem |
| Prozentsatz der Berufseinkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 | Prozentsatz der Berufseinkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 |
| Absatz 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. | Absatz 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. |
| Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt | Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt |
| sind. | sind. |
| § 2/1 - Bei den in § 2 erwähnten Berufseinkünften handelt es sich um | § 2/1 - Bei den in § 2 erwähnten Berufseinkünften handelt es sich um |
| Einkünfte, die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf | Einkünfte, die sich auf das Steuerjahr beziehen, dessen Jahreszahl auf |
| das zweite Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr verweist, für das die | das zweite Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr verweist, für das die |
| Beiträge zu entrichten sind. | Beiträge zu entrichten sind. |
| § 2/2 - Die in den Paragraphen 2 und 2/1 erwähnten Berufseinkünfte | § 2/2 - Die in den Paragraphen 2 und 2/1 erwähnten Berufseinkünfte |
| werden mit einem Bruch multipliziert, den der König zu Beginn jedes | werden mit einem Bruch multipliziert, den der König zu Beginn jedes |
| Kalenderjahres festlegt. Der Nenner dieses Bruchs ist der Durchschnitt | Kalenderjahres festlegt. Der Nenner dieses Bruchs ist der Durchschnitt |
| der Verbraucherpreisindexe des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres; der | der Verbraucherpreisindexe des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres; der |
| Zähler stellt den Durchschnitt der geschätzten Verbraucherpreisindexe | Zähler stellt den Durchschnitt der geschätzten Verbraucherpreisindexe |
| für das Jahr dar, für das die Beiträge zu entrichten sind. | für das Jahr dar, für das die Beiträge zu entrichten sind. |
| § 2/3 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des | § 2/3 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des |
| Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt | Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt |
| der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz. | der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz. |
| Der Höchstbeitragssatz darf jedoch 8,17 Prozent der Berufseinkünfte, | Der Höchstbeitragssatz darf jedoch 8,17 Prozent der Berufseinkünfte, |
| deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag | deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag |
| des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des | des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des |
| Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten. | Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten. |
| § 2/4 - Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei | § 2/4 - Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei |
| Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu | Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu |
| diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit | diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit |
| im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist. | im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist. |
| § 2/5 - a) Wenn die Berufseinkünfte niedriger als zwei Drittel des in | § 2/5 - a) Wenn die Berufseinkünfte niedriger als zwei Drittel des in |
| Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
| 1967 erwähnten Betrags sind, und unbeschadet der Bestimmungen von § | 1967 erwähnten Betrags sind, und unbeschadet der Bestimmungen von § |
| 2/3 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17 | 2/3 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17 |
| Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen. | Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen. |
| b)Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen | b)Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen |
| Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen, wenn | Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer Berufseinkünfte einzahlen, wenn |
| ihr Einkommen des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres niedriger als zwei | ihr Einkommen des in § 2/1 erwähnten Bezugsjahres niedriger als zwei |
| Drittel der Hälfte des in Buchstabe a) erwähnten Betrags ist." | Drittel der Hälfte des in Buchstabe a) erwähnten Betrags ist." |
| Art. 45 - Artikel 45 desselben Programmgesetzes wird wie folgt | Art. 45 - Artikel 45 desselben Programmgesetzes wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in | "Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in |
| Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen | Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen |
| Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der | Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der |
| Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des | Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des |
| Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 einzuzahlenden Beiträge, | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 einzuzahlenden Beiträge, |
| die im Laufe dieses Jahres einforderbar geworden sind, tatsächlich und | die im Laufe dieses Jahres einforderbar geworden sind, tatsächlich und |
| vollständig eingezahlt hat." | vollständig eingezahlt hat." |
| Art. 46 - In Artikel 46 § 1 desselben Programmgesetzes werden die | Art. 46 - In Artikel 46 § 1 desselben Programmgesetzes werden die |
| Wörter "in Artikel 44 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 44 § | Wörter "in Artikel 44 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 44 § |
| 2/3" ersetzt. | 2/3" ersetzt. |
| Art. 47 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 47 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen | KAPITEL 14 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen |
| Sicherheit infolge der 6. Staatsreform | Sicherheit infolge der 6. Staatsreform |
| Art. 48 - Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | Art. 48 - Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
| zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
| 8. August 1997, wird aufgehoben. | 8. August 1997, wird aufgehoben. |
| Art. 49 - Artikel 21 § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 49 - Artikel 21 § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
| Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
| Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August | Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August |
| 1997, wird aufgehoben. | 1997, wird aufgehoben. |
| Art. 50 - In Artikel 23 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 50 - In Artikel 23 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "und § 3 Nr. 1 bis | das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "und § 3 Nr. 1 bis |
| 7" durch die Wörter "und § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt. | 7" durch die Wörter "und § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3" ersetzt. |
| Art. 51 - In Artikel 37ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 51 - In Artikel 37ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli | Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli |
| 2005, werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 | 2005, werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 oder 2 |
| oder 3" ersetzt. | oder 3" ersetzt. |
| Art. 52 - Artikel 37quater § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 52 - Artikel 37quater § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 23. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember | Gesetz vom 23. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember |
| 2006, wird wie folgt abgeändert: | 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter " § 3 Nr. 2, 3 und 4" werden durch die Wörter " § 3 Nr. | 1. Die Wörter " § 3 Nr. 2, 3 und 4" werden durch die Wörter " § 3 Nr. |
| 3" ersetzt. | 3" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. | 2. Die Wörter "und in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 25. |
| Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom | Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom |
| 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" werden | 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 53 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 53 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und zuletzt | Königlichen Erlass Nr. 96 vom 28. September 1982 und zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| a)Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt: | a)Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt: |
| "1. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,92 % ist für alle Arbeitnehmer | "1. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,92 % ist für alle Arbeitnehmer |
| zu entrichten, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 weiter unten | zu entrichten, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 weiter unten |
| erwähnten Arbeitnehmer. | erwähnten Arbeitnehmer. |
| Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des | Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des |
| Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete |
| Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung | Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung |
| der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen | der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen |
| Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. | Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. |
| 2. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,82 % ist zu entrichten für | 2. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 24,82 % ist zu entrichten für |
| Arbeitnehmer, die von einer Privatperson, die eine Unterrichtsanstalt, | Arbeitnehmer, die von einer Privatperson, die eine Unterrichtsanstalt, |
| einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein | einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein |
| psycho-medizinisch-soziales Zentrum betreibt, beschäftigt werden und | psycho-medizinisch-soziales Zentrum betreibt, beschäftigt werden und |
| nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden oder die Mitglieder des | nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden oder die Mitglieder des |
| akademischen Personals einer Universität sind, sowie für Arbeitnehmer, | akademischen Personals einer Universität sind, sowie für Arbeitnehmer, |
| die beschäftigt werden vom Staat, von den Gemeinschaften, den | die beschäftigt werden vom Staat, von den Gemeinschaften, den |
| Regionen, einschließlich der diesen untergeordneten Einrichtungen | Regionen, einschließlich der diesen untergeordneten Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, mit | öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, mit |
| Ausnahme der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Ausnahme der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
| Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
| erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. | erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. |
| Wenn sie jedoch unter die Anwendung der Artikel 7, 8, 9 oder 11 bis 14 | Wenn sie jedoch unter die Anwendung der Artikel 7, 8, 9 oder 11 bis 14 |
| des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
| Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
| Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen und | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen und |
| endgültig ernannt sind oder statutarisch gebunden sind, ist ein | endgültig ernannt sind oder statutarisch gebunden sind, ist ein |
| Grundarbeitgeberbeitrag von 17,82 % zu entrichten. | Grundarbeitgeberbeitrag von 17,82 % zu entrichten. |
| Derselbe Prozentsatz findet Anwendung auf Personen, die die | Derselbe Prozentsatz findet Anwendung auf Personen, die die |
| Bedingungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November | Bedingungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November |
| 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer erfüllen. | Arbeitnehmer erfüllen. |
| Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des | Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des |
| Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete |
| Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung | Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung |
| der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen | der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen |
| Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. | Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. |
| 3. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 23,07 % ist zu entrichten für | 3. Ein Grundarbeitgeberbeitrag von 23,07 % ist zu entrichten für |
| Arbeitnehmer, die von den provinzialen und lokalen Verwaltungen | Arbeitnehmer, die von den provinzialen und lokalen Verwaltungen |
| beschäftigt werden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der | beschäftigt werden, die dem Landesamt für soziale Sicherheit der |
| provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind. | provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind. |
| Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des | Was Arbeitnehmerkategorien betrifft, für die die Anwendung des |
| Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Gesetzes aufgrund von Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer begrenzt ist, wird der geschuldete |
| Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung | Arbeitgeberbeitrag berechnet, indem für jede nicht anwendbare Regelung |
| der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen | der entsprechende Beitragssatz abgezogen wird. Die verschiedenen |
| Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. | Beitragssätze sind in Nr. 4 weiter unten aufgeführt. |
| 4. Was die Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in fine betrifft, werden | 4. Was die Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in fine betrifft, werden |
| die entsprechenden Beitragssätze wie folgt festgelegt: | die entsprechenden Beitragssätze wie folgt festgelegt: |
| Pensionen: 8,86 %, | Pensionen: 8,86 %, |
| Entschädigungen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung: 2,35 %, | Entschädigungen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung: 2,35 %, |
| Arbeitslosigkeit: 1,46 %, | Arbeitslosigkeit: 1,46 %, |
| Gesundheitspflege: 3,80 %, | Gesundheitspflege: 3,80 %, |
| Berufskrankheiten: 1,00 %, | Berufskrankheiten: 1,00 %, |
| Arbeitsunfälle: 0,30 %,". | Arbeitsunfälle: 0,30 %,". |
| b)Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut | b)Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "11. 1,40 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser | "11. 1,40 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers; dieser |
| Sonderbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer | Sonderbeitrag wird von jedem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer |
| geschuldet, die den in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kriterien | geschuldet, die den in Nr. 2 Absatz 2 erwähnten Kriterien |
| entsprechen." | entsprechen." |
| Art. 54 - Artikel 38 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 54 - Artikel 38 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und zuletzt abgeändert | Königlichen Erlass Nr. 401 vom 18. April 1986 und zuletzt abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1.In Absatz 8 werden die Wörter "den Beitrag, der für die Regelung der | 1.In Absatz 8 werden die Wörter "den Beitrag, der für die Regelung der |
| Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen | Familienbeihilfen bestimmt ist und in Artikel 18 des Königlichen |
| Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 | Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 |
| des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
| erwähnt ist, und" aufgehoben und die Wörter "desselben Erlasses" | erwähnt ist, und" aufgehoben und die Wörter "desselben Erlasses" |
| werden durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 | werden durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 |
| zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August | zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August |
| 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" ersetzt. | 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen" ersetzt. |
| 2.Der letzte Absatz wird aufgehoben. | 2.Der letzte Absatz wird aufgehoben. |
| Art. 55 - In Artikel 326 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Art. 55 - In Artikel 326 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
| Dezember 2002 werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 | Dezember 2002 werden die Wörter "Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1 |
| oder 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Nr. 1 bis 8" werden durch die | oder 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Nr. 1 bis 8" werden durch die |
| Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8" ersetzt. | Wörter "Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8" ersetzt. |
| Art. 56 - In den Artikeln 36 und 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni | Art. 56 - In den Artikeln 36 und 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni |
| 2008 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10" jeweils durch | 2008 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10" jeweils durch |
| die Wörter " § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8 bis 10" ersetzt. | die Wörter " § 3 Nr. 1 oder 2 oder 3 und 8 bis 10" ersetzt. |
| Art. 57 - In Artikel 38 § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 57 - In Artikel 38 § 3quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
| zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
| Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden |
| zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1999 wird" und den Wörtern "zu | zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1999 wird" und den Wörtern "zu |
| Lasten des Arbeitgebers" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31. | Lasten des Arbeitgebers" die Wörter "für einen Zeitraum, der am 31. |
| Dezember 2014 abläuft," eingefügt. | Dezember 2014 abläuft," eingefügt. |
| Art. 58 - In Artikel 121 § 2 Absatz 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. | Art. 58 - In Artikel 121 § 2 Absatz 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. |
| Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das | Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "den | Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "den |
| Arbeitgebern" und den Wörtern "einen Beitrag auferlegen" die Wörter | Arbeitgebern" und den Wörtern "einen Beitrag auferlegen" die Wörter |
| "für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2014 abläuft," eingefügt. | "für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2014 abläuft," eingefügt. |
| (...) | (...) |
| Art. 61 - In das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | Art. 61 - In das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 194/1 mit folgendem | verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 194/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 194/1 - Ab dem 1. Januar 2015 findet vorliegender Abschnitt | "Art. 194/1 - Ab dem 1. Januar 2015 findet vorliegender Abschnitt |
| keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni | keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni |
| 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist." | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 16 - Finanzierung | KAPITEL 16 - Finanzierung |
| Art. 73 - Die in Artikel 39bis § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 73 - Die in Artikel 39bis § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
| Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
| Lohnempfänger erwähnten eigenen Rücklagen sind am 1. Januar 2015 von | Lohnempfänger erwähnten eigenen Rücklagen sind am 1. Januar 2015 von |
| der LASS-Globalverwaltung definitiv gebildet. | der LASS-Globalverwaltung definitiv gebildet. |
| Art. 74 - Ab dem 1. Januar 2015 sind die in Artikel 18 des Königlichen | Art. 74 - Ab dem 1. Januar 2015 sind die in Artikel 18 des Königlichen |
| Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 | Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 |
| des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
| erwähnten Beiträge für die Globalverwaltung bestimmt. | erwähnten Beiträge für die Globalverwaltung bestimmt. |
| Von dem Aufkommen der in Artikel 38 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. | Von dem Aufkommen der in Artikel 38 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. |
| Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
| Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge darf das Landesamt für | Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge darf das Landesamt für |
| soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vor der | soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vor der |
| Zahlung an die Globalverwaltung jährlich einen Betrag in Höhe von | Zahlung an die Globalverwaltung jährlich einen Betrag in Höhe von |
| 47.000.000 EUR einbehalten. | 47.000.000 EUR einbehalten. |
| Dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Pensionen der statutarischen | Dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Pensionen der statutarischen |
| Personalmitglieder zu finanzieren, die dem solidarischen Pensionsfonds | Personalmitglieder zu finanzieren, die dem solidarischen Pensionsfonds |
| des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
| Verwaltungen angeschlossen sind. | Verwaltungen angeschlossen sind. |
| Dieser Betrag wird jährlich an die Schwankungsrate des | Dieser Betrag wird jährlich an die Schwankungsrate des |
| durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. | durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 19 - Abänderung von Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. | KAPITEL 19 - Abänderung von Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. |
| Juni 2013 | Juni 2013 |
| Art. 79 - Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch | Art. 79 - Artikel 51 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch |
| folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
| "Dieses Datum kann vor dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen | "Dieses Datum kann vor dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt des Königlichen Erlasses, in dem das Datum des | Staatsblatt des Königlichen Erlasses, in dem das Datum des |
| Inkrafttretens der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen festgelegt wird, | Inkrafttretens der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen festgelegt wird, |
| liegen. Der König kann ebenfalls das Datum festlegen, an dem die | liegen. Der König kann ebenfalls das Datum festlegen, an dem die |
| Artikel 43, 44 und 47 außer Kraft treten." | Artikel 43, 44 und 47 außer Kraft treten." |
| KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
| Art. 80 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | Art. 80 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
| Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
| und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird eine Nummer 12 mit folgendem | das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird eine Nummer 12 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "12. Hilfeleistungszonen, einschließlich der freiwilligen Mitglieder | "12. Hilfeleistungszonen, einschließlich der freiwilligen Mitglieder |
| des Einsatzpersonals. Was Letztere betrifft, gelten jedoch nur die | des Einsatzpersonals. Was Letztere betrifft, gelten jedoch nur die |
| Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten." | Bestimmungen in Bezug auf Berufskrankheiten." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, |
| beauftragt mit Berufsrisiken | beauftragt mit Berufsrisiken |
| Ph. COURARD | Ph. COURARD |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |