← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale |
sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits | zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 11 et 76 à 78 de la loi du 25 avril 2014 portant des | 11 en 76 tot 78 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse |
dispositions diverses en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014). | bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der sozialen Sicherheit | Bereich der sozialen Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Umschulung | Abschnitt 1 - Umschulung |
Art. 2 - Artikel 106 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - Artikel 106 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt |
durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnten finanziellen Vorteile werden verweigert, | "Die in Absatz 1 erwähnten finanziellen Vorteile werden verweigert, |
wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die aufgrund eines | wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die aufgrund eines |
Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den Diensten und | Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den Diensten und |
Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich an der | Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich an der |
beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten | beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten |
beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser Vorteile niedriger | beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser Vorteile niedriger |
ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der | ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der |
Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende | Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende |
Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung. | Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine |
Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder | Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder |
Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter | Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter |
gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen | gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen |
Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, | Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, |
erlaubt ist." | erlaubt ist." |
Art. 3 - Artikel 109bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt | Art. 3 - Artikel 109bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten finanziellen Vorteile werden | "Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten finanziellen Vorteile werden |
verweigert, wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die | verweigert, wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die |
aufgrund eines Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den | aufgrund eines Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den |
Diensten und Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich | Diensten und Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich |
an der beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen | an der beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen |
Berechtigten beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser | Berechtigten beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser |
Vorteile niedriger ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der | Vorteile niedriger ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der |
Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende | Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende |
Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung. | Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine |
Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder | Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder |
Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter | Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter |
gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen | gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen |
Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, | Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, |
erlaubt ist." | erlaubt ist." |
Abschnitt 2 - Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs | Abschnitt 2 - Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs |
Art. 4 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben koordinierten Gesetzes, | Art. 4 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben koordinierten Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 13. April 2011, werden die Wörter "die in Artikel 30 § 2 | Gesetz vom 13. April 2011, werden die Wörter "die in Artikel 30 § 2 |
Absatz 1 und 2" durch die Wörter "die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 bis | Absatz 1 und 2" durch die Wörter "die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 bis |
5" ersetzt und werden die Wörter "oder die in Artikel 25quinquies § 2 | 5" ersetzt und werden die Wörter "oder die in Artikel 25quinquies § 2 |
Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge | Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge |
für Binnenschiffer" aufgehoben. | für Binnenschiffer" aufgehoben. |
Abschnitt 3 - Mutterschutz | Abschnitt 3 - Mutterschutz |
Art. 5 - Artikel 115 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch | Art. 5 - Artikel 115 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch |
das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: | das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 115 - Die in Artikel 114 erwähnten Ruhezeiten können nur unter | "Art. 115 - Die in Artikel 114 erwähnten Ruhezeiten können nur unter |
der Bedingung berücksichtigt werden, dass die Berechtigte jegliche | der Bedingung berücksichtigt werden, dass die Berechtigte jegliche |
Tätigkeit eingestellt oder die kontrollierte Arbeitslosigkeit | Tätigkeit eingestellt oder die kontrollierte Arbeitslosigkeit |
unterbrochen hat. | unterbrochen hat. |
Die in Absatz 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung: | Die in Absatz 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung: |
1.während des Zeitraums, in dem die Berechtigte von der in Artikel 114 | 1.während des Zeitraums, in dem die Berechtigte von der in Artikel 114 |
Absatz 6 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, | Absatz 6 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, |
2. während des Zeitraums der Verlängerung der postnatalen Ruhe nach | 2. während des Zeitraums der Verlängerung der postnatalen Ruhe nach |
Verhältnis der Zeiträume, während deren die Arbeitnehmerin eine Arbeit | Verhältnis der Zeiträume, während deren die Arbeitnehmerin eine Arbeit |
während eines in Artikel 114bis erwähnten Zeitraums des Mutterschutzes | während eines in Artikel 114bis erwähnten Zeitraums des Mutterschutzes |
ausgeübt hat oder eine angepasste Arbeit während ihrer | ausgeübt hat oder eine angepasste Arbeit während ihrer |
Arbeitsunfähigkeit unter den in Artikel 100 § 2 erwähnten Bedingungen | Arbeitsunfähigkeit unter den in Artikel 100 § 2 erwähnten Bedingungen |
wiederaufgenommen hat zwischen einschließlich der sechsten und der | wiederaufgenommen hat zwischen einschließlich der sechsten und der |
zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen | zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen |
einschließlich der achten und der zweiten Woche vor der Entbindung bei | einschließlich der achten und der zweiten Woche vor der Entbindung bei |
einer Mehrlingsgeburt." | einer Mehrlingsgeburt." |
Abschnitt 4 - Bestimmungen im Bereich Arbeitsunfähigkeit | Abschnitt 4 - Bestimmungen im Bereich Arbeitsunfähigkeit |
Art. 6 - Artikel 80 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 80 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 7, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002 | a) Nummer 7, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002 |
und durch das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Festlegung verschiedener | und durch das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit, wird wie folgt ersetzt: | Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit, wird wie folgt ersetzt: |
"7. untersucht die Berichte, die ihm in Ausführung von Artikel 82 | "7. untersucht die Berichte, die ihm in Ausführung von Artikel 82 |
Absatz 1 Nr. 6 vom Medizinischen Invaliditätsrat und in Ausführung von | Absatz 1 Nr. 6 vom Medizinischen Invaliditätsrat und in Ausführung von |
161 § 2 Nr. 3 vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle | 161 § 2 Nr. 3 vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle |
übermittelt werden; er erstattet dem Minister innerhalb der vom König | übermittelt werden; er erstattet dem Minister innerhalb der vom König |
festgelegten Fristen über die Maßnahmen Bericht, die er zu treffen | festgelegten Fristen über die Maßnahmen Bericht, die er zu treffen |
beschlossen hat oder vorschlägt,". | beschlossen hat oder vorschlägt,". |
b) Nummer 8, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 17. Juni 2009, | b) Nummer 8, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 17. Juni 2009, |
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der | "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der |
Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge fest, die der | Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge fest, die der |
Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 | Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 |
erwähnten Medizinischen Fachrates unterbreitet,". | erwähnten Medizinischen Fachrates unterbreitet,". |
Art. 7 - Artikel 82 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, zuletzt | Art. 7 - Artikel 82 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale | verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale |
Rechtsvorschriften, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut | Rechtsvorschriften, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. erstellt Berichte über die Arbeitsunfähigkeit und übermittelt sie | "6. erstellt Berichte über die Arbeitsunfähigkeit und übermittelt sie |
zusammen mit den Anregungen, die er aus seinen Feststellungen | zusammen mit den Anregungen, die er aus seinen Feststellungen |
abgeleitet hat, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für | abgeleitet hat, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für |
Entschädigungen." | Entschädigungen." |
Art. 8 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, | Art. 8 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012 zur Festlegung | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), werden die Nummern 13 und 14 | verschiedener Bestimmungen (I), werden die Nummern 13 und 14 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 153 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch | Art. 9 - Artikel 153 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener | das Gesetz vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Gesundheitspflege, wird wie folgt abgeändert: | Bestimmungen im Bereich Gesundheitspflege, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Vertrauensärzte müssen die Richtlinien des Ausschusses des | "Die Vertrauensärzte müssen die Richtlinien des Ausschusses des |
Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befolgen, die | Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befolgen, die |
therapeutische Freiheit der Pflegeerbringer bei der Ausführung ihrer | therapeutische Freiheit der Pflegeerbringer bei der Ausführung ihrer |
in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Aufgaben respektieren und die | in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Aufgaben respektieren und die |
Richtlinien des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für | Richtlinien des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für |
Entschädigungen bei der Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Aufgaben | Entschädigungen bei der Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Aufgaben |
befolgen." | befolgen." |
2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Vertrauensärzte senden dem Dienst für Entschädigungen innerhalb | "Die Vertrauensärzte senden dem Dienst für Entschädigungen innerhalb |
der Fristen und gemäß den Modalitäten, die von diesem Dienst | der Fristen und gemäß den Modalitäten, die von diesem Dienst |
festgelegt werden, die Berichte über die Kontrolle der | festgelegt werden, die Berichte über die Kontrolle der |
Arbeitsunfähigkeiten zu." | Arbeitsunfähigkeiten zu." |
Art. 10 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben koordinierten | Art. 10 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben koordinierten |
Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 10. | Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 10. |
Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "die Richtlinien des | Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "die Richtlinien des |
Ausschusses" und den Wörtern "oder die in Anwendung von Artikel 127 § | Ausschusses" und den Wörtern "oder die in Anwendung von Artikel 127 § |
3" die Wörter ", die Richtlinien des Ausschusses des Dienstes für | 3" die Wörter ", die Richtlinien des Ausschusses des Dienstes für |
medizinische Evaluation und Kontrolle, die Richtlinien des | medizinische Evaluation und Kontrolle, die Richtlinien des |
Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen" | Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 11 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 17 - Unterwerfung | KAPITEL 17 - Unterwerfung |
Art. 76 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung | Art. 76 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale | verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale |
Rechtsvorschriften wird aufgehoben. | Rechtsvorschriften wird aufgehoben. |
Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit 27. Januar 2014. | Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit 27. Januar 2014. |
KAPITEL 18 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 18 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 78 - In Artikel 1410 § 4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 78 - In Artikel 1410 § 4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den | ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den |
Wörtern "in den Haushaltsplänen der öffentlichen Sozialhilfezentren | Wörtern "in den Haushaltsplänen der öffentlichen Sozialhilfezentren |
eingetragen sind," und den Wörtern "bis zu einer Höhe von" die Wörter | eingetragen sind," und den Wörtern "bis zu einer Höhe von" die Wörter |
"oder aus den Finanzmitteln, die den Gemeinschaften und der | "oder aus den Finanzmitteln, die den Gemeinschaften und der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Verfügung stehen für die | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Verfügung stehen für die |
Auszahlung der Familienleistungen ab dem 1. Januar 2015," eingefügt. | Auszahlung der Familienleistungen ab dem 1. Januar 2015," eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, beauftragt mit | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, beauftragt mit |
Berufsrisiken | Berufsrisiken |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |