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Vue multilingue de Loi du 25/04/2014
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Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de 25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale
sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 11 et 76 à 78 de la loi du 25 avril 2014 portant des 11 en 76 tot 78 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse
dispositions diverses en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014). bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der sozialen Sicherheit Bereich der sozialen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Umschulung Abschnitt 1 - Umschulung
Art. 2 - Artikel 106 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 2 - Artikel 106 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt
durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnten finanziellen Vorteile werden verweigert, "Die in Absatz 1 erwähnten finanziellen Vorteile werden verweigert,
wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die aufgrund eines wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die aufgrund eines
Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den Diensten und Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den Diensten und
Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich an der Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich an der
beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten
beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser Vorteile niedriger beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser Vorteile niedriger
ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der
Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende
Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung. Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder
Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter
gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen
Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden,
erlaubt ist." erlaubt ist."
Art. 3 - Artikel 109bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt Art. 3 - Artikel 109bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten finanziellen Vorteile werden "Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten finanziellen Vorteile werden
verweigert, wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die verweigert, wenn der Berechtigte ähnliche Vorteile bezieht, die
aufgrund eines Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den aufgrund eines Dekrets, eines Erlasses oder einer Ordonnanz von den
Diensten und Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich Diensten und Einrichtungen der Regionen und Gemeinschaften, die sich
an der beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen an der beruflichen Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen
Berechtigten beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser Berechtigten beteiligen, gewährt werden. Wenn der Betrag dieser
Vorteile niedriger ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der Vorteile niedriger ist als der Betrag der Vorteile, die im Rahmen der
Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende Entschädigungsversicherung gewährt werden, kann der Betreffende
Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung. Anspruch erheben auf die Differenz zu Lasten der Versicherung.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder Anwendung, wenn aufgrund der vorerwähnten Dekrete, Erlasse oder
Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter Ordonnanzen der gleichzeitige Bezug verboten oder ein begrenzter
gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen gleichzeitiger Bezug der durch sie gewährten Vorteile mit ähnlichen
Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden, Vorteilen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden,
erlaubt ist." erlaubt ist."
Abschnitt 2 - Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs Abschnitt 2 - Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs
Art. 4 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben koordinierten Gesetzes, Art. 4 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben koordinierten Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und ersetzt durch das
Gesetz vom 13. April 2011, werden die Wörter "die in Artikel 30 § 2 Gesetz vom 13. April 2011, werden die Wörter "die in Artikel 30 § 2
Absatz 1 und 2" durch die Wörter "die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 bis Absatz 1 und 2" durch die Wörter "die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 bis
5" ersetzt und werden die Wörter "oder die in Artikel 25quinquies § 2 5" ersetzt und werden die Wörter "oder die in Artikel 25quinquies § 2
Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge
für Binnenschiffer" aufgehoben. für Binnenschiffer" aufgehoben.
Abschnitt 3 - Mutterschutz Abschnitt 3 - Mutterschutz
Art. 5 - Artikel 115 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch Art. 5 - Artikel 115 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch
das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 115 - Die in Artikel 114 erwähnten Ruhezeiten können nur unter "Art. 115 - Die in Artikel 114 erwähnten Ruhezeiten können nur unter
der Bedingung berücksichtigt werden, dass die Berechtigte jegliche der Bedingung berücksichtigt werden, dass die Berechtigte jegliche
Tätigkeit eingestellt oder die kontrollierte Arbeitslosigkeit Tätigkeit eingestellt oder die kontrollierte Arbeitslosigkeit
unterbrochen hat. unterbrochen hat.
Die in Absatz 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung: Die in Absatz 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung:
1.während des Zeitraums, in dem die Berechtigte von der in Artikel 114 1.während des Zeitraums, in dem die Berechtigte von der in Artikel 114
Absatz 6 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, Absatz 6 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht,
2. während des Zeitraums der Verlängerung der postnatalen Ruhe nach 2. während des Zeitraums der Verlängerung der postnatalen Ruhe nach
Verhältnis der Zeiträume, während deren die Arbeitnehmerin eine Arbeit Verhältnis der Zeiträume, während deren die Arbeitnehmerin eine Arbeit
während eines in Artikel 114bis erwähnten Zeitraums des Mutterschutzes während eines in Artikel 114bis erwähnten Zeitraums des Mutterschutzes
ausgeübt hat oder eine angepasste Arbeit während ihrer ausgeübt hat oder eine angepasste Arbeit während ihrer
Arbeitsunfähigkeit unter den in Artikel 100 § 2 erwähnten Bedingungen Arbeitsunfähigkeit unter den in Artikel 100 § 2 erwähnten Bedingungen
wiederaufgenommen hat zwischen einschließlich der sechsten und der wiederaufgenommen hat zwischen einschließlich der sechsten und der
zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen
einschließlich der achten und der zweiten Woche vor der Entbindung bei einschließlich der achten und der zweiten Woche vor der Entbindung bei
einer Mehrlingsgeburt." einer Mehrlingsgeburt."
Abschnitt 4 - Bestimmungen im Bereich Arbeitsunfähigkeit Abschnitt 4 - Bestimmungen im Bereich Arbeitsunfähigkeit
Art. 6 - Artikel 80 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt Art. 6 - Artikel 80 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 7, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002 a) Nummer 7, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002
und durch das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Festlegung verschiedener und durch das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit, wird wie folgt ersetzt: Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit, wird wie folgt ersetzt:
"7. untersucht die Berichte, die ihm in Ausführung von Artikel 82 "7. untersucht die Berichte, die ihm in Ausführung von Artikel 82
Absatz 1 Nr. 6 vom Medizinischen Invaliditätsrat und in Ausführung von Absatz 1 Nr. 6 vom Medizinischen Invaliditätsrat und in Ausführung von
161 § 2 Nr. 3 vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle 161 § 2 Nr. 3 vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle
übermittelt werden; er erstattet dem Minister innerhalb der vom König übermittelt werden; er erstattet dem Minister innerhalb der vom König
festgelegten Fristen über die Maßnahmen Bericht, die er zu treffen festgelegten Fristen über die Maßnahmen Bericht, die er zu treffen
beschlossen hat oder vorschlägt,". beschlossen hat oder vorschlägt,".
b) Nummer 8, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 17. Juni 2009, b) Nummer 8, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 17. Juni 2009,
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der
Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge fest, die der Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge fest, die der
Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85
erwähnten Medizinischen Fachrates unterbreitet,". erwähnten Medizinischen Fachrates unterbreitet,".
Art. 7 - Artikel 82 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, zuletzt Art. 7 - Artikel 82 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale
Rechtsvorschriften, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut Rechtsvorschriften, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. erstellt Berichte über die Arbeitsunfähigkeit und übermittelt sie "6. erstellt Berichte über die Arbeitsunfähigkeit und übermittelt sie
zusammen mit den Anregungen, die er aus seinen Feststellungen zusammen mit den Anregungen, die er aus seinen Feststellungen
abgeleitet hat, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für abgeleitet hat, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für
Entschädigungen." Entschädigungen."
Art. 8 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, Art. 8 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012 zur Festlegung zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I), werden die Nummern 13 und 14 verschiedener Bestimmungen (I), werden die Nummern 13 und 14
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 153 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch Art. 9 - Artikel 153 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener das Gesetz vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Gesundheitspflege, wird wie folgt abgeändert: Bestimmungen im Bereich Gesundheitspflege, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Vertrauensärzte müssen die Richtlinien des Ausschusses des "Die Vertrauensärzte müssen die Richtlinien des Ausschusses des
Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befolgen, die Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befolgen, die
therapeutische Freiheit der Pflegeerbringer bei der Ausführung ihrer therapeutische Freiheit der Pflegeerbringer bei der Ausführung ihrer
in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Aufgaben respektieren und die in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Aufgaben respektieren und die
Richtlinien des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Richtlinien des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für
Entschädigungen bei der Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Aufgaben Entschädigungen bei der Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Aufgaben
befolgen." befolgen."
2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Vertrauensärzte senden dem Dienst für Entschädigungen innerhalb "Die Vertrauensärzte senden dem Dienst für Entschädigungen innerhalb
der Fristen und gemäß den Modalitäten, die von diesem Dienst der Fristen und gemäß den Modalitäten, die von diesem Dienst
festgelegt werden, die Berichte über die Kontrolle der festgelegt werden, die Berichte über die Kontrolle der
Arbeitsunfähigkeiten zu." Arbeitsunfähigkeiten zu."
Art. 10 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben koordinierten Art. 10 - In Artikel 155 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben koordinierten
Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 10. Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 10.
Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "die Richtlinien des Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "die Richtlinien des
Ausschusses" und den Wörtern "oder die in Anwendung von Artikel 127 § Ausschusses" und den Wörtern "oder die in Anwendung von Artikel 127 §
3" die Wörter ", die Richtlinien des Ausschusses des Dienstes für 3" die Wörter ", die Richtlinien des Ausschusses des Dienstes für
medizinische Evaluation und Kontrolle, die Richtlinien des medizinische Evaluation und Kontrolle, die Richtlinien des
Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen" Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 11 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 17 - Unterwerfung KAPITEL 17 - Unterwerfung
Art. 76 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung Art. 76 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale
Rechtsvorschriften wird aufgehoben. Rechtsvorschriften wird aufgehoben.
Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit 27. Januar 2014. Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit 27. Januar 2014.
KAPITEL 18 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 18 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 78 - In Artikel 1410 § 4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 78 - In Artikel 1410 § 4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den
Wörtern "in den Haushaltsplänen der öffentlichen Sozialhilfezentren Wörtern "in den Haushaltsplänen der öffentlichen Sozialhilfezentren
eingetragen sind," und den Wörtern "bis zu einer Höhe von" die Wörter eingetragen sind," und den Wörtern "bis zu einer Höhe von" die Wörter
"oder aus den Finanzmitteln, die den Gemeinschaften und der "oder aus den Finanzmitteln, die den Gemeinschaften und der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Verfügung stehen für die Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Verfügung stehen für die
Auszahlung der Familienleistungen ab dem 1. Januar 2015," eingefügt. Auszahlung der Familienleistungen ab dem 1. Januar 2015," eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, beauftragt mit Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, beauftragt mit
Berufsrisiken Berufsrisiken
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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