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Loi portant réforme de la pension de survie des travailleurs indépendants. - Traduction allemande | Wet tot hervorming van het overlevingspensioen van de zelfstandigen. - Duitse vertaling |
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25 AVRIL 2014. - Loi portant réforme de la pension de survie des | 25 APRIL 2014. - Wet tot hervorming van het overlevingspensioen van de |
travailleurs indépendants. - Traduction allemande | zelfstandigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 avril 2014 portant réforme de la pension de survie des | april 2014 tot hervorming van het overlevingspensioen van de |
travailleurs indépendants (Moniteur belge du 6 juin 2014). | zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform der Hinterbliebenenpension für | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform der Hinterbliebenenpension für |
Selbständige | Selbständige |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 | November 1967 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige |
Art. 2 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November | Art. 2 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, | Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der hinterbliebene Ehepartner muss folgende Bedingungen erfüllen, um | "Der hinterbliebene Ehepartner muss folgende Bedingungen erfüllen, um |
Anspruch auf Hinterbliebenenpension erheben zu können: | Anspruch auf Hinterbliebenenpension erheben zu können: |
1. mindestens ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet | 1. mindestens ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet |
gewesen sein beziehungsweise weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen | gewesen sein beziehungsweise weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen |
Selbständigen verheiratet gewesen sein, mit dem er vorher gesetzlich | Selbständigen verheiratet gewesen sein, mit dem er vorher gesetzlich |
zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der | zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der |
Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt. | Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt. |
Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden | Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden |
Bedingungen erfüllt ist: | Bedingungen erfüllt ist: |
- Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen | - Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen |
Zusammenwohnen hervorgegangen. | Zusammenwohnen hervorgegangen. |
- Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der | - Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der |
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. | Ehepartner Familienbeihilfen bezog. |
- Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung | - Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung |
oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder | oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder |
anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der | anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der |
belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des | belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des |
belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten | belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten |
ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem | ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem |
Datum der Eheschließung liegen, | Datum der Eheschließung liegen, |
2. mindestens 45 Jahre alt sein, wenn der Ehepartner spätestens am 31. | 2. mindestens 45 Jahre alt sein, wenn der Ehepartner spätestens am 31. |
Dezember 2015 verstorben ist. | Dezember 2015 verstorben ist. |
Das Alter von 45 Jahren wird angehoben auf: | Das Alter von 45 Jahren wird angehoben auf: |
1. 45 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar | 1. 45 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar |
2016 und spätestens am 31. Dezember 2016 verstirbt, | 2016 und spätestens am 31. Dezember 2016 verstirbt, |
2. 46 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2017 und | 2. 46 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2017 und |
spätestens am 31. Dezember 2017 verstirbt, | spätestens am 31. Dezember 2017 verstirbt, |
3. 46 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar | 3. 46 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar |
2018 und spätestens am 31. Dezember 2018 verstirbt, | 2018 und spätestens am 31. Dezember 2018 verstirbt, |
4. 47 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2019 und | 4. 47 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2019 und |
spätestens am 31. Dezember 2019 verstirbt, | spätestens am 31. Dezember 2019 verstirbt, |
5. 47 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar | 5. 47 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar |
2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 verstirbt, | 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 verstirbt, |
6. 48 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2021 und | 6. 48 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2021 und |
spätestens am 31. Dezember 2021 verstirbt, | spätestens am 31. Dezember 2021 verstirbt, |
7. 48 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar | 7. 48 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar |
2022 und spätestens am 31. Dezember 2022 verstirbt, | 2022 und spätestens am 31. Dezember 2022 verstirbt, |
8. 49 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2023 und | 8. 49 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2023 und |
spätestens am 31. Dezember 2023 verstirbt, | spätestens am 31. Dezember 2023 verstirbt, |
9. 49 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar | 9. 49 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar |
2024 und spätestens am 31. Dezember 2024 verstirbt, | 2024 und spätestens am 31. Dezember 2024 verstirbt, |
10. 50 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2025 | 10. 50 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2025 |
verstirbt. | verstirbt. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem |
hinterbliebenen Ehepartner, der das in Absatz 1 Nr. 2 oder in Absatz 2 | hinterbliebenen Ehepartner, der das in Absatz 1 Nr. 2 oder in Absatz 2 |
erwähnte Alter erreicht, unter den von Ihm bestimmten Bedingungen | erwähnte Alter erreicht, unter den von Ihm bestimmten Bedingungen |
erlauben, die Bestimmungen von Kapitel II in Sachen | erlauben, die Bestimmungen von Kapitel II in Sachen |
Übergangsentschädigung geltend zu machen." | Übergangsentschädigung geltend zu machen." |
2. In § 2 werden die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem | 2. In § 2 werden die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem |
Datum als verstorben angesehen, an dem die gerichtliche Entscheidung | Datum als verstorben angesehen, an dem die gerichtliche Entscheidung |
über die Verschollenheitserklärung rechtskräftig geworden ist" durch | über die Verschollenheitserklärung rechtskräftig geworden ist" durch |
die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem Datum als | die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem Datum als |
verstorben angesehen, an dem die formell rechtskräftig gewordene | verstorben angesehen, an dem die formell rechtskräftig gewordene |
gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die | gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die |
Personenstandsregister übertragen worden ist" ersetzt. | Personenstandsregister übertragen worden ist" ersetzt. |
3. Artikel 4 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Artikel 4 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter | " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter |
gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier | gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier |
Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 | Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 |
des Zivilgesetzbuches abgegeben haben." | des Zivilgesetzbuches abgegeben haben." |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom |
10. August 2005, wird wie folgt ersetzt: | 10. August 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet, | "Art. 7 - § 1 - Wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet, |
wird der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ausgesetzt. | wird der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ausgesetzt. |
§ 2 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf | § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf |
Hinterbliebenenpension gemäß den Artikeln 4 bis 7 erheben, wenn er | Hinterbliebenenpension gemäß den Artikeln 4 bis 7 erheben, wenn er |
aufgrund von Straftaten an der Person seines verstorbenen Ehepartners | aufgrund von Straftaten an der Person seines verstorbenen Ehepartners |
erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des | erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des |
Zivilgesetzbuches ist." | Zivilgesetzbuches ist." |
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird wie | Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL II - Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension und | "KAPITEL II - Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension und |
Übergangsentschädigung". | Übergangsentschädigung". |
In Kapitel II Abschnitt 1 desselben Erlasses wird vor Artikel 8 eine | In Kapitel II Abschnitt 1 desselben Erlasses wird vor Artikel 8 eine |
Unterteilung c) mit der Überschrift "Übergangsentschädigung" | Unterteilung c) mit der Überschrift "Übergangsentschädigung" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmung von § 2 und sofern der | "Art. 8 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmung von § 2 und sofern der |
Antrag auf Übergangsentschädigung binnen zwölf Monaten nach dem Tod | Antrag auf Übergangsentschädigung binnen zwölf Monaten nach dem Tod |
des Ehepartners eingereicht wird, setzt die Übergangsentschädigung am | des Ehepartners eingereicht wird, setzt die Übergangsentschädigung am |
ersten Tag des Monats ein, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn | ersten Tag des Monats ein, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn |
er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, und | er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, und |
am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner | am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner |
verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine | verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine |
Ruhestandspension bezog. | Ruhestandspension bezog. |
In den anderen Fällen setzt die Übergangsentschädigung frühestens am | In den anderen Fällen setzt die Übergangsentschädigung frühestens am |
ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antrag | ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antrag |
eingereicht worden ist. | eingereicht worden ist. |
Die Verschollenheitserklärung gemäß den Bestimmungen des | Die Verschollenheitserklärung gemäß den Bestimmungen des |
Zivilgesetzbuches gilt als Nachweis des Todes. Der verschollene | Zivilgesetzbuches gilt als Nachweis des Todes. Der verschollene |
Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell | Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell |
rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der | rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der |
Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist. | Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist. |
§ 2 - Der Anspruch auf Übergangsentschädigung wird von Amts wegen | § 2 - Der Anspruch auf Übergangsentschädigung wird von Amts wegen |
untersucht: | untersucht: |
1. wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes | 1. wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes |
tatsächlich eine Ruhestandspension als Selbständiger bezog, vorher | tatsächlich eine Ruhestandspension als Selbständiger bezog, vorher |
tatsächlich eine solche Pension bezogen oder auf die Auszahlung einer | tatsächlich eine solche Pension bezogen oder auf die Auszahlung einer |
solchen Pension verzichtet hatte, | solchen Pension verzichtet hatte, |
2. wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners: | 2. wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners: |
a) nach der Einreichung eines Antrags durch den verstorbenen | a) nach der Einreichung eines Antrags durch den verstorbenen |
Ehepartner oder Untersuchung von Amts wegen noch kein definitiver | Ehepartner oder Untersuchung von Amts wegen noch kein definitiver |
Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert worden | Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert worden |
war, | war, |
b) ein Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert | b) ein Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert |
worden war und der Ehepartner zwischen dem Datum der Notifizierung des | worden war und der Ehepartner zwischen dem Datum der Notifizierung des |
Beschlusses und dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension | Beschlusses und dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension |
verstorben ist. | verstorben ist. |
In diesen Fällen setzt die Übergangsentschädigung ein: | In diesen Fällen setzt die Übergangsentschädigung ein: |
a) am ersten Tag des Monats, in dem der Ehepartner verstorben ist, und | a) am ersten Tag des Monats, in dem der Ehepartner verstorben ist, und |
zwar in den in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Fällen, wenn er vor dem | zwar in den in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Fällen, wenn er vor dem |
Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, sowie in | Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, sowie in |
den in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fällen, | den in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fällen, |
b) am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er verstorben ist, | b) am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er verstorben ist, |
in den anderen Fällen. | in den anderen Fällen. |
Waren die Ehepartner tatsächlich oder von Tisch und Bett getrennt, | Waren die Ehepartner tatsächlich oder von Tisch und Bett getrennt, |
finden die Bestimmungen von Absatz 1 lediglich Anwendung, wenn der | finden die Bestimmungen von Absatz 1 lediglich Anwendung, wenn der |
hinterbliebene Ehepartner einen Antrag auf Erhalt eines Teils der | hinterbliebene Ehepartner einen Antrag auf Erhalt eines Teils der |
Ruhestandspension seines Ehepartners eingereicht hatte oder von Amts | Ruhestandspension seines Ehepartners eingereicht hatte oder von Amts |
wegen Anspruch auf diesen Vorteil erheben konnte. | wegen Anspruch auf diesen Vorteil erheben konnte. |
§ 3 - Ein Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung | § 3 - Ein Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung |
für Lohnempfänger beziehungsweise in der Pensionsregelung des | für Lohnempfänger beziehungsweise in der Pensionsregelung des |
öffentlichen Sektors gilt auch als Antrag auf Übergangsentschädigung | öffentlichen Sektors gilt auch als Antrag auf Übergangsentschädigung |
in der Pensionsregelung für Selbständige." | in der Pensionsregelung für Selbständige." |
Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses | Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses |
wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8bis - § 1 - Dem hinterbliebenen Ehepartner, der zum Zeitpunkt | "Art. 8bis - § 1 - Dem hinterbliebenen Ehepartner, der zum Zeitpunkt |
des Todes seines Ehepartners das in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder | des Todes seines Ehepartners das in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder |
Absatz 2 erwähnte Alter nicht erreicht hat, wird eine | Absatz 2 erwähnte Alter nicht erreicht hat, wird eine |
Übergangsentschädigung gewährt, sofern er mindestens ein Jahr mit dem | Übergangsentschädigung gewährt, sofern er mindestens ein Jahr mit dem |
verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen ist. Dasselbe gilt für | verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen ist. Dasselbe gilt für |
einen Ehepartner, der weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen | einen Ehepartner, der weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen |
Selbständigen verheiratet gewesen ist, mit dem er vorher gesetzlich | Selbständigen verheiratet gewesen ist, mit dem er vorher gesetzlich |
zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der | zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der |
Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt. | Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt. |
Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden | Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden |
Bedingungen erfüllt ist: | Bedingungen erfüllt ist: |
- Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen | - Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen |
Zusammenwohnen hervorgegangen. | Zusammenwohnen hervorgegangen. |
- Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der | - Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der |
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. | Ehepartner Familienbeihilfen bezog. |
- Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung | - Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung |
oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder | oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder |
anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der | anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der |
belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des | belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des |
belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten | belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten |
ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem | ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem |
Datum der Eheschließung liegen. | Datum der Eheschließung liegen. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf | Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf |
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner | ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner |
Familienbeihilfen bezog. | Familienbeihilfen bezog. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem |
Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu | Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu |
verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des | verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des |
Zivilgesetzbuches abgegeben haben." | Zivilgesetzbuches abgegeben haben." |
Art. 7 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses | Art. 7 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses |
wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8ter - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine | "Art. 8ter - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine |
Dauer von: | Dauer von: |
1. zwölf Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten | 1. zwölf Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten |
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, | ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, |
2. vierundzwanzig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu | 2. vierundzwanzig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu |
Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder | Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder |
wenn binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. | wenn binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf | Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf |
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner | ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner |
Familienbeihilfen bezog. | Familienbeihilfen bezog. |
§ 2 - Der hinterbliebene Ehepartner verliert den Anspruch auf | § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner verliert den Anspruch auf |
Übergangsentschädigung, wenn er wieder heiratet. | Übergangsentschädigung, wenn er wieder heiratet. |
§ 3 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf | § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf |
Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis | Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis |
8quinquies erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person | 8quinquies erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person |
seines verstorbenen Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. | seines verstorbenen Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. |
1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist." | 1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist." |
Art. 8 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses | Art. 8 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses |
wird ein Artikel 8quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 8quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8quater - Der hinterbliebene Ehepartner, der eine | "Art. 8quater - Der hinterbliebene Ehepartner, der eine |
Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8ter | Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8ter |
bezogen hat, kann Anspruch erheben auf eine Hinterbliebenenpension im | bezogen hat, kann Anspruch erheben auf eine Hinterbliebenenpension im |
Sinne der Artikel 4 bis 7, wenn er das Pensionsalter erreicht, das | Sinne der Artikel 4 bis 7, wenn er das Pensionsalter erreicht, das |
erwähnt ist in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar | erwähnt ist in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar |
1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der | 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der |
Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des | Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für |
die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und | die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und |
Währungsunion, oder wenn er die Bedingungen in Sachen Pensionsalter | Währungsunion, oder wenn er die Bedingungen in Sachen Pensionsalter |
und Laufbahn erfüllt, die vorgesehen sind in Artikel 3 §§ 2bis und 3 | und Laufbahn erfüllt, die vorgesehen sind in Artikel 3 §§ 2bis und 3 |
sowie Artikel 16bis §§ 1, 2 und 2bis desselben Erlasses, in Artikel 84 | sowie Artikel 16bis §§ 1, 2 und 2bis desselben Erlasses, in Artikel 84 |
des Gesetzes vom 29. März 2012 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 29. März 2012 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen und in den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember | Bestimmungen und in den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember |
2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über | 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über |
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und | die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und |
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und zur Festlegung einer | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und zur Festlegung einer |
Übergangsregelung in Bezug auf die Reform der Vorruhestandspension der | Übergangsregelung in Bezug auf die Reform der Vorruhestandspension der |
Selbständigen, oder wenn er aus Gesundheitsgründen oder wegen einer | Selbständigen, oder wenn er aus Gesundheitsgründen oder wegen einer |
körperlichen Untauglichkeit eine Ruhestandspension des öffentlichen | körperlichen Untauglichkeit eine Ruhestandspension des öffentlichen |
Sektors bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des | Sektors bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des |
Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist. | Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist. |
Diese Hinterbliebenenpension setzt ein: | Diese Hinterbliebenenpension setzt ein: |
1. am Datum des Einsetzens der belgischen Ruhestandspension des | 1. am Datum des Einsetzens der belgischen Ruhestandspension des |
hinterbliebenen Ehepartners, wenn er ausschließlich eine | hinterbliebenen Ehepartners, wenn er ausschließlich eine |
Berufslaufbahn in Belgien beziehungsweise eine Berufslaufbahn in | Berufslaufbahn in Belgien beziehungsweise eine Berufslaufbahn in |
Belgien und im Ausland nachweist, | Belgien und im Ausland nachweist, |
2. am Datum des Einsetzens der Ruhestandspension des hinterbliebenen | 2. am Datum des Einsetzens der Ruhestandspension des hinterbliebenen |
Ehepartners, die zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung | Ehepartners, die zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung |
gewährt wird, wenn er ausschließlich eine Berufslaufbahn im Ausland | gewährt wird, wenn er ausschließlich eine Berufslaufbahn im Ausland |
nachweist, | nachweist, |
3. mit Erreichen des in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | 3. mit Erreichen des in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
Januar 1997 erwähnten Pensionsalters, wenn der hinterbliebene | Januar 1997 erwähnten Pensionsalters, wenn der hinterbliebene |
Ehepartner keine Berufslaufbahn nachweist." | Ehepartner keine Berufslaufbahn nachweist." |
Art. 9 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses | Art. 9 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses |
wird ein Artikel 8quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 8quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8quinquies - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann | "Art. 8quinquies - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann |
der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Gewährung der | der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Gewährung der |
Übergangsentschädigung auf gesetzlich Zusammenwohnende ausweiten, die | Übergangsentschädigung auf gesetzlich Zusammenwohnende ausweiten, die |
nicht durch eine Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption | nicht durch eine Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption |
miteinander verbunden sind, die zu einem im Zivilgesetzbuch | miteinander verbunden sind, die zu einem im Zivilgesetzbuch |
vorgesehenen Eheverbot führt." | vorgesehenen Eheverbot führt." |
Art. 10 - Artikel 30bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 10 - Artikel 30bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 30. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Pensionen sind nur auszahlbar, | "Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Pensionen sind nur auszahlbar, |
wenn der Empfänger keine Berufstätigkeit ausübt und weder eine | wenn der Empfänger keine Berufstätigkeit ausübt und weder eine |
Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger | Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger |
Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen | Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen |
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in Anwendung des | Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in Anwendung des |
Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung | Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung |
anwendbar ist, noch eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, | anwendbar ist, noch eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, |
Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen | Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen |
einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte | einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte |
Entschädigung bezieht." | Entschädigung bezieht." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Übergangsentschädigung ist selbst dann auszahlbar, wenn der | "Die Übergangsentschädigung ist selbst dann auszahlbar, wenn der |
hinterbliebene Ehepartner eine Berufstätigkeit ausübt oder Anspruch | hinterbliebene Ehepartner eine Berufstätigkeit ausübt oder Anspruch |
hat auf eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder | hat auf eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder |
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder | unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder |
ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in | ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in |
Anwendung des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen | Anwendung des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen |
Einrichtung anwendbar ist, auf eine Zulage wegen | Einrichtung anwendbar ist, auf eine Zulage wegen |
Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der | Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der |
Arbeitsleistungen, auf eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors | Arbeitsleistungen, auf eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors |
aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit | aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit |
oder auf eine Hinterbliebenenpension beziehungsweise auf einen als | oder auf eine Hinterbliebenenpension beziehungsweise auf einen als |
solche geltenden Vorteil aufgrund der Tätigkeit desselben verstorbenen | solche geltenden Vorteil aufgrund der Tätigkeit desselben verstorbenen |
Ehepartners in Anwendung von belgischen oder ausländischen | Ehepartners in Anwendung von belgischen oder ausländischen |
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit." | Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit." |
3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von | 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von |
vorangehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1" ersetzt. | vorangehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt | Art. 11 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996, werden |
die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen" durch die Wörter | die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen" durch die Wörter |
"Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die | "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die |
Übergangsentschädigungen" ersetzt. | Übergangsentschädigungen" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion |
Art. 12 - In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | Art. 12 - In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 7bis mit folgendem | das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis - § 1 - Die entsprechend der Laufbahn des verstorbenen | "Art. 7bis - § 1 - Die entsprechend der Laufbahn des verstorbenen |
Ehepartners zu gewährende Übergangsentschädigung wird durch einen | Ehepartners zu gewährende Übergangsentschädigung wird durch einen |
Bruch ausgedrückt. | Bruch ausgedrückt. |
Der Bruch wird wie folgt festgelegt: | Der Bruch wird wie folgt festgelegt: |
1. Der Zähler drückt die Zahl aus, die berechnet wird, indem die | 1. Der Zähler drückt die Zahl aus, die berechnet wird, indem die |
Gesamtzahl der Quartale durch vier geteilt wird, die Anspruch auf | Gesamtzahl der Quartale durch vier geteilt wird, die Anspruch auf |
Übergangsentschädigung eröffnen können und vor dem Quartal liegen, in | Übergangsentschädigung eröffnen können und vor dem Quartal liegen, in |
dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes | dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes |
noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise vor dem Quartal | noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise vor dem Quartal |
liegen, in dem die Ruhestandspension des verstorbenen Ehepartners | liegen, in dem die Ruhestandspension des verstorbenen Ehepartners |
eingesetzt hat, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine | eingesetzt hat, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine |
Ruhestandspension bezog. | Ruhestandspension bezog. |
2. Der Nenner drückt die Anzahl Kalenderjahre aus, die in einem | 2. Der Nenner drückt die Anzahl Kalenderjahre aus, die in einem |
Zeitraum enthalten sind, der am 1. Januar des Jahres des 20. | Zeitraum enthalten sind, der am 1. Januar des Jahres des 20. |
Geburtstages des verstorbenen Ehepartners beginnt und am 31. Dezember | Geburtstages des verstorbenen Ehepartners beginnt und am 31. Dezember |
des Jahres vor dem Jahr endet, in dem er verstorben ist, wenn er zum | des Jahres vor dem Jahr endet, in dem er verstorben ist, wenn er zum |
Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, | Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, |
beziehungsweise in dem seine Ruhestandspension eingesetzt hat, wenn er | beziehungsweise in dem seine Ruhestandspension eingesetzt hat, wenn er |
zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog. | zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog. |
Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die berechnet wird, | Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die berechnet wird, |
indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnte Zähler mit 312 | indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnte Zähler mit 312 |
multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, | multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, |
indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnte Nenner mit 312 | indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnte Nenner mit 312 |
multipliziert wird, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anspruch | multipliziert wird, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anspruch |
auf die vorteilhafteste Leistung pro Kalenderjahr eröffnen, in Höhe | auf die vorteilhafteste Leistung pro Kalenderjahr eröffnen, in Höhe |
des Ergebnisses dieser letzten Multiplikation berücksichtigt. | des Ergebnisses dieser letzten Multiplikation berücksichtigt. |
§ 2 - Der König legt Modalitäten für die Eröffnung des Anspruchs auf | § 2 - Der König legt Modalitäten für die Eröffnung des Anspruchs auf |
Übergangsentschädigung und den Betrag dieser Entschädigung fest, wenn | Übergangsentschädigung und den Betrag dieser Entschädigung fest, wenn |
der Ehepartner spätestens in dem Quartal verstorben ist, in dem er das | der Ehepartner spätestens in dem Quartal verstorben ist, in dem er das |
Alter von 20 Jahren erreicht hat oder hätte." | Alter von 20 Jahren erreicht hat oder hätte." |
Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 8bis mit folgendem | das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 8bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8bis - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird entsprechend den | "Art. 8bis - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird entsprechend den |
Berufseinkünften berechnet. | Berufseinkünften berechnet. |
§ 2 - Unter Berufseinkünften sind die in Artikel 5 § 2 bestimmten | § 2 - Unter Berufseinkünften sind die in Artikel 5 § 2 bestimmten |
Berufseinkünfte zu verstehen. | Berufseinkünfte zu verstehen. |
Artikel 5 § 3 findet bei der Berechnung der Übergangsentschädigung | Artikel 5 § 3 findet bei der Berechnung der Übergangsentschädigung |
entsprechend Anwendung." | entsprechend Anwendung." |
Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 9bis mit folgendem | das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der | "Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der |
Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 | Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 |
erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners | erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners |
darstellt, in vier Teile aufgeteilt: | darstellt, in vier Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. den Restbetrag, für den davon ausgegangen wird, dass er | 4. den Restbetrag, für den davon ausgegangen wird, dass er |
ausschließlich mit dem Teil der Laufbahn vor 1984 übereinstimmt. | ausschließlich mit dem Teil der Laufbahn vor 1984 übereinstimmt. |
§ 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten | § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten |
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die | Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die |
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner |
des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das | des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht | 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR | 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3 vorgesehenen | um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3 vorgesehenen |
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu | Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu |
bringen. | bringen. |
§ 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten | § 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten |
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die | Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die |
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner |
des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das | des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht | 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR | 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3 vorgesehenen | um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3 vorgesehenen |
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu | Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu |
bringen. | bringen. |
§ 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten | § 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten |
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die | Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die |
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner |
des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das | des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. dem in Artikel 6 § 3 Nr. 3 erwähnten Bruch. | 3. dem in Artikel 6 § 3 Nr. 3 erwähnten Bruch. |
§ 5 - Der in § 1 Nr. 4 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird | § 5 - Der in § 1 Nr. 4 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird |
gemäß den Bestimmungen von § 4 Nr. 1 und 2 berechnet. | gemäß den Bestimmungen von § 4 Nr. 1 und 2 berechnet. |
§ 6 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter | § 6 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter |
Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen | Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen |
können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von | können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von |
Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht | Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht |
sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung | sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung |
auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten | auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten |
Übergangsentschädigung führen. | Übergangsentschädigung führen. |
Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 5. | Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 5. |
§ 7 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis, | § 7 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis, |
8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung | 8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung |
niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem 9.648,57 EUR | niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem 9.648,57 EUR |
mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, wird | mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, wird |
dieser letzte Betrag gewährt. | dieser letzte Betrag gewährt. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR ist an | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR ist an |
den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt | den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt |
sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur | sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur |
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den in | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den in |
Absatz 1 erwähnten Betrag erhöhen. | Absatz 1 erwähnten Betrag erhöhen. |
§ 8 - Artikel 11 findet keine Anwendung auf die | § 8 - Artikel 11 findet keine Anwendung auf die |
Übergangsentschädigung. | Übergangsentschädigung. |
§ 9 - Die Artikel 131, 131bis und 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | § 9 - Die Artikel 131, 131bis und 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
finden keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung." | finden keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung | Art. 15 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung |
auf hinterbliebene Ehepartner, deren Ehepartner frühestens am 1. | auf hinterbliebene Ehepartner, deren Ehepartner frühestens am 1. |
Januar 2015 versterben. | Januar 2015 versterben. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 4 § 4 betrifft; diese Bestimmung | Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 4 § 4 betrifft; diese Bestimmung |
wird mit 1. Januar 2000 wirksam. | wird mit 1. Januar 2000 wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |