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Vue multilingue de Loi du 25/04/2014
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Loi portant réforme de la pension de survie des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Wet tot hervorming van het overlevingspensioen van de zelfstandigen. - Duitse vertaling
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25 AVRIL 2014. - Loi portant réforme de la pension de survie des 25 APRIL 2014. - Wet tot hervorming van het overlevingspensioen van de
travailleurs indépendants. - Traduction allemande zelfstandigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
loi du 25 avril 2014 portant réforme de la pension de survie des april 2014 tot hervorming van het overlevingspensioen van de
travailleurs indépendants (Moniteur belge du 6 juin 2014). zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform der Hinterbliebenenpension für 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform der Hinterbliebenenpension für
Selbständige Selbständige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 November 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige
Art. 2 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November Art. 2 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der hinterbliebene Ehepartner muss folgende Bedingungen erfüllen, um "Der hinterbliebene Ehepartner muss folgende Bedingungen erfüllen, um
Anspruch auf Hinterbliebenenpension erheben zu können: Anspruch auf Hinterbliebenenpension erheben zu können:
1. mindestens ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet 1. mindestens ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet
gewesen sein beziehungsweise weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen gewesen sein beziehungsweise weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen
Selbständigen verheiratet gewesen sein, mit dem er vorher gesetzlich Selbständigen verheiratet gewesen sein, mit dem er vorher gesetzlich
zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der
Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt. Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt.
Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist: Bedingungen erfüllt ist:
- Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen - Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen
Zusammenwohnen hervorgegangen. Zusammenwohnen hervorgegangen.
- Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der - Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. Ehepartner Familienbeihilfen bezog.
- Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung - Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung
oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder
anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der
belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des
belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten
ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem
Datum der Eheschließung liegen, Datum der Eheschließung liegen,
2. mindestens 45 Jahre alt sein, wenn der Ehepartner spätestens am 31. 2. mindestens 45 Jahre alt sein, wenn der Ehepartner spätestens am 31.
Dezember 2015 verstorben ist. Dezember 2015 verstorben ist.
Das Alter von 45 Jahren wird angehoben auf: Das Alter von 45 Jahren wird angehoben auf:
1. 45 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 1. 45 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar
2016 und spätestens am 31. Dezember 2016 verstirbt, 2016 und spätestens am 31. Dezember 2016 verstirbt,
2. 46 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2017 und 2. 46 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2017 und
spätestens am 31. Dezember 2017 verstirbt, spätestens am 31. Dezember 2017 verstirbt,
3. 46 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 3. 46 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar
2018 und spätestens am 31. Dezember 2018 verstirbt, 2018 und spätestens am 31. Dezember 2018 verstirbt,
4. 47 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2019 und 4. 47 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2019 und
spätestens am 31. Dezember 2019 verstirbt, spätestens am 31. Dezember 2019 verstirbt,
5. 47 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 5. 47 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar
2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 verstirbt, 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 verstirbt,
6. 48 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2021 und 6. 48 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2021 und
spätestens am 31. Dezember 2021 verstirbt, spätestens am 31. Dezember 2021 verstirbt,
7. 48 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 7. 48 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar
2022 und spätestens am 31. Dezember 2022 verstirbt, 2022 und spätestens am 31. Dezember 2022 verstirbt,
8. 49 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2023 und 8. 49 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2023 und
spätestens am 31. Dezember 2023 verstirbt, spätestens am 31. Dezember 2023 verstirbt,
9. 49 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 9. 49 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar
2024 und spätestens am 31. Dezember 2024 verstirbt, 2024 und spätestens am 31. Dezember 2024 verstirbt,
10. 50 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2025 10. 50 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1. Januar 2025
verstirbt. verstirbt.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem
hinterbliebenen Ehepartner, der das in Absatz 1 Nr. 2 oder in Absatz 2 hinterbliebenen Ehepartner, der das in Absatz 1 Nr. 2 oder in Absatz 2
erwähnte Alter erreicht, unter den von Ihm bestimmten Bedingungen erwähnte Alter erreicht, unter den von Ihm bestimmten Bedingungen
erlauben, die Bestimmungen von Kapitel II in Sachen erlauben, die Bestimmungen von Kapitel II in Sachen
Übergangsentschädigung geltend zu machen." Übergangsentschädigung geltend zu machen."
2. In § 2 werden die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem 2. In § 2 werden die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem
Datum als verstorben angesehen, an dem die gerichtliche Entscheidung Datum als verstorben angesehen, an dem die gerichtliche Entscheidung
über die Verschollenheitserklärung rechtskräftig geworden ist" durch über die Verschollenheitserklärung rechtskräftig geworden ist" durch
die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem Datum als die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem Datum als
verstorben angesehen, an dem die formell rechtskräftig gewordene verstorben angesehen, an dem die formell rechtskräftig gewordene
gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die
Personenstandsregister übertragen worden ist" ersetzt. Personenstandsregister übertragen worden ist" ersetzt.
3. Artikel 4 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Artikel 4 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter
gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier
Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476
des Zivilgesetzbuches abgegeben haben." des Zivilgesetzbuches abgegeben haben."
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom
10. August 2005, wird wie folgt ersetzt: 10. August 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet, "Art. 7 - § 1 - Wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet,
wird der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ausgesetzt. wird der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ausgesetzt.
§ 2 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenpension gemäß den Artikeln 4 bis 7 erheben, wenn er Hinterbliebenenpension gemäß den Artikeln 4 bis 7 erheben, wenn er
aufgrund von Straftaten an der Person seines verstorbenen Ehepartners aufgrund von Straftaten an der Person seines verstorbenen Ehepartners
erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des
Zivilgesetzbuches ist." Zivilgesetzbuches ist."
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird wie Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL II - Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension und "KAPITEL II - Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension und
Übergangsentschädigung". Übergangsentschädigung".
In Kapitel II Abschnitt 1 desselben Erlasses wird vor Artikel 8 eine In Kapitel II Abschnitt 1 desselben Erlasses wird vor Artikel 8 eine
Unterteilung c) mit der Überschrift "Übergangsentschädigung" Unterteilung c) mit der Überschrift "Übergangsentschädigung"
eingefügt. eingefügt.
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmung von § 2 und sofern der "Art. 8 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmung von § 2 und sofern der
Antrag auf Übergangsentschädigung binnen zwölf Monaten nach dem Tod Antrag auf Übergangsentschädigung binnen zwölf Monaten nach dem Tod
des Ehepartners eingereicht wird, setzt die Übergangsentschädigung am des Ehepartners eingereicht wird, setzt die Übergangsentschädigung am
ersten Tag des Monats ein, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn ersten Tag des Monats ein, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn
er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, und er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, und
am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner
verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine
Ruhestandspension bezog. Ruhestandspension bezog.
In den anderen Fällen setzt die Übergangsentschädigung frühestens am In den anderen Fällen setzt die Übergangsentschädigung frühestens am
ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antrag ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antrag
eingereicht worden ist. eingereicht worden ist.
Die Verschollenheitserklärung gemäß den Bestimmungen des Die Verschollenheitserklärung gemäß den Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches gilt als Nachweis des Todes. Der verschollene Zivilgesetzbuches gilt als Nachweis des Todes. Der verschollene
Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell
rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der
Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist. Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist.
§ 2 - Der Anspruch auf Übergangsentschädigung wird von Amts wegen § 2 - Der Anspruch auf Übergangsentschädigung wird von Amts wegen
untersucht: untersucht:
1. wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes 1. wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes
tatsächlich eine Ruhestandspension als Selbständiger bezog, vorher tatsächlich eine Ruhestandspension als Selbständiger bezog, vorher
tatsächlich eine solche Pension bezogen oder auf die Auszahlung einer tatsächlich eine solche Pension bezogen oder auf die Auszahlung einer
solchen Pension verzichtet hatte, solchen Pension verzichtet hatte,
2. wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners: 2. wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners:
a) nach der Einreichung eines Antrags durch den verstorbenen a) nach der Einreichung eines Antrags durch den verstorbenen
Ehepartner oder Untersuchung von Amts wegen noch kein definitiver Ehepartner oder Untersuchung von Amts wegen noch kein definitiver
Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert worden Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert worden
war, war,
b) ein Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert b) ein Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert
worden war und der Ehepartner zwischen dem Datum der Notifizierung des worden war und der Ehepartner zwischen dem Datum der Notifizierung des
Beschlusses und dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension Beschlusses und dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension
verstorben ist. verstorben ist.
In diesen Fällen setzt die Übergangsentschädigung ein: In diesen Fällen setzt die Übergangsentschädigung ein:
a) am ersten Tag des Monats, in dem der Ehepartner verstorben ist, und a) am ersten Tag des Monats, in dem der Ehepartner verstorben ist, und
zwar in den in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Fällen, wenn er vor dem zwar in den in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Fällen, wenn er vor dem
Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, sowie in Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, sowie in
den in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fällen, den in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fällen,
b) am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er verstorben ist, b) am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er verstorben ist,
in den anderen Fällen. in den anderen Fällen.
Waren die Ehepartner tatsächlich oder von Tisch und Bett getrennt, Waren die Ehepartner tatsächlich oder von Tisch und Bett getrennt,
finden die Bestimmungen von Absatz 1 lediglich Anwendung, wenn der finden die Bestimmungen von Absatz 1 lediglich Anwendung, wenn der
hinterbliebene Ehepartner einen Antrag auf Erhalt eines Teils der hinterbliebene Ehepartner einen Antrag auf Erhalt eines Teils der
Ruhestandspension seines Ehepartners eingereicht hatte oder von Amts Ruhestandspension seines Ehepartners eingereicht hatte oder von Amts
wegen Anspruch auf diesen Vorteil erheben konnte. wegen Anspruch auf diesen Vorteil erheben konnte.
§ 3 - Ein Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung § 3 - Ein Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung
für Lohnempfänger beziehungsweise in der Pensionsregelung des für Lohnempfänger beziehungsweise in der Pensionsregelung des
öffentlichen Sektors gilt auch als Antrag auf Übergangsentschädigung öffentlichen Sektors gilt auch als Antrag auf Übergangsentschädigung
in der Pensionsregelung für Selbständige." in der Pensionsregelung für Selbständige."
Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses
wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8bis - § 1 - Dem hinterbliebenen Ehepartner, der zum Zeitpunkt "Art. 8bis - § 1 - Dem hinterbliebenen Ehepartner, der zum Zeitpunkt
des Todes seines Ehepartners das in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder des Todes seines Ehepartners das in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder
Absatz 2 erwähnte Alter nicht erreicht hat, wird eine Absatz 2 erwähnte Alter nicht erreicht hat, wird eine
Übergangsentschädigung gewährt, sofern er mindestens ein Jahr mit dem Übergangsentschädigung gewährt, sofern er mindestens ein Jahr mit dem
verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen ist. Dasselbe gilt für verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen ist. Dasselbe gilt für
einen Ehepartner, der weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen einen Ehepartner, der weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen
Selbständigen verheiratet gewesen ist, mit dem er vorher gesetzlich Selbständigen verheiratet gewesen ist, mit dem er vorher gesetzlich
zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der
Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt. Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt.
Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist: Bedingungen erfüllt ist:
- Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen - Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen
Zusammenwohnen hervorgegangen. Zusammenwohnen hervorgegangen.
- Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der - Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der
Ehepartner Familienbeihilfen bezog. Ehepartner Familienbeihilfen bezog.
- Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung - Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung
oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder
anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der
belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des
belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten
ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem
Datum der Eheschließung liegen. Datum der Eheschließung liegen.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner
Familienbeihilfen bezog. Familienbeihilfen bezog.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem
Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu
verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des
Zivilgesetzbuches abgegeben haben." Zivilgesetzbuches abgegeben haben."
Art. 7 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses Art. 7 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses
wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8ter - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine "Art. 8ter - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine
Dauer von: Dauer von:
1. zwölf Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten 1. zwölf Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten
ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,
2. vierundzwanzig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu 2. vierundzwanzig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu
Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder
wenn binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. wenn binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf
ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner
Familienbeihilfen bezog. Familienbeihilfen bezog.
§ 2 - Der hinterbliebene Ehepartner verliert den Anspruch auf § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner verliert den Anspruch auf
Übergangsentschädigung, wenn er wieder heiratet. Übergangsentschädigung, wenn er wieder heiratet.
§ 3 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf
Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis
8quinquies erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person 8quinquies erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person
seines verstorbenen Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. seines verstorbenen Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr.
1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist." 1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist."
Art. 8 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses Art. 8 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses
wird ein Artikel 8quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 8quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8quater - Der hinterbliebene Ehepartner, der eine "Art. 8quater - Der hinterbliebene Ehepartner, der eine
Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8ter Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8ter
bezogen hat, kann Anspruch erheben auf eine Hinterbliebenenpension im bezogen hat, kann Anspruch erheben auf eine Hinterbliebenenpension im
Sinne der Artikel 4 bis 7, wenn er das Pensionsalter erreicht, das Sinne der Artikel 4 bis 7, wenn er das Pensionsalter erreicht, das
erwähnt ist in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar erwähnt ist in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar
1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der
Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für
die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und
Währungsunion, oder wenn er die Bedingungen in Sachen Pensionsalter Währungsunion, oder wenn er die Bedingungen in Sachen Pensionsalter
und Laufbahn erfüllt, die vorgesehen sind in Artikel 3 §§ 2bis und 3 und Laufbahn erfüllt, die vorgesehen sind in Artikel 3 §§ 2bis und 3
sowie Artikel 16bis §§ 1, 2 und 2bis desselben Erlasses, in Artikel 84 sowie Artikel 16bis §§ 1, 2 und 2bis desselben Erlasses, in Artikel 84
des Gesetzes vom 29. März 2012 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 29. März 2012 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen und in den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember Bestimmungen und in den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember
2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und zur Festlegung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und zur Festlegung einer
Übergangsregelung in Bezug auf die Reform der Vorruhestandspension der Übergangsregelung in Bezug auf die Reform der Vorruhestandspension der
Selbständigen, oder wenn er aus Gesundheitsgründen oder wegen einer Selbständigen, oder wenn er aus Gesundheitsgründen oder wegen einer
körperlichen Untauglichkeit eine Ruhestandspension des öffentlichen körperlichen Untauglichkeit eine Ruhestandspension des öffentlichen
Sektors bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des Sektors bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des
Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist. Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist.
Diese Hinterbliebenenpension setzt ein: Diese Hinterbliebenenpension setzt ein:
1. am Datum des Einsetzens der belgischen Ruhestandspension des 1. am Datum des Einsetzens der belgischen Ruhestandspension des
hinterbliebenen Ehepartners, wenn er ausschließlich eine hinterbliebenen Ehepartners, wenn er ausschließlich eine
Berufslaufbahn in Belgien beziehungsweise eine Berufslaufbahn in Berufslaufbahn in Belgien beziehungsweise eine Berufslaufbahn in
Belgien und im Ausland nachweist, Belgien und im Ausland nachweist,
2. am Datum des Einsetzens der Ruhestandspension des hinterbliebenen 2. am Datum des Einsetzens der Ruhestandspension des hinterbliebenen
Ehepartners, die zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung Ehepartners, die zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung
gewährt wird, wenn er ausschließlich eine Berufslaufbahn im Ausland gewährt wird, wenn er ausschließlich eine Berufslaufbahn im Ausland
nachweist, nachweist,
3. mit Erreichen des in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. 3. mit Erreichen des in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 1997 erwähnten Pensionsalters, wenn der hinterbliebene Januar 1997 erwähnten Pensionsalters, wenn der hinterbliebene
Ehepartner keine Berufslaufbahn nachweist." Ehepartner keine Berufslaufbahn nachweist."
Art. 9 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses Art. 9 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses
wird ein Artikel 8quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 8quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8quinquies - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann "Art. 8quinquies - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann
der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Gewährung der der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Gewährung der
Übergangsentschädigung auf gesetzlich Zusammenwohnende ausweiten, die Übergangsentschädigung auf gesetzlich Zusammenwohnende ausweiten, die
nicht durch eine Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption nicht durch eine Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption
miteinander verbunden sind, die zu einem im Zivilgesetzbuch miteinander verbunden sind, die zu einem im Zivilgesetzbuch
vorgesehenen Eheverbot führt." vorgesehenen Eheverbot führt."
Art. 10 - Artikel 30bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 10 - Artikel 30bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 30. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Pensionen sind nur auszahlbar, "Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Pensionen sind nur auszahlbar,
wenn der Empfänger keine Berufstätigkeit ausübt und weder eine wenn der Empfänger keine Berufstätigkeit ausübt und weder eine
Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in Anwendung des Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in Anwendung des
Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung
anwendbar ist, noch eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, anwendbar ist, noch eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung,
Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen
einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte
Entschädigung bezieht." Entschädigung bezieht."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Übergangsentschädigung ist selbst dann auszahlbar, wenn der "Die Übergangsentschädigung ist selbst dann auszahlbar, wenn der
hinterbliebene Ehepartner eine Berufstätigkeit ausübt oder Anspruch hinterbliebene Ehepartner eine Berufstätigkeit ausübt oder Anspruch
hat auf eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder hat auf eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder
ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in
Anwendung des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Anwendung des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbar ist, auf eine Zulage wegen Einrichtung anwendbar ist, auf eine Zulage wegen
Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der
Arbeitsleistungen, auf eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors Arbeitsleistungen, auf eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors
aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit
oder auf eine Hinterbliebenenpension beziehungsweise auf einen als oder auf eine Hinterbliebenenpension beziehungsweise auf einen als
solche geltenden Vorteil aufgrund der Tätigkeit desselben verstorbenen solche geltenden Vorteil aufgrund der Tätigkeit desselben verstorbenen
Ehepartners in Anwendung von belgischen oder ausländischen Ehepartners in Anwendung von belgischen oder ausländischen
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit." Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit."
3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von
vorangehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1" ersetzt. vorangehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt Art. 11 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996, werden
die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen" durch die Wörter die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen" durch die Wörter
"Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die
Übergangsentschädigungen" ersetzt. Übergangsentschädigungen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Art. 12 - In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 Art. 12 - In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 7bis mit folgendem das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7bis - § 1 - Die entsprechend der Laufbahn des verstorbenen "Art. 7bis - § 1 - Die entsprechend der Laufbahn des verstorbenen
Ehepartners zu gewährende Übergangsentschädigung wird durch einen Ehepartners zu gewährende Übergangsentschädigung wird durch einen
Bruch ausgedrückt. Bruch ausgedrückt.
Der Bruch wird wie folgt festgelegt: Der Bruch wird wie folgt festgelegt:
1. Der Zähler drückt die Zahl aus, die berechnet wird, indem die 1. Der Zähler drückt die Zahl aus, die berechnet wird, indem die
Gesamtzahl der Quartale durch vier geteilt wird, die Anspruch auf Gesamtzahl der Quartale durch vier geteilt wird, die Anspruch auf
Übergangsentschädigung eröffnen können und vor dem Quartal liegen, in Übergangsentschädigung eröffnen können und vor dem Quartal liegen, in
dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes
noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise vor dem Quartal noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise vor dem Quartal
liegen, in dem die Ruhestandspension des verstorbenen Ehepartners liegen, in dem die Ruhestandspension des verstorbenen Ehepartners
eingesetzt hat, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine eingesetzt hat, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine
Ruhestandspension bezog. Ruhestandspension bezog.
2. Der Nenner drückt die Anzahl Kalenderjahre aus, die in einem 2. Der Nenner drückt die Anzahl Kalenderjahre aus, die in einem
Zeitraum enthalten sind, der am 1. Januar des Jahres des 20. Zeitraum enthalten sind, der am 1. Januar des Jahres des 20.
Geburtstages des verstorbenen Ehepartners beginnt und am 31. Dezember Geburtstages des verstorbenen Ehepartners beginnt und am 31. Dezember
des Jahres vor dem Jahr endet, in dem er verstorben ist, wenn er zum des Jahres vor dem Jahr endet, in dem er verstorben ist, wenn er zum
Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog,
beziehungsweise in dem seine Ruhestandspension eingesetzt hat, wenn er beziehungsweise in dem seine Ruhestandspension eingesetzt hat, wenn er
zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog. zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog.
Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die berechnet wird, Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die berechnet wird,
indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnte Zähler mit 312 indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnte Zähler mit 312
multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird,
indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnte Nenner mit 312 indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnte Nenner mit 312
multipliziert wird, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anspruch multipliziert wird, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anspruch
auf die vorteilhafteste Leistung pro Kalenderjahr eröffnen, in Höhe auf die vorteilhafteste Leistung pro Kalenderjahr eröffnen, in Höhe
des Ergebnisses dieser letzten Multiplikation berücksichtigt. des Ergebnisses dieser letzten Multiplikation berücksichtigt.
§ 2 - Der König legt Modalitäten für die Eröffnung des Anspruchs auf § 2 - Der König legt Modalitäten für die Eröffnung des Anspruchs auf
Übergangsentschädigung und den Betrag dieser Entschädigung fest, wenn Übergangsentschädigung und den Betrag dieser Entschädigung fest, wenn
der Ehepartner spätestens in dem Quartal verstorben ist, in dem er das der Ehepartner spätestens in dem Quartal verstorben ist, in dem er das
Alter von 20 Jahren erreicht hat oder hätte." Alter von 20 Jahren erreicht hat oder hätte."
Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 8bis mit folgendem das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 8bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8bis - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird entsprechend den "Art. 8bis - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird entsprechend den
Berufseinkünften berechnet. Berufseinkünften berechnet.
§ 2 - Unter Berufseinkünften sind die in Artikel 5 § 2 bestimmten § 2 - Unter Berufseinkünften sind die in Artikel 5 § 2 bestimmten
Berufseinkünfte zu verstehen. Berufseinkünfte zu verstehen.
Artikel 5 § 3 findet bei der Berechnung der Übergangsentschädigung Artikel 5 § 3 findet bei der Berechnung der Übergangsentschädigung
entsprechend Anwendung." entsprechend Anwendung."
Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 9bis mit folgendem das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der "Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der
Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1
erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners
darstellt, in vier Teile aufgeteilt: darstellt, in vier Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. den Restbetrag, für den davon ausgegangen wird, dass er 4. den Restbetrag, für den davon ausgegangen wird, dass er
ausschließlich mit dem Teil der Laufbahn vor 1984 übereinstimmt. ausschließlich mit dem Teil der Laufbahn vor 1984 übereinstimmt.
§ 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner
des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3 vorgesehenen um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3 vorgesehenen
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu
bringen. bringen.
§ 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten § 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner
des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3 vorgesehenen um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3 vorgesehenen
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu
bringen. bringen.
§ 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten § 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten
Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die
Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner
des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. dem in Artikel 6 § 3 Nr. 3 erwähnten Bruch. 3. dem in Artikel 6 § 3 Nr. 3 erwähnten Bruch.
§ 5 - Der in § 1 Nr. 4 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird § 5 - Der in § 1 Nr. 4 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird
gemäß den Bestimmungen von § 4 Nr. 1 und 2 berechnet. gemäß den Bestimmungen von § 4 Nr. 1 und 2 berechnet.
§ 6 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter § 6 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter
Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen
können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von
Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht
sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung
auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten
Übergangsentschädigung führen. Übergangsentschädigung führen.
Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 5. Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 5.
§ 7 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis, § 7 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis,
8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung 8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung
niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem 9.648,57 EUR niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem 9.648,57 EUR
mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, wird mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, wird
dieser letzte Betrag gewährt. dieser letzte Betrag gewährt.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR ist an Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR ist an
den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt
sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den in Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den in
Absatz 1 erwähnten Betrag erhöhen. Absatz 1 erwähnten Betrag erhöhen.
§ 8 - Artikel 11 findet keine Anwendung auf die § 8 - Artikel 11 findet keine Anwendung auf die
Übergangsentschädigung. Übergangsentschädigung.
§ 9 - Die Artikel 131, 131bis und 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 § 9 - Die Artikel 131, 131bis und 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
finden keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung." finden keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung Art. 15 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung
auf hinterbliebene Ehepartner, deren Ehepartner frühestens am 1. auf hinterbliebene Ehepartner, deren Ehepartner frühestens am 1.
Januar 2015 versterben. Januar 2015 versterben.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 4 § 4 betrifft; diese Bestimmung Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 4 § 4 betrifft; diese Bestimmung
wird mit 1. Januar 2000 wirksam. wird mit 1. Januar 2000 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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