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Loi portant insertion du livre IX « Sécurité des produits et des services » dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre IX dans le livre Ier du Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2013. - Loi portant insertion du livre IX « Sécurité des produits et des services » dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre IX dans le livre Ier du Code de droit économique. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2013. - Wet houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 avril 2013 portant insertion du livre IX « Sécurité des | april 2013 houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten |
produits et des services » dans le Code de droit économique et portant | en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende |
insertion des définitions propres au livre IX dans le livre Ier du | invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het |
Code de droit économique (Moniteur belge du 27 mai 2013). | Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 27 mai 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch IX "Sicherheit von | 25. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch IX "Sicherheit von |
Produkten und Diensten" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung | Produkten und Diensten" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung |
der Buch IX eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des | der Buch IX eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des |
Wirtschaftsgesetzbuches | Wirtschaftsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein | Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein |
Kapitel 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Kapitel 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 7 - Begriffsbestimmungen Buch IX | "KAPITEL 7 - Begriffsbestimmungen Buch IX |
Art. I.10 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch IX: | Art. I.10 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch IX: |
1. "Produkt": Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder | 1. "Produkt": Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder |
wiederaufgearbeitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen | wiederaufgearbeitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen |
einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer geliefert | einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer geliefert |
oder zur Verfügung gestellt wird, beziehungsweise Sachgut, das von | oder zur Verfügung gestellt wird, beziehungsweise Sachgut, das von |
einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, | einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, |
einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser | einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser |
seine Arbeit durchführen kann. | seine Arbeit durchführen kann. |
Anlagen, das heißt der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet | Anlagen, das heißt der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet |
werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls | werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls |
betroffen. Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, | betroffen. Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, |
oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder | oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder |
wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm | wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm |
belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht | belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht |
betroffen, | betroffen, |
2. "sicheres Produkt": Produkt, das bei normaler oder | 2. "sicheres Produkt": Produkt, das bei normaler oder |
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die | vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die |
Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und | Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und |
Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit ihrer | Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit ihrer |
Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen | Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen |
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen | Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen |
vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren | vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren |
Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, | Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, |
von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender | von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender |
Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung | Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung |
wird Folgendes berücksichtigt: | wird Folgendes berücksichtigt: |
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine | a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine |
Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen | Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen |
Zusammenbau und gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, | Zusammenbau und gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, |
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame | b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame |
Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, | Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, |
c) seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise | c) seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise |
und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine | und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine |
Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder | Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder |
Informationen, | Informationen, |
d) die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts | d) die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts |
einem großen Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere | einem großen Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere |
Menschen, | Menschen, |
3. "gefährliches Produkt": Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung | 3. "gefährliches Produkt": Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung |
des sicheren Produkts entspricht, | des sicheren Produkts entspricht, |
4. "Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist": Produkt, das für | 4. "Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist": Produkt, das für |
Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren | Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren |
Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es | Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es |
nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme sind Produkte, | nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme sind Produkte, |
die für gewerbsmäßige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese | die für gewerbsmäßige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese |
gewerbsmäßige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern | gewerbsmäßige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern |
zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind, | zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind, |
5. "Dienst": Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und | 5. "Dienst": Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und |
Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken | Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken |
ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, insofern es sich um | ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, insofern es sich um |
ein Produkt handelt, das in direktem Zusammenhang mit der | ein Produkt handelt, das in direktem Zusammenhang mit der |
Dienstleistung steht, | Dienstleistung steht, |
6. "sicherer Dienst": Dienst, bei dem nur sichere Produkte angeboten | 6. "sicherer Dienst": Dienst, bei dem nur sichere Produkte angeboten |
werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit der | werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit der |
Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen | Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen |
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare | Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare |
Gefahren birgt, | Gefahren birgt, |
7. "gefährlicher Dienst": Dienst, der nicht der Begriffsbestimmung des | 7. "gefährlicher Dienst": Dienst, der nicht der Begriffsbestimmung des |
sicheren Dienstes entspricht, | sicheren Dienstes entspricht, |
8. "Hersteller": | 8. "Hersteller": |
a) Hersteller des Produkts oder Dienstleistungserbringer, wenn er | a) Hersteller des Produkts oder Dienstleistungserbringer, wenn er |
seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, und andere Personen, die als | seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, und andere Personen, die als |
Hersteller auftreten, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr | Hersteller auftreten, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr |
Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringen, oder | Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringen, oder |
das Produkt wiederaufarbeiten oder als Dienstleistungserbringer | das Produkt wiederaufarbeiten oder als Dienstleistungserbringer |
auftreten, | auftreten, |
b) Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, wenn | b) Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, wenn |
dieser seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, oder, falls kein | dieser seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, oder, falls kein |
Vertreter mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorhanden ist, Importeur des | Vertreter mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorhanden ist, Importeur des |
Produkts oder Dienstleistungsanbieter, | Produkts oder Dienstleistungsanbieter, |
c) sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette oder der | c) sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette oder der |
Dienstleistungserbringung, soweit ihre Tätigkeit die | Dienstleistungserbringung, soweit ihre Tätigkeit die |
Sicherheitseigenschaften eines in den Verkehr gebrachten Produkts | Sicherheitseigenschaften eines in den Verkehr gebrachten Produkts |
beeinflussen kann, | beeinflussen kann, |
d) Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt werden, | d) Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt werden, |
herstellt, | herstellt, |
9. "Händler": Gewerbetreibender der Absatzkette oder der | 9. "Händler": Gewerbetreibender der Absatzkette oder der |
Dienstleistungserbringung, dessen Tätigkeit die | Dienstleistungserbringung, dessen Tätigkeit die |
Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst, | Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst, |
10. "Arbeitnehmer": Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des | 10. "Arbeitnehmer": Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, | der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, |
11. "Arbeitgeber": Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 2 | 11. "Arbeitgeber": Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 2 |
desselben Gesetzes bestimmt ist, | desselben Gesetzes bestimmt ist, |
12. "Benutzer": je nach Fall Verbraucher, Arbeitgeber beziehungsweise | 12. "Benutzer": je nach Fall Verbraucher, Arbeitgeber beziehungsweise |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
13. "beteiligte Einrichtung": | 13. "beteiligte Einrichtung": |
a) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner | a) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner |
Ausführungserlasse an der Erstellung einer Risikoanalyse, der | Ausführungserlasse an der Erstellung einer Risikoanalyse, der |
Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen, der Durchführung von Inspektionen | Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen, der Durchführung von Inspektionen |
des Zusammenbaus, der Durchführung von Wartungsinspektionen, der | des Zusammenbaus, der Durchführung von Wartungsinspektionen, der |
Erstellung von Inspektions- oder Wartungsplänen, der Durchführung | Erstellung von Inspektions- oder Wartungsplänen, der Durchführung |
periodischer Kontrollen oder periodischer Überprüfungen beteiligt ist, | periodischer Kontrollen oder periodischer Überprüfungen beteiligt ist, |
b) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner | b) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner |
Ausführungserlasse für die Durchführung von | Ausführungserlasse für die Durchführung von |
Konformitätsbewertungsverfahren als benannte oder zugelassene Stelle | Konformitätsbewertungsverfahren als benannte oder zugelassene Stelle |
bestimmt ist, | bestimmt ist, |
c) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner | c) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner |
Ausführungserlasse auf andere Weise an der Kontrolle der Sicherheit | Ausführungserlasse auf andere Weise an der Kontrolle der Sicherheit |
eines Produkts oder Dienstes beteiligt ist, | eines Produkts oder Dienstes beteiligt ist, |
14. "Risiko": Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein | 14. "Risiko": Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein |
eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. | eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. |
Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, | Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, |
die Möglichkeit oder Schwere des Schadens beeinflussen, | die Möglichkeit oder Schwere des Schadens beeinflussen, |
15. "ernste Gefahr": Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden | 15. "ernste Gefahr": Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden |
erfordern, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat, | erfordern, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat, |
16. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | 16. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
der Verbrauchersicherheit gehört, | der Verbrauchersicherheit gehört, |
17. "Rückruf": Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem | 17. "Rückruf": Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem |
Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur | Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur |
Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielen, | Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielen, |
18. "Rücknahme": Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein | 18. "Rücknahme": Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein |
gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird oder | gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird oder |
ein gefährlicher Dienst angeboten wird, | ein gefährlicher Dienst angeboten wird, |
19. "harmonisierte Norm": nicht bindende nationale Norm eines | 19. "harmonisierte Norm": nicht bindende nationale Norm eines |
Mitgliedstaats, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für die | Mitgliedstaats, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für die |
die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation ein | die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation ein |
Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen | Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen |
Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der belgischen | Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der belgischen |
Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen | Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht, | Staatsblatt veröffentlicht, |
20. "Mitgliedstaat": Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Türkei | 20. "Mitgliedstaat": Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Türkei |
oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, die | oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, die |
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
ist." | ist." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch IX mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch IX mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"BUCH IX - SICHERHEIT VON PRODUKTEN UND DIENSTEN | "BUCH IX - SICHERHEIT VON PRODUKTEN UND DIENSTEN |
KAPITEL 1 - Allgemeine Sicherheitsanforderung | KAPITEL 1 - Allgemeine Sicherheitsanforderung |
Art. IX.1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich dem Schutz der | Art. IX.1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich dem Schutz der |
Sicherheit des Benutzers und der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG | Sicherheit des Benutzers und der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über |
die allgemeine Produktsicherheit. | die allgemeine Produktsicherheit. |
Hinsichtlich der Produkte und Dienste, für die spezifische | Hinsichtlich der Produkte und Dienste, für die spezifische |
Sicherheitsvorschriften bestehen, gilt dieses Buch ausschließlich für | Sicherheitsvorschriften bestehen, gilt dieses Buch ausschließlich für |
Risiken, die nicht durch diese spezifischen Vorschriften abgedeckt | Risiken, die nicht durch diese spezifischen Vorschriften abgedeckt |
werden. | werden. |
Art. IX.2 - Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen | Art. IX.2 - Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen |
und nur sichere Dienste anbieten. | und nur sichere Dienste anbieten. |
Art. IX.3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als | Art. IX.3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als |
sicher, wenn es/er den harmonisierten Normen entspricht, soweit es um | sicher, wenn es/er den harmonisierten Normen entspricht, soweit es um |
Risiken und Risikokategorien geht, die durch diese Normen geregelt | Risiken und Risikokategorien geht, die durch diese Normen geregelt |
werden. | werden. |
§ 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst | § 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst |
harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die | harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die |
Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter | Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter |
Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - | Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - |
beurteilt: | beurteilt: |
1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer | 1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer |
Normen, die nicht in Artikel I.10.19 erwähnt sind, | Normen, die nicht in Artikel I.10.19 erwähnt sind, |
2. der nationalen belgischen Normen, | 2. der nationalen belgischen Normen, |
3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur | 3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur |
Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, | Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, |
4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die | 4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die |
Produktsicherheit, | Produktsicherheit, |
5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, | 5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, |
6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet | 6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet |
werden kann, | werden kann, |
7. internationaler Normen. | 7. internationaler Normen. |
Art. IX.4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der | Art. IX.4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der |
Gesundheit des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: | Gesundheit des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: |
1. für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, | 1. für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, |
Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, | Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, |
Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung | Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung |
nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung,Verpackung, | nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung,Verpackung, |
Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die | Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die |
einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und | einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und |
Gesundheitsschutz bestimmen und | Gesundheitsschutz bestimmen und |
2. eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die | 2. eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die |
Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen | Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen |
sie geleistet werden können, bestimmen. | sie geleistet werden können, bestimmen. |
Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert für jeden Entwurf | Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert für jeden Entwurf |
eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen eine | eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen eine |
Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste, der | Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste, der |
Verbraucher- und gegebenenfalls der Arbeitnehmerorganisationen. | Verbraucher- und gegebenenfalls der Arbeitnehmerorganisationen. |
Diese Konsultierung kann über einen Begutachtungsantrag, der an die | Diese Konsultierung kann über einen Begutachtungsantrag, der an die |
Kommission für Verbrauchersicherheit gerichtet ist, erfolgen. Der | Kommission für Verbrauchersicherheit gerichtet ist, erfolgen. Der |
Minister oder sein Beauftragter legt die Frist fest, innerhalb deren | Minister oder sein Beauftragter legt die Frist fest, innerhalb deren |
die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei | die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei |
Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme der | Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme der |
Kommission nicht mehr erforderlich, insofern eine Konsultierung wie im | Kommission nicht mehr erforderlich, insofern eine Konsultierung wie im |
vorhergehenden Absatz vorgesehen erfolgt. | vorhergehenden Absatz vorgesehen erfolgt. |
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann ein Produkt vom Markt | § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann ein Produkt vom Markt |
nehmen oder einen Dienst verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein | nehmen oder einen Dienst verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein |
oder mehrere Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen | oder mehrere Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen |
Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung der | Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung der |
Paragraphen 1 und 3 oder des Artikels IX.5 §§ 1 und 2 nicht | Paragraphen 1 und 3 oder des Artikels IX.5 §§ 1 und 2 nicht |
entsprechen. Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher | entsprechen. Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher |
den Hersteller des betreffenden Produkts oder den betreffenden | den Hersteller des betreffenden Produkts oder den betreffenden |
Dienstleistungserbringer und informiert ihn spätestens fünfzehn Tage, | Dienstleistungserbringer und informiert ihn spätestens fünfzehn Tage, |
nachdem die Maßnahmen getroffen worden sind. | nachdem die Maßnahmen getroffen worden sind. |
§ 3 - Folgende Maßnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur | § 3 - Folgende Maßnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur |
Ausführung von § 1 oder 2 angeordnet werden: | Ausführung von § 1 oder 2 angeordnet werden: |
1. Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige | 1. Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige |
beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden | beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden |
Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel | Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel |
ist, das Risiko abzuwehren, | ist, das Risiko abzuwehren, |
2. Einstellung oder Regelung von Diensten, | 2. Einstellung oder Regelung von Diensten, |
3. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer, | 3. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer, |
4. obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und | 4. obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und |
Kennzeichnungen. | Kennzeichnungen. |
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen | § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen |
umsetzen oder auf diesen fußen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 | umsetzen oder auf diesen fußen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten Konsultierungen nicht erforderlich. | erwähnten Konsultierungen nicht erforderlich. |
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten eines Erlasses zur | § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten eines Erlasses zur |
Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein | Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein |
Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die | Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die |
getroffenen Maßnahmen. | getroffenen Maßnahmen. |
Art. IX.5 - § 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein | Art. IX.5 - § 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein |
Beauftragter für einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und | Beauftragter für einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und |
höchstens einmal für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit | höchstens einmal für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit |
Gründen versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen | Gründen versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen |
festlegen für: | festlegen für: |
1. Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, | 1. Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, |
Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, | Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, |
Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, | Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, |
Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise eines | Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise eines |
Produkts oder einer Produktkategorie, | Produkts oder einer Produktkategorie, |
2. Erbringung von Diensten in Bezug auf diese Produkte. | 2. Erbringung von Diensten in Bezug auf diese Produkte. |
Diese vorläufige Maßnahme kann gemäß den in Artikel IX.4 erwähnten | Diese vorläufige Maßnahme kann gemäß den in Artikel IX.4 erwähnten |
Verfahren in eine endgültige Maßnahme umgewandelt werden. | Verfahren in eine endgültige Maßnahme umgewandelt werden. |
§ 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können | § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können |
ebenfalls folgende Maßnahmen angeordnet werden: | ebenfalls folgende Maßnahmen angeordnet werden: |
1. Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, | 1. Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, |
vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines | vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines |
Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts | Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts |
oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das | oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das |
Risiko abzuwehren, | Risiko abzuwehren, |
2. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer. | 2. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer. |
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher die | § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher die |
Hersteller und/oder eine Vertretung des Sektors, ohne dass deswegen | Hersteller und/oder eine Vertretung des Sektors, ohne dass deswegen |
ein aufgrund der Umstände erforderlicher Noteinsatz jedoch | ein aufgrund der Umstände erforderlicher Noteinsatz jedoch |
beeinträchtigt werden darf. Wenn die Konsultierung aufgrund der | beeinträchtigt werden darf. Wenn die Konsultierung aufgrund der |
Dringlichkeit der Maßnahme nicht vorher stattfinden kann, werden die | Dringlichkeit der Maßnahme nicht vorher stattfinden kann, werden die |
betroffenen Parteien spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Maßnahmen | betroffenen Parteien spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Maßnahmen |
getroffen worden sind, davon in Kenntnis gesetzt. | getroffen worden sind, davon in Kenntnis gesetzt. |
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen | § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen |
umsetzen oder auf diesen fußen, ist diese Konsultierung nicht | umsetzen oder auf diesen fußen, ist diese Konsultierung nicht |
erforderlich. | erforderlich. |
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten des Erlasses | § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten des Erlasses |
informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für | informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für |
Verbrauchersicherheit. | Verbrauchersicherheit. |
Art. IX.6 - Entspricht ein Produkt oder ein Dienst der in vorliegendem | Art. IX.6 - Entspricht ein Produkt oder ein Dienst der in vorliegendem |
Buch erwähnten allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass | Buch erwähnten allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass |
zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und | zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und |
2 nicht, können die mit der Ausführung der Bestimmungen der Artikel | 2 nicht, können die mit der Ausführung der Bestimmungen der Artikel |
IX.4 und IX.5 verbundenen Kosten unter Bedingungen, die durch einen im | IX.4 und IX.5 verbundenen Kosten unter Bedingungen, die durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, dem | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, dem |
betreffenden Hersteller zur Last gelegt werden. | betreffenden Hersteller zur Last gelegt werden. |
Art. IX.7 - Der Minister oder sein Beauftragter kann: | Art. IX.7 - Der Minister oder sein Beauftragter kann: |
1. Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, Produkte | 1. Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, Produkte |
oder Dienste, die sie dem Benutzer anbieten, in Übereinstimmung mit | oder Dienste, die sie dem Benutzer anbieten, in Übereinstimmung mit |
Artikel IX.2 oder mit Erlassen zur Ausführung von Artikel IX.4 §§ 1 | Artikel IX.2 oder mit Erlassen zur Ausführung von Artikel IX.4 §§ 1 |
bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 zu bringen. | bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 zu bringen. |
2. die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten | 2. die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten |
Frist und auf eigene Kosten Produkte oder Dienste, die sie dem | Frist und auf eigene Kosten Produkte oder Dienste, die sie dem |
Verbraucher anbieten, einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein | Verbraucher anbieten, einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein |
unabhängiges Labor zu unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen | unabhängiges Labor zu unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen |
Dienst, die schon im Handel sind, ausreichende Indizien dafür | Dienst, die schon im Handel sind, ausreichende Indizien dafür |
bestehen, dass sie gefährlich sind, oder wenn die Eigenschaften eines | bestehen, dass sie gefährlich sind, oder wenn die Eigenschaften eines |
neuen Produkts oder eines neuen Dienstes diese Vorsichtsmaßnahme | neuen Produkts oder eines neuen Dienstes diese Vorsichtsmaßnahme |
rechtfertigen. | rechtfertigen. |
In einem Erlass bestimmt der König die Bedingungen für eine eventuelle | In einem Erlass bestimmt der König die Bedingungen für eine eventuelle |
Erstattung der bei diesen Analysen oder Kontrollen vom Hersteller | Erstattung der bei diesen Analysen oder Kontrollen vom Hersteller |
getragenen Kosten. | getragenen Kosten. |
Solange ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden | Solange ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden |
Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen | Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen |
worden ist, wird davon ausgegangen, dass außer bei Beweis des | worden ist, wird davon ausgegangen, dass außer bei Beweis des |
Gegenteils dieses Produkt oder dieser Dienst die Anforderungen von | Gegenteils dieses Produkt oder dieser Dienst die Anforderungen von |
Artikel IX.2 nicht erfüllt. | Artikel IX.2 nicht erfüllt. |
Art. IX.8 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen | Art. IX.8 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen |
Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er | Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er |
die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach | die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach |
vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne | vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne |
entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, | entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, |
beurteilen und sich dagegen schützen kann. | beurteilen und sich dagegen schützen kann. |
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der | Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der |
Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden | Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden |
Buches zu beachten. | Buches zu beachten. |
§ 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen | § 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen |
Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von | Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von |
ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen sind, | ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen sind, |
damit sie imstande sind: | damit sie imstande sind: |
1. etwaige von diesen Produkten oder Diensten ausgehende Gefahren zu | 1. etwaige von diesen Produkten oder Diensten ausgehende Gefahren zu |
erkennen, | erkennen, |
2. zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, | 2. zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, |
erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der | erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der |
angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei | angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei |
den Benutzern. Diese Maßnahmen können in Anwendung der Artikel IX.4 | den Benutzern. Diese Maßnahmen können in Anwendung der Artikel IX.4 |
und IX.5 entweder vom König, vom Minister oder von seinem Beauftragten | und IX.5 entweder vom König, vom Minister oder von seinem Beauftragten |
vorgeschrieben werden. | vorgeschrieben werden. |
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: | Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: |
1. die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder | 1. die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder |
auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder | auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder |
gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die | gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die |
Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, und | Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, und |
2. sofern zweckmäßig, die Durchführung von Stichproben bei den in | 2. sofern zweckmäßig, die Durchführung von Stichproben bei den in |
Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und | Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und |
gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die | gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die |
Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen in Bezug auf das | Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen in Bezug auf das |
Produkt. | Produkt. |
§ 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren | § 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren |
Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine | Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine |
Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der | Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der |
ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon | ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon |
ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im | ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im |
Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der | Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der |
Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte | Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte |
mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von | mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von |
den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und | den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und |
Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen | Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen |
Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und | Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und |
zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. | zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. |
§ 4 - Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden | § 4 - Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden |
Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass | Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass |
ein Produkt oder ein Dienst, die sie in Verkehr gebracht haben, für | ein Produkt oder ein Dienst, die sie in Verkehr gebracht haben, für |
den Benutzer eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen | den Benutzer eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen |
Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel | Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel |
IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 unvereinbar ist, haben | IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 unvereinbar ist, haben |
sie unverzüglich die Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie | sie unverzüglich die Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie |
teilen mindestens folgende Informationen mit: | teilen mindestens folgende Informationen mit: |
1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder | 1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder |
Produktpostens, | Produktpostens, |
2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten | 2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten |
verbundenen Gefahren, | verbundenen Gefahren, |
3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, | 3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, |
4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren | 4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren |
für die Benutzer. | für die Benutzer. |
Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. | Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. |
§ 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten | § 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten |
Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen | Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen |
Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, | Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, |
die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben. | die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben. |
Art. IX.9 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, | Art. IX.9 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, |
werden die Etikettierung und die Information, die durch das | werden die Etikettierung und die Information, die durch das |
vorliegende Buch und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, | vorliegende Buch und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, |
die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in einer | die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in einer |
für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache in Anbetracht | für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache in Anbetracht |
des Sprachgebiets abgefasst, in dem die Produkte oder Dienste in | des Sprachgebiets abgefasst, in dem die Produkte oder Dienste in |
Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen | Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen |
Produkte, außer wenn die Erlasse zur Ausführung der Artikel IX.4 und | Produkte, außer wenn die Erlasse zur Ausführung der Artikel IX.4 und |
IX.5 abweichende Bedingungen vorsehen. | IX.5 abweichende Bedingungen vorsehen. |
Art. IX.10 - Der König trifft nötige Maßnahmen zur Gewährleistung des | Art. IX.10 - Der König trifft nötige Maßnahmen zur Gewährleistung des |
wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten über | wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten über |
Unfälle, bei denen in Artikel I.10. Nr. 1 und Nr. 5 erwähnte Produkte | Unfälle, bei denen in Artikel I.10. Nr. 1 und Nr. 5 erwähnte Produkte |
oder Dienste eine Rolle spielen können. | oder Dienste eine Rolle spielen können. |
Art. IX.11 - Der König kann Zulassungs- und Arbeitskriterien der | Art. IX.11 - Der König kann Zulassungs- und Arbeitskriterien der |
beteiligten Einrichtungen, Regeln in Bezug auf ihre Organisation und | beteiligten Einrichtungen, Regeln in Bezug auf ihre Organisation und |
ihre Aufgaben und Modalitäten der Kontrolle ihrer Einhaltung | ihre Aufgaben und Modalitäten der Kontrolle ihrer Einhaltung |
festlegen. | festlegen. |
KAPITEL 2 - Informations- und Begutachtungsstrukturen | KAPITEL 2 - Informations- und Begutachtungsstrukturen |
Art. IX.12 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, | Art. IX.12 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie wird eine "Zentrale Güterberatungsstelle", | Mittelstand und Energie wird eine "Zentrale Güterberatungsstelle", |
nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, eingesetzt. | nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, eingesetzt. |
Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: | Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: |
1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, Arbeitgeber | 1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, Arbeitgeber |
und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die den Bestimmungen | und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die den Bestimmungen |
des vorliegenden Buches beziehungsweise seinen Ausführungserlassen | des vorliegenden Buches beziehungsweise seinen Ausführungserlassen |
nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer | nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer |
schaden können, | schaden können, |
2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in | 2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in |
Bezug auf Produktsicherheit fungieren, | Bezug auf Produktsicherheit fungieren, |
3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen | 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen |
ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten | ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten |
beziehungsweise bereitgestellten Produkts oder durch den geleisteten | beziehungsweise bereitgestellten Produkts oder durch den geleisteten |
Dienst bedingt ist, melden müssen und bei der sie angeben müssen, dass | Dienst bedingt ist, melden müssen und bei der sie angeben müssen, dass |
ein Produkt oder ein Dienst, das/den sie geliefert beziehungsweise | ein Produkt oder ein Dienst, das/den sie geliefert beziehungsweise |
bereitgestellt haben, der in vorliegendem Buch erwähnten allgemeinen | bereitgestellt haben, der in vorliegendem Buch erwähnten allgemeinen |
Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel | Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel |
IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 nicht mehr entspricht, | IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 nicht mehr entspricht, |
4. jegliche Informationen über die von Produkten und Diensten | 4. jegliche Informationen über die von Produkten und Diensten |
ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren und sie zur Verfügung | ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren und sie zur Verfügung |
der gemäß Artikel XV.1 bestimmten Beamten halten, | der gemäß Artikel XV.1 bestimmten Beamten halten, |
5. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und | 5. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und |
gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten | gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten |
koordinieren. | koordinieren. |
Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben | Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben |
in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. | in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. |
Gemäß den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale Beratungsstelle | Gemäß den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale Beratungsstelle |
der Öffentlichkeit alle Informationen über die von Produkten und | der Öffentlichkeit alle Informationen über die von Produkten und |
Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit oder | Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit oder |
Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält | Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält |
insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der | insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der |
Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. | Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. |
Art. IX.13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine | Art. IX.13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine |
koordinierende Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet | koordinierende Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet |
spezifische Fragen, die sie nicht sofort beantworten kann, und | spezifische Fragen, die sie nicht sofort beantworten kann, und |
Beschwerden von Verbrauchern, Herstellern oder Händlern zwecks | Beschwerden von Verbrauchern, Herstellern oder Händlern zwecks |
Bearbeitung an die betreffende Verwaltung weiter, die ihrerseits die | Bearbeitung an die betreffende Verwaltung weiter, die ihrerseits die |
Zentrale Beratungsstelle über den weiteren Verlauf der Sache | Zentrale Beratungsstelle über den weiteren Verlauf der Sache |
informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den Verwaltungen alle | informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den Verwaltungen alle |
ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung stehenden Informationen | ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung stehenden Informationen |
mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden Verwaltung betreffen, | mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden Verwaltung betreffen, |
und kann die betreffenden Verwaltungen um alle Unterlagen und sonstige | und kann die betreffenden Verwaltungen um alle Unterlagen und sonstige |
Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe benötigt. | Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe benötigt. |
Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle einen | Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle einen |
Tätigkeitsbericht in Bezug auf das vorherige Geschäftsjahr. Als Anlage | Tätigkeitsbericht in Bezug auf das vorherige Geschäftsjahr. Als Anlage |
zu diesem Bericht werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in | zu diesem Bericht werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in |
Bezug auf Produkte, eine statistische Übersicht aller Beschwerden und | Bezug auf Produkte, eine statistische Übersicht aller Beschwerden und |
Mitteilungen über Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von | Mitteilungen über Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von |
Produkten und die Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen | Produkten und die Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen |
Warnsysteme empfangen worden sind, beigefügt. | Warnsysteme empfangen worden sind, beigefügt. |
Art. IX.14 - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang mit | Art. IX.14 - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang mit |
dem vorliegenden Buch und seinen Ausführungserlassen auf gemeinsamen | dem vorliegenden Buch und seinen Ausführungserlassen auf gemeinsamen |
Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren | Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer | Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer |
Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine | Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine |
bestimmte Produktkategorie: | bestimmte Produktkategorie: |
1. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen | 1. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen |
oder supranationalen Organisationen, | oder supranationalen Organisationen, |
2. die Zuteilung der Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf die | 2. die Zuteilung der Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf die |
Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König | Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König |
bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel IX.4 und 5 andere | bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel IX.4 und 5 andere |
Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäß | Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäß |
denselben Verfahren konsultiert werden müssen." | denselben Verfahren konsultiert werden müssen." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 4 - Das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Art. 4 - Das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001, | Produkte und Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001, |
18. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird | 18. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird |
aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 19 und 20 bis 26. | aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 19 und 20 bis 26. |
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
Art. 5 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf | Art. 5 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf |
die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, | die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, |
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des | gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
verweisen. | verweisen. |
Art. 6 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 6 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die durch Artikel 4 aufgehobenen Bestimmungen | Erlassen Verweise auf die durch Artikel 4 aufgehobenen Bestimmungen |
des Gesetzes vom 9. Februar 1994 durch Verweise auf die entsprechenden | des Gesetzes vom 9. Februar 1994 durch Verweise auf die entsprechenden |
Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes | Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes |
Gesetz eingefügt ersetzen. | Gesetz eingefügt ersetzen. |
Art. 7 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 7 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |