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Vue multilingue de Loi du 25/04/2007
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Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux. - Traduction allemande Wet tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke Orde, de referendarissen bij het Hof van Cassatie en de referendarissen en parketjuristen bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling
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25 AVRIL 2007. - Loi organisant les relations entre les autorités 25 APRIL 2007. - Wet tot regeling van de betrekkingen tussen de
publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre overheid en de vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke
judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les Orde, de referendarissen bij het Hof van Cassatie en de
référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux. - referendarissen en parketjuristen bij de hoven en rechtbanken. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 25 avril 2007 organisant les relations entre les autorités De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre april 2007 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de
judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke Orde, de
référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux referendarissen bij het Hof van Cassatie en de referendarissen en
(Moniteur belge du 2 juillet 2007). parketjuristen bij de hoven en rechtbanken (Belgisch Staatsblad van 2
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction juli 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der
Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof
und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den
Gerichtshöfen und Gerichten Gerichtshöfen und Gerichten
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf:
1. die Greffiers des Gerichtlichen Standes, 1. die Greffiers des Gerichtlichen Standes,
2. die Referenten am Kassationshof, 2. die Referenten am Kassationshof,
3. die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den 3. die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den
Gerichtshöfen und Gerichten. Gerichtshöfen und Gerichten.
KAPITEL III - Verhandlung KAPITEL III - Verhandlung
Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen
können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger
Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen
innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses: innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses:
1. Vorentwürfe von Gesetzen oder Grundregelungen erstellen in Bezug 1. Vorentwürfe von Gesetzen oder Grundregelungen erstellen in Bezug
auf: auf:
a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und
Ferienregelung, Ferienregelung,
b) das Besoldungsstatut, b) das Besoldungsstatut,
c) die Pensionsregelung, c) die Pensionsregelung,
d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen,
2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne 2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne
Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere
Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und
Arbeitsorganisation festlegen. Arbeitsorganisation festlegen.
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen
unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der
darin aufgenommenen Bestimmungen. Der König bestimmt, was unter darin aufgenommenen Bestimmungen. Der König bestimmt, was unter
Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist. Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist.
Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch
vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt. vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt.
Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die
Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft,
die dem Gerichtlichen Stand angehören. die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Dieser Ausschuss ist zuständig für die in Artikel 3 angeführten Dieser Ausschuss ist zuständig für die in Artikel 3 angeführten
Angelegenheiten, die das in Artikel 2 erwähnte Personal betreffen. Angelegenheiten, die das in Artikel 2 erwähnte Personal betreffen.
Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten
und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen
Stand angehören, umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und Stand angehören, umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und
andererseits eine Vertretung pro repräsentative andererseits eine Vertretung pro repräsentative
Gewerkschaftsorganisation. Gewerkschaftsorganisation.
Im Verhandlungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Im Verhandlungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den
Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den
Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss
bevollmächtigten Beauftragten. bevollmächtigten Beauftragten.
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
Verhandlungsausschusses fest. Er bestimmt ebenfalls die Regeln für das Verhandlungsausschusses fest. Er bestimmt ebenfalls die Regeln für das
Verhandlungsverfahren. Verhandlungsverfahren.
Art. 6 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll Art. 6 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll
aufgenommen, in dem Folgendes festgehalten wird: aufgenommen, in dem Folgendes festgehalten wird:
1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen 1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen
2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörde und der 2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörde und der
Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie der Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie der
Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer
Gewerkschaftsorganisationen Gewerkschaftsorganisationen
3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. 3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung.
KAPITEL IV - Konzertierung KAPITEL IV - Konzertierung
Art. 7 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen Art. 7 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen
kann die Behörde ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den kann die Behörde ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss
Artikel 8 zu diesem Zweck geschaffenen Konzertierungsausschüsse: Artikel 8 zu diesem Zweck geschaffenen Konzertierungsausschüsse:
1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der Greffiers des 1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der Greffiers des
Gerichtlichen Standes und der Referenten am Kassationshof, der Gerichtlichen Standes und der Referenten am Kassationshof, der
Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den
Gerichtshöfen und Gerichten, die zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshöfen und Gerichten, die zum Zuständigkeitsbereich des
betreffenden Konzertierungsausschusses gehören, betreffenden Konzertierungsausschusses gehören,
2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten 2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten
Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet
hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der
Arbeitsorganisation, die den Personalkategorien eigen sind, die zum Arbeitsorganisation, die den Personalkategorien eigen sind, die zum
Zuständigkeitsbereich des betreffenden Konzertierungsausschusses Zuständigkeitsbereich des betreffenden Konzertierungsausschusses
gehören. gehören.
Ebenso unterliegen die Ordnungsmassnahmen und die Richtlinien in Bezug Ebenso unterliegen die Ordnungsmassnahmen und die Richtlinien in Bezug
auf eine der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten einer auf eine der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten einer
vorherigen Konzertierung. vorherigen Konzertierung.
Gemäss denselben Modalitäten können die Ausschüsse auch mit Gemäss denselben Modalitäten können die Ausschüsse auch mit
Vorschlägen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen oder Vorschlägen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen oder
zur Verbesserung der Dienstleistungen befasst werden. zur Verbesserung der Dienstleistungen befasst werden.
§ 2 - Die Konzertierungsausschüsse geben eine mit Gründen versehene § 2 - Die Konzertierungsausschüsse geben eine mit Gründen versehene
Stellungnahme zu den eingereichten Vorschlägen ab. Stellungnahme zu den eingereichten Vorschlägen ab.
§ 3 - Die Konzertierungsausschüsse üben auch die Befugnisse aus, die § 3 - Die Konzertierungsausschüsse üben auch die Befugnisse aus, die
in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz anvertraut sind. Wenn eine dieser Befugnisse mehr als am Arbeitsplatz anvertraut sind. Wenn eine dieser Befugnisse mehr als
einen Basiskonzertierungsausschuss betrifft, kann der einen Basiskonzertierungsausschuss betrifft, kann der
Konzertierungsausschuss auf Ersuchen jeder Vertretung mit dieser Konzertierungsausschuss auf Ersuchen jeder Vertretung mit dieser
Befugnis befasst werden. Befugnis befasst werden.
Art. 8 - § 1 - Der König schafft einen Konzertierungsausschuss für die Art. 8 - § 1 - Der König schafft einen Konzertierungsausschuss für die
Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem
Gerichtlichen Stand angehören. Gerichtlichen Stand angehören.
Der Konzertierungsausschuss umfasst einerseits eine Vertretung der Der Konzertierungsausschuss umfasst einerseits eine Vertretung der
Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative
Gewerkschaftsorganisation. Gewerkschaftsorganisation.
Im Konzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Im Konzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den
Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den
Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss
bevollmächtigten Beauftragten. bevollmächtigten Beauftragten.
§ 2 - Unbeschadet von § 1 kann der König pro Appellationshofbereich § 2 - Unbeschadet von § 1 kann der König pro Appellationshofbereich
einen Basiskonzertierungsausschuss schaffen, der ausschliesslich für einen Basiskonzertierungsausschuss schaffen, der ausschliesslich für
die Angelegenheiten zuständig ist, die den betreffenden Bereich nicht die Angelegenheiten zuständig ist, die den betreffenden Bereich nicht
überschreiten. überschreiten.
Im Basiskonzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Im Basiskonzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den
Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des
Arbeitsgerichtshofes, den Generalprokurator beim Appellationshof des Arbeitsgerichtshofes, den Generalprokurator beim Appellationshof des
betreffenden Bereichs oder ihre Beauftragten. betreffenden Bereichs oder ihre Beauftragten.
§ 3 - Die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss § 3 - Die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss
für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft,
die dem Gerichtlichen Stand angehören, vertreten sind, sind die dem Gerichtlichen Stand angehören, vertreten sind, sind
berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, die in den berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, die in den
Konzertierungsausschüssen sitzen sollen. Konzertierungsausschüssen sitzen sollen.
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der
Konzertierungsausschüsse fest. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten Konzertierungsausschüsse fest. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten
für das Konzertierungsverfahren. für das Konzertierungsverfahren.
KAPITEL V - Zulassung und Repräsentativität der KAPITEL V - Zulassung und Repräsentativität der
Gewerkschaftsorganisationen Gewerkschaftsorganisationen
Art. 9 - Die Gewerkschaftsorganisationen der in Artikel 2 erwähnten Art. 9 - Die Gewerkschaftsorganisationen der in Artikel 2 erwähnten
Personalmitglieder werden zugelassen, sobald sie sich beim Minister Personalmitglieder werden zugelassen, sobald sie sich beim Minister
der Justiz vorstellen, indem sie ihm per Einschreiben eine Kopie ihrer der Justiz vorstellen, indem sie ihm per Einschreiben eine Kopie ihrer
Satzung und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln. Satzung und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln.
Ihre Zulassung wird nur beibehalten, sofern sie dem Minister der Ihre Zulassung wird nur beibehalten, sofern sie dem Minister der
Justiz die Änderungen zur Kenntnis bringen, die sie an ihrer Satzung Justiz die Änderungen zur Kenntnis bringen, die sie an ihrer Satzung
oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter anbringen. oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter anbringen.
Art. 10 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen Art. 10 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen
sitzen im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen sitzen im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen
für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft,
die dem Gerichtlichen Stand angehören. die dem Gerichtlichen Stand angehören.
Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass
sie in den Ausschüssen sitzen dürfen: sie in den Ausschüssen sitzen dürfen:
1. die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die in dem in Artikel 1. die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die in dem in Artikel
3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzen, erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzen,
2. unbeschadet der Nr. 1: die zugelassenen 2. unbeschadet der Nr. 1: die zugelassenen
Gewerkschaftsorganisationen, die: Gewerkschaftsorganisationen, die:
a) die Interessen aller Kategorien von Greffiers des Gerichtlichen a) die Interessen aller Kategorien von Greffiers des Gerichtlichen
Standes oder der Referenten am Kassationshof oder aller Referenten und Standes oder der Referenten am Kassationshof oder aller Referenten und
Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten
oder aller vorerwähnten Personalkategorien vertreten oder aller vorerwähnten Personalkategorien vertreten
b) und gleichzeitig eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe b) und gleichzeitig eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe
von mindestens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen jeder von mindestens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen jeder
Personalgruppe, die sie vertreten, zählen. Personalgruppe, die sie vertreten, zählen.
Art. 11 - § 1 - Ab einem vom König festgelegten Datum und Art. 11 - § 1 - Ab einem vom König festgelegten Datum und
anschliessend alle sechs Jahre überprüft die in Artikel 14 § 1 des anschliessend alle sechs Jahre überprüft die in Artikel 14 § 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnte vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnte
Kontrollkommission, nachstehend "die Kommission" genannt, ob die Kontrollkommission, nachstehend "die Kommission" genannt, ob die
Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss und in den Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss und in den
Konzertierungsausschüssen sitzen oder beantragen, darin zu sitzen, dem Konzertierungsausschüssen sitzen oder beantragen, darin zu sitzen, dem
in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegten Kriterium in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegten Kriterium
entsprechen. entsprechen.
Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der
Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten
Absatzes notwendigen Beweismittel vor. Absatzes notwendigen Beweismittel vor.
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission muss der Minister der Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission muss der Minister der
Justiz ihm die fortgeschriebene Liste der Greffiers, der Referenten am Justiz ihm die fortgeschriebene Liste der Greffiers, der Referenten am
Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der
Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten übermitteln. Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten übermitteln.
Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die
ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das
Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den
Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren. Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren.
Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem
Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen.
§ 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission § 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission
festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen
nicht einhält, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute nicht einhält, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute
Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit
dieser Feststellung das auferlegte Kriterium nun doch erfüllt. dieser Feststellung das auferlegte Kriterium nun doch erfüllt.
Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die
Gewerkschaftsorganisation das vorgesehene Kriterium erfüllt, darf sie Gewerkschaftsorganisation das vorgesehene Kriterium erfüllt, darf sie
sofort im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen sofort im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen
sitzen. sitzen.
KAPITEL VI - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen KAPITEL VI - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen
Art. 12 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter Art. 12 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter
den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm
festgelegten Modalitäten: festgelegten Modalitäten:
1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen 1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen
Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines
Personalmitglieds bei den entscheidungsbefugten Behörden Personalmitglieds bei den entscheidungsbefugten Behörden
intervenieren, intervenieren,
2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Verwaltungsbehörde 2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Verwaltungsbehörde
rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen,
3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, 3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen,
4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen 4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen
vertretenen Personals erhalten. vertretenen Personals erhalten.
Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter
den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen
Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden:
1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, 1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben,
2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge 2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge
einnehmen, einnehmen,
3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die 3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die
Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der
Prüfungsausschüsse anwesend sein, Prüfungsausschüsse anwesend sein,
4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten. 4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten.
KAPITEL VII - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern KAPITEL VII - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern
Art. 14 - Der König bestimmt die Regeln, die für Art. 14 - Der König bestimmt die Regeln, die für
Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Greffiers, Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Greffiers,
Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem
Gerichtlichen Stand angehören, gelten. Gerichtlichen Stand angehören, gelten.
Personalmitglieder, die diese Eigenschaft innehaben, haben in den vom Personalmitglieder, die diese Eigenschaft innehaben, haben in den vom
König bestimmten Fällen für den Zeitraum, in dem sie einen König bestimmten Fällen für den Zeitraum, in dem sie einen
Gewerkschaftsauftrag erfüllen, Anrecht auf Urlaub wegen Gewerkschaftsauftrag erfüllen, Anrecht auf Urlaub wegen
Gewerkschaftsarbeit. Dieser Urlaub wird mit einem Zeitraum aktiven Gewerkschaftsarbeit. Dieser Urlaub wird mit einem Zeitraum aktiven
Dienstes gleichgesetzt. Dienstes gleichgesetzt.
KAPITEL VIII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die Art. 15 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die
Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte
Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, abgeändert durch die Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Januar 1985, 24. März 1999 und 15. Januar 2002, wird Gesetze vom 22. Januar 1985, 24. März 1999 und 15. Januar 2002, wird
wie folgt ergänzt: wie folgt ergänzt:
"7. hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur "7. hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes,
der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei
der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten erwähnten der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten erwähnten
Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von
Artikel 10 dieses Gesetzes entsprechen." Artikel 10 dieses Gesetzes entsprechen."
Art. 16 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 11 § Art. 16 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 11 §
1 erwähnten Uberprüfung der Repräsentativität versteht man unter 1 erwähnten Uberprüfung der Repräsentativität versteht man unter
"beitragspflichtiges Mitglied" das Personalmitglied, das für jeden "beitragspflichtiges Mitglied" das Personalmitglied, das für jeden
Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den das Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den das
Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat. Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der
30. Juni des Jahres, das dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden 30. Juni des Jahres, das dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes vorangeht. Der Bezugszeitraum für die Anwendung dieser Gesetzes vorangeht. Der Bezugszeitraum für die Anwendung dieser
Bestimmung ist der Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des Bestimmung ist der Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des
sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt. sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der
Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das
Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten
garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des
Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist.
Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses
vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an
gewisse Bedienstete der föderalen öffentlichen Dienste angegebenen gewisse Bedienstete der föderalen öffentlichen Dienste angegebenen
niedrigsten Betrags berechnet. Für diese Berechnungen wird nur das niedrigsten Betrags berechnet. Für diese Berechnungen wird nur das
Endergebnis in Bezug auf den Monatsbeitrag so gerundet, dass, wenn der Endergebnis in Bezug auf den Monatsbeitrag so gerundet, dass, wenn der
errechnete Betrag einen Bruchteil eines Cents enthält, er auf den errechnete Betrag einen Bruchteil eines Cents enthält, er auf den
nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet wird, je nachdem ob nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet wird, je nachdem ob
der Bruchteil eines Cents 0,5 erreicht oder nicht. der Bruchteil eines Cents 0,5 erreicht oder nicht.
Art. 17 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes Art. 17 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes
Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens sechs Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens sechs
Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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