← Retour vers "Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux. - Traduction allemande "
Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux. - Traduction allemande | Wet tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke Orde, de referendarissen bij het Hof van Cassatie en de referendarissen en parketjuristen bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2007. - Loi organisant les relations entre les autorités | 25 APRIL 2007. - Wet tot regeling van de betrekkingen tussen de |
publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre | overheid en de vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke |
judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les | Orde, de referendarissen bij het Hof van Cassatie en de |
référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux. - | referendarissen en parketjuristen bij de hoven en rechtbanken. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | |
loi du 25 avril 2007 organisant les relations entre les autorités | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre | april 2007 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de |
judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les | vakorganisaties van de griffiers van de Rechterlijke Orde, de |
référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux | referendarissen bij het Hof van Cassatie en de referendarissen en |
(Moniteur belge du 2 juillet 2007). | parketjuristen bij de hoven en rechtbanken (Belgisch Staatsblad van 2 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juli 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der |
Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof | Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof |
und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den | und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den |
Gerichtshöfen und Gerichten | Gerichtshöfen und Gerichten |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: |
1. die Greffiers des Gerichtlichen Standes, | 1. die Greffiers des Gerichtlichen Standes, |
2. die Referenten am Kassationshof, | 2. die Referenten am Kassationshof, |
3. die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den | 3. die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den |
Gerichtshöfen und Gerichten. | Gerichtshöfen und Gerichten. |
KAPITEL III - Verhandlung | KAPITEL III - Verhandlung |
Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen | Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen |
können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger | können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger |
Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen | Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen |
innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses: | innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses: |
1. Vorentwürfe von Gesetzen oder Grundregelungen erstellen in Bezug | 1. Vorentwürfe von Gesetzen oder Grundregelungen erstellen in Bezug |
auf: | auf: |
a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und | a) das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und |
Ferienregelung, | Ferienregelung, |
b) das Besoldungsstatut, | b) das Besoldungsstatut, |
c) die Pensionsregelung, | c) die Pensionsregelung, |
d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, | d) die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen, |
2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne | 2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne |
Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere | Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere |
Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und | Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und |
Arbeitsorganisation festlegen. | Arbeitsorganisation festlegen. |
Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen | Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen |
unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der | unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der |
darin aufgenommenen Bestimmungen. Der König bestimmt, was unter | darin aufgenommenen Bestimmungen. Der König bestimmt, was unter |
Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist. | Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist. |
Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch | Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch |
vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt. | vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt. |
Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die | Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die |
Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, | Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, |
die dem Gerichtlichen Stand angehören. | die dem Gerichtlichen Stand angehören. |
Dieser Ausschuss ist zuständig für die in Artikel 3 angeführten | Dieser Ausschuss ist zuständig für die in Artikel 3 angeführten |
Angelegenheiten, die das in Artikel 2 erwähnte Personal betreffen. | Angelegenheiten, die das in Artikel 2 erwähnte Personal betreffen. |
Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten | Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten |
und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen | und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen |
Stand angehören, umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und | Stand angehören, umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und |
andererseits eine Vertretung pro repräsentative | andererseits eine Vertretung pro repräsentative |
Gewerkschaftsorganisation. | Gewerkschaftsorganisation. |
Im Verhandlungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den | Im Verhandlungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den |
Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den | Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den |
Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss | Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss |
bevollmächtigten Beauftragten. | bevollmächtigten Beauftragten. |
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des | Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des |
Verhandlungsausschusses fest. Er bestimmt ebenfalls die Regeln für das | Verhandlungsausschusses fest. Er bestimmt ebenfalls die Regeln für das |
Verhandlungsverfahren. | Verhandlungsverfahren. |
Art. 6 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll | Art. 6 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll |
aufgenommen, in dem Folgendes festgehalten wird: | aufgenommen, in dem Folgendes festgehalten wird: |
1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen | 1. entweder das einstimmige Einverständnis sämtlicher Vertretungen |
2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörde und der | 2. oder das Einverständnis zwischen der Vertretung der Behörde und der |
Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie der | Vertretung einer oder mehrerer Gewerkschaftsorganisationen sowie der |
Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer | Standpunkt der Vertretung einer oder mehrerer |
Gewerkschaftsorganisationen | Gewerkschaftsorganisationen |
3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. | 3. oder der jeweilige Standpunkt jeder Vertretung. |
KAPITEL IV - Konzertierung | KAPITEL IV - Konzertierung |
Art. 7 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen | Art. 7 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen |
kann die Behörde ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den | kann die Behörde ausschliesslich nach vorheriger Konzertierung mit den |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb der gemäss |
Artikel 8 zu diesem Zweck geschaffenen Konzertierungsausschüsse: | Artikel 8 zu diesem Zweck geschaffenen Konzertierungsausschüsse: |
1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der Greffiers des | 1. Beschlüsse fassen zur Festlegung des Stellenplans der Greffiers des |
Gerichtlichen Standes und der Referenten am Kassationshof, der | Gerichtlichen Standes und der Referenten am Kassationshof, der |
Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den | Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den |
Gerichtshöfen und Gerichten, die zum Zuständigkeitsbereich des | Gerichtshöfen und Gerichten, die zum Zuständigkeitsbereich des |
betreffenden Konzertierungsausschusses gehören, | betreffenden Konzertierungsausschusses gehören, |
2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten | 2. Regelungen festlegen bezüglich der in Artikel 3 erwähnten |
Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet | Angelegenheiten, die der König nicht als Grundregelungen betrachtet |
hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der | hat, sowie Regelungen bezüglich der Arbeitsdauer und der |
Arbeitsorganisation, die den Personalkategorien eigen sind, die zum | Arbeitsorganisation, die den Personalkategorien eigen sind, die zum |
Zuständigkeitsbereich des betreffenden Konzertierungsausschusses | Zuständigkeitsbereich des betreffenden Konzertierungsausschusses |
gehören. | gehören. |
Ebenso unterliegen die Ordnungsmassnahmen und die Richtlinien in Bezug | Ebenso unterliegen die Ordnungsmassnahmen und die Richtlinien in Bezug |
auf eine der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten einer | auf eine der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten einer |
vorherigen Konzertierung. | vorherigen Konzertierung. |
Gemäss denselben Modalitäten können die Ausschüsse auch mit | Gemäss denselben Modalitäten können die Ausschüsse auch mit |
Vorschlägen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen oder | Vorschlägen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen oder |
zur Verbesserung der Dienstleistungen befasst werden. | zur Verbesserung der Dienstleistungen befasst werden. |
§ 2 - Die Konzertierungsausschüsse geben eine mit Gründen versehene | § 2 - Die Konzertierungsausschüsse geben eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme zu den eingereichten Vorschlägen ab. | Stellungnahme zu den eingereichten Vorschlägen ab. |
§ 3 - Die Konzertierungsausschüsse üben auch die Befugnisse aus, die | § 3 - Die Konzertierungsausschüsse üben auch die Befugnisse aus, die |
in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz | in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz anvertraut sind. Wenn eine dieser Befugnisse mehr als | am Arbeitsplatz anvertraut sind. Wenn eine dieser Befugnisse mehr als |
einen Basiskonzertierungsausschuss betrifft, kann der | einen Basiskonzertierungsausschuss betrifft, kann der |
Konzertierungsausschuss auf Ersuchen jeder Vertretung mit dieser | Konzertierungsausschuss auf Ersuchen jeder Vertretung mit dieser |
Befugnis befasst werden. | Befugnis befasst werden. |
Art. 8 - § 1 - Der König schafft einen Konzertierungsausschuss für die | Art. 8 - § 1 - Der König schafft einen Konzertierungsausschuss für die |
Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem | Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem |
Gerichtlichen Stand angehören. | Gerichtlichen Stand angehören. |
Der Konzertierungsausschuss umfasst einerseits eine Vertretung der | Der Konzertierungsausschuss umfasst einerseits eine Vertretung der |
Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative | Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative |
Gewerkschaftsorganisation. | Gewerkschaftsorganisation. |
Im Konzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den | Im Konzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den |
Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den | Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den |
Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss | Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss |
bevollmächtigten Beauftragten. | bevollmächtigten Beauftragten. |
§ 2 - Unbeschadet von § 1 kann der König pro Appellationshofbereich | § 2 - Unbeschadet von § 1 kann der König pro Appellationshofbereich |
einen Basiskonzertierungsausschuss schaffen, der ausschliesslich für | einen Basiskonzertierungsausschuss schaffen, der ausschliesslich für |
die Angelegenheiten zuständig ist, die den betreffenden Bereich nicht | die Angelegenheiten zuständig ist, die den betreffenden Bereich nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Im Basiskonzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den | Im Basiskonzertierungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den |
Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des | Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des |
Arbeitsgerichtshofes, den Generalprokurator beim Appellationshof des | Arbeitsgerichtshofes, den Generalprokurator beim Appellationshof des |
betreffenden Bereichs oder ihre Beauftragten. | betreffenden Bereichs oder ihre Beauftragten. |
§ 3 - Die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss | § 3 - Die Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss |
für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, | für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, |
die dem Gerichtlichen Stand angehören, vertreten sind, sind | die dem Gerichtlichen Stand angehören, vertreten sind, sind |
berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, die in den | berechtigt, Vertreter vorzuschlagen, die in den |
Konzertierungsausschüssen sitzen sollen. | Konzertierungsausschüssen sitzen sollen. |
Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der | Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der |
Konzertierungsausschüsse fest. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten | Konzertierungsausschüsse fest. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten |
für das Konzertierungsverfahren. | für das Konzertierungsverfahren. |
KAPITEL V - Zulassung und Repräsentativität der | KAPITEL V - Zulassung und Repräsentativität der |
Gewerkschaftsorganisationen | Gewerkschaftsorganisationen |
Art. 9 - Die Gewerkschaftsorganisationen der in Artikel 2 erwähnten | Art. 9 - Die Gewerkschaftsorganisationen der in Artikel 2 erwähnten |
Personalmitglieder werden zugelassen, sobald sie sich beim Minister | Personalmitglieder werden zugelassen, sobald sie sich beim Minister |
der Justiz vorstellen, indem sie ihm per Einschreiben eine Kopie ihrer | der Justiz vorstellen, indem sie ihm per Einschreiben eine Kopie ihrer |
Satzung und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln. | Satzung und der Liste ihrer verantwortlichen Leiter übermitteln. |
Ihre Zulassung wird nur beibehalten, sofern sie dem Minister der | Ihre Zulassung wird nur beibehalten, sofern sie dem Minister der |
Justiz die Änderungen zur Kenntnis bringen, die sie an ihrer Satzung | Justiz die Änderungen zur Kenntnis bringen, die sie an ihrer Satzung |
oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter anbringen. | oder an der Liste ihrer verantwortlichen Leiter anbringen. |
Art. 10 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen | Art. 10 - Ausschliesslich repräsentative Gewerkschaftsorganisationen |
sitzen im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen | sitzen im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen |
für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, | für die Greffiers, Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, |
die dem Gerichtlichen Stand angehören. | die dem Gerichtlichen Stand angehören. |
Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass | Folgende Gewerkschaftsorganisationen gelten als repräsentativ, so dass |
sie in den Ausschüssen sitzen dürfen: | sie in den Ausschüssen sitzen dürfen: |
1. die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die in dem in Artikel | 1. die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, die in dem in Artikel |
3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung | 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung |
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzen, | erwähnten gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste sitzen, |
2. unbeschadet der Nr. 1: die zugelassenen | 2. unbeschadet der Nr. 1: die zugelassenen |
Gewerkschaftsorganisationen, die: | Gewerkschaftsorganisationen, die: |
a) die Interessen aller Kategorien von Greffiers des Gerichtlichen | a) die Interessen aller Kategorien von Greffiers des Gerichtlichen |
Standes oder der Referenten am Kassationshof oder aller Referenten und | Standes oder der Referenten am Kassationshof oder aller Referenten und |
Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten | Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten |
oder aller vorerwähnten Personalkategorien vertreten | oder aller vorerwähnten Personalkategorien vertreten |
b) und gleichzeitig eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe | b) und gleichzeitig eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe |
von mindestens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen jeder | von mindestens 25 Prozent der Gesamtanzahl Personen jeder |
Personalgruppe, die sie vertreten, zählen. | Personalgruppe, die sie vertreten, zählen. |
Art. 11 - § 1 - Ab einem vom König festgelegten Datum und | Art. 11 - § 1 - Ab einem vom König festgelegten Datum und |
anschliessend alle sechs Jahre überprüft die in Artikel 14 § 1 des | anschliessend alle sechs Jahre überprüft die in Artikel 14 § 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnte | vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnte |
Kontrollkommission, nachstehend "die Kommission" genannt, ob die | Kontrollkommission, nachstehend "die Kommission" genannt, ob die |
Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss und in den | Gewerkschaftsorganisationen, die im Verhandlungsausschuss und in den |
Konzertierungsausschüssen sitzen oder beantragen, darin zu sitzen, dem | Konzertierungsausschüssen sitzen oder beantragen, darin zu sitzen, dem |
in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegten Kriterium | in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegten Kriterium |
entsprechen. | entsprechen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der | Die in Absatz 1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen legen der |
Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten | Kommission auf deren Ersuchen hin die für die Anwendung des besagten |
Absatzes notwendigen Beweismittel vor. | Absatzes notwendigen Beweismittel vor. |
Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission muss der Minister der | Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission muss der Minister der |
Justiz ihm die fortgeschriebene Liste der Greffiers, der Referenten am | Justiz ihm die fortgeschriebene Liste der Greffiers, der Referenten am |
Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der | Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der |
Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten übermitteln. | Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten übermitteln. |
Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die | Für die Mitglieder der Kommission und die Personalmitglieder, die |
ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das | ihnen eventuell zur Seite stehen, gilt die Verpflichtung, das |
Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den | Berufsgeheimnis in Bezug auf den Inhalt der von den |
Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren. | Gewerkschaftsorganisationen gelieferten Informationen zu wahren. |
Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem | Ein Vertreter der betreffenden Gewerkschaftsorganisation darf jedem |
Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. | Untersuchungsvorgang, der diese betrifft, beiwohnen. |
§ 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission | § 2 - Eine Gewerkschaftsorganisation, bei der die Kommission |
festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen | festgestellt hat, dass sie die in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen |
nicht einhält, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute | nicht einhält, darf vor Ablauf der Frist von sechs Jahren eine erneute |
Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit | Untersuchung beantragen, wenn sie der Meinung ist, dass sie seit |
dieser Feststellung das auferlegte Kriterium nun doch erfüllt. | dieser Feststellung das auferlegte Kriterium nun doch erfüllt. |
Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die | Wenn aus dieser erneuten Untersuchung hervorgeht, dass die |
Gewerkschaftsorganisation das vorgesehene Kriterium erfüllt, darf sie | Gewerkschaftsorganisation das vorgesehene Kriterium erfüllt, darf sie |
sofort im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen | sofort im Verhandlungsausschuss und in den Konzertierungsausschüssen |
sitzen. | sitzen. |
KAPITEL VI - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen | KAPITEL VI - Vorrechte der Gewerkschaftsorganisationen |
Art. 12 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter | Art. 12 - Die zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter |
den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm | den vom König festgelegten Bedingungen und gemäss den von Ihm |
festgelegten Modalitäten: | festgelegten Modalitäten: |
1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen | 1. im gemeinsamen Interesse der von ihnen vertretenen |
Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines | Personalmitglieder oder im besonderen Interesse eines |
Personalmitglieds bei den entscheidungsbefugten Behörden | Personalmitglieds bei den entscheidungsbefugten Behörden |
intervenieren, | intervenieren, |
2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Verwaltungsbehörde | 2. einem Personalmitglied, das seine Taten vor der Verwaltungsbehörde |
rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, | rechtfertigen muss, auf dessen Ersuchen hin beistehen, |
3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, | 3. Mitteilungen in den Räumlichkeiten der Dienste aushängen, |
4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen | 4. die allgemeine Dokumentation über die Verwaltung des von ihnen |
vertretenen Personals erhalten. | vertretenen Personals erhalten. |
Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter | Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen unter |
den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen | den vom König festgelegten Bedingungen und unbeschadet der anderen |
Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: | Vorrechte, die ihnen durch vorliegendes Gesetz gewährt werden: |
1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, | 1. die Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen ausüben, |
2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge | 2. während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten Gewerkschaftsbeiträge |
einnehmen, | einnehmen, |
3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die | 3. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die |
Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der | Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der |
Prüfungsausschüsse anwesend sein, | Prüfungsausschüsse anwesend sein, |
4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten. | 4. in den Räumlichkeiten Versammlungen abhalten. |
KAPITEL VII - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern | KAPITEL VII - Bestimmung bezüglich Gewerkschaftsvertretern |
Art. 14 - Der König bestimmt die Regeln, die für | Art. 14 - Der König bestimmt die Regeln, die für |
Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Greffiers, | Gewerkschaftsvertreter aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Greffiers, |
Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem | Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem |
Gerichtlichen Stand angehören, gelten. | Gerichtlichen Stand angehören, gelten. |
Personalmitglieder, die diese Eigenschaft innehaben, haben in den vom | Personalmitglieder, die diese Eigenschaft innehaben, haben in den vom |
König bestimmten Fällen für den Zeitraum, in dem sie einen | König bestimmten Fällen für den Zeitraum, in dem sie einen |
Gewerkschaftsauftrag erfüllen, Anrecht auf Urlaub wegen | Gewerkschaftsauftrag erfüllen, Anrecht auf Urlaub wegen |
Gewerkschaftsarbeit. Dieser Urlaub wird mit einem Zeitraum aktiven | Gewerkschaftsarbeit. Dieser Urlaub wird mit einem Zeitraum aktiven |
Dienstes gleichgesetzt. | Dienstes gleichgesetzt. |
KAPITEL VIII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die | Art. 15 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die |
Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte | Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte |
Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, abgeändert durch die | Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Januar 1985, 24. März 1999 und 15. Januar 2002, wird | Gesetze vom 22. Januar 1985, 24. März 1999 und 15. Januar 2002, wird |
wie folgt ergänzt: | wie folgt ergänzt: |
"7. hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur | "7. hinsichtlich der in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, | Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, |
der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei | der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei |
der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten erwähnten | der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten erwähnten |
Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von | Personalmitglieder: die Organisationen, die den Bedingungen von |
Artikel 10 dieses Gesetzes entsprechen." | Artikel 10 dieses Gesetzes entsprechen." |
Art. 16 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 11 § | Art. 16 - Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der in Artikel 11 § |
1 erwähnten Uberprüfung der Repräsentativität versteht man unter | 1 erwähnten Uberprüfung der Repräsentativität versteht man unter |
"beitragspflichtiges Mitglied" das Personalmitglied, das für jeden | "beitragspflichtiges Mitglied" das Personalmitglied, das für jeden |
Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den das | Monat des nachstehend definierten Bezugszeitraums, in den das |
Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat. | Bezugsdatum fällt, den Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Bezugsdatum der |
30. Juni des Jahres, das dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | 30. Juni des Jahres, das dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes vorangeht. Der Bezugszeitraum für die Anwendung dieser | Gesetzes vorangeht. Der Bezugszeitraum für die Anwendung dieser |
Bestimmung ist der Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des | Bestimmung ist der Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag des |
sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt. | sechsten Monats des Jahres, in das das Bezugsdatum fällt. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der |
Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das | Gewerkschaftsbeitrag derjenige, der für den Monat, in den das |
Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten | Bezugsdatum fällt, mindestens 0,74 Prozent des indexierten |
garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des | garantierten Monatsbruttogehalts beträgt, so wie es am 1. Juli des |
Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. | Jahres, das dem Bezugsdatum vorangeht, anwendbar ist. |
Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses | Es wird auf der Grundlage des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses |
vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an | vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an |
gewisse Bedienstete der föderalen öffentlichen Dienste angegebenen | gewisse Bedienstete der föderalen öffentlichen Dienste angegebenen |
niedrigsten Betrags berechnet. Für diese Berechnungen wird nur das | niedrigsten Betrags berechnet. Für diese Berechnungen wird nur das |
Endergebnis in Bezug auf den Monatsbeitrag so gerundet, dass, wenn der | Endergebnis in Bezug auf den Monatsbeitrag so gerundet, dass, wenn der |
errechnete Betrag einen Bruchteil eines Cents enthält, er auf den | errechnete Betrag einen Bruchteil eines Cents enthält, er auf den |
nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet wird, je nachdem ob | nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet wird, je nachdem ob |
der Bruchteil eines Cents 0,5 erreicht oder nicht. | der Bruchteil eines Cents 0,5 erreicht oder nicht. |
Art. 17 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes | Art. 17 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes |
Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens sechs | Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens sechs |
Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |