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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV) Traduction | 25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV) Duitse vertaling |
allemande d'extraits | van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel V, hoofdstuk |
V, chapitre II, de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions | II, van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) |
diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007). | (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL V - Mittelstand | TITEL V - Mittelstand |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Unpfändbarkeit der Wohnung von Selbständigen | KAPITEL II - Unpfändbarkeit der Wohnung von Selbständigen |
Art. 72 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter einem | Art. 72 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter einem |
Selbständigen jede natürliche Person zu verstehen, die in Belgien | Selbständigen jede natürliche Person zu verstehen, die in Belgien |
hauptberuflich eine Berufstätigkeit ausübt, durch die sie nicht in | hauptberuflich eine Berufstätigkeit ausübt, durch die sie nicht in |
einem Arbeitsvertrag oder Statut eingebunden ist. | einem Arbeitsvertrag oder Statut eingebunden ist. |
Art. 73 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des | Art. 73 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des |
Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 1560 des | Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 1560 des |
Gerichtsgesetzbuches kann ein Selbständiger seine dinglichen Rechte - | Gerichtsgesetzbuches kann ein Selbständiger seine dinglichen Rechte - |
mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts - an der Immobilie, | mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts - an der Immobilie, |
in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklären. | in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklären. |
Art. 74 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor | Art. 74 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor |
einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der | einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der |
Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der | Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der |
Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder | Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder |
gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. Der Notar | gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. Der Notar |
kann die Erklärung erst dann beurkunden, nachdem er das Einverständnis | kann die Erklärung erst dann beurkunden, nachdem er das Einverständnis |
des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat. | des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat. |
Art. 75 - Wenn die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als | Art. 75 - Wenn die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als |
Wohnung benutzt wird, wird in der Beschreibung klar unterschieden | Wohnung benutzt wird, wird in der Beschreibung klar unterschieden |
zwischen dem Teil, der als Hauptwohnort dient, und dem Teil, der zu | zwischen dem Teil, der als Hauptwohnort dient, und dem Teil, der zu |
beruflichen Zwecken benutzt wird. In der Beschreibung wird die Fläche | beruflichen Zwecken benutzt wird. In der Beschreibung wird die Fläche |
eines jeden Teils angegeben. | eines jeden Teils angegeben. |
Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, weniger als | Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, weniger als |
30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können die Rechte auf | 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können die Rechte auf |
die ganze Immobilie für unpfändbar erklärt werden. | die ganze Immobilie für unpfändbar erklärt werden. |
Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, 30 % oder | Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, 30 % oder |
mehr als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können nur die | mehr als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können nur die |
Rechte auf den Teil der Immobilie für unpfändbar erklärt werden, der | Rechte auf den Teil der Immobilie für unpfändbar erklärt werden, der |
als Hauptwohnort dient, vorausgesetzt, dass vorher der | als Hauptwohnort dient, vorausgesetzt, dass vorher der |
Miteigentumsstatus festgelegt worden ist. | Miteigentumsstatus festgelegt worden ist. |
Im Falle einer Rechtsstreitigkeit hinsichtlich der Anwendung des | Im Falle einer Rechtsstreitigkeit hinsichtlich der Anwendung des |
vorliegenden Artikels obliegt die Beweisführung dem Erklärenden. | vorliegenden Artikels obliegt die Beweisführung dem Erklärenden. |
Art. 76 - Die Erklärung wird in ein eigens dazu bestimmtes Register | Art. 76 - Die Erklärung wird in ein eigens dazu bestimmtes Register |
eingetragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in | eingetragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in |
dem das Gut gelegen ist. Vor dieser Eintragung kann die Erklärung | dem das Gut gelegen ist. Vor dieser Eintragung kann die Erklärung |
Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden. | Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden. |
Der König kann zusätzliche Formen der Bekanntmachung der Erklärung | Der König kann zusätzliche Formen der Bekanntmachung der Erklärung |
vorsehen und das Verfahren und die Kosten dafür festlegen. | vorsehen und das Verfahren und die Kosten dafür festlegen. |
Art. 77 - Die Erklärung ist nur den Gläubigern gegenüber wirksam, | Art. 77 - Die Erklärung ist nur den Gläubigern gegenüber wirksam, |
deren Forderungen nach der in Artikel 76 erwähnten Eintragung aufgrund | deren Forderungen nach der in Artikel 76 erwähnten Eintragung aufgrund |
der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstehen. | der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstehen. |
Hinsichtlich der aus einem Verstoss hervorgehenden Forderungen ist die | Hinsichtlich der aus einem Verstoss hervorgehenden Forderungen ist die |
Erklärung nicht wirksam, selbst wenn diese Forderungen sich auf die | Erklärung nicht wirksam, selbst wenn diese Forderungen sich auf die |
berufliche Tätigkeit beziehen; ebenso wenig ist die Erklärung | berufliche Tätigkeit beziehen; ebenso wenig ist die Erklärung |
hinsichtlich der gemischten Schulden wirksam, die sich sowohl auf das | hinsichtlich der gemischten Schulden wirksam, die sich sowohl auf das |
Privatleben als auch auf die berufliche Tätigkeit beziehen. | Privatleben als auch auf die berufliche Tätigkeit beziehen. |
Auch nicht wirksam ist die Erklärung, wenn der Selbständige, der seine | Auch nicht wirksam ist die Erklärung, wenn der Selbständige, der seine |
Rechte an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für | Rechte an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für |
unpfändbar erklärt hat, aufgrund der Artikel 265 § 2, 409 § 2 und 530 | unpfändbar erklärt hat, aufgrund der Artikel 265 § 2, 409 § 2 und 530 |
§ 2 des Gesellschaftsgesetzbuches haftbar ist. | § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches haftbar ist. |
Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber, wenn der Betreffende infolge | Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber, wenn der Betreffende infolge |
eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat. | eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat. |
Art. 78 - Die Erklärung kann jederzeit auch wieder Gegenstand eines | Art. 78 - Die Erklärung kann jederzeit auch wieder Gegenstand eines |
Verzichtes werden, der den in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen | Verzichtes werden, der den in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen |
Bedingungen unterliegt. Der Verzicht ist allen Gläubigern gegenüber | Bedingungen unterliegt. Der Verzicht ist allen Gläubigern gegenüber |
wirksam; von der Erklärung wird dann angenommen, dass es sie nie | wirksam; von der Erklärung wird dann angenommen, dass es sie nie |
gegeben hat. | gegeben hat. |
Der Konkursverwalter darf das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verzicht | Der Konkursverwalter darf das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verzicht |
nicht ausüben. | nicht ausüben. |
Art. 79 - Die Wirksamkeit der Erklärung bleibt auch nach Auflösung des | Art. 79 - Die Wirksamkeit der Erklärung bleibt auch nach Auflösung des |
ehelichen Güterstandes bestehen, wenn das Gut dem Erklärenden | ehelichen Güterstandes bestehen, wenn das Gut dem Erklärenden |
zugewiesen wird, ausser hinsichtlich der Schulden, die aus der | zugewiesen wird, ausser hinsichtlich der Schulden, die aus der |
selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind | selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind |
und deren Beitreibung in das Vermögen des Ex-Ehepartners erfolgen | und deren Beitreibung in das Vermögen des Ex-Ehepartners erfolgen |
kann. | kann. |
Art. 80 - Der Tod des Erklärenden zieht die Widerrufung der Erklärung | Art. 80 - Der Tod des Erklärenden zieht die Widerrufung der Erklärung |
nach sich. | nach sich. |
Art. 81 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen | Art. 81 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen |
dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern | dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern |
gegenüber, deren Rechte nach der Eintragung dieser Erklärung aufgrund | gegenüber, deren Rechte nach der Eintragung dieser Erklärung aufgrund |
der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar, | der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar, |
unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die | unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die |
erzielten Geldbeträge binnen Jahresfrist wiederanlegt, um eine | erzielten Geldbeträge binnen Jahresfrist wiederanlegt, um eine |
Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben. | Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben. |
Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim | Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim |
Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in | Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in |
Verwahrung. | Verwahrung. |
Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 | Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 |
erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde | erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde |
eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, es sei | eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, es sei |
denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine | denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine |
Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. | Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. |
Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre | Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre |
Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 | Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 |
und 76 vorgesehenen Bedingungen. | und 76 vorgesehenen Bedingungen. |
Art. 82 - Für die Eintragung und die Streichung der Erklärung sind an | Art. 82 - Für die Eintragung und die Streichung der Erklärung sind an |
den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäss dem Gesetz | den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäss dem Gesetz |
vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der | vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der |
Honorare der Notare festgelegt werden. | Honorare der Notare festgelegt werden. |
Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäss | Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäss |
diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag für die | diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag für die |
Erstellung der Erklärung auf 500 EUR und der Betrag für ihre | Erstellung der Erklärung auf 500 EUR und der Betrag für ihre |
Eintragung oder Streichung ebenfalls auf jeweils 500 EUR festgelegt. | Eintragung oder Streichung ebenfalls auf jeweils 500 EUR festgelegt. |
Art. 83 - Vorliegendes Kapitel tritt einen Monat nach seiner | Art. 83 - Vorliegendes Kapitel tritt einen Monat nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
Verbraucherschutzes | Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |