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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV) Traduction 25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV) Duitse vertaling
allemande d'extraits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel V, hoofdstuk
V, chapitre II, de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions II, van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV)
diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007). (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL V - Mittelstand TITEL V - Mittelstand
(...) (...)
KAPITEL II - Unpfändbarkeit der Wohnung von Selbständigen KAPITEL II - Unpfändbarkeit der Wohnung von Selbständigen
Art. 72 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter einem Art. 72 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter einem
Selbständigen jede natürliche Person zu verstehen, die in Belgien Selbständigen jede natürliche Person zu verstehen, die in Belgien
hauptberuflich eine Berufstätigkeit ausübt, durch die sie nicht in hauptberuflich eine Berufstätigkeit ausübt, durch die sie nicht in
einem Arbeitsvertrag oder Statut eingebunden ist. einem Arbeitsvertrag oder Statut eingebunden ist.
Art. 73 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Art. 73 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des
Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 1560 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 1560 des
Gerichtsgesetzbuches kann ein Selbständiger seine dinglichen Rechte - Gerichtsgesetzbuches kann ein Selbständiger seine dinglichen Rechte -
mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts - an der Immobilie, mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts - an der Immobilie,
in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklären. in der sich sein Hauptwohnort befindet, für unpfändbar erklären.
Art. 74 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor Art. 74 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor
einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der
Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der
Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder
gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. Der Notar gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. Der Notar
kann die Erklärung erst dann beurkunden, nachdem er das Einverständnis kann die Erklärung erst dann beurkunden, nachdem er das Einverständnis
des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat. des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat.
Art. 75 - Wenn die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als Art. 75 - Wenn die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als
Wohnung benutzt wird, wird in der Beschreibung klar unterschieden Wohnung benutzt wird, wird in der Beschreibung klar unterschieden
zwischen dem Teil, der als Hauptwohnort dient, und dem Teil, der zu zwischen dem Teil, der als Hauptwohnort dient, und dem Teil, der zu
beruflichen Zwecken benutzt wird. In der Beschreibung wird die Fläche beruflichen Zwecken benutzt wird. In der Beschreibung wird die Fläche
eines jeden Teils angegeben. eines jeden Teils angegeben.
Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, weniger als Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, weniger als
30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können die Rechte auf 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können die Rechte auf
die ganze Immobilie für unpfändbar erklärt werden. die ganze Immobilie für unpfändbar erklärt werden.
Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, 30 % oder Wenn die Fläche, die für berufliche Zwecke benutzt wird, 30 % oder
mehr als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können nur die mehr als 30 % der Gesamtfläche der Immobilie ausmacht, können nur die
Rechte auf den Teil der Immobilie für unpfändbar erklärt werden, der Rechte auf den Teil der Immobilie für unpfändbar erklärt werden, der
als Hauptwohnort dient, vorausgesetzt, dass vorher der als Hauptwohnort dient, vorausgesetzt, dass vorher der
Miteigentumsstatus festgelegt worden ist. Miteigentumsstatus festgelegt worden ist.
Im Falle einer Rechtsstreitigkeit hinsichtlich der Anwendung des Im Falle einer Rechtsstreitigkeit hinsichtlich der Anwendung des
vorliegenden Artikels obliegt die Beweisführung dem Erklärenden. vorliegenden Artikels obliegt die Beweisführung dem Erklärenden.
Art. 76 - Die Erklärung wird in ein eigens dazu bestimmtes Register Art. 76 - Die Erklärung wird in ein eigens dazu bestimmtes Register
eingetragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in eingetragen, und zwar beim Leiter des Hypothekenamtes des Bezirks, in
dem das Gut gelegen ist. Vor dieser Eintragung kann die Erklärung dem das Gut gelegen ist. Vor dieser Eintragung kann die Erklärung
Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden. Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden.
Der König kann zusätzliche Formen der Bekanntmachung der Erklärung Der König kann zusätzliche Formen der Bekanntmachung der Erklärung
vorsehen und das Verfahren und die Kosten dafür festlegen. vorsehen und das Verfahren und die Kosten dafür festlegen.
Art. 77 - Die Erklärung ist nur den Gläubigern gegenüber wirksam, Art. 77 - Die Erklärung ist nur den Gläubigern gegenüber wirksam,
deren Forderungen nach der in Artikel 76 erwähnten Eintragung aufgrund deren Forderungen nach der in Artikel 76 erwähnten Eintragung aufgrund
der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstehen. der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstehen.
Hinsichtlich der aus einem Verstoss hervorgehenden Forderungen ist die Hinsichtlich der aus einem Verstoss hervorgehenden Forderungen ist die
Erklärung nicht wirksam, selbst wenn diese Forderungen sich auf die Erklärung nicht wirksam, selbst wenn diese Forderungen sich auf die
berufliche Tätigkeit beziehen; ebenso wenig ist die Erklärung berufliche Tätigkeit beziehen; ebenso wenig ist die Erklärung
hinsichtlich der gemischten Schulden wirksam, die sich sowohl auf das hinsichtlich der gemischten Schulden wirksam, die sich sowohl auf das
Privatleben als auch auf die berufliche Tätigkeit beziehen. Privatleben als auch auf die berufliche Tätigkeit beziehen.
Auch nicht wirksam ist die Erklärung, wenn der Selbständige, der seine Auch nicht wirksam ist die Erklärung, wenn der Selbständige, der seine
Rechte an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für Rechte an der Immobilie, in der sich sein Hauptwohnort befindet, für
unpfändbar erklärt hat, aufgrund der Artikel 265 § 2, 409 § 2 und 530 unpfändbar erklärt hat, aufgrund der Artikel 265 § 2, 409 § 2 und 530
§ 2 des Gesellschaftsgesetzbuches haftbar ist. § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches haftbar ist.
Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber, wenn der Betreffende infolge Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber, wenn der Betreffende infolge
eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat. eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat.
Art. 78 - Die Erklärung kann jederzeit auch wieder Gegenstand eines Art. 78 - Die Erklärung kann jederzeit auch wieder Gegenstand eines
Verzichtes werden, der den in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen Verzichtes werden, der den in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen
Bedingungen unterliegt. Der Verzicht ist allen Gläubigern gegenüber Bedingungen unterliegt. Der Verzicht ist allen Gläubigern gegenüber
wirksam; von der Erklärung wird dann angenommen, dass es sie nie wirksam; von der Erklärung wird dann angenommen, dass es sie nie
gegeben hat. gegeben hat.
Der Konkursverwalter darf das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verzicht Der Konkursverwalter darf das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Verzicht
nicht ausüben. nicht ausüben.
Art. 79 - Die Wirksamkeit der Erklärung bleibt auch nach Auflösung des Art. 79 - Die Wirksamkeit der Erklärung bleibt auch nach Auflösung des
ehelichen Güterstandes bestehen, wenn das Gut dem Erklärenden ehelichen Güterstandes bestehen, wenn das Gut dem Erklärenden
zugewiesen wird, ausser hinsichtlich der Schulden, die aus der zugewiesen wird, ausser hinsichtlich der Schulden, die aus der
selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind selbständigen beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind
und deren Beitreibung in das Vermögen des Ex-Ehepartners erfolgen und deren Beitreibung in das Vermögen des Ex-Ehepartners erfolgen
kann. kann.
Art. 80 - Der Tod des Erklärenden zieht die Widerrufung der Erklärung Art. 80 - Der Tod des Erklärenden zieht die Widerrufung der Erklärung
nach sich. nach sich.
Art. 81 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen Art. 81 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen
dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern
gegenüber, deren Rechte nach der Eintragung dieser Erklärung aufgrund gegenüber, deren Rechte nach der Eintragung dieser Erklärung aufgrund
der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar, der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar,
unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die
erzielten Geldbeträge binnen Jahresfrist wiederanlegt, um eine erzielten Geldbeträge binnen Jahresfrist wiederanlegt, um eine
Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben. Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben.
Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim
Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in
Verwahrung. Verwahrung.
Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1
erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde
eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, es sei eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, es sei
denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine
Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat.
Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre
Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75
und 76 vorgesehenen Bedingungen. und 76 vorgesehenen Bedingungen.
Art. 82 - Für die Eintragung und die Streichung der Erklärung sind an Art. 82 - Für die Eintragung und die Streichung der Erklärung sind an
den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäss dem Gesetz den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäss dem Gesetz
vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der
Honorare der Notare festgelegt werden. Honorare der Notare festgelegt werden.
Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäss Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäss
diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag für die diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag für die
Erstellung der Erklärung auf 500 EUR und der Betrag für ihre Erstellung der Erklärung auf 500 EUR und der Betrag für ihre
Eintragung oder Streichung ebenfalls auf jeweils 500 EUR festgelegt. Eintragung oder Streichung ebenfalls auf jeweils 500 EUR festgelegt.
Art. 83 - Vorliegendes Kapitel tritt einen Monat nach seiner Art. 83 - Vorliegendes Kapitel tritt einen Monat nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des
Verbraucherschutzes Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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