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| Loi relative à l'agrément de certaines associations sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande | Wet betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 AVRIL 2004. - Loi relative à l'agrément de certaines associations | 25 APRIL 2004. - Wet betreffende de erkenning van bepaalde |
| sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels | verenigingen zonder winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke |
| de violence. - Traduction allemande | gewelddaden begeleiden. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
| loi du 25 avril 2004 relative à l'agrément de certaines associations | april 2004 betreffende de erkenning van bepaalde verenigingen zonder |
| sans but lucratif d'accompagnement des victimes d'actes intentionnels | winstoogmerk die slachtoffers van opzettelijke gewelddaden begeleiden |
| de violence (Moniteur belge du 7 mai 2004). | (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2004). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen | 25. APRIL 2004 - Gesetz über die Zulassung bestimmter Vereinigungen |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher | ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher |
| Gewalttaten | Gewalttaten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme | Art. 2 - Der Minister der Justiz kann, nachdem er die Stellungnahme |
| des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk | des Prokurators des Königs eingeholt holt, in jedem Gerichtsbezirk |
| eine oder mehrere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher | eine oder mehrere Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher |
| Gewalttaten zulassen. | Gewalttaten zulassen. |
| Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher | Art. 3 - Unter "Vereinigungen zur Betreuung von Opfern vorsätzlicher |
| Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu | Gewalttaten" sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes Vereinigungen zu |
| verstehen, die satzungsgemäss als Aufgabe haben: | verstehen, die satzungsgemäss als Aufgabe haben: |
| 1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen | 1. den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten alle nützlichen Informationen |
| über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und | über die durch das Gesetz vorgesehenen Verfahren und |
| Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn | Verteidigungsmittel mitzuteilen, die ihnen zur Verfügung stehen, wenn |
| sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten haben, | sie infolge einer strafbaren Handlung Schaden erlitten haben, |
| 2. den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie | 2. den Opfern bei allen materiellen Handlungen und Schritten, die sie |
| unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen, | unternehmen müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, zu helfen, |
| ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden | ausser beim Auftreten vor den Untersuchungsgerichten oder erkennenden |
| Gerichten, | Gerichten, |
| 3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen | 3. entweder auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen |
| Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen | Einrichtungen für Opferhilfe oder -betreuung mit diesen Einrichtungen |
| zusammenzuarbeiten, | zusammenzuarbeiten, |
| 4. im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu | 4. im Allgemeinen alles zu tun, um der breiten Öffentlichkeit zu |
| helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen | helfen, die Strukturen und die Arbeitsweise der gerichtlichen |
| Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu | Instanzen und der Polizeidienste besser kennen und verstehen zu |
| lernen. | lernen. |
| Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen | Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Vereinigungen müssen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes vom |
| 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
| internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
| Stiftungen sein. | Stiftungen sein. |
| Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2 | Erlass die Bedingungen, unter denen der Vereinigung die in Artikel 2 |
| erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich | erwähnte Zulassung gewährt wird. Diese Bedingungen können sich |
| insbesondere beziehen auf: | insbesondere beziehen auf: |
| 1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der | 1. die Zusammenarbeit, die zwischen der Vereinigung und dem Dienst der |
| Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss, | Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestehen muss, |
| 2. die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen, | 2. die moralischen Eigenschaften und die beruflichen Qualifikationen, |
| die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der | die die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Führungspersonals der |
| Vereinigung besitzen müssen, | Vereinigung besitzen müssen, |
| 3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung. | 3. die Finanzierungsweise und die Finanzmittel der Vereinigung. |
| Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen | Die Zulassung bringt für die Vereinigung das Anrecht auf einen |
| öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im | öffentlichen Zuschuss mit sich. Der König bestimmt durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche | Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen und auf welche |
| Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der | Weise dieser Zuschuss zuerkannt wird. Die Zulassung und der |
| öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf | öffentliche Zuschuss können vom Minister der Justiz entweder auf |
| eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen | eigene Initiative oder auf Antrag des Prokurators des Königs entzogen |
| werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen | werden, wenn die Vereinigung die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen |
| nicht mehr erfüllt oder wenn sie ihre satzungsgemässen Aufträge | nicht mehr erfüllt oder wenn sie ihre satzungsgemässen Aufträge |
| offensichtlich schlecht ausführt, wie es aus einem vom Prokurator des | offensichtlich schlecht ausführt, wie es aus einem vom Prokurator des |
| Königs erstellten Bericht hervorgeht. | Königs erstellten Bericht hervorgeht. |
| Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen | Art. 6 - Die zugelassenen Vereinigungen müssen jedes Jahr einen |
| Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser | Bericht über ihre Tätigkeiten des vergangenen Jahres erstellen. Dieser |
| Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so | Bericht wird dem Minister der Justiz übermittelt, der die so |
| gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht | gesammelten Daten zu einem einzigen Bericht zusammenfügt. Der Bericht |
| des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat | des Ministers der Justiz wird dem Hohen Justizrat und dem Senat |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 7 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. | das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |