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Loi modifiant le Titre XIII de la loi-programme du 27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de travail. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van Titel XIII van de programmawet van 27 december 2006, wat de aard van de arbeidsrelaties betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AOUT 2012. - Loi modifiant le Titre XIII de la loi-programme (I) du | 25 AUGUSTUS 2012. - Wet tot wijziging van Titel XIII van de |
27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de | programmawet (I) van 27 december 2006, wat de aard van de |
travail. - Traduction allemande | arbeidsrelaties betreft. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 août 2012 modifiant le Titre XIII de la loi-programme (I) du | augustus 2012 tot wijziging van Titel XIII van de programmawet (I) van |
27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de | 27 december 2006, wat de aard van de arbeidsrelaties betreft (Belgisch |
travail (Moniteur belge du 11 septembre 2012). | Staatsblad van 11 september 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | Vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung von Titel XIII des | 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung von Titel XIII des |
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, was die Art der | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, was die Art der |
Arbeitsverhältnisse betrifft | Arbeitsverhältnisse betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel XIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 2 - In Titel XIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: | wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL II - Administrative Kommission zur Regelung des | "KAPITEL II - Administrative Kommission zur Regelung des |
Arbeitsverhältnisses". | Arbeitsverhältnisses". |
Art. 3 - Artikel 329 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 329 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 329 - § 1 - Es wird eine administrative Kommission zur Regelung | « Art. 329 - § 1 - Es wird eine administrative Kommission zur Regelung |
des Arbeitsverhältnisses mit mehreren Kammern eingesetzt. | des Arbeitsverhältnisses mit mehreren Kammern eingesetzt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Kammern der administrativen Kommission | § 2 - Die in § 1 erwähnten Kammern der administrativen Kommission |
setzen sich jeweils zusammen aus einer gleichen Anzahl von einerseits | setzen sich jeweils zusammen aus einer gleichen Anzahl von einerseits |
Mitgliedern, die auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen | Mitgliedern, die auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen |
Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung oder des | Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung oder des |
Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt | Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt |
werden, und andererseits Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die | werden, und andererseits Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die |
Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung zuständigen Minister | Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung zuständigen Minister |
unter den Personalmitgliedern ihrer Verwaltungen oder des Landesamtes | unter den Personalmitgliedern ihrer Verwaltungen oder des Landesamtes |
für soziale Sicherheit bestimmt werden. | für soziale Sicherheit bestimmt werden. |
Der Vorsitz jeder Kammer wird von einem Berufsmagistrat geführt. | Der Vorsitz jeder Kammer wird von einem Berufsmagistrat geführt. |
§ 3 - Keines der Mitglieder der Kammern darf die Funktion eines | § 3 - Keines der Mitglieder der Kammern darf die Funktion eines |
Beamten ausüben, der den für die Sozialen Angelegenheiten, den | Beamten ausüben, der den für die Sozialen Angelegenheiten, den |
Mittelstand und die Beschäftigung zuständigen Ministern untersteht und | Mittelstand und die Beschäftigung zuständigen Ministern untersteht und |
mit der Überwachung der Einhaltung der Anwendung der | mit der Überwachung der Einhaltung der Anwendung der |
Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit und Arbeitsrecht | Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit und Arbeitsrecht |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
§ 4 - Die Mitglieder der Kammern werden vom König ernannt. | § 4 - Die Mitglieder der Kammern werden vom König ernannt. |
§ 5 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der | § 5 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der |
administrativen Kommission. | administrativen Kommission. |
§ 6 - Die administrative Kommission kann beschliessen, Sachverständige | § 6 - Die administrative Kommission kann beschliessen, Sachverständige |
des beziehungsweise der betreffenden Sektoren oder des beziehungsweise | des beziehungsweise der betreffenden Sektoren oder des beziehungsweise |
der betreffenden Berufe anzuhören. » | der betreffenden Berufe anzuhören. » |
Art. 4 - In Artikel 332 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt | Art. 4 - In Artikel 332 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Entweder wenn aus der Ausführung des Arbeitsverhältnisses genügend | « Entweder wenn aus der Ausführung des Arbeitsverhältnisses genügend |
Elemente hervorgehen, die, entsprechend ihrer Beurteilung gemäss den | Elemente hervorgehen, die, entsprechend ihrer Beurteilung gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, |
mit der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien | mit der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien |
unvereinbar sind, oder wenn die Qualifizierung des | unvereinbar sind, oder wenn die Qualifizierung des |
Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien der gemäss Kapitel V/1 | Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien der gemäss Kapitel V/1 |
vermuteten Art des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht und diese | vermuteten Art des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht und diese |
Vermutung nicht widerlegt wird, wird eine Neuqualifizierung des | Vermutung nicht widerlegt wird, wird eine Neuqualifizierung des |
Arbeitsverhältnisses stattfinden und wird die entsprechende | Arbeitsverhältnisses stattfinden und wird die entsprechende |
Sozialversicherungsregelung angewandt, jedoch unbeschadet folgender | Sozialversicherungsregelung angewandt, jedoch unbeschadet folgender |
Bestimmungen: | Bestimmungen: |
1. des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, des | 1. des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, des |
Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 und des | Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 und des |
Artikels 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 sowie jeder | Artikels 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 sowie jeder |
aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Bestimmung, | aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Bestimmung, |
2. allgemein, jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, mit der die | 2. allgemein, jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, mit der die |
Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit als | Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit als |
Selbständiger oder Lohnempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes | Selbständiger oder Lohnempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes |
auferlegt oder unwiderlegbar vermutet wird. » | auferlegt oder unwiderlegbar vermutet wird. » |
Art. 5 - In Titel XIII Kapitel V desselben Gesetzes wird die | Art. 5 - In Titel XIII Kapitel V desselben Gesetzes wird die |
Einteilung in Abschnitte aufgehoben. | Einteilung in Abschnitte aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 334 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt | Art. 6 - In Artikel 334 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 1 - Der König kann eine Liste erstellen mit spezifischen | « § 1 - Der König kann eine Liste erstellen mit spezifischen |
Kriterien, die einem oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren | Kriterien, die einem oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren |
Berufen, einer oder mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren | Berufen, einer oder mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren |
beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind. Diese Liste | beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind. Diese Liste |
ergänzt die in Artikel 333 erwähnten Kriterien. » | ergänzt die in Artikel 333 erwähnten Kriterien. » |
Art. 7 - Artikel 335 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 335 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 335 - Der König kann die Ihm durch Artikel 334 zuerkannte | « Art. 335 - Der König kann die Ihm durch Artikel 334 zuerkannte |
Befugnis erst nach Stellungnahme folgender Organe ausüben: | Befugnis erst nach Stellungnahme folgender Organe ausüben: |
1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des | 1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des |
Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des | Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des |
Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, | Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, |
2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. | 2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. |
Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn | Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn |
mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer | mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer |
zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission | zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission |
wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, | wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, |
3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme | 3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme |
erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn | erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn |
vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die | vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die |
beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf | beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf |
eingerichtet worden ist, abgibt. | eingerichtet worden ist, abgibt. |
Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier | Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier |
Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der | Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der |
für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den | für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den |
Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat. | Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat. |
Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und | Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und |
einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König | einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König |
spezifische Kriterien für den (die) betreffenden Sektor(en) oder | spezifische Kriterien für den (die) betreffenden Sektor(en) oder |
Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder beruflichen | Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder beruflichen |
Tätigkeit(en) nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Tätigkeit(en) nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass festlegen. | Erlass festlegen. |
Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in | Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in |
Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf | Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf |
Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder | Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder |
Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für | Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für |
Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen | Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen |
einholen. | einholen. |
Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im | Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im |
Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten | Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten |
Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf | Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf |
Stellungnahme einen Zeitplan fest. » | Stellungnahme einen Zeitplan fest. » |
Art. 8 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit | Art. 8 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL V/1 - Vermutung in Bezug auf die Art des | "KAPITEL V/1 - Vermutung in Bezug auf die Art des |
Arbeitsverhältnisses". | Arbeitsverhältnisses". |
Art. 9 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel | Art. 9 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel |
337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 337/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die | « Art. 337/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die |
Arbeitsverhältnisse, die im folgenden Rahmen bestehen: | Arbeitsverhältnisse, die im folgenden Rahmen bestehen: |
1. Ausübung der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom | 1. Ausübung der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom |
29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung | 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung |
der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten, | der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten, |
2. Ausübung der Tätigkeit, die darin besteht, für Rechnung Dritter | 2. Ausübung der Tätigkeit, die darin besteht, für Rechnung Dritter |
jegliche Art von Wach- und Schliessdienstleistungen zu erbringen, | jegliche Art von Wach- und Schliessdienstleistungen zu erbringen, |
3. Güter- und/oder Personenbeförderung für Rechnung Dritter, mit | 3. Güter- und/oder Personenbeförderung für Rechnung Dritter, mit |
Ausnahme der Ambulanzdienste und der Beförderung von Personen mit | Ausnahme der Ambulanzdienste und der Beförderung von Personen mit |
Behinderung, | Behinderung, |
4. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der paritätischen | 4. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der paritätischen |
Kommission für die Reinigung fallen, die nicht bereits in Nr. 1 | Kommission für die Reinigung fallen, die nicht bereits in Nr. 1 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
§ 2 - Die in § 1 vorgesehene Liste kann vom König erweitert werden, | § 2 - Die in § 1 vorgesehene Liste kann vom König erweitert werden, |
nachdem die Stellungnahme folgender Organe eingeholt wurde: | nachdem die Stellungnahme folgender Organe eingeholt wurde: |
1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des | 1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des |
Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des | Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des |
Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, | Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, |
2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. | 2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. |
Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn | Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn |
mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer | mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer |
zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission | zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission |
wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, | wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, |
3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme | 3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme |
erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn | erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn |
vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die | vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die |
beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf | beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf |
eingerichtet worden ist, abgibt. | eingerichtet worden ist, abgibt. |
Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier | Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier |
Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der | Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der |
für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den | für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den |
Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat. | Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat. |
Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und | Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und |
einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den | einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den |
(die) betreffenden Sektor(en) oder Beruf(e) oder die betreffende(n) | (die) betreffenden Sektor(en) oder Beruf(e) oder die betreffende(n) |
Berufskategorie(n) oder beruflichen Tätigkeit(en) nur durch einen im | Berufskategorie(n) oder beruflichen Tätigkeit(en) nur durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass in den Anwendungsbereich des vorliegenden | Ministerrat beratenen Erlass in den Anwendungsbereich des vorliegenden |
Kapitels einbeziehen. | Kapitels einbeziehen. |
Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in | Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in |
Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf | Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf |
Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder | Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder |
Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für | Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für |
Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen | Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen |
einholen. | einholen. |
Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im | Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im |
Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten | Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten |
Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf | Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf |
Stellungnahme einen Zeitplan fest. | Stellungnahme einen Zeitplan fest. |
§ 3 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf | § 3 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf |
Arbeitsverhältnisse zwischen Familienmitgliedern. | Arbeitsverhältnisse zwischen Familienmitgliedern. |
Unter Arbeitsverhältnissen zwischen Familienmitgliedern versteht man: | Unter Arbeitsverhältnissen zwischen Familienmitgliedern versteht man: |
a) Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum | a) Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum |
dritten Grad einschliesslich und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden | dritten Grad einschliesslich und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden |
im Sinne des Gesetzes vom 23. November 1998 zur Einführung des | im Sinne des Gesetzes vom 23. November 1998 zur Einführung des |
gesetzlichen Zusammenwohnens, | gesetzlichen Zusammenwohnens, |
b) Arbeitsverhältnisse zwischen einer Gesellschaft und einer | b) Arbeitsverhältnisse zwischen einer Gesellschaft und einer |
natürlichen Person, die ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum | natürlichen Person, die ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum |
dritten Grad einschliesslich oder ein gesetzlich Zusammenwohnender | dritten Grad einschliesslich oder ein gesetzlich Zusammenwohnender |
entweder der Person, die alleine, oder der Personen, die zusammen mehr | entweder der Person, die alleine, oder der Personen, die zusammen mehr |
als fünfzig Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft besitzen, | als fünfzig Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft besitzen, |
ist. » | ist. » |
Art. 10 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel | Art. 10 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel |
337/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 337/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 337/2 - § 1 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, | « Art. 337/2 - § 1 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, |
dass es sich bei den in Artikel 337/1 erwähnten Arbeitsverhältnissen | dass es sich bei den in Artikel 337/1 erwähnten Arbeitsverhältnissen |
um einen Arbeitsvertrag handelt, wenn aus der Analyse des | um einen Arbeitsvertrag handelt, wenn aus der Analyse des |
Arbeitsverhältnisses hervorgeht, dass mehr als die Hälfte folgender | Arbeitsverhältnisses hervorgeht, dass mehr als die Hälfte folgender |
Kriterien erfüllt sind: | Kriterien erfüllt sind: |
a) Ermangelung irgendeines finanziellen oder wirtschaftlichen Risikos | a) Ermangelung irgendeines finanziellen oder wirtschaftlichen Risikos |
seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, wie es insbesondere der | seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, wie es insbesondere der |
Fall ist: | Fall ist: |
- wenn es keine persönliche und substanzielle Investition ins | - wenn es keine persönliche und substanzielle Investition ins |
Unternehmen mit Eigenkapital gibt oder | Unternehmen mit Eigenkapital gibt oder |
- wenn es keine persönliche und substanzielle Beteiligung an den | - wenn es keine persönliche und substanzielle Beteiligung an den |
Gewinnen und Verlusten des Unternehmens gibt, | Gewinnen und Verlusten des Unternehmens gibt, |
b) Ermangelung von Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis | b) Ermangelung von Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis |
hinsichtlich der finanziellen Mittel des Unternehmens seitens der | hinsichtlich der finanziellen Mittel des Unternehmens seitens der |
Person, die die Arbeiten ausführt, | Person, die die Arbeiten ausführt, |
c) Ermangelung jeglicher Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die | c) Ermangelung jeglicher Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die |
Einkaufspolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten | Einkaufspolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten |
ausführt, | ausführt, |
d) Ermangelung einer Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die | d) Ermangelung einer Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die |
Preispolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten | Preispolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten |
ausführt, es sei denn, die Preise sind gesetzlich festgelegt, | ausführt, es sei denn, die Preise sind gesetzlich festgelegt, |
e) Ermangelung einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf die | e) Ermangelung einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf die |
vereinbarte Arbeit, | vereinbarte Arbeit, |
f) Garantie für die Zahlung einer festen Entschädigung, unabhängig von | f) Garantie für die Zahlung einer festen Entschädigung, unabhängig von |
den Ergebnissen des Unternehmens oder vom Volumen der Leistungen, die | den Ergebnissen des Unternehmens oder vom Volumen der Leistungen, die |
von der Person, die die Arbeiten ausführt, erbracht werden, | von der Person, die die Arbeiten ausführt, erbracht werden, |
g) selbst kein Arbeitgeber von persönlich und frei angeworbenem | g) selbst kein Arbeitgeber von persönlich und frei angeworbenem |
Personal sein oder nicht die Möglichkeit haben, für die Ausführung der | Personal sein oder nicht die Möglichkeit haben, für die Ausführung der |
vereinbarten Arbeit Personal anzuwerben oder sich vertreten zu lassen, | vereinbarten Arbeit Personal anzuwerben oder sich vertreten zu lassen, |
h) anderen Personen oder seinem Vertragspartner gegenüber nicht als | h) anderen Personen oder seinem Vertragspartner gegenüber nicht als |
Unternehmen auftreten oder hauptsächlich oder gewöhnlich für nur einen | Unternehmen auftreten oder hauptsächlich oder gewöhnlich für nur einen |
Vertragspartner arbeiten, | Vertragspartner arbeiten, |
i) in Räumlichkeiten arbeiten, deren Eigentümer oder Mieter die | i) in Räumlichkeiten arbeiten, deren Eigentümer oder Mieter die |
Person, die die Arbeiten ausführt, nicht ist, oder mit Material | Person, die die Arbeiten ausführt, nicht ist, oder mit Material |
arbeiten, das vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, finanziert | arbeiten, das vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, finanziert |
oder garantiert wird. | oder garantiert wird. |
§ 2 - Wenn sich herausstellt, dass mehr als die Hälfte der in § 1 | § 2 - Wenn sich herausstellt, dass mehr als die Hälfte der in § 1 |
erwähnten Kriterien nicht erfüllt sind, wird widerlegbar vermutet, | erwähnten Kriterien nicht erfüllt sind, wird widerlegbar vermutet, |
dass das Arbeitsverhältnis ein Selbständigenvertrag ist. | dass das Arbeitsverhältnis ein Selbständigenvertrag ist. |
Diese Vermutung kann mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere | Diese Vermutung kann mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere |
auf der Grundlage der in vorliegendem Gesetz festgelegten allgemeinen | auf der Grundlage der in vorliegendem Gesetz festgelegten allgemeinen |
Kriterien widerlegt werden. | Kriterien widerlegt werden. |
§ 3 - Der König kann nach dem gleichen Verfahren wie dem in Artikel | § 3 - Der König kann nach dem gleichen Verfahren wie dem in Artikel |
335 bestimmten Verfahren spezifische Kriterien vorsehen, die einem | 335 bestimmten Verfahren spezifische Kriterien vorsehen, die einem |
oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Berufen, einer oder | oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Berufen, einer oder |
mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren beruflichen | mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren beruflichen |
Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind und die die in § 1 erwähnten | Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind und die die in § 1 erwähnten |
Kriterien ersetzen oder ergänzen. | Kriterien ersetzen oder ergänzen. |
Diese Kriterien müssen Elemente enthalten, die mit einer | Diese Kriterien müssen Elemente enthalten, die mit einer |
sozioökonomischen Abhängigkeit oder einer rechtlichen Unterordnung | sozioökonomischen Abhängigkeit oder einer rechtlichen Unterordnung |
zusammenhängen. » | zusammenhängen. » |
Art. 11 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird die Überschrift von | Art. 11 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird die Überschrift von |
Kapitel VI wie folgt ersetzt: | Kapitel VI wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL VI - Entscheidungen über die Qualifizierung eines | "KAPITEL VI - Entscheidungen über die Qualifizierung eines |
Arbeitsverhältnisses durch die administrative Kommission". | Arbeitsverhältnisses durch die administrative Kommission". |
Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Die Kammern der in Artikel 329 erwähnten Kommission sind damit | « § 1 - Die Kammern der in Artikel 329 erwähnten Kommission sind damit |
beauftragt, Entscheidungen über die Qualifizierung eines bestimmten | beauftragt, Entscheidungen über die Qualifizierung eines bestimmten |
Arbeitsverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidungen sind in den in § | Arbeitsverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidungen sind in den in § |
2 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wirksam für eine Dauer von drei | 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wirksam für eine Dauer von drei |
Jahren. » | Jahren. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Diese Entscheidungen werden auf gemeinsame Initiative aller Parteien | « Diese Entscheidungen werden auf gemeinsame Initiative aller Parteien |
des Arbeitsverhältnisses getroffen, wenn die Parteien die zuständige | des Arbeitsverhältnisses getroffen, wenn die Parteien die zuständige |
Kammer der administrativen Kommission binnen einer Frist von einem | Kammer der administrativen Kommission binnen einer Frist von einem |
Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder des in Artikel | Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder des in Artikel |
334, 337/1 oder 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, insofern er auf | 334, 337/1 oder 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, insofern er auf |
das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, anrufen. | das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, anrufen. |
Diese Entscheidungen können ebenfalls auf Initiative einer einzigen | Diese Entscheidungen können ebenfalls auf Initiative einer einzigen |
Partei des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, wenn diese eine | Partei des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, wenn diese eine |
Berufstätigkeit als Selbständiger aufnimmt und bei ihrer in Artikel 20 | Berufstätigkeit als Selbständiger aufnimmt und bei ihrer in Artikel 20 |
des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskasse | des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskasse |
entweder zum Zeitpunkt des Anschlusses oder binnen einer Frist von | entweder zum Zeitpunkt des Anschlusses oder binnen einer Frist von |
einem Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden | einem Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden |
Antrag einreicht. | Antrag einreicht. |
Diese Entscheidungen können letztendlich auf Initiative jeder Partei | Diese Entscheidungen können letztendlich auf Initiative jeder Partei |
eines Arbeitsverhältnisses oder eines geplanten Arbeitsverhältnisses | eines Arbeitsverhältnisses oder eines geplanten Arbeitsverhältnisses |
getroffen werden, deren Rechtsstellung als Lohnempfänger oder | getroffen werden, deren Rechtsstellung als Lohnempfänger oder |
Selbständiger unsicher ist und die entweder vor Beginn des | Selbständiger unsicher ist und die entweder vor Beginn des |
Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Frist von einem Jahr ab Beginn | Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Frist von einem Jahr ab Beginn |
des Arbeitsverhältnisses unmittelbar bei der administrativen | des Arbeitsverhältnisses unmittelbar bei der administrativen |
Kommission einen entsprechenden Antrag einreicht. | Kommission einen entsprechenden Antrag einreicht. |
In diesem Rahmen werden die Regeln und Modalitäten des Auftrags der in | In diesem Rahmen werden die Regeln und Modalitäten des Auftrags der in |
Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten | Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten |
Sozialversicherungskassen vom König festgelegt. » | Sozialversicherungskassen vom König festgelegt. » |
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in der Verwaltungskammer | 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in der Verwaltungskammer |
vertretenen" durch die Wörter "in der administrativen Kommission | vertretenen" durch die Wörter "in der administrativen Kommission |
vertretenen" ersetzt. | vertretenen" ersetzt. |
4. In § 6 werden die Wörter "der zuständigen Kammer der | 4. In § 6 werden die Wörter "der zuständigen Kammer der |
Verwaltungsabteilung" durch die Wörter "der zuständigen Kammer der | Verwaltungsabteilung" durch die Wörter "der zuständigen Kammer der |
administrativen Kommission" ersetzt. | administrativen Kommission" ersetzt. |
5. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: |
« § 7 - Die administrative Kommission erstellt jährlich einen Bericht | « § 7 - Die administrative Kommission erstellt jährlich einen Bericht |
über ihre Rechtsprechung. » | über ihre Rechtsprechung. » |
Art. 13 - Artikel 339 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 339 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 339 - Vorliegender Titel ist anwendbar unbeschadet der | « Art. 339 - Vorliegender Titel ist anwendbar unbeschadet der |
souveränen Macht der Gerichtshöfe und Gerichte, die Art eines | souveränen Macht der Gerichtshöfe und Gerichte, die Art eines |
bestimmten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der allgemeinen | bestimmten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der allgemeinen |
Kriterien und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien und/oder der | Kriterien und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien und/oder der |
in Kapitel V/1 vorgesehenen Vermutung zu beurteilen. | in Kapitel V/1 vorgesehenen Vermutung zu beurteilen. |
Wenn eine Einrichtung für soziale Sicherheit die Art eines | Wenn eine Einrichtung für soziale Sicherheit die Art eines |
Arbeitsverhältnisses beanstandet, muss sie vorher die Rechtsprechung | Arbeitsverhältnisses beanstandet, muss sie vorher die Rechtsprechung |
der in Artikel 329 erwähnten administrativen Kommission zu Rate | der in Artikel 329 erwähnten administrativen Kommission zu Rate |
ziehen. » | ziehen. » |
Art. 14 - Artikel 340 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 340 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des | « § 1 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des |
Arbeitsverhältnisses wird die Berichtigung der ausstehenden | Arbeitsverhältnisses wird die Berichtigung der ausstehenden |
Sozialversicherungsbeiträge anwendbar sein auf den Zeitraum vor der | Sozialversicherungsbeiträge anwendbar sein auf den Zeitraum vor der |
Neuqualifizierung seit, gegebenenfalls, Inkrafttreten des in den | Neuqualifizierung seit, gegebenenfalls, Inkrafttreten des in den |
Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf | Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf |
das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und unter | das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und unter |
Berücksichtigung der in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 und | Berücksichtigung der in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 und |
in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bestimmten | in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bestimmten |
Verjährungsfrist. » | Verjährungsfrist. » |
2. In § 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "oder des | 2. In § 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "oder des |
Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden | Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden |
Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie | Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie |
anwendbaren spezifischen Kriterien" durch die Wörter "oder des in den | anwendbaren spezifischen Kriterien" durch die Wörter "oder des in den |
Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf | Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf |
das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist" ersetzt. | das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 343 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006, | Art. 15 - Artikel 343 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006, |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 30. Dezember 2009 | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 30. Dezember 2009 |
und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: | und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 329 und 330 sowie der Artikel | 1. Die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 329 und 330 sowie der Artikel |
334 bis 339 und 341, die an einem vom König festzulegenden Datum und | 334 bis 339 und 341, die an einem vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft treten" werden durch die Wörter | spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft treten" werden durch die Wörter |
"mit Ausnahme der Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341, die | "mit Ausnahme der Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341, die |
am 1. Januar 2013 in Kraft treten" ersetzt. | am 1. Januar 2013 in Kraft treten" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Für die Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341 kann der | « Für die Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341 kann der |
König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte | König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte |
Datum festlegen. » | Datum festlegen. » |
Art. 16 - Es werden aufgehoben: | Art. 16 - Es werden aufgehoben: |
1. die Artikel 330, 336 und 337 des Programmgesetzes (I) vom 27. | 1. die Artikel 330, 336 und 337 des Programmgesetzes (I) vom 27. |
Dezember 2006, | Dezember 2006, |
2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die | 2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise der normgebenden Abteilung der | Zusammensetzung und die Arbeitsweise der normgebenden Abteilung der |
Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, | Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, |
3. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die | 3. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kammern der | Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kammern der |
Verwaltungsabteilung der Kommission zur Regelung des | Verwaltungsabteilung der Kommission zur Regelung des |
Arbeitsverhältnisses. | Arbeitsverhältnisses. |
Art. 17 - Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2012. | Art. 17 - Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2012. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Split, den 25. August 2012 | Gegeben zu Split, den 25. August 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung, dem Premierminister beigeordnet | Steuerhinterziehung, dem Premierminister beigeordnet |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |