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Vue multilingue de Loi du 25/08/2012
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Loi modifiant le Titre XIII de la loi-programme du 27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de travail. - Traduction allemande Wet tot wijziging van Titel XIII van de programmawet van 27 december 2006, wat de aard van de arbeidsrelaties betreft. - Duitse vertaling
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25 AOUT 2012. - Loi modifiant le Titre XIII de la loi-programme (I) du 25 AUGUSTUS 2012. - Wet tot wijziging van Titel XIII van de
27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de programmawet (I) van 27 december 2006, wat de aard van de
travail. - Traduction allemande arbeidsrelaties betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
loi du 25 août 2012 modifiant le Titre XIII de la loi-programme (I) du augustus 2012 tot wijziging van Titel XIII van de programmawet (I) van
27 décembre 2006, en ce qui concerne la nature des relations de 27 december 2006, wat de aard van de arbeidsrelaties betreft (Belgisch
travail (Moniteur belge du 11 septembre 2012). Staatsblad van 11 september 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. Vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung von Titel XIII des 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung von Titel XIII des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, was die Art der Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, was die Art der
Arbeitsverhältnisse betrifft Arbeitsverhältnisse betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel XIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 2 - In Titel XIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt:
"KAPITEL II - Administrative Kommission zur Regelung des "KAPITEL II - Administrative Kommission zur Regelung des
Arbeitsverhältnisses". Arbeitsverhältnisses".
Art. 3 - Artikel 329 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 329 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 329 - § 1 - Es wird eine administrative Kommission zur Regelung « Art. 329 - § 1 - Es wird eine administrative Kommission zur Regelung
des Arbeitsverhältnisses mit mehreren Kammern eingesetzt. des Arbeitsverhältnisses mit mehreren Kammern eingesetzt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Kammern der administrativen Kommission § 2 - Die in § 1 erwähnten Kammern der administrativen Kommission
setzen sich jeweils zusammen aus einer gleichen Anzahl von einerseits setzen sich jeweils zusammen aus einer gleichen Anzahl von einerseits
Mitgliedern, die auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Mitgliedern, die auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen
Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung oder des Ministers unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung oder des
Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt
werden, und andererseits Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die werden, und andererseits Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die
Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung zuständigen Minister Sozialen Angelegenheiten und die Beschäftigung zuständigen Minister
unter den Personalmitgliedern ihrer Verwaltungen oder des Landesamtes unter den Personalmitgliedern ihrer Verwaltungen oder des Landesamtes
für soziale Sicherheit bestimmt werden. für soziale Sicherheit bestimmt werden.
Der Vorsitz jeder Kammer wird von einem Berufsmagistrat geführt. Der Vorsitz jeder Kammer wird von einem Berufsmagistrat geführt.
§ 3 - Keines der Mitglieder der Kammern darf die Funktion eines § 3 - Keines der Mitglieder der Kammern darf die Funktion eines
Beamten ausüben, der den für die Sozialen Angelegenheiten, den Beamten ausüben, der den für die Sozialen Angelegenheiten, den
Mittelstand und die Beschäftigung zuständigen Ministern untersteht und Mittelstand und die Beschäftigung zuständigen Ministern untersteht und
mit der Überwachung der Einhaltung der Anwendung der mit der Überwachung der Einhaltung der Anwendung der
Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit und Arbeitsrecht Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit und Arbeitsrecht
beauftragt ist. beauftragt ist.
§ 4 - Die Mitglieder der Kammern werden vom König ernannt. § 4 - Die Mitglieder der Kammern werden vom König ernannt.
§ 5 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der § 5 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der
administrativen Kommission. administrativen Kommission.
§ 6 - Die administrative Kommission kann beschliessen, Sachverständige § 6 - Die administrative Kommission kann beschliessen, Sachverständige
des beziehungsweise der betreffenden Sektoren oder des beziehungsweise des beziehungsweise der betreffenden Sektoren oder des beziehungsweise
der betreffenden Berufe anzuhören. » der betreffenden Berufe anzuhören. »
Art. 4 - In Artikel 332 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt Art. 4 - In Artikel 332 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Entweder wenn aus der Ausführung des Arbeitsverhältnisses genügend « Entweder wenn aus der Ausführung des Arbeitsverhältnisses genügend
Elemente hervorgehen, die, entsprechend ihrer Beurteilung gemäss den Elemente hervorgehen, die, entsprechend ihrer Beurteilung gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse,
mit der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien mit der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien
unvereinbar sind, oder wenn die Qualifizierung des unvereinbar sind, oder wenn die Qualifizierung des
Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien der gemäss Kapitel V/1 Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien der gemäss Kapitel V/1
vermuteten Art des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht und diese vermuteten Art des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht und diese
Vermutung nicht widerlegt wird, wird eine Neuqualifizierung des Vermutung nicht widerlegt wird, wird eine Neuqualifizierung des
Arbeitsverhältnisses stattfinden und wird die entsprechende Arbeitsverhältnisses stattfinden und wird die entsprechende
Sozialversicherungsregelung angewandt, jedoch unbeschadet folgender Sozialversicherungsregelung angewandt, jedoch unbeschadet folgender
Bestimmungen: Bestimmungen:
1. des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, des 1. des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, des
Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 und des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 und des
Artikels 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 sowie jeder Artikels 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 sowie jeder
aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Bestimmung, aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Bestimmung,
2. allgemein, jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, mit der die 2. allgemein, jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, mit der die
Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit als Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit als
Selbständiger oder Lohnempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes Selbständiger oder Lohnempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes
auferlegt oder unwiderlegbar vermutet wird. » auferlegt oder unwiderlegbar vermutet wird. »
Art. 5 - In Titel XIII Kapitel V desselben Gesetzes wird die Art. 5 - In Titel XIII Kapitel V desselben Gesetzes wird die
Einteilung in Abschnitte aufgehoben. Einteilung in Abschnitte aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 334 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt Art. 6 - In Artikel 334 desselben Gesetzes wird § 1 wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« § 1 - Der König kann eine Liste erstellen mit spezifischen « § 1 - Der König kann eine Liste erstellen mit spezifischen
Kriterien, die einem oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Kriterien, die einem oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren
Berufen, einer oder mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren Berufen, einer oder mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren
beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind. Diese Liste beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind. Diese Liste
ergänzt die in Artikel 333 erwähnten Kriterien. » ergänzt die in Artikel 333 erwähnten Kriterien. »
Art. 7 - Artikel 335 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 335 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 335 - Der König kann die Ihm durch Artikel 334 zuerkannte « Art. 335 - Der König kann die Ihm durch Artikel 334 zuerkannte
Befugnis erst nach Stellungnahme folgender Organe ausüben: Befugnis erst nach Stellungnahme folgender Organe ausüben:
1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des 1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des
Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des
Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen,
2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. 2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen.
Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn
mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer
zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission
wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben,
3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme 3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme
erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn
vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die
beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf
eingerichtet worden ist, abgibt. eingerichtet worden ist, abgibt.
Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier
Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der
für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den
Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat. Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat.
Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und
einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König
spezifische Kriterien für den (die) betreffenden Sektor(en) oder spezifische Kriterien für den (die) betreffenden Sektor(en) oder
Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder beruflichen Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder beruflichen
Tätigkeit(en) nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Tätigkeit(en) nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass festlegen. Erlass festlegen.
Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in
Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf
Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder
Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für
Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen
einholen. einholen.
Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im
Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten
Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf
Stellungnahme einen Zeitplan fest. » Stellungnahme einen Zeitplan fest. »
Art. 8 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit Art. 8 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL V/1 - Vermutung in Bezug auf die Art des "KAPITEL V/1 - Vermutung in Bezug auf die Art des
Arbeitsverhältnisses". Arbeitsverhältnisses".
Art. 9 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel Art. 9 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel
337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 337/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die « Art. 337/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die
Arbeitsverhältnisse, die im folgenden Rahmen bestehen: Arbeitsverhältnisse, die im folgenden Rahmen bestehen:
1. Ausübung der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 1. Ausübung der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung
der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten, der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten,
2. Ausübung der Tätigkeit, die darin besteht, für Rechnung Dritter 2. Ausübung der Tätigkeit, die darin besteht, für Rechnung Dritter
jegliche Art von Wach- und Schliessdienstleistungen zu erbringen, jegliche Art von Wach- und Schliessdienstleistungen zu erbringen,
3. Güter- und/oder Personenbeförderung für Rechnung Dritter, mit 3. Güter- und/oder Personenbeförderung für Rechnung Dritter, mit
Ausnahme der Ambulanzdienste und der Beförderung von Personen mit Ausnahme der Ambulanzdienste und der Beförderung von Personen mit
Behinderung, Behinderung,
4. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der paritätischen 4. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der paritätischen
Kommission für die Reinigung fallen, die nicht bereits in Nr. 1 Kommission für die Reinigung fallen, die nicht bereits in Nr. 1
erwähnt sind. erwähnt sind.
§ 2 - Die in § 1 vorgesehene Liste kann vom König erweitert werden, § 2 - Die in § 1 vorgesehene Liste kann vom König erweitert werden,
nachdem die Stellungnahme folgender Organe eingeholt wurde: nachdem die Stellungnahme folgender Organe eingeholt wurde:
1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des 1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des
Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des
Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen, Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen,
2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. 2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen.
Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn Diese Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn
mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer mehrere paritätische Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer
zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission zuständigen oder tätigen paritätischen Kommission oder Unterkommission
wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben,
3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme 3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme
erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn erst nach Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn
vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die vorhanden, der Berufskammer oder des Berufsinstituts, die
beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf beziehungsweise das durch Gesetz für den betreffenden Beruf
eingerichtet worden ist, abgibt. eingerichtet worden ist, abgibt.
Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier
Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der Monaten ab, nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der
für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister oder der für den
Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat. Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat.
Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und
einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den einstimmige Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den
(die) betreffenden Sektor(en) oder Beruf(e) oder die betreffende(n) (die) betreffenden Sektor(en) oder Beruf(e) oder die betreffende(n)
Berufskategorie(n) oder beruflichen Tätigkeit(en) nur durch einen im Berufskategorie(n) oder beruflichen Tätigkeit(en) nur durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass in den Anwendungsbereich des vorliegenden Ministerrat beratenen Erlass in den Anwendungsbereich des vorliegenden
Kapitels einbeziehen. Kapitels einbeziehen.
Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in
Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf Absatz 1 erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf
Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Ersuchen der zuständigen paritätischen Kommissionen oder
Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für
Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen
einholen. einholen.
Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im
Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Hinblick auf die Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten
Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf Organe, legen sie für die Einreichung der betreffenden Anträge auf
Stellungnahme einen Zeitplan fest. Stellungnahme einen Zeitplan fest.
§ 3 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf § 3 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf
Arbeitsverhältnisse zwischen Familienmitgliedern. Arbeitsverhältnisse zwischen Familienmitgliedern.
Unter Arbeitsverhältnissen zwischen Familienmitgliedern versteht man: Unter Arbeitsverhältnissen zwischen Familienmitgliedern versteht man:
a) Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum a) Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum
dritten Grad einschliesslich und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden dritten Grad einschliesslich und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden
im Sinne des Gesetzes vom 23. November 1998 zur Einführung des im Sinne des Gesetzes vom 23. November 1998 zur Einführung des
gesetzlichen Zusammenwohnens, gesetzlichen Zusammenwohnens,
b) Arbeitsverhältnisse zwischen einer Gesellschaft und einer b) Arbeitsverhältnisse zwischen einer Gesellschaft und einer
natürlichen Person, die ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum natürlichen Person, die ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum
dritten Grad einschliesslich oder ein gesetzlich Zusammenwohnender dritten Grad einschliesslich oder ein gesetzlich Zusammenwohnender
entweder der Person, die alleine, oder der Personen, die zusammen mehr entweder der Person, die alleine, oder der Personen, die zusammen mehr
als fünfzig Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft besitzen, als fünfzig Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft besitzen,
ist. » ist. »
Art. 10 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel Art. 10 - In Kapitel V/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel
337/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 337/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 337/2 - § 1 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, « Art. 337/2 - § 1 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt,
dass es sich bei den in Artikel 337/1 erwähnten Arbeitsverhältnissen dass es sich bei den in Artikel 337/1 erwähnten Arbeitsverhältnissen
um einen Arbeitsvertrag handelt, wenn aus der Analyse des um einen Arbeitsvertrag handelt, wenn aus der Analyse des
Arbeitsverhältnisses hervorgeht, dass mehr als die Hälfte folgender Arbeitsverhältnisses hervorgeht, dass mehr als die Hälfte folgender
Kriterien erfüllt sind: Kriterien erfüllt sind:
a) Ermangelung irgendeines finanziellen oder wirtschaftlichen Risikos a) Ermangelung irgendeines finanziellen oder wirtschaftlichen Risikos
seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, wie es insbesondere der seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, wie es insbesondere der
Fall ist: Fall ist:
- wenn es keine persönliche und substanzielle Investition ins - wenn es keine persönliche und substanzielle Investition ins
Unternehmen mit Eigenkapital gibt oder Unternehmen mit Eigenkapital gibt oder
- wenn es keine persönliche und substanzielle Beteiligung an den - wenn es keine persönliche und substanzielle Beteiligung an den
Gewinnen und Verlusten des Unternehmens gibt, Gewinnen und Verlusten des Unternehmens gibt,
b) Ermangelung von Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis b) Ermangelung von Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis
hinsichtlich der finanziellen Mittel des Unternehmens seitens der hinsichtlich der finanziellen Mittel des Unternehmens seitens der
Person, die die Arbeiten ausführt, Person, die die Arbeiten ausführt,
c) Ermangelung jeglicher Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die c) Ermangelung jeglicher Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die
Einkaufspolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten Einkaufspolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten
ausführt, ausführt,
d) Ermangelung einer Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die d) Ermangelung einer Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die
Preispolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten Preispolitik des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten
ausführt, es sei denn, die Preise sind gesetzlich festgelegt, ausführt, es sei denn, die Preise sind gesetzlich festgelegt,
e) Ermangelung einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf die e) Ermangelung einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf die
vereinbarte Arbeit, vereinbarte Arbeit,
f) Garantie für die Zahlung einer festen Entschädigung, unabhängig von f) Garantie für die Zahlung einer festen Entschädigung, unabhängig von
den Ergebnissen des Unternehmens oder vom Volumen der Leistungen, die den Ergebnissen des Unternehmens oder vom Volumen der Leistungen, die
von der Person, die die Arbeiten ausführt, erbracht werden, von der Person, die die Arbeiten ausführt, erbracht werden,
g) selbst kein Arbeitgeber von persönlich und frei angeworbenem g) selbst kein Arbeitgeber von persönlich und frei angeworbenem
Personal sein oder nicht die Möglichkeit haben, für die Ausführung der Personal sein oder nicht die Möglichkeit haben, für die Ausführung der
vereinbarten Arbeit Personal anzuwerben oder sich vertreten zu lassen, vereinbarten Arbeit Personal anzuwerben oder sich vertreten zu lassen,
h) anderen Personen oder seinem Vertragspartner gegenüber nicht als h) anderen Personen oder seinem Vertragspartner gegenüber nicht als
Unternehmen auftreten oder hauptsächlich oder gewöhnlich für nur einen Unternehmen auftreten oder hauptsächlich oder gewöhnlich für nur einen
Vertragspartner arbeiten, Vertragspartner arbeiten,
i) in Räumlichkeiten arbeiten, deren Eigentümer oder Mieter die i) in Räumlichkeiten arbeiten, deren Eigentümer oder Mieter die
Person, die die Arbeiten ausführt, nicht ist, oder mit Material Person, die die Arbeiten ausführt, nicht ist, oder mit Material
arbeiten, das vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, finanziert arbeiten, das vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, finanziert
oder garantiert wird. oder garantiert wird.
§ 2 - Wenn sich herausstellt, dass mehr als die Hälfte der in § 1 § 2 - Wenn sich herausstellt, dass mehr als die Hälfte der in § 1
erwähnten Kriterien nicht erfüllt sind, wird widerlegbar vermutet, erwähnten Kriterien nicht erfüllt sind, wird widerlegbar vermutet,
dass das Arbeitsverhältnis ein Selbständigenvertrag ist. dass das Arbeitsverhältnis ein Selbständigenvertrag ist.
Diese Vermutung kann mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere Diese Vermutung kann mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere
auf der Grundlage der in vorliegendem Gesetz festgelegten allgemeinen auf der Grundlage der in vorliegendem Gesetz festgelegten allgemeinen
Kriterien widerlegt werden. Kriterien widerlegt werden.
§ 3 - Der König kann nach dem gleichen Verfahren wie dem in Artikel § 3 - Der König kann nach dem gleichen Verfahren wie dem in Artikel
335 bestimmten Verfahren spezifische Kriterien vorsehen, die einem 335 bestimmten Verfahren spezifische Kriterien vorsehen, die einem
oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Berufen, einer oder oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Berufen, einer oder
mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren beruflichen mehreren Berufskategorien oder einer oder mehreren beruflichen
Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind und die die in § 1 erwähnten Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind und die die in § 1 erwähnten
Kriterien ersetzen oder ergänzen. Kriterien ersetzen oder ergänzen.
Diese Kriterien müssen Elemente enthalten, die mit einer Diese Kriterien müssen Elemente enthalten, die mit einer
sozioökonomischen Abhängigkeit oder einer rechtlichen Unterordnung sozioökonomischen Abhängigkeit oder einer rechtlichen Unterordnung
zusammenhängen. » zusammenhängen. »
Art. 11 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 11 - In Titel XIII desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Kapitel VI wie folgt ersetzt: Kapitel VI wie folgt ersetzt:
"KAPITEL VI - Entscheidungen über die Qualifizierung eines "KAPITEL VI - Entscheidungen über die Qualifizierung eines
Arbeitsverhältnisses durch die administrative Kommission". Arbeitsverhältnisses durch die administrative Kommission".
Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Die Kammern der in Artikel 329 erwähnten Kommission sind damit « § 1 - Die Kammern der in Artikel 329 erwähnten Kommission sind damit
beauftragt, Entscheidungen über die Qualifizierung eines bestimmten beauftragt, Entscheidungen über die Qualifizierung eines bestimmten
Arbeitsverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidungen sind in den in § Arbeitsverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidungen sind in den in §
2 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wirksam für eine Dauer von drei 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wirksam für eine Dauer von drei
Jahren. » Jahren. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« Diese Entscheidungen werden auf gemeinsame Initiative aller Parteien « Diese Entscheidungen werden auf gemeinsame Initiative aller Parteien
des Arbeitsverhältnisses getroffen, wenn die Parteien die zuständige des Arbeitsverhältnisses getroffen, wenn die Parteien die zuständige
Kammer der administrativen Kommission binnen einer Frist von einem Kammer der administrativen Kommission binnen einer Frist von einem
Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder des in Artikel Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder des in Artikel
334, 337/1 oder 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, insofern er auf 334, 337/1 oder 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, insofern er auf
das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, anrufen. das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, anrufen.
Diese Entscheidungen können ebenfalls auf Initiative einer einzigen Diese Entscheidungen können ebenfalls auf Initiative einer einzigen
Partei des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, wenn diese eine Partei des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, wenn diese eine
Berufstätigkeit als Selbständiger aufnimmt und bei ihrer in Artikel 20 Berufstätigkeit als Selbständiger aufnimmt und bei ihrer in Artikel 20
des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskasse des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskasse
entweder zum Zeitpunkt des Anschlusses oder binnen einer Frist von entweder zum Zeitpunkt des Anschlusses oder binnen einer Frist von
einem Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden einem Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden
Antrag einreicht. Antrag einreicht.
Diese Entscheidungen können letztendlich auf Initiative jeder Partei Diese Entscheidungen können letztendlich auf Initiative jeder Partei
eines Arbeitsverhältnisses oder eines geplanten Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsverhältnisses oder eines geplanten Arbeitsverhältnisses
getroffen werden, deren Rechtsstellung als Lohnempfänger oder getroffen werden, deren Rechtsstellung als Lohnempfänger oder
Selbständiger unsicher ist und die entweder vor Beginn des Selbständiger unsicher ist und die entweder vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Frist von einem Jahr ab Beginn Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Frist von einem Jahr ab Beginn
des Arbeitsverhältnisses unmittelbar bei der administrativen des Arbeitsverhältnisses unmittelbar bei der administrativen
Kommission einen entsprechenden Antrag einreicht. Kommission einen entsprechenden Antrag einreicht.
In diesem Rahmen werden die Regeln und Modalitäten des Auftrags der in In diesem Rahmen werden die Regeln und Modalitäten des Auftrags der in
Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten
Sozialversicherungskassen vom König festgelegt. » Sozialversicherungskassen vom König festgelegt. »
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in der Verwaltungskammer 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in der Verwaltungskammer
vertretenen" durch die Wörter "in der administrativen Kommission vertretenen" durch die Wörter "in der administrativen Kommission
vertretenen" ersetzt. vertretenen" ersetzt.
4. In § 6 werden die Wörter "der zuständigen Kammer der 4. In § 6 werden die Wörter "der zuständigen Kammer der
Verwaltungsabteilung" durch die Wörter "der zuständigen Kammer der Verwaltungsabteilung" durch die Wörter "der zuständigen Kammer der
administrativen Kommission" ersetzt. administrativen Kommission" ersetzt.
5. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt:
« § 7 - Die administrative Kommission erstellt jährlich einen Bericht « § 7 - Die administrative Kommission erstellt jährlich einen Bericht
über ihre Rechtsprechung. » über ihre Rechtsprechung. »
Art. 13 - Artikel 339 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 339 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 339 - Vorliegender Titel ist anwendbar unbeschadet der « Art. 339 - Vorliegender Titel ist anwendbar unbeschadet der
souveränen Macht der Gerichtshöfe und Gerichte, die Art eines souveränen Macht der Gerichtshöfe und Gerichte, die Art eines
bestimmten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der allgemeinen bestimmten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der allgemeinen
Kriterien und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien und/oder der Kriterien und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien und/oder der
in Kapitel V/1 vorgesehenen Vermutung zu beurteilen. in Kapitel V/1 vorgesehenen Vermutung zu beurteilen.
Wenn eine Einrichtung für soziale Sicherheit die Art eines Wenn eine Einrichtung für soziale Sicherheit die Art eines
Arbeitsverhältnisses beanstandet, muss sie vorher die Rechtsprechung Arbeitsverhältnisses beanstandet, muss sie vorher die Rechtsprechung
der in Artikel 329 erwähnten administrativen Kommission zu Rate der in Artikel 329 erwähnten administrativen Kommission zu Rate
ziehen. » ziehen. »
Art. 14 - Artikel 340 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 340 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des « § 1 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des
Arbeitsverhältnisses wird die Berichtigung der ausstehenden Arbeitsverhältnisses wird die Berichtigung der ausstehenden
Sozialversicherungsbeiträge anwendbar sein auf den Zeitraum vor der Sozialversicherungsbeiträge anwendbar sein auf den Zeitraum vor der
Neuqualifizierung seit, gegebenenfalls, Inkrafttreten des in den Neuqualifizierung seit, gegebenenfalls, Inkrafttreten des in den
Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf
das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und unter das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und unter
Berücksichtigung der in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 und Berücksichtigung der in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 und
in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bestimmten in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bestimmten
Verjährungsfrist. » Verjährungsfrist. »
2. In § 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "oder des 2. In § 6 erster Gedankenstrich werden die Wörter "oder des
Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden Königlichen Erlasses zur Festlegung der Liste der im betreffenden
Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie Sektor, im betreffenden Beruf oder in der betreffenden Berufskategorie
anwendbaren spezifischen Kriterien" durch die Wörter "oder des in den anwendbaren spezifischen Kriterien" durch die Wörter "oder des in den
Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf
das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist" ersetzt. das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 343 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Art. 15 - Artikel 343 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006,
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 30. Dezember 2009 abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 30. Dezember 2009
und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: und 4. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 329 und 330 sowie der Artikel 1. Die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 329 und 330 sowie der Artikel
334 bis 339 und 341, die an einem vom König festzulegenden Datum und 334 bis 339 und 341, die an einem vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft treten" werden durch die Wörter spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft treten" werden durch die Wörter
"mit Ausnahme der Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341, die "mit Ausnahme der Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341, die
am 1. Januar 2013 in Kraft treten" ersetzt. am 1. Januar 2013 in Kraft treten" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Für die Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341 kann der « Für die Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341 kann der
König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte
Datum festlegen. » Datum festlegen. »
Art. 16 - Es werden aufgehoben: Art. 16 - Es werden aufgehoben:
1. die Artikel 330, 336 und 337 des Programmgesetzes (I) vom 27. 1. die Artikel 330, 336 und 337 des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006, Dezember 2006,
2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die 2. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise der normgebenden Abteilung der Zusammensetzung und die Arbeitsweise der normgebenden Abteilung der
Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses,
3. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die 3. der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2010 über die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kammern der Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kammern der
Verwaltungsabteilung der Kommission zur Regelung des Verwaltungsabteilung der Kommission zur Regelung des
Arbeitsverhältnisses. Arbeitsverhältnisses.
Art. 17 - Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2012. Art. 17 - Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2012.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Split, den 25. August 2012 Gegeben zu Split, den 25. August 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung, dem Premierminister beigeordnet Steuerhinterziehung, dem Premierminister beigeordnet
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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