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Loi portant révision de la législation en matière de vices rédhibitoires. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot herziening van de wetgeving op de koopvernietigende gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AOUT 1885. - Loi portant révision de la législation en matière de | 25 AUGUSTUS 1885. - Wet tot herziening van de wetgeving op de |
vices rédhibitoires. - Coordination officieuse en langue allemande | koopvernietigende gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 25 août 1885 portant révision de la législation | de wet van 25 augustus 1885 tot herziening van de wetgeving op de |
en matière de vices rédhibitoires (Moniteur belge du 28 août 1885), | koopvernietigende gebreken (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 1885), |
telle qu'elle a été modifiée successivement par : | zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 3 juillet 1894 apportant des modifications à la loi du 25 | -de wet van 3 juli 1894 waarbij wijzigingen worden toegebracht aan de |
août 1885 relative aux vices rédhibitoires en matière de ventes ou | wet van 25 augustus 1885 betrekkelijk de koopvernietigende gebreken in |
d'échanges d'animaux domestiques (Moniteur belge du 6 juillet 1894); | zake van verkoop of ruiling van huisdieren (Belgisch Staatsblad van 6 |
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur | juli 1894); - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek |
belge du 31 octobre 1967). | (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN |
ARBEITEN | ARBEITEN |
28. AUGUST 1885 - Gesetz zur Revision der Rechtsvorschriften über | 28. AUGUST 1885 - Gesetz zur Revision der Rechtsvorschriften über |
Wandlungsmängel | Wandlungsmängel |
Artikel 1 - Bei Verkauf oder Tausch von Pferden, Eseln, Mauleseln und | Artikel 1 - Bei Verkauf oder Tausch von Pferden, Eseln, Mauleseln und |
anderen Haustieren, die zu den Schaf-, Rinder- oder Schweinerassen | anderen Haustieren, die zu den Schaf-, Rinder- oder Schweinerassen |
gehören, gelten die Krankheiten oder Mängel, die von der Regierung mit | gehören, gelten die Krankheiten oder Mängel, die von der Regierung mit |
den Einschränkungen und Bedingungen, die sie für angebracht hält, | den Einschränkungen und Bedingungen, die sie für angebracht hält, |
bestimmt werden, als Wandlungsmängel und sie allein begründen die in | bestimmt werden, als Wandlungsmängel und sie allein begründen die in |
Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Klage. | Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Klage. |
Art. 2 - Die Regierung legt auch die zur Vermeidung des Verfalls | Art. 2 - Die Regierung legt auch die zur Vermeidung des Verfalls |
einzuhaltende Frist zur Erhebung der Klage fest. | einzuhaltende Frist zur Erhebung der Klage fest. |
Diese Frist darf dreissig Tage nicht übersteigen, den für die | Diese Frist darf dreissig Tage nicht übersteigen, den für die |
Lieferung festgelegten Tag nicht einbegriffen. | Lieferung festgelegten Tag nicht einbegriffen. |
Die Frist für das Erscheinen vor dem Gericht, das in erster Instanz | Die Frist für das Erscheinen vor dem Gericht, das in erster Instanz |
mit dem Antrag befasst wird, beträgt mindestens einen Tag, wenn die | mit dem Antrag befasst wird, beträgt mindestens einen Tag, wenn die |
Partei ihren Wohnsitz in einer Entfernung von fünf Myriametern zu dem | Partei ihren Wohnsitz in einer Entfernung von fünf Myriametern zu dem |
Erscheinungsort hat. Liegt ihr Wohnsitz weiter entfernt, so wird die | Erscheinungsort hat. Liegt ihr Wohnsitz weiter entfernt, so wird die |
Frist um einen Tag pro fünf Myriameter verlängert. | Frist um einen Tag pro fünf Myriameter verlängert. |
Art. 3 - Ist die Lieferung des Tieres ausserhalb des Wohnsitzes des | Art. 3 - Ist die Lieferung des Tieres ausserhalb des Wohnsitzes des |
Verkäufers erfolgt, so wird die Frist zur Erhebung der Klage um einen | Verkäufers erfolgt, so wird die Frist zur Erhebung der Klage um einen |
Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des | Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des |
Verkäufers und dem des Käufers verlängert. | Verkäufers und dem des Käufers verlängert. |
Falls der Käufer das Tier weiterverkauft hat und zur Auflösung des | Falls der Käufer das Tier weiterverkauft hat und zur Auflösung des |
Verkaufs geladen wird, kann er eine Gewährleistungsklage gegen seinen | Verkaufs geladen wird, kann er eine Gewährleistungsklage gegen seinen |
eigenen Verkäufer erheben, wenn die Frist, in der er durch eine | eigenen Verkäufer erheben, wenn die Frist, in der er durch eine |
Hauptklage hätte vorgehen können, noch nicht abgelaufen ist. | Hauptklage hätte vorgehen können, noch nicht abgelaufen ist. |
In diesem Fall und ungeachtet des Ortes, an dem sich das Tier | In diesem Fall und ungeachtet des Ortes, an dem sich das Tier |
befindet, wird die Frist für die Gewährleistungsklage um einen Tag pro | befindet, wird die Frist für die Gewährleistungsklage um einen Tag pro |
fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des ursprünglichen | fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des ursprünglichen |
Käufers und dem des ursprünglichen Verkäufers verlängert. | Käufers und dem des ursprünglichen Verkäufers verlängert. |
Art. 4 - Innerhalb der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist zur | Art. 4 - Innerhalb der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist zur |
Erhebung der Klage ist der Käufer zur Vermeidung des Verfalls | Erhebung der Klage ist der Käufer zur Vermeidung des Verfalls |
verpflichtet, die Ernennung von Sachverständigen zu veranlassen, die | verpflichtet, die Ernennung von Sachverständigen zu veranlassen, die |
damit beauftragt sind, das Vorhandensein des Wandlungsmangels zu | damit beauftragt sind, das Vorhandensein des Wandlungsmangels zu |
überprüfen und ein Protokoll darüber zu erstellen. | überprüfen und ein Protokoll darüber zu erstellen. |
Der Antrag wird entweder mündlich, schriftlich oder in Form eines | Der Antrag wird entweder mündlich, schriftlich oder in Form eines |
Telegramms bei dem Friedensrichter des Ortes, an dem sich das Tier | Telegramms bei dem Friedensrichter des Ortes, an dem sich das Tier |
befindet, eingereicht; auf jeden Fall wird zur Vermeidung der | befindet, eingereicht; auf jeden Fall wird zur Vermeidung der |
Nichtigkeit in dem Antrag der Mangel angegeben, von dem das Tier | Nichtigkeit in dem Antrag der Mangel angegeben, von dem das Tier |
angeblich befallen ist. | angeblich befallen ist. |
Der Friedensrichter stellt das Datum in seinem Beschluss fest; er | Der Friedensrichter stellt das Datum in seinem Beschluss fest; er |
vermerkt den Mangel, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, und | vermerkt den Mangel, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, und |
ernennt, je nach Erfordernis des Falls sofort einen oder drei | ernennt, je nach Erfordernis des Falls sofort einen oder drei |
Sachverständige, die ihre Aufgabe in bestmöglicher Frist aufnehmen | Sachverständige, die ihre Aufgabe in bestmöglicher Frist aufnehmen |
müssen, nachdem sie den Eid vor diesem Magistrat geleistet haben und | müssen, nachdem sie den Eid vor diesem Magistrat geleistet haben und |
ohne jede weitere Verfahrensformalität; er benachrichtigt den | ohne jede weitere Verfahrensformalität; er benachrichtigt den |
Verkäufer durch gesichertes Telegramm von Tag, Uhrzeit und Ort der | Verkäufer durch gesichertes Telegramm von Tag, Uhrzeit und Ort der |
Expertise. | Expertise. |
Das Expertiseprotokoll wird mit Gründen versehen und der Partei in | Das Expertiseprotokoll wird mit Gründen versehen und der Partei in |
Urschrift übergeben. | Urschrift übergeben. |
Wird die Expertise erst nach Ablauf der gemäss Artikel 2 festgelegten | Wird die Expertise erst nach Ablauf der gemäss Artikel 2 festgelegten |
Fristen angefangen oder beendet, so wird in der Expertise angegeben, | Fristen angefangen oder beendet, so wird in der Expertise angegeben, |
ob der darin festgestellte Mangel während der vorerwähnten Fristen | ob der darin festgestellte Mangel während der vorerwähnten Fristen |
vorhanden war. | vorhanden war. |
Wird das Tier jedoch während der zur Erhebung der Klage bestimmten | Wird das Tier jedoch während der zur Erhebung der Klage bestimmten |
Frist auf Befehl der zuständigen Behörde aufgrund einer der | Frist auf Befehl der zuständigen Behörde aufgrund einer der |
Krankheiten, die eine Wandlung begründen, geschlachtet, so ersetzt das | Krankheiten, die eine Wandlung begründen, geschlachtet, so ersetzt das |
Protokoll, das in diesem Fall erstellt und auf dieselbe Weise mit | Protokoll, das in diesem Fall erstellt und auf dieselbe Weise mit |
Gründen versehen wird, das Expertiseprotokoll. | Gründen versehen wird, das Expertiseprotokoll. |
Art. 5 - [Ist das Tier ins Ausland gebracht worden, so muss der Käufer | Art. 5 - [Ist das Tier ins Ausland gebracht worden, so muss der Käufer |
es zur Vermeidung des Verfalls ins Land zurückbringen und es entweder | es zur Vermeidung des Verfalls ins Land zurückbringen und es entweder |
zum Wohnsitz des Verkäufers beziehungsweise zum Hauptort des Kantons | zum Wohnsitz des Verkäufers beziehungsweise zum Hauptort des Kantons |
dieses Wohnsitzes, zum Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen worden | dieses Wohnsitzes, zum Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen worden |
ist, oder zum Ort, an dem die Lieferung erfolgt ist, bringen. | ist, oder zum Ort, an dem die Lieferung erfolgt ist, bringen. |
Die Frist zur Erhebung der Klage wird in diesem Fall um einen Tag pro | Die Frist zur Erhebung der Klage wird in diesem Fall um einen Tag pro |
fünfzehn Myriameter Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich das Tier | fünfzehn Myriameter Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich das Tier |
befindet, und dem Ort, an den es zurückgebracht wird, verlängert. | befindet, und dem Ort, an den es zurückgebracht wird, verlängert. |
Der Antrag zur Ernennung der Sachverständigen muss zur Vermeidung des | Der Antrag zur Ernennung der Sachverständigen muss zur Vermeidung des |
Verfalls bei dem Friedensrichter des Ortes, zu dem das Tier gebracht | Verfalls bei dem Friedensrichter des Ortes, zu dem das Tier gebracht |
wird, in der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist eingereicht werden, | wird, in der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist eingereicht werden, |
mit einer Verlängerung von höchstens zwei Tagen. | mit einer Verlängerung von höchstens zwei Tagen. |
Die Wandlungsklage muss auch in diesem Fall immer bei dem zuständigen | Die Wandlungsklage muss auch in diesem Fall immer bei dem zuständigen |
Richter desselben Ortes eingereicht werden. | Richter desselben Ortes eingereicht werden. |
Der Käufer muss nachweisen, zu welchem Ort im Ausland das Tier | Der Käufer muss nachweisen, zu welchem Ort im Ausland das Tier |
gebracht worden ist. | gebracht worden ist. |
Der Käufer darf jedoch auf keinen Fall das Tier ins Land zurückbringen | Der Käufer darf jedoch auf keinen Fall das Tier ins Land zurückbringen |
oder eine Wandlungsklage einreichen, wenn es sich um einen | oder eine Wandlungsklage einreichen, wenn es sich um einen |
ansteckenden Wandlungsmangel handelt. | ansteckenden Wandlungsmangel handelt. |
Der Käufer kann auch dann keine solche Klage einreichen, wenn das Tier | Der Käufer kann auch dann keine solche Klage einreichen, wenn das Tier |
im Ausland gestorben ist.] | im Ausland gestorben ist.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 ( | [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 ( |
Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
Art. 6 - [Ein ausländischer Kläger ist auf Antrag des Beklagten | Art. 6 - [Ein ausländischer Kläger ist auf Antrag des Beklagten |
verpflichtet, die in Artikel 16 des Zivilgesetzbuches und in den | verpflichtet, die in Artikel 16 des Zivilgesetzbuches und in den |
Artikeln 851 und 852 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sicherheit zu | Artikeln 851 und 852 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sicherheit zu |
leisten, damit sein Antrag zugelassen werden kann. | leisten, damit sein Antrag zugelassen werden kann. |
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird bereits bei der ersten Sitzung | Die Höhe der Sicherheitsleistung wird bereits bei der ersten Sitzung |
von dem mit der Klage befassten Richter in bar festgelegt. | von dem mit der Klage befassten Richter in bar festgelegt. |
Die vom Richter festgelegte Summe wird in den Händen des Greffiers | Die vom Richter festgelegte Summe wird in den Händen des Greffiers |
hinterlegt. | hinterlegt. |
Das Urteil ist vollstreckbar ohne vorher zugestellt werden zu müssen; | Das Urteil ist vollstreckbar ohne vorher zugestellt werden zu müssen; |
gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.] | gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 | [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
Art. 7 - Wandlungsklagen werden wie eine Dringlichkeitssache | Art. 7 - Wandlungsklagen werden wie eine Dringlichkeitssache |
untersucht und über sie wird wie über eine Dringlichkeitssache | untersucht und über sie wird wie über eine Dringlichkeitssache |
entschieden. | entschieden. |
Art. 8 - Stirbt das Tier während der gemäss Artikel 2 festgelegten | Art. 8 - Stirbt das Tier während der gemäss Artikel 2 festgelegten |
Frist, so ist der Verkäufer nicht zu einer Garantieübernahme | Frist, so ist der Verkäufer nicht zu einer Garantieübernahme |
verpflichtet, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Verlust des | verpflichtet, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Verlust des |
Tieres auf einen der Wandlungsmängel, die aufgrund des vorliegenden | Tieres auf einen der Wandlungsmängel, die aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes bestimmt werden, zurückzuführen ist. | Gesetzes bestimmt werden, zurückzuführen ist. |
Art. 9 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass | Art. 9 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass |
Wandlungsmängel, die innerhalb der vorgesehenen Fristen und gemäss der | Wandlungsmängel, die innerhalb der vorgesehenen Fristen und gemäss der |
vorstehend vorgeschriebenen Weise festgestellt werden, zum Zeitpunkt | vorstehend vorgeschriebenen Weise festgestellt werden, zum Zeitpunkt |
des Vertrags vorhanden waren. | des Vertrags vorhanden waren. |
Art. 10 - Der Verkäufer oder Tauschende ist nicht zu einer | Art. 10 - Der Verkäufer oder Tauschende ist nicht zu einer |
Garantieübernahme aufgrund ansteckender Wandlungsmängel verpflichtet, | Garantieübernahme aufgrund ansteckender Wandlungsmängel verpflichtet, |
wenn er nachweist, dass das Tier nach der Lieferung mit Tieren in | wenn er nachweist, dass das Tier nach der Lieferung mit Tieren in |
Kontakt gekommen ist, die von einer Krankheit befallen sind, die der | Kontakt gekommen ist, die von einer Krankheit befallen sind, die der |
Krankheit ähnelt, die die Wandlungsklage begründet hat. | Krankheit ähnelt, die die Wandlungsklage begründet hat. |
Art. 11 - Der in den Artikeln 2, 4 und 5 vorgesehene Verfall ist | Art. 11 - Der in den Artikeln 2, 4 und 5 vorgesehene Verfall ist |
vollständig und wird von Amts wegen angewandt, ausser wenn der | vollständig und wird von Amts wegen angewandt, ausser wenn der |
Verkäufer oder Tauschende gutgläubig zunächst vor einen unzuständigen | Verkäufer oder Tauschende gutgläubig zunächst vor einen unzuständigen |
Richter geladen worden ist. | Richter geladen worden ist. |
Art. 12 - Durch Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches erlaubte | Art. 12 - Durch Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches erlaubte |
Preisminderungsklagen können nicht erhoben werden in Bezug auf Kauf | Preisminderungsklagen können nicht erhoben werden in Bezug auf Kauf |
oder Tausch von Tieren, die Gegenstand des vorliegenden Gesetzes sind. | oder Tausch von Tieren, die Gegenstand des vorliegenden Gesetzes sind. |
Art. 13 - [Wandlungsklagen in Bezug auf Kauf oder Tausch von zur | Art. 13 - [Wandlungsklagen in Bezug auf Kauf oder Tausch von zur |
Schlachtung für den Verzehr bestimmten Haustieren aufgrund von | Schlachtung für den Verzehr bestimmten Haustieren aufgrund von |
Mängeln, die sie für diese Verwendung ungeeignet machen, sind nur | Mängeln, die sie für diese Verwendung ungeeignet machen, sind nur |
zulässig, wenn sie innerhalb fünf Tagen nach Lieferung des verkauften | zulässig, wenn sie innerhalb fünf Tagen nach Lieferung des verkauften |
Tieres erhoben werden, und unter der Voraussetzung, dass das Tier | Tieres erhoben werden, und unter der Voraussetzung, dass das Tier |
nicht weiter als fünf Myriameter entfernt von dem Verkaufsort gebracht | nicht weiter als fünf Myriameter entfernt von dem Verkaufsort gebracht |
und es für völlig genussuntauglich erklärt worden ist.] | und es für völlig genussuntauglich erklärt worden ist.] |
[Art. 13 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 3. Juli 1894 | [Art. 13 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 3. Juli 1894 |
(Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1894)] | (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1894)] |