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Loi portant révision de la législation en matière de vices rédhibitoires. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot herziening van de wetgeving op de koopvernietigende gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits
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25 AOUT 1885. - Loi portant révision de la législation en matière de 25 AUGUSTUS 1885. - Wet tot herziening van de wetgeving op de
vices rédhibitoires. - Coordination officieuse en langue allemande koopvernietigende gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 25 août 1885 portant révision de la législation de wet van 25 augustus 1885 tot herziening van de wetgeving op de
en matière de vices rédhibitoires (Moniteur belge du 28 août 1885), koopvernietigende gebreken (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 1885),
telle qu'elle a été modifiée successivement par : zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 3 juillet 1894 apportant des modifications à la loi du 25 -de wet van 3 juli 1894 waarbij wijzigingen worden toegebracht aan de
août 1885 relative aux vices rédhibitoires en matière de ventes ou wet van 25 augustus 1885 betrekkelijk de koopvernietigende gebreken in
d'échanges d'animaux domestiques (Moniteur belge du 6 juillet 1894); zake van verkoop of ruiling van huisdieren (Belgisch Staatsblad van 6
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur juli 1894); - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek
belge du 31 octobre 1967). (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN
ARBEITEN ARBEITEN
28. AUGUST 1885 - Gesetz zur Revision der Rechtsvorschriften über 28. AUGUST 1885 - Gesetz zur Revision der Rechtsvorschriften über
Wandlungsmängel Wandlungsmängel
Artikel 1 - Bei Verkauf oder Tausch von Pferden, Eseln, Mauleseln und Artikel 1 - Bei Verkauf oder Tausch von Pferden, Eseln, Mauleseln und
anderen Haustieren, die zu den Schaf-, Rinder- oder Schweinerassen anderen Haustieren, die zu den Schaf-, Rinder- oder Schweinerassen
gehören, gelten die Krankheiten oder Mängel, die von der Regierung mit gehören, gelten die Krankheiten oder Mängel, die von der Regierung mit
den Einschränkungen und Bedingungen, die sie für angebracht hält, den Einschränkungen und Bedingungen, die sie für angebracht hält,
bestimmt werden, als Wandlungsmängel und sie allein begründen die in bestimmt werden, als Wandlungsmängel und sie allein begründen die in
Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Klage. Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Klage.
Art. 2 - Die Regierung legt auch die zur Vermeidung des Verfalls Art. 2 - Die Regierung legt auch die zur Vermeidung des Verfalls
einzuhaltende Frist zur Erhebung der Klage fest. einzuhaltende Frist zur Erhebung der Klage fest.
Diese Frist darf dreissig Tage nicht übersteigen, den für die Diese Frist darf dreissig Tage nicht übersteigen, den für die
Lieferung festgelegten Tag nicht einbegriffen. Lieferung festgelegten Tag nicht einbegriffen.
Die Frist für das Erscheinen vor dem Gericht, das in erster Instanz Die Frist für das Erscheinen vor dem Gericht, das in erster Instanz
mit dem Antrag befasst wird, beträgt mindestens einen Tag, wenn die mit dem Antrag befasst wird, beträgt mindestens einen Tag, wenn die
Partei ihren Wohnsitz in einer Entfernung von fünf Myriametern zu dem Partei ihren Wohnsitz in einer Entfernung von fünf Myriametern zu dem
Erscheinungsort hat. Liegt ihr Wohnsitz weiter entfernt, so wird die Erscheinungsort hat. Liegt ihr Wohnsitz weiter entfernt, so wird die
Frist um einen Tag pro fünf Myriameter verlängert. Frist um einen Tag pro fünf Myriameter verlängert.
Art. 3 - Ist die Lieferung des Tieres ausserhalb des Wohnsitzes des Art. 3 - Ist die Lieferung des Tieres ausserhalb des Wohnsitzes des
Verkäufers erfolgt, so wird die Frist zur Erhebung der Klage um einen Verkäufers erfolgt, so wird die Frist zur Erhebung der Klage um einen
Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des
Verkäufers und dem des Käufers verlängert. Verkäufers und dem des Käufers verlängert.
Falls der Käufer das Tier weiterverkauft hat und zur Auflösung des Falls der Käufer das Tier weiterverkauft hat und zur Auflösung des
Verkaufs geladen wird, kann er eine Gewährleistungsklage gegen seinen Verkaufs geladen wird, kann er eine Gewährleistungsklage gegen seinen
eigenen Verkäufer erheben, wenn die Frist, in der er durch eine eigenen Verkäufer erheben, wenn die Frist, in der er durch eine
Hauptklage hätte vorgehen können, noch nicht abgelaufen ist. Hauptklage hätte vorgehen können, noch nicht abgelaufen ist.
In diesem Fall und ungeachtet des Ortes, an dem sich das Tier In diesem Fall und ungeachtet des Ortes, an dem sich das Tier
befindet, wird die Frist für die Gewährleistungsklage um einen Tag pro befindet, wird die Frist für die Gewährleistungsklage um einen Tag pro
fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des ursprünglichen fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des ursprünglichen
Käufers und dem des ursprünglichen Verkäufers verlängert. Käufers und dem des ursprünglichen Verkäufers verlängert.
Art. 4 - Innerhalb der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist zur Art. 4 - Innerhalb der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist zur
Erhebung der Klage ist der Käufer zur Vermeidung des Verfalls Erhebung der Klage ist der Käufer zur Vermeidung des Verfalls
verpflichtet, die Ernennung von Sachverständigen zu veranlassen, die verpflichtet, die Ernennung von Sachverständigen zu veranlassen, die
damit beauftragt sind, das Vorhandensein des Wandlungsmangels zu damit beauftragt sind, das Vorhandensein des Wandlungsmangels zu
überprüfen und ein Protokoll darüber zu erstellen. überprüfen und ein Protokoll darüber zu erstellen.
Der Antrag wird entweder mündlich, schriftlich oder in Form eines Der Antrag wird entweder mündlich, schriftlich oder in Form eines
Telegramms bei dem Friedensrichter des Ortes, an dem sich das Tier Telegramms bei dem Friedensrichter des Ortes, an dem sich das Tier
befindet, eingereicht; auf jeden Fall wird zur Vermeidung der befindet, eingereicht; auf jeden Fall wird zur Vermeidung der
Nichtigkeit in dem Antrag der Mangel angegeben, von dem das Tier Nichtigkeit in dem Antrag der Mangel angegeben, von dem das Tier
angeblich befallen ist. angeblich befallen ist.
Der Friedensrichter stellt das Datum in seinem Beschluss fest; er Der Friedensrichter stellt das Datum in seinem Beschluss fest; er
vermerkt den Mangel, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, und vermerkt den Mangel, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, und
ernennt, je nach Erfordernis des Falls sofort einen oder drei ernennt, je nach Erfordernis des Falls sofort einen oder drei
Sachverständige, die ihre Aufgabe in bestmöglicher Frist aufnehmen Sachverständige, die ihre Aufgabe in bestmöglicher Frist aufnehmen
müssen, nachdem sie den Eid vor diesem Magistrat geleistet haben und müssen, nachdem sie den Eid vor diesem Magistrat geleistet haben und
ohne jede weitere Verfahrensformalität; er benachrichtigt den ohne jede weitere Verfahrensformalität; er benachrichtigt den
Verkäufer durch gesichertes Telegramm von Tag, Uhrzeit und Ort der Verkäufer durch gesichertes Telegramm von Tag, Uhrzeit und Ort der
Expertise. Expertise.
Das Expertiseprotokoll wird mit Gründen versehen und der Partei in Das Expertiseprotokoll wird mit Gründen versehen und der Partei in
Urschrift übergeben. Urschrift übergeben.
Wird die Expertise erst nach Ablauf der gemäss Artikel 2 festgelegten Wird die Expertise erst nach Ablauf der gemäss Artikel 2 festgelegten
Fristen angefangen oder beendet, so wird in der Expertise angegeben, Fristen angefangen oder beendet, so wird in der Expertise angegeben,
ob der darin festgestellte Mangel während der vorerwähnten Fristen ob der darin festgestellte Mangel während der vorerwähnten Fristen
vorhanden war. vorhanden war.
Wird das Tier jedoch während der zur Erhebung der Klage bestimmten Wird das Tier jedoch während der zur Erhebung der Klage bestimmten
Frist auf Befehl der zuständigen Behörde aufgrund einer der Frist auf Befehl der zuständigen Behörde aufgrund einer der
Krankheiten, die eine Wandlung begründen, geschlachtet, so ersetzt das Krankheiten, die eine Wandlung begründen, geschlachtet, so ersetzt das
Protokoll, das in diesem Fall erstellt und auf dieselbe Weise mit Protokoll, das in diesem Fall erstellt und auf dieselbe Weise mit
Gründen versehen wird, das Expertiseprotokoll. Gründen versehen wird, das Expertiseprotokoll.
Art. 5 - [Ist das Tier ins Ausland gebracht worden, so muss der Käufer Art. 5 - [Ist das Tier ins Ausland gebracht worden, so muss der Käufer
es zur Vermeidung des Verfalls ins Land zurückbringen und es entweder es zur Vermeidung des Verfalls ins Land zurückbringen und es entweder
zum Wohnsitz des Verkäufers beziehungsweise zum Hauptort des Kantons zum Wohnsitz des Verkäufers beziehungsweise zum Hauptort des Kantons
dieses Wohnsitzes, zum Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen worden dieses Wohnsitzes, zum Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen worden
ist, oder zum Ort, an dem die Lieferung erfolgt ist, bringen. ist, oder zum Ort, an dem die Lieferung erfolgt ist, bringen.
Die Frist zur Erhebung der Klage wird in diesem Fall um einen Tag pro Die Frist zur Erhebung der Klage wird in diesem Fall um einen Tag pro
fünfzehn Myriameter Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich das Tier fünfzehn Myriameter Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich das Tier
befindet, und dem Ort, an den es zurückgebracht wird, verlängert. befindet, und dem Ort, an den es zurückgebracht wird, verlängert.
Der Antrag zur Ernennung der Sachverständigen muss zur Vermeidung des Der Antrag zur Ernennung der Sachverständigen muss zur Vermeidung des
Verfalls bei dem Friedensrichter des Ortes, zu dem das Tier gebracht Verfalls bei dem Friedensrichter des Ortes, zu dem das Tier gebracht
wird, in der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist eingereicht werden, wird, in der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist eingereicht werden,
mit einer Verlängerung von höchstens zwei Tagen. mit einer Verlängerung von höchstens zwei Tagen.
Die Wandlungsklage muss auch in diesem Fall immer bei dem zuständigen Die Wandlungsklage muss auch in diesem Fall immer bei dem zuständigen
Richter desselben Ortes eingereicht werden. Richter desselben Ortes eingereicht werden.
Der Käufer muss nachweisen, zu welchem Ort im Ausland das Tier Der Käufer muss nachweisen, zu welchem Ort im Ausland das Tier
gebracht worden ist. gebracht worden ist.
Der Käufer darf jedoch auf keinen Fall das Tier ins Land zurückbringen Der Käufer darf jedoch auf keinen Fall das Tier ins Land zurückbringen
oder eine Wandlungsklage einreichen, wenn es sich um einen oder eine Wandlungsklage einreichen, wenn es sich um einen
ansteckenden Wandlungsmangel handelt. ansteckenden Wandlungsmangel handelt.
Der Käufer kann auch dann keine solche Klage einreichen, wenn das Tier Der Käufer kann auch dann keine solche Klage einreichen, wenn das Tier
im Ausland gestorben ist.] im Ausland gestorben ist.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 ( [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 (
Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
Art. 6 - [Ein ausländischer Kläger ist auf Antrag des Beklagten Art. 6 - [Ein ausländischer Kläger ist auf Antrag des Beklagten
verpflichtet, die in Artikel 16 des Zivilgesetzbuches und in den verpflichtet, die in Artikel 16 des Zivilgesetzbuches und in den
Artikeln 851 und 852 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sicherheit zu Artikeln 851 und 852 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sicherheit zu
leisten, damit sein Antrag zugelassen werden kann. leisten, damit sein Antrag zugelassen werden kann.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird bereits bei der ersten Sitzung Die Höhe der Sicherheitsleistung wird bereits bei der ersten Sitzung
von dem mit der Klage befassten Richter in bar festgelegt. von dem mit der Klage befassten Richter in bar festgelegt.
Die vom Richter festgelegte Summe wird in den Händen des Greffiers Die vom Richter festgelegte Summe wird in den Händen des Greffiers
hinterlegt. hinterlegt.
Das Urteil ist vollstreckbar ohne vorher zugestellt werden zu müssen; Das Urteil ist vollstreckbar ohne vorher zugestellt werden zu müssen;
gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.] gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
Art. 7 - Wandlungsklagen werden wie eine Dringlichkeitssache Art. 7 - Wandlungsklagen werden wie eine Dringlichkeitssache
untersucht und über sie wird wie über eine Dringlichkeitssache untersucht und über sie wird wie über eine Dringlichkeitssache
entschieden. entschieden.
Art. 8 - Stirbt das Tier während der gemäss Artikel 2 festgelegten Art. 8 - Stirbt das Tier während der gemäss Artikel 2 festgelegten
Frist, so ist der Verkäufer nicht zu einer Garantieübernahme Frist, so ist der Verkäufer nicht zu einer Garantieübernahme
verpflichtet, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Verlust des verpflichtet, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Verlust des
Tieres auf einen der Wandlungsmängel, die aufgrund des vorliegenden Tieres auf einen der Wandlungsmängel, die aufgrund des vorliegenden
Gesetzes bestimmt werden, zurückzuführen ist. Gesetzes bestimmt werden, zurückzuführen ist.
Art. 9 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass Art. 9 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass
Wandlungsmängel, die innerhalb der vorgesehenen Fristen und gemäss der Wandlungsmängel, die innerhalb der vorgesehenen Fristen und gemäss der
vorstehend vorgeschriebenen Weise festgestellt werden, zum Zeitpunkt vorstehend vorgeschriebenen Weise festgestellt werden, zum Zeitpunkt
des Vertrags vorhanden waren. des Vertrags vorhanden waren.
Art. 10 - Der Verkäufer oder Tauschende ist nicht zu einer Art. 10 - Der Verkäufer oder Tauschende ist nicht zu einer
Garantieübernahme aufgrund ansteckender Wandlungsmängel verpflichtet, Garantieübernahme aufgrund ansteckender Wandlungsmängel verpflichtet,
wenn er nachweist, dass das Tier nach der Lieferung mit Tieren in wenn er nachweist, dass das Tier nach der Lieferung mit Tieren in
Kontakt gekommen ist, die von einer Krankheit befallen sind, die der Kontakt gekommen ist, die von einer Krankheit befallen sind, die der
Krankheit ähnelt, die die Wandlungsklage begründet hat. Krankheit ähnelt, die die Wandlungsklage begründet hat.
Art. 11 - Der in den Artikeln 2, 4 und 5 vorgesehene Verfall ist Art. 11 - Der in den Artikeln 2, 4 und 5 vorgesehene Verfall ist
vollständig und wird von Amts wegen angewandt, ausser wenn der vollständig und wird von Amts wegen angewandt, ausser wenn der
Verkäufer oder Tauschende gutgläubig zunächst vor einen unzuständigen Verkäufer oder Tauschende gutgläubig zunächst vor einen unzuständigen
Richter geladen worden ist. Richter geladen worden ist.
Art. 12 - Durch Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches erlaubte Art. 12 - Durch Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches erlaubte
Preisminderungsklagen können nicht erhoben werden in Bezug auf Kauf Preisminderungsklagen können nicht erhoben werden in Bezug auf Kauf
oder Tausch von Tieren, die Gegenstand des vorliegenden Gesetzes sind. oder Tausch von Tieren, die Gegenstand des vorliegenden Gesetzes sind.
Art. 13 - [Wandlungsklagen in Bezug auf Kauf oder Tausch von zur Art. 13 - [Wandlungsklagen in Bezug auf Kauf oder Tausch von zur
Schlachtung für den Verzehr bestimmten Haustieren aufgrund von Schlachtung für den Verzehr bestimmten Haustieren aufgrund von
Mängeln, die sie für diese Verwendung ungeeignet machen, sind nur Mängeln, die sie für diese Verwendung ungeeignet machen, sind nur
zulässig, wenn sie innerhalb fünf Tagen nach Lieferung des verkauften zulässig, wenn sie innerhalb fünf Tagen nach Lieferung des verkauften
Tieres erhoben werden, und unter der Voraussetzung, dass das Tier Tieres erhoben werden, und unter der Voraussetzung, dass das Tier
nicht weiter als fünf Myriameter entfernt von dem Verkaufsort gebracht nicht weiter als fünf Myriameter entfernt von dem Verkaufsort gebracht
und es für völlig genussuntauglich erklärt worden ist.] und es für völlig genussuntauglich erklärt worden ist.]
[Art. 13 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 3. Juli 1894 [Art. 13 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 3. Juli 1894
(Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1894)] (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1894)]
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