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Loi-cadre sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale. - Traduction allemande | Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 SEPTEMBRE 2006. - Loi-cadre sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 SEPTEMBER 2006. - Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de kaderwet van 24 |
loi-cadre du 24 septembre 2006 sur le port du titre professionnel | september 2006 betreffende het voeren van de beroepstitel van een |
d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port | dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel |
du titre professionnel d'une profession artisanale (Moniteur belge du 16 novembre 2006). | van een ambachtelijk beroep (Belgisch Staatsblad van 16 november 2006). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der | 24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der |
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und |
die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs | die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich | TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise |
sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
- Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, | - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, |
- Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten | - Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten |
Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat | Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat |
des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, | des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, |
- Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, | - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, |
- geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem | - geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem |
Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art | Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art |
erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der | erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der |
Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige | Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige |
Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die | Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die |
Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen, | Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen, |
- betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. | - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. |
Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands | Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands |
zugelassene Verbände, | zugelassene Verbände, |
- repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und | - repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und |
anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 | anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 |
derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der | derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der |
freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe. | freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe. |
KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung | KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung |
Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände | Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände |
und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen | und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen |
Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der | Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der |
König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat | König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im | beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im |
Dienstleistungsbereich schützen. | Dienstleistungsbereich schützen. |
Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per | Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per |
Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. | Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. |
Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende | Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende |
Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung | Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung |
abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls | abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls |
vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger | vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger |
und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem | und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem |
sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag | sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag |
sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die | sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die |
erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu | erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu |
dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, | dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, |
die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder | die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder |
bezuschusst sind. | bezuschusst sind. |
In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten | In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten |
vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten. | vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten. |
Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens | Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens |
auf: | auf: |
1. Verbraucherinformation und -schutz, | 1. Verbraucherinformation und -schutz, |
2. Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen | 2. Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen |
Unabhängigkeit. | Unabhängigkeit. |
§ 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen | § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen |
Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang | Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang |
dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene | dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug | Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug |
aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, | aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, |
innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den | innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den |
Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme | Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme |
übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig | übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig |
Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der | Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der |
Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und | Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und |
Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb | Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb |
sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem | sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem |
Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben | Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben |
Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte | Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte |
Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine | Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine |
Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer | Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer |
bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine | bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine |
zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet. | zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet. |
Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt. | Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt. |
§ 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die | § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die |
diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der | diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der |
Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen | Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen |
Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 | Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 |
koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands | koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands |
geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem | Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem |
Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb | Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb |
dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. | dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. |
§ 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des | § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des |
Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und | Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und |
Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In | Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In |
Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird | Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird |
ein entsprechender Antrag abgelehnt. | ein entsprechender Antrag abgelehnt. |
Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen | Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen |
vornehmen. | vornehmen. |
Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme | Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme |
abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls | abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls |
ersuchen, den Antrag noch zu ändern. | ersuchen, den Antrag noch zu ändern. |
Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden | Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden |
Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen | Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen |
Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der | Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der |
ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben. | ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben. |
§ 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet | § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet |
der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben | der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben |
Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der | Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der |
Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen | Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen |
Staatsblatt eingereicht wurde. | Staatsblatt eingereicht wurde. |
§ 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des | § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des |
vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im | vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen | Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen |
Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder | Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder |
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. | den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. |
Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme | Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme |
des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat | des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass. | beratenen Erlass. |
KAPITEL III - Berufsbezeichnung | KAPITEL III - Berufsbezeichnung |
Art. 5 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des | Art. 5 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des |
vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine | vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine |
Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten | Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten |
Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der | Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der |
folgenden Bedingungen erfüllt: | folgenden Bedingungen erfüllt: |
1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms | 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms |
sein, | sein, |
2. gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte | 2. gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte |
Berufspraxis verfügen, | Berufspraxis verfügen, |
3. in der Liste eingetragen sein, die erwähnt ist in Artikel 3 des | 3. in der Liste eingetragen sein, die erwähnt ist in Artikel 3 des |
Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und | Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und |
Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der | Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der |
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
zuständig sind; die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich | zuständig sind; die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich |
zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König | zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König |
festgelegt wird, | festgelegt wird, |
4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im | 4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im |
Bereich der Berufspflichten halten. | Bereich der Berufspflichten halten. |
Art. 6 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, | Art. 6 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, |
ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks | ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks |
oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des | oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des |
vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn | vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn |
mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein | mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein |
Geschäftsführer in der Liste eingetragen ist, die erwähnt ist in | Geschäftsführer in der Liste eingetragen ist, die erwähnt ist in |
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und | Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und |
Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der | Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der |
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
zuständig sind. | zuständig sind. |
Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände | Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände |
anwendbar. | anwendbar. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Der König wird beauftragt mit der Kodifikation der | Art. 7 - Der König wird beauftragt mit der Kodifikation der |
Bestimmungen des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des | Bestimmungen des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des |
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe | Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe |
im Dienstleistungsbereich, der Bestimmungen des vorliegenden Titels | im Dienstleistungsbereich, der Bestimmungen des vorliegenden Titels |
und der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die | und der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die |
Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung | Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung |
der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
zuständig sind, dies unter folgender Überschrift: | zuständig sind, dies unter folgender Überschrift: |
"Königlicher Erlass zur Kodifikation der Rahmengesetze über die | "Königlicher Erlass zur Kodifikation der Rahmengesetze über die |
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich." | geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich." |
TITEL III - Handwerkliche Berufe | TITEL III - Handwerkliche Berufe |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise | Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise |
sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
- Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, | - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, |
- Hoher Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten | - Hoher Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten |
Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat | Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat |
des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, | des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, |
- Verbraucherrat: das durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar | - Verbraucherrat: das durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar |
1964 zur Einrichtung eines Verbraucherrats geschaffene Beratungsorgan, | 1964 zur Einrichtung eines Verbraucherrats geschaffene Beratungsorgan, |
- Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, | - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, |
- handwerklichem Beruf: Beruf, der hauptsächlich die Ausführung | - handwerklichem Beruf: Beruf, der hauptsächlich die Ausführung |
materieller Leistungen zum Zweck hat, gegebenenfalls einhergehend mit | materieller Leistungen zum Zweck hat, gegebenenfalls einhergehend mit |
der Lieferung dazu notwendiger Güter; betroffen sind Berufe, die von | der Lieferung dazu notwendiger Güter; betroffen sind Berufe, die von |
natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die weniger | natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die weniger |
als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, | als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, |
- betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. | - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. |
Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands | Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands |
zugelassene Verbände, | zugelassene Verbände, |
- nationalem überberuflichem Verband: der in Anwendung von Artikel 7 | - nationalem überberuflichem Verband: der in Anwendung von Artikel 7 |
derselben Gesetze zugelassene Verband. | derselben Gesetze zugelassene Verband. |
KAPITEL II - Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs | KAPITEL II - Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs |
Abschnitt I - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung | Abschnitt I - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung |
Art. 9 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände | Art. 9 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände |
und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen | und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen |
Verbands kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen | Verbands kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung des Programmgesetzes vom | im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung des Programmgesetzes vom |
10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums die | 10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums die |
Berufsbezeichnung eines nicht reglementierten handwerklichen Berufs | Berufsbezeichnung eines nicht reglementierten handwerklichen Berufs |
schützen. | schützen. |
Art. 10 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per | Art. 10 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per |
Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. | Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. |
Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende | Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende |
Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung | Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung |
abgedeckte unabhängige handwerkliche Berufstätigkeit. | abgedeckte unabhängige handwerkliche Berufstätigkeit. |
In dem Antrag sind die Diplome und/oder die Berufspraxis zu vermerken, | In dem Antrag sind die Diplome und/oder die Berufspraxis zu vermerken, |
die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu | die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu |
dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, | dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, |
die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder | die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder |
bezuschusst sind. | bezuschusst sind. |
§ 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen | § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen |
Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang | Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang |
dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene | dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug | Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug |
aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, | aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, |
innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den | innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den |
Antragstellern. Wurde binnen dieser Frist keine Stellungnahme | Antragstellern. Wurde binnen dieser Frist keine Stellungnahme |
übermittelt, gilt sie als günstig. | übermittelt, gilt sie als günstig. |
Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im | Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im |
Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen | Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und | Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und |
Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der | Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der |
Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen | Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen |
schriftlich mitteilen. | schriftlich mitteilen. |
§ 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die | § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die |
diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der | diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der |
Hohe Rat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | Hohe Rat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem | Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem |
Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb | Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb |
dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. | dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. |
§ 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des | § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des |
Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und | Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und |
Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. | Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. |
Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen | Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen |
vornehmen. | vornehmen. |
Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme | Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme |
abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls | abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls |
ersuchen, den Antrag noch zu ändern. | ersuchen, den Antrag noch zu ändern. |
Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden | Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden |
Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen | Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen |
Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der | Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der |
ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Diplome und/oder | ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Diplome und/oder |
Berufspraxis zur Folge haben. | Berufspraxis zur Folge haben. |
§ 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet | § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet |
der Minister aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten | der Minister aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten |
neuen Elemente über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben | neuen Elemente über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben |
Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der | Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der |
Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen | Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen |
Staatsblatt eingereicht wurde. | Staatsblatt eingereicht wurde. |
§ 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des | § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des |
vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im | vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen | Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen |
Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder | Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder |
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. | den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. |
Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme | Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme |
des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat | des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass. | beratenen Erlass. |
Abschnitt II - Berufsbezeichnung | Abschnitt II - Berufsbezeichnung |
Art. 11 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung | Art. 11 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung |
des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine | des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine |
Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten | Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten |
Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der | Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der |
folgenden Bedingungen erfüllt: | folgenden Bedingungen erfüllt: |
1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms | 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms |
sein und/oder über die im Reglementierungserlass festgelegte | sein und/oder über die im Reglementierungserlass festgelegte |
Berufspraxis verfügen, | Berufspraxis verfügen, |
2. in der vom König erstellten Liste eingetragen sein. | 2. in der vom König erstellten Liste eingetragen sein. |
Art. 12 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, | Art. 12 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, |
ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks | ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks |
oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des | oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des |
vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn | vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn |
mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein | mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein |
Geschäftsführer in der vom König erstellten Liste eingetragen ist. | Geschäftsführer in der vom König erstellten Liste eingetragen ist. |
Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände | Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände |
anwendbar. | anwendbar. |
Abschnitt III - Eintragung | Abschnitt III - Eintragung |
Art. 13 - Eintragungs- und Beschwerdeverfahren im Falle der | Art. 13 - Eintragungs- und Beschwerdeverfahren im Falle der |
Eintragungsverweigerung werden vom König festgelegt. | Eintragungsverweigerung werden vom König festgelegt. |
Art. 14 - Der König erstellt die Liste der Personen, die die | Art. 14 - Der König erstellt die Liste der Personen, die die |
geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, und schreibt sie fort. Er | geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, und schreibt sie fort. Er |
gewährleistet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Liste nach | gewährleistet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Liste nach |
Modalitäten, die Er festlegt. | Modalitäten, die Er festlegt. |
TITEL IV - Strafbestimmungen | TITEL IV - Strafbestimmungen |
Art. 15 - Wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR belegt: | Art. 15 - Wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR belegt: |
1. wer gegen die Artikel 5, 3, 6, 11, 2 oder 12 verstösst, | 1. wer gegen die Artikel 5, 3, 6, 11, 2 oder 12 verstösst, |
2. wer eine durch Erlass zur Ausführung von Titel II reglementierte | 2. wer eine durch Erlass zur Ausführung von Titel II reglementierte |
Berufsbezeichnung führt, obwohl er Gegenstand einer Massnahme zur | Berufsbezeichnung führt, obwohl er Gegenstand einer Massnahme zur |
Aussetzung der Eintragung ist. | Aussetzung der Eintragung ist. |
Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. |
Art. 17 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 17 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die Personalmitglieder der Polizei und die zu diesem Zweck vom König | die Personalmitglieder der Polizei und die zu diesem Zweck vom König |
auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten | auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten |
befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene | befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene |
Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Diese Protokolle werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der | Diese Protokolle werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der |
Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem | Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der |
Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. | Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. |
TITEL V - Übergangsbestimmungen | TITEL V - Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel II des vorliegenden | Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel II des vorliegenden |
Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens | Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens |
während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, | während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, |
dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des | dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des |
Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten | Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten |
Berufsbezeichnung entspricht. | Berufsbezeichnung entspricht. |
In Ermangelung des in Absatz 1 erwähnten Diploms bestimmt der König, | In Ermangelung des in Absatz 1 erwähnten Diploms bestimmt der König, |
ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten | ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten |
geistigen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums | geistigen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums |
ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, | ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, |
insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung. | insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung. |
Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens | Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens |
zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im | zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im |
Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. | Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. |
Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des | Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des |
Reglementierungserlasses, um bei der Kommission, die erwähnt ist in | Reglementierungserlasses, um bei der Kommission, die erwähnt ist in |
Kapitel II des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und | Kapitel II des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und |
Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der | Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der |
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich | Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich |
zuständig sind, ihren Eintragungsantrag einzureichen. | zuständig sind, ihren Eintragungsantrag einzureichen. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kommission entscheidet ebenfalls | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kommission entscheidet ebenfalls |
über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden | über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden |
Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von | Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von |
ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist | ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist |
von sechs Monaten einreichen konnten. | von sechs Monaten einreichen konnten. |
§ 2 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | § 2 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel III des vorliegenden | Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel III des vorliegenden |
Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens | Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens |
während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, | während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, |
dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des | dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des |
Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten | Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten |
Berufsbezeichnung entspricht. | Berufsbezeichnung entspricht. |
In Ermangelung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Diploms bestimmt | In Ermangelung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Diploms bestimmt |
der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag | der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag |
erwähnten handwerklichen Beruf während des im gleichen Absatz | erwähnten handwerklichen Beruf während des im gleichen Absatz |
erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung | erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung |
führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen | führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen |
Berufserfahrung. | Berufserfahrung. |
Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens | Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens |
zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im | zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im |
Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. | Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. |
Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des | Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des |
Reglementierungserlasses, um beim König ihren Eintragungsantrag | Reglementierungserlasses, um beim König ihren Eintragungsantrag |
einzureichen. | einzureichen. |
Der König entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen | Der König entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen |
eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund | eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund |
aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, | aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, |
ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten | ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten |
einreichen konnten. | einreichen konnten. |
TITEL VI - Inkrafttreten | TITEL VI - Inkrafttreten |
Art. 19 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 19 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen. | Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |