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Vue multilingue de Loi du 24/09/2006
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Loi-cadre sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale. - Traduction allemande Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 SEPTEMBRE 2006. - Loi-cadre sur le port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port du titre professionnel d'une profession artisanale. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 SEPTEMBER 2006. - Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de kaderwet van 24
loi-cadre du 24 septembre 2006 sur le port du titre professionnel september 2006 betreffende het voeren van de beroepstitel van een
d'une profession intellectuelle prestataire de services et sur le port dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel
du titre professionnel d'une profession artisanale (Moniteur belge du 16 novembre 2006). van een ambachtelijk beroep (Belgisch Staatsblad van 16 november 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der 24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und
die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise
sind zu verstehen unter: sind zu verstehen unter:
- Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister,
- Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten - Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten
Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat
des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe,
- Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis,
- geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem - geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem
Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art
erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der
Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige
Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die
Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen, Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen,
- betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28.
Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands
zugelassene Verbände, zugelassene Verbände,
- repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und - repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und
anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7
derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der
freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe. freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe.
KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung
Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände
und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen
Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der
König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im
Dienstleistungsbereich schützen. Dienstleistungsbereich schützen.
Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per
Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. Einschreibebrief an den Minister gesandt werden.
Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende
Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung
abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls
vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger
und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem
sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag
sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die
erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu
dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können,
die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder
bezuschusst sind. bezuschusst sind.
In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten
vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten. vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten.
Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens
auf: auf:
1. Verbraucherinformation und -schutz, 1. Verbraucherinformation und -schutz,
2. Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen 2. Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen
Unabhängigkeit. Unabhängigkeit.
§ 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen
Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang
dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug
aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist,
innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den
Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme
übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig
Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der
Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und
Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb
sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem
Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben
Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte
Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine
Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer
bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine
zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet. zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet.
Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt. Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt.
§ 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die
diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der
Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen
Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979
koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands
geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem
Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb
dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern.
§ 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des
Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und
Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In
Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird
ein entsprechender Antrag abgelehnt. ein entsprechender Antrag abgelehnt.
Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen
vornehmen. vornehmen.
Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme
abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls
ersuchen, den Antrag noch zu ändern. ersuchen, den Antrag noch zu ändern.
Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden
Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen
Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der
ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben. ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben.
§ 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet
der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben
Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der
Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen
Staatsblatt eingereicht wurde. Staatsblatt eingereicht wurde.
§ 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des
vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen
Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen.
Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme
des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass. beratenen Erlass.
KAPITEL III - Berufsbezeichnung KAPITEL III - Berufsbezeichnung
Art. 5 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des Art. 5 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des
vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine
Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten
Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der
folgenden Bedingungen erfüllt: folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms
sein, sein,
2. gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte 2. gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte
Berufspraxis verfügen, Berufspraxis verfügen,
3. in der Liste eingetragen sein, die erwähnt ist in Artikel 3 des 3. in der Liste eingetragen sein, die erwähnt ist in Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und
Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich
zuständig sind; die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich zuständig sind; die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich
zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König
festgelegt wird, festgelegt wird,
4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im 4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im
Bereich der Berufspflichten halten. Bereich der Berufspflichten halten.
Art. 6 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, Art. 6 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen,
ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks
oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des
vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn
mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein
Geschäftsführer in der Liste eingetragen ist, die erwähnt ist in Geschäftsführer in der Liste eingetragen ist, die erwähnt ist in
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und
Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich
zuständig sind. zuständig sind.
Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände
anwendbar. anwendbar.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Der König wird beauftragt mit der Kodifikation der Art. 7 - Der König wird beauftragt mit der Kodifikation der
Bestimmungen des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Bestimmungen des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe
im Dienstleistungsbereich, der Bestimmungen des vorliegenden Titels im Dienstleistungsbereich, der Bestimmungen des vorliegenden Titels
und der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die und der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die
Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung
der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich
zuständig sind, dies unter folgender Überschrift: zuständig sind, dies unter folgender Überschrift:
"Königlicher Erlass zur Kodifikation der Rahmengesetze über die "Königlicher Erlass zur Kodifikation der Rahmengesetze über die
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich." geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich."
TITEL III - Handwerkliche Berufe TITEL III - Handwerkliche Berufe
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise
sind zu verstehen unter: sind zu verstehen unter:
- Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister,
- Hoher Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten - Hoher Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten
Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat
des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe,
- Verbraucherrat: das durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar - Verbraucherrat: das durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar
1964 zur Einrichtung eines Verbraucherrats geschaffene Beratungsorgan, 1964 zur Einrichtung eines Verbraucherrats geschaffene Beratungsorgan,
- Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis,
- handwerklichem Beruf: Beruf, der hauptsächlich die Ausführung - handwerklichem Beruf: Beruf, der hauptsächlich die Ausführung
materieller Leistungen zum Zweck hat, gegebenenfalls einhergehend mit materieller Leistungen zum Zweck hat, gegebenenfalls einhergehend mit
der Lieferung dazu notwendiger Güter; betroffen sind Berufe, die von der Lieferung dazu notwendiger Güter; betroffen sind Berufe, die von
natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die weniger natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die weniger
als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, als zehn Arbeitnehmer beschäftigen,
- betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28. - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28.
Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands
zugelassene Verbände, zugelassene Verbände,
- nationalem überberuflichem Verband: der in Anwendung von Artikel 7 - nationalem überberuflichem Verband: der in Anwendung von Artikel 7
derselben Gesetze zugelassene Verband. derselben Gesetze zugelassene Verband.
KAPITEL II - Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs KAPITEL II - Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs
Abschnitt I - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung Abschnitt I - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung
Art. 9 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände Art. 9 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände
und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen
Verbands kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen Verbands kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung des Programmgesetzes vom im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung des Programmgesetzes vom
10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums die 10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums die
Berufsbezeichnung eines nicht reglementierten handwerklichen Berufs Berufsbezeichnung eines nicht reglementierten handwerklichen Berufs
schützen. schützen.
Art. 10 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per Art. 10 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per
Einschreibebrief an den Minister gesandt werden. Einschreibebrief an den Minister gesandt werden.
Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende
Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung
abgedeckte unabhängige handwerkliche Berufstätigkeit. abgedeckte unabhängige handwerkliche Berufstätigkeit.
In dem Antrag sind die Diplome und/oder die Berufspraxis zu vermerken, In dem Antrag sind die Diplome und/oder die Berufspraxis zu vermerken,
die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu
dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können,
die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder
bezuschusst sind. bezuschusst sind.
§ 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen
Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang
dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug
aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist,
innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den
Antragstellern. Wurde binnen dieser Frist keine Stellungnahme Antragstellern. Wurde binnen dieser Frist keine Stellungnahme
übermittelt, gilt sie als günstig. übermittelt, gilt sie als günstig.
Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im
Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und
Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der
Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen
schriftlich mitteilen. schriftlich mitteilen.
§ 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die
diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der
Hohe Rat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Hohe Rat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem
Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb
dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern.
§ 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des
Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und
Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen.
Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen
vornehmen. vornehmen.
Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme
abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls
ersuchen, den Antrag noch zu ändern. ersuchen, den Antrag noch zu ändern.
Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden
Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen
Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der
ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Diplome und/oder ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Diplome und/oder
Berufspraxis zur Folge haben. Berufspraxis zur Folge haben.
§ 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet
der Minister aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten der Minister aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten
neuen Elemente über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben neuen Elemente über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben
Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der
Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen
Staatsblatt eingereicht wurde. Staatsblatt eingereicht wurde.
§ 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des
vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen
Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen. den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen.
Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme
des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass. beratenen Erlass.
Abschnitt II - Berufsbezeichnung Abschnitt II - Berufsbezeichnung
Art. 11 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung Art. 11 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung
des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine
Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten
Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der
folgenden Bedingungen erfüllt: folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms
sein und/oder über die im Reglementierungserlass festgelegte sein und/oder über die im Reglementierungserlass festgelegte
Berufspraxis verfügen, Berufspraxis verfügen,
2. in der vom König erstellten Liste eingetragen sein. 2. in der vom König erstellten Liste eingetragen sein.
Art. 12 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, Art. 12 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen,
ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks
oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des
vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn
mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein
Geschäftsführer in der vom König erstellten Liste eingetragen ist. Geschäftsführer in der vom König erstellten Liste eingetragen ist.
Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände
anwendbar. anwendbar.
Abschnitt III - Eintragung Abschnitt III - Eintragung
Art. 13 - Eintragungs- und Beschwerdeverfahren im Falle der Art. 13 - Eintragungs- und Beschwerdeverfahren im Falle der
Eintragungsverweigerung werden vom König festgelegt. Eintragungsverweigerung werden vom König festgelegt.
Art. 14 - Der König erstellt die Liste der Personen, die die Art. 14 - Der König erstellt die Liste der Personen, die die
geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, und schreibt sie fort. Er geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, und schreibt sie fort. Er
gewährleistet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Liste nach gewährleistet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Liste nach
Modalitäten, die Er festlegt. Modalitäten, die Er festlegt.
TITEL IV - Strafbestimmungen TITEL IV - Strafbestimmungen
Art. 15 - Wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR belegt: Art. 15 - Wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR belegt:
1. wer gegen die Artikel 5, 3, 6, 11, 2 oder 12 verstösst, 1. wer gegen die Artikel 5, 3, 6, 11, 2 oder 12 verstösst,
2. wer eine durch Erlass zur Ausführung von Titel II reglementierte 2. wer eine durch Erlass zur Ausführung von Titel II reglementierte
Berufsbezeichnung führt, obwohl er Gegenstand einer Massnahme zur Berufsbezeichnung führt, obwohl er Gegenstand einer Massnahme zur
Aussetzung der Eintragung ist. Aussetzung der Eintragung ist.
Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.
Art. 17 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 17 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die Personalmitglieder der Polizei und die zu diesem Zweck vom König die Personalmitglieder der Polizei und die zu diesem Zweck vom König
auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten
befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene
Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Diese Protokolle werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Diese Protokolle werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der
Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der
Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig.
TITEL V - Übergangsbestimmungen TITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel II des vorliegenden Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel II des vorliegenden
Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens
während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben,
dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des
Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten
Berufsbezeichnung entspricht. Berufsbezeichnung entspricht.
In Ermangelung des in Absatz 1 erwähnten Diploms bestimmt der König, In Ermangelung des in Absatz 1 erwähnten Diploms bestimmt der König,
ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten
geistigen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums geistigen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums
ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen,
insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung. insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung.
Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens
zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im
Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören.
Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des
Reglementierungserlasses, um bei der Kommission, die erwähnt ist in Reglementierungserlasses, um bei der Kommission, die erwähnt ist in
Kapitel II des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Kapitel II des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und
Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der
Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich
zuständig sind, ihren Eintragungsantrag einzureichen. zuständig sind, ihren Eintragungsantrag einzureichen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kommission entscheidet ebenfalls Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kommission entscheidet ebenfalls
über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden
Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von
ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist
von sechs Monaten einreichen konnten. von sechs Monaten einreichen konnten.
§ 2 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel III des vorliegenden Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel III des vorliegenden
Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens
während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben,
dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des
Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten
Berufsbezeichnung entspricht. Berufsbezeichnung entspricht.
In Ermangelung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Diploms bestimmt In Ermangelung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Diploms bestimmt
der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag
erwähnten handwerklichen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten handwerklichen Beruf während des im gleichen Absatz
erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung
führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen
Berufserfahrung. Berufserfahrung.
Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens
zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im
Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören. Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören.
Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des
Reglementierungserlasses, um beim König ihren Eintragungsantrag Reglementierungserlasses, um beim König ihren Eintragungsantrag
einzureichen. einzureichen.
Der König entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen Der König entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen
eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund
aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind,
ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten
einreichen konnten. einreichen konnten.
TITEL VI - Inkrafttreten TITEL VI - Inkrafttreten
Art. 19 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 19 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen. Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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