← Retour vers "Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande "
Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel van eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel van eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24 |
loi du 24 avril 2014 modifiant diverses dispositions relatives au | april 2014 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het |
régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du | pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel |
principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 5 juin 2014). | van eenheid van loopbaan (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
die Pensionsregelung | die Pensionsregelung |
für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der | für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der |
Laufbahneinheit | Laufbahneinheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 | November 1967 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige |
Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November | Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai | Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai |
1984, wird wie folgt ersetzt: | 1984, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine | "Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine |
Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine | Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine |
Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden | Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden |
Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann | Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann |
und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten | und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten |
Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die | Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die |
Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte | Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte |
Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für | Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für |
die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. | die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. |
Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der | Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der |
hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine | hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine |
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund |
des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf | des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf |
eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche | eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche |
geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen | geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen |
erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen | erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen |
berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die | berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die |
sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des | sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des |
Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § | Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § |
2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über | 2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über |
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und | die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und |
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die |
Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 | Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 |
desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. | desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"anderer Regelung": | "anderer Regelung": |
1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und | 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension, | Hinterbliebenenpension, |
2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von | 2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von |
Regelungen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen | Regelungen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen |
in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in | in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in |
Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: | Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: |
Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten | Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten |
Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu | Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu |
Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen | Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen |
geleisteten Versicherungszeiträumen, | geleisteten Versicherungszeiträumen, |
3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen | 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen |
Einrichtung anwendbar ist. | Einrichtung anwendbar ist. |
§ 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des | § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des |
vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des | vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des |
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden für die Anwendung | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden für die Anwendung |
der vorliegenden Bestimmung die vollzeitäquivalenten Tage, die | der vorliegenden Bestimmung die vollzeitäquivalenten Tage, die |
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen, | Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen, |
abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet | abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet |
wurden. | wurden. |
Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der | Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der |
hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine | hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine |
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund |
des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf | des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf |
eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 | eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 |
vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension | vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension |
für Lohnempfänger erheben kann. | für Lohnempfänger erheben kann. |
§ 3 - Der König bestimmt: | § 3 - Der König bestimmt: |
1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung | 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung |
keine Anwendung findet oder gelockert wird, | keine Anwendung findet oder gelockert wird, |
2. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | 2. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Selbständige und | oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Selbständige und |
einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer | einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer |
Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger die | Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger die |
Berufslaufbahn verkürzt wird, | Berufslaufbahn verkürzt wird, |
3. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Selbständige | 3. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Selbständige |
und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die | und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die |
Berufslaufbahn verkürzt wird, | Berufslaufbahn verkürzt wird, |
4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, | 4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, |
5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen | 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen |
für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt | für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt |
werden, | werden, |
6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu | 6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu |
verstehen ist, | verstehen ist, |
7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger" zu | 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger" zu |
verstehen ist, | verstehen ist, |
8. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu | 8. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu |
verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." | verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion |
Art. 3 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | Art. 3 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 4 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 4 wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als | " § 4 - Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als |
Selbständiger, die berechnet wird, indem der in § 3 erwähnte Zähler | Selbständiger, die berechnet wird, indem der in § 3 erwähnte Zähler |
mit 312 multipliziert wird, höher ist als 14.040, wird diese Zahl auf | mit 312 multipliziert wird, höher ist als 14.040, wird diese Zahl auf |
14.040 vollzeitäquivalente Tage begrenzt. | 14.040 vollzeitäquivalente Tage begrenzt. |
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: | Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 | " § 5 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 |
Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die | bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die |
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. | Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 |
vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie | vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie |
folgt bestimmt: | folgt bestimmt: |
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
wenigsten vorteilhaft ist. | wenigsten vorteilhaft ist. |
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
Art. 5 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt | Art. 5 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die | "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die |
berechnet wird, indem der Zähler des je nach Fall in § 2 oder in | berechnet wird, indem der Zähler des je nach Fall in § 2 oder in |
vorliegendem Paragraphen Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 312 | vorliegendem Paragraphen Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 312 |
multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, | multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, |
indem der Nenner desselben Bruchs mit 312 multipliziert wird, werden | indem der Nenner desselben Bruchs mit 312 multipliziert wird, werden |
die vollzeitäquivalenten Tage in Höhe des Ergebnisses dieser letzten | die vollzeitäquivalenten Tage in Höhe des Ergebnisses dieser letzten |
Multiplikation berücksichtigt. | Multiplikation berücksichtigt. |
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: | Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: |
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz | "Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz |
2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht | 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht |
sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch | sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch |
auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. | auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. |
Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl | Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl |
überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des | überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des |
in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 | in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 |
multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: | multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: |
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
wenigsten vorteilhaft ist. | wenigsten vorteilhaft ist. |
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und | verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter |
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit | Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit |
Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung | Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und | verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter |
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. | Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung |
auf Pensionen für Selbstständige, die tatsächlich und zum ersten Mal | auf Pensionen für Selbstständige, die tatsächlich und zum ersten Mal |
frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen. | frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen. |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 19 § 2 und § 3 Nr. 2 betrifft; | Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 19 § 2 und § 3 Nr. 2 betrifft; |
diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in | diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |