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Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel van eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel van eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24
loi du 24 avril 2014 modifiant diverses dispositions relatives au april 2014 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het
régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel
principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 5 juin 2014). van eenheid van loopbaan (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über
die Pensionsregelung die Pensionsregelung
für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der
Laufbahneinheit Laufbahneinheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 November 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige
Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai
1984, wird wie folgt ersetzt: 1984, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine "Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine
Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine
Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden
Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann
und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten
Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die
Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte
Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für
die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist.
Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der
hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund
des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf
eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche
geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen
erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen
berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die
sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des
Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 §
2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über 2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die
Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2
desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"anderer Regelung": "anderer Regelung":
1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension, Hinterbliebenenpension,
2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von 2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von
Regelungen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen Regelungen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen
in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in
Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen:
Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten
Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu
Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen
geleisteten Versicherungszeiträumen, geleisteten Versicherungszeiträumen,
3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbar ist. Einrichtung anwendbar ist.
§ 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des
vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden für die Anwendung und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden für die Anwendung
der vorliegenden Bestimmung die vollzeitäquivalenten Tage, die der vorliegenden Bestimmung die vollzeitäquivalenten Tage, die
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen, Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen,
abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet
wurden. wurden.
Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der
hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund
des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf
eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50
vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension
für Lohnempfänger erheben kann. für Lohnempfänger erheben kann.
§ 3 - Der König bestimmt: § 3 - Der König bestimmt:
1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung
keine Anwendung findet oder gelockert wird, keine Anwendung findet oder gelockert wird,
2. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension 2. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension
oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Selbständige und oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Selbständige und
einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer
Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger die Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger die
Berufslaufbahn verkürzt wird, Berufslaufbahn verkürzt wird,
3. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Selbständige 3. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Selbständige
und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die
Berufslaufbahn verkürzt wird, Berufslaufbahn verkürzt wird,
4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, 4. was unter "Bruch" zu verstehen ist,
5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen
für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt
werden, werden,
6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu 6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu
verstehen ist, verstehen ist,
7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger" zu 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger" zu
verstehen ist, verstehen ist,
8. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu 8. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu
verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Art. 3 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 Art. 3 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 4 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als " § 4 - Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als
Selbständiger, die berechnet wird, indem der in § 3 erwähnte Zähler Selbständiger, die berechnet wird, indem der in § 3 erwähnte Zähler
mit 312 multipliziert wird, höher ist als 14.040, wird diese Zahl auf mit 312 multipliziert wird, höher ist als 14.040, wird diese Zahl auf
14.040 vollzeitäquivalente Tage begrenzt. 14.040 vollzeitäquivalente Tage begrenzt.
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist."
Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 " § 5 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4
Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72
bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560
vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie
folgt bestimmt: folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen,
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist.
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am
wenigsten vorteilhaft ist. wenigsten vorteilhaft ist.
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist."
Art. 5 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt Art. 5 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die
berechnet wird, indem der Zähler des je nach Fall in § 2 oder in berechnet wird, indem der Zähler des je nach Fall in § 2 oder in
vorliegendem Paragraphen Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 312 vorliegendem Paragraphen Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 312
multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird,
indem der Nenner desselben Bruchs mit 312 multipliziert wird, werden indem der Nenner desselben Bruchs mit 312 multipliziert wird, werden
die vollzeitäquivalenten Tage in Höhe des Ergebnisses dieser letzten die vollzeitäquivalenten Tage in Höhe des Ergebnisses dieser letzten
Multiplikation berücksichtigt. Multiplikation berücksichtigt.
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist."
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt:
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz "Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz
2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht
sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch
auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.
Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl
überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des
in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104
multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen,
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist.
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am
wenigsten vorteilhaft ist. wenigsten vorteilhaft ist.
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit
Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung
auf Pensionen für Selbstständige, die tatsächlich und zum ersten Mal auf Pensionen für Selbstständige, die tatsächlich und zum ersten Mal
frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen. frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 19 § 2 und § 3 Nr. 2 betrifft; Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 19 § 2 und § 3 Nr. 2 betrifft;
diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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