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| Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel van eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel van eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24 |
| loi du 24 avril 2014 modifiant diverses dispositions relatives au | april 2014 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het |
| régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du | pensioenstelsel voor zelfstandigen rekening houdend met het beginsel |
| principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 5 juin 2014). | van eenheid van loopbaan (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
| die Pensionsregelung | die Pensionsregelung |
| für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der | für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der |
| Laufbahneinheit | Laufbahneinheit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
| November 1967 | November 1967 |
| über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige |
| Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November | Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November |
| 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
| Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai | Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai |
| 1984, wird wie folgt ersetzt: | 1984, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine | "Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine |
| Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine | Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine |
| Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden | Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden |
| Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann | Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann |
| und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten | und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten |
| Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die | Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die |
| Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte | Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte |
| Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für | Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für |
| die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. | die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. |
| Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der | Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der |
| hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine | hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine |
| Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund |
| des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf | des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf |
| eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche | eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche |
| geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen | geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen |
| erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen | erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen |
| berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die | berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die |
| sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des | sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des |
| Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § | Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § |
| 2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über | 2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über |
| die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und | die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und |
| 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
| in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
| zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
| Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die |
| Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 | Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 |
| desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. | desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
| "anderer Regelung": | "anderer Regelung": |
| 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und | 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpension, | Hinterbliebenenpension, |
| 2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von | 2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von |
| Regelungen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen | Regelungen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen |
| in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in | in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in |
| Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: | Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: |
| Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten | Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten |
| Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu | Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu |
| Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen | Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen |
| geleisteten Versicherungszeiträumen, | geleisteten Versicherungszeiträumen, |
| 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen | 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen |
| Einrichtung anwendbar ist. | Einrichtung anwendbar ist. |
| § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des | § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des |
| vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des | vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des |
| Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- |
| und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden für die Anwendung | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden für die Anwendung |
| der vorliegenden Bestimmung die vollzeitäquivalenten Tage, die | der vorliegenden Bestimmung die vollzeitäquivalenten Tage, die |
| Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen, | Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen, |
| abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet | abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet |
| wurden. | wurden. |
| Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der | Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der |
| hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine | hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine |
| Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund |
| des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf | des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf |
| eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 | eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 |
| vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension | vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension |
| für Lohnempfänger erheben kann. | für Lohnempfänger erheben kann. |
| § 3 - Der König bestimmt: | § 3 - Der König bestimmt: |
| 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung | 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung |
| keine Anwendung findet oder gelockert wird, | keine Anwendung findet oder gelockert wird, |
| 2. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | 2. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
| oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Selbständige und | oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Selbständige und |
| einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer | einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer |
| Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger die | Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger die |
| Berufslaufbahn verkürzt wird, | Berufslaufbahn verkürzt wird, |
| 3. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Selbständige | 3. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Selbständige |
| und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die | und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die |
| Berufslaufbahn verkürzt wird, | Berufslaufbahn verkürzt wird, |
| 4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, | 4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, |
| 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen | 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen |
| für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt | für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt |
| werden, | werden, |
| 6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu | 6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu |
| verstehen ist, | verstehen ist, |
| 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger" zu | 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger" zu |
| verstehen ist, | verstehen ist, |
| 8. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu | 8. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu |
| verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." | verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
| über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
| und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
| in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
| zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
| Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion |
| Art. 3 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | Art. 3 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
| über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
| und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
| in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
| zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
| Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 4 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 4 wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als | " § 4 - Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als |
| Selbständiger, die berechnet wird, indem der in § 3 erwähnte Zähler | Selbständiger, die berechnet wird, indem der in § 3 erwähnte Zähler |
| mit 312 multipliziert wird, höher ist als 14.040, wird diese Zahl auf | mit 312 multipliziert wird, höher ist als 14.040, wird diese Zahl auf |
| 14.040 vollzeitäquivalente Tage begrenzt. | 14.040 vollzeitäquivalente Tage begrenzt. |
| Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
| unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
| Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: | Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 | " § 5 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 |
| Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
| bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die | bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die |
| Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. | Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. |
| Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 |
| vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie | vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie |
| folgt bestimmt: | folgt bestimmt: |
| 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
| der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
| Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
| 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
| entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
| dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
| vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
| 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
| Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
| vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
| abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
| Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
| Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
| 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
| vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
| Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
| wenigsten vorteilhaft ist. | wenigsten vorteilhaft ist. |
| Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
| unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
| Art. 5 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt | Art. 5 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die | "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die |
| berechnet wird, indem der Zähler des je nach Fall in § 2 oder in | berechnet wird, indem der Zähler des je nach Fall in § 2 oder in |
| vorliegendem Paragraphen Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 312 | vorliegendem Paragraphen Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 312 |
| multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, | multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, |
| indem der Nenner desselben Bruchs mit 312 multipliziert wird, werden | indem der Nenner desselben Bruchs mit 312 multipliziert wird, werden |
| die vollzeitäquivalenten Tage in Höhe des Ergebnisses dieser letzten | die vollzeitäquivalenten Tage in Höhe des Ergebnisses dieser letzten |
| Multiplikation berücksichtigt. | Multiplikation berücksichtigt. |
| Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
| unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
| Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: | Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: |
| "Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz | "Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz |
| 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht | 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht |
| sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch | sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch |
| auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. | auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. |
| Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl | Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl |
| überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des | überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des |
| in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 | in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 |
| multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: | multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: |
| 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
| der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
| Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
| 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
| entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
| dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
| vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
| 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
| Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
| vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
| abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
| Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
| Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
| 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
| vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
| Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
| wenigsten vorteilhaft ist. | wenigsten vorteilhaft ist. |
| Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
| unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung |
| verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und | verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter |
| Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit | Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit |
| Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung | Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung |
| verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und | verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter |
| Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. | Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung |
| auf Pensionen für Selbstständige, die tatsächlich und zum ersten Mal | auf Pensionen für Selbstständige, die tatsächlich und zum ersten Mal |
| frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen. | frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen. |
| Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 19 § 2 und § 3 Nr. 2 betrifft; | Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 19 § 2 und § 3 Nr. 2 betrifft; |
| diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in | diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |