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Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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23 MARS 2019. - Loi introduisant le Code des sociétés et des | 23 MAART 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen |
associations et portant des dispositions diverses. - Coordination | en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Officieuze |
officieuse en langue allemande d'extraits | coördinatie in het Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 8 à 12, 24, 25 et 27 à 38 de la loi du 23 mars | de artikelen 8 tot 12, 24, 25 en 27 tot 38 van de wet van 23 maart |
2019 introduisant le Code des sociétés et des associations et portant | 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen |
des dispositions diverses (Moniteur belge du 4 avril 2019, err. du 23 | en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019, |
octobre 2024), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 17 mars 2019 | err. van 23 oktober 2024), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 17 |
adaptant certaines dispositions fiscales fédérales au nouveau Code des | maart 2019 tot aanpassing van bepaalde federale fiscale bepalingen aan |
sociétés et des associations (Moniteur belge du 10 mai 2019). | het nieuwe Wetboek van vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2019). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der | 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener | Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen | Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum |
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 8 - In Titel II des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung | Art. 8 - In Titel II des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung |
bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an | bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an |
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, wird ein Kapitel 6/1 mit der Überschrift | verschiedener Bestimmungen, wird ein Kapitel 6/1 mit der Überschrift |
"Sanktionen" eingefügt. | "Sanktionen" eingefügt. |
Art. 9 - In Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel | Art. 9 - In Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel |
25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/1 - Niemand kann an der Abstimmung in der Generalversammlung | "Art. 25/1 - Niemand kann an der Abstimmung in der Generalversammlung |
einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Belgien mit einer | einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Belgien mit einer |
Anzahl Stimmen teilnehmen, die über derjenigen liegt, die mit den | Anzahl Stimmen teilnehmen, die über derjenigen liegt, die mit den |
Wertpapieren verbunden ist, deren Besitz er aufgrund der vorangehenden | Wertpapieren verbunden ist, deren Besitz er aufgrund der vorangehenden |
Bestimmungen mindestens zwanzig Tage vor dem Datum der | Bestimmungen mindestens zwanzig Tage vor dem Datum der |
Generalversammlung mitgeteilt hat. Die mit diesen Wertpapieren | Generalversammlung mitgeteilt hat. Die mit diesen Wertpapieren |
verbundenen Stimmrechte werden ausgesetzt. | verbundenen Stimmrechte werden ausgesetzt. |
Absatz 1 findet keine Anwendung: | Absatz 1 findet keine Anwendung: |
1. auf Wertpapiere, mit denen weniger als 5 Prozent der gesamten am | 1. auf Wertpapiere, mit denen weniger als 5 Prozent der gesamten am |
Datum der Generalversammlung bestehenden Stimmrechte oder Stimmrechte | Datum der Generalversammlung bestehenden Stimmrechte oder Stimmrechte |
unter einem niedrigeren Anteil, der gemäß Artikel 18 in der Satzung | unter einem niedrigeren Anteil, der gemäß Artikel 18 in der Satzung |
als Schwelle für die Mitteilung festgelegt ist, verbunden sind, | als Schwelle für die Mitteilung festgelegt ist, verbunden sind, |
2. auf Wertpapiere, mit denen Stimmrechte verbunden sind, die zwischen | 2. auf Wertpapiere, mit denen Stimmrechte verbunden sind, die zwischen |
zwei der in Artikel 6 § 1 erwähnten aufeinander folgenden Schwellen | zwei der in Artikel 6 § 1 erwähnten aufeinander folgenden Schwellen |
von 5 Prozent oder zwischen zwei gemäß Artikel 18 in der Satzung | von 5 Prozent oder zwischen zwei gemäß Artikel 18 in der Satzung |
festgelegten aufeinander folgenden Schwellen liegen, | festgelegten aufeinander folgenden Schwellen liegen, |
3. auf Wertpapiere, die durch Ausübung eines Bezugsrechts gezeichnet | 3. auf Wertpapiere, die durch Ausübung eines Bezugsrechts gezeichnet |
worden sind, auf Wertpapiere, die durch Erbschaft oder infolge einer | worden sind, auf Wertpapiere, die durch Erbschaft oder infolge einer |
Fusion, Aufspaltung oder Liquidation erworben worden sind, und auf | Fusion, Aufspaltung oder Liquidation erworben worden sind, und auf |
Wertpapiere, die im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots | Wertpapiere, die im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots |
erworben worden sind, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des | erworben worden sind, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote | Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote |
durchgeführt worden ist, und | durchgeführt worden ist, und |
4. auf Wertpapiere, für die die Mitteilung in Anwendung von Artikel 7 | 4. auf Wertpapiere, für die die Mitteilung in Anwendung von Artikel 7 |
Absatz 1 Nr. 5 durch einen Bevollmächtigten erfolgt, sofern der oder | Absatz 1 Nr. 5 durch einen Bevollmächtigten erfolgt, sofern der oder |
die betreffenden Vollmachtgeber entweder spätestens zwanzig Tage vor | die betreffenden Vollmachtgeber entweder spätestens zwanzig Tage vor |
dem Datum der Generalversammlung selbst eine Mitteilung in Bezug auf | dem Datum der Generalversammlung selbst eine Mitteilung in Bezug auf |
die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vorgenommen haben | die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vorgenommen haben |
oder selbst nicht zu einer Mitteilung in Bezug auf die betreffenden | oder selbst nicht zu einer Mitteilung in Bezug auf die betreffenden |
Stimmrecht gewährenden Wertpapiere verpflichtet sind." | Stimmrecht gewährenden Wertpapiere verpflichtet sind." |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 6/1 wird ein Artikel 25/2 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel 6/1 wird ein Artikel 25/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/2 - § 1 - Wenn die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | "Art. 25/2 - § 1 - Wenn die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
geforderten Mitteilungen nicht in der vorgeschriebenen Weise und | geforderten Mitteilungen nicht in der vorgeschriebenen Weise und |
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden sind, kann | innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden sind, kann |
der Präsident des Unternehmensgerichts, in dessen Bereich die | der Präsident des Unternehmensgerichts, in dessen Bereich die |
Gesellschaft ihren Sitz hat und der wie im Eilverfahren entscheidet: | Gesellschaft ihren Sitz hat und der wie im Eilverfahren entscheidet: |
1. die Ausübung aller oder eines Teils der mit den betreffenden | 1. die Ausübung aller oder eines Teils der mit den betreffenden |
Wertpapieren verbundenen Rechte für einen Zeitraum von höchstens einem | Wertpapieren verbundenen Rechte für einen Zeitraum von höchstens einem |
Jahr aussetzen, | Jahr aussetzen, |
2. die Abhaltung einer bereits einberufenen Generalversammlung für | 2. die Abhaltung einer bereits einberufenen Generalversammlung für |
einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum aussetzen, | einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum aussetzen, |
3. den Verkauf der betreffenden Wertpapiere unter seiner Aufsicht an | 3. den Verkauf der betreffenden Wertpapiere unter seiner Aufsicht an |
einen Dritten, der nicht mit dem derzeitigen Aktionär verbunden ist, | einen Dritten, der nicht mit dem derzeitigen Aktionär verbunden ist, |
innerhalb einer von ihm festgelegten, erneuerbaren Frist anordnen. | innerhalb einer von ihm festgelegten, erneuerbaren Frist anordnen. |
§ 2 - Das Verfahren wird durch Ladung eingeleitet, die von der | § 2 - Das Verfahren wird durch Ladung eingeleitet, die von der |
Gesellschaft oder einem oder mehreren Aktionären mit Stimmrecht | Gesellschaft oder einem oder mehreren Aktionären mit Stimmrecht |
ausgeht. Wird mit dem Antrag die Aussetzung einer bereits einberufenen | ausgeht. Wird mit dem Antrag die Aussetzung einer bereits einberufenen |
Versammlung bezweckt, kann das Verfahren ebenfalls von der Person, | Versammlung bezweckt, kann das Verfahren ebenfalls von der Person, |
deren Wertpapiere Gegenstand eines Antrags oder einer Entscheidung zur | deren Wertpapiere Gegenstand eines Antrags oder einer Entscheidung zur |
Aussetzung der Ausübung aller oder eines Teils der damit verbundenen | Aussetzung der Ausübung aller oder eines Teils der damit verbundenen |
Rechte sind, eingeleitet werden. | Rechte sind, eingeleitet werden. |
Wird mit dem Antrag die in § 1 Nr. 1 erwähnte Aussetzung aller oder | Wird mit dem Antrag die in § 1 Nr. 1 erwähnte Aussetzung aller oder |
eines Teils der mit den betreffenden Wertpapieren verbundenen Rechte | eines Teils der mit den betreffenden Wertpapieren verbundenen Rechte |
bezweckt, so ist er, sofern eine Mitteilung vorgenommen wurde, zur | bezweckt, so ist er, sofern eine Mitteilung vorgenommen wurde, zur |
Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens fünfzehn Tage nach der | Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens fünfzehn Tage nach der |
Mitteilung zu stellen. | Mitteilung zu stellen. |
Der Präsident kann auf Antrag eines der Interessehabenden und nach | Der Präsident kann auf Antrag eines der Interessehabenden und nach |
Anhörung derjenigen, die ihn befasst haben, und der Gesellschaft die | Anhörung derjenigen, die ihn befasst haben, und der Gesellschaft die |
Aufhebung der von ihm angeordneten Maßnahmen gewähren." | Aufhebung der von ihm angeordneten Maßnahmen gewähren." |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote | öffentlichen Übernahmeangebote |
Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | öffentlichen Übernahmeangebote, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 11. Juli 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 11. Juli 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsätze | "Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsätze |
und der durch die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden | und der durch die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes festgelegten Prozentsätze wird die Anzahl Wertpapiere mit | Gesetzes festgelegten Prozentsätze wird die Anzahl Wertpapiere mit |
Stimmrecht und nicht die Anzahl Stimmrechte berücksichtigt. Folglich | Stimmrecht und nicht die Anzahl Stimmrechte berücksichtigt. Folglich |
wird das in Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | wird das in Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen erwähnte Doppelstimmrecht nicht berücksichtigt. | Vereinigungen erwähnte Doppelstimmrecht nicht berücksichtigt. |
Nicht notierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel in einem | Nicht notierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel in einem |
multilateralen Handelssystem zugelassen sind, das vom König aufgrund | multilateralen Handelssystem zugelassen sind, das vom König aufgrund |
von Absatz 2 bestimmt worden ist, unterliegen der zwingenden | von Absatz 2 bestimmt worden ist, unterliegen der zwingenden |
Stimmrechtsregelung für notierte Gesellschaften. Sie können daher | Stimmrechtsregelung für notierte Gesellschaften. Sie können daher |
ungeachtet ihrer Rechtsform Artikel 7:53 des Gesetzbuches der | ungeachtet ihrer Rechtsform Artikel 7:53 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen unter Ausschluss jeder anderen Form | Gesellschaften und Vereinigungen unter Ausschluss jeder anderen Form |
von Mehrfachstimmrecht anwenden. | von Mehrfachstimmrecht anwenden. |
Wenn der Bieter infolge eines öffentlichen Übernahmeangebots | Wenn der Bieter infolge eines öffentlichen Übernahmeangebots |
mindestens zwei Drittel der Wertpapiere mit Stimmrecht einer | mindestens zwei Drittel der Wertpapiere mit Stimmrecht einer |
Gesellschaft erwirbt, in deren Satzung ein Doppelstimmrecht im Sinne | Gesellschaft erwirbt, in deren Satzung ein Doppelstimmrecht im Sinne |
von Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | von Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
vorgesehen ist, kann dieser Bieter binnen einem Monat ab der in | vorgesehen ist, kann dieser Bieter binnen einem Monat ab der in |
Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die | Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote vorgesehenen Bekanntmachung der | öffentlichen Übernahmeangebote vorgesehenen Bekanntmachung der |
Ergebnisse des Angebots darum ersuchen, dass eine außerordentliche | Ergebnisse des Angebots darum ersuchen, dass eine außerordentliche |
Generalversammlung binnen drei Wochen ab diesem Ersuchen mit dem Ziel | Generalversammlung binnen drei Wochen ab diesem Ersuchen mit dem Ziel |
einberufen wird, die Satzungsbestimmung aufzuheben, in der das | einberufen wird, die Satzungsbestimmung aufzuheben, in der das |
Doppelstimmrecht vorgesehen ist. In dieser Versammlung berechtigen die | Doppelstimmrecht vorgesehen ist. In dieser Versammlung berechtigen die |
mit einem Doppelstimmrecht verbundenen Wertpapiere zu lediglich einer | mit einem Doppelstimmrecht verbundenen Wertpapiere zu lediglich einer |
Stimme. | Stimme. |
Die Abschaffung des Doppelstimmrechts durch diese Versammlung gibt | Die Abschaffung des Doppelstimmrechts durch diese Versammlung gibt |
kein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich." | kein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich." |
Art. 12 - Artikel 46 § 1 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 12 - Artikel 46 § 1 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"4. dass in einer Generalversammlung, die während der Angebotsfrist | "4. dass in einer Generalversammlung, die während der Angebotsfrist |
einberufen wird und auf deren Tagesordnung unter anderem die | einberufen wird und auf deren Tagesordnung unter anderem die |
Ergreifung von Abwehrmaßnahmen steht, die Stimmrechtsbeschränkungen, | Ergreifung von Abwehrmaßnahmen steht, die Stimmrechtsbeschränkungen, |
die sowohl in der Satzung als auch in vertraglichen Vereinbarungen mit | die sowohl in der Satzung als auch in vertraglichen Vereinbarungen mit |
oder zwischen Wertpapierinhabern verankert sind, keine Anwendung | oder zwischen Wertpapierinhabern verankert sind, keine Anwendung |
finden und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit | finden und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit |
Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen, | Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen, |
5. dass in der ersten Generalversammlung, die auf Ersuchen des | 5. dass in der ersten Generalversammlung, die auf Ersuchen des |
Bieters, der nach einem Angebot über fünfundsiebzig Prozent oder mehr | Bieters, der nach einem Angebot über fünfundsiebzig Prozent oder mehr |
des stimmberechtigten Kapitals verfügt, frühestens zwei Wochen und | des stimmberechtigten Kapitals verfügt, frühestens zwei Wochen und |
spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Ergebnisse des | spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Ergebnisse des |
öffentlichen Angebots einberufen wird, um die Satzung zu ändern oder | öffentlichen Angebots einberufen wird, um die Satzung zu ändern oder |
Mitglieder des Verwaltungsorgans zu benennen oder abzuberufen, die in | Mitglieder des Verwaltungsorgans zu benennen oder abzuberufen, die in |
Nr. 3 und 4 erwähnten Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von | Nr. 3 und 4 erwähnten Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von |
Wertpapieren oder Stimmrechtsbeschränkungen, einschließlich des | Wertpapieren oder Stimmrechtsbeschränkungen, einschließlich des |
Mehrfachstimmrechts, und die statutarischen Sonderrechte der Aktionäre | Mehrfachstimmrechts, und die statutarischen Sonderrechte der Aktionäre |
zur Benennung oder Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsorgans | zur Benennung oder Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsorgans |
nicht gelten und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit | nicht gelten und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit |
Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen." | Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen." |
(...) | (...) |
Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung | Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung |
eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen | eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen |
Art. 24 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur | Art. 24 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur |
Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen wird | Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Gesetz zur Einführung eines Nationalen Rates für das | "Gesetz zur Einführung eines Nationalen Rates für das |
Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die | Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die |
Landwirtschaftsunternehmen". | Landwirtschaftsunternehmen". |
Art. 25 - In den Artikeln 1, 1/1, 2, 3, 4, 4/1, 5 und 9 desselben | Art. 25 - In den Artikeln 1, 1/1, 2, 3, 4, 4/1, 5 und 9 desselben |
Gesetzes, ersetzt beziehungsweise abgeändert durch das Gesetz vom 12. | Gesetzes, ersetzt beziehungsweise abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
Juli 2003, wird der Begriff "Nationaler Rat für das | Juli 2003, wird der Begriff "Nationaler Rat für das |
Genossenschaftswesen" jeweils durch den Begriff "Nationaler Rat für | Genossenschaftswesen" jeweils durch den Begriff "Nationaler Rat für |
das Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die | das Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die |
Landwirtschaftsunternehmen" ersetzt. | Landwirtschaftsunternehmen" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 10 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 10 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 27 - Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch | Art. 27 - Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch |
Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"16. Umsatz für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85 eine | "16. Umsatz für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85 eine |
vereinfachte Buchhaltung führen: Betrag der Einnahmen, einmalige | vereinfachte Buchhaltung führen: Betrag der Einnahmen, einmalige |
Einnahmen ausgenommen, | Einnahmen ausgenommen, |
17. Bilanzsumme für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85 | 17. Bilanzsumme für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85 |
eine vereinfachte Buchhaltung führen: höchster der beiden Beträge, die | eine vereinfachte Buchhaltung führen: höchster der beiden Beträge, die |
unter Vermögenswerten beziehungsweise Schulden verbucht sind." | unter Vermögenswerten beziehungsweise Schulden verbucht sind." |
Art. 28 - [...] | Art. 28 - [...] |
[Art. 28 aufgehoben durch Art. 117 des G. vom 17. März 2019 (B.S. vom | [Art. 28 aufgehoben durch Art. 117 des G. vom 17. März 2019 (B.S. vom |
10. Mai 2019)] | 10. Mai 2019)] |
Art. 29 - Artikel III.85 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 29 - Artikel III.85 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und | " § 2 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und |
internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht | internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht |
mehr als eines der Kriterien überschreiten, die in § 2 von Artikel | mehr als eines der Kriterien überschreiten, die in § 2 von Artikel |
3:47 beziehungsweise 3:51 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | 3:47 beziehungsweise 3:51 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen erwähnt sind, brauchen keine Buchhaltung gemäß den | Vereinigungen erwähnt sind, brauchen keine Buchhaltung gemäß den |
Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, wenn die | Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, wenn die |
Geschäfte, die sich in Bargeld- oder Kontenbewegungen niederschlagen, | Geschäfte, die sich in Bargeld- oder Kontenbewegungen niederschlagen, |
unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches | unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches |
Geschäftsbuch gemäß dem vom König bestimmten Muster eingetragen | Geschäftsbuch gemäß dem vom König bestimmten Muster eingetragen |
werden." | werden." |
Art. 30 - In Artikel XX.225 § 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 30 - In Artikel XX.225 § 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter ", oder wenn sich um eine VoG, IVoG oder Stiftung handelt, die | Wörter ", oder wenn sich um eine VoG, IVoG oder Stiftung handelt, die |
gemäß den Artikeln 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über | gemäß den Artikeln 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über |
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die | die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die |
europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen | europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen |
Stiftungen eine vereinfachte Buchhaltung führt" aufgehoben. | Stiftungen eine vereinfachte Buchhaltung führt" aufgehoben. |
Abschnitt 11 - Terminologische Anpassungen | Abschnitt 11 - Terminologische Anpassungen |
Art. 31 - Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, ist | Art. 31 - Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, ist |
in allen Gesetzen unter dem in Artikel 789 des | in allen Gesetzen unter dem in Artikel 789 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Begriff "landwirtschaftliche | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Begriff "landwirtschaftliche |
Gesellschaft" eine "Gesellschaft, die als Landwirtschaftsunternehmen | Gesellschaft" eine "Gesellschaft, die als Landwirtschaftsunternehmen |
wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen erwähnt zugelassen ist" zu verstehen. | Vereinigungen erwähnt zugelassen ist" zu verstehen. |
Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, werden in allen | Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, werden in allen |
Gesetzen die Begriffe "einfache Kommanditgesellschaft", | Gesetzen die Begriffe "einfache Kommanditgesellschaft", |
"Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", "Genossenschaft mit | "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", "Genossenschaft mit |
beschränkter Haftung", "EKG", "PGmbH" und "Gen.mbH" durch die Begriffe | beschränkter Haftung", "EKG", "PGmbH" und "Gen.mbH" durch die Begriffe |
"Kommanditgesellschaft", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", | "Kommanditgesellschaft", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", |
"Genossenschaft", "KG", "GmbH" beziehungsweise "Gen." ersetzt. | "Genossenschaft", "KG", "GmbH" beziehungsweise "Gen." ersetzt. |
Abschnitt 12 - Verweise | Abschnitt 12 - Verweise |
Art. 32 - Der König kann die Verweise in den Gesetzen und Königlichen | Art. 32 - Der König kann die Verweise in den Gesetzen und Königlichen |
Erlassen anhand der als Anlage beigefügten Konkordanztabelle an die im | Erlassen anhand der als Anlage beigefügten Konkordanztabelle an die im |
Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen enthaltenen | Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen enthaltenen |
Bestimmungen anpassen. | Bestimmungen anpassen. |
Abschnitt 13 - Ermächtigung des Königs zur Integration neuer | Abschnitt 13 - Ermächtigung des Königs zur Integration neuer |
Technologien | Technologien |
Art. 33 - Der König kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um | Art. 33 - Der König kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um |
die Nutzung neuer Technologien für die Registrierung von | die Nutzung neuer Technologien für die Registrierung von |
Wertpapiergeschäften oder für Anpassungen des Gesellschaftsregisters | Wertpapiergeschäften oder für Anpassungen des Gesellschaftsregisters |
zu ermöglichen, einschließlich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung | zu ermöglichen, einschließlich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung |
oder Ersetzung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften | oder Ersetzung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften |
und Vereinigungen oder anderer Gesetzesbestimmungen. | und Vereinigungen oder anderer Gesetzesbestimmungen. |
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmungen - Übergangsbestimmung - | KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmungen - Übergangsbestimmung - |
Inkrafttreten - Befugniszuweisung | Inkrafttreten - Befugniszuweisung |
Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen | Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 34 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das | Art. 34 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das |
Gesellschaftsgesetzbuch aufgehoben. | Gesellschaftsgesetzbuch aufgehoben. |
Art. 35 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das Gesetz vom 27. Juni | Art. 35 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das Gesetz vom 27. Juni |
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen | Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen |
politischen Stiftungen aufgehoben. | politischen Stiftungen aufgehoben. |
Art. 36 - Das Gesetz vom 31. März 1898 über die Berufsverbände wird | Art. 36 - Das Gesetz vom 31. März 1898 über die Berufsverbände wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 37 - Das Gesetz vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener | Art. 37 - Das Gesetz vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener |
Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom | Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom |
25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen | 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen |
Interessenvereinigung wird aufgehoben. | Interessenvereinigung wird aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. | Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. |
Der durch Artikel 2 eingefügte Artikel 2:4 Absatz 5 des Gesetzbuches | Der durch Artikel 2 eingefügte Artikel 2:4 Absatz 5 des Gesetzbuches |
der Gesellschaften und Vereinigungen wird mit 31. Dezember 2018 | der Gesellschaften und Vereinigungen wird mit 31. Dezember 2018 |
wirksam. | wirksam. |
(...) | (...) |