Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 23/03/2019
← Retour vers "Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits"
Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
23 MARS 2019. - Loi introduisant le Code des sociétés et des 23 MAART 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen
associations et portant des dispositions diverses. - Coordination en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Officieuze
officieuse en langue allemande d'extraits coördinatie in het Duits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 8 à 12, 24, 25 et 27 à 38 de la loi du 23 mars de artikelen 8 tot 12, 24, 25 en 27 tot 38 van de wet van 23 maart
2019 introduisant le Code des sociétés et des associations et portant 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen
des dispositions diverses (Moniteur belge du 4 avril 2019, err. du 23 en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019,
octobre 2024), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 17 mars 2019 err. van 23 oktober 2024), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 17
adaptant certaines dispositions fiscales fédérales au nouveau Code des maart 2019 tot aanpassing van bepaalde federale fiscale bepalingen aan
sociétés et des associations (Moniteur belge du 10 mai 2019). het nieuwe Wetboek van vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2019).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 8 - In Titel II des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung Art. 8 - In Titel II des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung
bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, wird ein Kapitel 6/1 mit der Überschrift verschiedener Bestimmungen, wird ein Kapitel 6/1 mit der Überschrift
"Sanktionen" eingefügt. "Sanktionen" eingefügt.
Art. 9 - In Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel Art. 9 - In Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel
25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/1 - Niemand kann an der Abstimmung in der Generalversammlung "Art. 25/1 - Niemand kann an der Abstimmung in der Generalversammlung
einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Belgien mit einer einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Belgien mit einer
Anzahl Stimmen teilnehmen, die über derjenigen liegt, die mit den Anzahl Stimmen teilnehmen, die über derjenigen liegt, die mit den
Wertpapieren verbunden ist, deren Besitz er aufgrund der vorangehenden Wertpapieren verbunden ist, deren Besitz er aufgrund der vorangehenden
Bestimmungen mindestens zwanzig Tage vor dem Datum der Bestimmungen mindestens zwanzig Tage vor dem Datum der
Generalversammlung mitgeteilt hat. Die mit diesen Wertpapieren Generalversammlung mitgeteilt hat. Die mit diesen Wertpapieren
verbundenen Stimmrechte werden ausgesetzt. verbundenen Stimmrechte werden ausgesetzt.
Absatz 1 findet keine Anwendung: Absatz 1 findet keine Anwendung:
1. auf Wertpapiere, mit denen weniger als 5 Prozent der gesamten am 1. auf Wertpapiere, mit denen weniger als 5 Prozent der gesamten am
Datum der Generalversammlung bestehenden Stimmrechte oder Stimmrechte Datum der Generalversammlung bestehenden Stimmrechte oder Stimmrechte
unter einem niedrigeren Anteil, der gemäß Artikel 18 in der Satzung unter einem niedrigeren Anteil, der gemäß Artikel 18 in der Satzung
als Schwelle für die Mitteilung festgelegt ist, verbunden sind, als Schwelle für die Mitteilung festgelegt ist, verbunden sind,
2. auf Wertpapiere, mit denen Stimmrechte verbunden sind, die zwischen 2. auf Wertpapiere, mit denen Stimmrechte verbunden sind, die zwischen
zwei der in Artikel 6 § 1 erwähnten aufeinander folgenden Schwellen zwei der in Artikel 6 § 1 erwähnten aufeinander folgenden Schwellen
von 5 Prozent oder zwischen zwei gemäß Artikel 18 in der Satzung von 5 Prozent oder zwischen zwei gemäß Artikel 18 in der Satzung
festgelegten aufeinander folgenden Schwellen liegen, festgelegten aufeinander folgenden Schwellen liegen,
3. auf Wertpapiere, die durch Ausübung eines Bezugsrechts gezeichnet 3. auf Wertpapiere, die durch Ausübung eines Bezugsrechts gezeichnet
worden sind, auf Wertpapiere, die durch Erbschaft oder infolge einer worden sind, auf Wertpapiere, die durch Erbschaft oder infolge einer
Fusion, Aufspaltung oder Liquidation erworben worden sind, und auf Fusion, Aufspaltung oder Liquidation erworben worden sind, und auf
Wertpapiere, die im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots Wertpapiere, die im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots
erworben worden sind, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des erworben worden sind, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote
durchgeführt worden ist, und durchgeführt worden ist, und
4. auf Wertpapiere, für die die Mitteilung in Anwendung von Artikel 7 4. auf Wertpapiere, für die die Mitteilung in Anwendung von Artikel 7
Absatz 1 Nr. 5 durch einen Bevollmächtigten erfolgt, sofern der oder Absatz 1 Nr. 5 durch einen Bevollmächtigten erfolgt, sofern der oder
die betreffenden Vollmachtgeber entweder spätestens zwanzig Tage vor die betreffenden Vollmachtgeber entweder spätestens zwanzig Tage vor
dem Datum der Generalversammlung selbst eine Mitteilung in Bezug auf dem Datum der Generalversammlung selbst eine Mitteilung in Bezug auf
die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vorgenommen haben die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vorgenommen haben
oder selbst nicht zu einer Mitteilung in Bezug auf die betreffenden oder selbst nicht zu einer Mitteilung in Bezug auf die betreffenden
Stimmrecht gewährenden Wertpapiere verpflichtet sind." Stimmrecht gewährenden Wertpapiere verpflichtet sind."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 6/1 wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Kapitel 6/1 wird ein Artikel 25/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/2 - § 1 - Wenn die aufgrund des vorliegenden Gesetzes "Art. 25/2 - § 1 - Wenn die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
geforderten Mitteilungen nicht in der vorgeschriebenen Weise und geforderten Mitteilungen nicht in der vorgeschriebenen Weise und
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden sind, kann innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden sind, kann
der Präsident des Unternehmensgerichts, in dessen Bereich die der Präsident des Unternehmensgerichts, in dessen Bereich die
Gesellschaft ihren Sitz hat und der wie im Eilverfahren entscheidet: Gesellschaft ihren Sitz hat und der wie im Eilverfahren entscheidet:
1. die Ausübung aller oder eines Teils der mit den betreffenden 1. die Ausübung aller oder eines Teils der mit den betreffenden
Wertpapieren verbundenen Rechte für einen Zeitraum von höchstens einem Wertpapieren verbundenen Rechte für einen Zeitraum von höchstens einem
Jahr aussetzen, Jahr aussetzen,
2. die Abhaltung einer bereits einberufenen Generalversammlung für 2. die Abhaltung einer bereits einberufenen Generalversammlung für
einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum aussetzen, einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum aussetzen,
3. den Verkauf der betreffenden Wertpapiere unter seiner Aufsicht an 3. den Verkauf der betreffenden Wertpapiere unter seiner Aufsicht an
einen Dritten, der nicht mit dem derzeitigen Aktionär verbunden ist, einen Dritten, der nicht mit dem derzeitigen Aktionär verbunden ist,
innerhalb einer von ihm festgelegten, erneuerbaren Frist anordnen. innerhalb einer von ihm festgelegten, erneuerbaren Frist anordnen.
§ 2 - Das Verfahren wird durch Ladung eingeleitet, die von der § 2 - Das Verfahren wird durch Ladung eingeleitet, die von der
Gesellschaft oder einem oder mehreren Aktionären mit Stimmrecht Gesellschaft oder einem oder mehreren Aktionären mit Stimmrecht
ausgeht. Wird mit dem Antrag die Aussetzung einer bereits einberufenen ausgeht. Wird mit dem Antrag die Aussetzung einer bereits einberufenen
Versammlung bezweckt, kann das Verfahren ebenfalls von der Person, Versammlung bezweckt, kann das Verfahren ebenfalls von der Person,
deren Wertpapiere Gegenstand eines Antrags oder einer Entscheidung zur deren Wertpapiere Gegenstand eines Antrags oder einer Entscheidung zur
Aussetzung der Ausübung aller oder eines Teils der damit verbundenen Aussetzung der Ausübung aller oder eines Teils der damit verbundenen
Rechte sind, eingeleitet werden. Rechte sind, eingeleitet werden.
Wird mit dem Antrag die in § 1 Nr. 1 erwähnte Aussetzung aller oder Wird mit dem Antrag die in § 1 Nr. 1 erwähnte Aussetzung aller oder
eines Teils der mit den betreffenden Wertpapieren verbundenen Rechte eines Teils der mit den betreffenden Wertpapieren verbundenen Rechte
bezweckt, so ist er, sofern eine Mitteilung vorgenommen wurde, zur bezweckt, so ist er, sofern eine Mitteilung vorgenommen wurde, zur
Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens fünfzehn Tage nach der Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens fünfzehn Tage nach der
Mitteilung zu stellen. Mitteilung zu stellen.
Der Präsident kann auf Antrag eines der Interessehabenden und nach Der Präsident kann auf Antrag eines der Interessehabenden und nach
Anhörung derjenigen, die ihn befasst haben, und der Gesellschaft die Anhörung derjenigen, die ihn befasst haben, und der Gesellschaft die
Aufhebung der von ihm angeordneten Maßnahmen gewähren." Aufhebung der von ihm angeordneten Maßnahmen gewähren."
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote öffentlichen Übernahmeangebote
Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote, zuletzt abgeändert durch das Gesetz öffentlichen Übernahmeangebote, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 11. Juli 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut vom 11. Juli 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsätze "Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsätze
und der durch die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden und der durch die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden
Gesetzes festgelegten Prozentsätze wird die Anzahl Wertpapiere mit Gesetzes festgelegten Prozentsätze wird die Anzahl Wertpapiere mit
Stimmrecht und nicht die Anzahl Stimmrechte berücksichtigt. Folglich Stimmrecht und nicht die Anzahl Stimmrechte berücksichtigt. Folglich
wird das in Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und wird das in Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen erwähnte Doppelstimmrecht nicht berücksichtigt. Vereinigungen erwähnte Doppelstimmrecht nicht berücksichtigt.
Nicht notierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel in einem Nicht notierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel in einem
multilateralen Handelssystem zugelassen sind, das vom König aufgrund multilateralen Handelssystem zugelassen sind, das vom König aufgrund
von Absatz 2 bestimmt worden ist, unterliegen der zwingenden von Absatz 2 bestimmt worden ist, unterliegen der zwingenden
Stimmrechtsregelung für notierte Gesellschaften. Sie können daher Stimmrechtsregelung für notierte Gesellschaften. Sie können daher
ungeachtet ihrer Rechtsform Artikel 7:53 des Gesetzbuches der ungeachtet ihrer Rechtsform Artikel 7:53 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen unter Ausschluss jeder anderen Form Gesellschaften und Vereinigungen unter Ausschluss jeder anderen Form
von Mehrfachstimmrecht anwenden. von Mehrfachstimmrecht anwenden.
Wenn der Bieter infolge eines öffentlichen Übernahmeangebots Wenn der Bieter infolge eines öffentlichen Übernahmeangebots
mindestens zwei Drittel der Wertpapiere mit Stimmrecht einer mindestens zwei Drittel der Wertpapiere mit Stimmrecht einer
Gesellschaft erwirbt, in deren Satzung ein Doppelstimmrecht im Sinne Gesellschaft erwirbt, in deren Satzung ein Doppelstimmrecht im Sinne
von Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen von Artikel 7:53 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
vorgesehen ist, kann dieser Bieter binnen einem Monat ab der in vorgesehen ist, kann dieser Bieter binnen einem Monat ab der in
Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote vorgesehenen Bekanntmachung der öffentlichen Übernahmeangebote vorgesehenen Bekanntmachung der
Ergebnisse des Angebots darum ersuchen, dass eine außerordentliche Ergebnisse des Angebots darum ersuchen, dass eine außerordentliche
Generalversammlung binnen drei Wochen ab diesem Ersuchen mit dem Ziel Generalversammlung binnen drei Wochen ab diesem Ersuchen mit dem Ziel
einberufen wird, die Satzungsbestimmung aufzuheben, in der das einberufen wird, die Satzungsbestimmung aufzuheben, in der das
Doppelstimmrecht vorgesehen ist. In dieser Versammlung berechtigen die Doppelstimmrecht vorgesehen ist. In dieser Versammlung berechtigen die
mit einem Doppelstimmrecht verbundenen Wertpapiere zu lediglich einer mit einem Doppelstimmrecht verbundenen Wertpapiere zu lediglich einer
Stimme. Stimme.
Die Abschaffung des Doppelstimmrechts durch diese Versammlung gibt Die Abschaffung des Doppelstimmrechts durch diese Versammlung gibt
kein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich." kein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich."
Art. 12 - Artikel 46 § 1 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 12 - Artikel 46 § 1 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"4. dass in einer Generalversammlung, die während der Angebotsfrist "4. dass in einer Generalversammlung, die während der Angebotsfrist
einberufen wird und auf deren Tagesordnung unter anderem die einberufen wird und auf deren Tagesordnung unter anderem die
Ergreifung von Abwehrmaßnahmen steht, die Stimmrechtsbeschränkungen, Ergreifung von Abwehrmaßnahmen steht, die Stimmrechtsbeschränkungen,
die sowohl in der Satzung als auch in vertraglichen Vereinbarungen mit die sowohl in der Satzung als auch in vertraglichen Vereinbarungen mit
oder zwischen Wertpapierinhabern verankert sind, keine Anwendung oder zwischen Wertpapierinhabern verankert sind, keine Anwendung
finden und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit finden und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit
Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen, Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen,
5. dass in der ersten Generalversammlung, die auf Ersuchen des 5. dass in der ersten Generalversammlung, die auf Ersuchen des
Bieters, der nach einem Angebot über fünfundsiebzig Prozent oder mehr Bieters, der nach einem Angebot über fünfundsiebzig Prozent oder mehr
des stimmberechtigten Kapitals verfügt, frühestens zwei Wochen und des stimmberechtigten Kapitals verfügt, frühestens zwei Wochen und
spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Ergebnisse des spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Ergebnisse des
öffentlichen Angebots einberufen wird, um die Satzung zu ändern oder öffentlichen Angebots einberufen wird, um die Satzung zu ändern oder
Mitglieder des Verwaltungsorgans zu benennen oder abzuberufen, die in Mitglieder des Verwaltungsorgans zu benennen oder abzuberufen, die in
Nr. 3 und 4 erwähnten Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Nr. 3 und 4 erwähnten Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von
Wertpapieren oder Stimmrechtsbeschränkungen, einschließlich des Wertpapieren oder Stimmrechtsbeschränkungen, einschließlich des
Mehrfachstimmrechts, und die statutarischen Sonderrechte der Aktionäre Mehrfachstimmrechts, und die statutarischen Sonderrechte der Aktionäre
zur Benennung oder Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsorgans zur Benennung oder Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsorgans
nicht gelten und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit nicht gelten und dass in dieser Generalversammlung Wertpapiere mit
Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen." Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme berechtigen."
(...) (...)
Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Einführung
eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen
Art. 24 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur Art. 24 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Juli 1955 zur
Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen wird Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Gesetz zur Einführung eines Nationalen Rates für das "Gesetz zur Einführung eines Nationalen Rates für das
Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die
Landwirtschaftsunternehmen". Landwirtschaftsunternehmen".
Art. 25 - In den Artikeln 1, 1/1, 2, 3, 4, 4/1, 5 und 9 desselben Art. 25 - In den Artikeln 1, 1/1, 2, 3, 4, 4/1, 5 und 9 desselben
Gesetzes, ersetzt beziehungsweise abgeändert durch das Gesetz vom 12. Gesetzes, ersetzt beziehungsweise abgeändert durch das Gesetz vom 12.
Juli 2003, wird der Begriff "Nationaler Rat für das Juli 2003, wird der Begriff "Nationaler Rat für das
Genossenschaftswesen" jeweils durch den Begriff "Nationaler Rat für Genossenschaftswesen" jeweils durch den Begriff "Nationaler Rat für
das Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die das Genossenschaftswesen, das soziale Unternehmertum und die
Landwirtschaftsunternehmen" ersetzt. Landwirtschaftsunternehmen" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 10 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 10 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 27 - Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch Art. 27 - Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch
Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"16. Umsatz für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85 eine "16. Umsatz für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85 eine
vereinfachte Buchhaltung führen: Betrag der Einnahmen, einmalige vereinfachte Buchhaltung führen: Betrag der Einnahmen, einmalige
Einnahmen ausgenommen, Einnahmen ausgenommen,
17. Bilanzsumme für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85 17. Bilanzsumme für Unternehmen, die in Anwendung von Artikel III.85
eine vereinfachte Buchhaltung führen: höchster der beiden Beträge, die eine vereinfachte Buchhaltung führen: höchster der beiden Beträge, die
unter Vermögenswerten beziehungsweise Schulden verbucht sind." unter Vermögenswerten beziehungsweise Schulden verbucht sind."
Art. 28 - [...] Art. 28 - [...]
[Art. 28 aufgehoben durch Art. 117 des G. vom 17. März 2019 (B.S. vom [Art. 28 aufgehoben durch Art. 117 des G. vom 17. März 2019 (B.S. vom
10. Mai 2019)] 10. Mai 2019)]
Art. 29 - Artikel III.85 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 29 - Artikel III.85 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und " § 2 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und
internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht
mehr als eines der Kriterien überschreiten, die in § 2 von Artikel mehr als eines der Kriterien überschreiten, die in § 2 von Artikel
3:47 beziehungsweise 3:51 des Gesetzbuches der Gesellschaften und 3:47 beziehungsweise 3:51 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen erwähnt sind, brauchen keine Buchhaltung gemäß den Vereinigungen erwähnt sind, brauchen keine Buchhaltung gemäß den
Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, wenn die Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, wenn die
Geschäfte, die sich in Bargeld- oder Kontenbewegungen niederschlagen, Geschäfte, die sich in Bargeld- oder Kontenbewegungen niederschlagen,
unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches
Geschäftsbuch gemäß dem vom König bestimmten Muster eingetragen Geschäftsbuch gemäß dem vom König bestimmten Muster eingetragen
werden." werden."
Art. 30 - In Artikel XX.225 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 30 - In Artikel XX.225 § 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter ", oder wenn sich um eine VoG, IVoG oder Stiftung handelt, die Wörter ", oder wenn sich um eine VoG, IVoG oder Stiftung handelt, die
gemäß den Artikeln 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über gemäß den Artikeln 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die
europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen
Stiftungen eine vereinfachte Buchhaltung führt" aufgehoben. Stiftungen eine vereinfachte Buchhaltung führt" aufgehoben.
Abschnitt 11 - Terminologische Anpassungen Abschnitt 11 - Terminologische Anpassungen
Art. 31 - Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, ist Art. 31 - Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, ist
in allen Gesetzen unter dem in Artikel 789 des in allen Gesetzen unter dem in Artikel 789 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Begriff "landwirtschaftliche Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Begriff "landwirtschaftliche
Gesellschaft" eine "Gesellschaft, die als Landwirtschaftsunternehmen Gesellschaft" eine "Gesellschaft, die als Landwirtschaftsunternehmen
wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen erwähnt zugelassen ist" zu verstehen. Vereinigungen erwähnt zugelassen ist" zu verstehen.
Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, werden in allen Ab dem Datum, an dem das Gesetz auf sie anwendbar ist, werden in allen
Gesetzen die Begriffe "einfache Kommanditgesellschaft", Gesetzen die Begriffe "einfache Kommanditgesellschaft",
"Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", "Genossenschaft mit "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", "Genossenschaft mit
beschränkter Haftung", "EKG", "PGmbH" und "Gen.mbH" durch die Begriffe beschränkter Haftung", "EKG", "PGmbH" und "Gen.mbH" durch die Begriffe
"Kommanditgesellschaft", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Kommanditgesellschaft", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung",
"Genossenschaft", "KG", "GmbH" beziehungsweise "Gen." ersetzt. "Genossenschaft", "KG", "GmbH" beziehungsweise "Gen." ersetzt.
Abschnitt 12 - Verweise Abschnitt 12 - Verweise
Art. 32 - Der König kann die Verweise in den Gesetzen und Königlichen Art. 32 - Der König kann die Verweise in den Gesetzen und Königlichen
Erlassen anhand der als Anlage beigefügten Konkordanztabelle an die im Erlassen anhand der als Anlage beigefügten Konkordanztabelle an die im
Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen enthaltenen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen enthaltenen
Bestimmungen anpassen. Bestimmungen anpassen.
Abschnitt 13 - Ermächtigung des Königs zur Integration neuer Abschnitt 13 - Ermächtigung des Königs zur Integration neuer
Technologien Technologien
Art. 33 - Der König kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Art. 33 - Der König kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
die Nutzung neuer Technologien für die Registrierung von die Nutzung neuer Technologien für die Registrierung von
Wertpapiergeschäften oder für Anpassungen des Gesellschaftsregisters Wertpapiergeschäften oder für Anpassungen des Gesellschaftsregisters
zu ermöglichen, einschließlich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung zu ermöglichen, einschließlich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung
oder Ersetzung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder Ersetzung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften
und Vereinigungen oder anderer Gesetzesbestimmungen. und Vereinigungen oder anderer Gesetzesbestimmungen.
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmungen - Übergangsbestimmung - KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmungen - Übergangsbestimmung -
Inkrafttreten - Befugniszuweisung Inkrafttreten - Befugniszuweisung
Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 34 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das Art. 34 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das
Gesellschaftsgesetzbuch aufgehoben. Gesellschaftsgesetzbuch aufgehoben.
Art. 35 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das Gesetz vom 27. Juni Art. 35 - Unbeschadet des Abschnitts 2 wird das Gesetz vom 27. Juni
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen
politischen Stiftungen aufgehoben. politischen Stiftungen aufgehoben.
Art. 36 - Das Gesetz vom 31. März 1898 über die Berufsverbände wird Art. 36 - Das Gesetz vom 31. März 1898 über die Berufsverbände wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 37 - Das Gesetz vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Art. 37 - Das Gesetz vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener
Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom
25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung wird aufgehoben. Interessenvereinigung wird aufgehoben.
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Der durch Artikel 2 eingefügte Artikel 2:4 Absatz 5 des Gesetzbuches Der durch Artikel 2 eingefügte Artikel 2:4 Absatz 5 des Gesetzbuches
der Gesellschaften und Vereinigungen wird mit 31. Dezember 2018 der Gesellschaften und Vereinigungen wird mit 31. Dezember 2018
wirksam. wirksam.
(...) (...)
^