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Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een betere werking van de rechterlijke orde en van de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 MARS 2019. - Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le | 23 MAART 2019. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met |
fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la | het oog op een betere werking van de rechterlijke orde en van de Hoge |
Justice. - Traduction allemande | Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 |
loi du 23 mars 2019 modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le | maart 2019 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op |
fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la | een betere werking van de rechterlijke orde en van de Hoge Raad voor |
Justice (Moniteur belge du 29 mars 2019). | de Justitie (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im | 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im |
Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen | Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen |
Standes und des Hohen Justizrates | Standes und des Hohen Justizrates |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei | Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei |
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um | "Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um |
verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen. | verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen. |
Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder | Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder |
direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des | direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des |
Rechtsstreits auftreten." | Rechtsstreits auftreten." |
Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster | "Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster |
Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine | Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine |
ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte | ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte |
Richter zeitweilig zu ersetzen. | Richter zeitweilig zu ersetzen. |
Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo | Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo |
der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den | der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen. | Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen. |
Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder | Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder |
direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des | direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des |
Rechtsstreits auftreten. | Rechtsstreits auftreten. |
§ 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den | § 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den |
Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem | Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem |
Gericht ernannt. | Gericht ernannt. |
Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die | Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die |
Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter | Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter |
auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt. | auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt. |
Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine | Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine |
andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den | andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den |
Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in | Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in |
Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen. | Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen. |
Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, | Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, |
warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen | warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen |
Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und | Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und |
die Modalitäten der Bestellung festgelegt." | die Modalitäten der Bestellung festgelegt." |
§ 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende | § 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende |
Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und | Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und |
Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen. | Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen. |
Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um | Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um |
verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu | verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu |
ersetzen." | ersetzen." |
Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben | Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben |
durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder | durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
" § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung | " § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung |
tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine | tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine |
Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." | Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." |
Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen" | 15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen" |
durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt. | durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr | "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr |
Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit | Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit |
mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind | mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind |
von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen | von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen |
Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung | Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung |
befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen | befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
erfüllt sind." | erfüllt sind." |
Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte | 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte |
sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die | sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die |
Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden | Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden |
Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder | Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder |
die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer | die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer |
Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel | Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel |
259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," | 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," |
eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und | eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und |
den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche | den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche |
Funktionen oder" eingefügt. | Funktionen oder" eingefügt. |
Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr | "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr |
Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit | Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit |
mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind | mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind |
von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen | von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen |
Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung | Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung |
befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen | befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
erfüllt sind." | erfüllt sind." |
Art. 9 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" | 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" |
und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang | und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang |
zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden | zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden |
Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder | Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder |
die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer | die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer |
Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel | Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel |
259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," | 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr | "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr |
Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit | Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit |
mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind | mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind |
von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen | von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen |
Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung | Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung |
befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen | befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
erfüllt sind." | erfüllt sind." |
Art. 11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
11. Juli 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 11. Juli 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am | " § 6 - Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am |
Strafvollstreckungsgericht erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer | Strafvollstreckungsgericht erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer |
Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt | Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt |
und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt | und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt |
wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich | wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich |
Berufspflichten." | Berufspflichten." |
Art. 12 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben | Art. 12 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach | "Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach |
ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren | ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren |
Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen | Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen |
bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im | bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im |
Bereich Berufspflichten." | Bereich Berufspflichten." |
Art. 13 - In Artikel 207bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 13 - In Artikel 207bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der | Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der |
Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen | Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen |
erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines | erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines |
stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, | stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, |
oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche | oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche |
Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung | Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung |
sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte | sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte |
Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt. | Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt. |
Art. 14 - In Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und |
206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt. | 206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. | Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat | 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass" aufgehoben. | beratenen Erlass" aufgehoben. |
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Präsidium entscheidet über den Informationsaustausch zwischen den | "Das Präsidium entscheidet über den Informationsaustausch zwischen den |
Kommissionen, wenn eine Kommission über Informationen verfügt, die für | Kommissionen, wenn eine Kommission über Informationen verfügt, die für |
die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind." | die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind." |
Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele | "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele |
Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch | Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch |
Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die | Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die |
Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Begutachtungs- und | Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Begutachtungs- und |
Untersuchungskommission desselben Sprachkollegiums und unter | Untersuchungskommission desselben Sprachkollegiums und unter |
Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und | Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und |
Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit | Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit |
oder Verhinderung." | oder Verhinderung." |
Art. 17 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Sie ist auch mit der Vorbereitung des Programms der Prüfung, die | "Sie ist auch mit der Vorbereitung des Programms der Prüfung, die |
Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden | Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden |
Gerichtsrats gewährt, beauftragt." | Gerichtsrats gewährt, beauftragt." |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche |
Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung | Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung |
und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters | und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters |
und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt. | und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der | 3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der |
beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter | beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter |
"und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters | "und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters |
und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt. | und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt. |
4. In § 4 erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen | 4. In § 4 erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen |
Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen | Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen |
Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines | Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines |
stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats | stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats |
gewährt," ersetzt. | gewährt," ersetzt. |
5. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der | "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der |
Prüfung der beruflichen Eignung und der mündlichen Bewertungsprüfung | Prüfung der beruflichen Eignung und der mündlichen Bewertungsprüfung |
der stellvertretenden Richter und der stellvertretenden Gerichtsräte | der stellvertretenden Richter und der stellvertretenden Gerichtsräte |
ernannt sind, umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." | ernannt sind, umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." |
Art. 18 - Artikel 259bis-10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 18 - Artikel 259bis-10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. April 2009, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem | das Gesetz vom 28. April 2009, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"4. die Organisation der Prüfung, die Zugang zum Amt eines | "4. die Organisation der Prüfung, die Zugang zum Amt eines |
stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, | stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, |
gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und | gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und |
Bedingungen." | Bedingungen." |
Art. 19 - Artikel 259bis-11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 19 - Artikel 259bis-11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele | "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele |
Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch | Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch |
Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die | Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die |
Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Ernennungs- und | Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Ernennungs- und |
Bestimmungskommission desselben Sprachkollegiums und unter | Bestimmungskommission desselben Sprachkollegiums und unter |
Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und | Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und |
Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit | Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit |
oder Verhinderung." | oder Verhinderung." |
Art. 20 - In Artikel 259bis-14 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 20 - In Artikel 259bis-14 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Satz "Die | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Satz "Die |
vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber | vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber |
hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen | hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen |
anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und | anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und |
Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und | Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und |
Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge | Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge |
für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen | für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen |
stattgeben." | stattgeben." |
Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In der Bestimmung unter Nr. 2 wird das Wort "abgeschlossene" | 1. In der Bestimmung unter Nr. 2 wird das Wort "abgeschlossene" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. In Nr. 3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu | 2. In Nr. 3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu |
Informationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des | Informationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des |
gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die | gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die |
Untersuchung nützlich ist, zu Informationszwecken anhören, | Untersuchung nützlich ist, zu Informationszwecken anhören, |
gegebenenfalls unter Eid." ersetzt. | gegebenenfalls unter Eid." ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 259bis-17 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 22 - In Artikel 259bis-17 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern |
"ohne jedoch in die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "inhaltliche" | "ohne jedoch in die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "inhaltliche" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ein in Artikel 259bis-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein | "Ein in Artikel 259bis-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein |
Magistrat sich weigert, an der Ausübung der in den Artikeln 259bis-10, | Magistrat sich weigert, an der Ausübung der in den Artikeln 259bis-10, |
259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten | 259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten |
Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das | Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das |
Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm in diesem Fall eine | Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm in diesem Fall eine |
Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ | Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ |
setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser | setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser |
Übermittlung in Kenntnis." | Übermittlung in Kenntnis." |
Art. 24 - In Artikel 259ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 24 - In Artikel 259ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die |
Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung | Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung |
von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt. | von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt. |
Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das |
Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
2016, werden die Wörter "Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs | 2016, werden die Wörter "Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs |
umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel | umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel |
259bis-6 § 4 umfasst die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs" | 259bis-6 § 4 umfasst die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 26 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 26 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt: | Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt: |
"Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten" | "Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten" |
Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die | "Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die |
Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der | Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der |
Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und | Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und |
Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen | Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen |
Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt." | Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt." |
Art. 28 - In Artikel 309quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 28 - In Artikel 309quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "des | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der |
Datenschutzbehörde" ersetzt. | Datenschutzbehörde" ersetzt. |
Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 3. Mai 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 3. Mai 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 3 wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"n) gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, | "n) gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, |
einschließlich Disziplinarstrafen, und Initiativen im Hinblick auf die | einschließlich Disziplinarstrafen, und Initiativen im Hinblick auf die |
Einhaltung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die | Einhaltung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die |
Berufspflichten." | Berufspflichten." |
2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität | "Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität |
einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3 | einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3 |
Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und Initiativen. Dieser Bericht | Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und Initiativen. Dieser Bericht |
wird veröffentlicht." | wird veröffentlicht." |
Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1 | a) In Nr. 4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1 |
Absatz 1" ersetzt. | Absatz 1" ersetzt. |
b) In Nr. 5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 | b) In Nr. 5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 |
§ 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. | § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. |
c) In Nr. 6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 | c) In Nr. 6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 |
§ 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. | § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 378 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden | Art. 31 - In Artikel 378 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden |
die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben. | die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben. |
Art. 32 - In Artikel 379 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird | Art. 32 - In Artikel 379 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird |
das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben. | das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben. |
Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Was die in Artikel 305 erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes | "Was die in Artikel 305 erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes |
betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die | betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die |
Aufgaben ihres Amtes insbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze | Aufgaben ihres Amtes insbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze |
in Bezug auf die Berufspflichten auszulegen." | in Bezug auf die Berufspflichten auszulegen." |
Art. 34 - In Artikel 417 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 34 - In Artikel 417 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "in Artikel" und | Gesetz vom 15. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "in Artikel" und |
den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis | den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis |
Absatz 4 oder in Artikel" eingefügt. | Absatz 4 oder in Artikel" eingefügt. |
Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, | vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, |
wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der für Justiz zuständige Minister legt nach Stellungnahme des Hohen | "Der für Justiz zuständige Minister legt nach Stellungnahme des Hohen |
Justizrates, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums | Justizrates, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums |
der Gerichtshöfe und Gerichte das für die Erstellung des | der Gerichtshöfe und Gerichte das für die Erstellung des |
Tätigkeitsberichts zu befolgende Musterformular fest. | Tätigkeitsberichts zu befolgende Musterformular fest. |
Jedes Jahr informieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen | Jedes Jahr informieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen |
Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie | Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie |
gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese | gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese |
Informationen werden in den Jahresbericht des Disziplinargerichts | Informationen werden in den Jahresbericht des Disziplinargerichts |
aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt | aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt |
bleibt." | bleibt." |
Art. 36 - In Artikel 1389bis/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 36 - In Artikel 1389bis/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des | Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss |
bestimmt wird," aufgehoben. | bestimmt wird," aufgehoben. |
Art. 37 - In Artikel 1389bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 37 - In Artikel 1389bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom |
14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben. | 14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben. |
Art. 38 - In Artikel 1394/7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 38 - In Artikel 1394/7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aus einem | durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aus einem |
Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von | Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von |
diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben. | diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben. |
Art. 39 - In Artikel 1394/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 39 - In Artikel 1394/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird § 2 aufgehoben. | das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird § 2 aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden | Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden |
Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am | Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am |
Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die | Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die |
Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes bereits ernannt sind, müssen innerhalb von zwei Jahren | Gesetzes bereits ernannt sind, müssen innerhalb von zwei Jahren |
nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten | nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten |
absolviert haben. | absolviert haben. |
Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die | Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die |
stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des | stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes ernannt waren. | vorliegenden Gesetzes ernannt waren. |
Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor | Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon |
ausgegangen, dass sie die in Artikel 259bis-9 des Gerichtsgesetzbuches | ausgegangen, dass sie die in Artikel 259bis-9 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters | erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters |
und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben. | und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des | Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des |
vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft. | vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am | Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am |
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das | Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das |
Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum | Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum |
festlegen. | festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |