Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 23/03/2019
← Retour vers "Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande "
Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een betere werking van de rechterlijke orde en van de Hoge Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 MARS 2019. - Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le 23 MAART 2019. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met
fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la het oog op een betere werking van de rechterlijke orde en van de Hoge
Justice. - Traduction allemande Raad voor de Justitie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23
loi du 23 mars 2019 modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le maart 2019 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op
fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la een betere werking van de rechterlijke orde en van de Hoge Raad voor
Justice (Moniteur belge du 29 mars 2019). de Justitie (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im
Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen
Standes und des Hohen Justizrates Standes und des Hohen Justizrates
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um "Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um
verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen. verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen.
Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder
direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des
Rechtsstreits auftreten." Rechtsstreits auftreten."
Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster "Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster
Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine
ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte
Richter zeitweilig zu ersetzen. Richter zeitweilig zu ersetzen.
Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo
der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen. Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen.
Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder
direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des
Rechtsstreits auftreten. Rechtsstreits auftreten.
§ 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den § 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den
Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem
Gericht ernannt. Gericht ernannt.
Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die
Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter
auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt. auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt.
Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine
andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den
Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in
Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen. Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen.
Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben,
warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen
Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und
die Modalitäten der Bestellung festgelegt." die Modalitäten der Bestellung festgelegt."
§ 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende § 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende
Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und
Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen. Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen.
Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um
verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu
ersetzen." ersetzen."
Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben
durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
" § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung " § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung
tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine
Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten."
Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen" 15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen"
durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt. durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr
Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit
mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind
von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen
Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung
befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen
erfüllt sind." erfüllt sind."
Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte
sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die
Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden
Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder
die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer
Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel
259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat,"
eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und
den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche
Funktionen oder" eingefügt. Funktionen oder" eingefügt.
Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr
Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit
mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind
von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen
Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung
befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen
erfüllt sind." erfüllt sind."
Art. 9 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein"
und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang
zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden
Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder
die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer
Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel
259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr
Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit
mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind
von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen
Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung
befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen
erfüllt sind." erfüllt sind."
Art. 11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
11. Juli 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 11. Juli 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am " § 6 - Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am
Strafvollstreckungsgericht erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer Strafvollstreckungsgericht erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer
Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt
und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt
wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich
Berufspflichten." Berufspflichten."
Art. 12 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Art. 12 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach "Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach
ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren
Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen
bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im
Bereich Berufspflichten." Bereich Berufspflichten."
Art. 13 - In Artikel 207bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 13 - In Artikel 207bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der
Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen
erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines
stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt,
oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche
Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung
sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte
Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt. Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt.
Art. 14 - In Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 14 - In Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und
206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt. 206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass" aufgehoben. beratenen Erlass" aufgehoben.
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Präsidium entscheidet über den Informationsaustausch zwischen den "Das Präsidium entscheidet über den Informationsaustausch zwischen den
Kommissionen, wenn eine Kommission über Informationen verfügt, die für Kommissionen, wenn eine Kommission über Informationen verfügt, die für
die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind." die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind."
Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele
Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch
Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die
Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Begutachtungs- und Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Begutachtungs- und
Untersuchungskommission desselben Sprachkollegiums und unter Untersuchungskommission desselben Sprachkollegiums und unter
Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und
Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit
oder Verhinderung." oder Verhinderung."
Art. 17 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Sie ist auch mit der Vorbereitung des Programms der Prüfung, die "Sie ist auch mit der Vorbereitung des Programms der Prüfung, die
Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden
Gerichtsrats gewährt, beauftragt." Gerichtsrats gewährt, beauftragt."
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche
Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung
und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters
und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt. und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt.
3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der 3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der
beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter
"und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters "und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters
und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt. und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt.
4. In § 4 erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen 4. In § 4 erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen
Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen
Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines
stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats
gewährt," ersetzt. gewährt," ersetzt.
5. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der
Prüfung der beruflichen Eignung und der mündlichen Bewertungsprüfung Prüfung der beruflichen Eignung und der mündlichen Bewertungsprüfung
der stellvertretenden Richter und der stellvertretenden Gerichtsräte der stellvertretenden Richter und der stellvertretenden Gerichtsräte
ernannt sind, umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." ernannt sind, umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten."
Art. 18 - Artikel 259bis-10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 18 - Artikel 259bis-10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 28. April 2009, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem das Gesetz vom 28. April 2009, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. die Organisation der Prüfung, die Zugang zum Amt eines "4. die Organisation der Prüfung, die Zugang zum Amt eines
stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt,
gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und
Bedingungen." Bedingungen."
Art. 19 - Artikel 259bis-11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 19 - Artikel 259bis-11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele
Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch
Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die
Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Ernennungs- und Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Ernennungs- und
Bestimmungskommission desselben Sprachkollegiums und unter Bestimmungskommission desselben Sprachkollegiums und unter
Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und
Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit
oder Verhinderung." oder Verhinderung."
Art. 20 - In Artikel 259bis-14 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 20 - In Artikel 259bis-14 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Satz "Die eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Satz "Die
vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber
hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen
anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und
Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und
Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge
für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen
stattgeben." stattgeben."
Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In der Bestimmung unter Nr. 2 wird das Wort "abgeschlossene" 1. In der Bestimmung unter Nr. 2 wird das Wort "abgeschlossene"
aufgehoben. aufgehoben.
2. In Nr. 3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu 2. In Nr. 3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu
Informationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des Informationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des
gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die
Untersuchung nützlich ist, zu Informationszwecken anhören, Untersuchung nützlich ist, zu Informationszwecken anhören,
gegebenenfalls unter Eid." ersetzt. gegebenenfalls unter Eid." ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 259bis-17 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 22 - In Artikel 259bis-17 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern
"ohne jedoch in die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "inhaltliche" "ohne jedoch in die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "inhaltliche"
eingefügt. eingefügt.
Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein in Artikel 259bis-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein "Ein in Artikel 259bis-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein
Magistrat sich weigert, an der Ausübung der in den Artikeln 259bis-10, Magistrat sich weigert, an der Ausübung der in den Artikeln 259bis-10,
259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten 259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten
Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das
Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm in diesem Fall eine Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm in diesem Fall eine
Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ
setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser
Übermittlung in Kenntnis." Übermittlung in Kenntnis."
Art. 24 - In Artikel 259ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 24 - In Artikel 259ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die
Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung
von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt. von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das
Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
2016, werden die Wörter "Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs 2016, werden die Wörter "Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs
umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel
259bis-6 § 4 umfasst die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs" 259bis-6 § 4 umfasst die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs"
ersetzt. ersetzt.
Art. 26 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die Art. 26 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt: Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt:
"Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten" "Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten"
Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die "Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die
Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der
Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und
Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen
Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt." Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt."
Art. 28 - In Artikel 309quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, Art. 28 - In Artikel 309quinquies § 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "des eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der
Datenschutzbehörde" ersetzt. Datenschutzbehörde" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 3. Mai 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Gesetz vom 3. Mai 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut 1. Absatz 3 wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"n) gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, "n) gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin,
einschließlich Disziplinarstrafen, und Initiativen im Hinblick auf die einschließlich Disziplinarstrafen, und Initiativen im Hinblick auf die
Einhaltung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die
Berufspflichten." Berufspflichten."
2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: 2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität "Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität
einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3 einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3
Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und Initiativen. Dieser Bericht Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und Initiativen. Dieser Bericht
wird veröffentlicht." wird veröffentlicht."
Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1 a) In Nr. 4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1
Absatz 1" ersetzt. Absatz 1" ersetzt.
b) In Nr. 5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 b) In Nr. 5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87
§ 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt.
c) In Nr. 6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 c) In Nr. 6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87
§ 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 378 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden Art. 31 - In Artikel 378 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben. die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben.
Art. 32 - In Artikel 379 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird Art. 32 - In Artikel 379 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird
das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben. das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Was die in Artikel 305 erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes "Was die in Artikel 305 erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes
betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die
Aufgaben ihres Amtes insbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze Aufgaben ihres Amtes insbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze
in Bezug auf die Berufspflichten auszulegen." in Bezug auf die Berufspflichten auszulegen."
Art. 34 - In Artikel 417 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 34 - In Artikel 417 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "in Artikel" und Gesetz vom 15. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "in Artikel" und
den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis
Absatz 4 oder in Artikel" eingefügt. Absatz 4 oder in Artikel" eingefügt.
Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017,
wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der für Justiz zuständige Minister legt nach Stellungnahme des Hohen "Der für Justiz zuständige Minister legt nach Stellungnahme des Hohen
Justizrates, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums Justizrates, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums
der Gerichtshöfe und Gerichte das für die Erstellung des der Gerichtshöfe und Gerichte das für die Erstellung des
Tätigkeitsberichts zu befolgende Musterformular fest. Tätigkeitsberichts zu befolgende Musterformular fest.
Jedes Jahr informieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen Jedes Jahr informieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen
Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie
gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese
Informationen werden in den Jahresbericht des Disziplinargerichts Informationen werden in den Jahresbericht des Disziplinargerichts
aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt
bleibt." bleibt."
Art. 36 - In Artikel 1389bis/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 36 - In Artikel 1389bis/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss
bestimmt wird," aufgehoben. bestimmt wird," aufgehoben.
Art. 37 - In Artikel 1389bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 37 - In Artikel 1389bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom
14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben. 14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben.
Art. 38 - In Artikel 1394/7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 38 - In Artikel 1394/7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aus einem durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aus einem
Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von
diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben. diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben.
Art. 39 - In Artikel 1394/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 39 - In Artikel 1394/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird § 2 aufgehoben. das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird § 2 aufgehoben.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden
Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am
Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die
Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes bereits ernannt sind, müssen innerhalb von zwei Jahren Gesetzes bereits ernannt sind, müssen innerhalb von zwei Jahren
nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten
absolviert haben. absolviert haben.
Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die
stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes ernannt waren. vorliegenden Gesetzes ernannt waren.
Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon
ausgegangen, dass sie die in Artikel 259bis-9 des Gerichtsgesetzbuches ausgegangen, dass sie die in Artikel 259bis-9 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters
und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben. und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des
vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft. vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das
Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum
festlegen. festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^