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Vue multilingue de Loi du 23/03/2017
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Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux décisions relatives à des mesures de contrôles prononcées à titre d'alternative à la détention préventive. - Traduction allemande Wet inzake de toepassing van het beginsel van wederzijdse erkenning op beslissingen inzake toezichtmaatregelen uitgesproken als alternatief voor voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling
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23 MARS 2017. - Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux décisions relatives à des mesures de contrôles prononcées à titre d'alternative à la détention préventive. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mars 2017 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux décisions relatives à des mesures de contrôles prononcées à titre d'alternative à la détention préventive 23 MAART 2017. - Wet inzake de toepassing van het beginsel van wederzijdse erkenning op beslissingen inzake toezichtmaatregelen uitgesproken als alternatief voor voorlopige hechtenis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 maart 2017 inzake de toepassing van het beginsel van wederzijdse erkenning op beslissingen inzake toezichtmaatregelen uitgesproken als
(Moniteur belge du 19 mai 2017). alternatief voor voorlopige hechtenis (Belgisch Staatsblad van 19 mei
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MÄRZ 2017 - Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der 23. MÄRZ 2017 - Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über
Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung der als Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung der als
Alternative zur Untersuchungshaft ausgesprochenen Entscheidungen über Alternative zur Untersuchungshaft ausgesprochenen Entscheidungen über
Überwachungsmaßnahmen, wie in Artikel 3 erwähnt, im Hoheitsgebiet Überwachungsmaßnahmen, wie in Artikel 3 erwähnt, im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen,
der die Entscheidung ausgesprochen hat. Vorliegendes Gesetz legt der die Entscheidung ausgesprochen hat. Vorliegendes Gesetz legt
ebenfalls Regeln fest, nach denen ein Mitgliedstaat diese ebenfalls Regeln fest, nach denen ein Mitgliedstaat diese
Überwachungsmaßnahmen überwacht und die betroffene Person bei Überwachungsmaßnahmen überwacht und die betroffene Person bei
Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt. Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt.
§ 2 - Mit vorliegendem Gesetz soll: § 2 - Mit vorliegendem Gesetz soll:
1. ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere 1. ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere
sichergestellt werden, dass die betroffene Person vor Gericht sichergestellt werden, dass die betroffene Person vor Gericht
erscheint, erscheint,
2. während eines Strafverfahrens gegebenenfalls die Anwendung von 2. während eines Strafverfahrens gegebenenfalls die Anwendung von
nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen in Bezug auf Personen gefördert nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen in Bezug auf Personen gefördert
werden, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem das Verfahren werden, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem das Verfahren
stattfindet, stattfindet,
3. der Schutz der Opfer und der Allgemeinheit verbessert werden. 3. der Schutz der Opfer und der Allgemeinheit verbessert werden.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen: vollstreckbare 1. Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen: vollstreckbare
Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen
Behörde des Anordnungsstaats ausgesprochen wurde und mit der gegen Behörde des Anordnungsstaats ausgesprochen wurde und mit der gegen
eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder
mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden, mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden,
2. Überwachungsmaßnahmen: Auflagen und Weisungen, die nach Maßgabe des 2. Überwachungsmaßnahmen: Auflagen und Weisungen, die nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Verfahren des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Verfahren des
Anordnungsstaats gegen eine natürliche Person verhängt werden, Anordnungsstaats gegen eine natürliche Person verhängt werden,
3. Anordnungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem eine 3. Anordnungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem eine
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ausgesprochen wurde, Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ausgesprochen wurde,
4. Vollstreckungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem 4. Vollstreckungsstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem
die Überwachungsmaßnahmen überwacht werden, die Überwachungsmaßnahmen überwacht werden,
5. Bescheinigung: Dokument, dessen Muster in Anlage 1 aufgenommen ist 5. Bescheinigung: Dokument, dessen Muster in Anlage 1 aufgenommen ist
und das von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats, die die und das von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats, die die
Richtigkeit des Inhalts bestätigt, unterzeichnet worden ist. Richtigkeit des Inhalts bestätigt, unterzeichnet worden ist.
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung, wenn die Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung, wenn die
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eine der folgenden Maßnahmen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen eine der folgenden Maßnahmen
enthält: enthält:
1. Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im 1. Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde im
Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar Vollstreckungsstaat jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, und zwar
insbesondere für die Entgegennahme einer Vorladung zu einer Vernehmung insbesondere für die Entgegennahme einer Vorladung zu einer Vernehmung
oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, oder Gerichtsverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens,
2. Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im 2. Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im
Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten, Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten,
3. Verpflichtung, sich gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten an einem 3. Verpflichtung, sich gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten an einem
bestimmten Ort aufzuhalten, bestimmten Ort aufzuhalten,
4. Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des 4. Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des
Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird, Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird,
5. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten 5. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten
Behörde zu melden, Behörde zu melden,
6. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der 6. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der
beziehungsweise den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang beziehungsweise den zur Last gelegte(n) Straftat(en) in Zusammenhang
stehen, zu meiden. stehen, zu meiden.
§ 2 - Neben den in § 1 erwähnten Überwachungsmaßnahmen kann § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Überwachungsmaßnahmen kann
vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf weitere Maßnahmen finden, vorliegendes Gesetz ebenfalls Anwendung auf weitere Maßnahmen finden,
die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen beigefügt sind. die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen beigefügt sind.
Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz führt eine Regelung ohne und eine Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz führt eine Regelung ohne und eine
Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ein. Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ein.
§ 2 - Die Regelung ohne vorherige Zustimmung ist anwendbar auf § 2 - Die Regelung ohne vorherige Zustimmung ist anwendbar auf
Übermittlungen von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks Übermittlungen von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks
Anerkennung und Überwachung an den Mitgliedstaat, in dem die Person Anerkennung und Überwachung an den Mitgliedstaat, in dem die Person
ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, sofern die Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, sofern die Person
einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die
betreffenden Überwachungsmaßnahmen unterrichtet wurde. betreffenden Überwachungsmaßnahmen unterrichtet wurde.
§ 3 - Die Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats § 3 - Die Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats
ist auf Antrag der betroffenen Person anwendbar auf Übermittlungen von ist auf Antrag der betroffenen Person anwendbar auf Übermittlungen von
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und
Überwachung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Überwachung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als
denjenigen, in dem die betroffene Person ihren gesetzlichen und denjenigen, in dem die betroffene Person ihren gesetzlichen und
gewöhnlichen Wohnort hat. gewöhnlichen Wohnort hat.
Der Antrag der Person stellt keine Verpflichtung für den Der Antrag der Person stellt keine Verpflichtung für den
Anordnungsstaat dar; Letzterer entscheidet alleine darüber, die Anordnungsstaat dar; Letzterer entscheidet alleine darüber, die
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie die Bescheinigung an Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie die Bescheinigung an
einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Art. 6 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden konsultieren die Art. 6 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden konsultieren die
zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats jedes Mal, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats jedes Mal, wenn die
Situation es erfordert, und insbesondere: Situation es erfordert, und insbesondere:
1. während der Vorbereitung einer Entscheidung über 1. während der Vorbereitung einer Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung oder zumindest vor der Überwachungsmaßnahmen und der Bescheinigung oder zumindest vor der
Weiterleitung dieser Dokumente, Weiterleitung dieser Dokumente,
2. um die effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu 2. um die effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu
erleichtern, erleichtern,
3. wenn die Person einen schwerwiegenden Verstoß gegen die 3. wenn die Person einen schwerwiegenden Verstoß gegen die
ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen begangen hat. ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen begangen hat.
§ 2 - Die zuständigen belgischen Behörden und die zuständigen Behörden § 2 - Die zuständigen belgischen Behörden und die zuständigen Behörden
des anderen Mitgliedstaats tauschen alle sachdienlichen Informationen des anderen Mitgliedstaats tauschen alle sachdienlichen Informationen
aus, unter anderem: aus, unter anderem:
1. Informationen, die die Überprüfung der Identität und des Wohnorts 1. Informationen, die die Überprüfung der Identität und des Wohnorts
der betroffenen Person ermöglichen, der betroffenen Person ermöglichen,
2. einschlägige Informationen aus dem zentralen Strafregister. 2. einschlägige Informationen aus dem zentralen Strafregister.
Art. 7 - Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine Art. 7 - Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder eine
beglaubigte Abschrift davon wird in einer Form übermittelt, die einen beglaubigte Abschrift davon wird in einer Form übermittelt, die einen
schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die Bescheinigung wird beigefügt. schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die Bescheinigung wird beigefügt.
Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder der Das Original der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen oder der
Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Dokumente wird Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Dokumente wird
auf Verlangen übermittelt. auf Verlangen übermittelt.
Art. 8 - § 1 - Die Kosten, die bei der Ausführung der in einem anderen Art. 8 - § 1 - Die Kosten, die bei der Ausführung der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen entstehen, werden von Belgien getragen. Überwachungsmaßnahmen entstehen, werden von Belgien getragen.
§ 2 - Die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des anderen § 2 - Die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des anderen
Mitgliedstaats entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit Reisen Mitgliedstaats entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit Reisen
der betroffenen Person zwischen dem Vollstreckungsstaat und dem der betroffenen Person zwischen dem Vollstreckungsstaat und dem
Anordnungsstaat werden nicht von Belgien getragen. Anordnungsstaat werden nicht von Belgien getragen.
KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen und Überwachung dieser Maßnahmen in Belgien Überwachungsmaßnahmen und Überwachung dieser Maßnahmen in Belgien
Abschnitt 1 - Für das Erteilen der vorherigen Zustimmung zuständige Abschnitt 1 - Für das Erteilen der vorherigen Zustimmung zuständige
Behörde Behörde
Art. 9 - § 1 - In den in Artikel 5 § 3 erwähnten Fällen ist der für Art. 9 - § 1 - In den in Artikel 5 § 3 erwähnten Fällen ist der für
Justiz zuständige Minister die zuständige Behörde, um die vorherige Justiz zuständige Minister die zuständige Behörde, um die vorherige
Zustimmung zu der Übermittlung der Entscheidung über Zustimmung zu der Übermittlung der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zu erteilen. Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zu erteilen.
§ 2 - Bevor der für Justiz zuständige Minister seine Entscheidung § 2 - Bevor der für Justiz zuständige Minister seine Entscheidung
trifft, überprüft er, ob: trifft, überprüft er, ob:
1. die betroffene Person nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung 1. die betroffene Person nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
darstellt, darstellt,
2. die betroffene Person die Bedingungen im Zusammenhang mit ihrem 2. die betroffene Person die Bedingungen im Zusammenhang mit ihrem
Aufenthalt auf belgischem Staatsgebiet erfüllt, Aufenthalt auf belgischem Staatsgebiet erfüllt,
3. es offenkundige Sachverhalte gibt, aus denen hervorgeht, dass die 3. es offenkundige Sachverhalte gibt, aus denen hervorgeht, dass die
Überwachungsmaßnahmen nicht gemäß dem belgischen Rechtssystem auf Überwachungsmaßnahmen nicht gemäß dem belgischen Rechtssystem auf
belgischem Staatsgebiet überwacht werden können, belgischem Staatsgebiet überwacht werden können,
4. die Anwesenheit der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet 4. die Anwesenheit der betroffenen Person auf belgischem Staatsgebiet
nicht ein Risiko für den Schutz der Opfer und der Allgemeinheit nicht ein Risiko für den Schutz der Opfer und der Allgemeinheit
darstellt. darstellt.
Art. 10 - Der für Justiz zuständige Minister unterrichtet den Art. 10 - Der für Justiz zuständige Minister unterrichtet den
Anordnungsstaat unverzüglich darüber, ob er der Übermittlung der Anordnungsstaat unverzüglich darüber, ob er der Übermittlung der
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zustimmt oder nicht. Wenn der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zustimmt oder nicht. Wenn der
für Justiz zuständige Minister der Übermittlung der Entscheidung für Justiz zuständige Minister der Übermittlung der Entscheidung
zustimmt, setzt er die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, in zustimmt, setzt er die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, in
dem der Ort liegt, an dem die betroffene Person wohnen möchte, davon dem der Ort liegt, an dem die betroffene Person wohnen möchte, davon
in Kenntnis. in Kenntnis.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Anerkennung und die Überwachung Abschnitt 2 - Bedingungen für die Anerkennung und die Überwachung
Art. 11 - § 1 - Die Anerkennung der Entscheidung über Art. 11 - § 1 - Die Anerkennung der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen werden Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen werden
abgelehnt, wenn die Taten, für die die Entscheidung ausgesprochen abgelehnt, wenn die Taten, für die die Entscheidung ausgesprochen
worden ist, nach belgischem Recht keine Straftat darstellen. worden ist, nach belgischem Recht keine Straftat darstellen.
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn die Taten eine der § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn die Taten eine der
folgenden Straftaten darstellen, insofern diese im Anordnungsstaat mit folgenden Straftaten darstellen, insofern diese im Anordnungsstaat mit
einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet
werden: werden:
1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, 1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
2. Terrorismus, 2. Terrorismus,
3. Menschenhandel, 3. Menschenhandel,
4. sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, 4. sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
6. illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 6. illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
7. Korruption, 7. Korruption,
8. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen 8. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens
vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften, Europäischen Gemeinschaften,
9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten, 9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
10. Geldfälschung und Euro-Fälschung, 10. Geldfälschung und Euro-Fälschung,
11. Cyberkriminalität, 11. Cyberkriminalität,
12. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit 12. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit
bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
13. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, 13. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
14. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 14. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
15. illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, 15. illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
16. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 16. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
18. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, 18. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und 19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und
Kunstgegenständen, Kunstgegenständen,
20. Betrug, 20. Betrug,
21. Erpressung und Schutzgelderpressung, 21. Erpressung und Schutzgelderpressung,
22. Nachahmung und Produktpiraterie, 22. Nachahmung und Produktpiraterie,
23. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, 23. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
24. Fälschung von Zahlungsmitteln, 24. Fälschung von Zahlungsmitteln,
25. illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, 25. illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
26. illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 26. illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
27. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, 27. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
28. Vergewaltigung, 28. Vergewaltigung,
29. Brandstiftung, 29. Brandstiftung,
30. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen 30. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen
Strafgerichtshofs fallen, Strafgerichtshofs fallen,
31. Flugzeug- und Schiffsentführung, 31. Flugzeug- und Schiffsentführung,
32. Sabotage. 32. Sabotage.
§ 3 - In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten können die § 3 - In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten können die
Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die
Überwachung der Überwachungsmaßnahmen jedoch nicht aus dem Grund Überwachung der Überwachungsmaßnahmen jedoch nicht aus dem Grund
abgelehnt werden, dass das belgische Gesetz keine gleichartigen abgelehnt werden, dass das belgische Gesetz keine gleichartigen
Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und
Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats. Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.
§ 4 - Paragraph 2 Nr. 14 ist weder anwendbar auf die in Artikel 350 § 4 - Paragraph 2 Nr. 14 ist weder anwendbar auf die in Artikel 350
Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch
auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte
Sterbehilfe. Sterbehilfe.
Art. 12 - Die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen Art. 12 - Die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
und die Überwachung dieser Maßnahmen werden in folgenden Fällen und die Überwachung dieser Maßnahmen werden in folgenden Fällen
abgelehnt: abgelehnt:
1. die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen läuft 1. die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen läuft
dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider, dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider,
2. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Überwachung 2. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Überwachung
der die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen begleitenden der die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen begleitenden
Überwachungsmaßnahmen unmöglich macht, Überwachungsmaßnahmen unmöglich macht,
3. die Überwachungsmaßnahme ist gegenüber einer Person ausgesprochen 3. die Überwachungsmaßnahme ist gegenüber einer Person ausgesprochen
worden, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die Taten, worden, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die Taten,
die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zugrunde liegen, die der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zugrunde liegen,
strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann,
4. die Strafverfolgung ist nach belgischem Recht bereits verjährt und 4. die Strafverfolgung ist nach belgischem Recht bereits verjährt und
die Taten fallen in die Zuständigkeit der belgischen Gerichte, die Taten fallen in die Zuständigkeit der belgischen Gerichte,
5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Überwachung 5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Überwachung
der Überwachungsmaßnahme die Grundrechte der betroffenen Person, wie der Überwachungsmaßnahme die Grundrechte der betroffenen Person, wie
in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt,
gefährden könnte, gefährden könnte,
6. die in Artikel 5 § 2 erwähnten Bedingungen sind nicht erfüllt, 6. die in Artikel 5 § 2 erwähnten Bedingungen sind nicht erfüllt,
7. die Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen fällt 7. die Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen fällt
unter die Regelung mit vorheriger Zustimmung und die Zustimmung des unter die Regelung mit vorheriger Zustimmung und die Zustimmung des
für Justiz zuständigen Ministers ist nicht gemäß Artikel 9 erteilt für Justiz zuständigen Ministers ist nicht gemäß Artikel 9 erteilt
worden. worden.
Art. 13 - § 1 - Die Anerkennung der Entscheidung über Art. 13 - § 1 - Die Anerkennung der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen können in Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen können in
folgenden Fällen abgelehnt werden: folgenden Fällen abgelehnt werden:
1. die Überwachungsmaßnahmen, die die Entscheidung begleiten, sind in 1. die Überwachungsmaßnahmen, die die Entscheidung begleiten, sind in
Artikel 4 § 2 aufgenommen, Artikel 4 § 2 aufgenommen,
2. im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahmen kann die 2. im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahmen kann die
Übergabe der betroffenen Person gemäß den Artikeln 4 bis 8 des Übergabe der betroffenen Person gemäß den Artikeln 4 bis 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl
abgelehnt werden. abgelehnt werden.
§ 2 - Wenn die Bescheinigung nicht vollständig ist oder der § 2 - Wenn die Bescheinigung nicht vollständig ist oder der
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich nicht Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich nicht
entspricht, können die Anerkennung besagter Entscheidung und die entspricht, können die Anerkennung besagter Entscheidung und die
Überwachung dieser Maßnahmen zugelassen werden, wenn die Überwachung dieser Maßnahmen zugelassen werden, wenn die
Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass sie über genügend Angaben Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass sie über genügend Angaben
verfügt. verfügt.
Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass sie nicht über Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass sie nicht über
genügend Angaben verfügt, um die Anerkennung der Entscheidung über genügend Angaben verfügt, um die Anerkennung der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen zuzulassen, Überwachungsmaßnahmen und die Überwachung dieser Maßnahmen zuzulassen,
gewährt sie der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats eine gewährt sie der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats eine
angemessene Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt oder angemessene Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt oder
berichtigt wird. Wenn die Angaben nicht innerhalb der gewährten Frist berichtigt wird. Wenn die Angaben nicht innerhalb der gewährten Frist
erteilt werden, werden die Anerkennung und die Überwachung abgelehnt. erteilt werden, werden die Anerkennung und die Überwachung abgelehnt.
§ 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass die § 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass die
Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in dem in § Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in dem in §
1 Nr. 2 erwähnten Fall abgelehnt werden könnte, sie dennoch bereit 1 Nr. 2 erwähnten Fall abgelehnt werden könnte, sie dennoch bereit
ist, die Entscheidung anzuerkennen und die Überwachung der ist, die Entscheidung anzuerkennen und die Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten, setzt sie die zuständige Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten, setzt sie die zuständige
Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis, wobei sie die Gründe Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis, wobei sie die Gründe
für eine mögliche Ablehnung angibt. Wenn die zuständige Behörde des für eine mögliche Ablehnung angibt. Wenn die zuständige Behörde des
Anordnungsstaats die Bescheinigung nicht zurücknimmt, kann die Anordnungsstaats die Bescheinigung nicht zurücknimmt, kann die
Staatsanwaltschaft die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
anerkennen und die darin vorgesehenen Maßnahmen überwachen, in dem anerkennen und die darin vorgesehenen Maßnahmen überwachen, in dem
gegenseitigen Verständnis, dass die betroffene Person gemäß den gegenseitigen Verständnis, dass die betroffene Person gemäß den
Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Artikeln 4 bis 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl möglicherweise nicht übergeben werden kann. Europäischen Haftbefehl möglicherweise nicht übergeben werden kann.
Abschnitt 3 - Anerkennungs- und Überwachungsverfahren Abschnitt 3 - Anerkennungs- und Überwachungsverfahren
Art. 14 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Art. 14 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ist die Staatsanwaltschaft Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ist die Staatsanwaltschaft
beim Gericht des Bezirks, in dem der Ort liegt, an dem der Betreffende beim Gericht des Bezirks, in dem der Ort liegt, an dem der Betreffende
seinen gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, oder in dessen seinen gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, oder in dessen
Ermangelung der Ort, an dem er wohnen möchte. Ermangelung der Ort, an dem er wohnen möchte.
Art. 15 - § 1 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Bescheinigung Art. 15 - § 1 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Bescheinigung
muss von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats in muss von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats in
Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst oder in Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst oder in
diese Sprachen übersetzt werden. diese Sprachen übersetzt werden.
§ 2 - Wenn eine andere Behörde die Entscheidung über § 2 - Wenn eine andere Behörde die Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen und die Bescheinigung erhält, leitet sie diese Überwachungsmaßnahmen und die Bescheinigung erhält, leitet sie diese
von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft weiter und setzt die von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft weiter und setzt die
Anordnungsbehörde in einer Form davon in Kenntnis, die einen Anordnungsbehörde in einer Form davon in Kenntnis, die einen
schriftlichen Nachweis ermöglicht. schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Art. 16 - § 1 - Wenn der Anordnungsstaat die Staatsanwaltschaft vorab Art. 16 - § 1 - Wenn der Anordnungsstaat die Staatsanwaltschaft vorab
konsultiert, kann diese bei dieser Gelegenheit durch eine mit Gründen konsultiert, kann diese bei dieser Gelegenheit durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung beurteilen, ob keine Gegenanzeige gegen die versehene Entscheidung beurteilen, ob keine Gegenanzeige gegen die
Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die
Überwachung dieser Maßnahmen in Belgien vorliegt. Überwachung dieser Maßnahmen in Belgien vorliegt.
§ 2 - Um über die Anerkennung der Entscheidung über § 2 - Um über die Anerkennung der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen sowie der Überwachung dieser Maßnahmen zu Überwachungsmaßnahmen sowie der Überwachung dieser Maßnahmen zu
befinden, prüft die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Erhalt der befinden, prüft die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Erhalt der
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie der Bescheinigung: Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen sowie der Bescheinigung:
1. ob nicht einer der in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehenen 1. ob nicht einer der in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehenen
Ablehnungsgründe anzuwenden ist, Ablehnungsgründe anzuwenden ist,
2. ob, in dem Fall, wo die der Entscheidung zugrunde liegenden Taten 2. ob, in dem Fall, wo die der Entscheidung zugrunde liegenden Taten
in der Liste in Artikel 11 § 2 vermerkt sind, die Verhaltensweisen, so in der Liste in Artikel 11 § 2 vermerkt sind, die Verhaltensweisen, so
wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, diesen Taten wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, diesen Taten
entsprechen. entsprechen.
§ 3 - Bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet, aus den in Artikel 12 § 3 - Bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet, aus den in Artikel 12
Nr. 1, 6 und 7 und Artikel 13 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Gründen die Nr. 1, 6 und 7 und Artikel 13 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Gründen die
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen und diese Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht anzuerkennen und diese
Maßnahmen nicht zu überwachen, konsultiert sie auf geeignete Art und Maßnahmen nicht zu überwachen, konsultiert sie auf geeignete Art und
Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und bittet diese Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und bittet diese
gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen
zusätzlichen Angaben. zusätzlichen Angaben.
Art. 17 - § 1 - Ist die Art der Überwachungsmaßnahmen, die in Artikel Art. 17 - § 1 - Ist die Art der Überwachungsmaßnahmen, die in Artikel
4 § 2 erwähnt sind, mit dem belgischen Recht nicht vereinbar, so kann 4 § 2 erwähnt sind, mit dem belgischen Recht nicht vereinbar, so kann
der Untersuchungsrichter sie an die nach belgischem Recht für der Untersuchungsrichter sie an die nach belgischem Recht für
entsprechende Straftaten geltenden Arten von Überwachungsmaßnahmen entsprechende Straftaten geltenden Arten von Überwachungsmaßnahmen
anpassen. Die angepassten Überwachungsmaßnahmen müssen so weit wie anpassen. Die angepassten Überwachungsmaßnahmen müssen so weit wie
möglich den im Anordnungsstaat ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen möglich den im Anordnungsstaat ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen
entsprechen. entsprechen.
§ 2 - Die im Anordnungsstaat ausgesprochene Überwachungsmaßnahme darf § 2 - Die im Anordnungsstaat ausgesprochene Überwachungsmaßnahme darf
keinesfalls verschärft werden. keinesfalls verschärft werden.
Art. 18 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 19 befindet Art. 18 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 19 befindet
die Staatsanwaltschaft so schnell wie möglich und spätestens binnen die Staatsanwaltschaft so schnell wie möglich und spätestens binnen
zwanzig Tagen nach Erhalt der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zwanzig Tagen nach Erhalt der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
und der Bescheinigung über die Anerkennung besagter Entscheidung sowie und der Bescheinigung über die Anerkennung besagter Entscheidung sowie
über die Überwachung dieser Maßnahmen und setzt anschließend die über die Überwachung dieser Maßnahmen und setzt anschließend die
zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis. zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis.
§ 2 - Die Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen § 2 - Die Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
anzuerkennen oder nicht und diese Maßnahmen zu überwachen, und anzuerkennen oder nicht und diese Maßnahmen zu überwachen, und
eventuell die Entscheidung über die Anpassung dieser Maßnahmen, werden eventuell die Entscheidung über die Anpassung dieser Maßnahmen, werden
der betroffenen Person zugestellt, wenn diese ihren gesetzlichen und der betroffenen Person zugestellt, wenn diese ihren gesetzlichen und
gewöhnlichen Wohnort auf belgischem Staatsgebiet hat. gewöhnlichen Wohnort auf belgischem Staatsgebiet hat.
Die Person kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten und Die Person kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten und
die Ratskammer im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift die Ratskammer im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift
innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab Zustellung der Entscheidung innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab Zustellung der Entscheidung
damit befassen. damit befassen.
Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen allein auf der Grundlage Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen allein auf der Grundlage
von Artikel 16 § 2. Gegen die Entscheidung der Ratskammer kann von Artikel 16 § 2. Gegen die Entscheidung der Ratskammer kann
Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
§ 3 - Sobald die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung § 3 - Sobald die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung
endgültig ist und spätestens binnen vierzig Tagen ab Erhalt der endgültig ist und spätestens binnen vierzig Tagen ab Erhalt der
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen setzt die Staatsanwaltschaft Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen setzt die Staatsanwaltschaft
den Anordnungsstaat davon in Kenntnis. den Anordnungsstaat davon in Kenntnis.
§ 4 - Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, die Entscheidung über § 4 - Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, die Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen, setzt sie die zuständige Behörde Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen, setzt sie die zuständige Behörde
des Anordnungsstaats von jeder gemäß Artikel 17 getroffenen des Anordnungsstaats von jeder gemäß Artikel 17 getroffenen
Anpassungsentscheidung in Kenntnis und ergreift unverzüglich alle Anpassungsentscheidung in Kenntnis und ergreift unverzüglich alle
erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen
nach den Regeln des belgischen Rechts. Die Entscheidung, die nach den Regeln des belgischen Rechts. Die Entscheidung, die
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen, macht diese im Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen, macht diese im
Anordnungsstaat ausgesprochenen Maßnahmen für den verbleibenden Teil Anordnungsstaat ausgesprochenen Maßnahmen für den verbleibenden Teil
unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar. unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar.
§ 5 - Wenn es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher § 5 - Wenn es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher
Umstände nicht möglich ist, die in den Paragraphen 1 und 3 vorgesehene Umstände nicht möglich ist, die in den Paragraphen 1 und 3 vorgesehene
Frist einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich den Anordnungsstaat Frist einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich den Anordnungsstaat
und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung sowie die Zeit an, die und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung sowie die Zeit an, die
voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung nötig ist. voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung nötig ist.
Art. 19 - Wenn die in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung unvollständig Art. 19 - Wenn die in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung unvollständig
ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung über ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen entspricht, kann die Entscheidung über die Überwachungsmaßnahmen entspricht, kann die Entscheidung über die
Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und die
Überwachung dieser Maßnahmen während einer von der Staatsanwaltschaft Überwachung dieser Maßnahmen während einer von der Staatsanwaltschaft
bestimmten, angemessenen Frist aufgeschoben werden, damit die bestimmten, angemessenen Frist aufgeschoben werden, damit die
zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung gemäß zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung gemäß
Artikel 13 § 2 vervollständigen oder berichtigen kann. Artikel 13 § 2 vervollständigen oder berichtigen kann.
Art. 20 - Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung der Art. 20 - Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Überwachungsmaßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des
Anordnungsstaats von einer Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, Anordnungsstaats von einer Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird,
aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung über aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen erlischt. Überwachungsmaßnahmen erlischt.
Abschnitt 4 - Überwachung der Überwachungsmaßnahmen und ihre Folgen Abschnitt 4 - Überwachung der Überwachungsmaßnahmen und ihre Folgen
Art. 21 - § 1 - Für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen gilt das Art. 21 - § 1 - Für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen gilt das
belgische Recht, mit Ausnahme der weiteren Entscheidungen im belgische Recht, mit Ausnahme der weiteren Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen. Zusammenhang mit der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen.
§ 2 - Sollte die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die § 2 - Sollte die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die
Überwachungsmaßnahmen geändert haben, kann die Staatsanwaltschaft: Überwachungsmaßnahmen geändert haben, kann die Staatsanwaltschaft:
1. die Anpassung der in Anwendung von Artikel 17 geänderten 1. die Anpassung der in Anwendung von Artikel 17 geänderten
Überwachungsmaßnahmen beantragen oder Überwachungsmaßnahmen beantragen oder
2. die Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnen, 2. die Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnen,
sofern diese Maßnahmen nicht zu den besonderen Überwachungsmaßnahmen sofern diese Maßnahmen nicht zu den besonderen Überwachungsmaßnahmen
gemäß Artikel 4 § 1 gehören. gemäß Artikel 4 § 1 gehören.
§ 3 - Die Staatsanwaltschaft überträgt der zuständigen Behörde des § 3 - Die Staatsanwaltschaft überträgt der zuständigen Behörde des
Anordnungsstaats wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der Anordnungsstaats wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen: Überwachungsmaßnahmen:
1. wenn die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen 1. wenn die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen
Wohnort in einen anderen Staat als Belgien verlegt hat, Wohnort in einen anderen Staat als Belgien verlegt hat,
2. sobald die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die 2. sobald die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die
Staatsanwaltschaft von der Rücknahme der Bescheinigung infolge der Staatsanwaltschaft von der Rücknahme der Bescheinigung infolge der
Angaben über die Höchstdauer, während deren die Überwachungsmaßnahmen Angaben über die Höchstdauer, während deren die Überwachungsmaßnahmen
in Belgien überwacht werden können, oder über die Anpassung der Art in Belgien überwacht werden können, oder über die Anpassung der Art
der Überwachungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, der Überwachungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hat,
3. wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die 3. wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die
Überwachungsmaßnahmen geändert hat und die Staatsanwaltschaft die Überwachungsmaßnahmen geändert hat und die Staatsanwaltschaft die
Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnt, weil sie Überwachung der geänderten Überwachungsmaßnahmen ablehnt, weil sie
nicht auf der in Artikel 4 § 1 erwähnten Liste der nicht auf der in Artikel 4 § 1 erwähnten Liste der
Überwachungsmaßnahmen stehen, Überwachungsmaßnahmen stehen,
4. wenn sie in Anwendung von Artikel 24 § 2 beschlossen hat, die 4. wenn sie in Anwendung von Artikel 24 § 2 beschlossen hat, die
Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu beenden, und die zuständige Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu beenden, und die zuständige
Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis gesetzt hat. Behörde des Anordnungsstaats davon in Kenntnis gesetzt hat.
§ 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen konsultiert die § 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen konsultiert die
Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Anordnungsstaats, um Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Anordnungsstaats, um
eine Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu eine Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu
vermeiden. vermeiden.
Art. 22 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft befindet über Anträge des Art. 22 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft befindet über Anträge des
Anordnungsstaats auf Verlängerung der Überwachung der Anordnungsstaats auf Verlängerung der Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen. Überwachungsmaßnahmen.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 21 werden die Überwachungsmaßnahmen in § 2 - Unbeschadet des Artikels 21 werden die Überwachungsmaßnahmen in
Belgien für die vom Anordnungsstaat angegebene Dauer überwacht. Belgien für die vom Anordnungsstaat angegebene Dauer überwacht.
§ 3 - Die Staatsanwaltschaft kann während der Überwachung der § 3 - Die Staatsanwaltschaft kann während der Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen die zuständige Behörde des Anordnungsstaats Überwachungsmaßnahmen die zuständige Behörde des Anordnungsstaats
jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung weiterhin jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung weiterhin
erforderlich ist. erforderlich ist.
Art. 23 - Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats einen Art. 23 - Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats einen
europäischen Haftbefehl ausgestellt oder eine andere vollstreckbare europäischen Haftbefehl ausgestellt oder eine andere vollstreckbare
gerichtliche Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen, erfolgt gerichtliche Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen, erfolgt
die Übergabe gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den die Übergabe gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl. Europäischen Haftbefehl.
Abschnitt 5 - Dem Anordnungsstaat zu übermittelnde Angaben Abschnitt 5 - Dem Anordnungsstaat zu übermittelnde Angaben
Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde
des Anordnungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis des Anordnungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis
ermöglicht, unverzüglich in Kenntnis von: ermöglicht, unverzüglich in Kenntnis von:
1. jedem Wohnortswechsel der betroffenen Person, 1. jedem Wohnortswechsel der betroffenen Person,
2. der praktischen Unmöglichkeit, die Überwachungsmaßnahmen zu 2. der praktischen Unmöglichkeit, die Überwachungsmaßnahmen zu
überwachen, weil die betroffene Person auf belgischem Staatsgebiet überwachen, weil die betroffene Person auf belgischem Staatsgebiet
nicht auffindbar ist, nicht auffindbar ist,
3. der Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen 3. der Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
anzuerkennen und die Verantwortung für die Überwachung dieser anzuerkennen und die Verantwortung für die Überwachung dieser
Maßnahmen zu übernehmen, Maßnahmen zu übernehmen,
4. der Entscheidung, die Überwachungsmaßnahme gemäß Artikel 17 4. der Entscheidung, die Überwachungsmaßnahme gemäß Artikel 17
anzupassen, anzupassen,
5. jeder Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen 5. jeder Entscheidung, die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
nicht anzuerkennen, und dem zugrunde liegenden Grund in Anwendung der nicht anzuerkennen, und dem zugrunde liegenden Grund in Anwendung der
Artikel 11 bis 13. Artikel 11 bis 13.
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde des § 2 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde des
Anordnungsstaats unverzüglich von jedem Verstoß gegen eine Anordnungsstaats unverzüglich von jedem Verstoß gegen eine
Überwachungsmaßnahme und von allen sonstigen Erkenntnissen, die die Überwachungsmaßnahme und von allen sonstigen Erkenntnissen, die die
Aussprechung einer weiteren Entscheidung durch den Anordnungsstaat Aussprechung einer weiteren Entscheidung durch den Anordnungsstaat
nach sich ziehen könnten, in Kenntnis. Die Meldung erfolgt unter nach sich ziehen könnten, in Kenntnis. Die Meldung erfolgt unter
Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formulars. Verwendung des in Anhang II wiedergegebenen Formulars.
Bei fehlender Reaktion der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats Bei fehlender Reaktion der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats
kann die Staatsanwaltschaft sie auffordern, innerhalb einer von ihr kann die Staatsanwaltschaft sie auffordern, innerhalb einer von ihr
festgelegten angemessenen Frist eine weitere Entscheidung zu treffen. festgelegten angemessenen Frist eine weitere Entscheidung zu treffen.
Wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaates nicht innerhalb der Wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaates nicht innerhalb der
gewährten Frist tätig wird, kann die Staatsanwaltschaft beschließen, gewährten Frist tätig wird, kann die Staatsanwaltschaft beschließen,
die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu beenden. In diesem Fall die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu beenden. In diesem Fall
geht die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen geht die Zuständigkeit für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen
in Anwendung von Artikel 21 § 3 Nr. 4 wieder auf den Anordnungsstaat in Anwendung von Artikel 21 § 3 Nr. 4 wieder auf den Anordnungsstaat
über. über.
KAPITEL 4 - Verfahren für Anerkennung und Überwachung einer in Belgien KAPITEL 4 - Verfahren für Anerkennung und Überwachung einer in Belgien
ausgesprochenen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in einem ausgesprochenen Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Abschnitt 1 - Zuständige Anordnungsbehörde Abschnitt 1 - Zuständige Anordnungsbehörde
Art. 25 - Die für die Übermittlung einer Entscheidung über Art. 25 - Die für die Übermittlung einer Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung in einem Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Überwachung in einem
anderen Mitgliedstaat zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft anderen Mitgliedstaat zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft
beim Gericht des Bezirks, in dem der gesetzliche und gewöhnliche beim Gericht des Bezirks, in dem der gesetzliche und gewöhnliche
Wohnort gelegen ist, oder, in dessen Ermangelung, des Ortes, an dem Wohnort gelegen ist, oder, in dessen Ermangelung, des Ortes, an dem
die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ausgesprochen worden ist. die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ausgesprochen worden ist.
Abschnitt 2 - Übermittlungsverfahren Abschnitt 2 - Übermittlungsverfahren
Art. 26 - § 1 - Gemäß Artikel 6 konsultiert die Staatsanwaltschaft die Art. 26 - § 1 - Gemäß Artikel 6 konsultiert die Staatsanwaltschaft die
zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, bevor sie eine zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, bevor sie eine
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zwecks Anerkennung und
Überwachung übermittelt. Die Staatsanwaltschaft trägt etwaigen von der Überwachung übermittelt. Die Staatsanwaltschaft trägt etwaigen von der
zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelten Angaben zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats übermittelten Angaben
über das Risiko, das die betroffene Person für die Opfer und die über das Risiko, das die betroffene Person für die Opfer und die
Allgemeinheit darstellen könnte, gebührend Rechnung. Allgemeinheit darstellen könnte, gebührend Rechnung.
§ 2 - Ist die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsstaats aufgrund § 2 - Ist die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsstaats aufgrund
von Artikel 5 § 3 erforderlich, beantragt die Staatsanwaltschaft beim von Artikel 5 § 3 erforderlich, beantragt die Staatsanwaltschaft beim
Vollstreckungsstaat, dass er vor Übermittlung der Entscheidung über Vollstreckungsstaat, dass er vor Übermittlung der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen seine vorherige Zustimmung erteilt. Überwachungsmaßnahmen seine vorherige Zustimmung erteilt.
§ 3 - Hat der Vollstreckungsstaat seine vorherige Zustimmung erteilt, § 3 - Hat der Vollstreckungsstaat seine vorherige Zustimmung erteilt,
übermittelt die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über übermittelt die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zwecks Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zwecks
Anerkennung und Überwachung an die zuständige Behörde des Anerkennung und Überwachung an die zuständige Behörde des
Vollstreckungsstaats. Vollstreckungsstaats.
Art. 27 - § 1 - Gegebenfalls sendet die Staatsanwaltschaft der Art. 27 - § 1 - Gegebenfalls sendet die Staatsanwaltschaft der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Entscheidung über zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zu, die in die Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der Bescheinigung zu, die in die
Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats oder in eine oder Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats oder in eine oder
mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union
übersetzt werden muss, die dieser Staat aufgrund einer beim übersetzt werden muss, die dieser Staat aufgrund einer beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegten Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegten
Erklärung akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Erklärung akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat der 1. die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats hat der
Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen und der
Bescheinigung gemäß Artikel 5 § 3 zugestimmt und Bescheinigung gemäß Artikel 5 § 3 zugestimmt und
2. die Staatsanwaltschaft hat die Gewissheit erlangt, dass die 2. die Staatsanwaltschaft hat die Gewissheit erlangt, dass die
Vollstreckung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im
Vollstreckungsstaat zur Erreichung der in Artikel 2 § 2 erwähnten Vollstreckungsstaat zur Erreichung der in Artikel 2 § 2 erwähnten
Ziele beiträgt. Ziele beiträgt.
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft gibt bei der Übermittlung einer § 2 - Die Staatsanwaltschaft gibt bei der Übermittlung einer
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen: Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen:
1. den erneuerbaren Höchstzeitraum von drei Monaten an, für den die 1. den erneuerbaren Höchstzeitraum von drei Monaten an, für den die
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 des Gesetzes Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 des Gesetzes
vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft anwendbar ist, vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft anwendbar ist,
2. unverbindlich an, wie lange die Überwachung der 2. unverbindlich an, wie lange die Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen voraussichtlich erforderlich ist, und Überwachungsmaßnahmen voraussichtlich erforderlich ist, und
berücksichtigt dabei alle Umstände des Falles, die bei Übermittlung berücksichtigt dabei alle Umstände des Falles, die bei Übermittlung
der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen bekannt sind. der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen bekannt sind.
§ 3 - Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der § 3 - Die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zusammen mit der
Bescheinigung kann nur jeweils einem Vollstreckungsstaat übermittelt Bescheinigung kann nur jeweils einem Vollstreckungsstaat übermittelt
werden. werden.
§ 4 - Ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nicht § 4 - Ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nicht
bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der
Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, eingerichtet Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, eingerichtet
durch die gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur durch die gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur
Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes, die nötigen Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes, die nötigen
Nachforschungen unternommen werden, um diese Information zu erhalten. Nachforschungen unternommen werden, um diese Information zu erhalten.
Abschnitt 3 - Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen Abschnitt 3 - Übermittlung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
und ihre Folgen und ihre Folgen
Art. 28 - § 1 - Solange der Vollstreckungsstaat die Entscheidung über Art. 28 - § 1 - Solange der Vollstreckungsstaat die Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen nicht anerkannt und die Staatsanwaltschaft nicht Überwachungsmaßnahmen nicht anerkannt und die Staatsanwaltschaft nicht
von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt hat, liegt die von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt hat, liegt die
Zuständigkeit für die Überwachung der ausgesprochenen Zuständigkeit für die Überwachung der ausgesprochenen
Überwachungsmaßnahmen weiter bei der Staatsanwaltschaft. Überwachungsmaßnahmen weiter bei der Staatsanwaltschaft.
§ 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft von der Anerkennung der Entscheidung § 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft von der Anerkennung der Entscheidung
über Überwachungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, bleibt sie über Überwachungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, bleibt sie
zuständig für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit einer zuständig für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit einer
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Anwendung von Artikel 36 Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Anwendung von Artikel 36
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft.
Art. 29 - Wenn die Überwachungsmaßnahme in Anwendung von Artikel 36 Art. 29 - Wenn die Überwachungsmaßnahme in Anwendung von Artikel 36
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vor Ablauf des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vor Ablauf
des Höchstzeitraums von drei Monaten, für den die Entscheidung über des Höchstzeitraums von drei Monaten, für den die Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen anwendbar ist, verlängert wird, kann die Überwachungsmaßnahmen anwendbar ist, verlängert wird, kann die
Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats
ersuchen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen angesichts der ersuchen, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen angesichts der
Umstände des jeweiligen Falles und der voraussichtlichen Folgen für Umstände des jeweiligen Falles und der voraussichtlichen Folgen für
die betroffene Person zu verlängern. die betroffene Person zu verlängern.
Art. 30 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt eine weitere Art. 30 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt eine weitere
Entscheidung im Zusammenhang mit der Entscheidung über Entscheidung im Zusammenhang mit der Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Überwachungsmaßnahmen, wenn sie von der zuständigen Behörde des
Vollstreckungsstaats von einem Verstoß gegen eine Überwachungsmaßnahme Vollstreckungsstaats von einem Verstoß gegen eine Überwachungsmaßnahme
in Kenntnis gesetzt wird, und auf jeden Fall, wenn die zuständige in Kenntnis gesetzt wird, und auf jeden Fall, wenn die zuständige
Behörde des Vollstreckungsstaats sie auffordert, innerhalb einer Behörde des Vollstreckungsstaats sie auffordert, innerhalb einer
angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen. angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.
§ 2 - Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats § 2 - Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
und wenn nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine regelmäßige und wenn nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine regelmäßige
Bestätigung der Notwendigkeit, die Überwachung der Bestätigung der Notwendigkeit, die Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen zu verlängern, erforderlich ist, antwortet die Überwachungsmaßnahmen zu verlängern, erforderlich ist, antwortet die
Staatsanwaltschaft innerhalb der von der zuständigen Behörde des Staatsanwaltschaft innerhalb der von der zuständigen Behörde des
Vollstreckungsstaats gewährten Frist auf dieses Ersuchen. Vollstreckungsstaats gewährten Frist auf dieses Ersuchen.
Art. 31 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann entscheiden, die Art. 31 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann entscheiden, die
Bescheinigung zurückzunehmen, solange die Überwachung auf dem Bescheinigung zurückzunehmen, solange die Überwachung auf dem
Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats noch nicht begonnen hat: Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats noch nicht begonnen hat:
1. nachdem sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats 1. nachdem sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
von dem Höchstzeitraum in Kenntnis gesetzt worden ist, für den die von dem Höchstzeitraum in Kenntnis gesetzt worden ist, für den die
Überwachungsmaßnahmen auf seinem Hoheitsgebiet überwacht werden Überwachungsmaßnahmen auf seinem Hoheitsgebiet überwacht werden
können, wenn die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats einen können, wenn die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats einen
solchen Höchstzeitraum vorsehen, solchen Höchstzeitraum vorsehen,
2. wenn sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats von 2. wenn sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats von
deren Entscheidung, die Überwachungsmaßnahmen anzupassen, in Kenntnis deren Entscheidung, die Überwachungsmaßnahmen anzupassen, in Kenntnis
gesetzt wird, oder gesetzt wird, oder
3. nachdem sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats 3. nachdem sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass diese bereit ist, die davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass diese bereit ist, die
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und diese Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anzuerkennen und diese
Maßnahmen zu überwachen, obwohl ein im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vom Maßnahmen zu überwachen, obwohl ein im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehener Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehener
Ablehnungsgrund besteht. Ablehnungsgrund besteht.
In letzterem Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung nicht In letzterem Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung nicht
zurücknimmt, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zurücknimmt, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die
Entscheidung anerkennen und die darin vorgesehenen Entscheidung anerkennen und die darin vorgesehenen
Überwachungsmaßnahmen überwachen, wobei die betroffene Person Überwachungsmaßnahmen überwachen, wobei die betroffene Person
möglicherweise nicht auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls möglicherweise nicht auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls
übergeben werden kann. übergeben werden kann.
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft muss die zuständige Behörde des § 2 - Die Staatsanwaltschaft muss die zuständige Behörde des
Vollstreckungsstaats so schnell wie möglich und spätestens innerhalb Vollstreckungsstaats so schnell wie möglich und spätestens innerhalb
von zehn Tagen nach Erhalt der in § 1 erwähnten Angaben in einer Form, von zehn Tagen nach Erhalt der in § 1 erwähnten Angaben in einer Form,
die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, von ihrer Entscheidung, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, von ihrer Entscheidung,
die Bescheinigung zurückzunehmen, in Kenntnis setzen. die Bescheinigung zurückzunehmen, in Kenntnis setzen.
Art. 32 - § 1 - Die Zuständigkeit für die Überwachung der Art. 32 - § 1 - Die Zuständigkeit für die Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen liegt wieder bei der Staatsanwaltschaft: Überwachungsmaßnahmen liegt wieder bei der Staatsanwaltschaft:
1. wenn die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen 1. wenn die betroffene Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen
Wohnort in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt Wohnort in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt
hat, hat,
2. wenn die Überwachungsmaßnahmen geändert worden sind und der 2. wenn die Überwachungsmaßnahmen geändert worden sind und der
Vollstreckungsstaat es abgelehnt hat, die geänderten Vollstreckungsstaat es abgelehnt hat, die geänderten
Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, weil sie nicht unter die in Überwachungsmaßnahmen zu überwachen, weil sie nicht unter die in
Artikel 4 erwähnten besonderen Überwachungsmaßnahmen fallen, Artikel 4 erwähnten besonderen Überwachungsmaßnahmen fallen,
3. wenn der Höchstzeitraum, während dessen die Überwachungsmaßnahmen 3. wenn der Höchstzeitraum, während dessen die Überwachungsmaßnahmen
im Vollstreckungsstaat überwacht werden können, abgelaufen ist, im Vollstreckungsstaat überwacht werden können, abgelaufen ist,
4. wenn sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates von 4. wenn sie von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates von
deren Wunsch in Kenntnis gesetzt worden ist, die Überwachungsmaßnahmen deren Wunsch in Kenntnis gesetzt worden ist, die Überwachungsmaßnahmen
wegen ausbleibender Reaktionen der Staatsanwaltschaft, wie sie in wegen ausbleibender Reaktionen der Staatsanwaltschaft, wie sie in
Artikel 30 vorgeschrieben sind, nicht weiter zu überwachen, Artikel 30 vorgeschrieben sind, nicht weiter zu überwachen,
5. wenn sie die Entscheidung gefasst hat, die Bescheinigung 5. wenn sie die Entscheidung gefasst hat, die Bescheinigung
zurückzunehmen, und die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zurückzunehmen, und die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats
gemäß Artikel 31 davon in Kenntnis gesetzt hat. gemäß Artikel 31 davon in Kenntnis gesetzt hat.
§ 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen konsultiert die § 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen konsultiert die
Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, um Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, um
eine Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu eine Unterbrechung der Überwachung der Überwachungsmaßnahmen zu
vermeiden. vermeiden.
Abschnitt 4 - Dem Vollstreckungsstaat zu übermittelnde Angaben Abschnitt 4 - Dem Vollstreckungsstaat zu übermittelnde Angaben
Art. 33 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde des Art. 33 - Die Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Behörde des
Vollstreckungsstaats unverzüglich von Amts wegen oder auf Ersuchen Vollstreckungsstaats unverzüglich von Amts wegen oder auf Ersuchen
dieser Behörde, in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis dieser Behörde, in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis
ermöglicht, in Kenntnis von: ermöglicht, in Kenntnis von:
1. jeder weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung 1. jeder weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung
über Überwachungsmaßnahmen und dem Umstand, dass eine gerichtliche über Überwachungsmaßnahmen und dem Umstand, dass eine gerichtliche
Beschwerde gegen eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen Beschwerde gegen eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen
eingelegt worden ist, eingelegt worden ist,
2. der Notwendigkeit, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen unter 2. der Notwendigkeit, die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen unter
den jeweiligen Umständen des Falles fortzusetzen, und gegebenenfalls den jeweiligen Umständen des Falles fortzusetzen, und gegebenenfalls
jeder weiteren gemäß Artikel 28 § 2 getroffenen weiteren Entscheidung, jeder weiteren gemäß Artikel 28 § 2 getroffenen weiteren Entscheidung,
3. dem zusätzlichen Zeitraum für die Überwachung der 3. dem zusätzlichen Zeitraum für die Überwachung der
Überwachungsmaßnahmen, den sie gegebenenfalls noch für notwendig hält. Überwachungsmaßnahmen, den sie gegebenenfalls noch für notwendig hält.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung
Art. 34 - § 1 - Vorliegendes Gesetz kommt im Rahmen der Beziehungen Art. 34 - § 1 - Vorliegendes Gesetz kommt im Rahmen der Beziehungen
mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den
Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die
Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über
Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft umgesetzt Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft umgesetzt
haben, ab dem 29. Mai 2017 zur Anwendung auf die Übermittlung von haben, ab dem 29. Mai 2017 zur Anwendung auf die Übermittlung von
Entscheidungen: Entscheidungen:
1. über Personen, die Gegenstand einer Entscheidung über 1. über Personen, die Gegenstand einer Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen in Belgien sind, an einen Mitgliedstaat der Überwachungsmaßnahmen in Belgien sind, an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union und Europäischen Union und
2. über Personen, die Gegenstand einer Entscheidung über 2. über Personen, die Gegenstand einer Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Überwachungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
sind, an Belgien. sind, an Belgien.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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