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Loi modifiant l'article 2244 du Code civil pour attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code judiciaire. - Traduction allemande Wet tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk Wetboek teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van de gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § 3, van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een verjaringsstuitende werking te verlenen. - Duitse vertaling
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23 MAI 2013. - Loi modifiant l'article 2244 du Code civil pour 23 MEI 2013. - Wet tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk
attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise Wetboek teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van
en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne de gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, §
pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code 3, van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een
judiciaire. - Traduction allemande verjaringsstuitende werking te verlenen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei
loi du 23 mai 2013 modifiant l'article 2244 du Code civil pour 2013 tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk Wetboek
attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise
en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van de
pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § 3,
van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een
judiciaire (Moniteur belge du 1er juillet 2013). verjaringsstuitende werking te verlenen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2244 des 23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2244 des
Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts,
des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728
§ 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine
verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 2 - Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein " § 2 - Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein
Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der
vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die
Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im
Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit
Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz
in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu, in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu,
dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die
Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist
verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung
unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen
werden. werden.
Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein
Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer
der Verjährungsfrist. der Verjährungsfrist.
Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des
Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein
unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu
diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die
aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des
Gläubigers vor Gericht treten darf, vergewissert sich anhand eines vor Gläubigers vor Gericht treten darf, vergewissert sich anhand eines vor
weniger als einem Monat erstellten Verwaltungsdokuments der korrekten weniger als einem Monat erstellten Verwaltungsdokuments der korrekten
Personalien des Schuldners. Falls der bekannte Wohnort sich vom Personalien des Schuldners. Falls der bekannte Wohnort sich vom
Wohnsitz unterscheidet, sendet der Rechtsanwalt des Gläubigers, der Wohnsitz unterscheidet, sendet der Rechtsanwalt des Gläubigers, der
vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die
Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im
Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, eine Kopie seines/ihres Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, eine Kopie seines/ihres
Einschreibens an den besagten Wohnort. Einschreibens an den besagten Wohnort.
Um verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben, muss das Um verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben, muss das
Inverzugsetzungsschreiben ausdrücklich alle folgenden Angaben Inverzugsetzungsschreiben ausdrücklich alle folgenden Angaben
enthalten: enthalten:
1. die Personalien des Gläubigers: Wenn es sich um eine natürliche 1. die Personalien des Gläubigers: Wenn es sich um eine natürliche
Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes
oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39
des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine
juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die
Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des
Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches,
2. die Personalien des Schuldners: Wenn es sich um eine natürliche 2. die Personalien des Schuldners: Wenn es sich um eine natürliche
Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes
oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39
des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine
juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die
Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des
Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches,
3. die Beschreibung der Verbindlichkeit, durch die die Forderung 3. die Beschreibung der Verbindlichkeit, durch die die Forderung
entstanden ist, entstanden ist,
4. wenn die Forderung sich auf eine Geldsumme bezieht: die 4. wenn die Forderung sich auf eine Geldsumme bezieht: die
Rechtfertigung aller Beträge, die vom Schuldner gefordert werden, Rechtfertigung aller Beträge, die vom Schuldner gefordert werden,
einschließlich des Schadenersatzes und der Verzugszinsen, einschließlich des Schadenersatzes und der Verzugszinsen,
5. die Frist, binnen deren der Schuldner seinen Verbindlichkeiten 5. die Frist, binnen deren der Schuldner seinen Verbindlichkeiten
nachkommen kann, bevor zusätzliche Beitreibungsmaßnahmen ergriffen nachkommen kann, bevor zusätzliche Beitreibungsmaßnahmen ergriffen
werden können, werden können,
6. die Möglichkeit, vor Gericht zu treten, um andere 6. die Möglichkeit, vor Gericht zu treten, um andere
Beitreibungsmaßnahmen einzusetzen, falls der Schuldner nicht binnen Beitreibungsmaßnahmen einzusetzen, falls der Schuldner nicht binnen
der festgelegten Frist reagiert, der festgelegten Frist reagiert,
7. die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Inverzugsetzung, 7. die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Inverzugsetzung,
8. die Unterschrift des Rechtsanwalts des Gläubigers, des vom 8. die Unterschrift des Rechtsanwalts des Gläubigers, des vom
Gläubiger zu diesem Zweck bestimmten Gerichtsvollziehers oder der Gläubiger zu diesem Zweck bestimmten Gerichtsvollziehers oder der
Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im
Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf." Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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