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              | Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions. - Traduction allemande | Wet tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, § 2, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 23 MAI 2000. - Loi fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de | 23 MEI 2000. - Wet tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, | 
| la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des | § 2, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de | 
| Communautés et des Régions. - Traduction allemande | financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei | 
| loi du 23 mai 2000 fixant les critères visés à l'article 39, § 2, de | 2000 tot bepaling van de criteria bedoeld in artikel 39, § 2, van de | 
| la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des | bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de | 
| Communautés et des Régions (Moniteur belge du 30 mai 2000). | Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2000). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | 
| 23. MAI 2000 - Gesetz zur Festlegung der in Artikel 39 § 2 des | 23. MAI 2000 - Gesetz zur Festlegung der in Artikel 39 § 2 des | 
| Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | 
| Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien | Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2000 werden die in Artikel 39 § 2 Absatz | Art. 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2000 werden die in Artikel 39 § 2 Absatz | 
| 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung | 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung | 
| der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien gemäss den | der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Kriterien gemäss den | 
| folgenden Absätzen festgelegt. | folgenden Absätzen festgelegt. | 
| Allein die Anzahl Schüler von 6 bis einschliesslich 17 Jahren, die | Allein die Anzahl Schüler von 6 bis einschliesslich 17 Jahren, die | 
| ordnungsgemäss in einer, je nach Fall, von der Französischen oder | ordnungsgemäss in einer, je nach Fall, von der Französischen oder | 
| Flämischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten | Flämischen Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten | 
| Unterrichtsanstalt des Primar- und Sekundarschulwesens, | Unterrichtsanstalt des Primar- und Sekundarschulwesens, | 
| einschliesslich des Teilzeitunterrichtswesens, eingeschrieben sind, | einschliesslich des Teilzeitunterrichtswesens, eingeschrieben sind, | 
| werden gezählt. | werden gezählt. | 
| Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes müssen pro Schuljahr die | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes müssen pro Schuljahr die | 
| Schüler gezählt werden, die während des Kalenderjahres, in dem das | Schüler gezählt werden, die während des Kalenderjahres, in dem das | 
| betreffende Schuljahr beginnt, das sechste Lebensjahr vollenden, und | betreffende Schuljahr beginnt, das sechste Lebensjahr vollenden, und | 
| die Schüler, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende | die Schüler, die während des Kalenderjahres, in dem das betreffende | 
| Schuljahr endet, das achtzehnte Lebensjahr vollenden. | Schuljahr endet, das achtzehnte Lebensjahr vollenden. | 
| Schüler, die von einem konkurrierenden Abholdienst auf dem Gebiet | Schüler, die von einem konkurrierenden Abholdienst auf dem Gebiet | 
| einer anderen Gemeinschaft abgeholt werden und als solche | einer anderen Gemeinschaft abgeholt werden und als solche | 
| identifiziert sind, werden nicht mitgezählt. | identifiziert sind, werden nicht mitgezählt. | 
| Die Zählung erfolgt jedes Jahr auf der Grundlage der in den | Die Zählung erfolgt jedes Jahr auf der Grundlage der in den | 
| vorhergehenden Absätzen erwähnten Daten, die an einem bestimmten Datum | vorhergehenden Absätzen erwähnten Daten, die an einem bestimmten Datum | 
| zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar - beide Daten einbegriffen | zwischen dem 15. Januar und dem 1. Februar - beide Daten einbegriffen | 
| - ermittelt worden sind. | - ermittelt worden sind. | 
| Art. 3 - § 1 - Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres teilen die | Art. 3 - § 1 - Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres teilen die | 
| betreffenden Gemeinschaften dem Rechnungshof die aus der Zählung | betreffenden Gemeinschaften dem Rechnungshof die aus der Zählung | 
| hervorgegangenen in Artikel 2 erwähnten Daten mit. | hervorgegangenen in Artikel 2 erwähnten Daten mit. | 
| Diese Daten werden in elektronischen Dateien erfasst, die ausserdem | Diese Daten werden in elektronischen Dateien erfasst, die ausserdem | 
| pro Schüler folgende Angaben enthalten: | pro Schüler folgende Angaben enthalten: | 
| - Name und Vorname, | - Name und Vorname, | 
| - gegebenenfalls Nationalregisternummer und Wohnsitz, | - gegebenenfalls Nationalregisternummer und Wohnsitz, | 
| - Name und Ort der Unterrichtsanstalt, | - Name und Ort der Unterrichtsanstalt, | 
| - Staatsangehörigkeit | - Staatsangehörigkeit | 
| - und Geburtsdatum. | - und Geburtsdatum. | 
| § 2 - Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die | § 2 - Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die | 
| Organisation des Rechnungshofes ist der Rechnungshof damit beauftragt, | Organisation des Rechnungshofes ist der Rechnungshof damit beauftragt, | 
| zu überprüfen: | zu überprüfen: | 
| 1. ob die in § 1 erwähnten Dateien für die Kontrolle geeignet sind und | 1. ob die in § 1 erwähnten Dateien für die Kontrolle geeignet sind und | 
| den Anweisungen, die der Rechnungshof den betreffenden Gemeinschaften | den Anweisungen, die der Rechnungshof den betreffenden Gemeinschaften | 
| bis spätestens den 15. Januar eines jeden Jahres mitteilt, | bis spätestens den 15. Januar eines jeden Jahres mitteilt, | 
| entsprechen, | entsprechen, | 
| 2. auf der Grundlage dieser Dateien und, für jede betroffene | 2. auf der Grundlage dieser Dateien und, für jede betroffene | 
| Gemeinschaft, gegebenenfalls anhand von vor Ort durchgeführten | Gemeinschaft, gegebenenfalls anhand von vor Ort durchgeführten | 
| Kontrollen: ob die in den Dateien aufgenommen Daten korrekt sind und | Kontrollen: ob die in den Dateien aufgenommen Daten korrekt sind und | 
| den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien entsprechen. | den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien entsprechen. | 
| Art. 4 - § 1 - Stellt der Rechnungshof fest, dass eine Gemeinschaft | Art. 4 - § 1 - Stellt der Rechnungshof fest, dass eine Gemeinschaft | 
| keine Datei übermittelt hat, die gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 als | keine Datei übermittelt hat, die gemäss Artikel 3 § 2 Nr. 1 als | 
| geeignet angesehen wird, ist sie damit beauftragt, eine doppelte | geeignet angesehen wird, ist sie damit beauftragt, eine doppelte | 
| Kontrolle durchzuführen mit dem Ziel: | Kontrolle durchzuführen mit dem Ziel: | 
| 1. anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, ob die | 1. anhand von vor Ort durchgeführten Kontrollen zu überprüfen, ob die | 
| in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten den in Artikel 2 angeführten | in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten den in Artikel 2 angeführten | 
| Kriterien entsprechen, | Kriterien entsprechen, | 
| 2. die Daten mit den Bevölkerungszahlen zu vergleichen, die der in | 2. die Daten mit den Bevölkerungszahlen zu vergleichen, die der in | 
| Artikel 2 erwähnten Altersgruppe entsprechen und auf der Grundlage | Artikel 2 erwähnten Altersgruppe entsprechen und auf der Grundlage | 
| folgender Angaben korrigiert werden: | folgender Angaben korrigiert werden: | 
| - der Anzahl Kinder von 6 Jahren, die noch nicht in der Primarschule | - der Anzahl Kinder von 6 Jahren, die noch nicht in der Primarschule | 
| sind, und der Anzahl Kinder von 17 Jahren, die die Sekundarschule | sind, und der Anzahl Kinder von 17 Jahren, die die Sekundarschule | 
| bereits beendet haben, | bereits beendet haben, | 
| - der Anzahl Kinder, die in einer von der Deutschsprachigen | - der Anzahl Kinder, die in einer von der Deutschsprachigen | 
| Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt | Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Unterrichtsanstalt | 
| eingeschrieben sind, | eingeschrieben sind, | 
| - der Anzahl Ansässiger, die in Unterrichtsanstalten im Ausland | - der Anzahl Ansässiger, die in Unterrichtsanstalten im Ausland | 
| eingeschrieben sind, | eingeschrieben sind, | 
| - der Anzahl Kinder, die im nicht bezuschussten Unterrichtswesen, | - der Anzahl Kinder, die im nicht bezuschussten Unterrichtswesen, | 
| einschliesslich des Hausunterrichts, eingeschrieben sind, | einschliesslich des Hausunterrichts, eingeschrieben sind, | 
| - der Anzahl Kinder, die im Teilzeitunterrichtswesen eingeschrieben | - der Anzahl Kinder, die im Teilzeitunterrichtswesen eingeschrieben | 
| sind, das ausserhalb des Sekundarunterrichts organisiert wird, | sind, das ausserhalb des Sekundarunterrichts organisiert wird, | 
| - der Anzahl Nichtansässiger, die ordnungsgemäss in | - der Anzahl Nichtansässiger, die ordnungsgemäss in | 
| Unterrichtsanstalten in Belgien eingeschrieben sind, | Unterrichtsanstalten in Belgien eingeschrieben sind, | 
| - der Anzahl eingeschulter Kinder von Ausländern, die illegal in | - der Anzahl eingeschulter Kinder von Ausländern, die illegal in | 
| Belgien wohnen, | Belgien wohnen, | 
| - der zwischen den Gemeinschaften bestehenden Nettomigration der | - der zwischen den Gemeinschaften bestehenden Nettomigration der | 
| eingeschulten Kinder in der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe, | eingeschulten Kinder in der in Artikel 2 erwähnten Altersgruppe, | 
| korrigiert, was die identifizierten Auswirkungen der Abholungen durch | korrigiert, was die identifizierten Auswirkungen der Abholungen durch | 
| einen konkurrierenden Abholdienst betrifft, in Erwartung, dass darüber | einen konkurrierenden Abholdienst betrifft, in Erwartung, dass darüber | 
| ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird gemäss Artikel 92bis | ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird gemäss Artikel 92bis | 
| des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, | des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, | 
| eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988. | eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988. | 
| § 2 - Die betreffende Gemeinschaft beziehungsweise die betreffenden | § 2 - Die betreffende Gemeinschaft beziehungsweise die betreffenden | 
| Gemeinschaften teilen dem Rechnungshof die in § 1 Nr. 2 erwähnten | Gemeinschaften teilen dem Rechnungshof die in § 1 Nr. 2 erwähnten | 
| Daten mit. | Daten mit. | 
| Art. 5 - § 1 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel | Art. 5 - § 1 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel | 
| 3 § 2 erwähnten Kontrolle feststellt, dass die Dateien der | 3 § 2 erwähnten Kontrolle feststellt, dass die Dateien der | 
| betreffenden Gemeinschaften geeignet sind und die darin aufgenommenen | betreffenden Gemeinschaften geeignet sind und die darin aufgenommenen | 
| Daten den in Artikel 2 erwähnten Kriterien entsprechen, erfolgt die in | Daten den in Artikel 2 erwähnten Kriterien entsprechen, erfolgt die in | 
| Artikel 39 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Januar | Artikel 39 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Januar | 
| 1989 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. | 1989 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. | 
| § 2 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage derselben Kontrolle | § 2 - Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage derselben Kontrolle | 
| feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften zwar | feststellt, dass die Dateien der betreffenden Gemeinschaften zwar | 
| geeignet sind, aber dass die darin aufgenommenen Daten Fehler | geeignet sind, aber dass die darin aufgenommenen Daten Fehler | 
| enthalten, nimmt er die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in | enthalten, nimmt er die notwendigen Anpassungen vor und erfolgt die in | 
| § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage der angepassten Daten. | § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage der angepassten Daten. | 
| § 3 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass eine der betreffenden | § 3 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass eine der betreffenden | 
| Gemeinschaften für den 15. Mai keine geeignete Datei übermittelt hat, | Gemeinschaften für den 15. Mai keine geeignete Datei übermittelt hat, | 
| während die andere dies wohl getan hat, überprüft der Rechnungshof, | während die andere dies wohl getan hat, überprüft der Rechnungshof, | 
| was die übermittelte geeignete Datei betrifft, ob sie keine Fehler | was die übermittelte geeignete Datei betrifft, ob sie keine Fehler | 
| enthält, nimmt, wenn nötig, gemäss § 2 die entsprechenden Anpassungen | enthält, nimmt, wenn nötig, gemäss § 2 die entsprechenden Anpassungen | 
| vor und legt die Anzahl Schüler fest, die für die Gemeinschaft, die | vor und legt die Anzahl Schüler fest, die für die Gemeinschaft, die | 
| die geeignete Datei übermittelt hat, zu berücksichtigen sind. | die geeignete Datei übermittelt hat, zu berücksichtigen sind. | 
| Was die säumige Gemeinschaft betrifft, führt der Rechnungshof die in | Was die säumige Gemeinschaft betrifft, führt der Rechnungshof die in | 
| Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. Wenn der Rechnungshof | Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. Wenn der Rechnungshof | 
| feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in | feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Daten mit den in | 
| Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, legt er, nachdem | Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, legt er, nachdem | 
| er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vorgenommen | er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vorgenommen | 
| hat, die Anzahl Schüler fest, die für diese Gemeinschaft zu | hat, die Anzahl Schüler fest, die für diese Gemeinschaft zu | 
| berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | 
| Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten | Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten | 
| Daten. | Daten. | 
| Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten | Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten | 
| doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine | doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine | 
| signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 | signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 | 
| erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die | erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die | 
| betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die | betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die | 
| Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die | Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die | 
| Anzahl Schüler der säumigen Gemeinschaft zu bestimmen. In diesem Fall | Anzahl Schüler der säumigen Gemeinschaft zu bestimmen. In diesem Fall | 
| bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden | bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden | 
| Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| die Anzahl Schüler, die für die säumige Gemeinschaft zu | die Anzahl Schüler, die für die säumige Gemeinschaft zu | 
| berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | 
| Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten | Grundlage der in Absatz 1 und der im vorliegenden Absatz erwähnten | 
| Daten. | Daten. | 
| § 4 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass keine der betreffenden | § 4 - Wenn der Rechnungshof feststellt, dass keine der betreffenden | 
| Gemeinschaften für den 15. Mai eine geeignete Datei übermittelt hat, | Gemeinschaften für den 15. Mai eine geeignete Datei übermittelt hat, | 
| führt er die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. | führt er die in Artikel 4 erwähnte doppelte Kontrolle durch. | 
| Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten | Wenn der Rechnungshof feststellt, dass die in Artikel 3 § 1 erwähnten | 
| Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, | Daten mit den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 erwähnten Daten übereinstimmen, | 
| nimmt er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vor und | nimmt er gegebenenfalls gemäss § 2 die notwendigen Anpassungen vor und | 
| erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. | erfolgt die in § 1 erwähnte Verteilung auf der Grundlage dieser Daten. | 
| Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten | Wenn der Rechnungshof auf der Grundlage der in Artikel 4 erwähnten | 
| doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine | doppelten Kontrolle feststellt, dass von den Zahlen her eine | 
| signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 | signifikante und unerklärliche Abweichung zwischen den in Absatz 2 | 
| erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die | erwähnten Daten besteht, informiert er die Regierung und die | 
| betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die | betreffenden Gemeinschaftsregierungen darüber und teilt ihnen die | 
| Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die | Daten mit, über die er verfügt und die nützlich sein können, um die | 
| Anzahl Schüler jeder der Gemeinschaften zu bestimmen. In diesem Fall | Anzahl Schüler jeder der Gemeinschaften zu bestimmen. In diesem Fall | 
| bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden | bestimmt der König nach Konzertierung mit den betreffenden | 
| Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| die Anzahl Schüler, die für jede der säumigen Gemeinschaften zu | die Anzahl Schüler, die für jede der säumigen Gemeinschaften zu | 
| berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | berücksichtigen sind. Die in § 1 erwähnte Verteilung erfolgt auf der | 
| Grundlage dieser Daten. | Grundlage dieser Daten. | 
| Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2000 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | 
| L. MICHEL | L. MICHEL | 
| Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | 
| Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft | 
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |