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Loi portant approbation de la Convention n° 150 concernant l'administration du travail : rôle, fonctions et organisation, adoptée à Genève le 26 juin 1978 par la Conférence internationale du Travail lors de sa soixante-quatrième session. - Traduction allemande | Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting. - Duitse vertaling |
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23 MAI 1989. - Loi portant approbation de la Convention n° 150 | 23 MEI 1989. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 |
concernant l'administration du travail : rôle, fonctions et | betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, |
organisation, adoptée à Genève le 26 juin 1978 par la Conférence | functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de |
internationale du Travail lors de sa soixante-quatrième session. - | Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste |
Traduction allemande | zitting. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei |
loi du 23 mai 1989 portant approbation de la Convention n° 150 | 1989 houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de |
concernant l'administration du travail : rôle, fonctions et | bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en |
organisation, adoptée à Genève le 26 juin 1978 par la Conférence | organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de |
internationale du Travail lors de sa soixante-quatrième session | Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting |
(Moniteur belge du 11 octobre 2012). | (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 150 über | 23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 150 über |
die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am | die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am |
26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer | 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer |
vierundsechzigsten Tagung | vierundsechzigsten Tagung |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, | Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, |
Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der | Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der |
Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten | Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten |
Tagung, wird voll und ganz wirksam. | Tagung, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 1989 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 1989 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit | Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit |
L. VAN DEN BRANDE | L. VAN DEN BRANDE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, | Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, |
Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen | Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen |
Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung | Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung |
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, | Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, |
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf | die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf |
einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten | einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten |
Tagung zusammengetreten ist, | Tagung zusammengetreten ist, |
verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler | verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler |
Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens | Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens |
über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die | über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die |
Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über | Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über |
die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter | die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter |
Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird; | Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird; |
hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die | hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die |
Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen; | Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen; |
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die | verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die |
Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die | Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die |
Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf | Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf |
das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten | das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten |
Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der | Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der |
Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten | Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten |
und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu | und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu |
verwirklichen; | verwirklichen; |
erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der | erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der |
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in |
diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler | diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler |
Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, | Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, |
das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen | das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen |
gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die | gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die |
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und | Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und |
das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu | das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu |
Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden | Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden |
untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre | untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre |
rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den | rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den |
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der | Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der |
Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine | Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine |
wesentliche Rolle zufällt; | wesentliche Rolle zufällt; |
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die | hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die |
Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den | Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den |
vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und | vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und |
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen | dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen |
Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni | Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni |
1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die | 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die |
Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird. | Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Im Sinne dieses Übereinkommens | Im Sinne dieses Übereinkommens |
a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der | a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der |
öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen | öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen |
Arbeitspolitik; | Arbeitspolitik; |
b) umfasst der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der | b) umfasst der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der |
öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich | öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich |
oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle | oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle |
Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich | Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich |
halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine | halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine |
andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt -, sowie jeden | andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt -, sowie jeden |
institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher | institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher |
Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der | Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der |
Arbeitnehmer und ihrer Verbände. | Arbeitnehmer und ihrer Verbände. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß den | Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäß den |
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis | innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis |
bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen | bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen |
Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der | Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der |
Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der | Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der |
Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen. | Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte | Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte |
Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als | Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als |
Angelegenheiten betrachten, die gemäß den innerstaatlichen | Angelegenheiten betrachten, die gemäß den innerstaatlichen |
Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis durch direkte | Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis durch direkte |
Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der | Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der |
Arbeitnehmer geregelt werden. | Arbeitnehmer geregelt werden. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den | Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den |
innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, | innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, |
dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet | dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet |
wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben | wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben |
und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden. | und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den | 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den |
innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, | innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, |
um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, | um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, |
Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und | Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und |
den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder | den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder |
gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - | gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit den innerstaatlichen | 2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit den innerstaatlichen |
Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, auf | Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, auf |
nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen | nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen |
Sektoren der Wirtschaft zu treffen. | Sektoren der Wirtschaft zu treffen. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung | 1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung |
sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, | sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, |
Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen | Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen |
Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen | Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen |
der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und | der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und |
Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen | Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen |
Rechtsvorschriften. | Rechtsvorschriften. |
2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen | 2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen |
internationalen Arbeitsnormen insbesondere | internationalen Arbeitsnormen insbesondere |
a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und | a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und |
Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß den | Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäß den |
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis | innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis |
mitzuwirken; | mitzuwirken; |
b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten | b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten |
unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und | unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und |
Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und | Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und |
des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel | des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel |
und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen | und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen |
vorzuschlagen; | vorzuschlagen; |
c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es | c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es |
mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen | mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen |
Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine | Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine |
wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen | wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen |
und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen | und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen |
diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in | diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in |
den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern; | den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern; |
d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch | d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch |
eine fachliche Beratung zukommen zu lassen. | eine fachliche Beratung zukommen zu lassen. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der | Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der |
Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und | Bedürfnisse der größtmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und |
soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, | soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, |
das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des | das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des |
Systems der Arbeitsverwaltung - nötigenfalls stufenweise - auf | Systems der Arbeitsverwaltung - nötigenfalls stufenweise - auf |
Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen | Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen |
Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das | Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das |
Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht | Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht |
als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B. | als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B. |
a) Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, | a) Pächter, die keine außenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, |
Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte; | Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte; |
b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden | b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine außenstehenden |
Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, | Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, |
wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird; | wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird; |
c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit | c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit |
Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen; | Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen; |
d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf | d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf |
gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen. | gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der | Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der |
innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen | innerstaatlichen Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen |
innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der | innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der |
staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen | staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen |
Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen | Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen |
Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf | Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf |
innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Maßnahmen | innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Maßnahmen |
beizutragen. | beizutragen. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und | Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und |
Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch | Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch |
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die innerstaatliche | die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die innerstaatliche |
Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere | Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere |
vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu | vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu |
können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der | können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der |
Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, | Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, |
denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit den | denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit den |
innerstaatlichen Rechtsvorschriften handeln und die ihnen gesetzten | innerstaatlichen Rechtsvorschriften handeln und die ihnen gesetzten |
Ziele beachten. | Ziele beachten. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus | 1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus |
Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten | Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten |
ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen | ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen |
Ausbildung haben und von unzulässigen äußeren Einflüssen unabhängig | Ausbildung haben und von unzulässigen äußeren Einflüssen unabhängig |
sind. | sind. |
2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die | 2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die |
Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner | Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner |
Aufgaben erforderlich sind. | Aufgaben erforderlich sind. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem | Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem |
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung | Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der | 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der |
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den | Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den |
Generaldirektor eingetragen ist. | Generaldirektor eingetragen ist. |
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier | 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier |
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. | Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. |
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf | 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf |
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. | Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es | 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es |
nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum | nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum |
ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor | ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor |
des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von | des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von |
diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der | diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der |
Eintragung ein. | Eintragung ein. |
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und | 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und |
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten | innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten |
Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen | Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen |
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren | Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren |
Zeitraum von zehn Jahren gebunden; in der Folge kann es dieses | Zeitraum von zehn Jahren gebunden; in der Folge kann es dieses |
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren | Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren |
nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. | nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen | 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen |
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der | Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der |
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den | Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den |
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. | Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. |
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er | 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er |
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt | ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt |
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem | wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem |
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. | dieses Übereinkommen in Kraft tritt. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem | Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem |
Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel | Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel |
102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle | 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle |
von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen | von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen |
Ratifikationen und Kündigungen. | Ratifikationen und Kündigungen. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es | Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es |
für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die | für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die |
Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die | Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die |
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die | Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die |
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. | Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das | 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das |
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das | vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das |
neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende | neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende |
Bestimmungen: | Bestimmungen: |
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein | a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein |
Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des | Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des |
vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, | vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, |
vorausgesetzt, dass das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten | vorausgesetzt, dass das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten |
ist. | ist. |
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens | b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens |
an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr | an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr |
ratifiziert werden. | ratifiziert werden. |
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt | 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt |
jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu | jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu |
gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. | gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind | Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind |
in gleicher Weise maßgebend. | in gleicher Weise maßgebend. |
Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, | Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, |
Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 | Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 |
Staaten | Staaten |
Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
Datum des internen Inkrafttretens | Datum des internen Inkrafttretens |
ÄGYPTEN | ÄGYPTEN |
Ratifikation | Ratifikation |
05.12.1991 | 05.12.1991 |
05.12.1992 | 05.12.1992 |
ALBANIEN | ALBANIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
24.07.2002 | 24.07.2002 |
24.07.2003 | 24.07.2003 |
ALGERIEN | ALGERIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
26.01.1984 | 26.01.1984 |
26.01.1985 | 26.01.1985 |
ANDORRA | ANDORRA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ANGOLA | ANGOLA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ANTIGUA UND BARBUDA | ANTIGUA UND BARBUDA |
Ratifikation | Ratifikation |
16.09.2002 | 16.09.2002 |
16.09.2003 | 16.09.2003 |
ÄQUATORIALGUINEA | ÄQUATORIALGUINEA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ARGENTINIEN | ARGENTINIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
20.02.2004 | 20.02.2004 |
20.02.2005 | 20.02.2005 |
ARMENIEN | ARMENIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
18.05.2005 | 18.05.2005 |
18.05.2006 | 18.05.2006 |
ASERBAIDSCHAN | ASERBAIDSCHAN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ÄTHIOPIEN | ÄTHIOPIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
AUSTRALIEN | AUSTRALIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
10.09.1985 | 10.09.1985 |
10.09.1986 | 10.09.1986 |
BAHAMAS | BAHAMAS |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BAHREIN | BAHREIN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BANGLADESCH | BANGLADESCH |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BARBADOS | BARBADOS |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BELGIEN | BELGIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
21.10.2011 | 21.10.2011 |
21.10.2012 | 21.10.2012 |
BELIZE | BELIZE |
Ratifikation | Ratifikation |
06.03.2000 | 06.03.2000 |
06.03.2001 | 06.03.2001 |
BENIN | BENIN |
Ratifikation | Ratifikation |
11.06.2001 | 11.06.2001 |
11.06.2002 | 11.06.2002 |
BERMUDA | BERMUDA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BHUTAN | BHUTAN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BOLIVIEN | BOLIVIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BOTSUANA | BOTSUANA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BRASILIEN | BRASILIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BRUNEI | BRUNEI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BULGARIEN | BULGARIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
BURKINA FASO | BURKINA FASO |
Ratifikation | Ratifikation |
03.04.1980 | 03.04.1980 |
03.04.1981 | 03.04.1981 |
BURUNDI | BURUNDI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
CHILE | CHILE |
Unbestimmt | Unbestimmt |
CHINA (VOLKSREPUBLIK) | CHINA (VOLKSREPUBLIK) |
Ratifikation | Ratifikation |
07.03.2002 | 07.03.2002 |
07.03.2003 | 07.03.2003 |
COSTA RICA | COSTA RICA |
Ratifikation | Ratifikation |
25.09.1984 | 25.09.1984 |
25.09.1985 | 25.09.1985 |
DÄNEMARK | DÄNEMARK |
Ratifikation | Ratifikation |
05.06.1981 | 05.06.1981 |
05.06.1982 | 05.06.1982 |
DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
26.02.1981 | 26.02.1981 |
26.02.1982 | 26.02.1982 |
DOMINICA | DOMINICA |
Ratifikation | Ratifikation |
26.07.2004 | 26.07.2004 |
26.07.2005 | 26.07.2005 |
DOMINIKANISCHE REPUBLIK | DOMINIKANISCHE REPUBLIK |
Ratifikation | Ratifikation |
15.06.1999 | 15.06.1999 |
15.06.2000 | 15.06.2000 |
DSCHIBUTI | DSCHIBUTI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ECUADOR | ECUADOR |
Unbestimmt | Unbestimmt |
EL SALVADOR | EL SALVADOR |
Ratifikation | Ratifikation |
02.02.2001 | 02.02.2001 |
02.02.2002 | 02.02.2002 |
ELFENBEINKÜSTE | ELFENBEINKÜSTE |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ESTLAND | ESTLAND |
Unbestimmt | Unbestimmt |
FIDSCHI | FIDSCHI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
FINNLAND | FINNLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
25.02.1980 | 25.02.1980 |
25.02.1981 | 25.02.1981 |
FRANKREICH | FRANKREICH |
Unbestimmt | Unbestimmt |
FRANZÖSISCH-GUAYANA | FRANZÖSISCH-GUAYANA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
FRANZÖSISCH-POLYNESIEN | FRANZÖSISCH-POLYNESIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
GABUN | GABUN |
Ratifikation | Ratifikation |
11.10.1979 | 11.10.1979 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
GEORGIEN | GEORGIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
GHANA | GHANA |
Ratifikation | Ratifikation |
27.05.1986 | 27.05.1986 |
27.05.1987 | 27.05.1987 |
GRENADA | GRENADA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
GRIECHENLAND | GRIECHENLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
31.07.1985 | 31.07.1985 |
31.07.1986 | 31.07.1986 |
GUAM | GUAM |
Unbestimmt | Unbestimmt |
GUATEMALA | GUATEMALA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
GUINEA | GUINEA |
Ratifikation | Ratifikation |
08.06.1982 | 08.06.1982 |
08.06.1983 | 08.06.1983 |
GUINEA-BISSAU | GUINEA-BISSAU |
Unbestimmt | Unbestimmt |
GUYANA | GUYANA |
Ratifikation | Ratifikation |
10.01.1983 | 10.01.1983 |
10.01.1984 | 10.01.1984 |
HAITI | HAITI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
HONDURAS | HONDURAS |
Unbestimmt | Unbestimmt |
INDIEN | INDIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
INDONESIEN | INDONESIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
IRAK | IRAK |
Ratifikation | Ratifikation |
10.07.1980 | 10.07.1980 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
IRAN | IRAN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
IRLAND | IRLAND |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ISLAND | ISLAND |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ISRAEL | ISRAEL |
Ratifikation | Ratifikation |
07.12.1979 | 07.12.1979 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
ITALIEN | ITALIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
28.02.1985 | 28.02.1985 |
28.02.1986 | 28.02.1986 |
JAMAIKA | JAMAIKA |
Ratifikation | Ratifikation |
04.06.1984 | 04.06.1984 |
04.06.1985 | 04.06.1985 |
JAPAN | JAPAN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
JEMEN | JEMEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
JORDANIEN | JORDANIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
10.07.2003 | 10.07.2003 |
10.07.2004 | 10.07.2004 |
KAMBODSCHA | KAMBODSCHA |
Ratifikation | Ratifikation |
23.08.1999 | 23.08.1999 |
23.08.2000 | 23.08.2000 |
KAMERUN | KAMERUN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KANADA | KANADA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KAP VERDE (INSELN) | KAP VERDE (INSELN) |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KATAR | KATAR |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KENIA | KENIA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KIRGISISTAN | KIRGISISTAN |
Ratifikation | Ratifikation |
22.12.2003 | 22.12.2003 |
22.12.2004 | 22.12.2004 |
KOLUMBIEN | KOLUMBIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KOMOREN | KOMOREN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK) | KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK) |
Ratifikation | Ratifikation |
03.04.1987 | 03.04.1987 |
03.04.1988 | 03.04.1988 |
KONGO (REPUBLIK) | KONGO (REPUBLIK) |
Ratifikation | Ratifikation |
24.06.1986 | 24.06.1986 |
24.06.1987 | 24.06.1987 |
KROATIEN | KROATIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KUBA | KUBA |
Ratifikation | Ratifikation |
29.12.1980 | 29.12.1980 |
29.12.1981 | 29.12.1981 |
KUWAIT | KUWAIT |
Unbestimmt | Unbestimmt |
LAOS | LAOS |
Unbestimmt | Unbestimmt |
LESOTHO | LESOTHO |
Ratifikation | Ratifikation |
14.06.2001 | 14.06.2001 |
14.06.2002 | 14.06.2002 |
LETTLAND | LETTLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
08.03.1993 | 08.03.1993 |
08.03.1994 | 08.03.1994 |
LIBANON | LIBANON |
Ratifikation | Ratifikation |
04.04.2005 | 04.04.2005 |
04.04.2006 | 04.04.2006 |
LIBERIA | LIBERIA |
Ratifikation | Ratifikation |
02.06.2003 | 02.06.2003 |
02.06.2004 | 02.06.2004 |
LIBYEN | LIBYEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
LIECHTENSTEIN | LIECHTENSTEIN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
LITAUEN | LITAUEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
Ratifikation | Ratifikation |
21.03.2001 | 21.03.2001 |
21.03.2002 | 21.03.2002 |
MADAGASKAR | MADAGASKAR |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MALAWI | MALAWI |
Ratifikation | Ratifikation |
19.11.1999 | 19.11.1999 |
19.11.2000 | 19.11.2000 |
MALAYSIA | MALAYSIA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MALEDIVEN | MALEDIVEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MALI | MALI |
Ratifikation | Ratifikation |
23.01.2008 | 23.01.2008 |
23.01.2009 | 23.01.2009 |
MALTA | MALTA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MAROKKO | MAROKKO |
Ratifikation | Ratifikation |
03.04.2009 | 03.04.2009 |
03.04.2010 | 03.04.2010 |
MARTINIQUE | MARTINIQUE |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MAURETANIEN | MAURETANIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MAURITIUS | MAURITIUS |
Ratifikation | Ratifikation |
05.04.2004 | 05.04.2004 |
05.04.2005 | 05.04.2005 |
MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) | MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MEXIKO | MEXIKO |
Ratifikation | Ratifikation |
10.02.1982 | 10.02.1982 |
10.02.1983 | 10.02.1983 |
MOLDAU | MOLDAU |
Ratifikation | Ratifikation |
10.11.2006 | 10.11.2006 |
10.11.2007 | 10.11.2007 |
MONACO | MONACO |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MONGOLEI | MONGOLEI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MOSAMBIK | MOSAMBIK |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MYANMAR (BIRMA) | MYANMAR (BIRMA) |
Unbestimmt | Unbestimmt |
NAMIBIA | NAMIBIA |
Ratifikation | Ratifikation |
28.06.1996 | 28.06.1996 |
28.06.1997 | 28.06.1997 |
NEPAL | NEPAL |
Unbestimmt | Unbestimmt |
NEUKALEDONIEN | NEUKALEDONIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
NEUSEELAND | NEUSEELAND |
Unbestimmt | Unbestimmt |
NICARAGUA | NICARAGUA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
Ratifikation | Ratifikation |
08.08.1980 | 08.08.1980 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
NIGER | NIGER |
Unbestimmt | Unbestimmt |
NIGERIA | NIGERIA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
NORDKOREA | NORDKOREA |
Ratifikation | Ratifikation |
08.12.1997 | 08.12.1997 |
08.12.1998 | 08.12.1998 |
NORWEGEN | NORWEGEN |
Ratifikation | Ratifikation |
19.03.1980 | 19.03.1980 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
OMAN | OMAN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ÖSTERREICH | ÖSTERREICH |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PAKISTAN | PAKISTAN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PANAMA | PANAMA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PAPUA-NEUGUINEA | PAPUA-NEUGUINEA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PARAGUAY | PARAGUAY |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PERU | PERU |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PHILIPPINEN | PHILIPPINEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
POLEN | POLEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
PORTUGAL | PORTUGAL |
Ratifikation | Ratifikation |
09.01.1981 | 09.01.1981 |
09.01.1982 | 09.01.1982 |
REUNION | REUNION |
Unbestimmt | Unbestimmt |
RUANDA | RUANDA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
04.11.2008 | 04.11.2008 |
04.11.2009 | 04.11.2009 |
RUSSLAND | RUSSLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
02.07.1998 | 02.07.1998 |
02.07.1999 | 02.07.1999 |
SALOMONEN | SALOMONEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SAMBIA | SAMBIA |
Ratifikation | Ratifikation |
19.08.1980 | 19.08.1980 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
SAMOA | SAMOA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SAN MARINO | SAN MARINO |
Ratifikation | Ratifikation |
19.04.1988 | 19.04.1988 |
19.04.1989 | 19.04.1989 |
SAO TOME UND PRINCIPE | SAO TOME UND PRINCIPE |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SAUDI-ARABIEN | SAUDI-ARABIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SCHWEDEN | SCHWEDEN |
Ratifikation | Ratifikation |
11.06.1979 | 11.06.1979 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
SCHWEIZ | SCHWEIZ |
Ratifikation | Ratifikation |
03.03.1981 | 03.03.1981 |
03.03.1982 | 03.03.1982 |
SENEGAL | SENEGAL |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SEYCHELLEN | SEYCHELLEN |
Ratifikation | Ratifikation |
23.11.1999 | 23.11.1999 |
23.11.2000 | 23.11.2000 |
SIERRA LEONE | SIERRA LEONE |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SIMBABWE | SIMBABWE |
Ratifikation | Ratifikation |
27.08.1998 | 27.08.1998 |
27.08.1999 | 27.08.1999 |
SINGAPUR | SINGAPUR |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SLOWAKEI | SLOWAKEI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SOMALIA | SOMALIA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SPANIEN | SPANIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
03.03.1982 | 03.03.1982 |
03.03.1983 | 03.03.1983 |
SRI LANKA | SRI LANKA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ST. LUCIA | ST. LUCIA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ST. PIERRE UND MIQUELON | ST. PIERRE UND MIQUELON |
Unbestimmt | Unbestimmt |
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN | ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SÜDAFRIKA | SÜDAFRIKA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SUDAN | SUDAN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SÜDKOREA | SÜDKOREA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SURINAME | SURINAME |
Ratifikation | Ratifikation |
29.09.1981 | 29.09.1981 |
29.09.1982 | 29.09.1982 |
SWASILAND | SWASILAND |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SYRIEN | SYRIEN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
TANSANIA | TANSANIA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
THAILAND | THAILAND |
Unbestimmt | Unbestimmt |
TOGO | TOGO |
Ratifikation | Ratifikation |
30.03.2012 | 30.03.2012 |
30.03.2013 | 30.03.2013 |
TONGA | TONGA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
TRINIDAD UND TOBAGO | TRINIDAD UND TOBAGO |
Ratifikation | Ratifikation |
17.08.2007 | 17.08.2007 |
17.08.2008 | 17.08.2008 |
TSCHAD | TSCHAD |
Unbestimmt | Unbestimmt |
TSCHECHISCHE REPUBLIK | TSCHECHISCHE REPUBLIK |
Ratifikation | Ratifikation |
09.10.2000 | 09.10.2000 |
09.10.2001 | 09.10.2001 |
TUNESIEN | TUNESIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
23.05.1988 | 23.05.1988 |
23.05.1989 | 23.05.1989 |
TÜRKEI | TÜRKEI |
Unbestimmt | Unbestimmt |
UGANDA | UGANDA |
Unbestimmt | Unbestimmt |
UKRAINE | UKRAINE |
Ratifikation | Ratifikation |
10.11.2004 | 10.11.2004 |
10.11.2005 | 10.11.2005 |
UNGARN | UNGARN |
Unbestimmt | Unbestimmt |
URUGUAY | URUGUAY |
Ratifikation | Ratifikation |
19.06.1989 | 19.06.1989 |
19.06.1990 | 19.06.1990 |
VENEZUELA | VENEZUELA |
Ratifikation | Ratifikation |
17.08.1983 | 17.08.1983 |
17.08.1984 | 17.08.1984 |
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE | VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE |
Unbestimmt | Unbestimmt |
VEREINIGTE STAATEN | VEREINIGTE STAATEN |
Ratifikation | Ratifikation |
03.03.1995 | 03.03.1995 |
03.03.1996 | 03.03.1996 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH | VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Ratifikation | Ratifikation |
19.03.1980 | 19.03.1980 |
11.10.1980 | 11.10.1980 |
VIETNAM | VIETNAM |
Unbestimmt | Unbestimmt |
WEISSRUSSLAND | WEISSRUSSLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
15.09.1993 | 15.09.1993 |
15.09.1994 | 15.09.1994 |
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK | ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK |
Ratifikation | Ratifikation |
05.06.2006 | 05.06.2006 |
05.06.2007 | 05.06.2007 |
ZYPERN | ZYPERN |
Ratifikation | Ratifikation |
06.07.1981 | 06.07.1981 |
06.07.1982 | 06.07.1982 |