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Loi portant assentiment à la Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique , faite à La Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de bescherming van het archeologisch erfgoed , gedaan te Valletta op 16 januari 1992. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 JUIN 2008. - Loi portant assentiment à la Convention européenne | 23 JUNI 2008. - Wet houdende instemming met het Europees Verdrag |
pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La | inzake de bescherming van het archeologisch erfgoed (herzien), gedaan |
Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande | te Valletta op 16 januari 1992. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 juni |
loi du 23 juin 2008 portant assentiment à la Convention européenne | 2008 houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de |
pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La | bescherming van het archeologisch erfgoed (herzien), gedaan te |
Valette le 16 janvier 1992 (Moniteur belge du 30 mars 2011). | Valletta op 16 januari 1992 (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, |
AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
23. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen | 23. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen |
zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu | zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu |
Valletta am 16. Januar 1992 | Valletta am 16. Januar 1992 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen |
Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992, wird voll | Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992, wird voll |
und ganz wirksam. | und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes | Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes |
(revidiert) | (revidiert) |
Präambel | Präambel |
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, |
Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses | Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses |
Übereinkommen unterzeichnen, | Übereinkommen unterzeichnen, |
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine | von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine |
enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um | enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um |
insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe | insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe |
bilden, zu wahren und zu fördern; | bilden, zu wahren und zu fördern; |
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete | im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete |
Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; | Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; |
im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete | im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete |
Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas; | Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas; |
im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete | im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete |
Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit | Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit |
Kulturgut; | Kulturgut; |
im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung | im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung |
über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) | über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) |
und 1072 (1988); | und 1072 (1988); |
im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und | im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und |
die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung | die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung |
und Raumordnung; | und Raumordnung; |
eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur | eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur |
Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; | Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; |
in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von | in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von |
der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl | der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl |
gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder | gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder |
unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches | unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches |
Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; | Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; |
in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete | in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete |
verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren | verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren |
einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es | einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es |
notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und | notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und |
Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; | Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; |
unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des | unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des |
archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, | archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, |
sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der | sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der |
Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs | Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs |
von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; | von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; |
in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der | in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der |
Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in | Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in |
London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz | London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz |
archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu | archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu |
vervollständigen, | vervollständigen, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe | Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe |
Artikel 1 | Artikel 1 |
1. Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische | 1. Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische |
Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument | Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument |
für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen. | für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen. |
2. Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle | 2. Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle |
Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen | Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen |
herrührenden sonstigen Spuren des Menschen: | herrührenden sonstigen Spuren des Menschen: |
i. deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des | i. deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des |
Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt | Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt |
zurückzuverfolgen; | zurückzuverfolgen; |
ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der | ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der |
Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als | Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als |
hauptsächliche Informationsquellen dienen; | hauptsächliche Informationsquellen dienen; |
iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der | iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der |
Vertragsparteien befinden. | Vertragsparteien befinden. |
3. Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, | 3. Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, |
erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art | erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art |
sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser. | sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser. |
Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen | Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden | Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden |
Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des | Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des |
archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen: | archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen: |
i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet | i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet |
geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; | geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; |
ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der | ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der |
Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die | Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die |
von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der | von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der |
Vergangenheit zu erhalten; | Vergangenheit zu erhalten; |
iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von | iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von |
Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu | Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu |
melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung. | melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche | Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche |
Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, | Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, |
verpflichtet sich jede Vertragspartei: | verpflichtet sich jede Vertragspartei: |
i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und | i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und |
sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden: | sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden: |
a. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des | a. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des |
archäologischen Erbes verhindert wird; | archäologischen Erbes verhindert wird; |
b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in | b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in |
wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, | wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, |
- dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt | - dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt |
werden; | werden; |
- dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden | - dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden |
oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass | oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass |
für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen | für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen |
getroffen worden sind; | getroffen worden sind; |
ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise | ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise |
zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, | zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, |
besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; | besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; |
iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von | iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von |
Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen | Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen |
Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht | Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht |
des Staates dies vorsieht. | des Staates dies vorsieht. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen | Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen |
Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den | Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den |
Umständen Folgendes vorsieht: | Umständen Folgendes vorsieht: |
i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der | i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der |
Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete | Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete |
vorgesehen ist; | vorgesehen ist; |
ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort | ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort |
und Stelle; | und Stelle; |
iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische | iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische |
Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden. | Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden. |
Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes | Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und | i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und |
der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu | der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu |
verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt | verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt |
werden: | werden: |
a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum | a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum |
Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von | Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von |
archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und | archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und |
b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne; | b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne; |
ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, | ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, |
Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen: | Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen: |
a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe | a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe |
wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können; | wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können; |
b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche | b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche |
Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse | Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse |
zur Verfügung gestellt werden können; | zur Verfügung gestellt werden können; |
iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den | iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den |
sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und | sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und |
ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; | ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; |
iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene | iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene |
Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort | Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort |
und Stelle erhalten bleiben; | und Stelle erhalten bleiben; |
v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die | v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die |
Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die | Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die |
Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und | Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und |
wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht | wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht |
nachteilig beeinflusst. | nachteilig beeinflusst. |
Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung | Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen | i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen |
Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen | Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen |
Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; | Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; |
ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu | ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu |
erhöhen: | erhöhen: |
a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die | a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die |
Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten | Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten |
im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten | im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten |
Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand | Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand |
beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist; | beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist; |
b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende | b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende |
archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche | archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche |
Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und | Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und |
Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen | Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen |
in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen | in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen |
Verträglichkeitsprüfungen. | Verträglichkeitsprüfungen. |
Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen | Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen | Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen |
über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei: | über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei: |
i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in | i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in |
dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den | dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den |
neuesten Stand zu bringen; | neuesten Stand zu bringen; |
ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der | ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der |
archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen | archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen |
Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung | Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung |
geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken. | geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des | i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des |
archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu | archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu |
erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu | erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu |
verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser | verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser |
Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird; | Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird; |
ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende | ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende |
archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur | archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur |
Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen. | Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen. |
Förderung des öffentlichen Bewusstseins | Förderung des öffentlichen Bewusstseins |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der | i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der |
Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes | Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes |
zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses | zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses |
Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln; | Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln; |
ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres | ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres |
archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und | archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und |
die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände | die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände |
anzuregen. | anzuregen. |
Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des | Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des |
archäologischen Erbes | archäologischen Erbes |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: | Jede Vertragspartei verpflichtet sich: |
i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen | i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen |
Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte | Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte |
unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen; | unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen; |
ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei | ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei |
dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen | dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen |
Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus | Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus |
einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen | einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen |
Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten | Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten |
darüber zu beschaffen; | darüber zu beschaffen; |
iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass | iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass |
Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht | Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht |
unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen | unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen |
der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder | der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder |
unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen | unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen |
entwendet wurden; | entwendet wurden; |
iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im | iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im |
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch | Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch |
nicht staatlicher Aufsicht unterstehen: | nicht staatlicher Aufsicht unterstehen: |
a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) | a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) |
Übereinkommens zu übermitteln; | Übereinkommens zu übermitteln; |
b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten | b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten |
Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze | Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze |
beachten; | beachten; |
v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, | v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, |
Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des | Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des |
archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden | archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden |
oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen | oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen |
entwendet wurden. | entwendet wurden. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen | Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen |
zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die | zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die |
unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder | unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder |
deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor. | deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor. |
Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe | Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Die Vertragsparteien verpflichten sich: | Die Vertragsparteien verpflichten sich: |
i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch | i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch |
den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten | den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten |
betreffend das archäologische Erbe; | betreffend das archäologische Erbe; |
ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften | ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften |
oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den | oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den |
Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des | Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des |
archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung | archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung |
Verantwortlichen, zu fördern. | Verantwortlichen, zu fördern. |
Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens | Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom | Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom |
Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des | Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des |
Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des | Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des |
(revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere: | (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere: |
i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der | i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der |
in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten | in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten |
Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung | Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung |
der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze | der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze |
berichten; | berichten; |
ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des | ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des |
(revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige | (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige |
Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) | Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) |
Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck | Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck |
des (revidierten) Übereinkommens; | des (revidierten) Übereinkommens; |
iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der | iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der |
Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem | Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem |
(revidierten) Übereinkommen unterbreiten. | (revidierten) Übereinkommen unterbreiten. |
Schlussklauseln | Schlussklauseln |
Artikel 14 | Artikel 14 |
1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des | 1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des |
Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des | Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des |
Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. | Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. |
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die | Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die |
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim |
Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London | 2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London |
unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen | unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen |
Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder | Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte | Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte |
Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt. | Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt. |
3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag | 3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag |
in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei | in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei |
Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre | Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre |
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen | Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen |
gebunden zu sein. | gebunden zu sein. |
4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung | 4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung |
des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem | des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem |
Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, | Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, |
so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, | so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, |
Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen | Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen |
vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) | vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) |
Übereinkommens anwenden wird. | Übereinkommens anwenden wird. |
5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung | 5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung |
ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, | ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, |
tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- | tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- |
oder Genehmigungsurkunde in Kraft. | oder Genehmigungsurkunde in Kraft. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das | 1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das |
Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 | Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 |
Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit | Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit |
einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch | einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch |
auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der | auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der |
nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische | nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische |
Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen | Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen |
beizutreten. | beizutreten. |
2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische | 2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische |
Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) | Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) |
Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim | Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim |
Generalsekretär des Europarats in Kraft. | Generalsekretär des Europarats in Kraft. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
(revidierte) Übereinkommen Anwendung findet. | (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet. |
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär | 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär |
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) | des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) |
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für | Hoheitsgebiet erstrecken. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für |
dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim | dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim |
Generalsekretär in Kraft. | Generalsekretär in Kraft. |
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug |
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen | 1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen |
jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete | jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete |
Notifikation kündigen. | Notifikation kündigen. |
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen | Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen |
Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen | Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind | Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind |
oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten: | oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten: |
i. jede Unterzeichnung; | i. jede Unterzeichnung; |
ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; |
iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) | iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) |
Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; | Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; |
iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang |
mit diesem (revidierten) Übereinkommen. | mit diesem (revidierten) Übereinkommen. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben. | dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch, | Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch, |
wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer | wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer |
Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der | Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der |
Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des | Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des |
Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen | Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen |
Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) | Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) |
Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen | Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften. | Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften. |
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes | Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes |
(revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 | (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 |
Staaten/Organisation | Staaten/Organisation |
Datum | Datum |
Authentifizierung | Authentifizierung |
Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
Datum der Zustimmunng | Datum der Zustimmunng |
Datum des internen | Datum des internen |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
ALBANIEN | ALBANIEN |
06.02.2008 | 06.02.2008 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
19.02.2008 | 19.02.2008 |
20.08.2008 | 20.08.2008 |
ANDORRA | ANDORRA |
10.03.1998 | 10.03.1998 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
26.06.1998 | 26.06.1998 |
27.12.1998 | 27.12.1998 |
ARMENIEN | ARMENIEN |
26.05.2000 | 26.05.2000 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
17.12.2004 | 17.12.2004 |
18.06.2005 | 18.06.2005 |
ASERBAIDSCHAN | ASERBAIDSCHAN |
Beitritt | Beitritt |
28.03.2000 | 28.03.2000 |
29.09.2000 | 29.09.2000 |
BELGIEN | BELGIEN |
30.01.2002 | 30.01.2002 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
08.10.2010 | 08.10.2010 |
09.04.2011 | 09.04.2011 |
BOSNIEN-HERZEGOWINA | BOSNIEN-HERZEGOWINA |
15.10.2008 | 15.10.2008 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
14.12.2010 | 14.12.2010 |
15.06.2011 | 15.06.2011 |
BULGARIEN | BULGARIEN |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
02.06.1993 | 02.06.1993 |
25.05.1995 | 25.05.1995 |
DÄNEMARK | DÄNEMARK |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
16.11.2005 | 16.11.2005 |
17.05.2006 | 17.05.2006 |
DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
22.01.2003 | 22.01.2003 |
23.07.2003 | 23.07.2003 |
ESTLAND | ESTLAND |
03.05.1996 | 03.05.1996 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
15.11.1996 | 15.11.1996 |
16.05.1997 | 16.05.1997 |
FINNLAND | FINNLAND |
15.09.1994 | 15.09.1994 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
15.09.1994 | 15.09.1994 |
25.05.1995 | 25.05.1995 |
FRANKREICH | FRANKREICH |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
10.07.1995 | 10.07.1995 |
11.01.1996 | 11.01.1996 |
GEORGIEN | GEORGIEN |
17.09.1999 | 17.09.1999 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
13.04.2000 | 13.04.2000 |
14.10.2000 | 14.10.2000 |
GRIECHENLAND | GRIECHENLAND |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
10.07.2006 | 10.07.2006 |
11.01.2007 | 11.01.2007 |
HEILIGER STUHL | HEILIGER STUHL |
09.02.1994 | 09.02.1994 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
07.05.1999 | 07.05.1999 |
08.11.1999 | 08.11.1999 |
IRLAND | IRLAND |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
18.03.1997 | 18.03.1997 |
19.09.1997 | 19.09.1997 |
ITALIEN | ITALIEN |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Unbestimmt | Unbestimmt |
KROATIEN | KROATIEN |
02.10.2001 | 02.10.2001 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
06.08.2004 | 06.08.2004 |
07.02.2005 | 07.02.2005 |
LETTLAND | LETTLAND |
28.02.2003 | 28.02.2003 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
29.07.2003 | 29.07.2003 |
30.01.2004 | 30.01.2004 |
LIECHTENSTEIN | LIECHTENSTEIN |
02.05.1996 | 02.05.1996 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
01.07.1996 | 01.07.1996 |
02.01.1997 | 02.01.1997 |
LITAUEN | LITAUEN |
26.01.1998 | 26.01.1998 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
07.12.1999 | 07.12.1999 |
08.06.2000 | 08.06.2000 |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Unbestimmt | Unbestimmt |
MALTA | MALTA |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
24.11.1994 | 24.11.1994 |
25.05.1995 | 25.05.1995 |
MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) | MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) |
06.02.2006 | 06.02.2006 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
06.02.2006 | 06.02.2006 |
07.08.2006 | 07.08.2006 |
MOLDAU | MOLDAU |
04.05.1998 | 04.05.1998 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
21.12.2001 | 21.12.2001 |
22.06.2002 | 22.06.2002 |
MONACO | MONACO |
21.10.1998 | 21.10.1998 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
21.10.1998 | 21.10.1998 |
22.04.1999 | 22.04.1999 |
NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
11.06.2007 | 11.06.2007 |
12.12.2007 | 12.12.2007 |
NORWEGEN | NORWEGEN |
24.08.1995 | 24.08.1995 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
20.09.1995 | 20.09.1995 |
21.03.1996 | 21.03.1996 |
POLEN | POLEN |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
30.01.1996 | 30.01.1996 |
31.07.1996 | 31.07.1996 |
PORTUGAL | PORTUGAL |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
05.08.1998 | 05.08.1998 |
06.02.1999 | 06.02.1999 |
RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
22.07.1996 | 22.07.1996 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
20.11.1997 | 20.11.1997 |
21.05.1998 | 21.05.1998 |
RUSSLAND | RUSSLAND |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SAN MARINO | SAN MARINO |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Unbestimmt | Unbestimmt |
SCHWEDEN | SCHWEDEN |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
11.10.1995 | 11.10.1995 |
12.04.1996 | 12.04.1996 |
SCHWEIZ | SCHWEIZ |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
27.03.1996 | 27.03.1996 |
28.09.1996 | 28.09.1996 |
SERBIEN | SERBIEN |
21.09.2007 | 21.09.2007 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
14.09.2009 | 14.09.2009 |
15.03.2010 | 15.03.2010 |
SLOWAKEI | SLOWAKEI |
30.06.1993 | 30.06.1993 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
31.10.2000 | 31.10.2000 |
01.05.2001 | 01.05.2001 |
SLOWENIEN | SLOWENIEN |
15.11.1996 | 15.11.1996 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
07.05.1999 | 07.05.1999 |
08.11.1999 | 08.11.1999 |
SPANIEN | SPANIEN |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Unbestimmt | Unbestimmt |
TSCHECHIEN | TSCHECHIEN |
17.12.1998 | 17.12.1998 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
22.03.2000 | 22.03.2000 |
23.09.2000 | 23.09.2000 |
TÜRKEI | TÜRKEI |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
29.11.1999 | 29.11.1999 |
30.05.2000 | 30.05.2000 |
UKRAINE | UKRAINE |
02.07.1998 | 02.07.1998 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
26.02.2004 | 26.02.2004 |
27.08.2004 | 27.08.2004 |
UNGARN | UNGARN |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
09.02.1993 | 09.02.1993 |
25.05.1995 | 25.05.1995 |
VEREINIGTES | VEREINIGTES |
KÖNIGREICH | KÖNIGREICH |
16.01.1992 | 16.01.1992 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
19.09.2000 | 19.09.2000 |
20.03.2001 | 20.03.2001 |
ZYPERN | ZYPERN |
08.04.1998 | 08.04.1998 |
Ratifizierung | Ratifizierung |
26.04.2000 | 26.04.2000 |
27.10.2000 | 27.10.2000 |