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Loi portant assentiment à la Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique , faite à La Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de bescherming van het archeologisch erfgoed , gedaan te Valletta op 16 januari 1992. - Duitse vertaling
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23 JUIN 2008. - Loi portant assentiment à la Convention européenne 23 JUNI 2008. - Wet houdende instemming met het Europees Verdrag
pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La inzake de bescherming van het archeologisch erfgoed (herzien), gedaan
Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande te Valletta op 16 januari 1992. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 juni
loi du 23 juin 2008 portant assentiment à la Convention européenne 2008 houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de
pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La bescherming van het archeologisch erfgoed (herzien), gedaan te
Valette le 16 janvier 1992 (Moniteur belge du 30 mars 2011). Valletta op 16 januari 1992 (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN,
AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
23. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen 23. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu
Valletta am 16. Januar 1992 Valletta am 16. Januar 1992
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen
Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992, wird voll Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992, wird voll
und ganz wirksam. und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes
(revidiert) (revidiert)
Präambel Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten,
Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses
Übereinkommen unterzeichnen, Übereinkommen unterzeichnen,
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine
enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um
insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe
bilden, zu wahren und zu fördern; bilden, zu wahren und zu fördern;
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5;
im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete
Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas; Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas;
im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete
Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit
Kulturgut; Kulturgut;
im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung
über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981)
und 1072 (1988); und 1072 (1988);
im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und
die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung
und Raumordnung; und Raumordnung;
eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur
Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt;
in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von
der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl
gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder
unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches
Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist;
in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete
verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren
einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es
notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und
Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern;
unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des
archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat,
sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der
Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs
von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird;
in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der
Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in
London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz
archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu
vervollständigen, vervollständigen,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe
Artikel 1 Artikel 1
1. Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische 1. Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische
Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument
für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen. für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.
2. Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle 2. Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle
Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen
herrührenden sonstigen Spuren des Menschen: herrührenden sonstigen Spuren des Menschen:
i. deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des i. deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des
Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt
zurückzuverfolgen; zurückzuverfolgen;
ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der
Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als
hauptsächliche Informationsquellen dienen; hauptsächliche Informationsquellen dienen;
iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der
Vertragsparteien befinden. Vertragsparteien befinden.
3. Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, 3. Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles,
erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art
sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser. sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.
Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen
Artikel 2 Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden
Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des
archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen: archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen:
i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet
geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände;
ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der
Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die
von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der
Vergangenheit zu erhalten; Vergangenheit zu erhalten;
iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von
Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu
melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung. melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung.
Artikel 3 Artikel 3
Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche
Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten,
verpflichtet sich jede Vertragspartei: verpflichtet sich jede Vertragspartei:
i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und
sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden: sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden:
a. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des a. dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des
archäologischen Erbes verhindert wird; archäologischen Erbes verhindert wird;
b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in
wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden,
- dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt - dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt
werden; werden;
- dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden - dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden
oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass
für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen
getroffen worden sind; getroffen worden sind;
ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise
zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten,
besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden;
iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von
Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen
Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht
des Staates dies vorsieht. des Staates dies vorsieht.
Artikel 4 Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen
Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den
Umständen Folgendes vorsieht: Umständen Folgendes vorsieht:
i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der
Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete
vorgesehen ist; vorgesehen ist;
ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort
und Stelle; und Stelle;
iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische
Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden. Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.
Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes
Artikel 5 Artikel 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und
der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu
verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt
werden: werden:
a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum a. an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum
Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von
archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und
b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne; b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne;
ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen,
Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen: Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen:
a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe
wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können; wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;
b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche
Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse
zur Verfügung gestellt werden können; zur Verfügung gestellt werden können;
iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den
sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und
ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden;
iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene
Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort
und Stelle erhalten bleiben; und Stelle erhalten bleiben;
v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die
Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die
Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und
wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht
nachteilig beeinflusst. nachteilig beeinflusst.
Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung
Artikel 6 Artikel 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen
Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen
Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen;
ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu
erhöhen: erhöhen:
a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die
Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten
im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten
Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand
beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist; beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist;
b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende
archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche
Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und
Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen
in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen
Verträglichkeitsprüfungen. Verträglichkeitsprüfungen.
Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen
Artikel 7 Artikel 7
Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen
über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei: über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:
i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in
dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den
neuesten Stand zu bringen; neuesten Stand zu bringen;
ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der
archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen
Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung
geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken. geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.
Artikel 8 Artikel 8
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des
archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu
erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu
verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser
Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird; Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird;
ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende
archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur
Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen. Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen.
Förderung des öffentlichen Bewusstseins Förderung des öffentlichen Bewusstseins
Artikel 9 Artikel 9
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der
Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes
zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses
Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln; Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln;
ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres
archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und
die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände
anzuregen. anzuregen.
Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des
archäologischen Erbes archäologischen Erbes
Artikel 10 Artikel 10
Jede Vertragspartei verpflichtet sich: Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen
Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte
unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen; unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen;
ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei
dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen
Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus
einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen
Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten
darüber zu beschaffen; darüber zu beschaffen;
iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass
Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht
unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen
der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder
unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen
entwendet wurden; entwendet wurden;
iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch
nicht staatlicher Aufsicht unterstehen: nicht staatlicher Aufsicht unterstehen:
a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten)
Übereinkommens zu übermitteln; Übereinkommens zu übermitteln;
b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten
Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze
beachten; beachten;
v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung,
Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des
archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden
oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen
entwendet wurden. entwendet wurden.
Artikel 11 Artikel 11
Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen
zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die
unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder
deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor. deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor.
Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe
Artikel 12 Artikel 12
Die Vertragsparteien verpflichten sich: Die Vertragsparteien verpflichten sich:
i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch
den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten
betreffend das archäologische Erbe; betreffend das archäologische Erbe;
ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den
Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des
archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung
Verantwortlichen, zu fördern. Verantwortlichen, zu fördern.
Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens
Artikel 13 Artikel 13
Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom
Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des
Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des
(revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere: (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere:
i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der
in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten
Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung
der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze
berichten; berichten;
ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des
(revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige
Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten)
Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck
des (revidierten) Übereinkommens; des (revidierten) Übereinkommens;
iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der
Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem
(revidierten) Übereinkommen unterbreiten. (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.
Schlussklauseln Schlussklauseln
Artikel 14 Artikel 14
1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des 1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des
Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London 2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London
unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen
Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte
Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt. Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.
3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag 3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag
in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei
Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen
gebunden zu sein. gebunden zu sein.
4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung 4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung
des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam,
so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen
vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten)
Übereinkommens anwenden wird. Übereinkommens anwenden wird.
5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung 5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein,
tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde in Kraft. oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 15 Artikel 15
1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das 1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20
Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit
einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch
auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der
nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen
beizutreten. beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische 2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte)
Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär des Europarats in Kraft. Generalsekretär des Europarats in Kraft.
Artikel 16 Artikel 16
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
(revidierte) Übereinkommen Anwendung findet. (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten)
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für Hoheitsgebiet erstrecken. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für
dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim
Generalsekretär in Kraft. Generalsekretär in Kraft.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam. Generalsekretär wirksam.
Artikel 17 Artikel 17
1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen 1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen
jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen. Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam. Generalsekretär wirksam.
Artikel 18 Artikel 18
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen
Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind
oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten: oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten:
i. jede Unterzeichnung; i. jede Unterzeichnung;
ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde; oder Beitrittsurkunde;
iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten)
Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16;
iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang
mit diesem (revidierten) Übereinkommen. mit diesem (revidierten) Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben. dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch, Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch,
wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des
Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen
Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten)
Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften. Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes
(revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992
Staaten/Organisation Staaten/Organisation
Datum Datum
Authentifizierung Authentifizierung
Art der Zustimmung Art der Zustimmung
Datum der Zustimmunng Datum der Zustimmunng
Datum des internen Datum des internen
Inkrafttreten Inkrafttreten
ALBANIEN ALBANIEN
06.02.2008 06.02.2008
Ratifizierung Ratifizierung
19.02.2008 19.02.2008
20.08.2008 20.08.2008
ANDORRA ANDORRA
10.03.1998 10.03.1998
Ratifizierung Ratifizierung
26.06.1998 26.06.1998
27.12.1998 27.12.1998
ARMENIEN ARMENIEN
26.05.2000 26.05.2000
Ratifizierung Ratifizierung
17.12.2004 17.12.2004
18.06.2005 18.06.2005
ASERBAIDSCHAN ASERBAIDSCHAN
Beitritt Beitritt
28.03.2000 28.03.2000
29.09.2000 29.09.2000
BELGIEN BELGIEN
30.01.2002 30.01.2002
Ratifizierung Ratifizierung
08.10.2010 08.10.2010
09.04.2011 09.04.2011
BOSNIEN-HERZEGOWINA BOSNIEN-HERZEGOWINA
15.10.2008 15.10.2008
Ratifizierung Ratifizierung
14.12.2010 14.12.2010
15.06.2011 15.06.2011
BULGARIEN BULGARIEN
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
02.06.1993 02.06.1993
25.05.1995 25.05.1995
DÄNEMARK DÄNEMARK
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
16.11.2005 16.11.2005
17.05.2006 17.05.2006
DEUTSCHLAND DEUTSCHLAND
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
22.01.2003 22.01.2003
23.07.2003 23.07.2003
ESTLAND ESTLAND
03.05.1996 03.05.1996
Ratifizierung Ratifizierung
15.11.1996 15.11.1996
16.05.1997 16.05.1997
FINNLAND FINNLAND
15.09.1994 15.09.1994
Ratifizierung Ratifizierung
15.09.1994 15.09.1994
25.05.1995 25.05.1995
FRANKREICH FRANKREICH
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
10.07.1995 10.07.1995
11.01.1996 11.01.1996
GEORGIEN GEORGIEN
17.09.1999 17.09.1999
Ratifizierung Ratifizierung
13.04.2000 13.04.2000
14.10.2000 14.10.2000
GRIECHENLAND GRIECHENLAND
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
10.07.2006 10.07.2006
11.01.2007 11.01.2007
HEILIGER STUHL HEILIGER STUHL
09.02.1994 09.02.1994
Ratifizierung Ratifizierung
07.05.1999 07.05.1999
08.11.1999 08.11.1999
IRLAND IRLAND
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
18.03.1997 18.03.1997
19.09.1997 19.09.1997
ITALIEN ITALIEN
16.01.1992 16.01.1992
Unbestimmt Unbestimmt
KROATIEN KROATIEN
02.10.2001 02.10.2001
Ratifizierung Ratifizierung
06.08.2004 06.08.2004
07.02.2005 07.02.2005
LETTLAND LETTLAND
28.02.2003 28.02.2003
Ratifizierung Ratifizierung
29.07.2003 29.07.2003
30.01.2004 30.01.2004
LIECHTENSTEIN LIECHTENSTEIN
02.05.1996 02.05.1996
Ratifizierung Ratifizierung
01.07.1996 01.07.1996
02.01.1997 02.01.1997
LITAUEN LITAUEN
26.01.1998 26.01.1998
Ratifizierung Ratifizierung
07.12.1999 07.12.1999
08.06.2000 08.06.2000
LUXEMBURG LUXEMBURG
16.01.1992 16.01.1992
Unbestimmt Unbestimmt
MALTA MALTA
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
24.11.1994 24.11.1994
25.05.1995 25.05.1995
MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
06.02.2006 06.02.2006
Ratifizierung Ratifizierung
06.02.2006 06.02.2006
07.08.2006 07.08.2006
MOLDAU MOLDAU
04.05.1998 04.05.1998
Ratifizierung Ratifizierung
21.12.2001 21.12.2001
22.06.2002 22.06.2002
MONACO MONACO
21.10.1998 21.10.1998
Ratifizierung Ratifizierung
21.10.1998 21.10.1998
22.04.1999 22.04.1999
NIEDERLANDE NIEDERLANDE
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
11.06.2007 11.06.2007
12.12.2007 12.12.2007
NORWEGEN NORWEGEN
24.08.1995 24.08.1995
Ratifizierung Ratifizierung
20.09.1995 20.09.1995
21.03.1996 21.03.1996
POLEN POLEN
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
30.01.1996 30.01.1996
31.07.1996 31.07.1996
PORTUGAL PORTUGAL
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
05.08.1998 05.08.1998
06.02.1999 06.02.1999
RUMÄNIEN RUMÄNIEN
22.07.1996 22.07.1996
Ratifizierung Ratifizierung
20.11.1997 20.11.1997
21.05.1998 21.05.1998
RUSSLAND RUSSLAND
16.01.1992 16.01.1992
Unbestimmt Unbestimmt
SAN MARINO SAN MARINO
16.01.1992 16.01.1992
Unbestimmt Unbestimmt
SCHWEDEN SCHWEDEN
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
11.10.1995 11.10.1995
12.04.1996 12.04.1996
SCHWEIZ SCHWEIZ
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
27.03.1996 27.03.1996
28.09.1996 28.09.1996
SERBIEN SERBIEN
21.09.2007 21.09.2007
Ratifizierung Ratifizierung
14.09.2009 14.09.2009
15.03.2010 15.03.2010
SLOWAKEI SLOWAKEI
30.06.1993 30.06.1993
Ratifizierung Ratifizierung
31.10.2000 31.10.2000
01.05.2001 01.05.2001
SLOWENIEN SLOWENIEN
15.11.1996 15.11.1996
Ratifizierung Ratifizierung
07.05.1999 07.05.1999
08.11.1999 08.11.1999
SPANIEN SPANIEN
16.01.1992 16.01.1992
Unbestimmt Unbestimmt
TSCHECHIEN TSCHECHIEN
17.12.1998 17.12.1998
Ratifizierung Ratifizierung
22.03.2000 22.03.2000
23.09.2000 23.09.2000
TÜRKEI TÜRKEI
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
29.11.1999 29.11.1999
30.05.2000 30.05.2000
UKRAINE UKRAINE
02.07.1998 02.07.1998
Ratifizierung Ratifizierung
26.02.2004 26.02.2004
27.08.2004 27.08.2004
UNGARN UNGARN
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
09.02.1993 09.02.1993
25.05.1995 25.05.1995
VEREINIGTES VEREINIGTES
KÖNIGREICH KÖNIGREICH
16.01.1992 16.01.1992
Ratifizierung Ratifizierung
19.09.2000 19.09.2000
20.03.2001 20.03.2001
ZYPERN ZYPERN
08.04.1998 08.04.1998
Ratifizierung Ratifizierung
26.04.2000 26.04.2000
27.10.2000 27.10.2000
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