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Loi relative au droit de réponse | Wet betreffende het recht tot antwoord |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 JUIN 1961. - Loi relative au droit de réponse | 23 JUNI 1961. - Wet betreffende het recht tot antwoord |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 23 juin 1961 relative au droit de réponse | de wet van 23 juni 1961 betreffende het recht tot antwoord (Belgisch |
(Moniteur belge du 8 juillet 1961), telle qu'elle a été modifiée | Staatsblad van 8 juli 1961), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd |
successivement par : | bij : |
- la loi du 4 mars 1977 complétant la loi du 23 juin 1961 relative au | - de wet van 4 maart 1977 tot aanvulling van de wet van 23 juni 1961 |
droit de réponse (Moniteur belge du 15 mars 1977); | betreffende het recht tot antwoord (Belgisch Staatsblad van 15 maart |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | 1977); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
23. JUNI 1961 - Gesetz über das Gegendarstellungsrecht | 23. JUNI 1961 - Gesetz über das Gegendarstellungsrecht |
[KAPITEL I - Periodische Druckschriften] | [KAPITEL I - Periodische Druckschriften] |
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des G. vom 4. März 1977 | [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des G. vom 4. März 1977 |
(B.S. vom 15. März 1977)] | (B.S. vom 15. März 1977)] |
Artikel 1 - Natürliche oder juristische Personen, die in einer | Artikel 1 - Natürliche oder juristische Personen, die in einer |
periodischen Druckschrift namentlich genannt oder implizit bezeichnet | periodischen Druckschrift namentlich genannt oder implizit bezeichnet |
werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel das Recht, binnen drei | werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel das Recht, binnen drei |
Monaten die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu | Monaten die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu |
beantragen. | beantragen. |
Wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Kritik lässt jedoch | Wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Kritik lässt jedoch |
nur dann Ansprüche auf eine Gegendarstellung entstehen, wenn diese die | nur dann Ansprüche auf eine Gegendarstellung entstehen, wenn diese die |
Berichtigung eines faktischen Elementes oder die Abwehr einer | Berichtigung eines faktischen Elementes oder die Abwehr einer |
Ehrverletzung zum Gegenstand hat. | Ehrverletzung zum Gegenstand hat. |
Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das | Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das |
Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim | Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim |
Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es | Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es |
wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt; wenn | wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt; wenn |
am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Absatz 1 | am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Absatz 1 |
vorgesehene Frist von drei Monaten läuft, so verfügen die | vorgesehene Frist von drei Monaten läuft, so verfügen die |
Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist. | Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist. |
Art. 2 - Die Gegendarstellung darf tausend Schriftzeichen oder das | Art. 2 - Die Gegendarstellung darf tausend Schriftzeichen oder das |
Doppelte des Platzes, den der das Gegendarstellungsrecht | Doppelte des Platzes, den der das Gegendarstellungsrecht |
rechtfertigende Text eingenommen hat, nicht übersteigen. | rechtfertigende Text eingenommen hat, nicht übersteigen. |
Die betroffene Person darf das Gegendarstellungsrecht in einem Mal | Die betroffene Person darf das Gegendarstellungsrecht in einem Mal |
ausüben in Bezug auf Texte, die in mehreren aufeinander folgenden | ausüben in Bezug auf Texte, die in mehreren aufeinander folgenden |
Ausgaben veröffentlicht worden sind. | Ausgaben veröffentlicht worden sind. |
In diesem Fall darf ihre Gegendarstellung tausend Schriftzeichen oder | In diesem Fall darf ihre Gegendarstellung tausend Schriftzeichen oder |
das Doppelte des Platzes, den der längste dieser Texte eingenommen | das Doppelte des Platzes, den der längste dieser Texte eingenommen |
hat, nicht übersteigen. | hat, nicht übersteigen. |
Der Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung enthält die | Der Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung enthält die |
genaue Angabe der Texte, Erwähnungen oder Zitate, auf die sich die | genaue Angabe der Texte, Erwähnungen oder Zitate, auf die sich die |
Gegendarstellung bezieht. | Gegendarstellung bezieht. |
Art. 3 - Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung kann verweigert | Art. 3 - Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung kann verweigert |
werden, wenn sie: | werden, wenn sie: |
1. keinen direkten Zusammenhang mit dem beanstandeten Text hat, | 1. keinen direkten Zusammenhang mit dem beanstandeten Text hat, |
2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten | 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten |
verstösst, | verstösst, |
3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, | 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, |
4. in einer anderen Sprache als der Sprache der periodischen | 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der periodischen |
Druckschrift abgefasst ist. | Druckschrift abgefasst ist. |
Art. 4 - Die Gegendarstellung muss vollständig, ohne Einschiebung, an | Art. 4 - Die Gegendarstellung muss vollständig, ohne Einschiebung, an |
dem gleichen Platz und in der gleichen Schrift wie der Text, auf den | dem gleichen Platz und in der gleichen Schrift wie der Text, auf den |
sie sich bezieht, veröffentlicht werden. | sie sich bezieht, veröffentlicht werden. |
Diese Veröffentlichung muss in der ersten Ausgabe erfolgen, die nach | Diese Veröffentlichung muss in der ersten Ausgabe erfolgen, die nach |
Ablauf einer mit der Einreichung der Gegendarstellung bei der | Ablauf einer mit der Einreichung der Gegendarstellung bei der |
Geschäftsstelle der periodischen Druckschrift einsetzenden Frist von | Geschäftsstelle der periodischen Druckschrift einsetzenden Frist von |
zwei vollen Tagen, Sonn- und Feiertage nicht einbegriffen, | zwei vollen Tagen, Sonn- und Feiertage nicht einbegriffen, |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Art. 5 - Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 4 wird der | Art. 5 - Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 4 wird der |
Herausgeber mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] belegt. | Herausgeber mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] belegt. |
Artikel 85 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diesen Verstoss. | Artikel 85 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diesen Verstoss. |
Ist am Datum des Urteils die Gegendarstellung nicht veröffentlicht | Ist am Datum des Urteils die Gegendarstellung nicht veröffentlicht |
worden, so ordnet das Gericht ihre Veröffentlichung innerhalb einer | worden, so ordnet das Gericht ihre Veröffentlichung innerhalb einer |
von ihm festgelegten Frist an; es verurteilt den Herausgeber ausserdem | von ihm festgelegten Frist an; es verurteilt den Herausgeber ausserdem |
zu einer Geldbusse von 100 [EUR] für jeden Tag Verzug ab Ablauf dieser | zu einer Geldbusse von 100 [EUR] für jeden Tag Verzug ab Ablauf dieser |
Frist; es kann durch eine besondere mit Gründen versehene Bestimmung | Frist; es kann durch eine besondere mit Gründen versehene Bestimmung |
erklären, dass der Teil des Urteils, der die Veröffentlichung | erklären, dass der Teil des Urteils, der die Veröffentlichung |
anordnet, ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung einstweilen | anordnet, ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung einstweilen |
vollstreckbar ist. | vollstreckbar ist. |
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten | Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten |
Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem, | Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem, |
abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, ist auf die im | abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, ist auf die im |
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verurteilungen nicht anwendbar. | vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verurteilungen nicht anwendbar. |
[Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 6 - In Ermangelung der Angabe des Namens des Herausgebers in der | Art. 6 - In Ermangelung der Angabe des Namens des Herausgebers in der |
periodischen Druckschrift gilt ausser bei Beweis des Gegenteils der | periodischen Druckschrift gilt ausser bei Beweis des Gegenteils der |
Drucker als Herausgeber. | Drucker als Herausgeber. |
[Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 1 des G. vom 4. | [Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 1 des G. vom 4. |
März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] | März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] |
[KAPITEL II - Audiovisuelle Mittel | [KAPITEL II - Audiovisuelle Mittel |
[Kapitel II mit den Artikeln 7 bis 15 eingefügt durch Art. 2 des G. | [Kapitel II mit den Artikeln 7 bis 15 eingefügt durch Art. 2 des G. |
vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] | vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] |
Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige | Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige |
Vereinigungen, die in einer periodischen audiovisuellen Sendung oder | Vereinigungen, die in einer periodischen audiovisuellen Sendung oder |
Ausgabe beziehungsweise einem periodischen audiovisuellen Programm | Ausgabe beziehungsweise einem periodischen audiovisuellen Programm |
namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet | namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet |
anderer Rechtsmittel bei nachgewiesenem persönlichem Interesse das | anderer Rechtsmittel bei nachgewiesenem persönlichem Interesse das |
Recht, die unentgeltliche Ausstrahlung oder Aufnahme einer | Recht, die unentgeltliche Ausstrahlung oder Aufnahme einer |
Gegendarstellung zu beantragen, um ein oder mehrere sie betreffende | Gegendarstellung zu beantragen, um ein oder mehrere sie betreffende |
fehlerhafte faktische Elemente zu berichtigen oder um auf eine oder | fehlerhafte faktische Elemente zu berichtigen oder um auf eine oder |
mehrere Vorkommnisse oder Erklärungen, die ihre Ehre verletzen können, | mehrere Vorkommnisse oder Erklärungen, die ihre Ehre verletzen können, |
zu antworten. | zu antworten. |
Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das | Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das |
Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim | Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim |
Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es | Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es |
wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt. Wenn | wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt. Wenn |
am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Artikel 8 | am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Artikel 8 |
Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Frist von dreissig | Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Frist von dreissig |
Tagen läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den | Tagen läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den |
restlichen Teil dieser Frist. | restlichen Teil dieser Frist. |
Art. 8 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der | Art. 8 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der |
Gegendarstellungsantrag folgenden Bedingungen genügen: | Gegendarstellungsantrag folgenden Bedingungen genügen: |
- dem Produzenten der Sendung oder des Programms oder dem Herausgeber | - dem Produzenten der Sendung oder des Programms oder dem Herausgeber |
spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Sendung, des | spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Sendung, des |
Programms oder der Ausgabe per Einschreiben zugesandt werden, | Programms oder der Ausgabe per Einschreiben zugesandt werden, |
- wenn es sich um natürliche Personen handelt, die vollständige | - wenn es sich um natürliche Personen handelt, die vollständige |
Identität des Antragstellers und seinen Wohnsitz angeben. Bei | Identität des Antragstellers und seinen Wohnsitz angeben. Bei |
juristischen Personen werden gemeinsamer Name, Rechtsform, | juristischen Personen werden gemeinsamer Name, Rechtsform, |
Gesellschaftssitz und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben. | Gesellschaftssitz und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben. |
Bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen werden Bezeichnung, Sitz, | Bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen werden Bezeichnung, Sitz, |
Satzungsorgane und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben, | Satzungsorgane und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben, |
- alle näheren Angaben enthalten, die der Identifizierung der Sendung, | - alle näheren Angaben enthalten, die der Identifizierung der Sendung, |
des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, und der | des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, und der |
inkriminierten Passagen dienlich sind, | inkriminierten Passagen dienlich sind, |
- mit Gründen versehen und unterzeichnet sein, | - mit Gründen versehen und unterzeichnet sein, |
- die erbetene Gegendarstellung umfassen, deren Text eine Lesezeit von | - die erbetene Gegendarstellung umfassen, deren Text eine Lesezeit von |
drei Minuten oder 4.500 typographische Zeichen nicht überschreiten | drei Minuten oder 4.500 typographische Zeichen nicht überschreiten |
darf. | darf. |
Art. 9 - Die Ausstrahlung oder Aufnahme der Gegendarstellung kann | Art. 9 - Die Ausstrahlung oder Aufnahme der Gegendarstellung kann |
verweigert werden, wenn sie: | verweigert werden, wenn sie: |
1. keinen direkten Zusammenhang mit den beanstandeten Äusserungen oder | 1. keinen direkten Zusammenhang mit den beanstandeten Äusserungen oder |
Bildern hat oder nicht im Verhältnis zu dem steht, was notwendig ist, | Bildern hat oder nicht im Verhältnis zu dem steht, was notwendig ist, |
um die als unrichtig erklärten oder die Ehre verletzenden Fakten zu | um die als unrichtig erklärten oder die Ehre verletzenden Fakten zu |
berichtigen, | berichtigen, |
2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten | 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten |
verstösst, | verstösst, |
3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, | 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, |
4. in einer anderen Sprache als der Sprache der Sendung, des Programms | 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der Sendung, des Programms |
oder der Ausgabe, die beanstandet werden, abgefasst ist. | oder der Ausgabe, die beanstandet werden, abgefasst ist. |
Art. 10 - Es besteht kein Grund zur Gegendarstellung, wenn der | Art. 10 - Es besteht kein Grund zur Gegendarstellung, wenn der |
Produzent oder Herausgeber spontan eine zufrieden stellende | Produzent oder Herausgeber spontan eine zufrieden stellende |
Berichtigung macht. | Berichtigung macht. |
Wird diese Berichtigung vom Antragsteller als nicht zufrieden stellend | Wird diese Berichtigung vom Antragsteller als nicht zufrieden stellend |
angesehen, so kann er von seinen durch vorliegendes Gesetz zuerkannten | angesehen, so kann er von seinen durch vorliegendes Gesetz zuerkannten |
Rechten Gebrauch machen. | Rechten Gebrauch machen. |
Art. 11 - § 1 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben und der | Art. 11 - § 1 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben und der |
vorgeschlagene Text angenommen, so wird diese Gegendarstellung | vorgeschlagene Text angenommen, so wird diese Gegendarstellung |
anlässlich der nächsten Sendung oder des nächsten Programms der | anlässlich der nächsten Sendung oder des nächsten Programms der |
gleichen Serie oder des gleichen Typs zu der Uhrzeit, die der Uhrzeit, | gleichen Serie oder des gleichen Typs zu der Uhrzeit, die der Uhrzeit, |
zu der die Sendung oder das Programm ausgestrahlt wurde, so nah wie | zu der die Sendung oder das Programm ausgestrahlt wurde, so nah wie |
möglich ist, gesendet. | möglich ist, gesendet. |
Wenn der Gegendarstellungsantrag sich auf eine periodische Ausgabe | Wenn der Gegendarstellungsantrag sich auf eine periodische Ausgabe |
bezieht, so wird der Text in der nächsten Ausgabe eingefügt. | bezieht, so wird der Text in der nächsten Ausgabe eingefügt. |
Bei einer zu geringen Häufigkeit kann der Antragsteller die | Bei einer zu geringen Häufigkeit kann der Antragsteller die |
Ausstrahlung seiner Gegendarstellung in der nächsten Sendung | Ausstrahlung seiner Gegendarstellung in der nächsten Sendung |
beantragen. | beantragen. |
Die Gegendarstellung wird von der durch den Produzenten oder | Die Gegendarstellung wird von der durch den Produzenten oder |
Herausgeber bestimmten Person ohne Kommentar oder Antwort vorgelesen. | Herausgeber bestimmten Person ohne Kommentar oder Antwort vorgelesen. |
Der Antragsteller hat auf keinen Fall Zugang zu Mikrofon, Kamera oder | Der Antragsteller hat auf keinen Fall Zugang zu Mikrofon, Kamera oder |
Aufnahmegerät. | Aufnahmegerät. |
§ 2 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben, ohne dass die | § 2 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben, ohne dass die |
Gegendarstellung jedoch vollständig angenommen wird, so legt der | Gegendarstellung jedoch vollständig angenommen wird, so legt der |
Produzent oder Herausgeber dem Antragsteller einen Gegenvorschlag vor. | Produzent oder Herausgeber dem Antragsteller einen Gegenvorschlag vor. |
Dieser muss per Einschreiben binnen einer am Tag nach dem Empfang des | Dieser muss per Einschreiben binnen einer am Tag nach dem Empfang des |
Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen zugesandt werden. | Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen zugesandt werden. |
Wird dieser Gegenvorschlag vom Antragsteller angenommen, so wird die | Wird dieser Gegenvorschlag vom Antragsteller angenommen, so wird die |
Gegendarstellung gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten | Gegendarstellung gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten |
ausgestrahlt oder aufgenommen. | ausgestrahlt oder aufgenommen. |
§ 3 - Lehnt der Produzent oder Herausgeber den Gegendarstellungsantrag | § 3 - Lehnt der Produzent oder Herausgeber den Gegendarstellungsantrag |
ab, so setzt er den Antragsteller hiervon binnen einer am Tag nach dem | ab, so setzt er den Antragsteller hiervon binnen einer am Tag nach dem |
Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen per | Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen per |
Einschreiben in Kenntnis, wobei er seine Ablehnung mit Gründen | Einschreiben in Kenntnis, wobei er seine Ablehnung mit Gründen |
versieht. | versieht. |
Art. 12 - Werden die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 und § 3 vorgesehenen | Art. 12 - Werden die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 und § 3 vorgesehenen |
Formalitäten nicht eingehalten oder wird der Gegendarstellungsantrag | Formalitäten nicht eingehalten oder wird der Gegendarstellungsantrag |
oder der Textgegenvorschlag abgelehnt, kann der Antragsteller | oder der Textgegenvorschlag abgelehnt, kann der Antragsteller |
innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die Ablehnung oder der | innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die Ablehnung oder der |
Textgegenvorschlag hätte notifiziert werden müssen, oder innerhalb | Textgegenvorschlag hätte notifiziert werden müssen, oder innerhalb |
fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Ablehnung oder des Gegenvorschlags | fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Ablehnung oder des Gegenvorschlags |
den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz mit der Sache befassen. | den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz mit der Sache befassen. |
Der Präsident kann gemäss Artikel 731 und folgenden des | Der Präsident kann gemäss Artikel 731 und folgenden des |
Gerichtsgesetzbuches innerhalb derselben Frist durch einen | Gerichtsgesetzbuches innerhalb derselben Frist durch einen |
schriftlichen Güteverfahrensantrag befasst werden. Dieser Antrag hat | schriftlichen Güteverfahrensantrag befasst werden. Dieser Antrag hat |
der Frist von fünfzehn Tagen gegenüber die Auswirkungen einer Ladung, | der Frist von fünfzehn Tagen gegenüber die Auswirkungen einer Ladung, |
vorausgesetzt, eine solche Ladung erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen | vorausgesetzt, eine solche Ladung erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen |
nach dem Nichteinigungsprotokoll. | nach dem Nichteinigungsprotokoll. |
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der als Einzelrichter tagt, | Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der als Einzelrichter tagt, |
entscheidet zur Sache und in letzter Instanz gemäss dem in den | entscheidet zur Sache und in letzter Instanz gemäss dem in den |
Artikeln 1035, 1036, 1038 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches | Artikeln 1035, 1036, 1038 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches |
vorgesehenen Verfahren über die Verpflichtung des Produzenten oder | vorgesehenen Verfahren über die Verpflichtung des Produzenten oder |
Herausgebers, die Gegendarstellung auszustrahlen oder aufzunehmen. | Herausgebers, die Gegendarstellung auszustrahlen oder aufzunehmen. |
Bei Versäumnisbeschluss kann innerhalb fünfzehn Tagen ab der | Bei Versäumnisbeschluss kann innerhalb fünfzehn Tagen ab der |
Notifizierung Einspruch erhoben werden. | Notifizierung Einspruch erhoben werden. |
Der Beschluss wird den Parteien per Gerichtsbrief notifiziert. | Der Beschluss wird den Parteien per Gerichtsbrief notifiziert. |
Art. 13 - Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag | Art. 13 - Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag |
eingereicht werden kann, muss von jeder Sendung, jedem Programm und | eingereicht werden kann, muss von jeder Sendung, jedem Programm und |
jeder Ausgabe eine Aufnahme aufbewahrt werden. | jeder Ausgabe eine Aufnahme aufbewahrt werden. |
Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, so muss die Gegendarstellung, | Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, so muss die Gegendarstellung, |
insofern sie gesetzmässig ist, ausgestrahlt oder aufgenommen werden. | insofern sie gesetzmässig ist, ausgestrahlt oder aufgenommen werden. |
Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist | Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
eingereicht, so muss die Aufnahme der Sendung, des Programms oder der | eingereicht, so muss die Aufnahme der Sendung, des Programms oder der |
Ausgabe, die betroffen sind, bis zur Beilegung des Streitfalls | Ausgabe, die betroffen sind, bis zur Beilegung des Streitfalls |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
Die Aufnahme der Gegendarstellung muss drei Monate lang aufbewahrt | Die Aufnahme der Gegendarstellung muss drei Monate lang aufbewahrt |
werden. | werden. |
Art. 14 - Sendungen, die anerkannten Vereinigungen und Stiftungen von | Art. 14 - Sendungen, die anerkannten Vereinigungen und Stiftungen von |
den Sendeanstalten des belgischen Rundfunks und Fernsehen bewilligt | den Sendeanstalten des belgischen Rundfunks und Fernsehen bewilligt |
werden, begründen keine Ausübung des Gegendarstellungsrechts, insofern | werden, begründen keine Ausübung des Gegendarstellungsrechts, insofern |
diese Sendungen gemäss den Bestimmungen, die die Sendungen von | diese Sendungen gemäss den Bestimmungen, die die Sendungen von |
anerkannten Vereinigungen und Stiftungen regeln, hergestellt werden. | anerkannten Vereinigungen und Stiftungen regeln, hergestellt werden. |
Art. 15 - Wer eine Gegendarstellung nicht gemäss den in Artikel 11 § 1 | Art. 15 - Wer eine Gegendarstellung nicht gemäss den in Artikel 11 § 1 |
und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen ausstrahlt oder aufnimmt | und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen ausstrahlt oder aufnimmt |
oder es unterlässt, die im Güteverfahren zustande gekommene | oder es unterlässt, die im Güteverfahren zustande gekommene |
Vereinbarung oder den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster | Vereinbarung oder den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster |
Instanz auszuführen, wird unbeschadet der zivilrechtlichen | Instanz auszuführen, wird unbeschadet der zivilrechtlichen |
Entschädigung mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] bestraft.] | Entschädigung mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] bestraft.] |
[Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
[KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | [KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
[Kapitel III mit den Artikeln 16 bis 18 eingefügt durch Art. 2 des G. | [Kapitel III mit den Artikeln 16 bis 18 eingefügt durch Art. 2 des G. |
vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] | vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] |
Art. 16 - Die Verfolgung kann nur aufgrund der Klage oder der direkten | Art. 16 - Die Verfolgung kann nur aufgrund der Klage oder der direkten |
Ladung des Klägers eingeleitet werden. Dieser kann seine Klage bei | Ladung des Klägers eingeleitet werden. Dieser kann seine Klage bei |
jedem Sachstand zurücknehmen. Durch seine Rücknahme erlischt die | jedem Sachstand zurücknehmen. Durch seine Rücknahme erlischt die |
Strafverfolgung. | Strafverfolgung. |
Art. 17 - Die Strafverfolgung und die Zivilklage, die aus einem | Art. 17 - Die Strafverfolgung und die Zivilklage, die aus einem |
Verstoss gegen das vorliegende Gesetz hervorgehen, verjähren in drei | Verstoss gegen das vorliegende Gesetz hervorgehen, verjähren in drei |
Monaten ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung oder Ausstrahlung | Monaten ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung oder Ausstrahlung |
hätten erfolgen müssen. | hätten erfolgen müssen. |
Art. 18 - Die Gerichtshöfe und Gerichte befinden vor allem anderen | Art. 18 - Die Gerichtshöfe und Gerichte befinden vor allem anderen |
über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhobenen Klagen.] | über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhobenen Klagen.] |