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Loi relative au droit de réponse Wet betreffende het recht tot antwoord
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23 JUIN 1961. - Loi relative au droit de réponse 23 JUNI 1961. - Wet betreffende het recht tot antwoord
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 23 juin 1961 relative au droit de réponse de wet van 23 juni 1961 betreffende het recht tot antwoord (Belgisch
(Moniteur belge du 8 juillet 1961), telle qu'elle a été modifiée Staatsblad van 8 juli 1961), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd
successivement par : bij :
- la loi du 4 mars 1977 complétant la loi du 23 juin 1961 relative au - de wet van 4 maart 1977 tot aanvulling van de wet van 23 juni 1961
droit de réponse (Moniteur belge du 15 mars 1977); betreffende het recht tot antwoord (Belgisch Staatsblad van 15 maart
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la 1977); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
23. JUNI 1961 - Gesetz über das Gegendarstellungsrecht 23. JUNI 1961 - Gesetz über das Gegendarstellungsrecht
[KAPITEL I - Periodische Druckschriften] [KAPITEL I - Periodische Druckschriften]
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des G. vom 4. März 1977 [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des G. vom 4. März 1977
(B.S. vom 15. März 1977)] (B.S. vom 15. März 1977)]
Artikel 1 - Natürliche oder juristische Personen, die in einer Artikel 1 - Natürliche oder juristische Personen, die in einer
periodischen Druckschrift namentlich genannt oder implizit bezeichnet periodischen Druckschrift namentlich genannt oder implizit bezeichnet
werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel das Recht, binnen drei werden, haben unbeschadet anderer Rechtsmittel das Recht, binnen drei
Monaten die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu Monaten die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu
beantragen. beantragen.
Wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Kritik lässt jedoch Wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Kritik lässt jedoch
nur dann Ansprüche auf eine Gegendarstellung entstehen, wenn diese die nur dann Ansprüche auf eine Gegendarstellung entstehen, wenn diese die
Berichtigung eines faktischen Elementes oder die Abwehr einer Berichtigung eines faktischen Elementes oder die Abwehr einer
Ehrverletzung zum Gegenstand hat. Ehrverletzung zum Gegenstand hat.
Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das
Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim
Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es
wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt; wenn wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt; wenn
am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Absatz 1 am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Absatz 1
vorgesehene Frist von drei Monaten läuft, so verfügen die vorgesehene Frist von drei Monaten läuft, so verfügen die
Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist. Rechtsnachfolger nur noch über den restlichen Teil dieser Frist.
Art. 2 - Die Gegendarstellung darf tausend Schriftzeichen oder das Art. 2 - Die Gegendarstellung darf tausend Schriftzeichen oder das
Doppelte des Platzes, den der das Gegendarstellungsrecht Doppelte des Platzes, den der das Gegendarstellungsrecht
rechtfertigende Text eingenommen hat, nicht übersteigen. rechtfertigende Text eingenommen hat, nicht übersteigen.
Die betroffene Person darf das Gegendarstellungsrecht in einem Mal Die betroffene Person darf das Gegendarstellungsrecht in einem Mal
ausüben in Bezug auf Texte, die in mehreren aufeinander folgenden ausüben in Bezug auf Texte, die in mehreren aufeinander folgenden
Ausgaben veröffentlicht worden sind. Ausgaben veröffentlicht worden sind.
In diesem Fall darf ihre Gegendarstellung tausend Schriftzeichen oder In diesem Fall darf ihre Gegendarstellung tausend Schriftzeichen oder
das Doppelte des Platzes, den der längste dieser Texte eingenommen das Doppelte des Platzes, den der längste dieser Texte eingenommen
hat, nicht übersteigen. hat, nicht übersteigen.
Der Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung enthält die Der Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung enthält die
genaue Angabe der Texte, Erwähnungen oder Zitate, auf die sich die genaue Angabe der Texte, Erwähnungen oder Zitate, auf die sich die
Gegendarstellung bezieht. Gegendarstellung bezieht.
Art. 3 - Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung kann verweigert Art. 3 - Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung kann verweigert
werden, wenn sie: werden, wenn sie:
1. keinen direkten Zusammenhang mit dem beanstandeten Text hat, 1. keinen direkten Zusammenhang mit dem beanstandeten Text hat,
2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten
verstösst, verstösst,
3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht,
4. in einer anderen Sprache als der Sprache der periodischen 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der periodischen
Druckschrift abgefasst ist. Druckschrift abgefasst ist.
Art. 4 - Die Gegendarstellung muss vollständig, ohne Einschiebung, an Art. 4 - Die Gegendarstellung muss vollständig, ohne Einschiebung, an
dem gleichen Platz und in der gleichen Schrift wie der Text, auf den dem gleichen Platz und in der gleichen Schrift wie der Text, auf den
sie sich bezieht, veröffentlicht werden. sie sich bezieht, veröffentlicht werden.
Diese Veröffentlichung muss in der ersten Ausgabe erfolgen, die nach Diese Veröffentlichung muss in der ersten Ausgabe erfolgen, die nach
Ablauf einer mit der Einreichung der Gegendarstellung bei der Ablauf einer mit der Einreichung der Gegendarstellung bei der
Geschäftsstelle der periodischen Druckschrift einsetzenden Frist von Geschäftsstelle der periodischen Druckschrift einsetzenden Frist von
zwei vollen Tagen, Sonn- und Feiertage nicht einbegriffen, zwei vollen Tagen, Sonn- und Feiertage nicht einbegriffen,
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Art. 5 - Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 4 wird der Art. 5 - Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 4 wird der
Herausgeber mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] belegt. Herausgeber mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] belegt.
Artikel 85 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diesen Verstoss. Artikel 85 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diesen Verstoss.
Ist am Datum des Urteils die Gegendarstellung nicht veröffentlicht Ist am Datum des Urteils die Gegendarstellung nicht veröffentlicht
worden, so ordnet das Gericht ihre Veröffentlichung innerhalb einer worden, so ordnet das Gericht ihre Veröffentlichung innerhalb einer
von ihm festgelegten Frist an; es verurteilt den Herausgeber ausserdem von ihm festgelegten Frist an; es verurteilt den Herausgeber ausserdem
zu einer Geldbusse von 100 [EUR] für jeden Tag Verzug ab Ablauf dieser zu einer Geldbusse von 100 [EUR] für jeden Tag Verzug ab Ablauf dieser
Frist; es kann durch eine besondere mit Gründen versehene Bestimmung Frist; es kann durch eine besondere mit Gründen versehene Bestimmung
erklären, dass der Teil des Urteils, der die Veröffentlichung erklären, dass der Teil des Urteils, der die Veröffentlichung
anordnet, ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung einstweilen anordnet, ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung einstweilen
vollstreckbar ist. vollstreckbar ist.
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten
Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem, Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem,
abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, ist auf die im abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, ist auf die im
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verurteilungen nicht anwendbar. vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verurteilungen nicht anwendbar.
[Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 6 - In Ermangelung der Angabe des Namens des Herausgebers in der Art. 6 - In Ermangelung der Angabe des Namens des Herausgebers in der
periodischen Druckschrift gilt ausser bei Beweis des Gegenteils der periodischen Druckschrift gilt ausser bei Beweis des Gegenteils der
Drucker als Herausgeber. Drucker als Herausgeber.
[Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 1 des G. vom 4. [Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 1 des G. vom 4.
März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)]
[KAPITEL II - Audiovisuelle Mittel [KAPITEL II - Audiovisuelle Mittel
[Kapitel II mit den Artikeln 7 bis 15 eingefügt durch Art. 2 des G. [Kapitel II mit den Artikeln 7 bis 15 eingefügt durch Art. 2 des G.
vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)]
Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige Art. 7 - Natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige
Vereinigungen, die in einer periodischen audiovisuellen Sendung oder Vereinigungen, die in einer periodischen audiovisuellen Sendung oder
Ausgabe beziehungsweise einem periodischen audiovisuellen Programm Ausgabe beziehungsweise einem periodischen audiovisuellen Programm
namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet namentlich genannt oder implizit bezeichnet werden, haben unbeschadet
anderer Rechtsmittel bei nachgewiesenem persönlichem Interesse das anderer Rechtsmittel bei nachgewiesenem persönlichem Interesse das
Recht, die unentgeltliche Ausstrahlung oder Aufnahme einer Recht, die unentgeltliche Ausstrahlung oder Aufnahme einer
Gegendarstellung zu beantragen, um ein oder mehrere sie betreffende Gegendarstellung zu beantragen, um ein oder mehrere sie betreffende
fehlerhafte faktische Elemente zu berichtigen oder um auf eine oder fehlerhafte faktische Elemente zu berichtigen oder um auf eine oder
mehrere Vorkommnisse oder Erklärungen, die ihre Ehre verletzen können, mehrere Vorkommnisse oder Erklärungen, die ihre Ehre verletzen können,
zu antworten. zu antworten.
Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das Ist die betroffene Person verstorben, so liegt das
Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim Gegendarstellungsrecht bei allen Verwandten in gerader Linie oder beim
Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es Ehepartner oder in deren Ermangelung bei den nächsten Verwandten; es
wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt. Wenn wird nur einmal und vom zuerst Handelnden unter ihnen ausgeübt. Wenn
am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Artikel 8 am Todestag der genannten oder bezeichneten Person die in Artikel 8
Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Frist von dreissig Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Frist von dreissig
Tagen läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den Tagen läuft, so verfügen die Rechtsnachfolger nur noch über den
restlichen Teil dieser Frist. restlichen Teil dieser Frist.
Art. 8 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Art. 8 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der
Gegendarstellungsantrag folgenden Bedingungen genügen: Gegendarstellungsantrag folgenden Bedingungen genügen:
- dem Produzenten der Sendung oder des Programms oder dem Herausgeber - dem Produzenten der Sendung oder des Programms oder dem Herausgeber
spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Sendung, des spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum der Sendung, des
Programms oder der Ausgabe per Einschreiben zugesandt werden, Programms oder der Ausgabe per Einschreiben zugesandt werden,
- wenn es sich um natürliche Personen handelt, die vollständige - wenn es sich um natürliche Personen handelt, die vollständige
Identität des Antragstellers und seinen Wohnsitz angeben. Bei Identität des Antragstellers und seinen Wohnsitz angeben. Bei
juristischen Personen werden gemeinsamer Name, Rechtsform, juristischen Personen werden gemeinsamer Name, Rechtsform,
Gesellschaftssitz und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben. Gesellschaftssitz und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben.
Bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen werden Bezeichnung, Sitz, Bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen werden Bezeichnung, Sitz,
Satzungsorgane und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben, Satzungsorgane und Eigenschaft des Antragsunterzeichners angegeben,
- alle näheren Angaben enthalten, die der Identifizierung der Sendung, - alle näheren Angaben enthalten, die der Identifizierung der Sendung,
des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, und der des Programms oder der Ausgabe, die beanstandet werden, und der
inkriminierten Passagen dienlich sind, inkriminierten Passagen dienlich sind,
- mit Gründen versehen und unterzeichnet sein, - mit Gründen versehen und unterzeichnet sein,
- die erbetene Gegendarstellung umfassen, deren Text eine Lesezeit von - die erbetene Gegendarstellung umfassen, deren Text eine Lesezeit von
drei Minuten oder 4.500 typographische Zeichen nicht überschreiten drei Minuten oder 4.500 typographische Zeichen nicht überschreiten
darf. darf.
Art. 9 - Die Ausstrahlung oder Aufnahme der Gegendarstellung kann Art. 9 - Die Ausstrahlung oder Aufnahme der Gegendarstellung kann
verweigert werden, wenn sie: verweigert werden, wenn sie:
1. keinen direkten Zusammenhang mit den beanstandeten Äusserungen oder 1. keinen direkten Zusammenhang mit den beanstandeten Äusserungen oder
Bildern hat oder nicht im Verhältnis zu dem steht, was notwendig ist, Bildern hat oder nicht im Verhältnis zu dem steht, was notwendig ist,
um die als unrichtig erklärten oder die Ehre verletzenden Fakten zu um die als unrichtig erklärten oder die Ehre verletzenden Fakten zu
berichtigen, berichtigen,
2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten 2. beleidigend ist oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten
verstösst, verstösst,
3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht, 3. ohne Notwendigkeit einen Dritten in die Sache einbezieht,
4. in einer anderen Sprache als der Sprache der Sendung, des Programms 4. in einer anderen Sprache als der Sprache der Sendung, des Programms
oder der Ausgabe, die beanstandet werden, abgefasst ist. oder der Ausgabe, die beanstandet werden, abgefasst ist.
Art. 10 - Es besteht kein Grund zur Gegendarstellung, wenn der Art. 10 - Es besteht kein Grund zur Gegendarstellung, wenn der
Produzent oder Herausgeber spontan eine zufrieden stellende Produzent oder Herausgeber spontan eine zufrieden stellende
Berichtigung macht. Berichtigung macht.
Wird diese Berichtigung vom Antragsteller als nicht zufrieden stellend Wird diese Berichtigung vom Antragsteller als nicht zufrieden stellend
angesehen, so kann er von seinen durch vorliegendes Gesetz zuerkannten angesehen, so kann er von seinen durch vorliegendes Gesetz zuerkannten
Rechten Gebrauch machen. Rechten Gebrauch machen.
Art. 11 - § 1 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben und der Art. 11 - § 1 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben und der
vorgeschlagene Text angenommen, so wird diese Gegendarstellung vorgeschlagene Text angenommen, so wird diese Gegendarstellung
anlässlich der nächsten Sendung oder des nächsten Programms der anlässlich der nächsten Sendung oder des nächsten Programms der
gleichen Serie oder des gleichen Typs zu der Uhrzeit, die der Uhrzeit, gleichen Serie oder des gleichen Typs zu der Uhrzeit, die der Uhrzeit,
zu der die Sendung oder das Programm ausgestrahlt wurde, so nah wie zu der die Sendung oder das Programm ausgestrahlt wurde, so nah wie
möglich ist, gesendet. möglich ist, gesendet.
Wenn der Gegendarstellungsantrag sich auf eine periodische Ausgabe Wenn der Gegendarstellungsantrag sich auf eine periodische Ausgabe
bezieht, so wird der Text in der nächsten Ausgabe eingefügt. bezieht, so wird der Text in der nächsten Ausgabe eingefügt.
Bei einer zu geringen Häufigkeit kann der Antragsteller die Bei einer zu geringen Häufigkeit kann der Antragsteller die
Ausstrahlung seiner Gegendarstellung in der nächsten Sendung Ausstrahlung seiner Gegendarstellung in der nächsten Sendung
beantragen. beantragen.
Die Gegendarstellung wird von der durch den Produzenten oder Die Gegendarstellung wird von der durch den Produzenten oder
Herausgeber bestimmten Person ohne Kommentar oder Antwort vorgelesen. Herausgeber bestimmten Person ohne Kommentar oder Antwort vorgelesen.
Der Antragsteller hat auf keinen Fall Zugang zu Mikrofon, Kamera oder Der Antragsteller hat auf keinen Fall Zugang zu Mikrofon, Kamera oder
Aufnahmegerät. Aufnahmegerät.
§ 2 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben, ohne dass die § 2 - Wird dem Gegendarstellungsantrag stattgegeben, ohne dass die
Gegendarstellung jedoch vollständig angenommen wird, so legt der Gegendarstellung jedoch vollständig angenommen wird, so legt der
Produzent oder Herausgeber dem Antragsteller einen Gegenvorschlag vor. Produzent oder Herausgeber dem Antragsteller einen Gegenvorschlag vor.
Dieser muss per Einschreiben binnen einer am Tag nach dem Empfang des Dieser muss per Einschreiben binnen einer am Tag nach dem Empfang des
Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen zugesandt werden. Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen zugesandt werden.
Wird dieser Gegenvorschlag vom Antragsteller angenommen, so wird die Wird dieser Gegenvorschlag vom Antragsteller angenommen, so wird die
Gegendarstellung gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten Gegendarstellung gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten
ausgestrahlt oder aufgenommen. ausgestrahlt oder aufgenommen.
§ 3 - Lehnt der Produzent oder Herausgeber den Gegendarstellungsantrag § 3 - Lehnt der Produzent oder Herausgeber den Gegendarstellungsantrag
ab, so setzt er den Antragsteller hiervon binnen einer am Tag nach dem ab, so setzt er den Antragsteller hiervon binnen einer am Tag nach dem
Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen per Empfang des Antrags einsetzenden Frist von vier Werktagen per
Einschreiben in Kenntnis, wobei er seine Ablehnung mit Gründen Einschreiben in Kenntnis, wobei er seine Ablehnung mit Gründen
versieht. versieht.
Art. 12 - Werden die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 und § 3 vorgesehenen Art. 12 - Werden die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 und § 3 vorgesehenen
Formalitäten nicht eingehalten oder wird der Gegendarstellungsantrag Formalitäten nicht eingehalten oder wird der Gegendarstellungsantrag
oder der Textgegenvorschlag abgelehnt, kann der Antragsteller oder der Textgegenvorschlag abgelehnt, kann der Antragsteller
innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die Ablehnung oder der innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die Ablehnung oder der
Textgegenvorschlag hätte notifiziert werden müssen, oder innerhalb Textgegenvorschlag hätte notifiziert werden müssen, oder innerhalb
fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Ablehnung oder des Gegenvorschlags fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Ablehnung oder des Gegenvorschlags
den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz mit der Sache befassen. den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz mit der Sache befassen.
Der Präsident kann gemäss Artikel 731 und folgenden des Der Präsident kann gemäss Artikel 731 und folgenden des
Gerichtsgesetzbuches innerhalb derselben Frist durch einen Gerichtsgesetzbuches innerhalb derselben Frist durch einen
schriftlichen Güteverfahrensantrag befasst werden. Dieser Antrag hat schriftlichen Güteverfahrensantrag befasst werden. Dieser Antrag hat
der Frist von fünfzehn Tagen gegenüber die Auswirkungen einer Ladung, der Frist von fünfzehn Tagen gegenüber die Auswirkungen einer Ladung,
vorausgesetzt, eine solche Ladung erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen vorausgesetzt, eine solche Ladung erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen
nach dem Nichteinigungsprotokoll. nach dem Nichteinigungsprotokoll.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der als Einzelrichter tagt, Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der als Einzelrichter tagt,
entscheidet zur Sache und in letzter Instanz gemäss dem in den entscheidet zur Sache und in letzter Instanz gemäss dem in den
Artikeln 1035, 1036, 1038 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches Artikeln 1035, 1036, 1038 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches
vorgesehenen Verfahren über die Verpflichtung des Produzenten oder vorgesehenen Verfahren über die Verpflichtung des Produzenten oder
Herausgebers, die Gegendarstellung auszustrahlen oder aufzunehmen. Herausgebers, die Gegendarstellung auszustrahlen oder aufzunehmen.
Bei Versäumnisbeschluss kann innerhalb fünfzehn Tagen ab der Bei Versäumnisbeschluss kann innerhalb fünfzehn Tagen ab der
Notifizierung Einspruch erhoben werden. Notifizierung Einspruch erhoben werden.
Der Beschluss wird den Parteien per Gerichtsbrief notifiziert. Der Beschluss wird den Parteien per Gerichtsbrief notifiziert.
Art. 13 - Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag Art. 13 - Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag
eingereicht werden kann, muss von jeder Sendung, jedem Programm und eingereicht werden kann, muss von jeder Sendung, jedem Programm und
jeder Ausgabe eine Aufnahme aufbewahrt werden. jeder Ausgabe eine Aufnahme aufbewahrt werden.
Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, so muss die Gegendarstellung, Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, so muss die Gegendarstellung,
insofern sie gesetzmässig ist, ausgestrahlt oder aufgenommen werden. insofern sie gesetzmässig ist, ausgestrahlt oder aufgenommen werden.
Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist
eingereicht, so muss die Aufnahme der Sendung, des Programms oder der eingereicht, so muss die Aufnahme der Sendung, des Programms oder der
Ausgabe, die betroffen sind, bis zur Beilegung des Streitfalls Ausgabe, die betroffen sind, bis zur Beilegung des Streitfalls
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
Die Aufnahme der Gegendarstellung muss drei Monate lang aufbewahrt Die Aufnahme der Gegendarstellung muss drei Monate lang aufbewahrt
werden. werden.
Art. 14 - Sendungen, die anerkannten Vereinigungen und Stiftungen von Art. 14 - Sendungen, die anerkannten Vereinigungen und Stiftungen von
den Sendeanstalten des belgischen Rundfunks und Fernsehen bewilligt den Sendeanstalten des belgischen Rundfunks und Fernsehen bewilligt
werden, begründen keine Ausübung des Gegendarstellungsrechts, insofern werden, begründen keine Ausübung des Gegendarstellungsrechts, insofern
diese Sendungen gemäss den Bestimmungen, die die Sendungen von diese Sendungen gemäss den Bestimmungen, die die Sendungen von
anerkannten Vereinigungen und Stiftungen regeln, hergestellt werden. anerkannten Vereinigungen und Stiftungen regeln, hergestellt werden.
Art. 15 - Wer eine Gegendarstellung nicht gemäss den in Artikel 11 § 1 Art. 15 - Wer eine Gegendarstellung nicht gemäss den in Artikel 11 § 1
und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen ausstrahlt oder aufnimmt und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen ausstrahlt oder aufnimmt
oder es unterlässt, die im Güteverfahren zustande gekommene oder es unterlässt, die im Güteverfahren zustande gekommene
Vereinbarung oder den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Vereinbarung oder den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster
Instanz auszuführen, wird unbeschadet der zivilrechtlichen Instanz auszuführen, wird unbeschadet der zivilrechtlichen
Entschädigung mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] bestraft.] Entschädigung mit einer Geldbusse von 26 bis 5.000 [EUR] bestraft.]
[Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000)] 29. Juli 2000)]
[KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen [KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen
[Kapitel III mit den Artikeln 16 bis 18 eingefügt durch Art. 2 des G. [Kapitel III mit den Artikeln 16 bis 18 eingefügt durch Art. 2 des G.
vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)] vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. März 1977)]
Art. 16 - Die Verfolgung kann nur aufgrund der Klage oder der direkten Art. 16 - Die Verfolgung kann nur aufgrund der Klage oder der direkten
Ladung des Klägers eingeleitet werden. Dieser kann seine Klage bei Ladung des Klägers eingeleitet werden. Dieser kann seine Klage bei
jedem Sachstand zurücknehmen. Durch seine Rücknahme erlischt die jedem Sachstand zurücknehmen. Durch seine Rücknahme erlischt die
Strafverfolgung. Strafverfolgung.
Art. 17 - Die Strafverfolgung und die Zivilklage, die aus einem Art. 17 - Die Strafverfolgung und die Zivilklage, die aus einem
Verstoss gegen das vorliegende Gesetz hervorgehen, verjähren in drei Verstoss gegen das vorliegende Gesetz hervorgehen, verjähren in drei
Monaten ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung oder Ausstrahlung Monaten ab dem Tag, an dem die Veröffentlichung oder Ausstrahlung
hätten erfolgen müssen. hätten erfolgen müssen.
Art. 18 - Die Gerichtshöfe und Gerichte befinden vor allem anderen Art. 18 - Die Gerichtshöfe und Gerichte befinden vor allem anderen
über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhobenen Klagen.] über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erhobenen Klagen.]
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