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Loi portant des mesures de promotion de l'emploi des jeunes dans le cadre du plan d'embauche des jeunes. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende maatregelen ter bevordering van de tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 JUILLET 1993. - Loi portant des mesures de promotion de l'emploi des jeunes dans le cadre du plan d'embauche des jeunes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 JULI 1993. - Wet houdende maatregelen ter bevordering van de tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 23 juillet 1993 portant des mesures de | de wet van 23 juli 1993 houdende maatregelen ter bevordering van de |
promotion de l'emploi des jeunes dans le cadre du plan d'embauche des | tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan |
jeunes (Moniteur belge du 6 août 1993), telle qu'elle a été modifiée | (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1993), zoals ze achtereenvolgens |
successivement par : | werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 24 décembre 2003 portant exécution de la loi du 6 | - het koninklijk besluit van 24 december 1993 ter uitvoering van de |
janvier 1989 de sauvegarde de la compétitivité du pays (Moniteur belge | wet van 6 januari 1989 tot vrijwaring van 's lands |
du 31 décembre 1993); | concurrentievermogen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1993); |
- la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur | - de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
belge du 31 mars 1994); | Staatsblad van 31 maart 1994); |
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales | - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 3 mars 1998); | Staatsblad van 3 maart 1998); |
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 6 février 1999). | Staatsblad van 6 februari 1999). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
23. JULI 1993 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der | 23. JULI 1993 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der |
Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen des Einstellungsplans für | Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen des Einstellungsplans für |
Jugendliche | Jugendliche |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Arbeitgeber, | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Arbeitgeber, |
die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom | die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom |
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
unterliegen [, sowie auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem | unterliegen [, sowie auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem |
Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der |
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen unterliegen.]. | Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen unterliegen.]. |
[Art. 1 ergänzt durch Art. 165 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 1 ergänzt durch Art. 165 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom |
3. März 1998)] | 3. März 1998)] |
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Arbeitgeber wird für die | Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Arbeitgeber wird für die |
Vollzeit- oder Teilzeiteinstellung folgender Kategorien von | Vollzeit- oder Teilzeiteinstellung folgender Kategorien von |
Jugendlichen ganz oder teilweise von den in § 2 erwähnten | Jugendlichen ganz oder teilweise von den in § 2 erwähnten |
Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit befreit, und zwar ab | Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit befreit, und zwar ab |
Beginn der Einstellung bis zum Ende des zwölften Quartals nach dem | Beginn der Einstellung bis zum Ende des zwölften Quartals nach dem |
Quartal, in dem die Einstellung [erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem | Quartal, in dem die Einstellung [erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem |
Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist, oder [bis zum Ende | Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist, oder [bis zum Ende |
des achtunddreissigsten Monats] nach dem Monat, in dem diese | des achtunddreissigsten Monats] nach dem Monat, in dem diese |
Einstellung erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem Nationalen | Einstellung erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem Nationalen |
Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist]: | Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist]: |
- der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von | - der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von |
sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit | sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit |
mindestens sechs Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt | mindestens sechs Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt |
für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum | für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum |
Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält, | Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält, |
- der Jugendliche, der im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom | - der Jugendliche, der im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom |
31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von | 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von |
Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und | Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und |
zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten | zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist. | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich | Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich |
des vorhergehenden Absatzes ausschliessen. Er kann bestimmte | des vorhergehenden Absatzes ausschliessen. Er kann bestimmte |
Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den im vorhergehenden | Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den im vorhergehenden |
Absatz erwähnten jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen. | Absatz erwähnten jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit | § 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit |
sind die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes | sind die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes |
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 3 Nr. 1 bis | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 3 Nr. 1 bis |
5 und 7 und § 3bis des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar | 5 und 7 und § 3bis des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar |
1945, in Artikel 56 Nr. 1 und 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten | 1945, in Artikel 56 Nr. 1 und 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und in Artikel 59 | Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und in Artikel 59 |
Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle] | Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle] |
festgelegten Beiträge. | festgelegten Beiträge. |
Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des | Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind. | vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung pro Quartal | die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung pro Quartal |
[oder pro Monat]. Diese Befreiung wird degressiv gekürzt. | [oder pro Monat]. Diese Befreiung wird degressiv gekürzt. |
[Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 166 | [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 166 |
Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und | Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und |
Art. 38 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 | Art. 38 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 |
Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe B des G. vom 22. Februar | Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe B des G. vom 22. Februar |
1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe | 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe |
C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 3 - Der König kann auch vor dem [31. März 1994] durch einen im | Art. 3 - Der König kann auch vor dem [31. März 1994] durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Befreiung von den in | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Befreiung von den in |
Artikel 2 § 2 erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit | Artikel 2 § 2 erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit |
für die Einstellung von besonders schwer zu vermittelnden | für die Einstellung von besonders schwer zu vermittelnden |
Arbeitssuchenden gewähren. Er bestimmt insbesondere die Dauer der | Arbeitssuchenden gewähren. Er bestimmt insbesondere die Dauer der |
Befreiung und die Ausführungsmodalitäten. | Befreiung und die Ausführungsmodalitäten. |
Unter besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden versteht man | Unter besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden versteht man |
Arbeitssuchende, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung seit mindestens | Arbeitssuchende, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung seit mindestens |
zwölf Monaten als Arbeitssuchende bei einem regionalen Amt für | zwölf Monaten als Arbeitssuchende bei einem regionalen Amt für |
Arbeitsbeschaffung eingetragen sind, die kein Diplom der Oberstufe des | Arbeitsbeschaffung eingetragen sind, die kein Diplom der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts erhalten haben und die während der letzten zwölf | Sekundarunterrichts erhalten haben und die während der letzten zwölf |
Monate weder einen Vollzeitunterricht genossen haben noch mehr als 150 | Monate weder einen Vollzeitunterricht genossen haben noch mehr als 150 |
Stunden als Lohnempfänger oder Selbständiger gearbeitet haben. | Stunden als Lohnempfänger oder Selbständiger gearbeitet haben. |
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird nur für die schwer zu | Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird nur für die schwer zu |
vermittelnden Arbeitssuchenden gewährt, die im Rahmen eines Projekts | vermittelnden Arbeitssuchenden gewährt, die im Rahmen eines Projekts |
der Sozialwirtschaft oder in einer sozialen Werkstätte, das | der Sozialwirtschaft oder in einer sozialen Werkstätte, das |
beziehungsweise die von der Regional- oder Gemeinschaftsbehörde | beziehungsweise die von der Regional- oder Gemeinschaftsbehörde |
anerkannt und bezuschusst ist, beschäftigt sind. | anerkannt und bezuschusst ist, beschäftigt sind. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen, die diese Projekte im Hinblick auf die in Absatz 1 | Bedingungen, die diese Projekte im Hinblick auf die in Absatz 1 |
erwähnte Befreiung erfüllen müssen. | erwähnte Befreiung erfüllen müssen. |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. vom 30. März 1994 (B.S. | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. vom 30. März 1994 (B.S. |
vom 31. März 1994)] | vom 31. März 1994)] |
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 23 § 1 Absatz 2 des | Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 23 § 1 Absatz 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 [oder von Artikel 2 § 6 des | vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 [oder von Artikel 2 § 6 des |
vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945] ist der Arbeitgeber | vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945] ist der Arbeitgeber |
ganz oder teilweise davon befreit, der mit der Einziehung und | ganz oder teilweise davon befreit, der mit der Einziehung und |
Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung | Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung |
die in § 2 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zu übermitteln, die von der | die in § 2 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zu übermitteln, die von der |
Entlohnung folgender im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eingestellter | Entlohnung folgender im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eingestellter |
Kategorien von Jugendlichen einbehalten werden: | Kategorien von Jugendlichen einbehalten werden: |
- der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von | - der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von |
sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit | sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit |
mindestens neun Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt | mindestens neun Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt |
für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum | für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum |
Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält, | Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält, |
- der Jugendliche, der im Rahmen des vorerwähnten Königlichen Erlasses | - der Jugendliche, der im Rahmen des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 eingestellt ist. | Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 eingestellt ist. |
Der vorhergehende Absatz findet Anwendung auf die Arbeitnehmerbeiträge | Der vorhergehende Absatz findet Anwendung auf die Arbeitnehmerbeiträge |
zur sozialen Sicherheit ab Beginn der Einstellung des Jugendlichen bis | zur sozialen Sicherheit ab Beginn der Einstellung des Jugendlichen bis |
zum Ende des vierten Quartals nach dem Quartal, in dem die Einstellung | zum Ende des vierten Quartals nach dem Quartal, in dem die Einstellung |
erfolgt ist[, wenn der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale | erfolgt ist[, wenn der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale |
Sicherheit angeschlossen ist, oder bis zum Ende des vierzehnten Monats | Sicherheit angeschlossen ist, oder bis zum Ende des vierzehnten Monats |
nach dem Monat, in dem die Einstellung erfolgt ist, wenn der | nach dem Monat, in dem die Einstellung erfolgt ist, wenn der |
Arbeitgeber dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter | Arbeitgeber dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter |
angeschlossen ist]. | angeschlossen ist]. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, von der Anwendung von | Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, von der Anwendung von |
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ausschliessen. Er kann bestimmte | Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ausschliessen. Er kann bestimmte |
Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den in Absatz 1 erwähnten | Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den in Absatz 1 erwähnten |
jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen. | jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen | § 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen |
Sicherheit sind die in Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Sicherheit sind die in Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Erlassgesetzes | Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Erlassgesetzes |
vom 10. Januar 1945] festgelegten Beiträge. | vom 10. Januar 1945] festgelegten Beiträge. |
Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des | Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind. | vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung. | die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung. |
[Art. 4 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 167 | [Art. 4 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 167 |
Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 1 | Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 1 |
Abs. 2 ergänzt durch Art. 167 Buchstabe B des G. vom 22. Februar 1998 | Abs. 2 ergänzt durch Art. 167 Buchstabe B des G. vom 22. Februar 1998 |
(B.S. vom 3. März 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 | (B.S. vom 3. März 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 |
Buchstabe C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | Buchstabe C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 5 - § 1 - Von der Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die | Art. 5 - § 1 - Von der Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die |
Arbeitgeber ausgeschlossen, die nach Ablauf des Quartals [oder des | Arbeitgeber ausgeschlossen, die nach Ablauf des Quartals [oder des |
Monats], für das beziehungsweise den sie seine Anwendung geltend | Monats], für das beziehungsweise den sie seine Anwendung geltend |
machen, Schuldner der Einrichtungen sind, die mit der Einziehung und | machen, Schuldner der Einrichtungen sind, die mit der Einziehung und |
Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt sind. | Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt sind. |
Wenn die betroffenen Arbeitgeber für die Begleichung ihrer Schuld | Wenn die betroffenen Arbeitgeber für die Begleichung ihrer Schuld |
jedoch Zahlungsfristen erhalten und strikt eingehalten haben, kann der | jedoch Zahlungsfristen erhalten und strikt eingehalten haben, kann der |
geschäftsführende Ausschuss der mit der Einziehung und Beitreibung der | geschäftsführende Ausschuss der mit der Einziehung und Beitreibung der |
Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen Abweichungen | Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen Abweichungen |
gewähren. | gewähren. |
§ 2 - Vom Vorteil des vorliegenden Gesetzes sind ebenfalls die | § 2 - Vom Vorteil des vorliegenden Gesetzes sind ebenfalls die |
Arbeitgeber ausgeschlossen, für die erwiesen ist, dass sie die im | Arbeitgeber ausgeschlossen, für die erwiesen ist, dass sie die im |
Königlichen Erlass Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für | Königlichen Erlass Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für |
Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess | Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess |
vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen. | vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen. |
[Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Februar | [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Februar |
1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 6 - § 1 - Um in den Genuss der in vorliegendem Gesetz | Art. 6 - § 1 - Um in den Genuss der in vorliegendem Gesetz |
vorgesehenen Vorteile zu kommen, muss der Arbeitgeber in seiner | vorgesehenen Vorteile zu kommen, muss der Arbeitgeber in seiner |
vierteljährlichen [oder monatlichen] Erklärung an die mit der | vierteljährlichen [oder monatlichen] Erklärung an die mit der |
Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge | Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtung die genaue Identität des Arbeitnehmers, für | beauftragten Einrichtung die genaue Identität des Arbeitnehmers, für |
den er die Arbeitgeberbeiträge ermässigt, vermerken und nachweisen, | den er die Arbeitgeberbeiträge ermässigt, vermerken und nachweisen, |
dass dieser Arbeitnehmer die für die Anwendung der Bestimmungen des | dass dieser Arbeitnehmer die für die Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes gestellten Bedingungen erfüllt. | vorliegenden Gesetzes gestellten Bedingungen erfüllt. |
§ 2 - Der König bestimmt die Modalitäten, die im Hinblick auf die | § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten, die im Hinblick auf die |
Vorteile des vorliegenden Gesetzes erfüllt sein müssen. | Vorteile des vorliegenden Gesetzes erfüllt sein müssen. |
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 169 des G. vom 22. Februar 1998 | [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 169 des G. vom 22. Februar 1998 |
(B.S. vom 3. März 1998)] | (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 7 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in den Genuss der Bestimmungen des | Art. 7 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in den Genuss der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes kommen, kommen für denselben Arbeitnehmer nicht | vorliegenden Gesetzes kommen, kommen für denselben Arbeitnehmer nicht |
in den Genuss: | in den Genuss: |
a) der Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | a) der Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, | Lohnempfänger, |
b) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1987 zur | b) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1987 zur |
Festlegung neuer Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im | Festlegung neuer Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im |
nichtkommerziellen Sektor, und von Kapitel II Abschnitt 5 des | nichtkommerziellen Sektor, und von Kapitel II Abschnitt 5 des |
Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines | Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines |
Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen | Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen |
Sektor, | Sektor, |
c) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember | c) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember |
1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei | 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei |
der Einstellung von Hausangestellten, | der Einstellung von Hausangestellten, |
d) der Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom | d) der Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom |
30. Dezember 1988, | 30. Dezember 1988, |
e) der Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom | e) der Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom |
30. Dezember 1988, | 30. Dezember 1988, |
f) der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom | f) der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom |
31. Dezember 1986, | 31. Dezember 1986, |
g) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember | g) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember |
1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter | 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter |
Jugendlicher, | Jugendlicher, |
[h) der Bestimmungen von Titel IV - Unternehmenspläne zur | [h) der Bestimmungen von Titel IV - Unternehmenspläne zur |
Neuverteilung der Arbeit - und von Titel VII - Ermässigung der | Neuverteilung der Arbeit - und von Titel VII - Ermässigung der |
Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne - des Königlichen Erlasses vom | Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne - des Königlichen Erlasses vom |
24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur | 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur |
Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, | Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, |
i) der Bestimmungen von Titel III - Berufseinstiegsstellen - des | i) der Bestimmungen von Titel III - Berufseinstiegsstellen - des |
Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes.] | vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes.] |
§ 2 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf | § 2 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf |
die Praktikanten, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom | die Praktikanten, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom |
21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung | 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung |
Jugendlicher in den Arbeitsprozess eingestellt sind. | Jugendlicher in den Arbeitsprozess eingestellt sind. |
§ 3 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf | § 3 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf |
die Arbeitnehmer, die in einem in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des | die Arbeitnehmer, die in einem in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramm beschäftigt sind. | erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramm beschäftigt sind. |
[Art. 7 § 1 einziger Absatz Buchstabe h) und i) eingefügt durch Art. | [Art. 7 § 1 einziger Absatz Buchstabe h) und i) eingefügt durch Art. |
42 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. vom 31. Dezember 1993)] | 42 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. vom 31. Dezember 1993)] |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Einstellungen | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Einstellungen |
zwischen dem 1. August 1993 und dem 31. Dezember 1994. | zwischen dem 1. August 1993 und dem 31. Dezember 1994. |
Für die Einstellungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. August 1993 und | Für die Einstellungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. August 1993 und |
dem 30. September 1993 einschliesslich sind die Vorteile des | dem 30. September 1993 einschliesslich sind die Vorteile des |
vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Oktober 1993 anwendbar. | vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Oktober 1993 anwendbar. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Absatz 1 erwähnten Zeitraum einmal um höchstens achtzehn Monate | Absatz 1 erwähnten Zeitraum einmal um höchstens achtzehn Monate |
verlängern. | verlängern. |