Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 23/07/1993
← Retour vers "Loi portant des mesures de promotion de l'emploi des jeunes dans le cadre du plan d'embauche des jeunes. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi portant des mesures de promotion de l'emploi des jeunes dans le cadre du plan d'embauche des jeunes. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende maatregelen ter bevordering van de tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 JUILLET 1993. - Loi portant des mesures de promotion de l'emploi des jeunes dans le cadre du plan d'embauche des jeunes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 JULI 1993. - Wet houdende maatregelen ter bevordering van de tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 23 juillet 1993 portant des mesures de de wet van 23 juli 1993 houdende maatregelen ter bevordering van de
promotion de l'emploi des jeunes dans le cadre du plan d'embauche des tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan
jeunes (Moniteur belge du 6 août 1993), telle qu'elle a été modifiée (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1993), zoals ze achtereenvolgens
successivement par : werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 24 décembre 2003 portant exécution de la loi du 6 - het koninklijk besluit van 24 december 1993 ter uitvoering van de
janvier 1989 de sauvegarde de la compétitivité du pays (Moniteur belge wet van 6 januari 1989 tot vrijwaring van 's lands
du 31 décembre 1993); concurrentievermogen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1993);
- la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur - de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen (Belgisch
belge du 31 mars 1994); Staatsblad van 31 maart 1994);
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 3 mars 1998); Staatsblad van 3 maart 1998);
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 février 1999). Staatsblad van 6 februari 1999).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
23. JULI 1993 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der 23. JULI 1993 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der
Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen des Einstellungsplans für Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen des Einstellungsplans für
Jugendliche Jugendliche
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Arbeitgeber, Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Arbeitgeber,
die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
unterliegen [, sowie auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem unterliegen [, sowie auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem
Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen unterliegen.]. Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen unterliegen.].
[Art. 1 ergänzt durch Art. 165 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom [Art. 1 ergänzt durch Art. 165 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom
3. März 1998)] 3. März 1998)]
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Arbeitgeber wird für die Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Arbeitgeber wird für die
Vollzeit- oder Teilzeiteinstellung folgender Kategorien von Vollzeit- oder Teilzeiteinstellung folgender Kategorien von
Jugendlichen ganz oder teilweise von den in § 2 erwähnten Jugendlichen ganz oder teilweise von den in § 2 erwähnten
Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit befreit, und zwar ab Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit befreit, und zwar ab
Beginn der Einstellung bis zum Ende des zwölften Quartals nach dem Beginn der Einstellung bis zum Ende des zwölften Quartals nach dem
Quartal, in dem die Einstellung [erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem Quartal, in dem die Einstellung [erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem
Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist, oder [bis zum Ende Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist, oder [bis zum Ende
des achtunddreissigsten Monats] nach dem Monat, in dem diese des achtunddreissigsten Monats] nach dem Monat, in dem diese
Einstellung erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem Nationalen Einstellung erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem Nationalen
Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist]: Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist]:
- der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von - der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von
sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit
mindestens sechs Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt mindestens sechs Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt
für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum
Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält, Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält,
- der Jugendliche, der im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom - der Jugendliche, der im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom
31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von
Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und
zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist. Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich
des vorhergehenden Absatzes ausschliessen. Er kann bestimmte des vorhergehenden Absatzes ausschliessen. Er kann bestimmte
Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den im vorhergehenden Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den im vorhergehenden
Absatz erwähnten jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen. Absatz erwähnten jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit § 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit
sind die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes sind die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 3 Nr. 1 bis sozialen Sicherheit für Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 3 Nr. 1 bis
5 und 7 und § 3bis des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar 5 und 7 und § 3bis des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar
1945, in Artikel 56 Nr. 1 und 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten 1945, in Artikel 56 Nr. 1 und 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und in Artikel 59 Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und in Artikel 59
Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle] Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle]
festgelegten Beiträge. festgelegten Beiträge.
Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des
vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind. vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung pro Quartal die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung pro Quartal
[oder pro Monat]. Diese Befreiung wird degressiv gekürzt. [oder pro Monat]. Diese Befreiung wird degressiv gekürzt.
[Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 166 [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 166
Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und
Art. 38 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 Art. 38 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2
Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe B des G. vom 22. Februar Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe B des G. vom 22. Februar
1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe
C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 3 - Der König kann auch vor dem [31. März 1994] durch einen im Art. 3 - Der König kann auch vor dem [31. März 1994] durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Befreiung von den in Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Befreiung von den in
Artikel 2 § 2 erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit Artikel 2 § 2 erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit
für die Einstellung von besonders schwer zu vermittelnden für die Einstellung von besonders schwer zu vermittelnden
Arbeitssuchenden gewähren. Er bestimmt insbesondere die Dauer der Arbeitssuchenden gewähren. Er bestimmt insbesondere die Dauer der
Befreiung und die Ausführungsmodalitäten. Befreiung und die Ausführungsmodalitäten.
Unter besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden versteht man Unter besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden versteht man
Arbeitssuchende, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung seit mindestens Arbeitssuchende, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung seit mindestens
zwölf Monaten als Arbeitssuchende bei einem regionalen Amt für zwölf Monaten als Arbeitssuchende bei einem regionalen Amt für
Arbeitsbeschaffung eingetragen sind, die kein Diplom der Oberstufe des Arbeitsbeschaffung eingetragen sind, die kein Diplom der Oberstufe des
Sekundarunterrichts erhalten haben und die während der letzten zwölf Sekundarunterrichts erhalten haben und die während der letzten zwölf
Monate weder einen Vollzeitunterricht genossen haben noch mehr als 150 Monate weder einen Vollzeitunterricht genossen haben noch mehr als 150
Stunden als Lohnempfänger oder Selbständiger gearbeitet haben. Stunden als Lohnempfänger oder Selbständiger gearbeitet haben.
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird nur für die schwer zu Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird nur für die schwer zu
vermittelnden Arbeitssuchenden gewährt, die im Rahmen eines Projekts vermittelnden Arbeitssuchenden gewährt, die im Rahmen eines Projekts
der Sozialwirtschaft oder in einer sozialen Werkstätte, das der Sozialwirtschaft oder in einer sozialen Werkstätte, das
beziehungsweise die von der Regional- oder Gemeinschaftsbehörde beziehungsweise die von der Regional- oder Gemeinschaftsbehörde
anerkannt und bezuschusst ist, beschäftigt sind. anerkannt und bezuschusst ist, beschäftigt sind.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen, die diese Projekte im Hinblick auf die in Absatz 1 Bedingungen, die diese Projekte im Hinblick auf die in Absatz 1
erwähnte Befreiung erfüllen müssen. erwähnte Befreiung erfüllen müssen.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. vom 30. März 1994 (B.S. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. vom 30. März 1994 (B.S.
vom 31. März 1994)] vom 31. März 1994)]
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 23 § 1 Absatz 2 des Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 23 § 1 Absatz 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 [oder von Artikel 2 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 [oder von Artikel 2 § 6 des
vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945] ist der Arbeitgeber vorerwähnten Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945] ist der Arbeitgeber
ganz oder teilweise davon befreit, der mit der Einziehung und ganz oder teilweise davon befreit, der mit der Einziehung und
Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung
die in § 2 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zu übermitteln, die von der die in § 2 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zu übermitteln, die von der
Entlohnung folgender im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eingestellter Entlohnung folgender im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eingestellter
Kategorien von Jugendlichen einbehalten werden: Kategorien von Jugendlichen einbehalten werden:
- der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von - der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von
sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit
mindestens neun Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt mindestens neun Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt
für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum
Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält, Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält,
- der Jugendliche, der im Rahmen des vorerwähnten Königlichen Erlasses - der Jugendliche, der im Rahmen des vorerwähnten Königlichen Erlasses
Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 eingestellt ist. Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 eingestellt ist.
Der vorhergehende Absatz findet Anwendung auf die Arbeitnehmerbeiträge Der vorhergehende Absatz findet Anwendung auf die Arbeitnehmerbeiträge
zur sozialen Sicherheit ab Beginn der Einstellung des Jugendlichen bis zur sozialen Sicherheit ab Beginn der Einstellung des Jugendlichen bis
zum Ende des vierten Quartals nach dem Quartal, in dem die Einstellung zum Ende des vierten Quartals nach dem Quartal, in dem die Einstellung
erfolgt ist[, wenn der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale erfolgt ist[, wenn der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale
Sicherheit angeschlossen ist, oder bis zum Ende des vierzehnten Monats Sicherheit angeschlossen ist, oder bis zum Ende des vierzehnten Monats
nach dem Monat, in dem die Einstellung erfolgt ist, wenn der nach dem Monat, in dem die Einstellung erfolgt ist, wenn der
Arbeitgeber dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter Arbeitgeber dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter
angeschlossen ist]. angeschlossen ist].
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, von der Anwendung von Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, von der Anwendung von
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ausschliessen. Er kann bestimmte Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ausschliessen. Er kann bestimmte
Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den in Absatz 1 erwähnten Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den in Absatz 1 erwähnten
jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen. jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen § 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen
Sicherheit sind die in Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Sicherheit sind die in Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Erlassgesetzes Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Erlassgesetzes
vom 10. Januar 1945] festgelegten Beiträge. vom 10. Januar 1945] festgelegten Beiträge.
Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des
vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind. vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung. die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung.
[Art. 4 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 167 [Art. 4 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 167
Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 1 Buchstabe A des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 1
Abs. 2 ergänzt durch Art. 167 Buchstabe B des G. vom 22. Februar 1998 Abs. 2 ergänzt durch Art. 167 Buchstabe B des G. vom 22. Februar 1998
(B.S. vom 3. März 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 (B.S. vom 3. März 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167
Buchstabe C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Buchstabe C des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 5 - § 1 - Von der Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die Art. 5 - § 1 - Von der Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die
Arbeitgeber ausgeschlossen, die nach Ablauf des Quartals [oder des Arbeitgeber ausgeschlossen, die nach Ablauf des Quartals [oder des
Monats], für das beziehungsweise den sie seine Anwendung geltend Monats], für das beziehungsweise den sie seine Anwendung geltend
machen, Schuldner der Einrichtungen sind, die mit der Einziehung und machen, Schuldner der Einrichtungen sind, die mit der Einziehung und
Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt sind. Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt sind.
Wenn die betroffenen Arbeitgeber für die Begleichung ihrer Schuld Wenn die betroffenen Arbeitgeber für die Begleichung ihrer Schuld
jedoch Zahlungsfristen erhalten und strikt eingehalten haben, kann der jedoch Zahlungsfristen erhalten und strikt eingehalten haben, kann der
geschäftsführende Ausschuss der mit der Einziehung und Beitreibung der geschäftsführende Ausschuss der mit der Einziehung und Beitreibung der
Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen Abweichungen Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen Abweichungen
gewähren. gewähren.
§ 2 - Vom Vorteil des vorliegenden Gesetzes sind ebenfalls die § 2 - Vom Vorteil des vorliegenden Gesetzes sind ebenfalls die
Arbeitgeber ausgeschlossen, für die erwiesen ist, dass sie die im Arbeitgeber ausgeschlossen, für die erwiesen ist, dass sie die im
Königlichen Erlass Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für Königlichen Erlass Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für
Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess
vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen. vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen.
[Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Februar [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Februar
1998 (B.S. vom 3. März 1998)] 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 6 - § 1 - Um in den Genuss der in vorliegendem Gesetz Art. 6 - § 1 - Um in den Genuss der in vorliegendem Gesetz
vorgesehenen Vorteile zu kommen, muss der Arbeitgeber in seiner vorgesehenen Vorteile zu kommen, muss der Arbeitgeber in seiner
vierteljährlichen [oder monatlichen] Erklärung an die mit der vierteljährlichen [oder monatlichen] Erklärung an die mit der
Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtung die genaue Identität des Arbeitnehmers, für beauftragten Einrichtung die genaue Identität des Arbeitnehmers, für
den er die Arbeitgeberbeiträge ermässigt, vermerken und nachweisen, den er die Arbeitgeberbeiträge ermässigt, vermerken und nachweisen,
dass dieser Arbeitnehmer die für die Anwendung der Bestimmungen des dass dieser Arbeitnehmer die für die Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes gestellten Bedingungen erfüllt. vorliegenden Gesetzes gestellten Bedingungen erfüllt.
§ 2 - Der König bestimmt die Modalitäten, die im Hinblick auf die § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten, die im Hinblick auf die
Vorteile des vorliegenden Gesetzes erfüllt sein müssen. Vorteile des vorliegenden Gesetzes erfüllt sein müssen.
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 169 des G. vom 22. Februar 1998 [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 169 des G. vom 22. Februar 1998
(B.S. vom 3. März 1998)] (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 7 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in den Genuss der Bestimmungen des Art. 7 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in den Genuss der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes kommen, kommen für denselben Arbeitnehmer nicht vorliegenden Gesetzes kommen, kommen für denselben Arbeitnehmer nicht
in den Genuss: in den Genuss:
a) der Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur a) der Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, Lohnempfänger,
b) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1987 zur b) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1987 zur
Festlegung neuer Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Festlegung neuer Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im
nichtkommerziellen Sektor, und von Kapitel II Abschnitt 5 des nichtkommerziellen Sektor, und von Kapitel II Abschnitt 5 des
Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines
Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen
Sektor, Sektor,
c) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember c) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember
1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei
der Einstellung von Hausangestellten, der Einstellung von Hausangestellten,
d) der Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom d) der Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom
30. Dezember 1988, 30. Dezember 1988,
e) der Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom e) der Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom
30. Dezember 1988, 30. Dezember 1988,
f) der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom f) der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom
31. Dezember 1986, 31. Dezember 1986,
g) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember g) der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember
1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter
Jugendlicher, Jugendlicher,
[h) der Bestimmungen von Titel IV - Unternehmenspläne zur [h) der Bestimmungen von Titel IV - Unternehmenspläne zur
Neuverteilung der Arbeit - und von Titel VII - Ermässigung der Neuverteilung der Arbeit - und von Titel VII - Ermässigung der
Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne - des Königlichen Erlasses vom Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne - des Königlichen Erlasses vom
24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur
Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes,
i) der Bestimmungen von Titel III - Berufseinstiegsstellen - des i) der Bestimmungen von Titel III - Berufseinstiegsstellen - des
Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes
vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes.] vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes.]
§ 2 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf § 2 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf
die Praktikanten, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom die Praktikanten, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom
21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung
Jugendlicher in den Arbeitsprozess eingestellt sind. Jugendlicher in den Arbeitsprozess eingestellt sind.
§ 3 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf § 3 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf
die Arbeitnehmer, die in einem in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des die Arbeitnehmer, die in einem in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramm beschäftigt sind. erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramm beschäftigt sind.
[Art. 7 § 1 einziger Absatz Buchstabe h) und i) eingefügt durch Art. [Art. 7 § 1 einziger Absatz Buchstabe h) und i) eingefügt durch Art.
42 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. vom 31. Dezember 1993)] 42 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. vom 31. Dezember 1993)]
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Einstellungen Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Einstellungen
zwischen dem 1. August 1993 und dem 31. Dezember 1994. zwischen dem 1. August 1993 und dem 31. Dezember 1994.
Für die Einstellungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. August 1993 und Für die Einstellungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. August 1993 und
dem 30. September 1993 einschliesslich sind die Vorteile des dem 30. September 1993 einschliesslich sind die Vorteile des
vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Oktober 1993 anwendbar. vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Oktober 1993 anwendbar.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Absatz 1 erwähnten Zeitraum einmal um höchstens achtzehn Monate Absatz 1 erwähnten Zeitraum einmal um höchstens achtzehn Monate
verlängern. verlängern.
^