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Vue multilingue de Loi du 23/08/2015
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Loi insérant dans le Code judiciaire un article 1412quinquies régissant la saisie de biens appartenant à une puissance étrangère ou à une organisation supranationale ou internationale de droit public. - Traduction allemande Wet tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale of internationale organisatie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2015. - Loi insérant dans le Code judiciaire un article 1412quinquies régissant la saisie de biens appartenant à une puissance étrangère ou à une organisation supranationale ou internationale de droit public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2015. - Wet tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale of internationale organisatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23
loi du 23 août 2015 insérant dans le Code judiciaire un article augustus 2015 tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het
1412quinquies régissant la saisie de biens appartenant à une puissance Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een
étrangère ou à une organisation supranationale ou internationale de buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale
droit public (Moniteur belge du 3 septembre 2015). of internationale organisatie (Belgisch Staatsblad van 3 september
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies
zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer
öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen
Organisation in das Gerichtsgesetzbuch Organisation in das Gerichtsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches wird ein
Artikel 1412quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1412quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1412quinquies - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von "Art. 1412quinquies - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von
bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen sind die bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen sind die
Güter einer fremden Macht, die sich auf dem Staatsgebiet des Güter einer fremden Macht, die sich auf dem Staatsgebiet des
Königreichs befinden, einschließlich der Bankguthaben, die dort von Königreichs befinden, einschließlich der Bankguthaben, die dort von
dieser fremden Macht gehalten oder verwaltet werden, insbesondere bei dieser fremden Macht gehalten oder verwaltet werden, insbesondere bei
Ausübung der Aufgaben der diplomatischen oder konsularischen Ausübung der Aufgaben der diplomatischen oder konsularischen
Vertretungen dieser fremden Macht, ihrer Sonderaufträge, ihrer Vertretungen dieser fremden Macht, ihrer Sonderaufträge, ihrer
Aufträge bei internationalen Organisationen oder ihrer Beauftragungen Aufträge bei internationalen Organisationen oder ihrer Beauftragungen
in den Organen von internationalen Organisationen oder bei in den Organen von internationalen Organisationen oder bei
internationalen Konferenzen unpfändbar. internationalen Konferenzen unpfändbar.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der Gläubiger mit Vollstreckungstitel § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Gläubiger mit Vollstreckungstitel
oder mit öffentlichem oder privatschriftlichem Rechtstitel, der je oder mit öffentlichem oder privatschriftlichem Rechtstitel, der je
nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient, eine Antragschrift nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient, eine Antragschrift
beim Pfändungsrichter einreichen, um die Erlaubnis einzuholen, die in beim Pfändungsrichter einreichen, um die Erlaubnis einzuholen, die in
§ 1 erwähnten Vermögenswerte der fremden Macht zu pfänden, § 1 erwähnten Vermögenswerte der fremden Macht zu pfänden,
vorausgesetzt, er weist nach, dass eine der folgenden Bedingungen vorausgesetzt, er weist nach, dass eine der folgenden Bedingungen
erfüllt ist: erfüllt ist:
1.Die fremde Macht hat der Pfändbarkeit dieser Güter ausdrücklich und 1.Die fremde Macht hat der Pfändbarkeit dieser Güter ausdrücklich und
spezifisch zugestimmt. spezifisch zugestimmt.
2. Die fremde Macht hat diese Güter für die Erfüllung der Forderung 2. Die fremde Macht hat diese Güter für die Erfüllung der Forderung
reserviert oder bestimmt, die Gegenstand des Vollstreckungstitels oder reserviert oder bestimmt, die Gegenstand des Vollstreckungstitels oder
des öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitels ist, der je des öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitels ist, der je
nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient. nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient.
3. Wenn festgestellt wird, dass diese Güter insbesondere für andere 3. Wenn festgestellt wird, dass diese Güter insbesondere für andere
als nichtkommerzielle öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt werden als nichtkommerzielle öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt werden
beziehungsweise dazu bestimmt sind, für andere als nichtkommerzielle beziehungsweise dazu bestimmt sind, für andere als nichtkommerzielle
öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt zu werden, und sich auf dem öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt zu werden, und sich auf dem
Staatsgebiet des Königreichs befinden, wobei die Pfändung Staatsgebiet des Königreichs befinden, wobei die Pfändung
ausschließlich Güter betreffen darf, die im Zusammenhang mit dem ausschließlich Güter betreffen darf, die im Zusammenhang mit dem
Teilgebiet stehen, das im Vollstreckungstitel oder im öffentlichen Teilgebiet stehen, das im Vollstreckungstitel oder im öffentlichen
oder privatschriftlichen Rechtstitel, der je nach Fall als Grundlage oder privatschriftlichen Rechtstitel, der je nach Fall als Grundlage
für die Pfändung dient, erwähnt ist. für die Pfändung dient, erwähnt ist.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen § 3 - Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen
von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen
Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum der fremden Macht Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum der fremden Macht
selber, sondern Eigentum eines föderierten Teilgebiets dieser fremden selber, sondern Eigentum eines föderierten Teilgebiets dieser fremden
Macht - selbst wenn dieses Teilgebiet keine internationale Macht - selbst wenn dieses Teilgebiet keine internationale
Rechtspersönlichkeit besitzt -, einer Abspaltung dieser fremden Macht Rechtspersönlichkeit besitzt -, einer Abspaltung dieser fremden Macht
im Sinne von Artikel 1412ter § 3 Absatz 2 oder einer dezentralisierten im Sinne von Artikel 1412ter § 3 Absatz 2 oder einer dezentralisierten
Gebietskörperschaft oder anderen politischen Gliederung dieser fremden Gebietskörperschaft oder anderen politischen Gliederung dieser fremden
Macht sind. Macht sind.
Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von
dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen
Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum einer fremden Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum einer fremden
Macht, aber Eigentum einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder Macht, aber Eigentum einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder
internationalen Organisation sind, die diese Güter nutzt oder darauf internationalen Organisation sind, die diese Güter nutzt oder darauf
abzielt, sie zu nutzen für Zwecke, die mit nichtkommerziellen abzielt, sie zu nutzen für Zwecke, die mit nichtkommerziellen
öffentlichen Dienstleistungszwecken vergleichbar sind." öffentlichen Dienstleistungszwecken vergleichbar sind."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 Gegeben zu Genf, den 23. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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