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Loi insérant dans le Code judiciaire un article 1412quinquies régissant la saisie de biens appartenant à une puissance étrangère ou à une organisation supranationale ou internationale de droit public. - Traduction allemande | Wet tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale of internationale organisatie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2015. - Loi insérant dans le Code judiciaire un article 1412quinquies régissant la saisie de biens appartenant à une puissance étrangère ou à une organisation supranationale ou internationale de droit public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2015. - Wet tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale of internationale organisatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 |
loi du 23 août 2015 insérant dans le Code judiciaire un article | augustus 2015 tot invoeging van een artikel 1412quinquies in het |
1412quinquies régissant la saisie de biens appartenant à une puissance | Gerechtelijk Wetboek, houdende het beslag op eigendommen van een |
étrangère ou à une organisation supranationale ou internationale de | buitenlandse mogendheid of van een publiekrechtelijke supranationale |
droit public (Moniteur belge du 3 septembre 2015). | of internationale organisatie (Belgisch Staatsblad van 3 september |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies | 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies |
zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer | zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer |
öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen | öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen |
Organisation in das Gerichtsgesetzbuch | Organisation in das Gerichtsgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches wird ein | Art. 2 - In Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches wird ein |
Artikel 1412quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1412quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1412quinquies - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von | "Art. 1412quinquies - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von |
bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen sind die | bindenden supranationalen und internationalen Bestimmungen sind die |
Güter einer fremden Macht, die sich auf dem Staatsgebiet des | Güter einer fremden Macht, die sich auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs befinden, einschließlich der Bankguthaben, die dort von | Königreichs befinden, einschließlich der Bankguthaben, die dort von |
dieser fremden Macht gehalten oder verwaltet werden, insbesondere bei | dieser fremden Macht gehalten oder verwaltet werden, insbesondere bei |
Ausübung der Aufgaben der diplomatischen oder konsularischen | Ausübung der Aufgaben der diplomatischen oder konsularischen |
Vertretungen dieser fremden Macht, ihrer Sonderaufträge, ihrer | Vertretungen dieser fremden Macht, ihrer Sonderaufträge, ihrer |
Aufträge bei internationalen Organisationen oder ihrer Beauftragungen | Aufträge bei internationalen Organisationen oder ihrer Beauftragungen |
in den Organen von internationalen Organisationen oder bei | in den Organen von internationalen Organisationen oder bei |
internationalen Konferenzen unpfändbar. | internationalen Konferenzen unpfändbar. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der Gläubiger mit Vollstreckungstitel | § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Gläubiger mit Vollstreckungstitel |
oder mit öffentlichem oder privatschriftlichem Rechtstitel, der je | oder mit öffentlichem oder privatschriftlichem Rechtstitel, der je |
nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient, eine Antragschrift | nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient, eine Antragschrift |
beim Pfändungsrichter einreichen, um die Erlaubnis einzuholen, die in | beim Pfändungsrichter einreichen, um die Erlaubnis einzuholen, die in |
§ 1 erwähnten Vermögenswerte der fremden Macht zu pfänden, | § 1 erwähnten Vermögenswerte der fremden Macht zu pfänden, |
vorausgesetzt, er weist nach, dass eine der folgenden Bedingungen | vorausgesetzt, er weist nach, dass eine der folgenden Bedingungen |
erfüllt ist: | erfüllt ist: |
1.Die fremde Macht hat der Pfändbarkeit dieser Güter ausdrücklich und | 1.Die fremde Macht hat der Pfändbarkeit dieser Güter ausdrücklich und |
spezifisch zugestimmt. | spezifisch zugestimmt. |
2. Die fremde Macht hat diese Güter für die Erfüllung der Forderung | 2. Die fremde Macht hat diese Güter für die Erfüllung der Forderung |
reserviert oder bestimmt, die Gegenstand des Vollstreckungstitels oder | reserviert oder bestimmt, die Gegenstand des Vollstreckungstitels oder |
des öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitels ist, der je | des öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitels ist, der je |
nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient. | nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient. |
3. Wenn festgestellt wird, dass diese Güter insbesondere für andere | 3. Wenn festgestellt wird, dass diese Güter insbesondere für andere |
als nichtkommerzielle öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt werden | als nichtkommerzielle öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt werden |
beziehungsweise dazu bestimmt sind, für andere als nichtkommerzielle | beziehungsweise dazu bestimmt sind, für andere als nichtkommerzielle |
öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt zu werden, und sich auf dem | öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt zu werden, und sich auf dem |
Staatsgebiet des Königreichs befinden, wobei die Pfändung | Staatsgebiet des Königreichs befinden, wobei die Pfändung |
ausschließlich Güter betreffen darf, die im Zusammenhang mit dem | ausschließlich Güter betreffen darf, die im Zusammenhang mit dem |
Teilgebiet stehen, das im Vollstreckungstitel oder im öffentlichen | Teilgebiet stehen, das im Vollstreckungstitel oder im öffentlichen |
oder privatschriftlichen Rechtstitel, der je nach Fall als Grundlage | oder privatschriftlichen Rechtstitel, der je nach Fall als Grundlage |
für die Pfändung dient, erwähnt ist. | für die Pfändung dient, erwähnt ist. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen | § 3 - Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen |
von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen | von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen |
Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum der fremden Macht | Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum der fremden Macht |
selber, sondern Eigentum eines föderierten Teilgebiets dieser fremden | selber, sondern Eigentum eines föderierten Teilgebiets dieser fremden |
Macht - selbst wenn dieses Teilgebiet keine internationale | Macht - selbst wenn dieses Teilgebiet keine internationale |
Rechtspersönlichkeit besitzt -, einer Abspaltung dieser fremden Macht | Rechtspersönlichkeit besitzt -, einer Abspaltung dieser fremden Macht |
im Sinne von Artikel 1412ter § 3 Absatz 2 oder einer dezentralisierten | im Sinne von Artikel 1412ter § 3 Absatz 2 oder einer dezentralisierten |
Gebietskörperschaft oder anderen politischen Gliederung dieser fremden | Gebietskörperschaft oder anderen politischen Gliederung dieser fremden |
Macht sind. | Macht sind. |
Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von | Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von |
dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen | dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen |
Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum einer fremden | Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum einer fremden |
Macht, aber Eigentum einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder | Macht, aber Eigentum einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder |
internationalen Organisation sind, die diese Güter nutzt oder darauf | internationalen Organisation sind, die diese Güter nutzt oder darauf |
abzielt, sie zu nutzen für Zwecke, die mit nichtkommerziellen | abzielt, sie zu nutzen für Zwecke, die mit nichtkommerziellen |
öffentlichen Dienstleistungszwecken vergleichbar sind." | öffentlichen Dienstleistungszwecken vergleichbar sind." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 | Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |