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| Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
| loi du 22 novembre 2013 modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la | november 2013 tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende |
| lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales | de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties |
| (Moniteur belge du 10 décembre 2013). | (Belgisch Staatsblad van 10 december 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes | 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes |
| vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im | vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im |
| Geschäftsverkehr | Geschäftsverkehr |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur |
| Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr | Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr |
| Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung | Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung |
| von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird Absatz 2 wie folgt | von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird Absatz 2 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Es setzt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des | "Es setzt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im | Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im |
| Geschäftsverkehr um." | Geschäftsverkehr um." |
| Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. "Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder | "1. "Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder |
| zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung | zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung |
| von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und Ausführung | von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und Ausführung |
| von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und Tiefbauarbeiten gegen | von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und Tiefbauarbeiten gegen |
| Entgelt führen,". | Entgelt führen,". |
| 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "handelnde Organisation," und | 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "handelnde Organisation," und |
| den Wörtern "auch wenn die Tätigkeit" die Wörter "öffentliche Stellen | den Wörtern "auch wenn die Tätigkeit" die Wörter "öffentliche Stellen |
| ausgeschlossen," eingefügt. | ausgeschlossen," eingefügt. |
| 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "3. "öffentlicher Stelle": jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von | "3. "öffentlicher Stelle": jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG und von | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG und von |
| Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom | Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom |
| Gegenstand oder Wert des Auftrags,". | Gegenstand oder Wert des Auftrags,". |
| 4. In Nr. 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 4. In Nr. 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
| "4. "Bezugszinssatz": der von der Europäischen Zentralbank auf ihre | "4. "Bezugszinssatz": der von der Europäischen Zentralbank auf ihre |
| jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendete Zinssatz, der, wenn | jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendete Zinssatz, der, wenn |
| die betreffende Operation nach einem Festsatztenderverfahren | die betreffende Operation nach einem Festsatztenderverfahren |
| durchgeführt wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der | durchgeführt wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der |
| am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das | am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das |
| zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres | zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres |
| geltende Zinssatz ist,". | geltende Zinssatz ist,". |
| 5. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "6. "fälligem Betrag": die Hauptforderung, die innerhalb der | "6. "fälligem Betrag": die Hauptforderung, die innerhalb der |
| vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt | vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt |
| werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, | werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, |
| Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen | Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen |
| Zahlungsaufforderung aufgeführt werden." | Zahlungsaufforderung aufgeführt werden." |
| Art. 4 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Es ist ebenfalls auf den in Artikel 4 § 2 erwähnten Geschäftsverkehr | "Es ist ebenfalls auf den in Artikel 4 § 2 erwähnten Geschäftsverkehr |
| zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner | zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner |
| eine öffentliche Stelle ist, anwendbar." | eine öffentliche Stelle ist, anwendbar." |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 3/1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ist vorliegendes | "Art. 3/1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ist vorliegendes |
| Gesetz nur anwendbar auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und | Gesetz nur anwendbar auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und |
| öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle | öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle |
| ist, wenn auf dem Gebiet der allgemeinen Ausführungsregeln spezifische | ist, wenn auf dem Gebiet der allgemeinen Ausführungsregeln spezifische |
| Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge keine | Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge keine |
| Anwendung finden." | Anwendung finden." |
| Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 4 - § 1 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht | "Art. 4 - § 1 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht |
| vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im | vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im |
| Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zu leisten ist, innerhalb einer | Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zu leisten ist, innerhalb einer |
| Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: | Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: |
| 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer | 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer |
| gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder | gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder |
| 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen | 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen |
| folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der | folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der |
| gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der | gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der |
| Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor | Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor |
| dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder | dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder |
| 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die | 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die |
| Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag | Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag |
| festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren | festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren |
| gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die | gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die |
| Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum | Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum |
| Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die | Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die |
| Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht | Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht |
| mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren | mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren |
| oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich | oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich |
| etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den | etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den |
| Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist. | Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist. |
| Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist | Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist |
| vereinbaren, die selbst sechzig Kalendertage überschreiten darf. | vereinbaren, die selbst sechzig Kalendertage überschreiten darf. |
| § 2 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich | § 2 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich |
| festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr | festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr |
| zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner | zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner |
| eine öffentliche Stelle ist, zu leisten ist, innerhalb einer Frist von | eine öffentliche Stelle ist, zu leisten ist, innerhalb einer Frist von |
| dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: | dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: |
| 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer | 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer |
| gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder | gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder |
| 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen | 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen |
| folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der | folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der |
| gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der | gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der |
| Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor | Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor |
| dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder | dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder |
| 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die | 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die |
| Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag | Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag |
| festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren | festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren |
| gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die | gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die |
| Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum | Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum |
| Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die | Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die |
| Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht | Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht |
| mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter | mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter |
| oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag und in den | oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag und in den |
| Auftragsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und | Auftragsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und |
| vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im | vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im |
| Sinne von Artikel 7 ist. | Sinne von Artikel 7 ist. |
| In Abweichung von Absatz 1 können die Parteien eine längere | In Abweichung von Absatz 1 können die Parteien eine längere |
| Zahlungsfrist vereinbaren, sofern diese aufgrund der besonderen Natur | Zahlungsfrist vereinbaren, sofern diese aufgrund der besonderen Natur |
| oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist; diese zwischen | oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist; diese zwischen |
| den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall | den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall |
| sechzig Kalendertage. | sechzig Kalendertage. |
| In Abweichung von Absatz 1 und ohne dass die Parteien eine längere | In Abweichung von Absatz 1 und ohne dass die Parteien eine längere |
| Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt die Zahlungsfrist für | Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt die Zahlungsfrist für |
| Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von den in den | Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von den in den |
| Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden | Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden |
| anerkannt sind, sechzig Kalendertage. | anerkannt sind, sechzig Kalendertage. |
| Das Datum des Eingangs der Rechnung darf in keinem Fall vertraglich | Das Datum des Eingangs der Rechnung darf in keinem Fall vertraglich |
| zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden. | zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden. |
| § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien | § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien |
| Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu | Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu |
| dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und | dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und |
| Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge | Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge |
| berechnet." | berechnet." |
| Art. 7 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt | Art. 7 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten | "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten |
| erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, hat er | erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, hat er |
| ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung | ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung |
| Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, außer wenn der Schuldner beweisen | Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, außer wenn der Schuldner beweisen |
| kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Wenn | kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Wenn |
| die Parteien unter Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes | die Parteien unter Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes |
| vereinbart haben, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz | vereinbart haben, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz |
| zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben | zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben |
| Prozentpunkt aufgerundet. Bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen | Prozentpunkt aufgerundet. Bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen |
| und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche | und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche |
| Stelle ist, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich | Stelle ist, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich |
| acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt | acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt |
| aufgerundet, ungeachtet anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien." | aufgerundet, ungeachtet anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien." |
| Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 6 - Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | "Art. 6 - Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| Verzugszinsen fällig sind, hat der Gläubiger von Rechts wegen und ohne | Verzugszinsen fällig sind, hat der Gläubiger von Rechts wegen und ohne |
| Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung | Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung |
| von 40 EUR für entstandene Beitreibungskosten. | von 40 EUR für entstandene Beitreibungskosten. |
| Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag hat der Gläubiger Anspruch auf | Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag hat der Gläubiger Anspruch auf |
| angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten | angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten |
| Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, | Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, |
| einschließlich Verfahrensentschädigungen gemäß den Bestimmungen des | einschließlich Verfahrensentschädigungen gemäß den Bestimmungen des |
| Gerichtsgesetzbuches." | Gerichtsgesetzbuches." |
| Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bei der Entscheidung | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bei der Entscheidung |
| darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes | darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes |
| grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob" und | grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob" und |
| den Wörtern "der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den | den Wörtern "der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den |
| Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat" die Wörter "die | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat" die Wörter "die |
| Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den | Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den |
| Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Gläubigers | Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Gläubigers |
| bewirkt und ob" eingefügt. | bewirkt und ob" eingefügt. |
| 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im | "Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im |
| Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen | Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen |
| werden." | werden." |
| "Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob | "Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob |
| nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6 | nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6 |
| vorgesehene Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird." | vorgesehene Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird." |
| Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
| "einer grob nachlässigen Klausel" und den Wörtern "im Sinne von | "einer grob nachlässigen Klausel" und den Wörtern "im Sinne von |
| Artikel 7" die Wörter "oder Praxis" eingefügt. | Artikel 7" die Wörter "oder Praxis" eingefügt. |
| Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt | Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Die Unterlassungsklage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 | "Die Unterlassungsklage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 |
| erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen | erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen |
| mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre | mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre |
| Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die | Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die |
| dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder Praktiken oder ähnliche | dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder Praktiken oder ähnliche |
| allgemeine Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren | allgemeine Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren |
| Verwendung empfehlen." | Verwendung empfehlen." |
| Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die |
| Wörter "ab dem 16. März 2013" ersetzt. | Wörter "ab dem 16. März 2013" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die |
| Wörter "nach dem 16. März 2013" ersetzt. | Wörter "nach dem 16. März 2013" ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
| Art. 13 - Das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel | Art. 13 - Das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel |
| 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches | 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches |
| und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur | und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur |
| Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird wie folgt | Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: | 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: |
| "Gesetz zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und | "Gesetz zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und |
| 162bis des Strafprozessgesetzbuches". | 162bis des Strafprozessgesetzbuches". |
| 2. Artikel 4 wird aufgehoben. | 2. Artikel 4 wird aufgehoben. |
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 16. März 2013 in Kraft, mit | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 16. März 2013 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 5, der an einem vom König festzulegenden Datum in | Ausnahme von Artikel 5, der an einem vom König festzulegenden Datum in |
| Kraft tritt. | Kraft tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
| Landwirtschaft | Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
| J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
| Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
| K. GEENS | K. GEENS |