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Loi modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité des entreprises. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MARS 2012. - Loi modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité des entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mars 2012 modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité des entreprises (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MAART 2012. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2012 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding van de |
belge du 12 avril 2012). | ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | 22. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
und des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der | und des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der |
Unternehmen | Unternehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 der |
Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG | 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG |
des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer | des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer |
Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten | Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten |
Abschlusses. | Abschlusses. |
Art. 3 - Artikel 110 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 110 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" Eine Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen hat, die für | " Eine Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen hat, die für |
sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Bewertung der | sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Bewertung der |
konsolidierten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage von | konsolidierten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage von |
untergeordneter Bedeutung sind, ist von der in Absatz 1 vorgesehenen | untergeordneter Bedeutung sind, ist von der in Absatz 1 vorgesehenen |
Pflicht befreit. " | Pflicht befreit. " |
Art. 4 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 4 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister, zu dessen | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören," und den | Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören," und den |
Wörtern "kann in besonderen Fällen" die Wörter "oder sein | Wörtern "kann in besonderen Fällen" die Wörter "oder sein |
Beauftragter" eingefügt. | Beauftragter" eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Minister ausgeübt, zu dessen | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Minister ausgeübt, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört" durch die Wörter "vom | Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört" durch die Wörter "vom |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, oder | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, oder |
von seinem Beauftragten ausgeübt" ersetzt. | von seinem Beauftragten ausgeübt" ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den | 3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den |
Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" | Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | Art. 5 - Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
Buchhaltung der Unternehmen, neu nummeriert und abgeändert durch das | Buchhaltung der Unternehmen, neu nummeriert und abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar | Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar |
2001, wird wie folgt abgeändert: | 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "der Minister der | 1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "der Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten" und dem Wort "Abweichungen" die Wörter | Wirtschaftsangelegenheiten" und dem Wort "Abweichungen" die Wörter |
"oder sein Beauftragter" eingefügt. | "oder sein Beauftragter" eingefügt. |
2. Im zweiten Satz werden zwischen den Wörtern "vom Minister des | 2. Im zweiten Satz werden zwischen den Wörtern "vom Minister des |
Mittelstands" und dem Wort "ausgeübt" die Wörter "oder von seinem | Mittelstands" und dem Wort "ausgeübt" die Wörter "oder von seinem |
Beauftragten" eingefügt. | Beauftragten" eingefügt. |
3. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den | 3. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den |
Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" | Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" |
eingefügt. | eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin der KMB | Die Ministerin der KMB |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |