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Vue multilingue de Loi du 22/03/2012
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Loi modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité des entreprises. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MARS 2012. - Loi modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité des entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mars 2012 modifiant le Code des sociétés et la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité des entreprises (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MAART 2012. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding van de ondernemingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2012 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding van de
belge du 12 avril 2012). ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches 22. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
und des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der und des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der
Unternehmen Unternehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 der Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 der
Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer
Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten
Abschlusses. Abschlusses.
Art. 3 - Artikel 110 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch Art. 3 - Artikel 110 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" Eine Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen hat, die für " Eine Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen hat, die für
sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Bewertung der sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Bewertung der
konsolidierten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage von konsolidierten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage von
untergeordneter Bedeutung sind, ist von der in Absatz 1 vorgesehenen untergeordneter Bedeutung sind, ist von der in Absatz 1 vorgesehenen
Pflicht befreit. " Pflicht befreit. "
Art. 4 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 4 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister, zu dessen 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören," und den Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören," und den
Wörtern "kann in besonderen Fällen" die Wörter "oder sein Wörtern "kann in besonderen Fällen" die Wörter "oder sein
Beauftragter" eingefügt. Beauftragter" eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Minister ausgeübt, zu dessen 2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Minister ausgeübt, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört" durch die Wörter "vom Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört" durch die Wörter "vom
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, oder Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, oder
von seinem Beauftragten ausgeübt" ersetzt. von seinem Beauftragten ausgeübt" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den 3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den
Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten"
eingefügt. eingefügt.
Art. 5 - Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Art. 5 - Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die
Buchhaltung der Unternehmen, neu nummeriert und abgeändert durch das Buchhaltung der Unternehmen, neu nummeriert und abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar
2001, wird wie folgt abgeändert: 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "der Minister der 1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "der Minister der
Wirtschaftsangelegenheiten" und dem Wort "Abweichungen" die Wörter Wirtschaftsangelegenheiten" und dem Wort "Abweichungen" die Wörter
"oder sein Beauftragter" eingefügt. "oder sein Beauftragter" eingefügt.
2. Im zweiten Satz werden zwischen den Wörtern "vom Minister des 2. Im zweiten Satz werden zwischen den Wörtern "vom Minister des
Mittelstands" und dem Wort "ausgeübt" die Wörter "oder von seinem Mittelstands" und dem Wort "ausgeübt" die Wörter "oder von seinem
Beauftragten" eingefügt. Beauftragten" eingefügt.
3. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den 3. Im dritten Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den
Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten" Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "oder seines Beauftragten"
eingefügt. eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der KMB Die Ministerin der KMB
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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