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Loi insérant un article 624/1 dans le Code civil et modifiant l'article 745sexies du même Code en vue de fixer les règles pour la valorisation de l'usufruit en cas de conversion de l'usufruit du conjoint survivant et du cohabitant légal survivant. - Traduction allemande | Wet houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2014. - Loi insérant un article 624/1 dans le Code civil et modifiant l'article 745sexies du même Code en vue de fixer les règles pour la valorisation de l'usufruit en cas de conversion de l'usufruit du conjoint survivant et du cohabitant légal survivant. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2014 insérant un article 624/1 dans le Code civil et modifiant l'article 745sexies du même Code en vue de fixer les règles pour la valorisation de l'usufruit en cas de conversion de l'usufruit du conjoint survivant et du cohabitant légal survivant (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2014. - Wet houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2014 houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende (Belgisch |
du 13 juin 2014). | Staatsblad van 13 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Artikel 624/1 in das | 22. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Artikel 624/1 in das |
Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben | Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben |
Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die | Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die |
Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs | Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs |
des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich | des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich |
Zusammenwohnenden | Zusammenwohnenden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch II Titel III Abschnitt III [sic, zu lesen ist: Buch | Art. 2 - In Buch II Titel III Abschnitt III [sic, zu lesen ist: Buch |
II Titel III Kapitel I Abschnitt III] des Zivilgesetzbuches wird ein | II Titel III Kapitel I Abschnitt III] des Zivilgesetzbuches wird ein |
Artikel 624/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 624/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 624/1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, | "Art. 624/1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, |
wird der kapitalisierte Wert eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder | wird der kapitalisierte Wert eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder |
eines bloßen Eigentums, das mit einem lebenslänglichen Nießbrauch | eines bloßen Eigentums, das mit einem lebenslänglichen Nießbrauch |
belastet ist, gemäß Artikel 745sexies § 3 berechnet." | belastet ist, gemäß Artikel 745sexies § 3 berechnet." |
Art. 3 - Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Mai 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April | Gesetz vom 14. Mai 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April |
2001, wird wie folgt abgeändert: | 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der Minister der Justiz erstellt für die Umwandlung des | " § 3 - Der Minister der Justiz erstellt für die Umwandlung des |
Nießbrauchs zwei Umwandlungstabellen: eine für Männer und eine für | Nießbrauchs zwei Umwandlungstabellen: eine für Männer und eine für |
Frauen. | Frauen. |
In diesen Umwandlungstabellen wird der Wert des Nießbrauchs in einem | In diesen Umwandlungstabellen wird der Wert des Nießbrauchs in einem |
Prozentsatz des normalen Verkaufswerts der mit dem Nießbrauch | Prozentsatz des normalen Verkaufswerts der mit dem Nießbrauch |
belasteten Güter ausgedrückt, und zwar unter Berücksichtigung: | belasteten Güter ausgedrückt, und zwar unter Berücksichtigung: |
- des durchschnittlichen Zinssatzes über die letzten beiden Jahre der | - des durchschnittlichen Zinssatzes über die letzten beiden Jahre der |
linearen Schuldverschreibungen, deren Laufzeit der Lebenserwartung des | linearen Schuldverschreibungen, deren Laufzeit der Lebenserwartung des |
Nießbrauchers entspricht. Der Zinssatz, der der längsten Laufzeit | Nießbrauchers entspricht. Der Zinssatz, der der längsten Laufzeit |
entspricht, wird angewandt, wenn die Lebenserwartung diese Laufzeit | entspricht, wird angewandt, wenn die Lebenserwartung diese Laufzeit |
überschreitet. Dieser Zinssatz wird nach Abzug des | überschreitet. Dieser Zinssatz wird nach Abzug des |
Mobiliensteuervorabzugs angewandt, | Mobiliensteuervorabzugs angewandt, |
- der belgischen prospektiven Sterbetafeln, die jährlich vom Föderalen | - der belgischen prospektiven Sterbetafeln, die jährlich vom Föderalen |
Planbüro veröffentlicht werden. | Planbüro veröffentlicht werden. |
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Wert des | Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Wert des |
Nießbrauchs auf der Grundlage der Umwandlungstabellen, des | Nießbrauchs auf der Grundlage der Umwandlungstabellen, des |
Verkaufswerts der Güter und des Alters des Nießbrauchers am Tag der | Verkaufswerts der Güter und des Alters des Nießbrauchers am Tag der |
Einreichung des in § 2 erwähnten Antrags berechnet. | Einreichung des in § 2 erwähnten Antrags berechnet. |
Der durch die Umwandlungstabellen erbrachte Wert des Nießbrauchs | Der durch die Umwandlungstabellen erbrachte Wert des Nießbrauchs |
entspricht der Differenz zwischen dem Wert des Volleigentums und dem | entspricht der Differenz zwischen dem Wert des Volleigentums und dem |
Wert des bloßen Eigentums. Der Wert des bloßen Eigentums entspricht | Wert des bloßen Eigentums. Der Wert des bloßen Eigentums entspricht |
einem Bruch, dessen Zähler dem Wert des Volleigentums entspricht; der | einem Bruch, dessen Zähler dem Wert des Volleigentums entspricht; der |
Nenner entspricht einer um den Zinssatz zu erhöhenden Einheit, wobei | Nenner entspricht einer um den Zinssatz zu erhöhenden Einheit, wobei |
diese Summe in die Potenz erhoben wird, die der Lebenserwartung des | diese Summe in die Potenz erhoben wird, die der Lebenserwartung des |
Nießbrauchers entspricht. Die in Jahren ausgedrückte Lebenserwartung, | Nießbrauchers entspricht. Die in Jahren ausgedrückte Lebenserwartung, |
der in Prozenten ausgedrückte Zinssatz und der als Prozentsatz des | der in Prozenten ausgedrückte Zinssatz und der als Prozentsatz des |
Werts des Volleigentums ausgedrückte Wert des Nießbrauchs umfassen | Werts des Volleigentums ausgedrückte Wert des Nießbrauchs umfassen |
zwei Dezimalstellen. | zwei Dezimalstellen. |
Der Nießbraucher behält den Nießbrauch an den Gütern bis zu dem | Der Nießbraucher behält den Nießbrauch an den Gütern bis zu dem |
Zeitpunkt, wo der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs ihm | Zeitpunkt, wo der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs ihm |
tatsächlich gezahlt wird. | tatsächlich gezahlt wird. |
Bis zu diesem Zeitpunkt bringt diese Summe dem Nießbraucher keine | Bis zu diesem Zeitpunkt bringt diese Summe dem Nießbraucher keine |
Zinsen ein, außer wenn der Nießbraucher beschließt, nachdem der | Zinsen ein, außer wenn der Nießbraucher beschließt, nachdem der |
kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs definitiv festgelegt worden | kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs definitiv festgelegt worden |
ist, auf das Nutzungsrecht am Gut zu verzichten. In diesem Fall werden | ist, auf das Nutzungsrecht am Gut zu verzichten. In diesem Fall werden |
dem Nießbraucher Zinsen geschuldet, die den gesetzlichen Zinsen | dem Nießbraucher Zinsen geschuldet, die den gesetzlichen Zinsen |
entsprechen, und zwar ab dem Zeitpunkt, wo er dem bloßen Eigentümer | entsprechen, und zwar ab dem Zeitpunkt, wo er dem bloßen Eigentümer |
per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde bestätigt | per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde bestätigt |
hat, dass er auf das Nutzungsrecht am Gut verzichtet und dass er ihn | hat, dass er auf das Nutzungsrecht am Gut verzichtet und dass er ihn |
in Verzug setzt, ihm diese Zinsen zu zahlen. | in Verzug setzt, ihm diese Zinsen zu zahlen. |
Wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers aufgrund | Wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers aufgrund |
seines Gesundheitszustands jedoch offensichtlich kürzer ist als die | seines Gesundheitszustands jedoch offensichtlich kürzer ist als die |
der statistischen Tabellen, kann der Richter entweder die Umwandlung | der statistischen Tabellen, kann der Richter entweder die Umwandlung |
ablehnen oder die Anwendung der Umwandlungstabellen ausschließen und | ablehnen oder die Anwendung der Umwandlungstabellen ausschließen und |
andere Umwandlungsbedingungen festlegen. | andere Umwandlungsbedingungen festlegen. |
Der Minister der Justiz erstellt jährlich am 1. Juli die in Absatz 1 | Der Minister der Justiz erstellt jährlich am 1. Juli die in Absatz 1 |
erwähnten Umwandlungstabellen. Bei dieser Gelegenheit trägt er den in | erwähnten Umwandlungstabellen. Bei dieser Gelegenheit trägt er den in |
den Absätzen 2 und 3 erwähnten Parametern und den Vorschlägen, die ihm | den Absätzen 2 und 3 erwähnten Parametern und den Vorschlägen, die ihm |
der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens übermittelt, | der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens übermittelt, |
Rechnung, nachdem er von den Ergebnissen der Arbeiten des Föderalen | Rechnung, nachdem er von den Ergebnissen der Arbeiten des Föderalen |
Planbüros und des Instituts der Versicherungsmathematiker in Belgien | Planbüros und des Instituts der Versicherungsmathematiker in Belgien |
Kenntnis genommen hat. | Kenntnis genommen hat. |
Die Umwandlungstabellen werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt | Die Umwandlungstabellen werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. In diesen Tabellen werden neben dem Alter des | veröffentlicht. In diesen Tabellen werden neben dem Alter des |
Nießbrauchers dessen Lebenserwartung sowie der entsprechende Zinssatz | Nießbrauchers dessen Lebenserwartung sowie der entsprechende Zinssatz |
und Wert des Nießbrauchs angegeben." | und Wert des Nießbrauchs angegeben." |
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 4 - Artikel 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes ist auf jeden | Art. 4 - Artikel 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes ist auf jeden |
Antrag auf Nießbrauchsumwandlung anwendbar, der ab Inkrafttreten | Antrag auf Nießbrauchsumwandlung anwendbar, der ab Inkrafttreten |
dieses Gesetzes eingereicht wird. | dieses Gesetzes eingereicht wird. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach Veröffentlichung der | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach Veröffentlichung der |
in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Umwandlungstabellen im Belgischen | in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Umwandlungstabellen im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |