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Vue multilingue de Loi du 22/05/2014
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Loi insérant un article 624/1 dans le Code civil et modifiant l'article 745sexies du même Code en vue de fixer les règles pour la valorisation de l'usufruit en cas de conversion de l'usufruit du conjoint survivant et du cohabitant légal survivant. - Traduction allemande Wet houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2014. - Loi insérant un article 624/1 dans le Code civil et modifiant l'article 745sexies du même Code en vue de fixer les règles pour la valorisation de l'usufruit en cas de conversion de l'usufruit du conjoint survivant et du cohabitant légal survivant. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2014 insérant un article 624/1 dans le Code civil et modifiant l'article 745sexies du même Code en vue de fixer les règles pour la valorisation de l'usufruit en cas de conversion de l'usufruit du conjoint survivant et du cohabitant légal survivant (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2014. - Wet houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2014 houdende invoeging van artikel 624/1 in het Burgerlijk Wetboek en tot wijziging van artikel 745sexies van hetzelfde wetboek teneinde de regels vast te leggen voor de waardering van het vruchtgebruik in geval van omzetting van het vruchtgebruik van de langstlevende echtgenoot en van de langstlevende wettelijk samenwonende (Belgisch
du 13 juin 2014). Staatsblad van 13 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Artikel 624/1 in das 22. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Artikel 624/1 in das
Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben
Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die
Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs
des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich
Zusammenwohnenden Zusammenwohnenden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Buch II Titel III Abschnitt III [sic, zu lesen ist: Buch Art. 2 - In Buch II Titel III Abschnitt III [sic, zu lesen ist: Buch
II Titel III Kapitel I Abschnitt III] des Zivilgesetzbuches wird ein II Titel III Kapitel I Abschnitt III] des Zivilgesetzbuches wird ein
Artikel 624/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 624/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 624/1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, "Art. 624/1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
wird der kapitalisierte Wert eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder wird der kapitalisierte Wert eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder
eines bloßen Eigentums, das mit einem lebenslänglichen Nießbrauch eines bloßen Eigentums, das mit einem lebenslänglichen Nießbrauch
belastet ist, gemäß Artikel 745sexies § 3 berechnet." belastet ist, gemäß Artikel 745sexies § 3 berechnet."
Art. 3 - Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Mai 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April Gesetz vom 14. Mai 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April
2001, wird wie folgt abgeändert: 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der Minister der Justiz erstellt für die Umwandlung des " § 3 - Der Minister der Justiz erstellt für die Umwandlung des
Nießbrauchs zwei Umwandlungstabellen: eine für Männer und eine für Nießbrauchs zwei Umwandlungstabellen: eine für Männer und eine für
Frauen. Frauen.
In diesen Umwandlungstabellen wird der Wert des Nießbrauchs in einem In diesen Umwandlungstabellen wird der Wert des Nießbrauchs in einem
Prozentsatz des normalen Verkaufswerts der mit dem Nießbrauch Prozentsatz des normalen Verkaufswerts der mit dem Nießbrauch
belasteten Güter ausgedrückt, und zwar unter Berücksichtigung: belasteten Güter ausgedrückt, und zwar unter Berücksichtigung:
- des durchschnittlichen Zinssatzes über die letzten beiden Jahre der - des durchschnittlichen Zinssatzes über die letzten beiden Jahre der
linearen Schuldverschreibungen, deren Laufzeit der Lebenserwartung des linearen Schuldverschreibungen, deren Laufzeit der Lebenserwartung des
Nießbrauchers entspricht. Der Zinssatz, der der längsten Laufzeit Nießbrauchers entspricht. Der Zinssatz, der der längsten Laufzeit
entspricht, wird angewandt, wenn die Lebenserwartung diese Laufzeit entspricht, wird angewandt, wenn die Lebenserwartung diese Laufzeit
überschreitet. Dieser Zinssatz wird nach Abzug des überschreitet. Dieser Zinssatz wird nach Abzug des
Mobiliensteuervorabzugs angewandt, Mobiliensteuervorabzugs angewandt,
- der belgischen prospektiven Sterbetafeln, die jährlich vom Föderalen - der belgischen prospektiven Sterbetafeln, die jährlich vom Föderalen
Planbüro veröffentlicht werden. Planbüro veröffentlicht werden.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Wert des Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Wert des
Nießbrauchs auf der Grundlage der Umwandlungstabellen, des Nießbrauchs auf der Grundlage der Umwandlungstabellen, des
Verkaufswerts der Güter und des Alters des Nießbrauchers am Tag der Verkaufswerts der Güter und des Alters des Nießbrauchers am Tag der
Einreichung des in § 2 erwähnten Antrags berechnet. Einreichung des in § 2 erwähnten Antrags berechnet.
Der durch die Umwandlungstabellen erbrachte Wert des Nießbrauchs Der durch die Umwandlungstabellen erbrachte Wert des Nießbrauchs
entspricht der Differenz zwischen dem Wert des Volleigentums und dem entspricht der Differenz zwischen dem Wert des Volleigentums und dem
Wert des bloßen Eigentums. Der Wert des bloßen Eigentums entspricht Wert des bloßen Eigentums. Der Wert des bloßen Eigentums entspricht
einem Bruch, dessen Zähler dem Wert des Volleigentums entspricht; der einem Bruch, dessen Zähler dem Wert des Volleigentums entspricht; der
Nenner entspricht einer um den Zinssatz zu erhöhenden Einheit, wobei Nenner entspricht einer um den Zinssatz zu erhöhenden Einheit, wobei
diese Summe in die Potenz erhoben wird, die der Lebenserwartung des diese Summe in die Potenz erhoben wird, die der Lebenserwartung des
Nießbrauchers entspricht. Die in Jahren ausgedrückte Lebenserwartung, Nießbrauchers entspricht. Die in Jahren ausgedrückte Lebenserwartung,
der in Prozenten ausgedrückte Zinssatz und der als Prozentsatz des der in Prozenten ausgedrückte Zinssatz und der als Prozentsatz des
Werts des Volleigentums ausgedrückte Wert des Nießbrauchs umfassen Werts des Volleigentums ausgedrückte Wert des Nießbrauchs umfassen
zwei Dezimalstellen. zwei Dezimalstellen.
Der Nießbraucher behält den Nießbrauch an den Gütern bis zu dem Der Nießbraucher behält den Nießbrauch an den Gütern bis zu dem
Zeitpunkt, wo der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs ihm Zeitpunkt, wo der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs ihm
tatsächlich gezahlt wird. tatsächlich gezahlt wird.
Bis zu diesem Zeitpunkt bringt diese Summe dem Nießbraucher keine Bis zu diesem Zeitpunkt bringt diese Summe dem Nießbraucher keine
Zinsen ein, außer wenn der Nießbraucher beschließt, nachdem der Zinsen ein, außer wenn der Nießbraucher beschließt, nachdem der
kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs definitiv festgelegt worden kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs definitiv festgelegt worden
ist, auf das Nutzungsrecht am Gut zu verzichten. In diesem Fall werden ist, auf das Nutzungsrecht am Gut zu verzichten. In diesem Fall werden
dem Nießbraucher Zinsen geschuldet, die den gesetzlichen Zinsen dem Nießbraucher Zinsen geschuldet, die den gesetzlichen Zinsen
entsprechen, und zwar ab dem Zeitpunkt, wo er dem bloßen Eigentümer entsprechen, und zwar ab dem Zeitpunkt, wo er dem bloßen Eigentümer
per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde bestätigt per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde bestätigt
hat, dass er auf das Nutzungsrecht am Gut verzichtet und dass er ihn hat, dass er auf das Nutzungsrecht am Gut verzichtet und dass er ihn
in Verzug setzt, ihm diese Zinsen zu zahlen. in Verzug setzt, ihm diese Zinsen zu zahlen.
Wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers aufgrund Wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers aufgrund
seines Gesundheitszustands jedoch offensichtlich kürzer ist als die seines Gesundheitszustands jedoch offensichtlich kürzer ist als die
der statistischen Tabellen, kann der Richter entweder die Umwandlung der statistischen Tabellen, kann der Richter entweder die Umwandlung
ablehnen oder die Anwendung der Umwandlungstabellen ausschließen und ablehnen oder die Anwendung der Umwandlungstabellen ausschließen und
andere Umwandlungsbedingungen festlegen. andere Umwandlungsbedingungen festlegen.
Der Minister der Justiz erstellt jährlich am 1. Juli die in Absatz 1 Der Minister der Justiz erstellt jährlich am 1. Juli die in Absatz 1
erwähnten Umwandlungstabellen. Bei dieser Gelegenheit trägt er den in erwähnten Umwandlungstabellen. Bei dieser Gelegenheit trägt er den in
den Absätzen 2 und 3 erwähnten Parametern und den Vorschlägen, die ihm den Absätzen 2 und 3 erwähnten Parametern und den Vorschlägen, die ihm
der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens übermittelt, der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens übermittelt,
Rechnung, nachdem er von den Ergebnissen der Arbeiten des Föderalen Rechnung, nachdem er von den Ergebnissen der Arbeiten des Föderalen
Planbüros und des Instituts der Versicherungsmathematiker in Belgien Planbüros und des Instituts der Versicherungsmathematiker in Belgien
Kenntnis genommen hat. Kenntnis genommen hat.
Die Umwandlungstabellen werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt Die Umwandlungstabellen werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. In diesen Tabellen werden neben dem Alter des veröffentlicht. In diesen Tabellen werden neben dem Alter des
Nießbrauchers dessen Lebenserwartung sowie der entsprechende Zinssatz Nießbrauchers dessen Lebenserwartung sowie der entsprechende Zinssatz
und Wert des Nießbrauchs angegeben." und Wert des Nießbrauchs angegeben."
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 4 - Artikel 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes ist auf jeden Art. 4 - Artikel 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes ist auf jeden
Antrag auf Nießbrauchsumwandlung anwendbar, der ab Inkrafttreten Antrag auf Nießbrauchsumwandlung anwendbar, der ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingereicht wird. dieses Gesetzes eingereicht wird.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach Veröffentlichung der Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach Veröffentlichung der
in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Umwandlungstabellen im Belgischen in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Umwandlungstabellen im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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