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Vue multilingue de Loi du 22/05/2014
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Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2014. - Loi modifiant diverses dispositions afin de prévenir l'enlèvement parental international d'enfants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2014 modifiant diverses dispositions afin de prévenir FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2014 tot wijziging van diverse bepalingen ter voorkoming van internationale kinderontvoeringen door een ouder (Belgisch Staatsblad
l'enlèvement parental international d'enfants (Moniteur belge du 23 van 23 juli 2014).
juillet 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur 22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur
Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil Verhinderung internationaler Kindesentführungen durch einen Elternteil
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 374/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des "Art. 374/1 - Der Elternteil, dem die Autorität über die Person des
Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches Kindes entweder aufgrund der in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1298 desselben erwähnten Vereinbarung, die in Anwendung von Artikel 1298 desselben
Gesetzbuches homologiert wurde, oder infolge der Vereinbarung zwischen Gesetzbuches homologiert wurde, oder infolge der Vereinbarung zwischen
den Eltern, die gemäß Artikel 1256 desselben Gesetzbuches den Eltern, die gemäß Artikel 1256 desselben Gesetzbuches
ordnungsgemäß bestätigt wurde, oder durch einen Beschluss des im ordnungsgemäß bestätigt wurde, oder durch einen Beschluss des im
Eilverfahren tagenden Gerichtspräsidenten gemäß Artikel 1280 desselben Eilverfahren tagenden Gerichtspräsidenten gemäß Artikel 1280 desselben
Gesetzbuches oder durch eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung Gesetzbuches oder durch eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung
der Artikel 223 oder 374 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut der Artikel 223 oder 374 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anvertraut
wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem wurde, kann den Richter darum ersuchen, vorzuschreiben, dass auf dem
auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der auf den Namen des Kindes ausgestellten Identitätsdokument und Pass der
Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung dieses Vermerk angebracht wird, dass das Kind ohne die Zustimmung dieses
Elternteils keine Außengrenze des Raumes überschreiten darf, der durch Elternteils keine Außengrenze des Raumes überschreiten darf, der durch
das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen
der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
festgelegt ist. festgelegt ist.
Wenn die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam Wenn die elterliche Autorität von den Eltern des Kindes gemeinsam
ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1 ausgeübt wird, kommt das Recht, die Hinzufügung des in Absatz 1
vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der vorgesehenen Vermerks zu beantragen, dem Elternteil zu, über den der
Richter bestimmt hat, dass das Kind mit der Angabe, bei diesem Richter bestimmt hat, dass das Kind mit der Angabe, bei diesem
Elternteil seinen Hauptwohnort zu haben, in den Bevölkerungsregistern Elternteil seinen Hauptwohnort zu haben, in den Bevölkerungsregistern
eingetragen werden muss. eingetragen werden muss.
Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens Auf Antrag desjenigen, der im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, das Besuchsrecht hat, kann
der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass der Richter entscheiden, dass auf dem Identitätsdokument und dem Pass
des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung des Kindes der Vermerk angebracht wird, dass auch die Zustimmung
dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine dieser Person erforderlich ist, damit der Minderjährige eine
Außengrenze überschreiten kann. Außengrenze überschreiten kann.
Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes Der Richter notifiziert dem Standesbeamten der Wohngemeinde des Kindes
die Entscheidung." die Entscheidung."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 374/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden "Art. 374/2 - Die Befugnis, über einen auf Artikel 374/1 basierenden
Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden Antrag zu erkennen, kommt dem mit einem laufenden
Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen, Ehescheidungsverfahren befassten Richter und, in allen anderen Fällen,
dem zuständigen Richter zu." dem zuständigen Richter zu."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über Art. 4 - Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über
die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten
und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013,
wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". "7. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".
Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Mai 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut Mai 2007, wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". "k) den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".
KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches
Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird durch eine Art. 6 - Artikel 53 Absatz 1 des Konsulargesetzbuches wird durch eine
Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk". "11. den in Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vermerk".
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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