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Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code civil et diverses autres | 22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en |
dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant | diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en |
la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne | tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het |
les successions et les libéralités et modifiant diverses autres | Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot |
dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits | wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 58 |
articles 58 à 80 de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code civil | tot 80 van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van het Burgerlijk |
et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes | Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht |
matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code | betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van |
civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et | |
modifiant diverses autres dispositions en cette matière (Moniteur | het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot |
belge du 27 juillet 2018). | wijziging van diverse bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 27 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juli 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und | 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und |
verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und | verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des | zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des |
Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen | Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen |
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in | betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in |
diesem Bereich | diesem Bereich |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung |
des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen | des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen |
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in | betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in |
diesem Bereich | diesem Bereich |
Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung | Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung |
des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen | des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen |
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in | betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in |
diesem Bereich wird Artikel 205bis § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches | diesem Bereich wird Artikel 205bis § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Der Minister der Justiz erstellt jährlich auf Vorschlag des Föderalen | "Der Minister der Justiz erstellt jährlich auf Vorschlag des Föderalen |
Planbüros zwei Tabellen: eine für Männer und eine für Frauen; anhand | Planbüros zwei Tabellen: eine für Männer und eine für Frauen; anhand |
dieser Tabellen kann der Betrag des Kapitals oder der kapitalisierte | dieser Tabellen kann der Betrag des Kapitals oder der kapitalisierte |
Wert der Leibrente auf die in Absatz 3 vorgesehene Weise berechnet | Wert der Leibrente auf die in Absatz 3 vorgesehene Weise berechnet |
werden. Mit Ausnahme der ersten Tabellen werden diese Tabellen jedes | werden. Mit Ausnahme der ersten Tabellen werden diese Tabellen jedes |
Jahr am 1. Juli erstellt. Sie werden jedes Jahr im Belgischen | Jahr am 1. Juli erstellt. Sie werden jedes Jahr im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht." | Staatsblatt veröffentlicht." |
Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem | Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/1 - In Artikel 353-16 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches, | "Art. 2/1 - In Artikel 353-16 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2007, werden die Wörter "Die Artikel 747 und 915 | Gesetz vom 28. März 2007, werden die Wörter "Die Artikel 747 und 915 |
sind nicht anwendbar." durch die Wörter "Artikel 747 ist nicht | sind nicht anwendbar." durch die Wörter "Artikel 747 ist nicht |
anwendbar." ersetzt." | anwendbar." ersetzt." |
Art. 60 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird Artikel 843/1 § 3 des | Art. 60 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird Artikel 843/1 § 3 des |
Zivilgesetzbuches durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 1100/5 | Zivilgesetzbuches durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 1100/5 |
und 1100/6 sind nicht auf diese Vereinbarung anwendbar." | und 1100/6 sind nicht auf diese Vereinbarung anwendbar." |
Art. 61 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird Artikel 858 des | Art. 61 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird Artikel 858 des |
Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: | Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet von § 5" durch die | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet von § 5" durch die |
Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 6" ersetzt. | Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 6" ersetzt. |
2. In § 5 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "finden Anwendung auf" | 2. In § 5 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "finden Anwendung auf" |
und den Wörtern "die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Annahme" die | und den Wörtern "die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Annahme" die |
Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung und" eingefügt. | Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung und" eingefügt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 7 - Vorliegender Artikel ist ungeachtet jeglicher anderslautenden | " § 7 - Vorliegender Artikel ist ungeachtet jeglicher anderslautenden |
Klausel anwendbar, außer in den Fällen, in denen eine solche Klausel | Klausel anwendbar, außer in den Fällen, in denen eine solche Klausel |
durch das Gesetz erlaubt ist." | durch das Gesetz erlaubt ist." |
Art. 62 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Artikel 858bis des | Art. 62 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Artikel 858bis des |
Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: | Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, | " § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, |
erhält jedoch beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die | erhält jedoch beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die |
der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch | der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch |
vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum | vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum |
Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod | Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod |
Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. | Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. |
Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch | Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch |
anwendbar." | anwendbar." |
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der zur | " § 4 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der zur |
Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der | Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der |
Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als | Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als |
gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn | gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn |
der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, | der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, |
sofern der gesetzlich Zusammenwohnende diese Eigenschaft bereits zum | sofern der gesetzlich Zusammenwohnende diese Eigenschaft bereits zum |
Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod | Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod |
Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. | Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. |
Artikel 745octies § 3 ist auf diesen Nießbrauch anwendbar." | Artikel 745octies § 3 ist auf diesen Nießbrauch anwendbar." |
3. Zwischen § 4 und § 5, der § 6 wird, wird ein § 5 mit folgendem | 3. Zwischen § 4 und § 5, der § 6 wird, wird ein § 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 5 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, | " § 5 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, |
erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die | erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die |
während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, | während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, |
und an dem darin vorhandenen Hausrat, sofern der Schenker diese Güter | und an dem darin vorhandenen Hausrat, sofern der Schenker diese Güter |
mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Ehepartner zum | mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Ehepartner zum |
Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnte und | Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnte und |
der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben | der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben |
ist. | ist. |
Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch | Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch |
anwendbar." | anwendbar." |
4. In § 5, der § 6 wird, wird die Zahl "1100/5" durch die Zahl | 4. In § 5, der § 6 wird, wird die Zahl "1100/5" durch die Zahl |
"1100/6" ersetzt. | "1100/6" ersetzt. |
Art. 63 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/1 mit folgendem | Art. 63 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 39/1 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 858ter mit | "Art. 39/1 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 858ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 858ter - Wenn der hinterbliebene Ehepartner am gesamten Nachlass | "Art. 858ter - Wenn der hinterbliebene Ehepartner am gesamten Nachlass |
ein Nießbrauchrecht hat, wird dieser Nießbrauch gemäß den folgenden | ein Nießbrauchrecht hat, wird dieser Nießbrauch gemäß den folgenden |
Absätzen bestellt. | Absätzen bestellt. |
Mit dem in Absatz 1 erwähnten Nießbrauch wird das am Todestag | Mit dem in Absatz 1 erwähnten Nießbrauch wird das am Todestag |
vorhandene Vermögen belastet. | vorhandene Vermögen belastet. |
Mit diesem Nießbrauch werden unter den in Artikel 858bis vorgesehenen | Mit diesem Nießbrauch werden unter den in Artikel 858bis vorgesehenen |
Bedingungen ebenfalls die vom Verstorbenen mit Vorbehalt des | Bedingungen ebenfalls die vom Verstorbenen mit Vorbehalt des |
Nießbrauchs geschenkten Güter belastet. | Nießbrauchs geschenkten Güter belastet. |
Mit diesem Nießbrauch werden unter den Bedingungen und gemäß den | Mit diesem Nießbrauch werden unter den Bedingungen und gemäß den |
Modalitäten, die in Titel 2 Kapitel 3 vorgesehen sind, ebenfalls die | Modalitäten, die in Titel 2 Kapitel 3 vorgesehen sind, ebenfalls die |
anderen vom Verstorbenen geschenkten Güter belastet, sofern der | anderen vom Verstorbenen geschenkten Güter belastet, sofern der |
hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in | hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in |
den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann. | den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann. |
In Abweichung von Absatz 2 werden die vom Verstorbenen vermachten | In Abweichung von Absatz 2 werden die vom Verstorbenen vermachten |
Güter unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2 | Güter unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2 |
Kapitel 3 vorgesehen sind, nur in dem Maße mit diesem Nießbrauch | Kapitel 3 vorgesehen sind, nur in dem Maße mit diesem Nießbrauch |
belastet, wie der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung | belastet, wie der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung |
verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann."" | verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann."" |
Art. 64 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird in Artikel 859 des | Art. 64 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird in Artikel 859 des |
Zivilgesetzbuches der letzte Satz von § 1 durch folgenden Satz | Zivilgesetzbuches der letzte Satz von § 1 durch folgenden Satz |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Regeln in Bezug auf die Weise der Zurückführung der Schenkungen | "Die Regeln in Bezug auf die Weise der Zurückführung der Schenkungen |
sind auf die Zurückführung der Schulden anwendbar, mit Ausnahme der | sind auf die Zurückführung der Schulden anwendbar, mit Ausnahme der |
Regeln für die Bewertung der Schenkungen." | Regeln für die Bewertung der Schenkungen." |
Art. 65 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Artikel 914 des | Art. 65 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Artikel 914 des |
Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt: | Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt: |
"Art. 914 - § 1 - Der Teil des Nachlasses, der gemäß Artikel 913 den | "Art. 914 - § 1 - Der Teil des Nachlasses, der gemäß Artikel 913 den |
Kindern vorbehalten ist, wird nur mit einem Nießbrauch zugunsten des | Kindern vorbehalten ist, wird nur mit einem Nießbrauch zugunsten des |
hinterbliebenen Ehepartners belastet, wenn dieser am gesamten Nachlass | hinterbliebenen Ehepartners belastet, wenn dieser am gesamten Nachlass |
ein Nießbrauchrecht hat, und in dem in Artikel 858ter bestimmten Maße. | ein Nießbrauchrecht hat, und in dem in Artikel 858ter bestimmten Maße. |
§ 2 - In allen anderen Fällen wird der Pflichtteil der Kinder nur | § 2 - In allen anderen Fällen wird der Pflichtteil der Kinder nur |
innerhalb der nachstehenden Grenzen mit diesem Nießbrauch belastet: | innerhalb der nachstehenden Grenzen mit diesem Nießbrauch belastet: |
1. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf einen | 1. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf einen |
Bruchteil des Nachlasses beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag | Bruchteil des Nachlasses beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag |
des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, | des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, |
wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit | wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit |
diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das | diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das |
dem hinterbliebenen Ehepartner zuerkannte Nießbrauchrecht zu sichern, | dem hinterbliebenen Ehepartner zuerkannte Nießbrauchrecht zu sichern, |
geht der Restbetrag des Nießbrauchs, der ihm zukommt, zu Lasten des | geht der Restbetrag des Nießbrauchs, der ihm zukommt, zu Lasten des |
den Kindern zugewiesenen Pflichtteils, wobei jedes Kind für den | den Kindern zugewiesenen Pflichtteils, wobei jedes Kind für den |
gleichen Teil aufzukommen hat. | gleichen Teil aufzukommen hat. |
2. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf den in | 2. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf den in |
Artikel 915bis § 1 bestimmten Teil beschränkt ist, wird zuerst der | Artikel 915bis § 1 bestimmten Teil beschränkt ist, wird zuerst der |
Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen | Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen |
Zuwendungen, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet | Zuwendungen, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet |
worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag | worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag |
nicht aus, um das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners zu | nicht aus, um das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners zu |
sichern, kann dieser die Herabsetzung der auf den frei verfügbaren | sichern, kann dieser die Herabsetzung der auf den frei verfügbaren |
Teil angerechneten unentgeltlichen Zuwendungen in der in Artikel 923 | Teil angerechneten unentgeltlichen Zuwendungen in der in Artikel 923 |
festgelegten Reihenfolge verlangen. Diese Herabsetzung erfolgt gemäß | festgelegten Reihenfolge verlangen. Diese Herabsetzung erfolgt gemäß |
den Bestimmungen von Artikel 920. | den Bestimmungen von Artikel 920. |
3. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf | 3. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf |
bestimmte Güter des Nachlasses beschränkt ist und diese Güter infolge | bestimmte Güter des Nachlasses beschränkt ist und diese Güter infolge |
der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die | der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die |
Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern | Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern |
ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen | ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen |
Nießbrauch belastet wird. | Nießbrauch belastet wird. |
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann der hinterbliebene | In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann der hinterbliebene |
Ehepartner den Nießbrauch, für den er entweder aufgrund von 915bis § | Ehepartner den Nießbrauch, für den er entweder aufgrund von 915bis § |
2/1 oder aufgrund der Tatsache, dass er auf eine Klage auf | 2/1 oder aufgrund der Tatsache, dass er auf eine Klage auf |
Herabsetzung verzichtet hat, keine Herabsetzung erlangen kann, nicht | Herabsetzung verzichtet hat, keine Herabsetzung erlangen kann, nicht |
dem Pflichtteil der Kinder zu Lasten legen. | dem Pflichtteil der Kinder zu Lasten legen. |
Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Ausgleich geht sowohl zu Lasten der | Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Ausgleich geht sowohl zu Lasten der |
Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil | Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil |
anrechenbar sind, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu | anrechenbar sind, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu |
Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus | Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus |
dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten | dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten |
Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird | Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird |
ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu | ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu |
Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. | Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. |
Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 | Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 |
bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen | bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen |
Ehepartners. | Ehepartners. |
§ 3 - Wenn der hinterbliebene gesetzliche Zusammenwohnende an | § 3 - Wenn der hinterbliebene gesetzliche Zusammenwohnende an |
bestimmten Gütern des Nachlasses ein Nießbrauchrecht hat und diese | bestimmten Gütern des Nachlasses ein Nießbrauchrecht hat und diese |
Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese | Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese |
für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, | für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, |
sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen | sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen |
Nießbrauch belastet wird. | Nießbrauch belastet wird. |
Dieser Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der | Dieser Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der |
Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie | Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie |
in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, | in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, |
sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen | sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen |
einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei | einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei |
verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen | verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen |
proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt, | proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt, |
mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. | mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. |
Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 | Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 |
bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen | bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen |
gesetzlich Zusammenwohnenden." | gesetzlich Zusammenwohnenden." |
Art. 66 - In Artikel 49 desselben Gesetzes wird Nr. 6 wie folgt | Art. 66 - In Artikel 49 desselben Gesetzes wird Nr. 6 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"6. Paragraph 4 wird aufgehoben." | "6. Paragraph 4 wird aufgehoben." |
Art. 67 - In Artikel 52 desselben Gesetzes wird Artikel 918 § 4 des | Art. 67 - In Artikel 52 desselben Gesetzes wird Artikel 918 § 4 des |
Zivilgesetzbuches gestrichen. | Zivilgesetzbuches gestrichen. |
Art. 68 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 68 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 920 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter | 1. In Artikel 920 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter |
"745quinquies § 4" durch die Wörter "745quinquies § 3" ersetzt. | "745quinquies § 4" durch die Wörter "745quinquies § 3" ersetzt. |
2. In Artikel 920 § 4 des Zivilgesetzbuches werden zwischen den | 2. In Artikel 920 § 4 des Zivilgesetzbuches werden zwischen den |
Wörtern "die Herabsetzung" und den Wörtern "der Vermächtnisse" die | Wörtern "die Herabsetzung" und den Wörtern "der Vermächtnisse" die |
Wörter "auf Ebene des Volleigentums oder des bloßen Eigentums" | Wörter "auf Ebene des Volleigentums oder des bloßen Eigentums" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 69 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "in | Art. 69 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "in |
Artikel 920 § 2 Absatz 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 920 § | Artikel 920 § 2 Absatz 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 920 § |
4 erwähnten" ersetzt. | 4 erwähnten" ersetzt. |
Art. 70 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 70 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 1100/1 des Zivilgesetzbuches wird § 3 durch einen | 1. In Artikel 1100/1 des Zivilgesetzbuches wird § 3 durch einen |
Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: | Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
" § 3 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln in Bezug auf den | " § 3 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln in Bezug auf den |
eigenen künftigen Nachlass einer Partei, die das gesamte Vermögen, das | eigenen künftigen Nachlass einer Partei, die das gesamte Vermögen, das |
die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, oder einen Bruchteil der Güter, | die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, oder einen Bruchteil der Güter, |
die die Partei hinterlässt, oder all ihre unbeweglichen | die die Partei hinterlässt, oder all ihre unbeweglichen |
beziehungsweise beweglichen Güter oder einen Bruchteil all ihrer | beziehungsweise beweglichen Güter oder einen Bruchteil all ihrer |
unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres | unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres |
Todes betreffen, sind unzulässig, außer in den durch das Gesetz | Todes betreffen, sind unzulässig, außer in den durch das Gesetz |
vorgesehenen Fällen. | vorgesehenen Fällen. |
§ 4 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln sind immer zulässig, | § 4 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln sind immer zulässig, |
wenn es sich um Einzelvereinbarungen oder -klauseln handelt, auch wenn | wenn es sich um Einzelvereinbarungen oder -klauseln handelt, auch wenn |
sie den künftigen Nachlass einer Partei betreffen und auch wenn diese | sie den künftigen Nachlass einer Partei betreffen und auch wenn diese |
Partei sich das Recht vorbehält, zu Lebzeiten über den Gegenstand | Partei sich das Recht vorbehält, zu Lebzeiten über den Gegenstand |
dieser Vereinbarung oder dieser Klausel zu verfügen. Vereinbarungen | dieser Vereinbarung oder dieser Klausel zu verfügen. Vereinbarungen |
oder Klauseln sind Einzelvereinbarungen oder -klauseln, wenn sie weder | oder Klauseln sind Einzelvereinbarungen oder -klauseln, wenn sie weder |
das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch | das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch |
einen Bruchteil der Güter, die die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, | einen Bruchteil der Güter, die die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, |
noch all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch | noch all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch |
einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen | einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen |
Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen. | Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen. |
Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf die in vorliegendem | Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf die in vorliegendem |
Paragraphen erwähnten Erbverträge anwendbar." | Paragraphen erwähnten Erbverträge anwendbar." |
2. Artikel 1100/3 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit | 2. Artikel 1100/3 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn es jedoch um einen Vertrag in Bezug auf den eigenen künftigen | "Wenn es jedoch um einen Vertrag in Bezug auf den eigenen künftigen |
Nachlass einer Partei geht, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte | Nachlass einer Partei geht, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte |
Nichtigkeit am Tag des Todes dieser Partei zu einer relativen | Nichtigkeit am Tag des Todes dieser Partei zu einer relativen |
Nichtigkeit, vorbehaltlich der Verkennung der in Artikel 1100/5 § 1 | Nichtigkeit, vorbehaltlich der Verkennung der in Artikel 1100/5 § 1 |
vorgeschriebenen Form, für die weiterhin die absolute Nichtigkeit | vorgeschriebenen Form, für die weiterhin die absolute Nichtigkeit |
gilt." | gilt." |
3. Artikel 1100/4 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 | 3. Artikel 1100/4 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass jeder Verzicht auf Ansprüche | " § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass jeder Verzicht auf Ansprüche |
in einem noch nicht eingetretenen Erbfall, der sich aus einem durch | in einem noch nicht eingetretenen Erbfall, der sich aus einem durch |
das Gesetz zugelassenen Erbvertrag ergibt, ungeachtet seiner | das Gesetz zugelassenen Erbvertrag ergibt, ungeachtet seiner |
Modalitäten keine unentgeltliche Zuwendung ist. Diese Vermutung ist | Modalitäten keine unentgeltliche Zuwendung ist. Diese Vermutung ist |
unwiderlegbar." | unwiderlegbar." |
4. In Artikel 1100/5 § 3 des Zivilgesetzbuches wird die Zahl "1090" | 4. In Artikel 1100/5 § 3 des Zivilgesetzbuches wird die Zahl "1090" |
durch die Zahl "1100" ersetzt. | durch die Zahl "1100" ersetzt. |
5. In Artikel 1100/7 § 7 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "in § | 5. In Artikel 1100/7 § 7 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "in § |
1" durch die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" ersetzt. | 1" durch die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" ersetzt. |
Art. 71 - In Artikel 66 § 2 Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 | Art. 71 - In Artikel 66 § 2 Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 |
desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb einer Frist von einem | desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb einer Frist von einem |
Jahr, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Jahr, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt einsetzt," jedes Mal durch die Wörter | Belgischen Staatsblatt einsetzt," jedes Mal durch die Wörter |
"spätestens am 1. September 2019 einschließlich" ersetzt. | "spätestens am 1. September 2019 einschließlich" ersetzt. |
Art. 72 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 72 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 73 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 73 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 74 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 74 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Der König kann die Bestimmungen von Buch 1 und Buch 3 des | "Der König kann die Bestimmungen von Buch 1 und Buch 3 des |
Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Der König kann die einschlägigen | Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Der König kann die einschlägigen |
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf | Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf |
Erbschaften, Testamente und Schenkungen" und die Wörter "in Form eines | Erbschaften, Testamente und Schenkungen" und die Wörter "in Form eines |
oder mehrerer Bücher eines Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in | oder mehrerer Bücher eines Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in |
Form von Buch 4 des neuen Zivilgesetzbuches" ersetzt. | Form von Buch 4 des neuen Zivilgesetzbuches" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Rekodifizierung | KAPITEL 6 - Rekodifizierung |
Art. 75 - Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des | Art. 75 - Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des |
Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf das Vermögensrecht | Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf das Vermögensrecht |
in Paargemeinschaften, die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten und | in Paargemeinschaften, die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten und |
eingefügten Bestimmungen inbegriffen, sowie die Bestimmungen, durch | eingefügten Bestimmungen inbegriffen, sowie die Bestimmungen, durch |
die sie bis zum Zeitpunkt der Kodifizierung explizit oder implizit | die sie bis zum Zeitpunkt der Kodifizierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, in Form eines oder mehrerer Unterteilungen von | abgeändert worden sind, in Form eines oder mehrerer Unterteilungen von |
Buch 2 des neuen Zivilgesetzbuches kodifizieren. | Buch 2 des neuen Zivilgesetzbuches kodifizieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, | der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
Die Kodifizierung ersetzt die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und | Die Kodifizierung ersetzt die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und |
tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft. | tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft. |
KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen |
Art. 76 - Artikel 2 ist auf Ehescheidungen anwendbar, die sich aus | Art. 76 - Artikel 2 ist auf Ehescheidungen anwendbar, die sich aus |
einem Antrag ergeben, der ab dem Datum des Inkrafttretens des | einem Antrag ergeben, der ab dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes eingereicht wird. | vorliegenden Gesetzes eingereicht wird. |
Art. 77 - Die Artikel 3 bis 6 sind nur auf Erbfälle anwendbar, die ab | Art. 77 - Die Artikel 3 bis 6 sind nur auf Erbfälle anwendbar, die ab |
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten. | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten. |
Art. 78 - § 1 - Die Artikel 7 bis 49 gelten für Ehegatten, die ab dem | Art. 78 - § 1 - Die Artikel 7 bis 49 gelten für Ehegatten, die ab dem |
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes heiraten, und für | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes heiraten, und für |
bereits verheiratete Ehegatten, die ab diesem Datum eine Änderung | bereits verheiratete Ehegatten, die ab diesem Datum eine Änderung |
ihres ehelichen Güterstands vornehmen, die dessen Auflösung mit sich | ihres ehelichen Güterstands vornehmen, die dessen Auflösung mit sich |
bringt. | bringt. |
§ 2 - Die Artikel 7 bis 47 gelten, ungeachtet der | § 2 - Die Artikel 7 bis 47 gelten, ungeachtet der |
Ehevertragsvereinbarungen, die die Ehegatten vor dem Datum des | Ehevertragsvereinbarungen, die die Ehegatten vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf gültige Weise getroffen | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf gültige Weise getroffen |
haben mögen, für Ehegatten, die bereits vor dem Datum des | haben mögen, für Ehegatten, die bereits vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verheiratet waren und deren | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verheiratet waren und deren |
Güterstand am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch | Güterstand am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch |
nicht aufgelöst war, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: | nicht aufgelöst war, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: |
1. Die Artikel 13, 14, 16 und 21 sind nur auf Güter anwendbar, die ab | 1. Die Artikel 13, 14, 16 und 21 sind nur auf Güter anwendbar, die ab |
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erworben | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erworben |
werden. | werden. |
2. Die Artikel 18 und 19 sind nur auf Verwaltungshandlungen anwendbar, | 2. Die Artikel 18 und 19 sind nur auf Verwaltungshandlungen anwendbar, |
die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
verrichtet werden. | verrichtet werden. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 gelten die Artikel 7 bis 47 nicht für | § 3 - In Abweichung von § 2 gelten die Artikel 7 bis 47 nicht für |
Ehegatten, deren ehelicher Güterstand nach dem Inkrafttreten des | Ehegatten, deren ehelicher Güterstand nach dem Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes aufgelöst wird, wobei diese Auflösung jedoch vor | vorliegenden Gesetzes aufgelöst wird, wobei diese Auflösung jedoch vor |
diesem Datum wirksam geworden ist infolge: | diesem Datum wirksam geworden ist infolge: |
1. einer Klage auf gerichtliche Gütertrennung gemäß Artikel 1470 des | 1. einer Klage auf gerichtliche Gütertrennung gemäß Artikel 1470 des |
Zivilgesetzbuches, | Zivilgesetzbuches, |
2. einer Ehescheidungsklage gemäß Artikel 1254 § 1 Absatz 1 oder 2 des | 2. einer Ehescheidungsklage gemäß Artikel 1254 § 1 Absatz 1 oder 2 des |
Gerichtsgesetzbuches oder | Gerichtsgesetzbuches oder |
3. einer Klage auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis gemäß | 3. einer Klage auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis gemäß |
Artikel 1288bis des Gerichtsgesetzbuches. | Artikel 1288bis des Gerichtsgesetzbuches. |
Art. 79 - Artikel 50 ist auf Verträge anwendbar, die ab dem Datums des | Art. 79 - Artikel 50 ist auf Verträge anwendbar, die ab dem Datums des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden. | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden. |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 80 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 80 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was | Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was |
Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung | Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung |
verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft. | verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |