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Vue multilingue de Loi du 22/07/1985
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Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits
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22 JUILLET 1985. - Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de 22 JULI 1985. - Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het
l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op
dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 31 août het gebied van de kernenergie (Belgisch Staatsblad van 31 augustus
1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1985), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 11 juillet 2000 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la - de wet van 11 juli 2000 tot wijziging van de wet van 22 juli 1985
responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de
belge du 4 octobre 2000); kernenergie (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2000);
- la loi du 13 novembre 2011 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur - de wet van 13 november 2011 tot wijziging van de wet van 22 juli
la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de
(Moniteur belge du 1er décembre 2011). kernenergie (Belgisch Staatsblad van 1 december 2011).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de Traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
22. JULI 1985 - Gesetz über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem 22. JULI 1985 - Gesetz über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem
Gebiet der Kernenergie Gebiet der Kernenergie
TITEL 1 - Massnahmen zur Anwendung des Pariser Übereinkommens TITEL 1 - Massnahmen zur Anwendung des Pariser Übereinkommens
und des Brüsseler Zusatzübereinkommens über die Haftung gegenüber und des Brüsseler Zusatzübereinkommens über die Haftung gegenüber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
a) "Pariser Übereinkommen": das am 29. Juli 1960 in Paris a) "Pariser Übereinkommen": das am 29. Juli 1960 in Paris
unterzeichnete Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf unterzeichnete Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf
dem Gebiet der Kernenergie und das am 28. Januar 1964 in Paris dem Gebiet der Kernenergie und das am 28. Januar 1964 in Paris
unterzeichnete Zusatzprotokoll, beide durch das Gesetz vom 1. August unterzeichnete Zusatzprotokoll, beide durch das Gesetz vom 1. August
1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete 1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete
Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens,
b) "Zusatzübereinkommen": das am 31. Januar 1963 in Brüssel b) "Zusatzübereinkommen": das am 31. Januar 1963 in Brüssel
unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen und das unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen und das
am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem
Zusatzübereinkommen, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966 Zusatzübereinkommen, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966
gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete
Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens,
c) "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich c) "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
Versicherungen auf dem Gebiet der Kernenergie gehören, Versicherungen auf dem Gebiet der Kernenergie gehören,
d) den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "radioaktive d) den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "radioaktive
Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des
Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe, Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe,
e) "Kernanlage": der in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmte e) "Kernanlage": der in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmte
Begriff, einschliesslich aller Anlagen, die zur Entsorgung von Begriff, einschliesslich aller Anlagen, die zur Entsorgung von
Kernmaterialien während der Phase vor der Abschaltung der Anlage Kernmaterialien während der Phase vor der Abschaltung der Anlage
bestimmt sind, wobei jede Einheit eine Kernanlage im Sinne des bestimmt sind, wobei jede Einheit eine Kernanlage im Sinne des
vorliegenden Gesetzes darstellt. vorliegenden Gesetzes darstellt.
Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf
Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das
der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage
haftet, sofern das Ereignis im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haftet, sofern das Ereignis im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
beziehungsweise Nichtvertragsstaats, auf hoher See oder im Luftraum beziehungsweise Nichtvertragsstaats, auf hoher See oder im Luftraum
darüber eingetreten ist und die Schäden entstanden sind im darüber eingetreten ist und die Schäden entstanden sind im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder auf hoher See oder im Luftraum Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder auf hoher See oder im Luftraum
darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten
registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder die Schäden einem registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder die Schäden einem
Staatsangehörigen eines dieser Staaten auf hoher See oder im Luftraum Staatsangehörigen eines dieser Staaten auf hoher See oder im Luftraum
darüber entstanden sind, und zwar unter den in Artikel 2 Absatz a) ii) darüber entstanden sind, und zwar unter den in Artikel 2 Absatz a) ii)
3. des Zusatzübereinkommens vorgesehenen Bedingungen. 3. des Zusatzübereinkommens vorgesehenen Bedingungen.
§ 2 - Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden § 2 - Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden
Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Schäden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Schäden
ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis im Sinne von § 1 ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis im Sinne von § 1
verursacht werden und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im verursacht werden und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im
Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten entstehen. Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten entstehen.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden
Küstengewässer als Teil des Hoheitsgebiets angesehen. Küstengewässer als Teil des Hoheitsgebiets angesehen.
KAPITEL 2 - Kernanlagen und Inhaber KAPITEL 2 - Kernanlagen und Inhaber
Art. 3 - Als Inhaber im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird Art. 3 - Als Inhaber im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird
angesehen, wer in einer Kernanlage Kernbrennstoffe oder radioaktive angesehen, wer in einer Kernanlage Kernbrennstoffe oder radioaktive
Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle besitzt oder verwendet oder wer Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle besitzt oder verwendet oder wer
Kernmaterialien, die für seine Anlagen bestimmt sind, übernimmt. Kernmaterialien, die für seine Anlagen bestimmt sind, übernimmt.
Die Haftung obliegt dem Inhaber bis zur vollständigen Abschaltung der Die Haftung obliegt dem Inhaber bis zur vollständigen Abschaltung der
Kernanlage. Kernanlage.
Der König legt unter Berücksichtigung der von Ihm bestimmten Kriterien Der König legt unter Berücksichtigung der von Ihm bestimmten Kriterien
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem die
Abschaltung einer jeden Kernanlage feststeht. Abschaltung einer jeden Kernanlage feststeht.
Art. 4 - [Befinden sich mehrere Kernanlagen beziehungsweise eine Art. 4 - [Befinden sich mehrere Kernanlagen beziehungsweise eine
Kernanlage und jede sonstige Anlage, in der sich radioaktive Stoffe Kernanlage und jede sonstige Anlage, in der sich radioaktive Stoffe
befinden, auf demselben Gelände und werden sie von demselben Inhaber befinden, auf demselben Gelände und werden sie von demselben Inhaber
betrieben, werden sie für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als betrieben, werden sie für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als
einzige Kernanlage angesehen.] einzige Kernanlage angesehen.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4.
Oktober 2000)] Oktober 2000)]
KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Haftung KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Haftung
Art. 5 - Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss den Bestimmungen Art. 5 - Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss den Bestimmungen
des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des
vorliegenden Gesetzes für die durch ein nukleares Ereignis vorliegenden Gesetzes für die durch ein nukleares Ereignis
verursachten Schäden. verursachten Schäden.
Er haftet selbst dann für einen durch ein nukleares Ereignis Er haftet selbst dann für einen durch ein nukleares Ereignis
verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf eine verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf eine
Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist. Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
Ist das Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Ist das Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten
Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines
Aufstandes zurückzuführen, haftet er nicht für einen durch ein Aufstandes zurückzuführen, haftet er nicht für einen durch ein
nukleares Ereignis verursachten Schaden. nukleares Ereignis verursachten Schaden.
Art. 6 - Der Inhaber einer Kernanlage: Art. 6 - Der Inhaber einer Kernanlage:
1. haftet weder für Schaden an der Kernanlage selbst und anderen 1. haftet weder für Schaden an der Kernanlage selbst und anderen
Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung,
auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, noch für Schaden an auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, noch für Schaden an
jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang
mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden
sollen, sollen,
2. haftet für Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die 2. haftet für Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die
Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben,
wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen
Fällen für die bei einer Beförderung verursachten Schäden haftet. Fällen für die bei einer Beförderung verursachten Schäden haftet.
Der Ersatz für diesen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung Der Ersatz für diesen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung
des Inhabers für anderen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der des Inhabers für anderen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der
unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten
Betrag liegt. Betrag liegt.
Art. 7 - [Der Schadenshöchstbetrag, bis zu dem der Inhaber haftet, Art. 7 - [Der Schadenshöchstbetrag, bis zu dem der Inhaber haftet,
beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf [1,2 Milliarden EUR]. beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf [1,2 Milliarden EUR].
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag durch einen im Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass aus einem der folgenden Gründe erhöhen Ministerrat beratenen Erlass aus einem der folgenden Gründe erhöhen
beziehungsweise vermindern: beziehungsweise vermindern:
1. um den Betrag real konstant zu halten, 1. um den Betrag real konstant zu halten,
2. um der Leistung und der Art der Kernanlage oder dem Umfang der 2. um der Leistung und der Art der Kernanlage oder dem Umfang der
Beförderung Rechnung zu tragen, Beförderung Rechnung zu tragen,
3. um den Verpflichtungen gerecht zu werden, die sich für Belgien aus 3. um den Verpflichtungen gerecht zu werden, die sich für Belgien aus
internationalen Übereinkommen und Verträgen sowie aus Empfehlungen der internationalen Übereinkommen und Verträgen sowie aus Empfehlungen der
gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständigen Organe ergeben. gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständigen Organe ergeben.
[Die gemäss Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Beträge dürfen für eine [Die gemäss Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Beträge dürfen für eine
Beförderung nicht unter 80 Millionen EUR und für Kernanlagen nicht Beförderung nicht unter 80 Millionen EUR und für Kernanlagen nicht
unter 70 Millionen EUR liegen.]] unter 70 Millionen EUR liegen.]]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4.
Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13.
November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2
Nr. 2 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)] Nr. 2 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)]
KAPITEL 4 - Deckung der zivilrechtlichen Haftung und Anerkennung des KAPITEL 4 - Deckung der zivilrechtlichen Haftung und Anerkennung des
Inhabers Inhabers
Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäss Artikel 10 Absätze Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäss Artikel 10 Absätze
(a) und (b) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für (a) und (b) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für
angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch
oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten
Betrag deckt. Er ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise Betrag deckt. Er ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise
sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem
Schadensfall zu erneuern. Schadensfall zu erneuern.
Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (b) Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (b)
des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig
ist, ist der Minister. ist, ist der Minister.
Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller
Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines
Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis
verursacht worden ist. verursacht worden ist.
Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- oder Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ist es der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ist es
dem Inhaber einer Kernanlage verboten, Kernbrennstoffe oder dem Inhaber einer Kernanlage verboten, Kernbrennstoffe oder
radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle zu besitzen oder zu radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle zu besitzen oder zu
verwenden und Kernmaterialien, die für diese Anlage bestimmt sind, zu verwenden und Kernmaterialien, die für diese Anlage bestimmt sind, zu
übernehmen, wenn er vorab nicht als Inhaber gemäss den Bestimmungen übernehmen, wenn er vorab nicht als Inhaber gemäss den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes und den vom König erlassenen Regeln des vorliegenden Gesetzes und den vom König erlassenen Regeln
anerkannt ist. anerkannt ist.
Art. 10 - Die Anerkennung als Inhaber wird vom König gewährt, nachdem Art. 10 - Die Anerkennung als Inhaber wird vom König gewährt, nachdem
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er zur Deckung seiner Haftung der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er zur Deckung seiner Haftung
über eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit im über eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit im
Sinne von Artikel 8 verfügt. Sinne von Artikel 8 verfügt.
Im Erlass zur Gewährung der Anerkennung kann die Dauer dieser Im Erlass zur Gewährung der Anerkennung kann die Dauer dieser
Anerkennung begrenzt werden. Anerkennung begrenzt werden.
Die Anerkennung ist widerruflich, wenn der Inhaber die in Artikel 8 Die Anerkennung ist widerruflich, wenn der Inhaber die in Artikel 8
festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder seine Tätigkeit festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder seine Tätigkeit
beendet. beendet.
Der Erlass zur Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der Der Erlass zur Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der
Anerkennung muss mit Gründen versehen sein. Anerkennung muss mit Gründen versehen sein.
Der Erlass zur Gewährung, Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der Der Erlass zur Gewährung, Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der
Anerkennung wird dem Inhaber von dem Minister oder seinem Beauftragten Anerkennung wird dem Inhaber von dem Minister oder seinem Beauftragten
notifiziert. Binnen drei Monaten nach der Notifizierung wird er im notifiziert. Binnen drei Monaten nach der Notifizierung wird er im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Bei Widerrufung der Anerkennung unterliegt der Inhaber der in Artikel Bei Widerrufung der Anerkennung unterliegt der Inhaber der in Artikel
8 erwähnten Verpflichtung so lange, wie er haftbar gemacht werden 8 erwähnten Verpflichtung so lange, wie er haftbar gemacht werden
könnte. könnte.
Art. 11 - Der Minister darf den Inhaber jederzeit auffordern Art. 11 - Der Minister darf den Inhaber jederzeit auffordern
nachzuweisen, dass er den durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen nachzuweisen, dass er den durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen
nachkommt. nachkommt.
Art. 12 - Gemäss dem vorliegenden Gesetz ist der Staat für die von ihm Art. 12 - Gemäss dem vorliegenden Gesetz ist der Staat für die von ihm
betriebenen Kernanlagen haftbar. betriebenen Kernanlagen haftbar.
Die in Artikel 8 vorgesehene Versicherungspflicht obliegt dem Staat Die in Artikel 8 vorgesehene Versicherungspflicht obliegt dem Staat
nicht, wenn er Inhaber ist. nicht, wenn er Inhaber ist.
Beschlüsse des Staates, eine Kernanlage zu betreiben, werden im Beschlüsse des Staates, eine Kernanlage zu betreiben, werden im
Belgischen Staatsblatt mitgeteilt. Belgischen Staatsblatt mitgeteilt.
Art. 13 - Der Minister legt ein Verzeichnis an, in dem die gemäss Art. 13 - Der Minister legt ein Verzeichnis an, in dem die gemäss
Artikel 10 gewährten Anerkennungen eingetragen werden. Dieses Artikel 10 gewährten Anerkennungen eingetragen werden. Dieses
Verzeichnis umfasst insbesondere eine Karte, auf der der Standort und Verzeichnis umfasst insbesondere eine Karte, auf der der Standort und
die Grenzen des Geländes einer jeden Kernanlage und eventuell die die Grenzen des Geländes einer jeden Kernanlage und eventuell die
Grenzen des Geländes, auf dem mehrere angrenzende Kernanlagen gelegen Grenzen des Geländes, auf dem mehrere angrenzende Kernanlagen gelegen
sind, eingetragen sind. sind, eingetragen sind.
Inhaber sind verpflichtet, dem Minister alle Änderungen, die die Inhaber sind verpflichtet, dem Minister alle Änderungen, die die
Anlagen beziehungsweise ihren Standort betreffen, mitzuteilen. Anlagen beziehungsweise ihren Standort betreffen, mitzuteilen.
Die Grenzen einer Kernanlage sind Dritten gegenüber nur dann wirksam, Die Grenzen einer Kernanlage sind Dritten gegenüber nur dann wirksam,
wenn sie in diesem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Dieses wenn sie in diesem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Dieses
steht der Öffentlichkeit an einem von dem Minister bestimmten Ort und steht der Öffentlichkeit an einem von dem Minister bestimmten Ort und
in den Verwaltungen der Gemeinden zur Verfügung, auf deren Gebiet die in den Verwaltungen der Gemeinden zur Verfügung, auf deren Gebiet die
betreffenden Anlagen gelegen sind. betreffenden Anlagen gelegen sind.
Eine Liste der anerkannten Inhaber wird jedes Jahr im Belgischen Eine Liste der anerkannten Inhaber wird jedes Jahr im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Der vorliegende Artikel findet ebenfalls Anwendung auf alle Der vorliegende Artikel findet ebenfalls Anwendung auf alle
Kernanlagen, die vom Staat betrieben werden. Kernanlagen, die vom Staat betrieben werden.
KAPITEL 5 - Beförderung von Kernmaterialien KAPITEL 5 - Beförderung von Kernmaterialien
Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen: der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen:
1. haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 4 des Pariser 1. haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 4 des Pariser
Übereinkommens für die Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich Übereinkommens für die Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich
der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung, der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung,
2. kann der Beförderer mit Zustimmung des Inhabers und des Ministers 2. kann der Beförderer mit Zustimmung des Inhabers und des Ministers
an Stelle des Inhabers für Schäden haften, die durch ein nukleares an Stelle des Inhabers für Schäden haften, die durch ein nukleares
Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden sind, wenn die in Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden sind, wenn die in
Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
In diesem Fall gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, In diesem Fall gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse,
die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, als die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, als
Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage. Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage.
Art. 15 - Jeder Beförderer von Kernmaterialien muss eine Bescheinigung Art. 15 - Jeder Beförderer von Kernmaterialien muss eine Bescheinigung
besitzen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige besitzen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige
finanzielle Sicherheit erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist und finanzielle Sicherheit erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist und
belegt, dass die Bestimmungen von Artikel 8 eingehalten werden. Diese belegt, dass die Bestimmungen von Artikel 8 eingehalten werden. Diese
Bescheinigung muss den in Artikel 4 Absatz (c) des Pariser Bescheinigung muss den in Artikel 4 Absatz (c) des Pariser
Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden
Artikels fest. Artikels fest.
Art. 16 - Gemäss Artikel 7 Absatz (e) des Pariser Übereinkommens und Art. 16 - Gemäss Artikel 7 Absatz (e) des Pariser Übereinkommens und
unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz (f) dieses unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz (f) dieses
Übereinkommens ist die Durchfuhr von Kernmaterialien durch das Übereinkommens ist die Durchfuhr von Kernmaterialien durch das
belgische Hoheitsgebiet davon abhängig, dass der betreffende belgische Hoheitsgebiet davon abhängig, dass der betreffende
ausländische Inhaber mindestens dieselben Verpflichtungen eingeht wie ausländische Inhaber mindestens dieselben Verpflichtungen eingeht wie
die Verpflichtungen, die einem Inhaber einer Kernanlage im belgischen die Verpflichtungen, die einem Inhaber einer Kernanlage im belgischen
Hoheitsgebiet obliegen. Hoheitsgebiet obliegen.
KAPITEL 6 - Schadenersatz KAPITEL 6 - Schadenersatz
Art. 17 - Die gesamte Entschädigung, die vom Inhaber für die durch ein Art. 17 - Die gesamte Entschädigung, die vom Inhaber für die durch ein
nukleares Ereignis verursachten Schäden zu leisten ist, ist gemäss nukleares Ereignis verursachten Schäden zu leisten ist, ist gemäss
Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens auf den durch oder Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens auf den durch oder
aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten
Höchstbetrag begrenzt. Höchstbetrag begrenzt.
Art. 18 - Haften gemäss dem vorliegenden Gesetz mehrere Inhaber für Art. 18 - Haften gemäss dem vorliegenden Gesetz mehrere Inhaber für
einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für
den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden.
Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein
nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf
einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei
einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und
derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der
Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag,
der gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes für einen von ihnen der gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes für einen von ihnen
festgesetzt ist. festgesetzt ist.
Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein
nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn durch nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn durch
oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten
Betrag hinausgehen. Betrag hinausgehen.
Art. 19 - Bei Anwendung des Zusatzübereinkommens wird, wenn der durch Art. 19 - Bei Anwendung des Zusatzübereinkommens wird, wenn der durch
ein nukleares Ereignis verursachte Schaden den gemäss Artikel 7 ein nukleares Ereignis verursachte Schaden den gemäss Artikel 7
festgelegten Betrag übersteigt, der Teil des Schadens, der höher ist festgelegten Betrag übersteigt, der Teil des Schadens, der höher ist
als dieser Betrag, durch öffentliche Mittel ersetzt, die für einen als dieser Betrag, durch öffentliche Mittel ersetzt, die für einen
anderen Zweck als für die Deckung der Haftung des Inhabers gemäss anderen Zweck als für die Deckung der Haftung des Inhabers gemäss
Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) sowie Artikel 3 Absatz f) des Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) sowie Artikel 3 Absatz f) des
Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden. Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden.
Bei Anwendung von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes und gemäss Bei Anwendung von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes und gemäss
Artikel 4 Absatz b) des Zusatzübereinkommens darf der Gesamtbetrag der Artikel 4 Absatz b) des Zusatzübereinkommens darf der Gesamtbetrag der
aufgrund von Absatz 1 bereitgestellten öffentlichen Mittel den aufgrund von Absatz 1 bereitgestellten öffentlichen Mittel den
Unterschied zwischen dem in Artikel 3 Absatz b) iii) des Unterschied zwischen dem in Artikel 3 Absatz b) iii) des
Zusatzübereinkommens festgelegten höchsten Betrag und der Summe der Zusatzübereinkommens festgelegten höchsten Betrag und der Summe der
für die verantwortlichen Inhaber festgesetzten Beträge nicht für die verantwortlichen Inhaber festgesetzten Beträge nicht
übersteigen. übersteigen.
Durch einen Königlichen Erlass können die Beträge in Landeswährung Durch einen Königlichen Erlass können die Beträge in Landeswährung
umgerechnet werden. umgerechnet werden.
Art. 20 - Wenn die gesamten Entschädigungsleistungen im Rahmen der Art. 20 - Wenn die gesamten Entschädigungsleistungen im Rahmen der
Mittel bleiben, die zu diesem Zweck durch das beziehungsweise aufgrund Mittel bleiben, die zu diesem Zweck durch das beziehungsweise aufgrund
des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und der Artikel des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und der Artikel
17 und 19 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, werden sie gemäss 17 und 19 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, werden sie gemäss
dem allgemeinen Recht festgelegt. dem allgemeinen Recht festgelegt.
Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in Absatz 1 Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in Absatz 1
erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen, erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen,
legt der König Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest. legt der König Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest.
Art. 21 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der Art. 21 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der
sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der
Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch im Fall Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch im Fall
eines nuklearen Ereignisses weiterhin den Gesetzesvorschriften mit eines nuklearen Ereignisses weiterhin den Gesetzesvorschriften mit
Bezug auf die betreffende Regelung. Bezug auf die betreffende Regelung.
Insofern der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden nicht in Insofern der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden nicht in
Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den
Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den
Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des
vorliegenden Gesetzes fordern. vorliegenden Gesetzes fordern.
Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten
Regelungen den Geschädigten eines nuklearen Ereignisses oder deren Regelungen den Geschädigten eines nuklearen Ereignisses oder deren
Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, machen innerhalb Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, machen innerhalb
der in den Artikeln 17 und 19 vorgesehenen Grenzen gegen den Inhaber, der in den Artikeln 17 und 19 vorgesehenen Grenzen gegen den Inhaber,
dessen Versicherer, denjenigen, der ihm eine sonstige finanzielle dessen Versicherer, denjenigen, der ihm eine sonstige finanzielle
Sicherheit gewährt hat, oder den Staat das Rückgriffsrecht geltend, Sicherheit gewährt hat, oder den Staat das Rückgriffsrecht geltend,
über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen.
Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ersetzt der Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ersetzt der
Staat Schäden, die nicht durch eine Versicherung oder eine sonstige Staat Schäden, die nicht durch eine Versicherung oder eine sonstige
finanzielle Sicherheit ersetzt worden sind, bis zu dem Höchstbetrag, finanzielle Sicherheit ersetzt worden sind, bis zu dem Höchstbetrag,
für den der Inhaber haftet. für den der Inhaber haftet.
In diesem Fall tritt der Staat in Bezug auf die von ihm gezahlten In diesem Fall tritt der Staat in Bezug auf die von ihm gezahlten
Beträge in alle Rechte und Ansprüche der Geschädigten ein. Beträge in alle Rechte und Ansprüche der Geschädigten ein.
Art. 23 - § 1 - Schadenersatzklagen gegen den Inhaber gemäss dem Art. 23 - § 1 - Schadenersatzklagen gegen den Inhaber gemäss dem
vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn
Jahren ab dem Ereignis erhoben werden. Jahren ab dem Ereignis erhoben werden.
Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit
Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen beziehungsweise Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen beziehungsweise
Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen,
verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben
war und die nicht wiedererlangt worden sind, erlischt der Anspruch auf war und die nicht wiedererlangt worden sind, erlischt der Anspruch auf
Entschädigung ebenfalls zehn Jahre nach dem nuklearen Ereignis; diese Entschädigung ebenfalls zehn Jahre nach dem nuklearen Ereignis; diese
Frist darf jedoch auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit Frist darf jedoch auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit
des Diebstahls, des Verlusts, des Überbordwerfens oder der des Diebstahls, des Verlusts, des Überbordwerfens oder der
Besitzaufgabe an betragen. Besitzaufgabe an betragen.
§ 2 - Wenn ein nukleares Ereignis in Belgien Schäden verursacht hat, § 2 - Wenn ein nukleares Ereignis in Belgien Schäden verursacht hat,
für die die Haftung gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes dem für die die Haftung gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes dem
Inhaber obliegt, und diese Schäden erst festgestellt worden sind, Inhaber obliegt, und diese Schäden erst festgestellt worden sind,
nachdem der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber aufgrund von nachdem der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber aufgrund von
§ 1 des vorliegenden Artikels erloschen ist, jedoch bevor dreissig § 1 des vorliegenden Artikels erloschen ist, jedoch bevor dreissig
Jahre seit dem nuklearen Ereignis vergangen sind, ist der Staat Jahre seit dem nuklearen Ereignis vergangen sind, ist der Staat
verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen. verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen.
§ 3 - Der Anspruch verjährt in jedem Fall drei Jahre ab dem Zeitpunkt, § 3 - Der Anspruch verjährt in jedem Fall drei Jahre ab dem Zeitpunkt,
zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Inhabers zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Inhabers
Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im
vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn, zwanzig oder vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn, zwanzig oder
dreissig Jahren nicht überschritten werden. dreissig Jahren nicht überschritten werden.
§ 4 - Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden § 4 - Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden
erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist
Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer
etwaigen Vergrösserung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend etwaigen Vergrösserung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend
machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in
Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat. Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat.
Art. 24 - Wird das nukleare Ereignis beziehungsweise der Schaden Art. 24 - Wird das nukleare Ereignis beziehungsweise der Schaden
vorsätzlich von dem Geschädigten verursacht, hat dieser keinen vorsätzlich von dem Geschädigten verursacht, hat dieser keinen
Anspruch auf Entschädigung. Anspruch auf Entschädigung.
KAPITEL 7 - Rückgriff KAPITEL 7 - Rückgriff
Art. 25 - § 1 - Der Versicherer und derjenige, der eine sonstige Art. 25 - § 1 - Der Versicherer und derjenige, der eine sonstige
finanzielle Sicherheit erbracht hat, treten von Rechts wegen in das finanzielle Sicherheit erbracht hat, treten von Rechts wegen in das
Rückgriffsrecht ein, das dem Inhaber durch Artikel 6 Absatz (f) des Rückgriffsrecht ein, das dem Inhaber durch Artikel 6 Absatz (f) des
Pariser Übereinkommens gewährt wird. Der belgische Staat tritt in Pariser Übereinkommens gewährt wird. Der belgische Staat tritt in
dasselbe Recht ein, insofern er gemäss Artikel 22 Zahlungen an Stelle dasselbe Recht ein, insofern er gemäss Artikel 22 Zahlungen an Stelle
des Inhabers geleistet hat. des Inhabers geleistet hat.
§ 2 - Wenn aufgrund von Artikel 19 Zahlungen mit öffentlichen Mitteln § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 19 Zahlungen mit öffentlichen Mitteln
geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen
Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische
Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz a) des Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz a) des
Zusatzübereinkommens über ein eigenes Rückgriffsrecht gegen Personen, Zusatzübereinkommens über ein eigenes Rückgriffsrecht gegen Personen,
die aufgrund von Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens die aufgrund von Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens
verklagt werden können. verklagt werden können.
Der belgische Staat ist befugt, diesen Rückgriff sowohl für Rechnung Der belgische Staat ist befugt, diesen Rückgriff sowohl für Rechnung
der anderen Vertragsstaaten, die öffentliche Mittel bereitgestellt der anderen Vertragsstaaten, die öffentliche Mittel bereitgestellt
haben, als auch für eigene Rechnung auszuüben. haben, als auch für eigene Rechnung auszuüben.
§ 3 - Wenn aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes Zahlungen § 3 - Wenn aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes Zahlungen
mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat
oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen
der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5
Absatz b) des Zusatzübereinkommens und unter Berücksichtigung von Absatz b) des Zusatzübereinkommens und unter Berücksichtigung von
Artikel 10 Absatz c) des Zusatzübereinkommens in Bezug auf diese Artikel 10 Absatz c) des Zusatzübereinkommens in Bezug auf diese
Zahlungen über ein Rückgriffsrecht gegen den Inhaber zur Zahlungen über ein Rückgriffsrecht gegen den Inhaber zur
Wiedererlangung der öffentlichen Mittel, sofern der Schaden, der Wiedererlangung der öffentlichen Mittel, sofern der Schaden, der
Anlass zu diesen Zahlungen gegeben hat, auf einem nuklearen Ereignis Anlass zu diesen Zahlungen gegeben hat, auf einem nuklearen Ereignis
beruht, das einem schwerwiegenden Fehler des Inhabers zuzuschreiben beruht, das einem schwerwiegenden Fehler des Inhabers zuzuschreiben
ist. ist.
Fälle von schwerwiegenden Fehlern, die Anlass zu einer Klage gegen den Fälle von schwerwiegenden Fehlern, die Anlass zu einer Klage gegen den
Inhaber geben können, werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Inhaber geben können, werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen
oder verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit oder verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit
von Kernanlagen und die technischen Betriebsbedingungen vom König von Kernanlagen und die technischen Betriebsbedingungen vom König
bestimmt. bestimmt.
KAPITEL 8 - Verfahrensregeln für Klagen auf der Grundlage des Pariser KAPITEL 8 - Verfahrensregeln für Klagen auf der Grundlage des Pariser
Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens
Art. 26 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des Art. 26 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des
Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden in erster Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden in erster
Instanz vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel, das in Zivilsachen Instanz vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel, das in Zivilsachen
tagt, gebracht. tagt, gebracht.
Dies ist eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung. Dies ist eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung.
Art. 27 - Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können Direktklage Art. 27 - Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können Direktklage
gegen den Versicherer oder denjenigen, der eine sonstige finanzielle gegen den Versicherer oder denjenigen, der eine sonstige finanzielle
Sicherheit erbracht hat, und in dem in Artikel 22 erwähnten Fall gegen Sicherheit erbracht hat, und in dem in Artikel 22 erwähnten Fall gegen
den Staat erheben. den Staat erheben.
Art. 28 - § 1 - Der Staat kann jeder Klage beitreten, die auf der Art. 28 - § 1 - Der Staat kann jeder Klage beitreten, die auf der
Grundlage der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des Grundlage der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des
Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes erhoben wird. Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes erhoben wird.
Ist der Staat nicht beigetreten, muss ihn der Kläger vor Schliessung Ist der Staat nicht beigetreten, muss ihn der Kläger vor Schliessung
der Verhandlung in das Verfahren heranziehen. der Verhandlung in das Verfahren heranziehen.
§ 2 - Urteile in einer Streitsache in Bezug auf einen durch ein § 2 - Urteile in einer Streitsache in Bezug auf einen durch ein
nukleares Ereignis verursachten Schaden werden dem Inhaber, dem nukleares Ereignis verursachten Schaden werden dem Inhaber, dem
Geschädigten oder seinen Berechtigen, dem Versicherer beziehungsweise Geschädigten oder seinen Berechtigen, dem Versicherer beziehungsweise
demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat,
gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten
oder in das Verfahren herangezogen worden sind. oder in das Verfahren herangezogen worden sind.
Urteile in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber Urteile in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber
werden jedoch dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine werden jedoch dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine
sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber wirksam, wenn sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber wirksam, wenn
feststeht, dass Letztere die Streitsache tatsächlich geleitet haben. feststeht, dass Letztere die Streitsache tatsächlich geleitet haben.
Der Versicherer beziehungsweise derjenige, der eine sonstige Der Versicherer beziehungsweise derjenige, der eine sonstige
finanzielle Sicherheit erbracht hat, kann den Inhaber in das Verfahren finanzielle Sicherheit erbracht hat, kann den Inhaber in das Verfahren
heranziehen, das der Geschädigte gegen ihn angestrengt hat. heranziehen, das der Geschädigte gegen ihn angestrengt hat.
Art. 29 - Der König regelt, wie die Abwicklung der Entschädigung durch Art. 29 - Der König regelt, wie die Abwicklung der Entschädigung durch
die Versicherer und diejenigen, die eine sonstige finanzielle die Versicherer und diejenigen, die eine sonstige finanzielle
Sicherheit erbracht haben, kontrolliert wird. Er bestimmt insbesondere Sicherheit erbracht haben, kontrolliert wird. Er bestimmt insbesondere
die Bedingungen, unter denen Personen, die aufgrund des Pariser die Bedingungen, unter denen Personen, die aufgrund des Pariser
Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens oder des vorliegenden Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens oder des vorliegenden
Gesetzes Anspruch auf Entschädigung haben, die Versicherungsverträge Gesetzes Anspruch auf Entschädigung haben, die Versicherungsverträge
beziehungsweise Verträge in Sachen finanzielle Sicherheit einsehen beziehungsweise Verträge in Sachen finanzielle Sicherheit einsehen
können. können.
Art. 30 - Für die Abwicklung der Entschädigung gemäss Artikel 19 oder Art. 30 - Für die Abwicklung der Entschädigung gemäss Artikel 19 oder
22 kann der König ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur 22 kann der König ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur
Schlichtung festlegen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht Schlichtung festlegen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht
vorausgehen muss. vorausgehen muss.
TITEL 2 - Ergänzende Massnahmen TITEL 2 - Ergänzende Massnahmen
Art. 31 - Im Fall einer Durchfuhr von Kernmaterialien, einschliesslich Art. 31 - Im Fall einer Durchfuhr von Kernmaterialien, einschliesslich
Lagerung, haftet der Beförderer für Schäden, die durch ein nukleares Lagerung, haftet der Beförderer für Schäden, die durch ein nukleares
Ereignis im Zusammenhang mit diesen Materialien in Belgien verursacht Ereignis im Zusammenhang mit diesen Materialien in Belgien verursacht
worden sind und für die im Pariser Übereinkommen keine worden sind und für die im Pariser Übereinkommen keine
Entschädigungsregelung vorgesehen ist. Entschädigungsregelung vorgesehen ist.
Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm
bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten
Beförderer für anwendbar erklären. Beförderer für anwendbar erklären.
Art. 32 - Im Fall von Besitz, Verwendung oder Beförderung von Quellen Art. 32 - Im Fall von Besitz, Verwendung oder Beförderung von Quellen
ionisierender Strahlungen, die der Anwendung des Pariser ionisierender Strahlungen, die der Anwendung des Pariser
Übereinkommens nicht unterliegen, in einer Anlage, die der König als Übereinkommens nicht unterliegen, in einer Anlage, die der König als
Kernanlage bezeichnet, haftet der Inhaber für Schäden, die allein Kernanlage bezeichnet, haftet der Inhaber für Schäden, die allein
durch die radioaktiven Eigenschaften beziehungsweise durch eine durch die radioaktiven Eigenschaften beziehungsweise durch eine
Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit anderen giftigen oder Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit anderen giftigen oder
schädlichen Eigenschaften dieser ionisierenden Strahlen in Belgien schädlichen Eigenschaften dieser ionisierenden Strahlen in Belgien
verursacht worden sind. verursacht worden sind.
Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm
bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten
Inhaber für anwendbar erklären. Inhaber für anwendbar erklären.
Art. 33 - Für den in Belgien entstandenen Schaden bestimmt der König, Art. 33 - Für den in Belgien entstandenen Schaden bestimmt der König,
auf welche Weise der Staat den Teil der Entschädigung, der den auf welche Weise der Staat den Teil der Entschädigung, der den
aufgrund von Artikel 7 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, aufgrund von Artikel 7 festgelegten Höchstbetrag übersteigt,
übernimmt, wenn Artikel 31 oder 32 des vorliegenden Gesetzes zur übernimmt, wenn Artikel 31 oder 32 des vorliegenden Gesetzes zur
Anwendung kommt oder wenn - obschon die Haftung gemäss Titel 1 und dem Anwendung kommt oder wenn - obschon die Haftung gemäss Titel 1 und dem
Pariser Übereinkommen festgestellt wird - die im Zusatzübereinkommen Pariser Übereinkommen festgestellt wird - die im Zusatzübereinkommen
vorgesehene Entschädigungsregelung nicht anwendbar ist. vorgesehene Entschädigungsregelung nicht anwendbar ist.
Art. 34 - Der König kann gemäss den von Ihm bestimmten Regeln Art. 34 - Der König kann gemäss den von Ihm bestimmten Regeln
beschliessen, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, die im belgischen beschliessen, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, die im belgischen
Hoheitsgebiet entstanden sind und durch ein nukleares Ereignis Hoheitsgebiet entstanden sind und durch ein nukleares Ereignis
verursacht worden sind, für das der Inhaber einer im Hoheitsgebiet verursacht worden sind, für das der Inhaber einer im Hoheitsgebiet
eines Nichtvertragsstaats gelegenen Kernanlage haftet, wenn der eines Nichtvertragsstaats gelegenen Kernanlage haftet, wenn der
Geschädigte in diesem Land keinen Ersatz für seinen Schaden erhalten Geschädigte in diesem Land keinen Ersatz für seinen Schaden erhalten
kann. kann.
TITEL 3 - Straf-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen TITEL 3 - Straf-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 - Verstösse gegen die Artikel 8, 9, 13 Absatz 2 und 15 oder Art. 35 - Verstösse gegen die Artikel 8, 9, 13 Absatz 2 und 15 oder
gegen die Erlasse zur Ausführung der Artikel 31 und 32 werden mit gegen die Erlasse zur Ausführung der Artikel 31 und 32 werden mit
einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer
Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen geahndet. dieser Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstösse. Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstösse.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere kann der König Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere kann der König
auf Vorschlag der für Versicherungen, für Schutz der Bevölkerung und auf Vorschlag der für Versicherungen, für Schutz der Bevölkerung und
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und für der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und für
nukleare Sicherheit zuständigen Minister - jeder für seinen Bereich - nukleare Sicherheit zuständigen Minister - jeder für seinen Bereich -
die Staatsbediensteten bestimmen, die befugt sind, die in Absatz 1 die Staatsbediensteten bestimmen, die befugt sind, die in Absatz 1
erwähnten Verstösse durch Protokolle, die bis zum Beweis des erwähnten Verstösse durch Protokolle, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben, zu ermitteln und festzustellen. Gegenteils Beweiskraft haben, zu ermitteln und festzustellen.
[Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 36 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 36 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 37 - [...] Art. 37 - [...]
[Art. 37 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 13. November 2011 (B.S. [Art. 37 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 13. November 2011 (B.S.
vom 1. Dezember 2011)] vom 1. Dezember 2011)]
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