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Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 JUILLET 1985. - Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de | 22 JULI 1985. - Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het |
l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande | gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile | de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op |
dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 31 août | het gebied van de kernenergie (Belgisch Staatsblad van 31 augustus |
1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 1985), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi du 11 juillet 2000 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la | - de wet van 11 juli 2000 tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 |
responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur | betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de |
belge du 4 octobre 2000); | kernenergie (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2000); |
- la loi du 13 novembre 2011 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur | - de wet van 13 november 2011 tot wijziging van de wet van 22 juli |
la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire | 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de |
(Moniteur belge du 1er décembre 2011). | kernenergie (Belgisch Staatsblad van 1 december 2011). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de Traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
22. JULI 1985 - Gesetz über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem | 22. JULI 1985 - Gesetz über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem |
Gebiet der Kernenergie | Gebiet der Kernenergie |
TITEL 1 - Massnahmen zur Anwendung des Pariser Übereinkommens | TITEL 1 - Massnahmen zur Anwendung des Pariser Übereinkommens |
und des Brüsseler Zusatzübereinkommens über die Haftung gegenüber | und des Brüsseler Zusatzübereinkommens über die Haftung gegenüber |
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie | Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
a) "Pariser Übereinkommen": das am 29. Juli 1960 in Paris | a) "Pariser Übereinkommen": das am 29. Juli 1960 in Paris |
unterzeichnete Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf | unterzeichnete Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf |
dem Gebiet der Kernenergie und das am 28. Januar 1964 in Paris | dem Gebiet der Kernenergie und das am 28. Januar 1964 in Paris |
unterzeichnete Zusatzprotokoll, beide durch das Gesetz vom 1. August | unterzeichnete Zusatzprotokoll, beide durch das Gesetz vom 1. August |
1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete | 1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete |
Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, | Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, |
b) "Zusatzübereinkommen": das am 31. Januar 1963 in Brüssel | b) "Zusatzübereinkommen": das am 31. Januar 1963 in Brüssel |
unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen und das | unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen und das |
am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem | am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem |
Zusatzübereinkommen, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966 | Zusatzübereinkommen, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966 |
gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete | gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete |
Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, | Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, |
c) "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | c) "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
Versicherungen auf dem Gebiet der Kernenergie gehören, | Versicherungen auf dem Gebiet der Kernenergie gehören, |
d) den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "radioaktive | d) den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "radioaktive |
Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des | Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des |
Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe, | Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe, |
e) "Kernanlage": der in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmte | e) "Kernanlage": der in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmte |
Begriff, einschliesslich aller Anlagen, die zur Entsorgung von | Begriff, einschliesslich aller Anlagen, die zur Entsorgung von |
Kernmaterialien während der Phase vor der Abschaltung der Anlage | Kernmaterialien während der Phase vor der Abschaltung der Anlage |
bestimmt sind, wobei jede Einheit eine Kernanlage im Sinne des | bestimmt sind, wobei jede Einheit eine Kernanlage im Sinne des |
vorliegenden Gesetzes darstellt. | vorliegenden Gesetzes darstellt. |
Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf | Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf |
Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das | Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das |
der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage | der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage |
haftet, sofern das Ereignis im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats | haftet, sofern das Ereignis im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats |
beziehungsweise Nichtvertragsstaats, auf hoher See oder im Luftraum | beziehungsweise Nichtvertragsstaats, auf hoher See oder im Luftraum |
darüber eingetreten ist und die Schäden entstanden sind im | darüber eingetreten ist und die Schäden entstanden sind im |
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder auf hoher See oder im Luftraum | Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder auf hoher See oder im Luftraum |
darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten | darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten |
registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder die Schäden einem | registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder die Schäden einem |
Staatsangehörigen eines dieser Staaten auf hoher See oder im Luftraum | Staatsangehörigen eines dieser Staaten auf hoher See oder im Luftraum |
darüber entstanden sind, und zwar unter den in Artikel 2 Absatz a) ii) | darüber entstanden sind, und zwar unter den in Artikel 2 Absatz a) ii) |
3. des Zusatzübereinkommens vorgesehenen Bedingungen. | 3. des Zusatzübereinkommens vorgesehenen Bedingungen. |
§ 2 - Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden | § 2 - Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden |
Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Schäden | Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Schäden |
ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis im Sinne von § 1 | ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis im Sinne von § 1 |
verursacht werden und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im | verursacht werden und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im |
Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten entstehen. | Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten entstehen. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden |
Küstengewässer als Teil des Hoheitsgebiets angesehen. | Küstengewässer als Teil des Hoheitsgebiets angesehen. |
KAPITEL 2 - Kernanlagen und Inhaber | KAPITEL 2 - Kernanlagen und Inhaber |
Art. 3 - Als Inhaber im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird | Art. 3 - Als Inhaber im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird |
angesehen, wer in einer Kernanlage Kernbrennstoffe oder radioaktive | angesehen, wer in einer Kernanlage Kernbrennstoffe oder radioaktive |
Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle besitzt oder verwendet oder wer | Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle besitzt oder verwendet oder wer |
Kernmaterialien, die für seine Anlagen bestimmt sind, übernimmt. | Kernmaterialien, die für seine Anlagen bestimmt sind, übernimmt. |
Die Haftung obliegt dem Inhaber bis zur vollständigen Abschaltung der | Die Haftung obliegt dem Inhaber bis zur vollständigen Abschaltung der |
Kernanlage. | Kernanlage. |
Der König legt unter Berücksichtigung der von Ihm bestimmten Kriterien | Der König legt unter Berücksichtigung der von Ihm bestimmten Kriterien |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem die | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem die |
Abschaltung einer jeden Kernanlage feststeht. | Abschaltung einer jeden Kernanlage feststeht. |
Art. 4 - [Befinden sich mehrere Kernanlagen beziehungsweise eine | Art. 4 - [Befinden sich mehrere Kernanlagen beziehungsweise eine |
Kernanlage und jede sonstige Anlage, in der sich radioaktive Stoffe | Kernanlage und jede sonstige Anlage, in der sich radioaktive Stoffe |
befinden, auf demselben Gelände und werden sie von demselben Inhaber | befinden, auf demselben Gelände und werden sie von demselben Inhaber |
betrieben, werden sie für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als | betrieben, werden sie für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als |
einzige Kernanlage angesehen.] | einzige Kernanlage angesehen.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. |
Oktober 2000)] | Oktober 2000)] |
KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Haftung | KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Haftung |
Art. 5 - Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss den Bestimmungen | Art. 5 - Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss den Bestimmungen |
des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des | des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des |
vorliegenden Gesetzes für die durch ein nukleares Ereignis | vorliegenden Gesetzes für die durch ein nukleares Ereignis |
verursachten Schäden. | verursachten Schäden. |
Er haftet selbst dann für einen durch ein nukleares Ereignis | Er haftet selbst dann für einen durch ein nukleares Ereignis |
verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf eine | verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf eine |
Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist. | Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist. |
Ist das Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten | Ist das Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten |
Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines | Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines |
Aufstandes zurückzuführen, haftet er nicht für einen durch ein | Aufstandes zurückzuführen, haftet er nicht für einen durch ein |
nukleares Ereignis verursachten Schaden. | nukleares Ereignis verursachten Schaden. |
Art. 6 - Der Inhaber einer Kernanlage: | Art. 6 - Der Inhaber einer Kernanlage: |
1. haftet weder für Schaden an der Kernanlage selbst und anderen | 1. haftet weder für Schaden an der Kernanlage selbst und anderen |
Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, | Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, |
auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, noch für Schaden an | auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, noch für Schaden an |
jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang | jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang |
mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden | mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden |
sollen, | sollen, |
2. haftet für Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die | 2. haftet für Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die |
Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, | Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, |
wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen | wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen |
Fällen für die bei einer Beförderung verursachten Schäden haftet. | Fällen für die bei einer Beförderung verursachten Schäden haftet. |
Der Ersatz für diesen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung | Der Ersatz für diesen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung |
des Inhabers für anderen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der | des Inhabers für anderen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der |
unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten | unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten |
Betrag liegt. | Betrag liegt. |
Art. 7 - [Der Schadenshöchstbetrag, bis zu dem der Inhaber haftet, | Art. 7 - [Der Schadenshöchstbetrag, bis zu dem der Inhaber haftet, |
beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf [1,2 Milliarden EUR]. | beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf [1,2 Milliarden EUR]. |
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag durch einen im | Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass aus einem der folgenden Gründe erhöhen | Ministerrat beratenen Erlass aus einem der folgenden Gründe erhöhen |
beziehungsweise vermindern: | beziehungsweise vermindern: |
1. um den Betrag real konstant zu halten, | 1. um den Betrag real konstant zu halten, |
2. um der Leistung und der Art der Kernanlage oder dem Umfang der | 2. um der Leistung und der Art der Kernanlage oder dem Umfang der |
Beförderung Rechnung zu tragen, | Beförderung Rechnung zu tragen, |
3. um den Verpflichtungen gerecht zu werden, die sich für Belgien aus | 3. um den Verpflichtungen gerecht zu werden, die sich für Belgien aus |
internationalen Übereinkommen und Verträgen sowie aus Empfehlungen der | internationalen Übereinkommen und Verträgen sowie aus Empfehlungen der |
gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständigen Organe ergeben. | gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständigen Organe ergeben. |
[Die gemäss Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Beträge dürfen für eine | [Die gemäss Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Beträge dürfen für eine |
Beförderung nicht unter 80 Millionen EUR und für Kernanlagen nicht | Beförderung nicht unter 80 Millionen EUR und für Kernanlagen nicht |
unter 70 Millionen EUR liegen.]] | unter 70 Millionen EUR liegen.]] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. | [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. |
Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. | Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. |
November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 | November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 |
Nr. 2 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)] | Nr. 2 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)] |
KAPITEL 4 - Deckung der zivilrechtlichen Haftung und Anerkennung des | KAPITEL 4 - Deckung der zivilrechtlichen Haftung und Anerkennung des |
Inhabers | Inhabers |
Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäss Artikel 10 Absätze | Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäss Artikel 10 Absätze |
(a) und (b) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für | (a) und (b) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für |
angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit | angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit |
einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch | einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch |
oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten |
Betrag deckt. Er ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise | Betrag deckt. Er ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise |
sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem | sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem |
Schadensfall zu erneuern. | Schadensfall zu erneuern. |
Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (b) | Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (b) |
des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig | des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig |
ist, ist der Minister. | ist, ist der Minister. |
Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller | Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller |
Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines | Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines |
Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis | Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis |
verursacht worden ist. | verursacht worden ist. |
Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- oder | Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und |
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ist es | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ist es |
dem Inhaber einer Kernanlage verboten, Kernbrennstoffe oder | dem Inhaber einer Kernanlage verboten, Kernbrennstoffe oder |
radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle zu besitzen oder zu | radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle zu besitzen oder zu |
verwenden und Kernmaterialien, die für diese Anlage bestimmt sind, zu | verwenden und Kernmaterialien, die für diese Anlage bestimmt sind, zu |
übernehmen, wenn er vorab nicht als Inhaber gemäss den Bestimmungen | übernehmen, wenn er vorab nicht als Inhaber gemäss den Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes und den vom König erlassenen Regeln | des vorliegenden Gesetzes und den vom König erlassenen Regeln |
anerkannt ist. | anerkannt ist. |
Art. 10 - Die Anerkennung als Inhaber wird vom König gewährt, nachdem | Art. 10 - Die Anerkennung als Inhaber wird vom König gewährt, nachdem |
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er zur Deckung seiner Haftung | der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er zur Deckung seiner Haftung |
über eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit im | über eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit im |
Sinne von Artikel 8 verfügt. | Sinne von Artikel 8 verfügt. |
Im Erlass zur Gewährung der Anerkennung kann die Dauer dieser | Im Erlass zur Gewährung der Anerkennung kann die Dauer dieser |
Anerkennung begrenzt werden. | Anerkennung begrenzt werden. |
Die Anerkennung ist widerruflich, wenn der Inhaber die in Artikel 8 | Die Anerkennung ist widerruflich, wenn der Inhaber die in Artikel 8 |
festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder seine Tätigkeit | festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder seine Tätigkeit |
beendet. | beendet. |
Der Erlass zur Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der | Der Erlass zur Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der |
Anerkennung muss mit Gründen versehen sein. | Anerkennung muss mit Gründen versehen sein. |
Der Erlass zur Gewährung, Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der | Der Erlass zur Gewährung, Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der |
Anerkennung wird dem Inhaber von dem Minister oder seinem Beauftragten | Anerkennung wird dem Inhaber von dem Minister oder seinem Beauftragten |
notifiziert. Binnen drei Monaten nach der Notifizierung wird er im | notifiziert. Binnen drei Monaten nach der Notifizierung wird er im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Bei Widerrufung der Anerkennung unterliegt der Inhaber der in Artikel | Bei Widerrufung der Anerkennung unterliegt der Inhaber der in Artikel |
8 erwähnten Verpflichtung so lange, wie er haftbar gemacht werden | 8 erwähnten Verpflichtung so lange, wie er haftbar gemacht werden |
könnte. | könnte. |
Art. 11 - Der Minister darf den Inhaber jederzeit auffordern | Art. 11 - Der Minister darf den Inhaber jederzeit auffordern |
nachzuweisen, dass er den durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen | nachzuweisen, dass er den durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen |
nachkommt. | nachkommt. |
Art. 12 - Gemäss dem vorliegenden Gesetz ist der Staat für die von ihm | Art. 12 - Gemäss dem vorliegenden Gesetz ist der Staat für die von ihm |
betriebenen Kernanlagen haftbar. | betriebenen Kernanlagen haftbar. |
Die in Artikel 8 vorgesehene Versicherungspflicht obliegt dem Staat | Die in Artikel 8 vorgesehene Versicherungspflicht obliegt dem Staat |
nicht, wenn er Inhaber ist. | nicht, wenn er Inhaber ist. |
Beschlüsse des Staates, eine Kernanlage zu betreiben, werden im | Beschlüsse des Staates, eine Kernanlage zu betreiben, werden im |
Belgischen Staatsblatt mitgeteilt. | Belgischen Staatsblatt mitgeteilt. |
Art. 13 - Der Minister legt ein Verzeichnis an, in dem die gemäss | Art. 13 - Der Minister legt ein Verzeichnis an, in dem die gemäss |
Artikel 10 gewährten Anerkennungen eingetragen werden. Dieses | Artikel 10 gewährten Anerkennungen eingetragen werden. Dieses |
Verzeichnis umfasst insbesondere eine Karte, auf der der Standort und | Verzeichnis umfasst insbesondere eine Karte, auf der der Standort und |
die Grenzen des Geländes einer jeden Kernanlage und eventuell die | die Grenzen des Geländes einer jeden Kernanlage und eventuell die |
Grenzen des Geländes, auf dem mehrere angrenzende Kernanlagen gelegen | Grenzen des Geländes, auf dem mehrere angrenzende Kernanlagen gelegen |
sind, eingetragen sind. | sind, eingetragen sind. |
Inhaber sind verpflichtet, dem Minister alle Änderungen, die die | Inhaber sind verpflichtet, dem Minister alle Änderungen, die die |
Anlagen beziehungsweise ihren Standort betreffen, mitzuteilen. | Anlagen beziehungsweise ihren Standort betreffen, mitzuteilen. |
Die Grenzen einer Kernanlage sind Dritten gegenüber nur dann wirksam, | Die Grenzen einer Kernanlage sind Dritten gegenüber nur dann wirksam, |
wenn sie in diesem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Dieses | wenn sie in diesem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Dieses |
steht der Öffentlichkeit an einem von dem Minister bestimmten Ort und | steht der Öffentlichkeit an einem von dem Minister bestimmten Ort und |
in den Verwaltungen der Gemeinden zur Verfügung, auf deren Gebiet die | in den Verwaltungen der Gemeinden zur Verfügung, auf deren Gebiet die |
betreffenden Anlagen gelegen sind. | betreffenden Anlagen gelegen sind. |
Eine Liste der anerkannten Inhaber wird jedes Jahr im Belgischen | Eine Liste der anerkannten Inhaber wird jedes Jahr im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Der vorliegende Artikel findet ebenfalls Anwendung auf alle | Der vorliegende Artikel findet ebenfalls Anwendung auf alle |
Kernanlagen, die vom Staat betrieben werden. | Kernanlagen, die vom Staat betrieben werden. |
KAPITEL 5 - Beförderung von Kernmaterialien | KAPITEL 5 - Beförderung von Kernmaterialien |
Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und | Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und |
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen: | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen: |
1. haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 4 des Pariser | 1. haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 4 des Pariser |
Übereinkommens für die Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich | Übereinkommens für die Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich |
der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung, | der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung, |
2. kann der Beförderer mit Zustimmung des Inhabers und des Ministers | 2. kann der Beförderer mit Zustimmung des Inhabers und des Ministers |
an Stelle des Inhabers für Schäden haften, die durch ein nukleares | an Stelle des Inhabers für Schäden haften, die durch ein nukleares |
Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden sind, wenn die in | Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden sind, wenn die in |
Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
In diesem Fall gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, | In diesem Fall gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, |
die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, als | die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, als |
Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage. | Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage. |
Art. 15 - Jeder Beförderer von Kernmaterialien muss eine Bescheinigung | Art. 15 - Jeder Beförderer von Kernmaterialien muss eine Bescheinigung |
besitzen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige | besitzen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige |
finanzielle Sicherheit erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist und | finanzielle Sicherheit erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist und |
belegt, dass die Bestimmungen von Artikel 8 eingehalten werden. Diese | belegt, dass die Bestimmungen von Artikel 8 eingehalten werden. Diese |
Bescheinigung muss den in Artikel 4 Absatz (c) des Pariser | Bescheinigung muss den in Artikel 4 Absatz (c) des Pariser |
Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen entsprechen. | Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen entsprechen. |
Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden |
Artikels fest. | Artikels fest. |
Art. 16 - Gemäss Artikel 7 Absatz (e) des Pariser Übereinkommens und | Art. 16 - Gemäss Artikel 7 Absatz (e) des Pariser Übereinkommens und |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz (f) dieses | unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz (f) dieses |
Übereinkommens ist die Durchfuhr von Kernmaterialien durch das | Übereinkommens ist die Durchfuhr von Kernmaterialien durch das |
belgische Hoheitsgebiet davon abhängig, dass der betreffende | belgische Hoheitsgebiet davon abhängig, dass der betreffende |
ausländische Inhaber mindestens dieselben Verpflichtungen eingeht wie | ausländische Inhaber mindestens dieselben Verpflichtungen eingeht wie |
die Verpflichtungen, die einem Inhaber einer Kernanlage im belgischen | die Verpflichtungen, die einem Inhaber einer Kernanlage im belgischen |
Hoheitsgebiet obliegen. | Hoheitsgebiet obliegen. |
KAPITEL 6 - Schadenersatz | KAPITEL 6 - Schadenersatz |
Art. 17 - Die gesamte Entschädigung, die vom Inhaber für die durch ein | Art. 17 - Die gesamte Entschädigung, die vom Inhaber für die durch ein |
nukleares Ereignis verursachten Schäden zu leisten ist, ist gemäss | nukleares Ereignis verursachten Schäden zu leisten ist, ist gemäss |
Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens auf den durch oder | Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens auf den durch oder |
aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten |
Höchstbetrag begrenzt. | Höchstbetrag begrenzt. |
Art. 18 - Haften gemäss dem vorliegenden Gesetz mehrere Inhaber für | Art. 18 - Haften gemäss dem vorliegenden Gesetz mehrere Inhaber für |
einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für | einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für |
den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. | den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. |
Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein | Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein |
nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf | nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf |
einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei | einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei |
einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und | einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und |
derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der | derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der |
Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, | Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, |
der gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes für einen von ihnen | der gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes für einen von ihnen |
festgesetzt ist. | festgesetzt ist. |
Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein | Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein |
nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn durch | nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn durch |
oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten | oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten |
Betrag hinausgehen. | Betrag hinausgehen. |
Art. 19 - Bei Anwendung des Zusatzübereinkommens wird, wenn der durch | Art. 19 - Bei Anwendung des Zusatzübereinkommens wird, wenn der durch |
ein nukleares Ereignis verursachte Schaden den gemäss Artikel 7 | ein nukleares Ereignis verursachte Schaden den gemäss Artikel 7 |
festgelegten Betrag übersteigt, der Teil des Schadens, der höher ist | festgelegten Betrag übersteigt, der Teil des Schadens, der höher ist |
als dieser Betrag, durch öffentliche Mittel ersetzt, die für einen | als dieser Betrag, durch öffentliche Mittel ersetzt, die für einen |
anderen Zweck als für die Deckung der Haftung des Inhabers gemäss | anderen Zweck als für die Deckung der Haftung des Inhabers gemäss |
Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) sowie Artikel 3 Absatz f) des | Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) sowie Artikel 3 Absatz f) des |
Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden. | Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden. |
Bei Anwendung von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes und gemäss | Bei Anwendung von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes und gemäss |
Artikel 4 Absatz b) des Zusatzübereinkommens darf der Gesamtbetrag der | Artikel 4 Absatz b) des Zusatzübereinkommens darf der Gesamtbetrag der |
aufgrund von Absatz 1 bereitgestellten öffentlichen Mittel den | aufgrund von Absatz 1 bereitgestellten öffentlichen Mittel den |
Unterschied zwischen dem in Artikel 3 Absatz b) iii) des | Unterschied zwischen dem in Artikel 3 Absatz b) iii) des |
Zusatzübereinkommens festgelegten höchsten Betrag und der Summe der | Zusatzübereinkommens festgelegten höchsten Betrag und der Summe der |
für die verantwortlichen Inhaber festgesetzten Beträge nicht | für die verantwortlichen Inhaber festgesetzten Beträge nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
Durch einen Königlichen Erlass können die Beträge in Landeswährung | Durch einen Königlichen Erlass können die Beträge in Landeswährung |
umgerechnet werden. | umgerechnet werden. |
Art. 20 - Wenn die gesamten Entschädigungsleistungen im Rahmen der | Art. 20 - Wenn die gesamten Entschädigungsleistungen im Rahmen der |
Mittel bleiben, die zu diesem Zweck durch das beziehungsweise aufgrund | Mittel bleiben, die zu diesem Zweck durch das beziehungsweise aufgrund |
des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und der Artikel | des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und der Artikel |
17 und 19 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, werden sie gemäss | 17 und 19 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, werden sie gemäss |
dem allgemeinen Recht festgelegt. | dem allgemeinen Recht festgelegt. |
Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in Absatz 1 | Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in Absatz 1 |
erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen, | erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen, |
legt der König Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest. | legt der König Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest. |
Art. 21 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der | Art. 21 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der |
sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der | sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der |
Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch im Fall | Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch im Fall |
eines nuklearen Ereignisses weiterhin den Gesetzesvorschriften mit | eines nuklearen Ereignisses weiterhin den Gesetzesvorschriften mit |
Bezug auf die betreffende Regelung. | Bezug auf die betreffende Regelung. |
Insofern der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden nicht in | Insofern der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden nicht in |
Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den | Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den |
Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den | Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den |
Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des | Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes fordern. | vorliegenden Gesetzes fordern. |
Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten |
Regelungen den Geschädigten eines nuklearen Ereignisses oder deren | Regelungen den Geschädigten eines nuklearen Ereignisses oder deren |
Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, machen innerhalb | Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, machen innerhalb |
der in den Artikeln 17 und 19 vorgesehenen Grenzen gegen den Inhaber, | der in den Artikeln 17 und 19 vorgesehenen Grenzen gegen den Inhaber, |
dessen Versicherer, denjenigen, der ihm eine sonstige finanzielle | dessen Versicherer, denjenigen, der ihm eine sonstige finanzielle |
Sicherheit gewährt hat, oder den Staat das Rückgriffsrecht geltend, | Sicherheit gewährt hat, oder den Staat das Rückgriffsrecht geltend, |
über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. | über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. |
Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ersetzt der | Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ersetzt der |
Staat Schäden, die nicht durch eine Versicherung oder eine sonstige | Staat Schäden, die nicht durch eine Versicherung oder eine sonstige |
finanzielle Sicherheit ersetzt worden sind, bis zu dem Höchstbetrag, | finanzielle Sicherheit ersetzt worden sind, bis zu dem Höchstbetrag, |
für den der Inhaber haftet. | für den der Inhaber haftet. |
In diesem Fall tritt der Staat in Bezug auf die von ihm gezahlten | In diesem Fall tritt der Staat in Bezug auf die von ihm gezahlten |
Beträge in alle Rechte und Ansprüche der Geschädigten ein. | Beträge in alle Rechte und Ansprüche der Geschädigten ein. |
Art. 23 - § 1 - Schadenersatzklagen gegen den Inhaber gemäss dem | Art. 23 - § 1 - Schadenersatzklagen gegen den Inhaber gemäss dem |
vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn | vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn |
Jahren ab dem Ereignis erhoben werden. | Jahren ab dem Ereignis erhoben werden. |
Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit | Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit |
Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen beziehungsweise | Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen beziehungsweise |
Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, | Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, |
verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben | verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben |
war und die nicht wiedererlangt worden sind, erlischt der Anspruch auf | war und die nicht wiedererlangt worden sind, erlischt der Anspruch auf |
Entschädigung ebenfalls zehn Jahre nach dem nuklearen Ereignis; diese | Entschädigung ebenfalls zehn Jahre nach dem nuklearen Ereignis; diese |
Frist darf jedoch auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit | Frist darf jedoch auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit |
des Diebstahls, des Verlusts, des Überbordwerfens oder der | des Diebstahls, des Verlusts, des Überbordwerfens oder der |
Besitzaufgabe an betragen. | Besitzaufgabe an betragen. |
§ 2 - Wenn ein nukleares Ereignis in Belgien Schäden verursacht hat, | § 2 - Wenn ein nukleares Ereignis in Belgien Schäden verursacht hat, |
für die die Haftung gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes dem | für die die Haftung gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes dem |
Inhaber obliegt, und diese Schäden erst festgestellt worden sind, | Inhaber obliegt, und diese Schäden erst festgestellt worden sind, |
nachdem der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber aufgrund von | nachdem der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber aufgrund von |
§ 1 des vorliegenden Artikels erloschen ist, jedoch bevor dreissig | § 1 des vorliegenden Artikels erloschen ist, jedoch bevor dreissig |
Jahre seit dem nuklearen Ereignis vergangen sind, ist der Staat | Jahre seit dem nuklearen Ereignis vergangen sind, ist der Staat |
verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen. | verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen. |
§ 3 - Der Anspruch verjährt in jedem Fall drei Jahre ab dem Zeitpunkt, | § 3 - Der Anspruch verjährt in jedem Fall drei Jahre ab dem Zeitpunkt, |
zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Inhabers | zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Inhabers |
Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im | Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im |
vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn, zwanzig oder | vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn, zwanzig oder |
dreissig Jahren nicht überschritten werden. | dreissig Jahren nicht überschritten werden. |
§ 4 - Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden | § 4 - Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden |
erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist | erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist |
Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer | Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer |
etwaigen Vergrösserung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend | etwaigen Vergrösserung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend |
machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in | machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in |
Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat. | Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat. |
Art. 24 - Wird das nukleare Ereignis beziehungsweise der Schaden | Art. 24 - Wird das nukleare Ereignis beziehungsweise der Schaden |
vorsätzlich von dem Geschädigten verursacht, hat dieser keinen | vorsätzlich von dem Geschädigten verursacht, hat dieser keinen |
Anspruch auf Entschädigung. | Anspruch auf Entschädigung. |
KAPITEL 7 - Rückgriff | KAPITEL 7 - Rückgriff |
Art. 25 - § 1 - Der Versicherer und derjenige, der eine sonstige | Art. 25 - § 1 - Der Versicherer und derjenige, der eine sonstige |
finanzielle Sicherheit erbracht hat, treten von Rechts wegen in das | finanzielle Sicherheit erbracht hat, treten von Rechts wegen in das |
Rückgriffsrecht ein, das dem Inhaber durch Artikel 6 Absatz (f) des | Rückgriffsrecht ein, das dem Inhaber durch Artikel 6 Absatz (f) des |
Pariser Übereinkommens gewährt wird. Der belgische Staat tritt in | Pariser Übereinkommens gewährt wird. Der belgische Staat tritt in |
dasselbe Recht ein, insofern er gemäss Artikel 22 Zahlungen an Stelle | dasselbe Recht ein, insofern er gemäss Artikel 22 Zahlungen an Stelle |
des Inhabers geleistet hat. | des Inhabers geleistet hat. |
§ 2 - Wenn aufgrund von Artikel 19 Zahlungen mit öffentlichen Mitteln | § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 19 Zahlungen mit öffentlichen Mitteln |
geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen | geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen |
Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische | Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische |
Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz a) des | Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz a) des |
Zusatzübereinkommens über ein eigenes Rückgriffsrecht gegen Personen, | Zusatzübereinkommens über ein eigenes Rückgriffsrecht gegen Personen, |
die aufgrund von Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens | die aufgrund von Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens |
verklagt werden können. | verklagt werden können. |
Der belgische Staat ist befugt, diesen Rückgriff sowohl für Rechnung | Der belgische Staat ist befugt, diesen Rückgriff sowohl für Rechnung |
der anderen Vertragsstaaten, die öffentliche Mittel bereitgestellt | der anderen Vertragsstaaten, die öffentliche Mittel bereitgestellt |
haben, als auch für eigene Rechnung auszuüben. | haben, als auch für eigene Rechnung auszuüben. |
§ 3 - Wenn aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes Zahlungen | § 3 - Wenn aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes Zahlungen |
mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat | mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat |
oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen | oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen |
der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 | der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 |
Absatz b) des Zusatzübereinkommens und unter Berücksichtigung von | Absatz b) des Zusatzübereinkommens und unter Berücksichtigung von |
Artikel 10 Absatz c) des Zusatzübereinkommens in Bezug auf diese | Artikel 10 Absatz c) des Zusatzübereinkommens in Bezug auf diese |
Zahlungen über ein Rückgriffsrecht gegen den Inhaber zur | Zahlungen über ein Rückgriffsrecht gegen den Inhaber zur |
Wiedererlangung der öffentlichen Mittel, sofern der Schaden, der | Wiedererlangung der öffentlichen Mittel, sofern der Schaden, der |
Anlass zu diesen Zahlungen gegeben hat, auf einem nuklearen Ereignis | Anlass zu diesen Zahlungen gegeben hat, auf einem nuklearen Ereignis |
beruht, das einem schwerwiegenden Fehler des Inhabers zuzuschreiben | beruht, das einem schwerwiegenden Fehler des Inhabers zuzuschreiben |
ist. | ist. |
Fälle von schwerwiegenden Fehlern, die Anlass zu einer Klage gegen den | Fälle von schwerwiegenden Fehlern, die Anlass zu einer Klage gegen den |
Inhaber geben können, werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen | Inhaber geben können, werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen |
oder verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit | oder verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit |
von Kernanlagen und die technischen Betriebsbedingungen vom König | von Kernanlagen und die technischen Betriebsbedingungen vom König |
bestimmt. | bestimmt. |
KAPITEL 8 - Verfahrensregeln für Klagen auf der Grundlage des Pariser | KAPITEL 8 - Verfahrensregeln für Klagen auf der Grundlage des Pariser |
Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens | Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens |
Art. 26 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des | Art. 26 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des |
Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden in erster | Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden in erster |
Instanz vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel, das in Zivilsachen | Instanz vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel, das in Zivilsachen |
tagt, gebracht. | tagt, gebracht. |
Dies ist eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung. | Dies ist eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung. |
Art. 27 - Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können Direktklage | Art. 27 - Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können Direktklage |
gegen den Versicherer oder denjenigen, der eine sonstige finanzielle | gegen den Versicherer oder denjenigen, der eine sonstige finanzielle |
Sicherheit erbracht hat, und in dem in Artikel 22 erwähnten Fall gegen | Sicherheit erbracht hat, und in dem in Artikel 22 erwähnten Fall gegen |
den Staat erheben. | den Staat erheben. |
Art. 28 - § 1 - Der Staat kann jeder Klage beitreten, die auf der | Art. 28 - § 1 - Der Staat kann jeder Klage beitreten, die auf der |
Grundlage der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des | Grundlage der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des |
Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes erhoben wird. | Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes erhoben wird. |
Ist der Staat nicht beigetreten, muss ihn der Kläger vor Schliessung | Ist der Staat nicht beigetreten, muss ihn der Kläger vor Schliessung |
der Verhandlung in das Verfahren heranziehen. | der Verhandlung in das Verfahren heranziehen. |
§ 2 - Urteile in einer Streitsache in Bezug auf einen durch ein | § 2 - Urteile in einer Streitsache in Bezug auf einen durch ein |
nukleares Ereignis verursachten Schaden werden dem Inhaber, dem | nukleares Ereignis verursachten Schaden werden dem Inhaber, dem |
Geschädigten oder seinen Berechtigen, dem Versicherer beziehungsweise | Geschädigten oder seinen Berechtigen, dem Versicherer beziehungsweise |
demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, | demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, |
gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten | gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten |
oder in das Verfahren herangezogen worden sind. | oder in das Verfahren herangezogen worden sind. |
Urteile in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber | Urteile in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber |
werden jedoch dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine | werden jedoch dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine |
sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber wirksam, wenn | sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber wirksam, wenn |
feststeht, dass Letztere die Streitsache tatsächlich geleitet haben. | feststeht, dass Letztere die Streitsache tatsächlich geleitet haben. |
Der Versicherer beziehungsweise derjenige, der eine sonstige | Der Versicherer beziehungsweise derjenige, der eine sonstige |
finanzielle Sicherheit erbracht hat, kann den Inhaber in das Verfahren | finanzielle Sicherheit erbracht hat, kann den Inhaber in das Verfahren |
heranziehen, das der Geschädigte gegen ihn angestrengt hat. | heranziehen, das der Geschädigte gegen ihn angestrengt hat. |
Art. 29 - Der König regelt, wie die Abwicklung der Entschädigung durch | Art. 29 - Der König regelt, wie die Abwicklung der Entschädigung durch |
die Versicherer und diejenigen, die eine sonstige finanzielle | die Versicherer und diejenigen, die eine sonstige finanzielle |
Sicherheit erbracht haben, kontrolliert wird. Er bestimmt insbesondere | Sicherheit erbracht haben, kontrolliert wird. Er bestimmt insbesondere |
die Bedingungen, unter denen Personen, die aufgrund des Pariser | die Bedingungen, unter denen Personen, die aufgrund des Pariser |
Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens oder des vorliegenden | Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens oder des vorliegenden |
Gesetzes Anspruch auf Entschädigung haben, die Versicherungsverträge | Gesetzes Anspruch auf Entschädigung haben, die Versicherungsverträge |
beziehungsweise Verträge in Sachen finanzielle Sicherheit einsehen | beziehungsweise Verträge in Sachen finanzielle Sicherheit einsehen |
können. | können. |
Art. 30 - Für die Abwicklung der Entschädigung gemäss Artikel 19 oder | Art. 30 - Für die Abwicklung der Entschädigung gemäss Artikel 19 oder |
22 kann der König ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur | 22 kann der König ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur |
Schlichtung festlegen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht | Schlichtung festlegen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht |
vorausgehen muss. | vorausgehen muss. |
TITEL 2 - Ergänzende Massnahmen | TITEL 2 - Ergänzende Massnahmen |
Art. 31 - Im Fall einer Durchfuhr von Kernmaterialien, einschliesslich | Art. 31 - Im Fall einer Durchfuhr von Kernmaterialien, einschliesslich |
Lagerung, haftet der Beförderer für Schäden, die durch ein nukleares | Lagerung, haftet der Beförderer für Schäden, die durch ein nukleares |
Ereignis im Zusammenhang mit diesen Materialien in Belgien verursacht | Ereignis im Zusammenhang mit diesen Materialien in Belgien verursacht |
worden sind und für die im Pariser Übereinkommen keine | worden sind und für die im Pariser Übereinkommen keine |
Entschädigungsregelung vorgesehen ist. | Entschädigungsregelung vorgesehen ist. |
Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm | Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm |
bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten | bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten |
Beförderer für anwendbar erklären. | Beförderer für anwendbar erklären. |
Art. 32 - Im Fall von Besitz, Verwendung oder Beförderung von Quellen | Art. 32 - Im Fall von Besitz, Verwendung oder Beförderung von Quellen |
ionisierender Strahlungen, die der Anwendung des Pariser | ionisierender Strahlungen, die der Anwendung des Pariser |
Übereinkommens nicht unterliegen, in einer Anlage, die der König als | Übereinkommens nicht unterliegen, in einer Anlage, die der König als |
Kernanlage bezeichnet, haftet der Inhaber für Schäden, die allein | Kernanlage bezeichnet, haftet der Inhaber für Schäden, die allein |
durch die radioaktiven Eigenschaften beziehungsweise durch eine | durch die radioaktiven Eigenschaften beziehungsweise durch eine |
Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit anderen giftigen oder | Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit anderen giftigen oder |
schädlichen Eigenschaften dieser ionisierenden Strahlen in Belgien | schädlichen Eigenschaften dieser ionisierenden Strahlen in Belgien |
verursacht worden sind. | verursacht worden sind. |
Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm | Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm |
bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten | bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten |
Inhaber für anwendbar erklären. | Inhaber für anwendbar erklären. |
Art. 33 - Für den in Belgien entstandenen Schaden bestimmt der König, | Art. 33 - Für den in Belgien entstandenen Schaden bestimmt der König, |
auf welche Weise der Staat den Teil der Entschädigung, der den | auf welche Weise der Staat den Teil der Entschädigung, der den |
aufgrund von Artikel 7 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, | aufgrund von Artikel 7 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, |
übernimmt, wenn Artikel 31 oder 32 des vorliegenden Gesetzes zur | übernimmt, wenn Artikel 31 oder 32 des vorliegenden Gesetzes zur |
Anwendung kommt oder wenn - obschon die Haftung gemäss Titel 1 und dem | Anwendung kommt oder wenn - obschon die Haftung gemäss Titel 1 und dem |
Pariser Übereinkommen festgestellt wird - die im Zusatzübereinkommen | Pariser Übereinkommen festgestellt wird - die im Zusatzübereinkommen |
vorgesehene Entschädigungsregelung nicht anwendbar ist. | vorgesehene Entschädigungsregelung nicht anwendbar ist. |
Art. 34 - Der König kann gemäss den von Ihm bestimmten Regeln | Art. 34 - Der König kann gemäss den von Ihm bestimmten Regeln |
beschliessen, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, die im belgischen | beschliessen, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, die im belgischen |
Hoheitsgebiet entstanden sind und durch ein nukleares Ereignis | Hoheitsgebiet entstanden sind und durch ein nukleares Ereignis |
verursacht worden sind, für das der Inhaber einer im Hoheitsgebiet | verursacht worden sind, für das der Inhaber einer im Hoheitsgebiet |
eines Nichtvertragsstaats gelegenen Kernanlage haftet, wenn der | eines Nichtvertragsstaats gelegenen Kernanlage haftet, wenn der |
Geschädigte in diesem Land keinen Ersatz für seinen Schaden erhalten | Geschädigte in diesem Land keinen Ersatz für seinen Schaden erhalten |
kann. | kann. |
TITEL 3 - Straf-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL 3 - Straf-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 35 - Verstösse gegen die Artikel 8, 9, 13 Absatz 2 und 15 oder | Art. 35 - Verstösse gegen die Artikel 8, 9, 13 Absatz 2 und 15 oder |
gegen die Erlasse zur Ausführung der Artikel 31 und 32 werden mit | gegen die Erlasse zur Ausführung der Artikel 31 und 32 werden mit |
einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer | einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer |
Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer | Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen geahndet. | dieser Strafen geahndet. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstösse. | Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstösse. |
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere kann der König | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere kann der König |
auf Vorschlag der für Versicherungen, für Schutz der Bevölkerung und | auf Vorschlag der für Versicherungen, für Schutz der Bevölkerung und |
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und für | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und für |
nukleare Sicherheit zuständigen Minister - jeder für seinen Bereich - | nukleare Sicherheit zuständigen Minister - jeder für seinen Bereich - |
die Staatsbediensteten bestimmen, die befugt sind, die in Absatz 1 | die Staatsbediensteten bestimmen, die befugt sind, die in Absatz 1 |
erwähnten Verstösse durch Protokolle, die bis zum Beweis des | erwähnten Verstösse durch Protokolle, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben, zu ermitteln und festzustellen. | Gegenteils Beweiskraft haben, zu ermitteln und festzustellen. |
[Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
Art. 36 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 36 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 37 - [...] | Art. 37 - [...] |
[Art. 37 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 13. November 2011 (B.S. | [Art. 37 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 13. November 2011 (B.S. |
vom 1. Dezember 2011)] | vom 1. Dezember 2011)] |