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Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
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22 DECEMBRE 2023. - Loi portant des dispositions fiscales diverses | 22 DECEMBER 2023. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse |
Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 |
articles 1er, 3 à 9, 12 à 27, 29 à 38 et 42 à 44 de la loi du 22 | tot 9, 12 tot 27, 29 tot 38 en 42 tot 44 van de wet van 22 december |
décembre 2023 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur | 2023 houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 |
belge du 29 décembre 2023, err. du 11 janvier 2024). | december 2023, err. van 11 januari 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 22. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen | steuerrechtlicher Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf | TITEL 3 - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf |
hypothekarische Formalitäten | hypothekarische Formalitäten |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur |
Organisierung des Notariats | Organisierung des Notariats |
Art. 3 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur | Art. 3 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur |
Organisierung des Notariats, eingefügt durch das Gesetz vom 21. | Organisierung des Notariats, eingefügt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2022, | Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2022, |
werden die Wörter "vor Übertragung der Urkunde im Amt | werden die Wörter "vor Übertragung der Urkunde im Amt |
Rechtssicherheit" durch die Wörter "vor der Hypothekenübertragung der | Rechtssicherheit" durch die Wörter "vor der Hypothekenübertragung der |
Urkunde" ersetzt. | Urkunde" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 4 - Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden | 1. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden |
die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung | die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation des Orts, an dem die Güter gelegen sind," durch | Vermögensdokumentation des Orts, an dem die Güter gelegen sind," durch |
die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen | die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" ersetzt. | Dienstes Finanzen" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Hypothekenbewahrer" durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Hypothekenbewahrer" durch die |
Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen" ersetzt. | Finanzen" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 197bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - In Artikel 197bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 2016 und 11. Juli 2018, | abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 2016 und 11. Juli 2018, |
werden die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung | werden die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation des Orts, in dem das Gut gelegen ist," durch | Vermögensdokumentation des Orts, in dem das Gut gelegen ist," durch |
die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen | die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" ersetzt. | Dienstes Finanzen" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 | KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 |
Art. 6 - In Artikel 82 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, | Art. 6 - In Artikel 82 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 1 wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Eintragungen erfolgen beim zuständigen Dienst des Föderalen | "Die Eintragungen erfolgen beim zuständigen Dienst des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen." | Öffentlichen Dienstes Finanzen." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 7 - In Artikel 433quaterdecies des Strafgesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - In Artikel 433quaterdecies des Strafgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "dem zuständigen Amt der | vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "dem zuständigen Amt der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Ortes, in dem das Gut | Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Ortes, in dem das Gut |
gelegen ist," durch die Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen | gelegen ist," durch die Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen" und die Wörter "diesem Amt" durch die | Öffentlichen Dienstes Finanzen" und die Wörter "diesem Amt" durch die |
Wörter "diesem Dienst" ersetzt. | Wörter "diesem Dienst" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die |
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung |
Art. 8 - In Artikel 120 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 | Art. 8 - In Artikel 120 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 |
über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen | über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März | Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März |
2011, werden die Wörter "an den Leiter des Hypothekenamtes" durch die | 2011, werden die Wörter "an den Leiter des Hypothekenamtes" durch die |
Wörter "an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wörter "an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen" ersetzt. | Finanzen" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV) | verschiedener Bestimmungen (IV) |
Art. 9 - In Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur | Art. 9 - In Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), abgeändert durch das | Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Januar 2014, werden die Wörter "in ein eigens dazu | Gesetz vom 15. Januar 2014, werden die Wörter "in ein eigens dazu |
bestimmtes Register übertragen, und zwar beim Leiter des | bestimmtes Register übertragen, und zwar beim Leiter des |
Hypothekenamtes des Bezirks, in dem das Gut gelegen ist" durch die | Hypothekenamtes des Bezirks, in dem das Gut gelegen ist" durch die |
Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen in ein eigens dazu bestimmtes Register übertragen" ersetzt. | Finanzen in ein eigens dazu bestimmtes Register übertragen" ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | TITEL 5 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
KAPITEL 1 - Steuerliche Bestimmungen des Fahrradplans | KAPITEL 1 - Steuerliche Bestimmungen des Fahrradplans |
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Steuerbefreiung für die | Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Steuerbefreiung für die |
Fahrradentschädigung und das Betriebsfahrrad und in Bezug auf | Fahrradentschädigung und das Betriebsfahrrad und in Bezug auf |
Werbungskosten für Fahrradfahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz | Werbungskosten für Fahrradfahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz |
Art. 12 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 12 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 14 wird ein einleitender Satz mit folgendem | 1. In Absatz 1 Nr. 14 wird ein einleitender Satz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, deren Werbungskosten gemäß | "für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, deren Werbungskosten gemäß |
Artikel 51 pauschal festgelegt werden:". | Artikel 51 pauschal festgelegt werden:". |
2. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden vor dem Wort | 2. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden vor dem Wort |
"Kilometerentschädigungen" die Wörter "bis zu höchstens 1.285 EUR pro | "Kilometerentschädigungen" die Wörter "bis zu höchstens 1.285 EUR pro |
Besteuerungszeitraum" eingefügt. | Besteuerungszeitraum" eingefügt. |
3. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden die Wörter "0,145 EUR" durch | 3. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden die Wörter "0,145 EUR" durch |
die Wörter "0,177 EUR" ersetzt. | die Wörter "0,177 EUR" ersetzt. |
4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) | "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) |
erwähnten Betrag der Kilometerentschädigung, sodass er sich nach | erwähnten Betrag der Kilometerentschädigung, sodass er sich nach |
Anwendung von Artikel 178 für die 2024 bewilligten Entschädigungen auf | Anwendung von Artikel 178 für die 2024 bewilligten Entschädigungen auf |
0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so | 0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so |
geänderte Betrag auf die ab dem 1. Januar 2024 bewilligten | geänderte Betrag auf die ab dem 1. Januar 2024 bewilligten |
Entschädigungen anwendbar." | Entschädigungen anwendbar." |
Art. 13 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert: | 22. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "0,145 EUR" durch die Wörter "0,177 | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "0,145 EUR" durch die Wörter "0,177 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 3 erwähnten Betrag, | "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 3 erwähnten Betrag, |
sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für Kosten in Bezug auf | sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für Kosten in Bezug auf |
die 2024 gemachten Fahrten auf 0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der | die 2024 gemachten Fahrten auf 0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf Kosten in | Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf Kosten in |
Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten Fahrten anwendbar." | Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten Fahrten anwendbar." |
Art. 14 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 14 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert | durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "38 § 1 | durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "38 § 1 |
Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) und Nr. 17" durch die Wörter "38 § 1 | Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) und Nr. 17" durch die Wörter "38 § 1 |
Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c), Nr. 14 Buchstabe a) und Nr. 17" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c), Nr. 14 Buchstabe a) und Nr. 17" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 15 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie | abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln |
21 Absatz 1 Nr. 14, 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz | 21 Absatz 1 Nr. 14, 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz |
3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" durch die Wörter "mit Ausnahme | 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" durch die Wörter "mit Ausnahme |
der in den Artikeln 21 Absatz 1 Nr. 14, 66bis Absatz 3 und 14535 | der in den Artikeln 21 Absatz 1 Nr. 14, 66bis Absatz 3 und 14535 |
Absatz 6 erwähnten Beträge, des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 | Absatz 6 erwähnten Beträge, des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 |
Buchstabe a) erwähnten Betrags der Kilometerentschädigung" ersetzt. | Buchstabe a) erwähnten Betrags der Kilometerentschädigung" ersetzt. |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "In den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "In den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 |
Nr. 14 Buchstabe a) und 66bis Absatz 3 erwähnte Beträge" durch die | Nr. 14 Buchstabe a) und 66bis Absatz 3 erwähnte Beträge" durch die |
Wörter "Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnte | Wörter "Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnte |
Betrag der Kilometerentschädigung, der in Artikel 66bis Absatz 3 | Betrag der Kilometerentschädigung, der in Artikel 66bis Absatz 3 |
erwähnte Betrag" ersetzt. | erwähnte Betrag" ersetzt. |
Art. 16 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft | Art. 16 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft |
und ist ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem 1. Januar | und ist ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem 1. Januar |
2024 beginnt. | 2024 beginnt. |
Abschnitt 2 - Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der | Abschnitt 2 - Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der |
Fahrrad-Kilometerentschädigung | Fahrrad-Kilometerentschädigung |
Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. Fahrrad: ein Rad, ein motorisiertes Rad oder ein Speed Pedelec, so | 1. Fahrrad: ein Rad, ein motorisiertes Rad oder ein Speed Pedelec, so |
wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, | wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, |
wobei motorisierte Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, | wobei motorisierte Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, |
wenn sie elektrisch angetrieben werden, | wenn sie elektrisch angetrieben werden, |
2. Fahrrad-Kilometerentschädigung: den Betrag der | 2. Fahrrad-Kilometerentschädigung: den Betrag der |
Kilometerentschädigung, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer | Kilometerentschädigung, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer |
zuerkennt und zahlt zur Deckung der Kosten des Arbeitnehmers für die | zuerkennt und zahlt zur Deckung der Kosten des Arbeitnehmers für die |
zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und seinem Arbeitsplatz | zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und seinem Arbeitsplatz |
tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer, | tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer, |
3. Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die | 3. Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die |
Fahrrad-Kilometerentschädigung, die für Fahrten am 1. Juni 2023 | Fahrrad-Kilometerentschädigung, die für Fahrten am 1. Juni 2023 |
zuerkannt wird, mit einem Mindestbetrag von 0,18 EUR, | zuerkannt wird, mit einem Mindestbetrag von 0,18 EUR, |
4. Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen Betrag pro | 4. Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen Betrag pro |
Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der zuerkannten | Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der zuerkannten |
Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem bestimmten | Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem bestimmten |
Zeitpunkt und der Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, | Zeitpunkt und der Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, |
5. Gesetzbuch: das Einkommensteuergesetzbuch 1992, | 5. Gesetzbuch: das Einkommensteuergesetzbuch 1992, |
6. Indexierungskoeffizienten: den Indexierungskoeffizienten wie in | 6. Indexierungskoeffizienten: den Indexierungskoeffizienten wie in |
Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt, | Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt, |
7. indexierter Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die | 7. indexierter Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die |
Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung, geteilt durch den | Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung, geteilt durch den |
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2024 und multipliziert | Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2024 und multipliziert |
mit: | mit: |
a) für die Berechnung der Steuergutschrift für | a) für die Berechnung der Steuergutschrift für |
Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2024 gemachte Fahrten: dem | Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2024 gemachte Fahrten: dem |
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2025, | Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2025, |
b) für die Berechnung der Steuergutschrift für | b) für die Berechnung der Steuergutschrift für |
Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2025 gemachte Fahrten: dem | Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2025 gemachte Fahrten: dem |
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2026, | Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2026, |
c) für die Berechnung der Steuergutschrift für | c) für die Berechnung der Steuergutschrift für |
Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2026 gemachte Fahrten: dem | Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2026 gemachte Fahrten: dem |
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2027. | Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2027. |
Dieser Betrag pro Kilometer wird auf den höheren oder niedrigeren | Dieser Betrag pro Kilometer wird auf den höheren oder niedrigeren |
Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 | Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 |
erreicht oder nicht, | erreicht oder nicht, |
8. fakultativer Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen | 8. fakultativer Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen |
Betrag pro Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der | Betrag pro Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der |
zuerkannten Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem | zuerkannten Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem |
bestimmten Zeitpunkt und der indexierten | bestimmten Zeitpunkt und der indexierten |
Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, wobei diese | Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, wobei diese |
Differenz nicht mehr als 0,05 EUR pro Kilometer betragen darf. | Differenz nicht mehr als 0,05 EUR pro Kilometer betragen darf. |
Art. 18 - § 1 - Steuerpflichtigen, die der Steuer der natürlichen | Art. 18 - § 1 - Steuerpflichtigen, die der Steuer der natürlichen |
Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen | Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen |
Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und | Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und |
Arbeitgeber wie in Absatz 2 erwähnt sind, wird unter den in Absatz 3 | Arbeitgeber wie in Absatz 2 erwähnt sind, wird unter den in Absatz 3 |
vorgesehenen Bedingungen eine Steuergutschrift gewährt für die | vorgesehenen Bedingungen eine Steuergutschrift gewährt für die |
fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, die sie für | fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, die sie für |
Fahrten zuerkennen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis | Fahrten zuerkennen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis |
einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht werden. | einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht werden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift: | Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift: |
- wird Arbeitgebern gewährt, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über | - wird Arbeitgebern gewährt, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über |
die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
unterliegen, | unterliegen, |
- wird folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen gewährt: der | - wird folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen gewährt: der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, |
- wird der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail gewährt | - wird der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail gewährt |
mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen | mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als | Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als |
öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. | öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. |
Die Steuergutschrift: | Die Steuergutschrift: |
1. wird gewährt, sofern die Erhöhung der | 1. wird gewährt, sofern die Erhöhung der |
Fahrrad-Kilometerentschädigung nicht durch Dritte vergütet wird, | Fahrrad-Kilometerentschädigung nicht durch Dritte vergütet wird, |
2. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung | 2. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung |
gewährt, für die die Anwendung der Steuergutschrift wie in den | gewährt, für die die Anwendung der Steuergutschrift wie in den |
Artikeln 30 bis 35 des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 zur Festlegung | Artikeln 30 bis 35 des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 zur Festlegung |
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen erwähnt beantragt wird, | verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen erwähnt beantragt wird, |
3. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung | 3. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung |
gewährt, die zu Lasten einer ausländischen Niederlassung des | gewährt, die zu Lasten einer ausländischen Niederlassung des |
Steuerpflichtigen geht, | Steuerpflichtigen geht, |
4. wird, was Steuerpflichtige betrifft, die der Steuer der | 4. wird, was Steuerpflichtige betrifft, die der Steuer der |
Gebietsfremden unterliegen, nur für die Erhöhung gewährt, die - ohne | Gebietsfremden unterliegen, nur für die Erhöhung gewährt, die - ohne |
Berücksichtigung der Anwendung von § 4 - die in Belgien erzielten oder | Berücksichtigung der Anwendung von § 4 - die in Belgien erzielten oder |
bezogenen Einkünfte belastet, die einer der in Absatz 1 erwähnten | bezogenen Einkünfte belastet, die einer der in Absatz 1 erwähnten |
Steuern unterliegen, | Steuern unterliegen, |
5. wird nur gewährt, wenn die Erhöhung der | 5. wird nur gewährt, wenn die Erhöhung der |
Fahrrad-Kilometerentschädigung in einem kollektiven Arbeitsabkommen, | Fahrrad-Kilometerentschädigung in einem kollektiven Arbeitsabkommen, |
einer Arbeitsordnung oder einem Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist | einer Arbeitsordnung oder einem Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist |
und ohne zeitliche Begrenzung anwendbar ist. | und ohne zeitliche Begrenzung anwendbar ist. |
§ 2 - Der Betrag der Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der | § 2 - Der Betrag der Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der |
Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht der fakultativen Erhöhung | Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht der fakultativen Erhöhung |
der Fahrrad-Kilometerentschädigung, multipliziert mit der Anzahl | der Fahrrad-Kilometerentschädigung, multipliziert mit der Anzahl |
Kilometer, für die die Fahrrad-Kilometerentschädigung zuerkannt wird. | Kilometer, für die die Fahrrad-Kilometerentschädigung zuerkannt wird. |
§ 3 - Die Steuergutschrift wird für jeden an die Steuerjahre 2024, | § 3 - Die Steuergutschrift wird für jeden an die Steuerjahre 2024, |
2025, 2026, 2027 oder 2028 gebundenen Besteuerungszeitraum gewährt, in | 2025, 2026, 2027 oder 2028 gebundenen Besteuerungszeitraum gewährt, in |
dem der Steuerpflichtige eine Erhöhung der | dem der Steuerpflichtige eine Erhöhung der |
Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zuerkennt, die im Zeitraum | Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zuerkennt, die im Zeitraum |
vom 1. Januar 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht | vom 1. Januar 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht |
werden. | werden. |
§ 4 - In Abweichung von den Artikeln 49, 183 und 235 des Gesetzbuches | § 4 - In Abweichung von den Artikeln 49, 183 und 235 des Gesetzbuches |
ist die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, für | ist die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, für |
die die Steuergutschrift gewährt wird, nicht als Werbungskosten | die die Steuergutschrift gewährt wird, nicht als Werbungskosten |
abzugsfähig. | abzugsfähig. |
Art. 19 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte | Art. 19 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte |
Steuergutschrift wird vollständig auf die Steuer der natürlichen | Steuergutschrift wird vollständig auf die Steuer der natürlichen |
Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen | Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen |
Personen oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. | Personen oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. |
Die Steuergutschrift wird auch auf die in Titel VIII des Gesetzbuches | Die Steuergutschrift wird auch auf die in Titel VIII des Gesetzbuches |
erwähnten Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen | erwähnten Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen |
angerechnet. | angerechnet. |
Der Teil der Steuergutschrift, der nicht angerechnet werden kann, wird | Der Teil der Steuergutschrift, der nicht angerechnet werden kann, wird |
erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt. | erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt. |
§ 2 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Steuergutschrift: | § 2 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Steuergutschrift: |
1. wird für die Anwendung von Artikel 158 des Gesetzbuches als eine | 1. wird für die Anwendung von Artikel 158 des Gesetzbuches als eine |
Steuergutschrift betrachtet, die sich auf die in diesem Artikel | Steuergutschrift betrachtet, die sich auf die in diesem Artikel |
erwähnten Einkünfte bezieht, | erwähnten Einkünfte bezieht, |
2. wird für die Anwendung von Artikel 245 Absatz 1 des Gesetzbuches | 2. wird für die Anwendung von Artikel 245 Absatz 1 des Gesetzbuches |
mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift | mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift |
gleichgesetzt, | gleichgesetzt, |
3. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 erster und | 3. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 erster und |
dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des | dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des |
Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, | Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, |
4. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 zweiter und | 4. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 zweiter und |
vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit den in den Artikeln | vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit den in den Artikeln |
289quater bis 295 des Gesetzbuches erwähnten Vorauszahlungen, | 289quater bis 295 des Gesetzbuches erwähnten Vorauszahlungen, |
Vorabzügen und anderen Bestandteilen gleichgesetzt. | Vorabzügen und anderen Bestandteilen gleichgesetzt. |
Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Gesetzbuches | Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Gesetzbuches |
werden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 19 mit einer Bestimmung | werden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 19 mit einer Bestimmung |
dieses Gesetzbuches gleichgesetzt. | dieses Gesetzbuches gleichgesetzt. |
Art. 21 - Der König kann die Modalitäten für die Erbringung des | Art. 21 - Der König kann die Modalitäten für die Erbringung des |
Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der in vorliegendem | Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der in vorliegendem |
Abschnitt erwähnten Steuergutschrift erfüllt sind, festlegen. | Abschnitt erwähnten Steuergutschrift erfüllt sind, festlegen. |
Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf | Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf |
Fahrrad-Kilometerentschädigungen anwendbar, die für die ab dem 1. | Fahrrad-Kilometerentschädigungen anwendbar, die für die ab dem 1. |
Januar 2024 zurückgelegten Fahrten zuerkannt werden. | Januar 2024 zurückgelegten Fahrten zuerkannt werden. |
KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf Personen zu Lasten | KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf Personen zu Lasten |
Art. 23 - In Artikel 140 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 23 - In Artikel 140 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird Absatz 2 | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird Absatz 2 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 24 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. | vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: | Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Die in den Artikeln 136 und 140 erwähnten Beträge von | 1. Die Wörter "Die in den Artikeln 136 und 140 erwähnten Beträge von |
1.800 EUR werden" werden durch die Wörter "Der in Artikel 136 erwähnte | 1.800 EUR werden" werden durch die Wörter "Der in Artikel 136 erwähnte |
Betrag von 1.800 EUR wird" ersetzt. | Betrag von 1.800 EUR wird" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 wird für die Steuerjahre 2024 und 2025 der | "In Abweichung von Absatz 1 wird für die Steuerjahre 2024 und 2025 der |
in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR für Kinder zu Lasten auf | in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR für Kinder zu Lasten auf |
3.300 EUR erhöht." | 3.300 EUR erhöht." |
3. Absatz 2, eingefügt durch den vorliegenden Artikel, wird | 3. Absatz 2, eingefügt durch den vorliegenden Artikel, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 25 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 25 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert | durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "140 | durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "140 |
Absatz 2," aufgehoben. | Absatz 2," aufgehoben. |
Art. 26 - In Artikel 178 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 26 - In Artikel 178 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden im einleitenden | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden im einleitenden |
Satz die Wörter "und 140 bis 143" durch die Wörter "und 141 bis 143" | Satz die Wörter "und 140 bis 143" durch die Wörter "und 141 bis 143" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 27 - Die Artikel 23, 24 Nr. 1 und 2, 25 und 26 treten am 31. | Art. 27 - Die Artikel 23, 24 Nr. 1 und 2, 25 und 26 treten am 31. |
Dezember 2023 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. | Dezember 2023 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. |
Artikel 24 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar. | Artikel 24 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes | Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes |
von Artikel 22 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992] | von Artikel 22 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992] |
Art. 30 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 30 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "der Mitglieder | durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "der Mitglieder |
der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzabgeordneten" | der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzabgeordneten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 31 - Artikel 47 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 31 - Artikel 47 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Erfolgt die Wiederanlage in ein bebautes unbewegliches Gut, ein | "Erfolgt die Wiederanlage in ein bebautes unbewegliches Gut, ein |
Schiff oder ein Flugzeug, läuft für die in § 1 Nr. 1 erwähnten | Schiff oder ein Flugzeug, läuft für die in § 1 Nr. 1 erwähnten |
Mehrwerte die Wiederanlagefrist frühestens nach fünf Jahren ab dem | Mehrwerte die Wiederanlagefrist frühestens nach fünf Jahren ab dem |
ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht | ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht |
wurde, ab." | wurde, ab." |
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" | 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" |
durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. | durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 53 Nr. 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 32 - In Artikel 53 Nr. 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
März 2007, werden die Wörter "der ständigen Ausschüsse" durch die | März 2007, werden die Wörter "der ständigen Ausschüsse" durch die |
Wörter "der Provinzkollegien" ersetzt. | Wörter "der Provinzkollegien" ersetzt. |
Art. 33 - Artikel 194ter § 7 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, | Art. 33 - Artikel 194ter § 7 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird aufgehoben. |
Art. 34 - In Artikel 194quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 34 - In Artikel 194quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 207 | durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 207 |
Absatz 3 dritter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz | Absatz 3 dritter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz |
3 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. | 3 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. |
Art. 35 - In Artikel 228 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 35 - In Artikel 228 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "27 Absatz 1 Nr. 1 und | Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "27 Absatz 1 Nr. 1 und |
2" durch die Wörter "27 Absatz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. | 2" durch die Wörter "27 Absatz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. |
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quinquies mit | Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 315quinquies - Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 | "Art. 315quinquies - Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 |
oder 5 erwähnt müssen der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf | oder 5 erwähnt müssen der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf |
elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die | elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die |
notwendig sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die ihnen | notwendig sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die ihnen |
aufgrund der Artikel 321quinquies bis 321octies obliegen, zu | aufgrund der Artikel 321quinquies bis 321octies obliegen, zu |
überprüfen. | überprüfen. |
Der Plattformbetreiber, der erklärt, ein freigestellter | Der Plattformbetreiber, der erklärt, ein freigestellter |
Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 zu sein, | Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 zu sein, |
übermittelt der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische | übermittelt der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische |
Weise alle Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um zu | Weise alle Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um zu |
überprüfen, ob er ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von | überprüfen, ob er ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von |
Artikel 321quater Nr. 3 ist." | Artikel 321quater Nr. 3 ist." |
Art. 37 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 37 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird Absatz 6 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird Absatz 6 aufgehoben. |
Art. 38 - Artikel 31 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. | Art. 38 - Artikel 31 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. |
Artikel 33 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. | Artikel 33 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. |
Artikel 34 ist auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31. | Artikel 34 ist auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31. |
Dezember 2023 enden. | Dezember 2023 enden. |
(...) | (...) |
TITEL 7 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer | TITEL 7 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
Art. 42 - Artikel 76 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 42 - Artikel 76 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. März 2023, wird wie folgt abgeändert: | vom 12. März 2023, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, | "Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, |
insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen | insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen |
in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der | in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der |
Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, sowie diese letzte | Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, sowie diese letzte |
Erklärung innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in | Erklärung innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in |
Ausführung dieser Bestimmung vorgeschrieben sind, eingereicht worden | Ausführung dieser Bestimmung vorgeschrieben sind, eingereicht worden |
sind." | sind." |
2. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut | 2. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz | "3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz |
2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der | 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt |
hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses | hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses |
Überschusses nachzuweisen." | Überschusses nachzuweisen." |
Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. | Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
TITEL 8 - Bestätigung Königlicher Erlasse | TITEL 8 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
Art. 44 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 44 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 23. Juni 2023 zur Abänderung des | 1. der Königliche Erlass vom 23. Juni 2023 zur Abänderung des |
Berufssteuervorabzugs, | Berufssteuervorabzugs, |
2. der Königliche Erlass vom 30. August 2023 zur Abänderung der Anlage | 2. der Königliche Erlass vom 30. August 2023 zur Abänderung der Anlage |
3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Ermäßigung für Überarbeit. | 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Ermäßigung für Überarbeit. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |