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Vue multilingue de Loi du 22/12/2023
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Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
22 DECEMBRE 2023. - Loi portant des dispositions fiscales diverses 22 DECEMBER 2023. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3
articles 1er, 3 à 9, 12 à 27, 29 à 38 et 42 à 44 de la loi du 22 tot 9, 12 tot 27, 29 tot 38 en 42 tot 44 van de wet van 22 december
décembre 2023 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur 2023 houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29
belge du 29 décembre 2023, err. du 11 janvier 2024). december 2023, err. van 11 januari 2024).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 22. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen steuerrechtlicher Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 3 - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf TITEL 3 - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Bezug auf
hypothekarische Formalitäten hypothekarische Formalitäten
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats Organisierung des Notariats
Art. 3 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Art. 3 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Organisierung des Notariats, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2022, Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2022,
werden die Wörter "vor Übertragung der Urkunde im Amt werden die Wörter "vor Übertragung der Urkunde im Amt
Rechtssicherheit" durch die Wörter "vor der Hypothekenübertragung der Rechtssicherheit" durch die Wörter "vor der Hypothekenübertragung der
Urkunde" ersetzt. Urkunde" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden 1. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden
die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation des Orts, an dem die Güter gelegen sind," durch Vermögensdokumentation des Orts, an dem die Güter gelegen sind," durch
die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" ersetzt. Dienstes Finanzen" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Hypothekenbewahrer" durch die 2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Hypothekenbewahrer" durch die
Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen" ersetzt. Finanzen" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 197bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 5 - In Artikel 197bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 2016 und 11. Juli 2018, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 2016 und 11. Juli 2018,
werden die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung werden die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation des Orts, in dem das Gut gelegen ist," durch Vermögensdokumentation des Orts, in dem das Gut gelegen ist," durch
die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen die Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" ersetzt. Dienstes Finanzen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851
Art. 6 - In Artikel 82 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, Art. 6 - In Artikel 82 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851,
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 1 wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Eintragungen erfolgen beim zuständigen Dienst des Föderalen "Die Eintragungen erfolgen beim zuständigen Dienst des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen." Öffentlichen Dienstes Finanzen."
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 7 - In Artikel 433quaterdecies des Strafgesetzbuches, eingefügt Art. 7 - In Artikel 433quaterdecies des Strafgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz
vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "dem zuständigen Amt der vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "dem zuständigen Amt der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Ortes, in dem das Gut Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Ortes, in dem das Gut
gelegen ist," durch die Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen gelegen ist," durch die Wörter "dem zuständigen Dienst des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" und die Wörter "diesem Amt" durch die Öffentlichen Dienstes Finanzen" und die Wörter "diesem Amt" durch die
Wörter "diesem Dienst" ersetzt. Wörter "diesem Dienst" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 8 - In Artikel 120 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 Art. 8 - In Artikel 120 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006
über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März
2011, werden die Wörter "an den Leiter des Hypothekenamtes" durch die 2011, werden die Wörter "an den Leiter des Hypothekenamtes" durch die
Wörter "an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wörter "an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen" ersetzt. Finanzen" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV) verschiedener Bestimmungen (IV)
Art. 9 - In Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Art. 9 - In Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), abgeändert durch das Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Januar 2014, werden die Wörter "in ein eigens dazu Gesetz vom 15. Januar 2014, werden die Wörter "in ein eigens dazu
bestimmtes Register übertragen, und zwar beim Leiter des bestimmtes Register übertragen, und zwar beim Leiter des
Hypothekenamtes des Bezirks, in dem das Gut gelegen ist" durch die Hypothekenamtes des Bezirks, in dem das Gut gelegen ist" durch die
Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wörter "beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen in ein eigens dazu bestimmtes Register übertragen" ersetzt. Finanzen in ein eigens dazu bestimmtes Register übertragen" ersetzt.
(...) (...)
TITEL 5 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern TITEL 5 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
KAPITEL 1 - Steuerliche Bestimmungen des Fahrradplans KAPITEL 1 - Steuerliche Bestimmungen des Fahrradplans
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Steuerbefreiung für die Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Steuerbefreiung für die
Fahrradentschädigung und das Betriebsfahrrad und in Bezug auf Fahrradentschädigung und das Betriebsfahrrad und in Bezug auf
Werbungskosten für Fahrradfahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz Werbungskosten für Fahrradfahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz
Art. 12 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 12 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 14 wird ein einleitender Satz mit folgendem 1. In Absatz 1 Nr. 14 wird ein einleitender Satz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, deren Werbungskosten gemäß "für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, deren Werbungskosten gemäß
Artikel 51 pauschal festgelegt werden:". Artikel 51 pauschal festgelegt werden:".
2. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden vor dem Wort 2. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden vor dem Wort
"Kilometerentschädigungen" die Wörter "bis zu höchstens 1.285 EUR pro "Kilometerentschädigungen" die Wörter "bis zu höchstens 1.285 EUR pro
Besteuerungszeitraum" eingefügt. Besteuerungszeitraum" eingefügt.
3. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden die Wörter "0,145 EUR" durch 3. In Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) werden die Wörter "0,145 EUR" durch
die Wörter "0,177 EUR" ersetzt. die Wörter "0,177 EUR" ersetzt.
4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a)
erwähnten Betrag der Kilometerentschädigung, sodass er sich nach erwähnten Betrag der Kilometerentschädigung, sodass er sich nach
Anwendung von Artikel 178 für die 2024 bewilligten Entschädigungen auf Anwendung von Artikel 178 für die 2024 bewilligten Entschädigungen auf
0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so 0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so
geänderte Betrag auf die ab dem 1. Januar 2024 bewilligten geänderte Betrag auf die ab dem 1. Januar 2024 bewilligten
Entschädigungen anwendbar." Entschädigungen anwendbar."
Art. 13 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
22. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert: 22. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "0,145 EUR" durch die Wörter "0,177 1. In Absatz 3 werden die Wörter "0,145 EUR" durch die Wörter "0,177
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 3 erwähnten Betrag, "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 3 erwähnten Betrag,
sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für Kosten in Bezug auf sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für Kosten in Bezug auf
die 2024 gemachten Fahrten auf 0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der die 2024 gemachten Fahrten auf 0,35 EUR beläuft. Unbeschadet der
Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf Kosten in Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf Kosten in
Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten Fahrten anwendbar." Bezug auf die ab dem 1. Januar 2024 gemachten Fahrten anwendbar."
Art. 14 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 14 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "38 § 1 durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "38 § 1
Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) und Nr. 17" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c) und Nr. 17" durch die Wörter "38 § 1
Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c), Nr. 14 Buchstabe a) und Nr. 17" ersetzt. Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c), Nr. 14 Buchstabe a) und Nr. 17" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 15 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln 1. Im ersten Satz werden die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln
21 Absatz 1 Nr. 14, 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz 21 Absatz 1 Nr. 14, 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz
3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" durch die Wörter "mit Ausnahme 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" durch die Wörter "mit Ausnahme
der in den Artikeln 21 Absatz 1 Nr. 14, 66bis Absatz 3 und 14535 der in den Artikeln 21 Absatz 1 Nr. 14, 66bis Absatz 3 und 14535
Absatz 6 erwähnten Beträge, des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Absatz 6 erwähnten Beträge, des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14
Buchstabe a) erwähnten Betrags der Kilometerentschädigung" ersetzt. Buchstabe a) erwähnten Betrags der Kilometerentschädigung" ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "In den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "In den Artikeln 38 § 1 Absatz 1
Nr. 14 Buchstabe a) und 66bis Absatz 3 erwähnte Beträge" durch die Nr. 14 Buchstabe a) und 66bis Absatz 3 erwähnte Beträge" durch die
Wörter "Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnte Wörter "Der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnte
Betrag der Kilometerentschädigung, der in Artikel 66bis Absatz 3 Betrag der Kilometerentschädigung, der in Artikel 66bis Absatz 3
erwähnte Betrag" ersetzt. erwähnte Betrag" ersetzt.
Art. 16 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft Art. 16 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft
und ist ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem 1. Januar und ist ab dem Besteuerungszeitraum anwendbar, der ab dem 1. Januar
2024 beginnt. 2024 beginnt.
Abschnitt 2 - Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der Abschnitt 2 - Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der
Fahrrad-Kilometerentschädigung Fahrrad-Kilometerentschädigung
Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man
unter: unter:
1. Fahrrad: ein Rad, ein motorisiertes Rad oder ein Speed Pedelec, so 1. Fahrrad: ein Rad, ein motorisiertes Rad oder ein Speed Pedelec, so
wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind,
wobei motorisierte Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wobei motorisierte Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen,
wenn sie elektrisch angetrieben werden, wenn sie elektrisch angetrieben werden,
2. Fahrrad-Kilometerentschädigung: den Betrag der 2. Fahrrad-Kilometerentschädigung: den Betrag der
Kilometerentschädigung, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Kilometerentschädigung, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
zuerkennt und zahlt zur Deckung der Kosten des Arbeitnehmers für die zuerkennt und zahlt zur Deckung der Kosten des Arbeitnehmers für die
zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und seinem Arbeitsplatz zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und seinem Arbeitsplatz
tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer, tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer,
3. Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die 3. Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die
Fahrrad-Kilometerentschädigung, die für Fahrten am 1. Juni 2023 Fahrrad-Kilometerentschädigung, die für Fahrten am 1. Juni 2023
zuerkannt wird, mit einem Mindestbetrag von 0,18 EUR, zuerkannt wird, mit einem Mindestbetrag von 0,18 EUR,
4. Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen Betrag pro 4. Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen Betrag pro
Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der zuerkannten Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der zuerkannten
Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem bestimmten Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem bestimmten
Zeitpunkt und der Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, Zeitpunkt und der Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht,
5. Gesetzbuch: das Einkommensteuergesetzbuch 1992, 5. Gesetzbuch: das Einkommensteuergesetzbuch 1992,
6. Indexierungskoeffizienten: den Indexierungskoeffizienten wie in 6. Indexierungskoeffizienten: den Indexierungskoeffizienten wie in
Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt, Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt,
7. indexierter Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die 7. indexierter Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung: die
Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung, geteilt durch den Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung, geteilt durch den
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2024 und multipliziert Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2024 und multipliziert
mit: mit:
a) für die Berechnung der Steuergutschrift für a) für die Berechnung der Steuergutschrift für
Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2024 gemachte Fahrten: dem Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2024 gemachte Fahrten: dem
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2025, Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2025,
b) für die Berechnung der Steuergutschrift für b) für die Berechnung der Steuergutschrift für
Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2025 gemachte Fahrten: dem Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2025 gemachte Fahrten: dem
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2026, Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2026,
c) für die Berechnung der Steuergutschrift für c) für die Berechnung der Steuergutschrift für
Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2026 gemachte Fahrten: dem Fahrrad-Kilometerentschädigungen für 2026 gemachte Fahrten: dem
Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2027. Indexierungskoeffizienten für das Steuerjahr 2027.
Dieser Betrag pro Kilometer wird auf den höheren oder niedrigeren Dieser Betrag pro Kilometer wird auf den höheren oder niedrigeren
Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5
erreicht oder nicht, erreicht oder nicht,
8. fakultativer Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen 8. fakultativer Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung: einen
Betrag pro Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Betrag pro Kilometer, der der Plusdifferenz zwischen dem Betrag der
zuerkannten Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem zuerkannten Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zu einem
bestimmten Zeitpunkt und der indexierten bestimmten Zeitpunkt und der indexierten
Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, wobei diese Referenz-Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht, wobei diese
Differenz nicht mehr als 0,05 EUR pro Kilometer betragen darf. Differenz nicht mehr als 0,05 EUR pro Kilometer betragen darf.
Art. 18 - § 1 - Steuerpflichtigen, die der Steuer der natürlichen Art. 18 - § 1 - Steuerpflichtigen, die der Steuer der natürlichen
Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen
Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und
Arbeitgeber wie in Absatz 2 erwähnt sind, wird unter den in Absatz 3 Arbeitgeber wie in Absatz 2 erwähnt sind, wird unter den in Absatz 3
vorgesehenen Bedingungen eine Steuergutschrift gewährt für die vorgesehenen Bedingungen eine Steuergutschrift gewährt für die
fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, die sie für fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, die sie für
Fahrten zuerkennen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis Fahrten zuerkennen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis
einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht werden. einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift: Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift:
- wird Arbeitgebern gewährt, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über - wird Arbeitgebern gewährt, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über
die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
unterliegen, unterliegen,
- wird folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen gewährt: der - wird folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen gewährt: der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost,
- wird der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail gewährt - wird der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail gewährt
mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als
öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt.
Die Steuergutschrift: Die Steuergutschrift:
1. wird gewährt, sofern die Erhöhung der 1. wird gewährt, sofern die Erhöhung der
Fahrrad-Kilometerentschädigung nicht durch Dritte vergütet wird, Fahrrad-Kilometerentschädigung nicht durch Dritte vergütet wird,
2. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung 2. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung
gewährt, für die die Anwendung der Steuergutschrift wie in den gewährt, für die die Anwendung der Steuergutschrift wie in den
Artikeln 30 bis 35 des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 zur Festlegung Artikeln 30 bis 35 des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 zur Festlegung
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen erwähnt beantragt wird, verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen erwähnt beantragt wird,
3. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung 3. wird nicht für die Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung
gewährt, die zu Lasten einer ausländischen Niederlassung des gewährt, die zu Lasten einer ausländischen Niederlassung des
Steuerpflichtigen geht, Steuerpflichtigen geht,
4. wird, was Steuerpflichtige betrifft, die der Steuer der 4. wird, was Steuerpflichtige betrifft, die der Steuer der
Gebietsfremden unterliegen, nur für die Erhöhung gewährt, die - ohne Gebietsfremden unterliegen, nur für die Erhöhung gewährt, die - ohne
Berücksichtigung der Anwendung von § 4 - die in Belgien erzielten oder Berücksichtigung der Anwendung von § 4 - die in Belgien erzielten oder
bezogenen Einkünfte belastet, die einer der in Absatz 1 erwähnten bezogenen Einkünfte belastet, die einer der in Absatz 1 erwähnten
Steuern unterliegen, Steuern unterliegen,
5. wird nur gewährt, wenn die Erhöhung der 5. wird nur gewährt, wenn die Erhöhung der
Fahrrad-Kilometerentschädigung in einem kollektiven Arbeitsabkommen, Fahrrad-Kilometerentschädigung in einem kollektiven Arbeitsabkommen,
einer Arbeitsordnung oder einem Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist einer Arbeitsordnung oder einem Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist
und ohne zeitliche Begrenzung anwendbar ist. und ohne zeitliche Begrenzung anwendbar ist.
§ 2 - Der Betrag der Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der § 2 - Der Betrag der Steuergutschrift für die fakultative Erhöhung der
Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht der fakultativen Erhöhung Fahrrad-Kilometerentschädigung entspricht der fakultativen Erhöhung
der Fahrrad-Kilometerentschädigung, multipliziert mit der Anzahl der Fahrrad-Kilometerentschädigung, multipliziert mit der Anzahl
Kilometer, für die die Fahrrad-Kilometerentschädigung zuerkannt wird. Kilometer, für die die Fahrrad-Kilometerentschädigung zuerkannt wird.
§ 3 - Die Steuergutschrift wird für jeden an die Steuerjahre 2024, § 3 - Die Steuergutschrift wird für jeden an die Steuerjahre 2024,
2025, 2026, 2027 oder 2028 gebundenen Besteuerungszeitraum gewährt, in 2025, 2026, 2027 oder 2028 gebundenen Besteuerungszeitraum gewährt, in
dem der Steuerpflichtige eine Erhöhung der dem der Steuerpflichtige eine Erhöhung der
Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zuerkennt, die im Zeitraum Fahrrad-Kilometerentschädigung für Fahrten zuerkennt, die im Zeitraum
vom 1. Januar 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht vom 1. Januar 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 gemacht
werden. werden.
§ 4 - In Abweichung von den Artikeln 49, 183 und 235 des Gesetzbuches § 4 - In Abweichung von den Artikeln 49, 183 und 235 des Gesetzbuches
ist die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, für ist die fakultative Erhöhung der Fahrrad-Kilometerentschädigung, für
die die Steuergutschrift gewährt wird, nicht als Werbungskosten die die Steuergutschrift gewährt wird, nicht als Werbungskosten
abzugsfähig. abzugsfähig.
Art. 19 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Art. 19 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte
Steuergutschrift wird vollständig auf die Steuer der natürlichen Steuergutschrift wird vollständig auf die Steuer der natürlichen
Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen
Personen oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet. Personen oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet.
Die Steuergutschrift wird auch auf die in Titel VIII des Gesetzbuches Die Steuergutschrift wird auch auf die in Titel VIII des Gesetzbuches
erwähnten Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen erwähnten Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen
angerechnet. angerechnet.
Der Teil der Steuergutschrift, der nicht angerechnet werden kann, wird Der Teil der Steuergutschrift, der nicht angerechnet werden kann, wird
erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt. erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt.
§ 2 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Steuergutschrift: § 2 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Steuergutschrift:
1. wird für die Anwendung von Artikel 158 des Gesetzbuches als eine 1. wird für die Anwendung von Artikel 158 des Gesetzbuches als eine
Steuergutschrift betrachtet, die sich auf die in diesem Artikel Steuergutschrift betrachtet, die sich auf die in diesem Artikel
erwähnten Einkünfte bezieht, erwähnten Einkünfte bezieht,
2. wird für die Anwendung von Artikel 245 Absatz 1 des Gesetzbuches 2. wird für die Anwendung von Artikel 245 Absatz 1 des Gesetzbuches
mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift
gleichgesetzt, gleichgesetzt,
3. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 erster und 3. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 erster und
dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des
Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt,
4. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 zweiter und 4. wird für die Anwendung von Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 zweiter und
vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit den in den Artikeln vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit den in den Artikeln
289quater bis 295 des Gesetzbuches erwähnten Vorauszahlungen, 289quater bis 295 des Gesetzbuches erwähnten Vorauszahlungen,
Vorabzügen und anderen Bestandteilen gleichgesetzt. Vorabzügen und anderen Bestandteilen gleichgesetzt.
Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Gesetzbuches Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Gesetzbuches
werden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 19 mit einer Bestimmung werden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 19 mit einer Bestimmung
dieses Gesetzbuches gleichgesetzt. dieses Gesetzbuches gleichgesetzt.
Art. 21 - Der König kann die Modalitäten für die Erbringung des Art. 21 - Der König kann die Modalitäten für die Erbringung des
Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der in vorliegendem Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der in vorliegendem
Abschnitt erwähnten Steuergutschrift erfüllt sind, festlegen. Abschnitt erwähnten Steuergutschrift erfüllt sind, festlegen.
Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf
Fahrrad-Kilometerentschädigungen anwendbar, die für die ab dem 1. Fahrrad-Kilometerentschädigungen anwendbar, die für die ab dem 1.
Januar 2024 zurückgelegten Fahrten zuerkannt werden. Januar 2024 zurückgelegten Fahrten zuerkannt werden.
KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf Personen zu Lasten KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf Personen zu Lasten
Art. 23 - In Artikel 140 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 23 - In Artikel 140 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird Absatz 2 abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird Absatz 2
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Die in den Artikeln 136 und 140 erwähnten Beträge von 1. Die Wörter "Die in den Artikeln 136 und 140 erwähnten Beträge von
1.800 EUR werden" werden durch die Wörter "Der in Artikel 136 erwähnte 1.800 EUR werden" werden durch die Wörter "Der in Artikel 136 erwähnte
Betrag von 1.800 EUR wird" ersetzt. Betrag von 1.800 EUR wird" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 wird für die Steuerjahre 2024 und 2025 der "In Abweichung von Absatz 1 wird für die Steuerjahre 2024 und 2025 der
in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR für Kinder zu Lasten auf in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR für Kinder zu Lasten auf
3.300 EUR erhöht." 3.300 EUR erhöht."
3. Absatz 2, eingefügt durch den vorliegenden Artikel, wird 3. Absatz 2, eingefügt durch den vorliegenden Artikel, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 25 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 25 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert
durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "140 durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "140
Absatz 2," aufgehoben. Absatz 2," aufgehoben.
Art. 26 - In Artikel 178 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 26 - In Artikel 178 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden im einleitenden abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden im einleitenden
Satz die Wörter "und 140 bis 143" durch die Wörter "und 141 bis 143" Satz die Wörter "und 140 bis 143" durch die Wörter "und 141 bis 143"
ersetzt. ersetzt.
Art. 27 - Die Artikel 23, 24 Nr. 1 und 2, 25 und 26 treten am 31. Art. 27 - Die Artikel 23, 24 Nr. 1 und 2, 25 und 26 treten am 31.
Dezember 2023 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Dezember 2023 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Artikel 24 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar. Artikel 24 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes
von Artikel 22 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992] von Artikel 22 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992]
Art. 30 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 30 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "der Mitglieder durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "der Mitglieder
der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzabgeordneten" der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzabgeordneten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 31 - Artikel 47 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 31 - Artikel 47 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Erfolgt die Wiederanlage in ein bebautes unbewegliches Gut, ein "Erfolgt die Wiederanlage in ein bebautes unbewegliches Gut, ein
Schiff oder ein Flugzeug, läuft für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Schiff oder ein Flugzeug, läuft für die in § 1 Nr. 1 erwähnten
Mehrwerte die Wiederanlagefrist frühestens nach fünf Jahren ab dem Mehrwerte die Wiederanlagefrist frühestens nach fünf Jahren ab dem
ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht
wurde, ab." wurde, ab."
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 1"
durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 53 Nr. 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 32 - In Artikel 53 Nr. 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
März 2007, werden die Wörter "der ständigen Ausschüsse" durch die März 2007, werden die Wörter "der ständigen Ausschüsse" durch die
Wörter "der Provinzkollegien" ersetzt. Wörter "der Provinzkollegien" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 194ter § 7 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, Art. 33 - Artikel 194ter § 7 Absatz 6 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 34 - In Artikel 194quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 34 - In Artikel 194quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 207 durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 207
Absatz 3 dritter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz Absatz 3 dritter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz
3 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. 3 zweiter Gedankenstrich" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 228 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 35 - In Artikel 228 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "27 Absatz 1 Nr. 1 und Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "27 Absatz 1 Nr. 1 und
2" durch die Wörter "27 Absatz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. 2" durch die Wörter "27 Absatz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quinquies mit Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 315quinquies - Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 "Art. 315quinquies - Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4
oder 5 erwähnt müssen der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf oder 5 erwähnt müssen der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf
elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die
notwendig sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die ihnen notwendig sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die ihnen
aufgrund der Artikel 321quinquies bis 321octies obliegen, zu aufgrund der Artikel 321quinquies bis 321octies obliegen, zu
überprüfen. überprüfen.
Der Plattformbetreiber, der erklärt, ein freigestellter Der Plattformbetreiber, der erklärt, ein freigestellter
Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 zu sein, Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 zu sein,
übermittelt der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische übermittelt der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische
Weise alle Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um zu Weise alle Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um zu
überprüfen, ob er ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von überprüfen, ob er ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von
Artikel 321quater Nr. 3 ist." Artikel 321quater Nr. 3 ist."
Art. 37 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 37 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird Absatz 6 aufgehoben. durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird Absatz 6 aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 31 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Art. 38 - Artikel 31 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Artikel 33 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Artikel 33 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Artikel 34 ist auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31. Artikel 34 ist auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31.
Dezember 2023 enden. Dezember 2023 enden.
(...) (...)
TITEL 7 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer TITEL 7 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer
Art. 42 - Artikel 76 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Art. 42 - Artikel 76 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 12. März 2023, wird wie folgt abgeändert: vom 12. März 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, "Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet,
insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen
in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der
Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, sowie diese letzte Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, sowie diese letzte
Erklärung innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in Erklärung innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in
Ausführung dieser Bestimmung vorgeschrieben sind, eingereicht worden Ausführung dieser Bestimmung vorgeschrieben sind, eingereicht worden
sind." sind."
2. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut 2. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz "3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz
2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt
hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses
Überschusses nachzuweisen." Überschusses nachzuweisen."
Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
TITEL 8 - Bestätigung Königlicher Erlasse TITEL 8 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 44 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 44 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 23. Juni 2023 zur Abänderung des 1. der Königliche Erlass vom 23. Juni 2023 zur Abänderung des
Berufssteuervorabzugs, Berufssteuervorabzugs,
2. der Königliche Erlass vom 30. August 2023 zur Abänderung der Anlage 2. der Königliche Erlass vom 30. August 2023 zur Abänderung der Anlage
3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Ermäßigung für Überarbeit. 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Ermäßigung für Überarbeit.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2023 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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